Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.01.2015 zu Recht erkannt:
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Verfahrensablauf:römisch eins. Sachverhalt, Verfahrensablauf: Mit Schreiben vom 06.10.2014 beantragte das Militärkommando Tirol auf Grundlage des naturschutzrechtlichen Teilbescheides der Bezirkshauptmannschaft Ort1 vom 20.05.2012, GZ: ***/*-*/*-2013, in Vertretung der Republik Österreich/Heeresverwaltung die Bewilligung zur Durchführung eines Hubschrauberhochgebirgslandelehrgangs im Winter 2015 im Tiroler Anteil des Gebietes XY. Der genaue Termin (2 Kalenderwochen, ca Ende Februar/Anfang März) werde schnellstmöglich
gereicht, ebenso die beim ÖAV beantragten Zustimmungserklärungen. Dieses Ansuchen wird durch das Schreiben des Militärkommandos vom 22.10.2014 wie folgt ergänzt: Der Lehrgang soll vom 23.**. bis 05.**.2015 stattfinden. Ausgangspunkt der jeweiligen Flüge ist der Absprungplatz Ort2, von wo die Flüge jeweils gestartet werden. Der Hochgebirgslandelehrgang umfasst Fluggebiete in mehreren Bundesländern und in verschiedenen Höhen des Hochgebirges (Hochgebirgslandungen erfolgen grundsätzlich oberhalb der Baumgrenze, im Gebiet XY jedenfalls in Höhen über 2.000 m). Der Anteil des Gebietes XY beträgt im langjährigen Schnitt etwa 50 %. Der Tiroler Anteil des Gebietes XY ist wiederum zu etwa einem Drittel betroffen. Die tatsächlich zu befliegenden Gebiete werden insbesondere von der herrschenden Wetterlage, vom konkreten Ausbildungsstand der Piloten etc bestimmt und eine punktgenaue Vorausplanung ist daher leider nicht möglich. Grundsätzlich Ablauf: Der Flugdienst ist nur an Werktagen von Montag bis Freitag vorgesehen.
t-Hochgebirgslandungen im Bereich des Gebietes XY sind nicht geplant. Die
stehende Flugzeitplanung kann als Anhalt verwendet werden, erste und zweite Woche Montag Anreise bis 11.00 Uhr, 13.30 bis 15.00 Uhr, Dienstag 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr, 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr, Mittwoch 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr, 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr, Donnerstag 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr, 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr, Freitag 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr Rückverlegung. Geplante Flugstunden und Landungen im Tiroler Anteil des Gebietes XY: Am Lehrgang werden gemäß Planung maximal 10 Hubschrauber (Transport- Augustabel 2012, Secorsky S 70) und Mehrzweckhubschrauber (Aloid 3, OH 58) teilnehmen. Dabei halten sich je Halbtag höchstens 4 Hubschrauber bei einer Verweilzeit von 1,5 Stunden je Hubschrauber im Tiroler Anteil des Gebietes auf. Das würde eine maximale Lärmbelästigung von 12 Flugstunden je Flugtag, die allerdings nur während 3 Stunden pro Tag anfallen (da sich alle Hubschrauber gleichzeitig im jeweiligen Gebiet aufhalten) ergeben. In Summe werden während eines Lehrgangs sicher nicht mehr als 60 Flugstunden insgesamt, die im Tiroler Anteil des Gebietes XY Lärm verursachen, anfallen. Umgelegt ergibt sich daraus eine beantragte maximale Anzahl von bis zu 200 Landungen, die im Tiroler Anteil des Gebietes XY stattfinden können. Diese 200 Landungen stellen jedoch eine theoretische maximale Rechengröße dar (die bis dato noch nie ausgeschöpft wurde, durchschnittlich 52 Landungen in vergangenen Jahren/Lehrgang), weil die tatsächliche Anzahl der Hochgebirgslandungen bei einem Flug vom Ausbildungsstand der Militärpiloten, die im Zeitbedarf für den Anflug im Landegebiet und Rückflug zum Absprungplatz (Ort2) und insbesondere der vor Ort herrschenden Wetterlage abhängig ist. Die in der Stellungnahme des Gebietes XY angeführten Flugverbotszonen werden dabei eingehalten. Die Zustimmung des Österreichischen Alpenvereins zur Befliegung der Eignungsflächen liegt vor und wird
