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{'item': 'LVwG-2014/18/3309-1'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 4§ 5§ 16§ 1§ 15

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/18/3309-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die im Spruch des Bescheides aufscheinende Wortfolge „Die mit Anbringen vom 16.12.2013 von Bmst. MG, Adresse, L, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, eingelangt beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht am 19.12.2013 begehrte Auskunft über die kostenlose Bezugsmöglichkeit der ÖNorm B-1600 wird vom Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht als zuständige Behörde“ durch die Wortfolge „Die mit Eingabe des MG, Adresse, L, vom 14.11.2013 sowie 16.12.2013, begehrte Übermittlung der ÖNorm B-1600 bzw die beantragte Bekanntgabe, wo man diese kostenfrei downloaden kann“ ersetzt wird.1.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die im Spruch des Bescheides aufscheinende Wortfolge „Die mit Anbringen vom 16.12.2013 von Bmst. MG, Adresse, L, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, eingelangt beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht am 19.12.2013 begehrte Auskunft über die kostenlose Bezugsmöglichkeit der ÖNorm B-1600 wird vom Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht als zuständige Behörde“ durch die Wortfolge „Die mit Eingabe des MG, Adresse, L, vom 14.11.2013 sowie 16.12.2013, begehrte Übermittlung der ÖNorm B-1600 bzw die beantragte Bekanntgabe, wo man diese kostenfrei downloaden kann“ ersetzt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet bis zur Rechtsmittelbelehrung wie folgt: „Die mit Anbringen vom 16.12.2013 von Bmst. MG, Adresse, L, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, eingelangt beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht am 19.12.2013, begehrte Auskunft über die kostenlose Bezugsmöglichkeit der ÖNORM B 1600 wird vom Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht, als zuständige Behörde nach § 5 Tiroler Auskunftspflichtgesetz, LGBl. Nr. 4/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013

§ 4Abs. 4 i

Vm § 3 Abs. 2 d leg. cit. und § 8 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33, idF. BGBl. I Nr. 122/2013 aufgrund Nichtbestehens der Verpflichtung zur Erteilung auf Auskunft „Die mit Anbringen vom 16.12.2013 von Bmst. MG, Adresse, L, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, eingelangt beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht am 19.12.2013, begehrte Auskunft über die kostenlose Bezugsmöglichkeit der ÖNORM B 1600 wird vom Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht, als zuständige Behörde nach Paragraph 5, Tiroler Auskunftspflichtgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,

Paragraph 4, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, d leg. cit. und Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsgesetz – VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 33, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, aufgrund Nichtbestehens der Verpflichtung zur Erteilung auf Auskunft v e r w e i g e r t.“ Gegen diesen Bescheid erhob MG fristgerecht mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreter vom 24.11.2014 Beschwerde. In dieser Beschwerde wurde wie folgt ausgeführt: „Der angefochtene Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach bekämpft und wird unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde als Beschwerdegrund geltend gemacht. Dazu näher wie folgt: 1.) Der angefochtene Bescheid wurde von einer unzuständigen Behörde erlassen.

§ 5lit.

a Tiroler Auskunftspflichtgesetz ist die Landesregierung im Wirkungsbereich der Organe des Landes zuständige Behörde zur Erlassung eines Bescheides, mit dem die Verweigerung einer Auskunft ausgesprochen wird. Das Amt der Tiroler Landesregierung ist ein Organ der Landesregierung. Die vom Beschwerdeführer ursprünglich begehrte Auskunft betrifft Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich von Organen des Landes fallen, nämlich konkret die Landesgesetzgebung. Das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht, ist sohin nicht zuständige Behörde für die Erlassung eines Bescheides mit dem die Erteilung der Auskunft verweigert wird.Der angefochtene Bescheid wurde von einer unzuständigen Behörde erlassen.

