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{'item': 'LVwG-2013/23/0488-13'}

Obsah (18)§ 28§ 52§ 25aArt 133Art 151§ 3Artikel 14§ 5§ 90§ 71§ 64§ 9Artikel 1Artikel 7Artikel 19Art 267§ 1§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2013/23/0488-13 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräs

§ 28i

Vm § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 1.

Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin 20 % der verhängten Strafe, dies sind € 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin 20 % der verhängten Strafe, dies sind € 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. 3.

§ 25aVw

GG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art 133

Abs 4 B-VG gegen diese Entscheidung nicht zulässig.3.

Paragraph 25 a, VwGG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegen diese Entscheidung nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkung:römisch eins. Vorbemerkung: Vorab ist festzuhalten, dass

Art 151

Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht

der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.

§ 3Abs 7 Z 2 Vw

Gbk-ÜG können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor.Vorab ist festzuhalten, dass

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht

der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.

Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. II. Verfahrensgang: römisch zwei. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 12.12.2012, Zl LM***, wurde der Beschuldigten folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben als Verantwortliche des Betriebes der X GmbH, Adresse, für die Filiale Adresse, zu verantworten, dass - wie anlässlich einer am 29.03.2012 im genannten Betrieb durch ein Organ der Lebensmittelaufsicht durchgeführten Lebensmittelkontrolle und anschließender Untersuchung der Probe durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmitteluntersuchung Innsbruck, U-Zahl *** festgestellt wurde - bei der vorliegenden Probe mit der Bezeichnung „Landputen Brustfilet frisch, vacuumiert“ ein Verstoß gegen das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz BGBl I Nr 13/2006 idgF vorliegt. „Sie haben als Verantwortliche des Betriebes der römisch zehn GmbH, Adresse, für die Filiale Adresse, zu verantworten, dass - wie anlässlich einer am 29.03.2012 im genannten Betrieb durch ein Organ der Lebensmittelaufsicht durchgeführten Lebensmittelkontrolle und anschließender Untersuchung der Probe durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmitteluntersuchung Innsbruck, U-Zahl *** festgestellt wurde - bei der vorliegenden Probe mit der Bezeichnung „Landputen Brustfilet frisch, vacuumiert“ ein Verstoß gegen das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2006, idgF vorliegt. Die vorliegende Probe mit der Bezeichnung „Landputen Brustfilet frisch, vacuumiert“ weist eine Kontamination mit Salmonella typhimurium (nachweisbar in 25 g) auf.

Lebensmittelkategorie 1.28, Anhang I, Kapitel 1. (Lebensmittelsicherheitskriterien) der Verordnung (EG) Nr 2073/2005 idgF darf in frischem Geflügelfleisch in keiner Probeneinheit Salmonella typhimurium in 25 g nachweisbar sein. Das Ergebnis ist als unbefriedigend zu interpretieren; die bestimmungsgemäße Verwendung des Lebensmittels ist daher ausgeschlossen.

Lebensmittelkategorie 1.28, Anhang römisch eins, Kapitel 1. (Lebensmittelsicherheitskriterien) der Verordnung (EG) Nr 2073 aus 2005, idgF darf in frischem Geflügelfleisch in keiner Probeneinheit Salmonella typhimurium in 25 g nachweisbar sein. Das Ergebnis ist als unbefriedigend zu interpretieren; die bestimmungsgemäße Verwendung des Lebensmittels ist daher ausgeschlossen. Die vorliegende Probe ist für den menschlichen Verzehr ungeeignet im Sinne des § 5 Abs 5 Z 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl I Nr idgF, und somit als nicht sicher

Artikel 14der VO (EG) Nr 178/2002 zu beurteilen.

Nach § 5 Abs 1 Ziffer 1 LMSVG dürfen Lebensmittel, die nicht sicher sind, nicht in Verkehr gebracht werden.Die vorliegende Probe ist für den menschlichen Verzehr ungeeignet im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl römisch eins Nr idgF, und somit als nicht sicher

Artikel 14der VO (EG) Nr 178 aus 2002, zu beurteilen.

Nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 1 LMSVG dürfen Lebensmittel, die nicht sicher sind, nicht in Verkehr gebracht werden. Die Probe unterliegt nach § 5 Abs 1 Z 1 LMSVG dem Verbot des Inverkehrbringens.Die Probe unterliegt nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG dem Verbot des Inverkehrbringens. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung

§ 5Abs 5 Ziffer 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz BGBl I Nr 13/2006 idg

F in Verbindung mit § 90 Abs 1 Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz BGBl I Nr 13/2006 idgF begangen.Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2006, idgF in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2006, idgF begangen. Daher wird gegen sie

§ 90Abs 1 Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz BGBl I Nr 13/2006 idg

F unter Anwendung des § 47 Verwaltungsstrafgesetz BGBl Nr 52/1991 idgF eine Geldstrafe in Höhe von EUR 100,-- verhängt.Daher wird gegen sie

Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2006, idgF unter Anwendung des Paragraph 47, Verwaltungsstrafgesetz Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, idgF eine Geldstrafe in Höhe von EUR 100,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden. Ferner haben Sie unter Bezug auf die Gebührennote der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmitteluntersuchung Innsbruck, U-Zahl ***,

§ 71Abs 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz BGBl I Nr 13/2006 idg

F die Kosten der Untersuchung in der Höhe von EUR 180,00 zu ersetzen.Ferner haben Sie unter Bezug auf die Gebührennote der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmitteluntersuchung Innsbruck, U-Zahl ***,

Paragraph 71, Absatz 3, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2006, idgF die Kosten der Untersuchung in der Höhe von EUR 180,00 zu ersetzen. Die Beschuldigte hat als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

§ 64

Abs 2 Verwaltungsstrafgesetzes € 10,-- zu zahlen und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die Beschuldigte hat als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetzes € 10,-- zu zahlen und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die Gesamtsumme beträgt daher € 290,00.“ Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, welche nunmehr als Beschwerde zu werten ist. Darin ficht sie die Entscheidung nach ihrem gesamten Inhalt an und macht als Beschwerdegründe unrichtige rechtliche Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unzweckmäßige Ermessensausübung geltend. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie kein Verschulden treffe und dass statistisch eine Salmonellenkontamination auch bei der Zuchtpopulation von 20 % gegeben sei. Daher könne in keiner Weise garantiert werden, dass Geflügelfleisch, welches mit Salmonellen kontaminiert sei, nicht in Verkehr komme. Nachdem dies nicht zu garantieren sei, könne auch nicht garantiert werden, wie viele Salmonellen sich im Fleisch befinden würden, sodass ein Verschulden bereits aus diesem Grunde ausscheide. Zum Beweis dafür sei eine Gutachtensergänzung beantragt worden, welche nicht aufgenommen worden sei. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens sowie in eventu eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen und im Anschluss das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Auf Grund dieses Beschwerdevorbringens wurde der verwaltungsbehördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Diesem Verwaltungsstrafverfahren liegt die Anzeige der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 13.06.2012 samt Gutachten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Lebensmitteluntersuchung Innsbruck, welche bei der gegenständlichen Probe des Putenbrustfilets im Betrieb der Beschwerdeführerin eine Kontamination mit Salmonella typhimurium (nachweisbar in 25 g) feststellte, zugrunde. In weiterer Folge trat die Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck das Verwaltungsstrafverfahren an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck ab, welche daraufhin mit Strafverfügung vom 18.09.2012 an die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von Euro 280,-- verhängte. Gegen diese Strafverfügung erhob die Beschuldigte mit Schreiben vom 24.10.2012 Einspruch und brachte im Wesentlichen vor, dass sie als verantwortliche Beauftragte in der gegenständlichen Filiale

