Vm § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 1.
Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat die Beschwerdeführerin 20 % der verhängten Strafe, dies sind € 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin 20 % der verhängten Strafe, dies sind € 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. 3.
GG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Abs 4 B-VG gegen diese Entscheidung nicht zulässig.3.
Paragraph 25 a, VwGG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkung:römisch eins. Vorbemerkung: Vorab ist festzuhalten, dass
Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht
der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.
Gbk-ÜG können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor.Vorab ist festzuhalten, dass
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht
der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.
Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. II. Verfahrensgang: römisch zwei. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 12.12.2012, Zl LM***, wurde der Beschuldigten folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben als Verantwortliche des Betriebes der X GmbH, Adresse, für die Filiale Adresse, zu verantworten, dass - wie anlässlich einer am 29.03.2012 im genannten Betrieb durch ein Organ der Lebensmittelaufsicht durchgeführten Lebensmittelkontrolle und anschließender Untersuchung der Probe durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmitteluntersuchung Innsbruck, U-Zahl *** festgestellt wurde - bei der vorliegenden Probe mit der Bezeichnung „Landputen Brustfilet frisch, vacuumiert“ ein Verstoß gegen das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz BGBl I Nr 13/2006 idgF vorliegt. „Sie haben als Verantwortliche des Betriebes der römisch zehn GmbH, Adresse, für die Filiale Adresse, zu verantworten, dass - wie anlässlich einer am 29.03.2012 im genannten Betrieb durch ein Organ der Lebensmittelaufsicht durchgeführten Lebensmittelkontrolle und anschließender Untersuchung der Probe durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmitteluntersuchung Innsbruck, U-Zahl *** festgestellt wurde - bei der vorliegenden Probe mit der Bezeichnung „Landputen Brustfilet frisch, vacuumiert“ ein Verstoß gegen das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2006, idgF vorliegt. Die vorliegende Probe mit der Bezeichnung „Landputen Brustfilet frisch, vacuumiert“ weist eine Kontamination mit Salmonella typhimurium (nachweisbar in 25 g) auf.
Lebensmittelkategorie 1.28, Anhang I, Kapitel 1. (Lebensmittelsicherheitskriterien) der Verordnung (EG) Nr 2073/2005 idgF darf in frischem Geflügelfleisch in keiner Probeneinheit Salmonella typhimurium in 25 g nachweisbar sein. Das Ergebnis ist als unbefriedigend zu interpretieren; die bestimmungsgemäße Verwendung des Lebensmittels ist daher ausgeschlossen.
Lebensmittelkategorie 1.28, Anhang römisch eins, Kapitel 1. (Lebensmittelsicherheitskriterien) der Verordnung (EG) Nr 2073 aus 2005, idgF darf in frischem Geflügelfleisch in keiner Probeneinheit Salmonella typhimurium in 25 g nachweisbar sein. Das Ergebnis ist als unbefriedigend zu interpretieren; die bestimmungsgemäße Verwendung des Lebensmittels ist daher ausgeschlossen. Die vorliegende Probe ist für den menschlichen Verzehr ungeeignet im Sinne des § 5 Abs 5 Z 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl I Nr idgF, und somit als nicht sicher
Nach § 5 Abs 1 Ziffer 1 LMSVG dürfen Lebensmittel, die nicht sicher sind, nicht in Verkehr gebracht werden.Die vorliegende Probe ist für den menschlichen Verzehr ungeeignet im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl römisch eins Nr idgF, und somit als nicht sicher
Nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 1 LMSVG dürfen Lebensmittel, die nicht sicher sind, nicht in Verkehr gebracht werden. Die Probe unterliegt nach § 5 Abs 1 Z 1 LMSVG dem Verbot des Inverkehrbringens.Die Probe unterliegt nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG dem Verbot des Inverkehrbringens. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung
F in Verbindung mit § 90 Abs 1 Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz BGBl I Nr 13/2006 idgF begangen.Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2006, idgF in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2006, idgF begangen. Daher wird gegen sie
F unter Anwendung des § 47 Verwaltungsstrafgesetz BGBl Nr 52/1991 idgF eine Geldstrafe in Höhe von EUR 100,-- verhängt.Daher wird gegen sie
Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2006, idgF unter Anwendung des Paragraph 47, Verwaltungsstrafgesetz Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, idgF eine Geldstrafe in Höhe von EUR 100,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden. Ferner haben Sie unter Bezug auf die Gebührennote der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmitteluntersuchung Innsbruck, U-Zahl ***,
F die Kosten der Untersuchung in der Höhe von EUR 180,00 zu ersetzen.Ferner haben Sie unter Bezug auf die Gebührennote der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmitteluntersuchung Innsbruck, U-Zahl ***,