Paragraph 5, Litera a, Tiroler Auskunftspflichtgesetz ist die Landesregierung im Wirkungsbereich der Organe des Landes zuständige Behörde zur Erlassung eines Bescheides, mit dem die Verweigerung einer Auskunft ausgesprochen wird. Das Amt der Tiroler Landesregierung ist ein Organ der Landesregierung. Die vom Beschwerdeführer ursprünglich begehrte Auskunft betrifft Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich von Organen des Landes fallen, nämlich konkret die Landesgesetzgebung. Das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht, ist sohin nicht zuständige Behörde für die Erlassung eines Bescheides mit dem die Erteilung der Auskunft verweigert wird. 2.) Der Bescheid ist jedoch auch inhaltlich unrichtig. Unstrittig ist, dass seit 01.09.2013 die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 78/2013 der Technischen Bauvorschriften 2008 in Kraft ist und mit dieser Novelle unter anderem der § 35 novelliert wurde. Es wurden durch diese Novelle mehrere OIB-Richtlinien zu verbindlichen Normen erklärt. Darunter befindet sich auch die OIB-Richtlinie 4 über Barrierefreiheit und Nutzungssicherheit. In dieser OIB-Richtlinie 4 ist die ÖNORM B1600 wiederum als verbindlicher Bestandteil enthalten, sodass über diesen Umweg die ÖNORM B1600 Inhalt der Technischen Bauvorschriften 2008 und sohin einer Verordnung des Landes Tirol wurde.Der Bescheid ist jedoch auch inhaltlich unrichtig. Unstrittig ist, dass seit 01.09.2013 die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2013, der Technischen Bauvorschriften 2008 in Kraft ist und mit dieser Novelle unter anderem der Paragraph 35, novelliert wurde. Es wurden durch diese Novelle mehrere OIB-Richtlinien zu verbindlichen Normen erklärt. Darunter befindet sich auch die OIB-Richtlinie 4 über Barrierefreiheit und Nutzungssicherheit. In dieser OIB-Richtlinie 4 ist die ÖNORM B1600 wiederum als verbindlicher Bestandteil enthalten, sodass über diesen Umweg die ÖNORM B1600 Inhalt der Technischen Bauvorschriften 2008 und sohin einer Verordnung des Landes Tirol wurde. 3.) Wenn die bescheiderlassende Behörde nunmehr die Verweigerung der beantragten Auskunft damit begründet, dass dem Beschwerdeführer ein anderer unmittelbar und zumutbarer Weg zum Erhalt der gewünschten Auskunft offensteht, nämlich der Bezug der ÖNORM B1600 gegen ein nicht unerhebliches Entgelt vom österreichischen Normungsinstitut, so sind dem mehrere Punkte entgegenzuhalten. Zu aller Erst ist eine Zumutbarkeit zum Erhalt eines entsprechenden Ergebnisses im Sinne der Verwaltungsvorschriften stets in dem Sinne auszulegen, dass der altnative Weg nicht mit Kosten verbunden sein darf. Der Grundsatz zieht sich etwa auch durch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Zumutbarkeit der Erlangung eines Bescheides in Abwägung zur Zulässigkeit eines Individualantrages und der Rechtsprechung, dass die „Provokation“ eines Verwaltungsstrafverfahrens und Führung des Instanzenzuges keinen zumutbaren Ersatzweg darstellt. Diesen Grundsätzen entsprechend, kann also auch der (teure) Bezug der ÖNORM bei einem privaten Rechtsträger nicht als zumutbarer Alternativweg für die Erteilung einer Auskunft durch eine öffentliche Stelle betrachtet werden. Vielmehr ist Sinn und Zweck des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes gerader jener, rechts- und ratsuchenden Bürgern auf schnellem und unkompliziertem Weg Auskünfte über Verwaltungsangelegenheiten bzw. Angelegenheiten des Wirkungsbereiches zu erteilen. Weiters ist der bescheiderlassenden Behörde entgegenzuhalten, dass der jederzeitige und kostenlose Zugang zu sämtlichen Rechtsvorschriften gesetzlich normiert ist. Für die Rechtsvorschriften des Bundes findet sich die entsprechende Bestimmung im Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 2004 in § 9 Abs. 1 und ist diese Bestimmung bereits seit 01.01.2004 in Kraft. Der Tiroler Landesgesetzgeber hat mit dem Landes-Verlautbarungsgesetz 2013 nunmehr eine inhaltsgleiche Regelung getroffen. Nach § 3 Abs. 1 Landes-Verlautbarungsgesetz 2013 müssen Kundmachungen im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes erfolgen und diese nach § 11 Abs. 1 leg.cit. allgemein, unentgeltlich und ohne Identitätsnachweis zugänglich sein. Zum Zeitpunkt der Antragstellung die Verweigerung der Auskunft auszusprechen (24.02.2014) war das Landes-Verlautbarungsgesetz 2013 bereits in Kraft und hätte diese Bestimmung sohin im bekämpften Bescheid berücksichtigt werden müssen. Die Verweigerung der Auskunft hätte also nicht nur nicht unter