§ 9VSt

G bestellt sei. Darüber hinaus sei auf dem Etikett des Produktes angegeben, dass die Ware vor dem Verzehr gänzlich durchzugaren sei. Zudem sei eine 100 %-ige Salmonellenfreiheit nicht garantierbar. Eine Ware sei dann verkehrsfähig, wenn sie nach Zubereitung den Anforderungen entspreche und werde diese gänzlich durchgegart, seien die Salmonellen abgetötet. Bei bestimmungsgemäßer Verwendung, nämlich gänzlichem Durchgaren der Ware, sei diese als sicher und sohin als verkehrsfähig einzustufen.In weiterer Folge trat die Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck das Verwaltungsstrafverfahren an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck ab, welche daraufhin mit Strafverfügung vom 18.09.2012 an die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von Euro 280,-- verhängte. Gegen diese Strafverfügung erhob die Beschuldigte mit Schreiben vom 24.10.2012 Einspruch und brachte im Wesentlichen vor, dass sie als verantwortliche Beauftragte in der gegenständlichen Filiale

Paragraph 9, VStG bestellt sei. Darüber hinaus sei auf dem Etikett des Produktes angegeben, dass die Ware vor dem Verzehr gänzlich durchzugaren sei. Zudem sei eine 100 %-ige Salmonellenfreiheit nicht garantierbar. Eine Ware sei dann verkehrsfähig, wenn sie nach Zubereitung den Anforderungen entspreche und werde diese gänzlich durchgegart, seien die Salmonellen abgetötet. Bei bestimmungsgemäßer Verwendung, nämlich gänzlichem Durchgaren der Ware, sei diese als sicher und sohin als verkehrsfähig einzustufen. Die AGES, Institut für Lebensmittelsicherheit Innsbruck, kommt in ihrer Stellungnahme vom 05.12.2012 zu Auftragsnummer *** zu dem Ergebnis, dass die Beanstandung vollinhaltlich aufrecht zu halten sei und führte wie folgt aus: „

Artikel 1

der Verordnung (EG) Nr 1086/2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr 2073 muss frisches Geflügelfleisch, das in Anhang I Kapitel 1 Reihe 1.28 der Verordnung (EG) Nr 2073/2005 genannte mikrobiologische Kriterium erfüllen. Der Grenzwert für Salmonella typhimurium bei frischem Geflügelfleisch lautet: „In 25 g nicht nachweisbar“.„

Artikel 1

der Verordnung (EG) Nr 1086 aus 2011, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr 2073 muss frisches Geflügelfleisch, das in Anhang römisch eins Kapitel 1 Reihe 1.28 der Verordnung (EG) Nr 2073 aus 2005, genannte mikrobiologische Kriterium erfüllen. Der Grenzwert für Salmonella typhimurium bei frischem Geflügelfleisch lautet: „In 25 g nicht nachweisbar“.

Interpretation der Untersuchungsergebnisse des Anhangs I Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr 2073/2005, in der konsolidierten Fassung vom 01.12.2011, stellt der Nachweis von Salmonella typhimurium in einer Probeneinheit der Lebensmittelkategorie 1.28 „frisches Geflügelfleisch“ ein unbefriedigendes Ergebnis dar.

Interpretation der Untersuchungsergebnisse des Anhangs römisch eins Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr 2073 aus 2005,, in der konsolidierten Fassung vom 01.12.2011, stellt der Nachweis von Salmonella typhimurium in einer Probeneinheit der Lebensmittelkategorie 1.28 „frisches Geflügelfleisch“ ein unbefriedigendes Ergebnis dar.

Artikel 7

Abs 2 ist bei einem unbefriedigenden Ergebnis das Erzeugnis

Artikel 19der Verordnung (EG) Nr 178/2002 vom Markt zu nehmen.

Die bestimmungsgemäße Verwendung des Lebensmittels ist daher ausgeschlossen.

Artikel 7

Absatz 2, ist bei einem unbefriedigenden Ergebnis das Erzeugnis

Artikel 19der Verordnung (EG) Nr 178 aus 2002, vom Markt zu nehmen.

Die bestimmungsgemäße Verwendung des Lebensmittels ist daher ausgeschlossen. Da bei der Lebensmittelkategorie „Frisches Geflügelfleisch“ nicht zwischen „zum Rohverzehr bestimmt“ und „zum Verzehr in durcherhitztem Zustand bestimmt“ differenziert wird, stellt der Nachweis von Salmonella typhimurium in 25 g – ungeachtet der bestimmungsgemäßen Verwendung – immer ein unbefriedigendes Ergebnis dar. In diesem Zusammenhang wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass der Nachweis von Salmonella in einer Probeneinheit der Lebensmittelkategorie 1.5 „Fleischzubereitung aus Geflügelfleisch, welche zum Verzehr in durcherhitztem Zustand bestimmt ist“, ebenfalls ein unbefriedigendes Ergebnis darstellt. Die bestimmungsgemäße Verwendung wird bei der Beurteilung allerdings insofern berücksichtigt, dass das Lebensmittel nicht als gesundheitsschädlich eingestuft wird.“ Daraufhin erging das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 12.12.2012 zu Zahl LM***. In der Berufungsverhandlung am 08.04.2013 vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Tirol verwies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf die Verordnung (EG) 2073/2005 und die daraus sich ergebenden Pflichten und Grenzwerte. Weiters führte er aus, dass seiner Ansicht nach, diese Grenzwerte, wie überhaupt die gesamte Verordnung nur für Produzenten von Lebensmittel gelten würden und nicht für jegliche Anbieter in der Produktionskette. Dies ergebe sich zum einen aus der Bestimmung des Artikels 5 Absatz 2, der zufolge der Probenentnahmeort genau geregelt sei und sich dieser nur nach dem Produzenten richte. Zusammengefasst ergebe sich somit, dass der im Anhang 1.28 aufgezählte Grenzwert nur für den Produzenten, aber nicht für jeden am Handel Beteiligten relevant sei. Darüber hinaus legte er einen Befundbericht zur Poolbeprobung des Herstellerbetriebes der gegenständlichen Putencharge sowie einen firmeninternen Prüfbericht der Firma C D GmbH über ein qualitätsgleiches Produkt als Urkunden vor.In der Berufungsverhandlung am 08.04.2013 vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Tirol verwies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf die Verordnung (EG) 2073 aus 2005, und die daraus sich ergebenden Pflichten und Grenzwerte. Weiters führte er aus, dass seiner Ansicht nach, diese Grenzwerte, wie überhaupt die gesamte Verordnung nur für Produzenten von Lebensmittel gelten würden und nicht für jegliche Anbieter in der Produktionskette. Dies ergebe sich zum einen aus der Bestimmung des Artikels 5 Absatz 2, der zufolge der Probenentnahmeort genau geregelt sei und sich dieser nur nach dem Produzenten richte. Zusammengefasst ergebe sich somit, dass der im Anhang 1.28 aufgezählte Grenzwert nur für den Produzenten, aber nicht für jeden am Handel Beteiligten relevant sei. Darüber hinaus legte er einen Befundbericht zur Poolbeprobung des Herstellerbetriebes der gegenständlichen Putencharge sowie einen firmeninternen Prüfbericht der Firma C D GmbH über ein qualitätsgleiches Produkt als Urkunden vor. Mit Stellungnahme vom 08.04.2013 präzisierte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) 2073/2005 dahingehend, dass die Verordnung Probenentnahmepläne für verschiedene Erzeugnisse regle, welchen Grenzwerte zugewiesen werde. Nachdem Salmonellen-Kontaminationen im Herstellungsprozess auftreten können und