Paragraph 71, Absatz 3, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2006, idgF die Kosten der Untersuchung in der Höhe von EUR 180,00 zu ersetzen. Die Beschuldigte hat als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens
Abs 2 Verwaltungsstrafgesetzes € 10,-- zu zahlen und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die Beschuldigte hat als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetzes € 10,-- zu zahlen und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die Gesamtsumme beträgt daher € 290,00.“ Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, welche nunmehr als Beschwerde zu werten ist. Darin ficht sie die Entscheidung nach ihrem gesamten Inhalt an und macht als Beschwerdegründe unrichtige rechtliche Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unzweckmäßige Ermessensausübung geltend. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie kein Verschulden treffe und dass statistisch eine Salmonellenkontamination auch bei der Zuchtpopulation von 20 % gegeben sei. Daher könne in keiner Weise garantiert werden, dass Geflügelfleisch, welches mit Salmonellen kontaminiert sei, nicht in Verkehr komme. Nachdem dies nicht zu garantieren sei, könne auch nicht garantiert werden, wie viele Salmonellen sich im Fleisch befinden würden, sodass ein Verschulden bereits aus diesem Grunde ausscheide. Zum Beweis dafür sei eine Gutachtensergänzung beantragt worden, welche nicht aufgenommen worden sei. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens sowie in eventu eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen und im Anschluss das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Auf Grund dieses Beschwerdevorbringens wurde der verwaltungsbehördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Diesem Verwaltungsstrafverfahren liegt die Anzeige der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 13.06.2012 samt Gutachten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Lebensmitteluntersuchung Innsbruck, welche bei der gegenständlichen Probe des Putenbrustfilets im Betrieb der Beschwerdeführerin eine Kontamination mit Salmonella typhimurium (nachweisbar in 25 g) feststellte, zugrunde. In weiterer Folge trat die Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck das Verwaltungsstrafverfahren an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck ab, welche daraufhin mit Strafverfügung vom 18.09.2012 an die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von Euro 280,-- verhängte. Gegen diese Strafverfügung erhob die Beschuldigte mit Schreiben vom 24.10.2012 Einspruch und brachte im Wesentlichen vor, dass sie als verantwortliche Beauftragte in der gegenständlichen Filiale
G bestellt sei. Darüber hinaus sei auf dem Etikett des Produktes angegeben, dass die Ware vor dem Verzehr gänzlich durchzugaren sei. Zudem sei eine 100 %-ige Salmonellenfreiheit nicht garantierbar. Eine Ware sei dann verkehrsfähig, wenn sie nach Zubereitung den Anforderungen entspreche und werde diese gänzlich durchgegart, seien die Salmonellen abgetötet. Bei bestimmungsgemäßer Verwendung, nämlich gänzlichem Durchgaren der Ware, sei diese als sicher und sohin als verkehrsfähig einzustufen.In weiterer Folge trat die Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck das Verwaltungsstrafverfahren an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck ab, welche daraufhin mit Strafverfügung vom 18.09.2012 an die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von Euro 280,-- verhängte. Gegen diese Strafverfügung erhob die Beschuldigte mit Schreiben vom 24.10.2012 Einspruch und brachte im Wesentlichen vor, dass sie als verantwortliche Beauftragte in der gegenständlichen Filiale
Paragraph 9, VStG bestellt sei. Darüber hinaus sei auf dem Etikett des Produktes angegeben, dass die Ware vor dem Verzehr gänzlich durchzugaren sei. Zudem sei eine 100 %-ige Salmonellenfreiheit nicht garantierbar. Eine Ware sei dann verkehrsfähig, wenn sie nach Zubereitung den Anforderungen entspreche und werde diese gänzlich durchgegart, seien die Salmonellen abgetötet. Bei bestimmungsgemäßer Verwendung, nämlich gänzlichem Durchgaren der Ware, sei diese als sicher und sohin als verkehrsfähig einzustufen. Die AGES, Institut für Lebensmittelsicherheit Innsbruck, kommt in ihrer Stellungnahme vom 05.12.2012 zu Auftragsnummer *** zu dem Ergebnis, dass die Beanstandung vollinhaltlich aufrecht zu halten sei und führte wie folgt aus: „
der Verordnung (EG) Nr 1086/2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr 2073 muss frisches Geflügelfleisch, das in Anhang I Kapitel 1 Reihe 1.28 der Verordnung (EG) Nr 2073/2005 genannte mikrobiologische Kriterium erfüllen. Der Grenzwert für Salmonella typhimurium bei frischem Geflügelfleisch lautet: „In 25 g nicht nachweisbar“.„
der Verordnung (EG) Nr 1086 aus 2011, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr 2073 muss frisches Geflügelfleisch, das in Anhang römisch eins Kapitel 1 Reihe 1.28 der Verordnung (EG) Nr 2073 aus 2005, genannte mikrobiologische Kriterium erfüllen. Der Grenzwert für Salmonella typhimurium bei frischem Geflügelfleisch lautet: „In 25 g nicht nachweisbar“.
