Vm § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.1. Die Beschwerde wird
Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (in die Beschwerdefrist) des Straferkenntnisses der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 24.07.2014, Zl ****, demgemäß entschieden, dass dieser Antrag
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (in die Beschwerdefrist) des Straferkenntnisses der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 24.07.2014, Zl ****, demgemäß entschieden, dass dieser Antrag
, Paragraphen 71, 72, AVG als verspätet zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde laut dem im behördlichen Akt erliegenden Rückschein am 13.12.2014 vom Empfänger persönlich übernommen. Die Unterschrift auf dem Rückschein stimmt mit der Unterschrift des Beschwerdeführers, die auch ansonsten mehrfach im behördlichen Akt enthalten ist, überein. Die nunmehrige Beschwerde gegen diesen Bescheid enthält die Behauptung, dass dieser Bescheid vom Beschwerdeführer am 15.12.2014 erhalten worden sei. Die Beschwerde datiert vom 12.01.2015 und wurde laut Bestätigung im behördlichen Akt am 12.01.2015 um 23.49 Uhr gesendet. Diese Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Aktes getroffen werden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat erwogen:
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde
Diese Frist beginnt mit der Zustellung des Bescheides.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde
Diese Frist beginnt mit der Zustellung des Bescheides. § 32 Abs 2 AVG bestimmt, dass nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche enden, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Der Beginn und Lauf einer Frist wird
Die Tage des Postlaufes werden
Abs 3 dieser Bestimmung in die Frist nicht eingerechnet. Paragraph 32, Absatz 2, AVG bestimmt, dass nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche enden, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Der Beginn und Lauf einer Frist wird
Paragraph 33, Absatz eins, leg cit durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Die Tage des Postlaufes werden
Absatz 3, dieser Bestimmung in die Frist nicht eingerechnet.
Verfügung des Magistratsdirektors der Landeshauptstadt Innsbruck vom 18.11.2014 über die Bekanntmachung
und 42 Abs 1a AVG und § 86b BAO kann eine rechtswirksame Einbringung von schriftlichen Anbringen und von schriftlichen Mitteilungen entweder per Post, per persönlicher Abgabe, per Online-Formular oder per Telefax unter der Nummer +43
Verfügung des Magistratsdirektors der Landeshauptstadt Innsbruck vom 18.11.2014 über die Bekanntmachung
Paragraphen 13 und 42 Absatz eins a, AVG und Paragraph 86 b, BAO kann eine rechtswirksame Einbringung von schriftlichen Anbringen und von schriftlichen Mitteilungen entweder per Post, per persönlicher Abgabe, per Online-Formular oder per Telefax unter der Nummer +43
Abs 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
Paragraph 13, Absatz 2, AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. Die vorerwähnte Bekanntmachung
und 42 Abs 1a AVG und § 86b BAO ist im Internet unter der Adresse www.innsbruck.gv.at/page.cfm?vpath=Verwaltung/Amtstafel bekannt gemacht und kann von der Startseite der Homepage der Landeshauptstadt Innsbruck aus über den Link „Amt/Verwaltung“ und den weiteren Link „Amtstafel“ von jedermann eingesehen werden. Die vorerwähnte Bekanntmachung
Paragraphen 13 und 42 Absatz eins a, AVG und Paragraph 86 b, BAO ist im Internet unter der Adresse www.innsbruck.gv.at/page.cfm?vpath=Verwaltung/Amtstafel bekannt gemacht und kann von der Startseite der Homepage der Landeshauptstadt Innsbruck aus über den Link „Amt/Verwaltung“ und den weiteren Link „Amtstafel“ von jedermann eingesehen werden. Nach § 13 Abs 5 AVG ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.Nach Paragraph 13, Absatz 5, AVG ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen. Letzteres ist ebenfalls erfolgt und sind die Amtsstunden unter der Adresse https://www.innsbruck.gv.at/page.cfm?vpath=verwaltung/amtsstunden--parteienverkehr bzw über die Startseite der Homepage der Landeshauptstadt Innsbruck über den Link „Amt/Verwaltung“ sodann unter der weiteren Verlinkung „Amtsstunden/Parteienverkehr“ für jedermann im Internet zugänglich gemacht. Die Amtsstunden wurden mit Montag bis Donnerstag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr und Freitag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr festgesetzt. Die Regelung des § 13 Abs 2 und Abs 5 AVG ist verfassungskonform, wie der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 03.03.2014, G 106/2013, ausgesprochen hat. Demnach ist es nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber bei der Regelung hinsichtlich des Einbringens einerseits zwischen schriftlichen Anbringen, die direkt der Behörde übergeben werden und andererseits solchen, welche einem Zustelldienst im Sinn des § 2 Z 7 Zustellgesetz (sohin ein Universaldienstbetreiber im Sinn des Postmarktgesetzes) übergeben werden, unterscheidet. Die Regelung des Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 5, AVG ist verfassungskonform, wie der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 03.03.2014, G 106 aus 2013,, ausgesprochen hat. Demnach ist es nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber bei der Regelung hinsichtlich des Einbringens einerseits zwischen schriftlichen Anbringen, die direkt der Behörde übergeben werden und andererseits solchen, welche einem Zustelldienst im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 7, Zustellgesetz (sohin ein Universaldienstbetreiber im Sinn des Postmarktgesetzes) übergeben werden, unterscheidet. Im gegenständlichen Fall wurde laut Rückschein, der eine öffentliche Urkunde darstellt, der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 13.12.2014 persönlich übergeben. Dabei handelt es sich um einen Samstag, sodass das Ende der vierwöchigen Frist auf den 10.01.2015 gefallen wäre, bei dem es sich ebenfalls um einen Samstag handelte.