dem rechtsirrigen Hinweis auf einen zumutbaren Alternativweg erfolgen dürfen, sondern wäre die Anfrage ganz im Gegenteil inhaltlich so zu behandeln gewesen, dass auf die vorgenannten Bestimmungen hingewiesen wird.Weiters ist der bescheiderlassenden Behörde entgegenzuhalten, dass der jederzeitige und kostenlose Zugang zu sämtlichen Rechtsvorschriften gesetzlich normiert ist. Für die Rechtsvorschriften des Bundes findet sich die entsprechende Bestimmung im Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 2004 in Paragraph 9, Absatz eins und ist diese Bestimmung bereits seit 01.01.2004 in Kraft. Der Tiroler Landesgesetzgeber hat mit dem Landes-Verlautbarungsgesetz 2013 nunmehr eine inhaltsgleiche Regelung getroffen. Nach Paragraph 3, Absatz eins, Landes-Verlautbarungsgesetz 2013 müssen Kundmachungen im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes erfolgen und diese nach Paragraph 11, Absatz eins, leg.cit. allgemein, unentgeltlich und ohne Identitätsnachweis zugänglich sein. Zum Zeitpunkt der Antragstellung die Verweigerung der Auskunft auszusprechen (24.02.2014) war das Landes-Verlautbarungsgesetz 2013 bereits in Kraft und hätte diese Bestimmung sohin im bekämpften Bescheid berücksichtigt werden müssen. Die Verweigerung der Auskunft hätte also nicht nur nicht unter dem rechtsirrigen Hinweis auf einen zumutbaren Alternativweg erfolgen dürfen, sondern wäre die Anfrage ganz im Gegenteil inhaltlich so zu behandeln gewesen, dass auf die vorgenannten Bestimmungen hingewiesen wird. 4.) Selbst jedoch, wenn man davon ausgeht, dass noch das Tiroler Landes-Verlautbarungsgesetz, LGBl. Nr. 8/1982, auf vorliegenden Sachverhalt anzuwenden ist, so wäre mit der Auskunft auf § 38 Abs. 2 Technische Bauvorschriften 2008 zu verweisen gewesen. Demnach sind die bautechnischen Richtlinien sowie die technischen Regelwerke, auf die in diesen bautechnischen Richtlinien Bezug genommen wird (zum Beispiel ÖNORM B1600) integrierenden Bestandteil der Verordnung und werden für die Dauer der Geltung bei der Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten des Amtes der Tiroler Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt. In anderen Worten hätte gerade die bescheiderlassende Behörde die Auskunft erteilen können und müssen, dass in ihren eigenen Büroräumlichkeiten während der Amtsstunden jederzeit Einsichtnahme genommen werden kann. Die Bestimmungen des Abs. 4 leg.cit., wonach gegen Kostenersatz beim Österreichischen Normungsinstitut ebenfalls ein Bezug der Richtlinien möglich ist, befreit die bescheiderlassende Behörde nicht von der Verpflichtung der Ermöglichung der Einsichtnahme und folglich auch von der Beauskunftung dieser Umstände. Selbst jedoch, wenn man davon ausgeht, dass noch das Tiroler Landes-Verlautbarungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1982,, auf vorliegenden Sachverhalt anzuwenden ist, so wäre mit der Auskunft auf Paragraph 38, Absatz 2, Technische Bauvorschriften 2008 zu verweisen gewesen. Demnach sind die bautechnischen Richtlinien sowie die technischen Regelwerke, auf die in diesen bautechnischen Richtlinien Bezug genommen wird (zum Beispiel ÖNORM B1600) integrierenden Bestandteil der Verordnung und werden für die Dauer der Geltung bei der Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten des Amtes der Tiroler Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt. In anderen Worten hätte gerade die bescheiderlassende Behörde die Auskunft erteilen können und müssen, dass in ihren eigenen Büroräumlichkeiten während der Amtsstunden jederzeit Einsichtnahme genommen werden kann. Die Bestimmungen des Absatz 4, leg.cit., wonach gegen Kostenersatz beim Österreichischen Normungsinstitut ebenfalls ein Bezug der Richtlinien möglich ist, befreit die bescheiderlassende Behörde nicht von der Verpflichtung der Ermöglichung der Einsichtnahme und folglich auch von der Beauskunftung dieser Umstände. Darüber hinaus ist nach Art. 41a Tiroler Landesordnung 1989 ein Landesgesetzblatt über die Verlautbarungen von Rechtsvorschriften des Landes herauszugeben und sind die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt allgemein zugänglich zu machen. Nachdem die bautechnischen Richtlinien einen integrierenden Bestandteil der Verordnung über die Technischen Bauvorschriften 2008 bilden, handelt es sich dabei zwingend um eine Verlautbarung, die im Landesgesetzblatt herauszugeben wäre. Dies ist jedoch klar gesetzwidrig nicht erfolgt und stützt sich die bescheiderlassende Behörde dabei auf § 9 Abs. 4 des