Interpretation der Untersuchungsergebnisse des Anhangs I Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr 2073/2005, in der konsolidierten Fassung vom 01.12.2011, stellt der Nachweis von Salmonella typhimurium in einer Probeneinheit der Lebensmittelkategorie 1.28 „frisches Geflügelfleisch“ ein unbefriedigendes Ergebnis dar.
Interpretation der Untersuchungsergebnisse des Anhangs römisch eins Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr 2073 aus 2005,, in der konsolidierten Fassung vom 01.12.2011, stellt der Nachweis von Salmonella typhimurium in einer Probeneinheit der Lebensmittelkategorie 1.28 „frisches Geflügelfleisch“ ein unbefriedigendes Ergebnis dar.
Abs 2 ist bei einem unbefriedigenden Ergebnis das Erzeugnis
Die bestimmungsgemäße Verwendung des Lebensmittels ist daher ausgeschlossen.
Absatz 2, ist bei einem unbefriedigenden Ergebnis das Erzeugnis
Die bestimmungsgemäße Verwendung des Lebensmittels ist daher ausgeschlossen. Da bei der Lebensmittelkategorie „Frisches Geflügelfleisch“ nicht zwischen „zum Rohverzehr bestimmt“ und „zum Verzehr in durcherhitztem Zustand bestimmt“ differenziert wird, stellt der Nachweis von Salmonella typhimurium in 25 g – ungeachtet der bestimmungsgemäßen Verwendung – immer ein unbefriedigendes Ergebnis dar. In diesem Zusammenhang wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass der Nachweis von Salmonella in einer Probeneinheit der Lebensmittelkategorie 1.5 „Fleischzubereitung aus Geflügelfleisch, welche zum Verzehr in durcherhitztem Zustand bestimmt ist“, ebenfalls ein unbefriedigendes Ergebnis darstellt. Die bestimmungsgemäße Verwendung wird bei der Beurteilung allerdings insofern berücksichtigt, dass das Lebensmittel nicht als gesundheitsschädlich eingestuft wird.“ Daraufhin erging das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 12.12.2012 zu Zahl LM***. In der Berufungsverhandlung am 08.04.2013 vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Tirol verwies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf die Verordnung (EG) 2073/2005 und die daraus sich ergebenden Pflichten und Grenzwerte. Weiters führte er aus, dass seiner Ansicht nach, diese Grenzwerte, wie überhaupt die gesamte Verordnung nur für Produzenten von Lebensmittel gelten würden und nicht für jegliche Anbieter in der Produktionskette. Dies ergebe sich zum einen aus der Bestimmung des Artikels 5 Absatz 2, der zufolge der Probenentnahmeort genau geregelt sei und sich dieser nur nach dem Produzenten richte. Zusammengefasst ergebe sich somit, dass der im Anhang 1.28 aufgezählte Grenzwert nur für den Produzenten, aber nicht für jeden am Handel Beteiligten relevant sei. Darüber hinaus legte er einen Befundbericht zur Poolbeprobung des Herstellerbetriebes der gegenständlichen Putencharge sowie einen firmeninternen Prüfbericht der Firma C D GmbH über ein qualitätsgleiches Produkt als Urkunden vor.In der Berufungsverhandlung am 08.04.2013 vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Tirol verwies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf die Verordnung (EG) 2073 aus 2005, und die daraus sich ergebenden Pflichten und Grenzwerte. Weiters führte er aus, dass seiner Ansicht nach, diese Grenzwerte, wie überhaupt die gesamte Verordnung nur für Produzenten von Lebensmittel gelten würden und nicht für jegliche Anbieter in der Produktionskette. Dies ergebe sich zum einen aus der Bestimmung des Artikels 5 Absatz 2, der zufolge der Probenentnahmeort genau geregelt sei und sich dieser nur nach dem Produzenten richte. Zusammengefasst ergebe sich somit, dass der im Anhang 1.28 aufgezählte Grenzwert nur für den Produzenten, aber nicht für jeden am Handel Beteiligten relevant sei. Darüber hinaus legte er einen Befundbericht zur Poolbeprobung des Herstellerbetriebes der gegenständlichen Putencharge sowie einen firmeninternen Prüfbericht der Firma C D GmbH über ein qualitätsgleiches Produkt als Urkunden vor. Mit Stellungnahme vom 08.04.2013 präzisierte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) 2073/2005 dahingehend, dass die Verordnung Probenentnahmepläne für verschiedene Erzeugnisse regle, welchen Grenzwerte zugewiesen werde. Nachdem Salmonellen-Kontaminationen im Herstellungsprozess auftreten können und
Verordnung (EG) 852/2004 Anhang I die Freiheit von Salmonellen ausschließlich vom Hersteller zu gewährleisten sei, betreffe der in der Verordnung 2073/2005 normierte Probenplan und die darin enthaltenen Grenzwerte ausschließlich den Herstellungsbetrieb und sei dieser Lebensmittelunternehmer als Normadressat zu verstehen. Die Verordnung (EG) Nr 2160/2003 bestimme im Anhang I, wo spezielle Zoonosenprävention zu setzen sei. Aus diesem Grund könne der Grenzwert für Salmonellen (in 25 g nicht nachweisbar) zum einen nicht für eine allfällige Verkehrsfähigkeit der Ware und zum anderen nicht für eine Verantwortung des Einzelhandels herangezogen werden.Mit Stellungnahme vom 08.04.2013 präzisierte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) 2073 aus 2005, dahingehend, dass die Verordnung Probenentnahmepläne für verschiedene Erzeugnisse regle, welchen Grenzwerte zugewiesen werde. Nachdem Salmonellen-Kontaminationen im Herstellungsprozess auftreten können und