Abs 2 AVG ist in dem Fall, dass das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist in dem Fall, dass das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Demnach war der 12.01.2015 letzter Tag der Frist. Zum selben Ergebnis gelangt man auch, wenn man von der Behauptung des Beschwerdeführers ausgeht, er habe den Bescheid am 15.12.2014 zugestellt erhalten. Auch danach ist die vierwöchige Frist am 12.01.2015 abgelaufen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer die Beschwerde jedoch nicht am letzten Tag der Frist zur Post gegeben oder dies einem anderen universalen Dienstbetreiber im Sinne des Postmarktgesetzes übergeben, sondern hat seine Beschwerde per E-Mail am letzten Tag der Frist abgesendet. Dabei hat er die Beschwerde an die E-Mail-Adresse sicherheit-strafen@innsbruck.gv.at gerichtet und diese um 23.49 Uhr abgesendet. Aufgrund der vorerwähnten Bekanntmachung
und 42 Abs 1a AVG und § 86b BAO laut Verfügung des Magistratsdirektors der Landeshauptstadt Innsbruck vom 18.11.2014 hat damit die Behörde aber eine organisatorische Beschränkung des elektronischen Verkehrs im Sinn des § 13 Abs 2 AVG bekanntgemacht und ausgeführt, dass schriftliche Anbringen per Telefax und E-Mail nur während der Amtsstunden fristwahrend eingebracht gelten. Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden bereits in den Verfügungsbereich des Amtes gelangt sind, gelten erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht und eingelangt. Dies entspricht § 13 Abs 5 AVG. Aufgrund der vorerwähnten Bekanntmachung
Paragraphen 13 und 42 Absatz eins a, AVG und Paragraph 86 b, BAO laut Verfügung des Magistratsdirektors der Landeshauptstadt Innsbruck vom 18.11.2014 hat damit die Behörde aber eine organisatorische Beschränkung des elektronischen Verkehrs im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, AVG bekanntgemacht und ausgeführt, dass schriftliche Anbringen per Telefax und E-Mail nur während der Amtsstunden fristwahrend eingebracht gelten. Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden bereits in den Verfügungsbereich des Amtes gelangt sind, gelten erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht und eingelangt. Dies entspricht Paragraph 13, Absatz 5, AVG. Daraus ergibt sich aber, dass die gegenständliche Beschwerde – unabhängig davon, dass sie an eine E-Mail-Adresse geschickt wurde, die ebenfalls nicht der Wahrung rechtswirksamer Einbringung von Anbringen dient, schon aufgrund der Tatsache, dass diese erst um 23.49 Uhr am letzten Tag der Frist in den Verfügungsbereich der Behörde gelangte, somit außerhalb der Amtsstunden einlangte. Aufgrund der zuvor gemachten Ausführungen galt die Beschwerde damit aber erst am 13.01.2015, 08.00 Uhr, sohin nach Wiederbeginn der Amtsstunden als eingelangt und eingebracht. Damit ist die Beschwerde jedoch verspätet. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zur Verfassungskonformität der Bestimmungen des § 13 AVG wurde hingewiesen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zur Verfassungskonformität der Bestimmungen des Paragraph 13, AVG wurde hingewiesen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Sigmund Rosenkranz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.27.0191.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.