Landes-Verlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 8/1982, idF LGBl. 60/2011, wonach technische Richtlinien auch für den Fall der Verbindlicherklärung nicht im Landesgesetzblatt zu verlautbaren sind. Diese Bestimmung stand jedenfalls im klaren Widerspruch zur Tiroler Landesordnung 1989, sohin der Landesverfassung. Die Bestimmung kann sohin nicht angewandt werden.Darüber hinaus ist nach Artikel 41 a, Tiroler Landesordnung 1989 ein Landesgesetzblatt über die Verlautbarungen von Rechtsvorschriften des Landes herauszugeben und sind die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt allgemein zugänglich zu machen. Nachdem die bautechnischen Richtlinien einen integrierenden Bestandteil der Verordnung über die Technischen Bauvorschriften 2008 bilden, handelt es sich dabei zwingend um eine Verlautbarung, die im Landesgesetzblatt herauszugeben wäre. Dies ist jedoch klar gesetzwidrig nicht erfolgt und stützt sich die bescheiderlassende Behörde dabei auf Paragraph 9, Absatz 4, des Landes-Verlautbarungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1982,, in der Fassung Landesgesetzblatt 60 aus 2011,, wonach technische Richtlinien auch für den Fall der Verbindlicherklärung nicht im Landesgesetzblatt zu verlautbaren sind. Diese Bestimmung stand jedenfalls im klaren Widerspruch zur Tiroler Landesordnung 1989, sohin der Landesverfassung. Die Bestimmung kann sohin nicht angewandt werden. 5.) Zusammengefasst betrachtet ist klar, dass die zuständige Behörde, gleichgültig ob Tiroler Landesregierung oder Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht, jedenfalls zur Erteilung der beantragten Auskunft verpflichtet ist. Die Auskunft hätte korrekterweise zu lauten gehabt, dass die ÖNORM B1600 als integrierender Bestandteil einer Anlage der Technischen Bauvorschriften 2008 bei der Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt. Es wäre sohin auch dem ursprünglichen Antrag des Beschwerdeführers zu entsprechen gewesen, gegen (angemessenen) Kostenersatz Abschriften der ÖNORM B1600 zu erstellen und zuzusenden. Aus obigen Gründen stellt der Beschwerdeführer den A n t r a g den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben und der belangten Behörde die Erteilung der Auskunft aufzutragen. Sofern das Landesverwaltungsgericht Tirol von der Notwendigkeit der Anwendung des § 9 Abs. 4 des Landes-Verlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 8/1982, idF LGBl. 60/2011, ausgeht, so ergeht gleichzeitig dieSofern das Landesverwaltungsgericht Tirol von der Notwendigkeit der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 4, des Landes-Verlautbarungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1982,, in der Fassung Landesgesetzblatt 60 aus 2011,, ausgeht, so ergeht gleichzeitig die A n r e g u n g auf Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens zur Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung und wird dabei auf das oben Vorgetragene verwiesen, wonach diese Bestimmung im klaren Widerspruch zur Tiroler Landesordnung 1989 steht.“ Der Beschwerde kam keine Berechtigung zu. Dem mit der Beschwerde vorgelegten Akt ist das Schreiben des MG, L, Adresse, vom 14.11.2013 an das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht zu entnehmen. In diesem Schreiben heißt es wie folgt: „Betreff: Zusendung der ÖNorm B-1600 – durch die TBO als verbindlich erklärt Sehr geehrte Damen und Herren, In der TBO wurden die OIB-Richtlinien 2011 für die bautechnischen Bauvorschriften von der Landesregierung beschlossen. In diesen OIB-Richtlinien ist die ÖNorm B-1600 für die Einhaltung des barrierefreien Bauens angeführt und somit verbindlich. Wir bitten Sie um Übermittlung der kompletten ÖNorm B-1600 bzw um Bekanntgabe, wo man diese kostenfrei downloaden kann. Vielen Dank! Hochachtungsvoll iA SV Bmst. MG“ Dieser Antrag wurde mit Schreiben der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 16.12.2013 an das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht, wiederholt. In diesem Antrag vom 16.12.2013 wurde unter anderem wie folgt ausgeführt: „Bereits mit Schreiben vom 14.11.2013, welches ich in der Beilage nochmals einfüge, hat der Antragsteller die Zusendung der ÖNorm B1600 zu seiner Handen begehrt. Bekanntermaßen sind die OIB-Richtlinien 2011 nun seit 01.09.2013 auch in Tirol in Kraft getreten und sohin verbindliche Vorschriften für die Bauausführung. In der OIB-Richtlinie 4, „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“, wird mehrfach auf entsprechende Bestimmungen der ÖNorm B-1600 eingegangen.