Verordnung (EG) 852/2004 Anhang I die Freiheit von Salmonellen ausschließlich vom Hersteller zu gewährleisten sei, betreffe der in der Verordnung 2073/2005 normierte Probenplan und die darin enthaltenen Grenzwerte ausschließlich den Herstellungsbetrieb und sei dieser Lebensmittelunternehmer als Normadressat zu verstehen. Die Verordnung (EG) Nr 2160/2003 bestimme im Anhang I, wo spezielle Zoonosenprävention zu setzen sei. Aus diesem Grund könne der Grenzwert für Salmonellen (in 25 g nicht nachweisbar) zum einen nicht für eine allfällige Verkehrsfähigkeit der Ware und zum anderen nicht für eine Verantwortung des Einzelhandels herangezogen werden.Mit Stellungnahme vom 08.04.2013 präzisierte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) 2073 aus 2005, dahingehend, dass die Verordnung Probenentnahmepläne für verschiedene Erzeugnisse regle, welchen Grenzwerte zugewiesen werde. Nachdem Salmonellen-Kontaminationen im Herstellungsprozess auftreten können und

Verordnung (EG) 852 aus 2004, Anhang römisch eins die Freiheit von Salmonellen ausschließlich vom Hersteller zu gewährleisten sei, betreffe der in der Verordnung 2073 aus 2005, normierte Probenplan und die darin enthaltenen Grenzwerte ausschließlich den Herstellungsbetrieb und sei dieser Lebensmittelunternehmer als Normadressat zu verstehen. Die Verordnung (EG) Nr 2160 aus 2003, bestimme im Anhang römisch eins, wo spezielle Zoonosenprävention zu setzen sei. Aus diesem Grund könne der Grenzwert für Salmonellen (in 25 g nicht nachweisbar) zum einen nicht für eine allfällige Verkehrsfähigkeit der Ware und zum anderen nicht für eine Verantwortung des Einzelhandels herangezogen werden. Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung ergaben sich Bedenken hinsichtlich der Anwendbarkeit unionsrechtlicher Bestimmungen, insbesondere über die Auslegung der Verordnung (EG) Nr 2073/2005, und über den Umfang der Verantwortlichkeit von Lebensmittelunternehmen, die nur auf der Vertriebsstufe tätig sind, sodass aus diesem Grund der UVS Tirol am 01.08.2013 einen Vorabentscheidungsantrag

Art 267

AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union (EUGH) stellte und in diesem Rahmen folgende Fragen vorlegte:Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung ergaben sich Bedenken hinsichtlich der Anwendbarkeit unionsrechtlicher Bestimmungen, insbesondere über die Auslegung der Verordnung (EG) Nr 2073 aus 2005,, und über den Umfang der Verantwortlichkeit von Lebensmittelunternehmen, die nur auf der Vertriebsstufe tätig sind, sodass aus diesem Grund der UVS Tirol am 01.08.2013 einen Vorabentscheidungsantrag

Artikel 267

, AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union (EUGH) stellte und in diesem Rahmen folgende Fragen vorlegte: „

  1. Ist Art 1 der Verordnung (EG) Nr 1086/2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr 2073/2005 so zu verstehen, dass frisches Geflügelfleisch, das im Anhang I Kapitel 1, Reihe 1.28 der Verordnung (EG) Nr 2073/2005 genannte mikrobiologische Kriterium in allen Stadien des Vertriebes erfüllen muss?„
  2. Ist Artikel eins, der Verordnung (EG) Nr 1086 aus 2011, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr 2073 aus 2005, so zu verstehen, dass frisches Geflügelfleisch, das im Anhang römisch eins Kapitel 1, Reihe 1.28 der Verordnung (EG) Nr 2073 aus 2005, genannte mikrobiologische Kriterium in allen Stadien des Vertriebes erfüllen muss?
  3. Unterfallen auch Lebensmittelunternehmer, die auf der Vertriebsstufe von Lebensmitteln tätig sind dem Regime der Verordnung (EG) Nr 2073/2005 in vollem Umfang?
  4. Unterfallen auch Lebensmittelunternehmer, die auf der Vertriebsstufe von Lebensmitteln tätig sind dem Regime der Verordnung (EG) Nr 2073 aus 2005, in vollem Umfang?
  5. Ist das im Anhang I Kapitel 1, Reihe 1.28 der Verordnung (EG) Nr 2073/2005 genannte mikrobiologische Kriterium auch auf allen Vertriebsstufen von nicht an der Produktion beteiligten Lebensmittelunternehmen (ausschließlich Vertriebsstufe) zu beachten?“
  6. Ist das im Anhang römisch eins Kapitel 1, Reihe 1.28 der Verordnung (EG) Nr 2073 aus 2005, genannte mikrobiologische Kriterium auch auf allen Vertriebsstufen von nicht an der Produktion beteiligten Lebensmittelunternehmen (ausschließlich Vertriebsstufe) zu beachten?“ Mit Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 13.11.2014, C-443/13, hat dieser wie folgt zu Recht erkannt: „Zur ersten Frage: Anhang II Abschnitt E Nr 1 der Verordnung (EG) Nr 2160/2003 (in der durch die Verordnung (EG) Nr 1086/2011 geänderte Fassung) ist dahingehend auszulegen, dass frisches Geflügelfleisch, das aus den im Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Tierpopulationen stammt, das in Anhang I Kapitel 1 Reihe 1.28 der Verordnung Nr 2073/2005 genannte mikrobiologische Kriterium auf allen Stufen des Vertriebs einschließlich des Einzelhandels erfüllen muss.Anhang römisch zwei Abschnitt E Nr 1 der Verordnung (EG) Nr 2160 aus 2003, (in der durch die Verordnung (EG) Nr 1086 aus 2011, geänderte Fassung) ist dahingehend auszulegen, dass frisches Geflügelfleisch, das aus den im Anhang römisch eins dieser Verordnung aufgeführten Tierpopulationen stammt, das in Anhang römisch eins Kapitel 1 Reihe 1.28 der Verordnung Nr 2073 aus 2005, genannte mikrobiologische Kriterium auf allen Stufen des Vertriebs einschließlich des Einzelhandels erfüllen muss. Zur zweiten und zur dritten Frage: Das Unionsrecht, insbesondere die Verordnung (EG) Nr 178/2002 und die Verordnung (EG) 2073/2005, ist dahingehend auszulegen, dass es grundsätzlich einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, wonach einem Lebensmittelunternehmer, der allein auf der Stufe des Vertriebs zwecks Inverkehrbringens eines Lebensmittels tätigt ist, wegen Nichteinhaltung des in Anhang I Kapitel 1 Reihe 1.28 der Verordnung Nr 2073/2005 genannten mikrobiologischen Kriteriums eine Sanktion auferlegt wird. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sanktion dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne von Art 17 Abs 2 der Verordnung Nr 178/2002 entspricht.“Das Unionsrecht, insbesondere die Verordnung (EG) Nr 178 aus 2002, und die Verordnung (EG) 2073 aus 2005,, ist dahingehend auszulegen, dass es grundsätzlich einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, wonach einem Lebensmittelunternehmer, der allein auf der Stufe des Vertriebs zwecks Inverkehrbringens eines Lebensmittels tätigt ist, wegen Nichteinhaltung des in Anhang römisch eins Kapitel 1 Reihe 1.28 der Verordnung Nr 2073 aus 2005, genannten mikrobiologischen Kriteriums eine Sanktion auferlegt wird. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sanktion dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne von Artikel 17, Absatz 2, der Verordnung Nr 178 aus 2002, entspricht.“ In weiterer Folge fand am 09.12.2014 eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der Beweisantrag des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin auf Gutachtensergänzung durch die AGES, Institut für Lebensmittelsicherheit Innsbruck, zur Frage der Sicherheit des gegenständlichen Lebensmittels abgewiesen wurde. Abschließend brachte der Rechtsvertreter vor, dass in Anbetracht der Bestimmung des § 14 der Verordnung Nr 178/2002 der Hinweis auf ein Durchgaren vor dem Verzehr ein ausreichendes Kennzeichnungselement sei.In weiterer Folge fand am 09.12.2014 eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der Beweisantrag des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin auf Gutachtensergänzung durch die AGES, Institut für Lebensmittelsicherheit Innsbruck, zur Frage der Sicherheit des gegenständlichen Lebensmittels abgewiesen wurde. Abschließend brachte der Rechtsvertreter vor, dass in Anbetracht der Bestimmung des Paragraph 14, der Verordnung Nr 178 aus 2002, der Hinweis auf ein Durchgaren vor dem Verzehr ein ausreichendes Kennzeichnungselement sei. III. Sachverhalt:römisch drei. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist mit Wirksamkeit vom 29.10.2011 in ihrer Funktion als Fleischverkäuferin zur verantwortlichen Beauftragten für die Filiale Adresse, der X GmbH für den Bereich Frischfleisch, Frischgeflügel sowie frischen Fisch bestellt worden. In Ausübung dieser Funktion hat die Beschwerdeführerin das Produkt „Landputen Brustfilet frisch, vacuumiert“, welches von der Firma C D GmbH, EU-Geflügelschlachtbetrieb, Adresse, produziert und verpackt wurde, zum Verkauf angeboten. Von diesem Produkt wurde am 29.03.2012 anlässlich einer im Betrieb der Beschwerdeführerin durchgeführten Lebensmittelkontrolle eine Probe durch die AGES, Institut für Lebensmittelsicherheit Innsbruck, entnommen. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde bei der vorliegenden Probe eine Kontamination mit Salmonella typhimurium (nachweisbar in 25 g) festgestellt, sodass die Probe für den menschlichen Verzehr ungeeignet ist.Die Beschwerdeführerin ist mit Wirksamkeit vom 29.10.2011 in ihrer Funktion als Fleischverkäuferin zur verantwortlichen Beauftragten für die Filiale Adresse, der römisch zehn GmbH für den Bereich Frischfleisch, Frischgeflügel sowie frischen Fisch bestellt worden. In Ausübung dieser Funktion hat die Beschwerdeführerin das Produkt „Landputen Brustfilet frisch, vacuumiert“, welches von der Firma C D GmbH, EU-Geflügelschlachtbetrieb, Adresse, produziert und verpackt wurde, zum Verkauf angeboten. Von diesem Produkt wurde am 29.03.2012 anlässlich einer im Betrieb der Beschwerdeführerin durchgeführten Lebensmittelkontrolle eine Probe durch die AGES, Institut für Lebensmittelsicherheit Innsbruck, entnommen. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde bei der vorliegenden Probe eine Kontamination mit Salmonella typhimurium (nachweisbar in 25 g) festgestellt, sodass die Probe für den menschlichen Verzehr ungeeignet ist. IV. Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund der unbedenklichen Urkunden im Akt insbesondere aufgrund des widerspruchsfreien Gutachtens der AGES, Institut für Lebensmittelsicherheit Innsbruck. Im Hinblick auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Tathandlung an sich nicht bestreitet, sondern lediglich fehlendes Verschulden vorbringt, nimmt das Landesverwaltungsgericht Tirol im Wesentlichen den bereits von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt als erwiesen an. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, dabei insbesondere in die Bestellungsurkunde der Beschwerdeführerin zur verantwortlichen Beauftragten vom 28.10.2011, in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie in den Teilakt des Europäischen Gerichtshofes, im speziellen in das Urteil des EuGH vom 13.11.2014 in der Rechtssache C-443/
  7. Der von Seiten der Beschwerdeführerin beantragte Beweisantrag auf Gutachtensergänzung zur Frage der Sicherheit des gegenständlichen Lebensmittels war abzuweisen, da die fachlichen Ausführungen im Gutachten der AGES, Institut für Lebensmittelsicherheit Innsbruck, vom 23.05.2012 für das erkennende Gericht überzeugend, schlüssig und gut nachvollziehbar sind. Darüber hinaus wurde die festgestellte Kontamination mit Salmonella typhimurium nicht in Abrede gestellt. V. Rechtsgrundlagen: römisch fünf. Rechtsgrundlagen: Folgende Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, sind anzuwenden und lauten diese wie folgt: Folgende Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, sind anzuwenden und lauten diese wie folgt: „§ 5Schuld„§ 5, Schuld