Verordnung (EG) 852 aus 2004, Anhang römisch eins die Freiheit von Salmonellen ausschließlich vom Hersteller zu gewährleisten sei, betreffe der in der Verordnung 2073 aus 2005, normierte Probenplan und die darin enthaltenen Grenzwerte ausschließlich den Herstellungsbetrieb und sei dieser Lebensmittelunternehmer als Normadressat zu verstehen. Die Verordnung (EG) Nr 2160 aus 2003, bestimme im Anhang römisch eins, wo spezielle Zoonosenprävention zu setzen sei. Aus diesem Grund könne der Grenzwert für Salmonellen (in 25 g nicht nachweisbar) zum einen nicht für eine allfällige Verkehrsfähigkeit der Ware und zum anderen nicht für eine Verantwortung des Einzelhandels herangezogen werden. Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung ergaben sich Bedenken hinsichtlich der Anwendbarkeit unionsrechtlicher Bestimmungen, insbesondere über die Auslegung der Verordnung (EG) Nr 2073/2005, und über den Umfang der Verantwortlichkeit von Lebensmittelunternehmen, die nur auf der Vertriebsstufe tätig sind, sodass aus diesem Grund der UVS Tirol am 01.08.2013 einen Vorabentscheidungsantrag
AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union (EUGH) stellte und in diesem Rahmen folgende Fragen vorlegte:Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung ergaben sich Bedenken hinsichtlich der Anwendbarkeit unionsrechtlicher Bestimmungen, insbesondere über die Auslegung der Verordnung (EG) Nr 2073 aus 2005,, und über den Umfang der Verantwortlichkeit von Lebensmittelunternehmen, die nur auf der Vertriebsstufe tätig sind, sodass aus diesem Grund der UVS Tirol am 01.08.2013 einen Vorabentscheidungsantrag
, AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union (EUGH) stellte und in diesem Rahmen folgende Fragen vorlegte: „
gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, oder1. nicht sicher
Anhang II durchzuführen, um die Einhaltung der Kriterien während der gesamten Haltbarkeitsdauer des Erzeugnisses zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für verzehrfertige Lebensmittel, die das Wachstum von Listeria monocytogenes begünstigen und ein dadurch verursachtes Risiko für die öffentliche Gesundheit bergen können.
Anhang römisch zwei durchzuführen, um die Einhaltung der Kriterien während der gesamten Haltbarkeitsdauer des Erzeugnisses zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für verzehrfertige Lebensmittel, die das Wachstum von Listeria monocytogenes begünstigen und ein dadurch verursachtes Risiko für die öffentliche Gesundheit bergen können. Die Lebensmittelunternehmer können bei der Durchführung dieser Untersuchungen zusammenarbeiten. Leitlinien für die Durchführung der Untersuchungen können in die in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 genannten Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis aufgenommen werden.“Leitlinien für die Durchführung der Untersuchungen können in die in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, genannten Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis aufgenommen werden.“ Folgende Bestimmung der Verordnung (EG) Nr 1086/2011 vom 27.10.2011 über die Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr 2073/2005 in Bezug auf Salmonellen in frischem Geflügelfleisch idgF lautet wie folgt:Folgende Bestimmung der Verordnung (EG) Nr 1086 aus 2011, vom 27.10.2011 über die Änderung des Anhangs römisch eins der Verordnung (EG) Nr 2073 aus 2005, in Bezug auf Salmonellen in frischem Geflügelfleisch idgF lautet wie folgt: „ANHANG Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 wird wie folgt geändert:Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 2073 aus 2005, wird wie folgt geändert: 1. In Kapitel 1 werden die folgende Reihe 1.28 und die dazugehörigen Fußnoten 20 und 21 angefügt: „1.28 Frisches Geflügelfleisch
Anhang I Teil A sowie etwaige spezielle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. /2004 ∗ zu erfüllen.
Anhang römisch eins Teil A sowie etwaige spezielle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. aus 2004, ∗ zu erfüllen.
Absatz 1 nachgeordnet sind, haben die allgemeinen Hygienevorschriften
Anhang II sowie etwaige spezielle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. /2004 * zu erfüllen. ∗ Anmerkung für das Amtsblatt: Nummer der Verordnung mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs einfügen.