gereicht. In der Beilage ist diese Zustimmungserklärung enthalten. Dieses Ansuchen wurde mit dem Ersuchen um gutachterliche Stellungnahme an den naturkundlichen Sachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Ort1 weitergeleitet. Der naturkundefachliche Sachverständige führt wörtlich an: Zur ergänzend gestellten Frage, ob durch die geplanten Maßnahmen bzw das geplante Einreichvorhaben, für das Natura 2000 – Gebiet XY, Tiroler Anteil unter dem Maßstab der verordneten Erhaltungsziele erhebliche Beeinträchtigungen aus fachlicher Sicht zu erwarten sind, führe ich aus: Ich verweise auf die bis dato ausführlich erläuterten Stellungnahmen. Aus fachlicher Sicht sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten, unter der Voraussetzung, dass die gemeinsam mit dem Wildbiologen Dr. A formulierten Nebenbestimmungen vollinhaltlich eingehalten werden. Das geplante Vorhaben soll außerhalb der Brut- und Aufzuchtszeit von Vögeln laut der FS-Richtlinie durchgeführt werden. Schon aufgrund dessen ist nicht von erheblichen Beeinträchtigungen auszugehen. Der Landesumweltanwalt sprach sich gegen die Erteilung der Bewilligung aus. Mit Teilbescheid vom 01.12.2014, ***/*-*/**-2014, wurde für die Außenlandungen die naturschutzrechtliche Bewilligung (Verträglichkeitsprüfung) erteilt für maximal 12 Maschinen im maximalen Ausmaß von ca 12 Flugstunden je Flugtag mit maximal 200 Außenlandungen im Winter 2015, jeweils Montag bis Freitag 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr im unbedingt erforderlichen Ausmaß unter Berücksichtigung der Tiroler Naturschutzverordnung und der Alpenkonvention. Es wurden die Auflagen B1 bis 18, die mit dem Wildbiologen Dr. A abgesprochen waren, vorgeschrieben. Aufgrund der ihrer Ansicht
nicht erheblichen Auswirkungen sah die Bezirkshauptmannschaft Ort1 keine Notwendigkeit zu einer Alternativenprüfung. Diese sei ausschließlich in § 29 Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 für Verfahren
§ 14 Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 regle ausdrücklich, dass für den Fall, dass keine erhebliche Beeinträchtigung durch das geplante Vorhaben für das (gesamte) Natura 2000 – Gebiet bewirkt werde, ein Rechtsanspruch auf Bewilligung bestehe. Die Durchführung einer Interessensabwägung mit Alternativenprüfung sei daher mangels Rechtsgrundlage nicht zulässig. Der Landesumweltanwalt sprach sich gegen die Erteilung der Bewilligung aus. Mit Teilbescheid vom 01.12.2014, ***/*-*/**-2014, wurde für die Außenlandungen die naturschutzrechtliche Bewilligung (Verträglichkeitsprüfung) erteilt für maximal 12 Maschinen im maximalen Ausmaß von ca 12 Flugstunden je Flugtag mit maximal 200 Außenlandungen im Winter 2015, jeweils Montag bis Freitag 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr im unbedingt erforderlichen Ausmaß unter Berücksichtigung der Tiroler Naturschutzverordnung und der Alpenkonvention. Es wurden die Auflagen B1 bis 18, die mit dem Wildbiologen Dr. A abgesprochen waren, vorgeschrieben. Aufgrund der ihrer Ansicht
nicht erheblichen Auswirkungen sah die Bezirkshauptmannschaft Ort1 keine Notwendigkeit zu einer Alternativenprüfung. Diese sei ausschließlich in Paragraph 29, Absatz 4, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 für Verfahren
Paragraph 29, leg cit im Bereich der Interessensabwägung enthalten. Paragraph 14, Absatz 4, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 regle ausdrücklich, dass für den Fall, dass keine erhebliche Beeinträchtigung durch das geplante Vorhaben für das (gesamte) Natura 2000 – Gebiet bewirkt werde, ein Rechtsanspruch auf Bewilligung bestehe. Die Durchführung einer Interessensabwägung mit Alternativenprüfung sei daher mangels Rechtsgrundlage nicht zulässig. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde rügt der Landesumweltanwalt die unterlassene Alternativenprüfung und beantragt die Aufhebung des Bescheides und die Verweigerung der Außenlandebewilligungen sowie die Durchführung einer Verhandlung. Aufgrund der hiergerichtlichen Aufforderung zur Beantwortung von Fragen zur Alternativenprüfung bzw zur Vorlage weiterer Zustimmungserklärungen von anderen Grundstückseigentümern erstattete das Militärkommando Tirol dazu einen ausführlichen Schriftsatz mit Planunterlagen, in dem sie im Wesentlichen zum Ausdruck bringt, andere in Frage kommende Gebirgszüge seien entweder Ruhendgebiete laut Tiroler Naturschutzgesetz oder aus anderen flugsicherheitstechnischen Gründen nicht befliegbar. In der mündlichen Verhandlung wurden ein informierter Vertreter der Militärluftfahrt sowie der private Sachverständige des Landesumweltanwaltes für Wildbiologiefragen einvernommen. In der mündlichen Verhandlung waren der Landesumweltanwalt, der Vertreter des Militärkommandos und die Bezirkshauptfrau anwesend. Beweis wurde aufgenommen durch die bereits geschilderten Befragungen und die Verlesung des erstinstanzlichen Aktes. Die Bezirkshauptfrau legte Unterlagen über die Zahl der bisherigen Flüge und die sicheren Bestandszahlen im Nationalpark betreffend Raubvogelarten und Hufwild vor. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt. Alle Verfahrensparteien erklärten sich mit der schriftlichen Ausfertigung einverstanden. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens können folgende Feststellungen getroffen werden: Der Ausbildungslehrgang im Winter dient der Erprobung der speziellen Wetterbedingungen im Winter und der physiologischen Auswirkungen bei größeren Höhen als 2.000 m. Weiters dient sie der Erkundung geographischer Erkenntnisse für allfällige notwendige Rettungsflüge in dieser Region. Das bestgeeignete hochalpine Gelände für diese einsatzbezogene Aus-, Fort- und Weiterbildung wurde im Bereich XY vorgefunden, weil dieses Gebiet die höchsten Gipfel und damit die leistungsminimierendsten Gebiete in Österreich aufweist. Durch die Aus-, Fort- und Weiterbildung im Bereich der Hochgebirgsfliegerei soll das Bundesheer in der Lage sein, im Katastrophenfall die angeforderte Hilfeleistung unter möglichst geringer Gefährdung von Menschen erfüllen zu können. Die Ausführungen der Konsenswerberin in Bezug auf die Nichtdurchführbarkeit derartiger Ausbildungsflüge im Bereich der Zillertaler Alpen und der Ötztaler Alpen sowie im Bereich des Stubaier Gletschers und der Silvretta erscheinen schlüssig. Die Durchführung von derartigen Hubschrauberflügen in Ruhegebieten würde dem Zweck der verordneten Ruhegebiete eindeutig zuwiderlaufen. Die Durchführung im Bereich des Stubaitaler Gletschers oder der Silvretta ist aus flugsicherheitstechnischer Sicht bedenklich und mit einem höheren Aufwand verbunden, zB Pistensperren. Es sind daher keine brauchbaren Alternativen vorhanden. Hinsichtlich der Verneinung der Erheblichkeitsschwelle der Auswirkungen auf das Natura 2000 – Gebiet teilt der erkennende Richter die Einschätzung des Wildbiologen A und die des naturkundefachlichen Sachverständigen B. Da der Zeitraum der schon durchgeführten Flüge ein längerer ist, konnte aufgrund der sicheren Bestandszahlen eine erhebliche Auswirkung auf das Natura 2000 – Gebiet und die dort anzutreffenden Raubvogelarten bzw das Steinwild und andere Wildarten ausgeschlossen werden. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die allgemeinen Feststellungen zum Vorhaben ergeben sich aus dem Antrag. Die im Antrag enthaltenen Ausführungen zu den Anforderungen an das Gebiet des Lehrganges aus militärischer Sicht sind schlüssig und plausibel. Die Feststellungen aus naturkundlicher Sicht ergeben sich aus der Stellungnahme des Wildbiologen der Nationalparkverwaltung XY Dr. A vom 31.12.2012 und der im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten naturkundefachlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen DI B. Außerdem konnte auf das Ermittlungsergebnis früherer naturschutzrechtlicher Verfahren zu dem im Wesentlichen gleichartigen Vorhaben derselben Antragstellerin zurückgegriffen werden. Die vorliegenden naturkundefachlichen Stellungnahmen sind in sich und untereinander schlüssig, sodass auf deren Grundlage die naturkundefachlichen Feststellungen getroffen werden können. Die Ausführungen zu den mangelnden Alternativen ergeben sich aus den
vollziehbaren Ausführungen der Konsenswerberin im Antrag sowie bei der Einvernahme des informierten Vertreters der Militärluftfahrt in der Verhandlung. Die Ausführungen des Landesumweltanwalts konnten keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben erwecken. Auch die Angaben des einvernommenen Sachverständigen für Wildbiologie lassen keine Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Dr. A und des DI B aufkommen. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Verträglichkeitsprüfung
Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 Verträglichkeitsprüfung
Paragraph 14, Absatz 4, Tiroler Naturschutzgesetz 2005
Z 1 der Kundmachung der Landesregierung vom 17.02.2009 über die Natura 2000 – Gebiete in Tirol, LGBl Nr 27/2009, handelt es sich beim Tiroler Teil des Gebietes XY um ein Natura 2000 – Gebiet.