(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2)Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“ „§ 9Besondere Fälle der Verantwortlichkeit„§ 9, Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2)Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3)Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
(4)Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl I Nr 13/2006 idF BGBl II Nr 67/2014, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 67 aus 2014,, lauten wie folgt: „§ 5 Allgemeine Anforderungen
(1)Es ist verboten, Lebensmittel, die 1. nicht sicher

Art. 14der Verordnung (EG) Nr 178/2002 sind, d.h.

gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, oder1. nicht sicher

Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr 178 aus 2002, sind, d.h. gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, oder … in Verkehr zu bringen. …

(5)Lebensmittel sind
  1. gesundheitsschädlich, wenn sie geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen;
  2. für den menschlichen Verzehr ungeeignet, wenn die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist; … § 90Paragraph 90 Tatbestände
(1)Wer 1. Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung, … in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei vorsätzlichen Verstößen gegen Z 1 und 2, die in Kenntnis der Rechtwidrigkeit des Handelns begangen werden, ist, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, eine Geldstrafe in der Höhe von zumindest 700 Euro, bei Wiederholung von 4000 Euro festzusetzen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei vorsätzlichen Verstößen gegen Ziffer eins und 2, die in Kenntnis der Rechtwidrigkeit des Handelns begangen werden, ist, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, eine Geldstrafe in der Höhe von zumindest 700 Euro, bei Wiederholung von 4000 Euro festzusetzen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. …“ Folgende Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 178/2002 vom 28.01.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit idgF lauten wie folgt:Folgende Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 178 aus 2002, vom 28.01.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit idgF lauten wie folgt: „Artikel 14 Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit
(1)Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
(2)Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie
  1. a)gesundheitsschädlich sind,
  2. b)für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind. … Artikel 17 Zuständigkeiten
(1)Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sorgen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen dafür, dass die Lebensmittel oder Futtermittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen, die für ihre Tätigkeit gelten, und überprüfen die Einhaltung dieser Anforderungen.
(2)Die Mitgliedstaaten setzen das Lebensmittelrecht durch und überwachen und überprüfen, dass die entsprechenden Anforderungen des Lebensmittelrechts von den Lebensmittel- und Futtermittelunternehmern in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen eingehalten werden. Hierzu betreiben sie ein System amtlicher Kontrollen und führen andere den Umständen angemessene Maßnahmen durch, einschließlich der öffentlichen Bekanntgabe von Informationen über die Sicherheit und Risiken von Lebensmitteln und Futtermitteln, der Überwachung der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit und anderer Aufsichtsmaßnahmen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen. Außerdem legen sie Vorschriften für Maßnahmen und Sanktionen bei Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht fest. Diese Maßnahmen und Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“ Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 2073/2005 vom 15.11.2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel lauten wie folgt:Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 2073 aus 2005, vom 15.11.2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel lauten wie folgt: „Artikel 3 Allgemeine Anforderungen
(1)Die Lebensmittelunternehmer stellen sicher, dass Lebensmittel die in Anhang I zu dieser Verordnung aufgeführten entsprechenden mikrobiologischen Kriterien einhalten. Dazu treffen die Lebensmittelunternehmer Maßnahmen auf allen Stufen der Herstellung, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, einschließlich des Einzelhandels im Rahmen ihrer auf den HACCP-Grundsätzen beruhenden Verfahren und der Anwendung der guten Hygienepraxis, um zu gewährleisten, dass:
(1)Die Lebensmittelunternehmer stellen sicher, dass Lebensmittel die in Anhang römisch eins zu dieser Verordnung aufgeführten entsprechenden mikrobiologischen Kriterien einhalten. Dazu treffen die Lebensmittelunternehmer Maßnahmen auf allen Stufen der Herstellung, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, einschließlich des Einzelhandels im Rahmen ihrer auf den HACCP-Grundsätzen beruhenden Verfahren und der Anwendung der guten Hygienepraxis, um zu gewährleisten, dass:
  1. a)die ihrer Kontrolle unterliegende Lieferung, Handhabung und Verarbeitung von Rohstoffen und Lebensmitteln so durchgeführt wird, dass die Prozesshygienekriterien eingehalten werden,
  2. b)die während der gesamten Haltbarkeitsdauer der Erzeugnisse geltenden Lebensmittelsicherheitskriterien unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen für Vertrieb, Lagerung und Verwendung eingehalten werden.
(2)Erforderlichenfalls haben die für die Herstellung des Erzeugnisses verantwortlichen Lebensmittelunternehmer Untersuchungen

