GVG in Verbindung mit dem § 35 Abs 1 FSG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit dem Paragraph 35, Absatz eins, FSG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 09.12.2014, Zl xxxx, wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 01.12.2014, Zl xxxx, als unbegründet abgewiesen und
GVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wegen Gefahr in Verzug ausgeschlossen. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 09.12.2014, Zl xxxx, wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 01.12.2014, Zl xxxx, als unbegründet abgewiesen und
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wegen Gefahr in Verzug ausgeschlossen. Mit dem oben angesprochenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 01.12.2014, Zl xxxx, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 3 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, das war der 05.12.2014, entzogen. Dem Beschwerdeführer wurde weiters das Recht aberkannt von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer am 21.05.2014 in R das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen AAAA gelenkt habe, obwohl ihm die Lenkberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 06.05.2014 entzogen wurde. Diesbezüglich findet sich weiters ein Aktenvermerk vom 09.12.2014 im erstinstanzlichen Führerscheinentzugsakt. In diesem Aktenvermerk ist ausgeführt, dass die Begründung insofern nicht richtig sei, als der Vorfall vom 21.05.2014 in R angeführt ist, anstelle von richtig der 14.03.2014 in S. Dieser Begründungsfehler wurde in der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides berichtigt. Gegen den nunmehr oben angeführten im Beschwerdeverfahren angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 09.12.2014, Zl xxxx, brachte der Beschwerdeführer fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter nachfolgende Beschwerde ein: „In umseits näher bezeichneter Verwaltungsrechtssache gibt der Beschwerdeführer N N zunächst nochmals bekannt, dass er Rechtsanwalt X in Adresse mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hat. Der ausgewiesene Vertreter beruft sich
1 AVG auf die erteilte Vollmacht.„In umseits näher bezeichneter Verwaltungsrechtssache gibt der Beschwerdeführer N N zunächst nochmals bekannt, dass er Rechtsanwalt römisch zehn in Adresse mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hat. Der ausgewiesene Vertreter beruft sich
Paragraph 10, Absatz eins, AVG auf die erteilte Vollmacht. In gegenständlicher Angelegenheit wurde dem Beschwerdeführer der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L, Verkehrsreferat vom 09.12.2014, Geschäftszahl: xxxx am 10.12.2014 zugestellt. Der Beschwerdeführer erstattet nunmehr durch seinen mit Vollmacht ausgewiesenen Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führt dieses aus wie folgt: I. Sachverhaltsdarstellungrömisch eins. Sachverhaltsdarstellung Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L, Verkehrsreferat vom 01.12.2014, Geschäftszahl: xxxx, dem Rechtsvertreter zugestellt am 05.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von 3 Monaten entzogen. Vorgeworfen wurde dem Beschwerdeführer, dass dieser am 21.05.2014 in R das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen AAAA lenkte, obwohl ihm die Lenkberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 06.05.2014 entzogen wurde. Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer ein E-Mail an den zuständigen Sachbearbeiter, welches als Vorstellung gegen den Bescheid gewertet wurde. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L, Verkehrsreferat vom 09.12.2014, Geschäftszahl: xxxx wurde die Vorstellung gegen den oben genannten Bescheid als unbegründet abgewiesen und wurde von der Bezirkshauptmannschaft L, Verkehrsreferat festgehalten, dass in der Begründung des Bescheides vom 01.12.2014 tatsächlich die falsche Fahrt, nämlich die Fahrt am 21.05.2014 angeführt wurde. Richtigerweise wurde das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen AAAA vom Beschwerdeführer am 14.03.2014 um 21:46 Uhr in S, beim Kreuzungsbereich B17*/B18*, bei Kilometer 104.600 in Fahrtrichtung Kreisverkehr des West gelenkt, obwohl die Lenkberechtigung mit Bescheid vom 17.02.2014 entzogen wurde. II. Rechtzeitigkeit der Beschwerderömisch zwei. Rechtzeitigkeit der Beschwerde Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L, Verkehrsreferat vom 09.12.2014 zu Geschäftszahl: xxxx wurde dem Beschwerdeführer am 10.12.2014 direkt zugestellt, weshalb sich die gegenständlicher Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol als rechtzeitiger weist. III. Beschwerdepunkte und Begründungrömisch drei. Beschwerdepunkte und Begründung Richtig ist, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 17.02.2014 Lenkberechtigung entzogen wurde. Dieser Führerscheinentzug gründet sich nicht auf jenen Vorfall, welcher Beschwerdeführer nunmehr vorgeworfen wird. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L, Verkehrsreferat vom 06.05.2014 zu Geschäftszahl: yyyy wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von 3 Monaten entzogen. Begründet wurde der Führerscheinentzug damit, dass der Beschwerdeführer am 14.03.2014 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen AAAA gelenkt habe, obwohl ihm die Lenkberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 17.02.2014 entzogen wurde. Gegen diesen Bescheid wurde das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L, Verkehrsreferat vom 10.06.2014 zu Geschäftszahl: yyyy wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtete sich wiederum die Beschwerde vom 07.07.2014 an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Mit Urteil des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 08.09.2014 zu Geschäftszahl: LVwG-zzzz und zz wurde der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 10.06.2014, mit welchem die Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 06.05.2014, als unbegründet abgewiesen wurde, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Gegenständlich liegt also eine bereits entschiedene Rechtssache vor. Nach Art. 4 des
: § 37 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 4 Zif. 1 FSGParagraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Zif. 1 FSG Ersatzfreiheitsstrafe: 337 Stunden Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein. Mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.11.2014, Zl LVwG-cccc, wurde diese Beschwerde