den Grundsätzen, dass sämtliche Rechtsnormen frei und kostenlos zugänglich sein müssen ist durch diese Normierung nunmehr auch eine Verpflichtung zur kostenlosen und leichten Zugang zu ÖNorm B-1600 notwendig geworden. Eine Einhaltung der verbindlichen OIB-Richtlinie ist sonst nicht möglich. Die ÖNorm B-1600 wird vom Austrian Standards Institute herausgegeben. Dort könnte die ÖNorm B-1600 auch um einen Preis von Euro 185,60 für den elektronischen Download erworben werden. Aus den oben dargestellten Gründen ist jedoch ein kostenloser Download zur Verfügung zu stellen. Aus diesen Gründen werden gestellt die A n t r ä g e 1.) Auf Erteilung der Auskunft im Sinne des Auskunftspflichtgesetz binnen 8 Wochen seit Eingang des Schreibens meines Mandanten und Mitteilung der kostenlosen Bezugsmöglichkeit. 2.) Nach Ablauf dieser Frist um bescheidmäßige Erledigung des Antrages. Kufstein, am 16.12.2013 Bmst. MG“ Nachdem dieser Antrag unerledigt geblieben ist, erhob MG durch seine Rechtsvertreter mit 26.09.2014, eingegangen beim Amt der Tiroler Landesregierung am 30.09.2014, Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG. Dabei wurde ausgeführt, dass eine bescheidmäßige Erledigung des Antrages bis dato nicht erfolgt sei und wurde gestellt der AntragNachdem dieser Antrag unerledigt geblieben ist, erhob MG durch seine Rechtsvertreter mit 26.09.2014, eingegangen beim Amt der Tiroler Landesregierung am 30.09.2014, Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG. Dabei wurde ausgeführt, dass eine bescheidmäßige Erledigung des Antrages bis dato nicht erfolgt sei und wurde gestellt der Antrag 1.