Anhang II durchzuführen, um die Einhaltung der Kriterien während der gesamten Haltbarkeitsdauer des Erzeugnisses zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für verzehrfertige Lebensmittel, die das Wachstum von Listeria monocytogenes begünstigen und ein dadurch verursachtes Risiko für die öffentliche Gesundheit bergen können.

(2)Erforderlichenfalls haben die für die Herstellung des Erzeugnisses verantwortlichen Lebensmittelunternehmer Untersuchungen

Anhang römisch zwei durchzuführen, um die Einhaltung der Kriterien während der gesamten Haltbarkeitsdauer des Erzeugnisses zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für verzehrfertige Lebensmittel, die das Wachstum von Listeria monocytogenes begünstigen und ein dadurch verursachtes Risiko für die öffentliche Gesundheit bergen können. Die Lebensmittelunternehmer können bei der Durchführung dieser Untersuchungen zusammenarbeiten. Leitlinien für die Durchführung der Untersuchungen können in die in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 genannten Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis aufgenommen werden.“Leitlinien für die Durchführung der Untersuchungen können in die in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, genannten Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis aufgenommen werden.“ Folgende Bestimmung der Verordnung (EG) Nr 1086/2011 vom 27.10.2011 über die Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr 2073/2005 in Bezug auf Salmonellen in frischem Geflügelfleisch idgF lautet wie folgt:Folgende Bestimmung der Verordnung (EG) Nr 1086 aus 2011, vom 27.10.2011 über die Änderung des Anhangs römisch eins der Verordnung (EG) Nr 2073 aus 2005, in Bezug auf Salmonellen in frischem Geflügelfleisch idgF lautet wie folgt: „ANHANG Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 wird wie folgt geändert:Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 2073 aus 2005, wird wie folgt geändert: 1. In Kapitel 1 werden die folgende Reihe 1.28 und die dazugehörigen Fußnoten 20 und 21 angefügt: „1.28 Frisches Geflügelfleisch

(20)Salmonella typhimurium
(21)Salmonella enteritidis 5 0 In 25 g nicht nachweisbar EN/ISO 6579 (für den Nachweis), White-Kaufmann-LeMinor-Schema (für die Serotypisierung) In Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer
(20)Das Kriterium gilt für frisches Geflügelfleisch aus Gallus-gallus-Zuchtherden, von Legehennen, Masthähnchen und aus Zucht- und Masttruthühnerherden.
(21)Einschließlich des monophasischen Salmonella-typhimurium-Stammes 1,4,[5],12:i:-.““ Weiters lautet folgende maßgebliche Bestimmung der Verordnung (EG) Nr 852/2004 vom 29.04.2004 über die Lebensmittelhygiene idgF:Weiters lautet folgende maßgebliche Bestimmung der Verordnung (EG) Nr 852 aus 2004, vom 29.04.2004 über die Lebensmittelhygiene idgF: „Art 4 Allgemeine und spezifische Hygienevorschriften
(1)Lebensmittelunternehmer, die in der Primärproduktion tätig sind und die in Anhang I aufgeführten damit zusammenhängenden Vorgänge durchführen, haben die allgemeinen Hygienevorschriften

Anhang I Teil A sowie etwaige spezielle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. /2004 ∗ zu erfüllen.

(1)Lebensmittelunternehmer, die in der Primärproduktion tätig sind und die in Anhang römisch eins aufgeführten damit zusammenhängenden Vorgänge durchführen, haben die allgemeinen Hygienevorschriften

Anhang römisch eins Teil A sowie etwaige spezielle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. aus 2004, ∗ zu erfüllen.

(2)Lebensmittelunternehmer, die auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, die den Arbeitsgängen

Absatz 1 nachgeordnet sind, haben die allgemeinen Hygienevorschriften

Anhang II sowie etwaige spezielle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. /2004 * zu erfüllen. ∗ Anmerkung für das Amtsblatt: Nummer der Verordnung mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs einfügen.

(2)Lebensmittelunternehmer, die auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, die den Arbeitsgängen

Absatz 1 nachgeordnet sind, haben die allgemeinen Hygienevorschriften

Anhang römisch zwei sowie etwaige spezielle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. aus 2004, * zu erfüllen. ∗ Anmerkung für das Amtsblatt: Nummer der Verordnung mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs einfügen.

(3)Lebensmittelunternehmer treffen gegebenenfalls folgende spezifischen Hygienemaßnahmen: a) Erfüllung mikrobiologischer Kriterien für Lebensmittel; …
(4)Die in Absatz 3 genannten Kriterien, Erfordernisse und Ziele werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. …“ VI. Rechtliche Erwägungen:römisch sechs. Rechtliche Erwägungen: Zu den grundlegenden Zielen des Lebensmittelrechts zählt ein hohes Schutzniveau der Gesundheit der Bevölkerung, wie in der Verordnung (EG) Nr 178/2002 vom
  1. Januar 2002 zur Festlegung allgemeiner Grundsätze und Erfordernisse des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit festgelegt. Mikrobiologische Gefahren in Lebensmitteln stellen eine Hauptquelle lebensmittelbedingter Krankheiten beim Menschen dar.Zu den grundlegenden Zielen des Lebensmittelrechts zählt ein hohes Schutzniveau der Gesundheit der Bevölkerung, wie in der Verordnung (EG) Nr 178 aus 2002, vom
  2. Januar 2002 zur Festlegung allgemeiner Grundsätze und Erfordernisse des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit festgelegt. Mikrobiologische Gefahren in Lebensmitteln stellen eine Hauptquelle lebensmittelbedingter Krankheiten beim Menschen dar. Das Ziel der Verordnung (EG) Nr 2073/2005 der Kommission vom
  3. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel ist es Verbraucher vor nicht sicheren Lebensmitteln zu schützen. Die Verordnung (EG) Nr 178/2002 legt allgemeine Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit fest, nach denen Lebensmittel, die nicht sicher sind, nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. In weiterer Folge müssen Lebensmittelunternehmer nicht sichere Lebensmittel vom Markt nehmen.Das Ziel der Verordnung (EG) Nr 2073 aus 2005, der Kommission vom
  4. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel ist es Verbraucher vor nicht sicheren Lebensmitteln zu schützen. Die Verordnung (EG) Nr 178 aus 2002, legt allgemeine Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit fest, nach denen Lebensmittel, die nicht sicher sind, nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. In weiterer Folge müssen Lebensmittelunternehmer nicht sichere Lebensmittel vom Markt nehmen.

§ 5

Abs 1 Z 1 LMSVG ist es verboten, Lebensmittel in Verkehr zu bringen, die nicht sicher sind. Nach Art 14 der Verordnung (EG) Nr 178/2002 gelten Lebensmittel als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind.