GVG als unbegründet abgewiesen. Mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.11.2014, Zl LVwG-cccc, wurde diese Beschwerde
Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde sohin am 10.11.2014 wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs 1 in Verbindung mit § 1 Abs 3 FSG (Lenken ohne Lenkberechtigung) rechtskräftig bestraft. Der Beschwerdeführer wurde sohin am 10.11.2014 wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG (Lenken ohne Lenkberechtigung) rechtskräftig bestraft. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.04.2000, Zl 99/11/0289), hat die Entziehungsbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung vorliegt, aufgrund ihrer Bindung an rechtskräftige Bestrafungen bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des betreffenden vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache dann auszugehen, wenn sich der Verwaltungsstraftatbestand mit den Tatbestandsvoraussetzungen der bestimmten Tatsache des § 7 Abs 3 FSG deckt, wie dies beim Lenken ohne Lenkberechtigung der Fall ist. Bindungswirkung ist somit eingetreten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.04.2000, Zl 99/11/0289), hat die Entziehungsbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung vorliegt, aufgrund ihrer Bindung an rechtskräftige Bestrafungen bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des betreffenden vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache dann auszugehen, wenn sich der Verwaltungsstraftatbestand mit den Tatbestandsvoraussetzungen der bestimmten Tatsache des Paragraph 7, Absatz 3, FSG deckt, wie dies beim Lenken ohne Lenkberechtigung der Fall ist. Bindungswirkung ist somit eingetreten.
Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z.2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitGemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist
die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist
Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung
3 achter Satz oder1. um eine Entziehung
Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenGemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
Abs.3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:
Paragraph 7, Absatz 3, FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand: 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;
den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;8. eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
den Paragraphen 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat; 9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt
dem § 83 StGB begangen hat;9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
den Paragraphen 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt
dem Paragraph 83, StGB begangen hat; 10. eine strafbare Handlung
den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;10. eine strafbare Handlung
den Paragraphen 102, (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat; 11. eine strafbare Handlung
I Nr. 112/1997, begangen hat;11. eine strafbare Handlung
Paragraphen 28, Absatz 2 bis 5 oder 31 Absatz 2, Suchtmittelgesetz - SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, begangen hat;
Abs.2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs.4) vorgemerkt sind oder14. wegen eines Deliktes
Paragraph 30 a, Absatz 2, rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (Paragraph 30 a, Absatz 4,) vorgemerkt sind oder 15. wegen eines Deliktes
Abs.2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme
wegen eines Deliktes
Paragraph 30 a, Absatz 2, rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme
Paragraph 30 b, Absatz eins, angeordnet worden ist. Nach § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Ziff.14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.Nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziff.14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
Abs 3 FSG hat die Behörde die Entzugsfrist bei einer erstmaligen Begehung solcher Delikte mit mindestens drei Monaten festzusetzen.
Paragraph 25, Absatz 3, FSG hat die Behörde die Entzugsfrist bei einer erstmaligen Begehung solcher Delikte mit mindestens drei Monaten festzusetzen. Nach § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht
Abs.2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.Nach Paragraph 30, Absatz eins, FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend Paragraph 32, auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht
Absatz 2, vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen. Ausgehend davon, dass mit einer rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren LVwG-cccc, im gegenständlichen Fall Bindungswirkung eingetreten ist, ist unter Hinweis auf die zuvor zitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes festzuhalten, dass die Entzugsfrist bei einer erstmaligen Begehung eines Deliktes wie dem gegenständlichen mit mindestens drei Monaten festzusetzen ist. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer wie der rechtskräftigen Entscheidung des LVwG-cccc, zu entnehmen, ein Fahrzeug ohne Lenkberechtigung gelenkt. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der von der Erstbehörde ausgemessenen Entzugsdauer von drei Monaten um die Mindestentzugsdauer. Nach Ablauf dieser festgesetzten Entzugsfrist kann mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gerechnet werden. Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt ebenso wie die Aberkennung des Rechts während der Entzugszeit von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden. Aus den dargelegten Gründen war sohin wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Betreffend die Ausführungen in der Beschwerde, wonach gegenständlich eine bereits entschiedene Rechtssache vorliege, wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Führerscheinentzugsverfahren ein ordentliches Ermittlungsverfahren seitens der Erstbehörde durchgeführt, abgeschlossen und ein neuerlicher Bescheid in der Sache selbst erlassen wurde. Entschiedene Sache lag keine vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft L zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.13.0067.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.