§ 16Vw

GVG den beantragten Bescheid binnen drei Monaten zu erlassen.1.

Paragraph 16, VwGVG den beantragten Bescheid binnen drei Monaten zu erlassen.

  1. Nach (fruchtlosem) Ablauf dieser Frist die Beschwerde unter Anschluss des Aktes dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen. Hierauf erging der nunmehr angefochtene Bescheid vom 22.10.
  2. Soweit in der dagegen erhobenen Beschwerde eingewendet worden ist, dieser stamme von einer unzuständigen Behörde, da das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht, nicht zuständige Behörde für die Erlassung eines Bescheides, mit dem die Erteilung einer Auskunft verweigert wird, sei, ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer zuzubilligen ist, dass im Spruch des Bescheides tatsächlich die Anführung „vom Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht, als zuständige Behörde“ aufscheint, der Bescheid jedoch mit „Für die Landesregierung: Dr. Z“ gefertigt ist. Damit ist eindeutig, dass dieser Bescheid nicht dem Amt der Tiroler Landesregierung zuzuschreiben ist, sondern dass das Amt der Tiroler Landesregierung lediglich als Hilfsapparat für die bescheiderlassende Tiroler Landesregierung fungiert hat. Die Tiroler Landesregierung war auch nach § 5 lit a des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes, LGBl Nr 4/1989 idF LGBl Nr 150/2012 sowie LGBl Nr 130/2013, zur Auskunft zuständige Behörde.gefertigt ist. Damit ist eindeutig, dass dieser Bescheid nicht dem Amt der Tiroler Landesregierung zuzuschreiben ist, sondern dass das Amt der Tiroler Landesregierung lediglich als Hilfsapparat für die bescheiderlassende Tiroler Landesregierung fungiert hat. Die Tiroler Landesregierung war auch nach Paragraph 5, Litera a, des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 4 aus 1989, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 150 aus 2012, sowie Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, zur Auskunft zuständige Behörde. Inhaltlich wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass

§ 1

Abs 1 des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper verpflichtet seien, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen, soweit im § 3 nichts anderes bestimmt sei.Inhaltlich wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass

Paragraph eins, Absatz eins, des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper verpflichtet seien, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen, soweit im Paragraph 3, nichts anderes bestimmt sei.

§ 1

Abs 2 leg cit sei Auskunft die Mitteilung gesicherten Wissens über Angelegenheiten, die dem Organ zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt seien.