Absatz 1 nachgeordnet sind, haben die allgemeinen Hygienevorschriften
Anhang römisch zwei sowie etwaige spezielle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. aus 2004, * zu erfüllen. ∗ Anmerkung für das Amtsblatt: Nummer der Verordnung mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs einfügen.
Abs 1 Z 1 LMSVG ist es verboten, Lebensmittel in Verkehr zu bringen, die nicht sicher sind. Nach Art 14 der Verordnung (EG) Nr 178/2002 gelten Lebensmittel als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind.
Abs 5 leg cit ist bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist, zu berücksichtigen, ob das Lebensmittel infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung, ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck nicht für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist.
Abs 5 Z 2 LMSVG sind Lebensmittel für den menschlichen Verzehr ungeeignet, wenn die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist. Unter dem Begriff „für den menschlichen Verzehr ungeeignet“ wird „Verdorbenheit“, welche die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit als ausgeschlossen erscheinen lässt, verstanden (vgl Blass – Burstbaumer – Hauer – Kainz – Königshofer – Mahmood – Natterer – Stangl – Stuller, Lebensmittelrecht, 3. Auflage, I, § 5 LMSVG, Rz 2).
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG ist es verboten, Lebensmittel in Verkehr zu bringen, die nicht sicher sind. Nach Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr 178 aus 2002, gelten Lebensmittel als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind.
, Absatz 5, leg cit ist bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist, zu berücksichtigen, ob das Lebensmittel infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung, ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck nicht für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist.
Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, LMSVG sind Lebensmittel für den menschlichen Verzehr ungeeignet, wenn die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist. Unter dem Begriff „für den menschlichen Verzehr ungeeignet“ wird „Verdorbenheit“, welche die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit als ausgeschlossen erscheinen lässt, verstanden vergleiche Blass – Burstbaumer – Hauer – Kainz – Königshofer – Mahmood – Natterer – Stangl – Stuller, Lebensmittelrecht, 3. Auflage, römisch eins, Paragraph 5, LMSVG, Rz 2). Da das gegenständliche Putenbrustfilet einen schweren Mangel der Beschaffenheit in dem Sinn aufgewiesen hat, als dass dieses eine Kontamination mit Salmonella typhimurium (nachweisbar in 25 g) enthält, war das Lebensmittel für den menschlichen Verzehr iSd angewandten gesetzlichen Bestimmungen nicht geeignet.
Vm Art 3 Z 8 Verodnung (EG) Nr 178/2002 bedeutet der Ausdruck „Inverkehrbringen“ das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst. Aufgrund des Gutachtens der AGES, Institut für Lebensmittelsicherheit Innsbruck, vom 23.05.2012 wurde zweifelsfrei festgestellt, dass das gegenständliche Produkt eine Kontamination mit Salmonella typhimurium enthält. Dieses Tatbestandselement ist unstrittig. Da sowohl das gegenständliche Putenbrustfilet in Verkehr gebracht wurde und aufgrund ihrer qualitativen Beschaffenheit für den menschlichen Verzehr ungeeignet war, war diese nicht sicher, sodass der objektive Tatbestand des § 5 LMSVG verwirklicht wurde.
Paragraph 3, Ziffer 9, LMSVG in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 8, Verodnung (EG) Nr 178 aus 2002, bedeutet der Ausdruck „Inverkehrbringen“ das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst. Aufgrund des Gutachtens der AGES, Institut für Lebensmittelsicherheit Innsbruck, vom 23.05.2012 wurde zweifelsfrei festgestellt, dass das gegenständliche Produkt eine Kontamination mit Salmonella typhimurium enthält. Dieses Tatbestandselement ist unstrittig. Da sowohl das gegenständliche Putenbrustfilet in Verkehr gebracht wurde und aufgrund ihrer qualitativen Beschaffenheit für den menschlichen Verzehr ungeeignet war, war diese nicht sicher, sodass der objektive Tatbestand des Paragraph 5, LMSVG verwirklicht wurde. In den Fällen des § 9 VStG trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ. Beschuldigter ist daher nicht die Gesellschaft, die Genossenschaft oder der Verein, sondern allein das Organ (VwGH vom 27.10.1982 Zl 1381/80). Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind von Amts wegen festzustellen (VwGH vom 22.10.1971, Zl 443/71). Wenn allerdings die vertretungsbefugten Organe für einen sachlich oder räumlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen, hat dieser für die Einhaltung der Verwaltungsbestimmungen einzustehen. In den Fällen des Paragraph 9, VStG trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ. Beschuldigter ist daher nicht die Gesellschaft, die Genossenschaft oder der Verein, sondern allein das Organ (VwGH vom 27.10.1982 Zl 1381/80). Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind von Amts wegen festzustellen (VwGH vom 22.10.1971, Zl 443/71). Wenn allerdings die vertretungsbefugten Organe für einen sachlich oder räumlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen, hat dieser für die Einhaltung der Verwaltungsbestimmungen einzustehen. Als erstes war daher zu klären ob die Beschuldigte als verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 VStG bestellt worden ist. Der erforderliche Zustimmungsnachweis zur Bestellung als verantwortliche Beauftragte (iSd Ausführungen der Erkenntnisse eines verstärkten Senates vom 16.01.1987, 86/18/0073 und 86/18/0077) ist erst dann erbracht, sobald er der Verwaltungsstrafbehörde vorgelegt wird.Als erstes war daher zu klären ob die Beschuldigte als verantwortliche Beauftragte im Sinne des Paragraph 9, VStG bestellt worden ist. Der erforderliche Zustimmungsnachweis zur Bestellung als verantwortliche Beauftragte (iSd Ausführungen der Erkenntnisse eines verstärkten Senates vom 16.01.1987, 86/18/0073 und 86/18/0077) ist erst dann erbracht, sobald er der Verwaltungsstrafbehörde vorgelegt wird. Die Beschwerdeführerin wurde mit Bestellungsurkunde vom 28.10.2011, mit Wirksamkeit ab 29.10.2011, für die X GmbH, Adresse, für die Filiale Adresse, als verantwortliche Beauftragte für das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz sowie die damit in Zusammenhang stehenden Verordnungen bestellt. Da insbesondere der Bereich der strafrechtlichen Verantwortung der Beschwerdeführerin auf Frischfleisch, Frischgeflügel sowie auf frischen Fisch eingeschränkt ist, ist sie für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich.Die Beschwerdeführerin wurde mit Bestellungsurkunde vom 28.10.2011, mit Wirksamkeit ab 29.10.2011, für die römisch zehn GmbH, Adresse, für die Filiale Adresse, als verantwortliche Beauftragte für das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz sowie die damit in Zusammenhang stehenden Verordnungen bestellt. Da insbesondere der Bereich der strafrechtlichen Verantwortung der Beschwerdeführerin auf Frischfleisch, Frischgeflügel sowie auf frischen Fisch eingeschränkt ist, ist sie für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich. Das Bundesministerium für Gesundheit hat mit Erlass vom 18.02.2010 zur Zahl BMG-75210/0011-II/B/7/2009 mit Ergänzung BMG-75210/0026-II/B/13/2014 vom 24.7.2014 das Österreichische Lebensmittelbuch (Codex Alimentarius Austraicus) veröffentlicht. Das Österreichische Lebensmittelbuch dient zur Verlautbarung von Sachbezeichnungen, Begriffsbestimmungen, Untersuchungsmethoden und Beurteilungsgrundsätzen sowie von Richtlinien für das Inverkehrbringen von Waren (§ 76 LMSVG). Das Österreichische Lebensmittelbuch ist aus rechtlicher Sicht als „objektiviertes Sachverständigengutachten“ einzustufen. Im Codexkapitel B 14 (Fleisch) findet sich unter Punkt A.1.1.
LMSVG die Anforderungen an Lebensmittel und die damit verbundenen Verantwortung der Unternehmer. Das Gesetz beschränkt sich jedoch darauf einen Teil der an Lebensmittel zu stellenden Anforderungen zu regeln, indem es zB anordnet, dass Waren sicher sein und den nach dem Gesetz erlassenen Verordnungen entsprechen müssen sowie nicht verfälscht, wertgemindert und irreführend bezeichnet sein dürfen. Das LMSVG regelt
Paragraph eins, LMSVG die Anforderungen an Lebensmittel und die damit verbundenen Verantwortung der Unternehmer. Das Gesetz beschränkt sich jedoch darauf einen Teil der an Lebensmittel zu stellenden Anforderungen zu regeln, indem es zB anordnet, dass Waren sicher sein und den nach dem Gesetz erlassenen Verordnungen entsprechen müssen sowie nicht verfälscht, wertgemindert und irreführend bezeichnet sein dürfen. Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin Lebensmittelunternehmerin iSd Art 4 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 852/2004. Als Lebensmittelunternehmerin muss sie Sorge tragen, dass die Lebensmittelsicherheit nicht gefährdet wird. Aus Kapitel I Art 1 Abs 1 lit a und b der Verordnung (EG) Nr 852/2005 ergibt sich, dass die Hauptverantwortung für die Sicherheit eines Lebensmittels beim Lebensmittelunternehmer liegt.Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin Lebensmittelunternehmerin iSd Artikel 4, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr 852 aus 2004,. Als Lebensmittelunternehmerin muss sie Sorge tragen, dass die Lebensmittelsicherheit nicht gefährdet wird. Aus Kapitel römisch eins Artikel eins, Absatz eins, Litera a und b der Verordnung (EG) Nr 852 aus 2005, ergibt sich, dass die Hauptverantwortung für die Sicherheit eines Lebensmittels beim Lebensmittelunternehmer liegt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die maßgebliche Verordnung gelte nicht für den Einzelhandel, wurde vom EuGH in seiner Urteilsbegründung zu C-433/13 in Bezug auf die erste Vorlagefrage eindeutig widerlegt. Er führte aus, dass das vom Unionsrecht erfasste frische Geflügelfleisch das für Salmonellen geltende mikrobiologische Kriterium in allen Stadien des Vertriebes erfüllt werden muss und somit auch auf der Stufe des Einzelhandles. Auch die weiteren dem EuGH vorgelegten Fragen, ob Lebensmittelunternehmer, die auf der Vertriebsstufe tätig sind, der Verordnung Nr 2073/2005 in vollem Umfang unterfallen, wurden von diesem in der Hinsicht bestätigt, dass die Auferlegung von Sanktionen einer nationalen Regelung nicht entgegen stehen darf und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen muss. Das bedeutet, dass über Lebensmittelunternehmen für den Verkauf von mit Salmonellen kontaminiertem Fleisch eine Strafe verhängt werden kann, selbst wenn die kontaminierte Ware von einem anderen Unternehmen produziert und verpackt wurde.Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die maßgebliche Verordnung gelte nicht für den Einzelhandel, wurde vom EuGH in seiner Urteilsbegründung zu C-433/13 in Bezug auf die erste Vorlagefrage eindeutig widerlegt. Er führte aus, dass das vom Unionsrecht erfasste frische Geflügelfleisch das für Salmonellen geltende mikrobiologische Kriterium in allen Stadien des Vertriebes erfüllt werden muss und somit auch auf der Stufe des Einzelhandles. Auch die weiteren dem EuGH vorgelegten Fragen, ob Lebensmittelunternehmer, die auf der Vertriebsstufe tätig sind, der Verordnung Nr 2073 aus 2005, in vollem Umfang unterfallen, wurden von diesem in der Hinsicht bestätigt, dass die Auferlegung von Sanktionen einer nationalen Regelung nicht entgegen stehen darf und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen muss. Das bedeutet, dass über Lebensmittelunternehmen für den Verkauf von mit Salmonellen kontaminiertem Fleisch eine Strafe verhängt werden kann, selbst wenn die kontaminierte Ware von einem anderen Unternehmen produziert und verpackt wurde. Der EuGH wies diesbezüglich darauf hin, dass das mikrobiologische Kriterium für „in Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer“ gilt. Der Begriff „in Verkehr gebrachte Erzeugnisse“ erfasst Lebensmittel (wie frisches Geflügelfleisch), die zum Zweck ihre Verkaufs, ihres Vertriebs oder anderer Formen der Weitergabe, wozu auch der Einzelhandel gehärt, aufbewahrt werden. Müsste das mikrobiologische Kriterium nicht auf allen Vertriebsstufen (einschließlich des Einzelhandels) eingehalten werden, würde dies einem grundlegenden Ziel des Lebensmittelrechts, nämlich einem hohen Schutzniveau der Gesundheit der Bevölkerung, konterkarieren. Weiters führte der EuGH aus, dass nach Art 3 Abs 1 der Verordnung Nr 2073/2005 die Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass Lebensmittel die in Anhang I zu dieser Verordnung aufgeführten mikrobiologischen Kriterien auf allen Stufen des Vertriebs einschließlich des Einzelhandels einhalten. Zwar legt die Verordnung Nr 2073/2005 die mikrobiologischen Kriterien fest, die Lebensmittel auf allen Stufen der Lebensmittelkette einhalten müssen, doch enthält sie keine Vorschriften über die Regelung der Verantwortlichkeit der Lebensmittelunternehmer. Insoweit ist die Verordnung Nr 178/2002 heranzuziehen und Art 17 Abs 1 zufolge sorgen die Lebensmittelhersteller auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen dafür, dass die Lebensmittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen, die für ihre Tätigkeit gelten. Art 17 Abs 2 leg cit sieht vor, dass die Mitgliedsstaaten Vorschriften für Sanktionen bei Verstößen gegen das Lebensmittelrecht festlegen und dass diese Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Darüber hinaus müssen nach ständiger Rechtsprechung die Mitgliedsstaaten, denen allerdings die Wahl der Sanktion verbleibt, darauf achten, dass Verstöße gegen das Unionsrecht nach analogen sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden wie Verstöße gegen nationales Recht von vergleichbarer Art und Schwere, wobei die Sanktion jedenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein muss .Weiters führte der EuGH aus, dass nach Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung Nr 2073 aus 2005, die Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass Lebensmittel die in Anhang römisch eins zu dieser Verordnung aufgeführten mikrobiologischen Kriterien auf allen Stufen des Vertriebs einschließlich des Einzelhandels einhalten. Zwar legt die Verordnung Nr 2073 aus 2005, die mikrobiologischen Kriterien fest, die Lebensmittel auf allen Stufen der Lebensmittelkette einhalten müssen, doch enthält sie keine Vorschriften über die Regelung der Verantwortlichkeit der Lebensmittelunternehmer. Insoweit ist die Verordnung Nr 178 aus 2002, heranzuziehen und Artikel 17, Absatz eins, zufolge sorgen die Lebensmittelhersteller auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen dafür, dass die Lebensmittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen, die für ihre Tätigkeit gelten. Artikel 17, Absatz 2, leg cit sieht vor, dass die Mitgliedsstaaten Vorschriften für Sanktionen bei Verstößen gegen das Lebensmittelrecht festlegen und dass diese Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Darüber hinaus müssen nach ständiger Rechtsprechung die Mitgliedsstaaten, denen allerdings die Wahl der Sanktion verbleibt, darauf achten, dass Verstöße gegen das Unionsrecht nach analogen sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden wie Verstöße gegen nationales Recht von vergleichbarer Art und Schwere, wobei die Sanktion jedenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein muss . Die im österreichischen Recht bestehende Regelung über Geldstrafen trägt dazu bei, dass das grundlegende Ziel des Lebensmittelrechts, nämlich ein hohes Schutzniveau der Gesundheit der Bevölkerung, zu erreichen, wobei das vorlegende nationale Gericht sicherzustellen hat, dass diese Regelung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union geregelt.