Art 14

Abs 5 leg cit ist bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist, zu berücksichtigen, ob das Lebensmittel infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung, ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck nicht für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist.

§ 5

Abs 5 Z 2 LMSVG sind Lebensmittel für den menschlichen Verzehr ungeeignet, wenn die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist. Unter dem Begriff „für den menschlichen Verzehr ungeeignet“ wird „Verdorbenheit“, welche die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit als ausgeschlossen erscheinen lässt, verstanden (vgl Blass – Burstbaumer – Hauer – Kainz – Königshofer – Mahmood – Natterer – Stangl – Stuller, Lebensmittelrecht, 3. Auflage, I, § 5 LMSVG, Rz 2).

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG ist es verboten, Lebensmittel in Verkehr zu bringen, die nicht sicher sind. Nach Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr 178 aus 2002, gelten Lebensmittel als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind.

Artikel 14

, Absatz 5, leg cit ist bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist, zu berücksichtigen, ob das Lebensmittel infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung, ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck nicht für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist.

Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, LMSVG sind Lebensmittel für den menschlichen Verzehr ungeeignet, wenn die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist. Unter dem Begriff „für den menschlichen Verzehr ungeeignet“ wird „Verdorbenheit“, welche die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit als ausgeschlossen erscheinen lässt, verstanden vergleiche Blass – Burstbaumer – Hauer – Kainz – Königshofer – Mahmood – Natterer – Stangl – Stuller, Lebensmittelrecht, 3. Auflage, römisch eins, Paragraph 5, LMSVG, Rz 2). Da das gegenständliche Putenbrustfilet einen schweren Mangel der Beschaffenheit in dem Sinn aufgewiesen hat, als dass dieses eine Kontamination mit Salmonella typhimurium (nachweisbar in 25 g) enthält, war das Lebensmittel für den menschlichen Verzehr iSd angewandten gesetzlichen Bestimmungen nicht geeignet.

§ 3Z 9 LMSVG i

Vm Art 3 Z 8 Verodnung (EG) Nr 178/2002 bedeutet der Ausdruck „Inverkehrbringen“ das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst. Aufgrund des Gutachtens der AGES, Institut für Lebensmittelsicherheit Innsbruck, vom 23.05.2012 wurde zweifelsfrei festgestellt, dass das gegenständliche Produkt eine Kontamination mit Salmonella typhimurium enthält. Dieses Tatbestandselement ist unstrittig. Da sowohl das gegenständliche Putenbrustfilet in Verkehr gebracht wurde und aufgrund ihrer qualitativen Beschaffenheit für den menschlichen Verzehr ungeeignet war, war diese nicht sicher, sodass der objektive Tatbestand des § 5 LMSVG verwirklicht wurde.

Paragraph 3, Ziffer 9, LMSVG in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 8, Verodnung (EG) Nr 178 aus 2002, bedeutet der Ausdruck „Inverkehrbringen“ das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst. Aufgrund des Gutachtens der AGES, Institut für Lebensmittelsicherheit Innsbruck, vom 23.05.2012 wurde zweifelsfrei festgestellt, dass das gegenständliche Produkt eine Kontamination mit Salmonella typhimurium enthält. Dieses Tatbestandselement ist unstrittig. Da sowohl das gegenständliche Putenbrustfilet in Verkehr gebracht wurde und aufgrund ihrer qualitativen Beschaffenheit für den menschlichen Verzehr ungeeignet war, war diese nicht sicher, sodass der objektive Tatbestand des Paragraph 5, LMSVG verwirklicht wurde. In den Fällen des § 9 VStG trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ. Beschuldigter ist daher nicht die Gesellschaft, die Genossenschaft oder der Verein, sondern allein das Organ (VwGH vom 27.10.1982 Zl 1381/80). Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind von Amts wegen festzustellen (VwGH vom 22.10.1971, Zl 443/71). Wenn allerdings die vertretungsbefugten Organe für einen sachlich oder räumlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen, hat dieser für die Einhaltung der Verwaltungsbestimmungen einzustehen. In den Fällen des Paragraph 9, VStG trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ. Beschuldigter ist daher nicht die Gesellschaft, die Genossenschaft oder der Verein, sondern allein das Organ (VwGH vom 27.10.1982 Zl 1381/80). Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind von Amts wegen festzustellen (VwGH vom 22.10.1971, Zl 443/71). Wenn allerdings die vertretungsbefugten Organe für einen sachlich oder räumlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen, hat dieser für die Einhaltung der Verwaltungsbestimmungen einzustehen. Als erstes war daher zu klären ob die Beschuldigte als verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 VStG bestellt worden ist. Der erforderliche Zustimmungsnachweis zur Bestellung als verantwortliche Beauftragte (iSd Ausführungen der Erkenntnisse eines verstärkten Senates vom 16.01.1987, 86/18/0073 und 86/18/0077) ist erst dann erbracht, sobald er der Verwaltungsstrafbehörde vorgelegt wird.Als erstes war daher zu klären ob die Beschuldigte als verantwortliche Beauftragte im Sinne des Paragraph 9, VStG bestellt worden ist. Der erforderliche Zustimmungsnachweis zur Bestellung als verantwortliche Beauftragte (iSd Ausführungen der Erkenntnisse eines verstärkten Senates vom 16.01.1987, 86/18/0073 und 86/18/0077) ist erst dann erbracht, sobald er der Verwaltungsstrafbehörde vorgelegt wird. Die Beschwerdeführerin wurde mit Bestellungsurkunde vom 28.10.2011, mit Wirksamkeit ab 29.10.2011, für die X GmbH, Adresse, für die Filiale Adresse, als verantwortliche Beauftragte für das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz sowie die damit in Zusammenhang stehenden Verordnungen bestellt. Da insbesondere der Bereich der strafrechtlichen Verantwortung der Beschwerdeführerin auf Frischfleisch, Frischgeflügel sowie auf frischen Fisch eingeschränkt ist, ist sie für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich.Die Beschwerdeführerin wurde mit Bestellungsurkunde vom 28.10.2011, mit Wirksamkeit ab 29.10.2011, für die römisch zehn GmbH, Adresse, für die Filiale Adresse, als verantwortliche Beauftragte für das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz sowie die damit in Zusammenhang stehenden Verordnungen bestellt. Da insbesondere der Bereich der strafrechtlichen Verantwortung der Beschwerdeführerin auf Frischfleisch, Frischgeflügel sowie auf frischen Fisch eingeschränkt ist, ist sie für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich. Das Bundesministerium für Gesundheit hat mit Erlass vom 18.02.2010 zur Zahl BMG-75210/0011-II/B/7/2009 mit Ergänzung BMG-75210/0026-II/B/13/2014 vom 24.7.2014 das Österreichische Lebensmittelbuch (Codex Alimentarius Austraicus) veröffentlicht. Das Österreichische Lebensmittelbuch dient zur Verlautbarung von Sachbezeichnungen, Begriffsbestimmungen, Untersuchungsmethoden und Beurteilungsgrundsätzen sowie von Richtlinien für das Inverkehrbringen von Waren (§ 76 LMSVG). Das Österreichische Lebensmittelbuch ist aus rechtlicher Sicht als „objektiviertes Sachverständigengutachten“ einzustufen. Im Codexkapitel B 14 (Fleisch) findet sich unter Punkt A.1.1.