Paragraph eins, Absatz 2, leg cit sei Auskunft die Mitteilung gesicherten Wissens über Angelegenheiten, die dem Organ zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt seien. Nach § 3 Abs 2 lit d des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes bestehe die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft nicht, wenn der Auskunftswerber die Auskunft auf anderem zumutbaren Weg unmittelbar erhalten könne. Weiters wurde im Bescheid ausgeführt, dass dem Auskunftswerber laut dessen eigenen Ausführungen sehr genau bekannt sei, auf welche Weise die ÖNorm B-1600 bezogen werden könne. Mehrfach werde das „Austrian Standards Institute“, welches für die Herausgabe der ÖNorm B-1600 verantwortlich zeichne, angeführt und auch die Möglichkeit, die ÖNorm B-1600 von diesem in Papierform oder digital zu erhalten. Dieser zumutbare Weg, die begehrte Auskunft unmittelbar zu erhalten, werde vom Auskunftswerber jedoch offensichtlich abgelehnt. Allein die Tatsache, dass die ÖNorm B-1600 nicht kostenfrei bezogen werden könne, mache den Weg, die ÖNorm B-1600 vom Österreichischen Normungsinstitut unmittelbar zu beziehen, nicht als einen unzumutbaren im Sinne des Gesetzes.Nach Paragraph 3, Absatz 2, Litera d, des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes bestehe die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft nicht, wenn der Auskunftswerber die Auskunft auf anderem zumutbaren Weg unmittelbar erhalten könne. Weiters wurde im Bescheid ausgeführt, dass dem Auskunftswerber laut dessen eigenen Ausführungen sehr genau bekannt sei, auf welche Weise die ÖNorm B-1600 bezogen werden könne. Mehrfach werde das „Austrian Standards Institute“, welches für die Herausgabe der ÖNorm B-1600 verantwortlich zeichne, angeführt und auch die Möglichkeit, die ÖNorm B-1600 von diesem in Papierform oder digital zu erhalten. Dieser zumutbare Weg, die begehrte Auskunft unmittelbar zu erhalten, werde vom Auskunftswerber jedoch offensichtlich abgelehnt. Allein die Tatsache, dass die ÖNorm B-1600 nicht kostenfrei bezogen werden könne, mache den Weg, die ÖNorm B-1600 vom Österreichischen Normungsinstitut unmittelbar zu beziehen, nicht als einen unzumutbaren im Sinne des Gesetzes. Weiters wurde ausgeführt, dass die Argumentation des Antragsstellers, dass aufgrund des In-Kraft-Tretens der OIB-Richtlinien 2011 mit 01.09.2013 in Tirol nunmehr eine Verpflichtung zum kostenlosen leichten Zugang zur ÖNorm B-1600 notwendig geworden sei, ins Leere gehe. § 38 Abs 4 der Technischen Bauvorschriften 2008, LGBl Nr 93 idF LGBl Nr 78/2013, laute nämlich wie folgt:Paragraph 38, Absatz 4, der Technischen Bauvorschriften 2008, LGBl Nr 93 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2013,, laute nämlich wie folgt: „Die bautechnischen Richtlinien laut den Anlagen 1 bis 8 können beim Österreichischen Institut für Bautechnik, Schenkenstraße 4, 1010 Wien, bezogen werden. Die Technischen Regelwerke, auf die in diesen bautechnischen Richtlinien Bezug genommen wird, können beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien, gegen Kostenersatz bezogen werden.“ Ferner erfolgte die Ausführung, dass § 9 Abs 4 des Landes-Verlautbarungsgesetzes, LGBl Nr 8/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 60/2011, welcher

§ 15

Abs 1 Landes-Verlautbarungsgesetzes 2013, LGBl Nr 125, bis 31.12.2013 in Kraft gewesen sei, wie folgt laute:Ferner erfolgte die Ausführung, dass Paragraph 9, Absatz 4, des Landes-Verlautbarungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 8 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 60 aus 2011,, welcher