diesem Grundsatz dürfen die Maßnahmen der Organe nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen. Mit anderen Worten ausgedrückt müssen der Inhalt und die Form der Maßnahme im Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen. Im gegenständlichen Fall ist die maßgebliche Bestimmung über die Verhängung von Geldstrafen verhältnismäßig, da durch die Auferlegung von Geldstrafen der Schutz der Gesundheit gewährleistet wird und diese Bestimmung zum verfolgten Ziel des hohen Schutzniveaus der Gesundheit der Bevölkerung in einem angemessenen Verhältnis steht. Zusammengefasst rechtfertigt sich die Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen dahingehend, dass eine 100 %-ige Salmonellenfreiheit nie garantiert werden könne und der Einzelhandel bzw die Vertriebsstufe nicht unter die maßgebliche Verordnung falle. Diese Behauptungen konnten anhand der Ausführungen des EuGH eindeutig widerlegt werden, sodass der Beschwerdeführerin eine Glaubhaftmachung im vorliegenden Fall insgesamt nicht gelungen ist. Da die Beschwerdeführerin mangelndes Verschulden nicht nachweisen konnte, hat sie die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, zumal die Beschwerdeführerin gegen ein Gebot das dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Menschen bzw dem Schutz der Verbraucherinteressen dient, zuwidergehandelt hat. Hinsichtlich des Verschuldens war von Fahrlässigkeit auszugehen, da die Beschwerdeführerin bei entsprechender Sorgfalt die Einhaltung der maßgeblichen Bestimmungen einhalten hätte können. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin und erschwerend keine Umstände zu werten. Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat die Beschwerdeführerin keine Angaben gemacht, sodass von einer durchschnittlichen Vermögens – und Einkommenssituation auszugehen war. In Anbetracht all dieser für die Strafbemessung relevanten Aspekte erscheint die verhängte Strafe schuld- und tatangemessen, insbesondere im Hinblick darauf, dass die von der Erstbehörde verhängte Strafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bemessen ist, zumal § 90 Abs 3 Z 1 LMSVG bei Erstvergehen eine Geldstrafe von bis zu Euro 50.000,-- vorsieht. Von einer Herabsetzung der Geldstrafe war abzusehen, da bei einer Gesamtbetrachtung die Geldstrafe als angemessen und erforderlich erscheint, um die Beschwerdeführerin in der Zukunft von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und um den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen ausreichend Rechnung zu tragen. Zudem haben auch generalpräventive Gründe gegen eine Herabsetzung der Strafe gesprochen.In Anbetracht all dieser für die Strafbemessung relevanten Aspekte erscheint die verhängte Strafe schuld- und tatangemessen, insbesondere im Hinblick darauf, dass die von der Erstbehörde verhängte Strafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bemessen ist, zumal Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG bei Erstvergehen eine Geldstrafe von bis zu Euro 50.000,-- vorsieht. Von einer Herabsetzung der Geldstrafe war abzusehen, da bei einer Gesamtbetrachtung die Geldstrafe als angemessen und erforderlich erscheint, um die Beschwerdeführerin in der Zukunft von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und um den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen ausreichend Rechnung zu tragen. Zudem haben auch generalpräventive Gründe gegen eine Herabsetzung der Strafe gesprochen. Daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Eine Kostenersatzpflicht entsteht dem Grunde nach (§ 71 LMSVG) wenn der Beschuldigte wegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt worden ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Sachverhalt erfüllt, sodass die Beschwerdeführerin Euro 20,-- als Kosten für das Beschwerdeverfahren zu zahlen hat. Eine Kostenersatzpflicht entsteht dem Grunde nach (Paragraph 71, LMSVG) wenn der Beschuldigte wegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt worden ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Sachverhalt erfüllt, sodass die Beschwerdeführerin Euro 20,-- als Kosten für das Beschwerdeverfahren zu zahlen hat. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2013.23.0488.13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.