  1. eine Definition des Begriffes frisches Fleisch. Dieser Definition folgend ist frisches Fleisch Fleisch (einschließlich im Hochvakuum oder in definierter Atmosphäre umhülltes Fleisch), das nicht zum Zwecke der Haltbarmachung - außer mit Kälte - behandelt worden ist. Unter Punkt B.6.2 findet sich eine Definition des Begriffes Geflügelfleischerzeugnisse. Dieser Definition folgend sind Geflügelfleischerzeugnisse Fleischerzeugnisse, die in der Sachbezeichnung einen Hinweis auf Pute, Truthahn, Hühner, Gänse, Enten oder dgl. enthalten, werden entweder aus Truthahn-, Puten- oder Hühnerfleisch, allenfalls aus Gänse- oder Entenfleisch oder dergleichen hergestellt. Sie enthalten kein anderes Fleisch, wie Rindfleisch, Kalbfleisch oder Schweinefleisch. Für Kochwürste unter Verwendung von Leber gilt Analoges. Eine Mischung von verschiedenen Fleisch- oder Leberarten findet nicht statt.Das Österreichische Lebensmittelbuch dient zur Verlautbarung von Sachbezeichnungen, Begriffsbestimmungen, Untersuchungsmethoden und Beurteilungsgrundsätzen sowie von Richtlinien für das Inverkehrbringen von Waren (Paragraph 76, LMSVG). Das Österreichische Lebensmittelbuch ist aus rechtlicher Sicht als „objektiviertes Sachverständigengutachten“ einzustufen. Im Codexkapitel B 14 (Fleisch) findet sich unter Punkt A.1.1.
  2. eine Definition des Begriffes frisches Fleisch. Dieser Definition folgend ist frisches Fleisch Fleisch (einschließlich im Hochvakuum oder in definierter Atmosphäre umhülltes Fleisch), das nicht zum Zwecke der Haltbarmachung - außer mit Kälte - behandelt worden ist. Unter Punkt B.6.2 findet sich eine Definition des Begriffes Geflügelfleischerzeugnisse. Dieser Definition folgend sind Geflügelfleischerzeugnisse Fleischerzeugnisse, die in der Sachbezeichnung einen Hinweis auf Pute, Truthahn, Hühner, Gänse, Enten oder dgl. enthalten, werden entweder aus Truthahn-, Puten- oder Hühnerfleisch, allenfalls aus Gänse- oder Entenfleisch oder dergleichen hergestellt. Sie enthalten kein anderes Fleisch, wie Rindfleisch, Kalbfleisch oder Schweinefleisch. Für Kochwürste unter Verwendung von Leber gilt Analoges. Eine Mischung von verschiedenen Fleisch- oder Leberarten findet nicht statt. Insofern ist davon auszugehen, dass der in der Bestellungsurkunde vom 28.10.2011 verwendete Begriff „Frischgeflügel“ dem Begriffsumfang der obigen Definition von „frischem Fleisch“ entspricht. Aufgrund der wirksamen Bestellung zur verantwortlichen Beauftragen für Frischfleisch, Frischgeflügel und frischen Fisch, trägt die Beschwerdeführerin die strafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung aller lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Für die Beschwerdeführerin ist hinsichtlich des hier verfahrensgegenständlichen Lebensmittels „Landputen Brustfilet frisch, vacuumiert“ eine gültige Bestellung als verantwortliche Beauftragte zustande gekommen, sodass sie demnach für die vorgeworfene Verwaltungsübertretung verantwortlich ist. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt. Dieser Bestimmung zufolge genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, da über das Verschulden nichts anderes bestimmt ist. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines Ungehorsamsdelikts tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache der Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei hätte die Beschuldigte initiativ alles darzutun gehabt, was für ihre Entlastung spricht. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG handelt. Dieser Bestimmung zufolge genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, da über das Verschulden nichts anderes bestimmt ist. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines Ungehorsamsdelikts tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache der Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei hätte die Beschuldigte initiativ alles darzutun gehabt, was für ihre Entlastung spricht. Das LMSVG regelt

§ 1

LMSVG die Anforderungen an Lebensmittel und die damit verbundenen Verantwortung der Unternehmer. Das Gesetz beschränkt sich jedoch darauf einen Teil der an Lebensmittel zu stellenden Anforderungen zu regeln, indem es zB anordnet, dass Waren sicher sein und den nach dem Gesetz erlassenen Verordnungen entsprechen müssen sowie nicht verfälscht, wertgemindert und irreführend bezeichnet sein dürfen. Das LMSVG regelt