Paragraph 15, Absatz eins, Landes-Verlautbarungsgesetzes 2013, Landesgesetzblatt Nr 125, bis 31.12.2013 in Kraft gewesen sei, wie folgt laute: „Werden durch eine Vorschrift im Sinne des Abs 1 Technische Richtlinien oder Bestimmungen, die von einer fachlich hierzu beruflichen Stelle herausgegeben worden sind und bei dieser von jedermann gegen Ersatz der Kosten bezogen werden können, für verbindlich erklärt, so bedürfen sie nicht der Verlautbarung im Landesgesetzblatt bzw im Boten für Tirol. In der Rechtsvorschrift ist diese Stelle unter Angabe ihrer Adresse genau zu bezeichnen.“„Werden durch eine Vorschrift im Sinne des Absatz eins, Technische Richtlinien oder Bestimmungen, die von einer fachlich hierzu beruflichen Stelle herausgegeben worden sind und bei dieser von jedermann gegen Ersatz der Kosten bezogen werden können, für verbindlich erklärt, so bedürfen sie nicht der Verlautbarung im Landesgesetzblatt bzw im Boten für Tirol. In der Rechtsvorschrift ist diese Stelle unter Angabe ihrer Adresse genau zu bezeichnen.“ Abschließend wurde im Bescheid ausgeführt, dass somit keine gesetzliche Verpflichtung zum kostenlosen und leichten Zugang zur ÖNorm B-1600 und daher in weiterer Folge auch keine Verpflichtung zur Erteilung der ersuchten Auskunft bestehe. Dieser Argumentation wird beigetreten, wobei lediglich ergänzend noch einmal auf das Auskunftspflichtgesetz einzugehen ist. Nach § 1 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz, LGBl Nr 4/1989 idF LGBl Nr 150/2012 und LGBl Nr 130/2013, sind die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der Übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper verpflichtet, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen, soweit im § 3 nichts anderes bestimmt ist.Dieser Argumentation wird beigetreten, wobei lediglich ergänzend noch einmal auf das Auskunftspflichtgesetz einzugehen ist. Nach Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Auskunftspflichtgesetz, Landesgesetzblatt Nr 4 aus 1989, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 150 aus 2012, und Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, sind die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der Übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper verpflichtet, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen, soweit im Paragraph 3, nichts anderes bestimmt ist. In § 1 Abs 2 leg cit wird gesetzlich der Begriff „Auskunft“ umschrieben. Danach ist „Auskunft“ die Mitteilung gesicherten Wissens über Angelegenheiten, die dem Organ zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind.In Paragraph eins, Absatz 2, leg cit wird gesetzlich der Begriff „Auskunft“ umschrieben. Danach ist „Auskunft“ die Mitteilung gesicherten Wissens über Angelegenheiten, die dem Organ zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind. Der vom Antragsteller gestellte Antrag, insbesondere auf Übermittlung der bereits mehrfach bezeichneten ÖNORM geht zweifelsfrei weit über die nach § 1 Abs 1 leg cit geforderte „Auskunft“ hinaus. Auch aus dieser Sicht war dem Ansinnen nicht stattzugeben.Der vom Antragsteller gestellte Antrag, insbesondere auf Übermittlung der bereits mehrfach bezeichneten ÖNORM geht zweifelsfrei weit über die nach Paragraph eins, Absatz eins, leg cit geforderte „Auskunft“ hinaus. Auch aus dieser Sicht war dem Ansinnen nicht stattzugeben. Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol keinerlei Verfassungswidrigkeit in § 9 Abs 4 des Landes-Verlautbarungsgesetzes, LGBl Nr 8/1982 idF LGBl Nr 60/2011, sieht, sodass von der Einleitung des angeregten Normprüfungsverfahrens Abstand genommen wird.Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol keinerlei Verfassungswidrigkeit in Paragraph 9, Absatz 4, des Landes-Verlautbarungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 8 aus 1982, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 60 aus 2011,, sieht, sodass von der Einleitung des angeregten Normprüfungsverfahrens Abstand genommen wird. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Beantwortung gegenständlicher Rechtsfrage ist keinerlei besondere Rechtsauslegung, insbesondere des § 1 leg cit erforderlich, sondern ergibt sich Sinn und Zweck der Bestimmung schon aus dem klaren Gesetzeswortlaut.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Beantwortung gegenständlicher Rechtsfrage ist keinerlei besondere Rechtsauslegung, insbesondere des Paragraph eins, leg cit erforderlich, sondern ergibt sich Sinn und Zweck der Bestimmung schon aus dem klaren Gesetzeswortlaut. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.18.3309.1

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