Paragraph eins, LMSVG die Anforderungen an Lebensmittel und die damit verbundenen Verantwortung der Unternehmer. Das Gesetz beschränkt sich jedoch darauf einen Teil der an Lebensmittel zu stellenden Anforderungen zu regeln, indem es zB anordnet, dass Waren sicher sein und den nach dem Gesetz erlassenen Verordnungen entsprechen müssen sowie nicht verfälscht, wertgemindert und irreführend bezeichnet sein dürfen. Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin Lebensmittelunternehmerin iSd Art 4 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 852/2004. Als Lebensmittelunternehmerin muss sie Sorge tragen, dass die Lebensmittelsicherheit nicht gefährdet wird. Aus Kapitel I Art 1 Abs 1 lit a und b der Verordnung (EG) Nr 852/2005 ergibt sich, dass die Hauptverantwortung für die Sicherheit eines Lebensmittels beim Lebensmittelunternehmer liegt.Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin Lebensmittelunternehmerin iSd Artikel 4, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr 852 aus 2004,. Als Lebensmittelunternehmerin muss sie Sorge tragen, dass die Lebensmittelsicherheit nicht gefährdet wird. Aus Kapitel römisch eins Artikel eins, Absatz eins, Litera a und b der Verordnung (EG) Nr 852 aus 2005, ergibt sich, dass die Hauptverantwortung für die Sicherheit eines Lebensmittels beim Lebensmittelunternehmer liegt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die maßgebliche Verordnung gelte nicht für den Einzelhandel, wurde vom EuGH in seiner Urteilsbegründung zu C-433/13 in Bezug auf die erste Vorlagefrage eindeutig widerlegt. Er führte aus, dass das vom Unionsrecht erfasste frische Geflügelfleisch das für Salmonellen geltende mikrobiologische Kriterium in allen Stadien des Vertriebes erfüllt werden muss und somit auch auf der Stufe des Einzelhandles. Auch die weiteren dem EuGH vorgelegten Fragen, ob Lebensmittelunternehmer, die auf der Vertriebsstufe tätig sind, der Verordnung Nr 2073/2005 in vollem Umfang unterfallen, wurden von diesem in der Hinsicht bestätigt, dass die Auferlegung von Sanktionen einer nationalen Regelung nicht entgegen stehen darf und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen muss. Das bedeutet, dass über Lebensmittelunternehmen für den Verkauf von mit Salmonellen kontaminiertem Fleisch eine Strafe verhängt werden kann, selbst wenn die kontaminierte Ware von einem anderen Unternehmen produziert und verpackt wurde.Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die maßgebliche Verordnung gelte nicht für den Einzelhandel, wurde vom EuGH in seiner Urteilsbegründung zu C-433/13 in Bezug auf die erste Vorlagefrage eindeutig widerlegt. Er führte aus, dass das vom Unionsrecht erfasste frische Geflügelfleisch das für Salmonellen geltende mikrobiologische Kriterium in allen Stadien des Vertriebes erfüllt werden muss und somit auch auf der Stufe des Einzelhandles. Auch die weiteren dem EuGH vorgelegten Fragen, ob Lebensmittelunternehmer, die auf der Vertriebsstufe tätig sind, der Verordnung Nr 2073 aus 2005, in vollem Umfang unterfallen, wurden von diesem in der Hinsicht bestätigt, dass die Auferlegung von Sanktionen einer nationalen Regelung nicht entgegen stehen darf und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen muss. Das bedeutet, dass über Lebensmittelunternehmen für den Verkauf von mit Salmonellen kontaminiertem Fleisch eine Strafe verhängt werden kann, selbst wenn die kontaminierte Ware von einem anderen Unternehmen produziert und verpackt wurde. Der EuGH wies diesbezüglich darauf hin, dass das mikrobiologische Kriterium für „in Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer“ gilt. Der Begriff „in Verkehr gebrachte Erzeugnisse“ erfasst Lebensmittel (wie frisches Geflügelfleisch), die zum Zweck ihre Verkaufs, ihres Vertriebs oder anderer Formen der Weitergabe, wozu auch der Einzelhandel gehärt, aufbewahrt werden. Müsste das mikrobiologische Kriterium nicht auf allen Vertriebsstufen (einschließlich des Einzelhandels) eingehalten werden, würde dies einem grundlegenden Ziel des Lebensmittelrechts, nämlich einem hohen Schutzniveau der Gesundheit der Bevölkerung, konterkarieren. Weiters führte der EuGH aus, dass nach Art 3 Abs 1 der Verordnung Nr 2073/2005 die Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass Lebensmittel die in Anhang I zu dieser Verordnung aufgeführten mikrobiologischen Kriterien auf allen Stufen des Vertriebs einschließlich des Einzelhandels einhalten. Zwar legt die Verordnung Nr 2073/2005 die mikrobiologischen Kriterien fest, die Lebensmittel auf allen Stufen der Lebensmittelkette einhalten müssen, doch enthält sie keine Vorschriften über die Regelung der Verantwortlichkeit der Lebensmittelunternehmer. Insoweit ist die Verordnung Nr 178/2002 heranzuziehen und Art 17 Abs 1 zufolge sorgen die Lebensmittelhersteller auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen dafür, dass die Lebensmittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen, die für ihre Tätigkeit gelten. Art 17 Abs 2 leg cit sieht vor, dass die Mitgliedsstaaten Vorschriften für Sanktionen bei Verstößen gegen das Lebensmittelrecht festlegen und dass diese Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Darüber hinaus müssen nach ständiger Rechtsprechung die Mitgliedsstaaten, denen allerdings die Wahl der Sanktion verbleibt, darauf achten, dass Verstöße gegen das Unionsrecht nach analogen sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden wie Verstöße gegen nationales Recht von vergleichbarer Art und Schwere, wobei die Sanktion jedenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein muss .Weiters führte der EuGH aus, dass nach Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung Nr 2073 aus 2005, die Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass Lebensmittel die in Anhang römisch eins zu dieser Verordnung aufgeführten mikrobiologischen Kriterien auf allen Stufen des Vertriebs einschließlich des Einzelhandels einhalten. Zwar legt die Verordnung Nr 2073 aus 2005, die mikrobiologischen Kriterien fest, die Lebensmittel auf allen Stufen der Lebensmittelkette einhalten müssen, doch enthält sie keine Vorschriften über die Regelung der Verantwortlichkeit der Lebensmittelunternehmer. Insoweit ist die Verordnung Nr 178 aus 2002, heranzuziehen und Artikel 17, Absatz eins, zufolge sorgen die Lebensmittelhersteller auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen dafür, dass die Lebensmittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen, die für ihre Tätigkeit gelten. Artikel 17, Absatz 2, leg cit sieht vor, dass die Mitgliedsstaaten Vorschriften für Sanktionen bei Verstößen gegen das Lebensmittelrecht festlegen und dass diese Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Darüber hinaus müssen nach ständiger Rechtsprechung die Mitgliedsstaaten, denen allerdings die Wahl der Sanktion verbleibt, darauf achten, dass Verstöße gegen das Unionsrecht nach analogen sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden wie Verstöße gegen nationales Recht von vergleichbarer Art und Schwere, wobei die Sanktion jedenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein muss . Die im österreichischen Recht bestehende Regelung über Geldstrafen trägt dazu bei, dass das grundlegende Ziel des Lebensmittelrechts, nämlich ein hohes Schutzniveau der Gesundheit der Bevölkerung, zu erreichen, wobei das vorlegende nationale Gericht sicherzustellen hat, dass diese Regelung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union geregelt.

diesem Grundsatz dürfen die Maßnahmen der Organe nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen. Mit anderen Worten ausgedrückt müssen der Inhalt und die Form der Maßnahme im Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen. Im gegenständlichen Fall ist die maßgebliche Bestimmung über die Verhängung von Geldstrafen verhältnismäßig, da durch die Auferlegung von Geldstrafen der Schutz der Gesundheit gewährleistet wird und diese Bestimmung zum verfolgten Ziel des hohen Schutzniveaus der Gesundheit der Bevölkerung in einem angemessenen Verhältnis steht. Zusammengefasst rechtfertigt sich die Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen dahingehend, dass eine 100 %-ige Salmonellenfreiheit nie garantiert werden könne und der Einzelhandel bzw die Vertriebsstufe nicht unter die maßgebliche Verordnung falle. Diese Behauptungen konnten anhand der Ausführungen des EuGH eindeutig widerlegt werden, sodass der Beschwerdeführerin eine Glaubhaftmachung im vorliegenden Fall insgesamt nicht gelungen ist. Da die Beschwerdeführerin mangelndes Verschulden nicht nachweisen konnte, hat sie die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Strafbemessung:

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, zumal die Beschwerdeführerin gegen ein Gebot das dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Menschen bzw dem Schutz der Verbraucherinteressen dient, zuwidergehandelt hat. Hinsichtlich des Verschuldens war von Fahrlässigkeit auszugehen, da die Beschwerdeführerin bei entsprechender Sorgfalt die Einhaltung der maßgeblichen Bestimmungen einhalten hätte können. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin und erschwerend keine Umstände zu werten. Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat die Beschwerdeführerin keine Angaben gemacht, sodass von einer durchschnittlichen Vermögens – und Einkommenssituation auszugehen war. In Anbetracht all dieser für die Strafbemessung relevanten Aspekte erscheint die verhängte Strafe schuld- und tatangemessen, insbesondere im Hinblick darauf, dass die von der Erstbehörde verhängte Strafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bemessen ist, zumal § 90 Abs 3 Z 1 LMSVG bei Erstvergehen eine Geldstrafe von bis zu Euro 50.000,-- vorsieht. Von einer Herabsetzung der Geldstrafe war abzusehen, da bei einer Gesamtbetrachtung die Geldstrafe als angemessen und erforderlich erscheint, um die Beschwerdeführerin in der Zukunft von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und um den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen ausreichend Rechnung zu tragen. Zudem haben auch generalpräventive Gründe gegen eine Herabsetzung der Strafe gesprochen.In Anbetracht all dieser für die Strafbemessung relevanten Aspekte erscheint die verhängte Strafe schuld- und tatangemessen, insbesondere im Hinblick darauf, dass die von der Erstbehörde verhängte Strafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bemessen ist, zumal Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG bei Erstvergehen eine Geldstrafe von bis zu Euro 50.000,-- vorsieht. Von einer Herabsetzung der Geldstrafe war abzusehen, da bei einer Gesamtbetrachtung die Geldstrafe als angemessen und erforderlich erscheint, um die Beschwerdeführerin in der Zukunft von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und um den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen ausreichend Rechnung zu tragen. Zudem haben auch generalpräventive Gründe gegen eine Herabsetzung der Strafe gesprochen. Daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Eine Kostenersatzpflicht entsteht dem Grunde nach (§ 71 LMSVG) wenn der Beschuldigte wegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt worden ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Sachverhalt erfüllt, sodass die Beschwerdeführerin Euro 20,-- als Kosten für das Beschwerdeverfahren zu zahlen hat. Eine Kostenersatzpflicht entsteht dem Grunde nach (Paragraph 71, LMSVG) wenn der Beschuldigte wegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt worden ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Sachverhalt erfüllt, sodass die Beschwerdeführerin Euro 20,-- als Kosten für das Beschwerdeverfahren zu zahlen hat. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2013.23.0488.13

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