Paragraph eins, Ziffer eins, der Kundmachung der Landesregierung vom 17.02.2009 über die Natura 2000 – Gebiete in Tirol, Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2009,, handelt es sich beim Tiroler Teil des Gebietes XY um ein Natura 2000 – Gebiet.
G 2005 nicht für Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres zu den in § 2 Abs 1 lit a bis c des Wehrgesetzes 2001 genannten Zwecken einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes sowie – ausgenommen in Natura 2000 – Gebieten und in Schutzgebieten
den §§ 10, 11, 13, 21 und 22 – für die Durchführung einsatzähnlicher Übungen und für die Errichtung und Erhaltung von militärischen Anlagen, wie Befestigungs- und Sperranlagen, Übungsstätten, Munitionslager, Meldeanlagen und dergleichen.
Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 gilt das TNSchG 2005 nicht für Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres zu den in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c des Wehrgesetzes 2001 genannten Zwecken einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes sowie – ausgenommen in Natura 2000 – Gebieten und in Schutzgebieten
den Paragraphen 10, 11, 13, 21 und 22 – für die Durchführung einsatzähnlicher Übungen und für die Errichtung und Erhaltung von militärischen Anlagen, wie Befestigungs- und Sperranlagen, Übungsstätten, Munitionslager, Meldeanlagen und dergleichen. Da somit einsatzähnliche Übungen des Bundesheeres in Natura 2000 – Gebieten nicht vom Anwendungsbereich des TNSchG 2005 ausgenommen sind, war eine Verträglichkeitsprüfung im Sinn des § 14 Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 durchzuführen. Da somit einsatzähnliche Übungen des Bundesheeres in Natura 2000 – Gebieten nicht vom Anwendungsbereich des TNSchG 2005 ausgenommen sind, war eine Verträglichkeitsprüfung im Sinn des Paragraph 14, Absatz 4, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 durchzuführen.
Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bedürfen Vorhaben, die Natura 2000 – Gebiete einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen können und nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Natura 2000 – Gebietes in Verbindung stehen oder hiefür notwendig sind, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung (Verträglichkeitsprüfung).
Paragraph 14, Absatz 4, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bedürfen Vorhaben, die Natura 2000 – Gebiete einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen können und nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Natura 2000 – Gebietes in Verbindung stehen oder hiefür notwendig sind, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung (Verträglichkeitsprüfung). Diese naturschutzrechtliche Bewilligung ist, unbeschadet einer sonstigen Bewilligungs- oder Anzeigepflicht
dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005, einer Verordnung aufgrund des TNSchG 2005 oder eines der in der Anlage zu § 48 Abs 1 TNSchG 2005 Gesetze zu erteilen, wenn das Natura 2000 – Gebiet nicht erheblich beeinträchtigt wird. Diese naturschutzrechtliche Bewilligung ist, unbeschadet einer sonstigen Bewilligungs- oder Anzeigepflicht
dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005, einer Verordnung aufgrund des TNSchG 2005 oder eines der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, TNSchG 2005 Gesetze zu erteilen, wenn das Natura 2000 – Gebiet nicht erheblich beeinträchtigt wird. In § 1 der Verordnung der Landesregierung vom 02.06.2009, mit der Erhaltungsziele für das Natura 2000 – Gebiet Nationalpark Hohe Tauern, Tirol, festgelegt werden, LGBl Nr 50/2009, wurden für das Natura 2000 – Gebiet XY, Tirol, folgende Erhaltungsziele festgelegt:In Paragraph eins, der Verordnung der Landesregierung vom 02.06.2009, mit der Erhaltungsziele für das Natura 2000 – Gebiet Nationalpark Hohe Tauern, Tirol, festgelegt werden, Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2009,, wurden für das Natura 2000 – Gebiet XY, Tirol, folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Ansicht des Gerichtes grundsätzlich nur im Hinblick auf das Erhaltungsziel „3. Erhaltung der von Menschen nicht oder kaum beeinflussten Lebensräumen sowie deren natürliche Entwicklung“ eine mangelnde Verträglichkeit in Frage. Wie das durchgeführte Verfahren ergeben hat, liegt jedoch auch im Hinblick auf dieses Erhaltungsziel keine mangelnde Verträglichkeit vor, da zu erwartende Störungen auf keine der relevanten geschützten Arten populationsgefährdend wirken können und auch keine negativen Auswirkungen auf die Zuwachsleistung der Gesamtpopulation haben werden. Außerdem können durch die vorgeschriebenen Nebenbestimmungen die Beeinträchtigungen auf die Naturschutzinteressen minimiert werden, sodass es zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen kommt. Auf der Grundlage der Feststellungen unter Punkt 2.1 unter Bedachtnahme auf die für das Natura 2000 – Gebiet XY, festgelegten Erhaltungsziele gelangt das Gericht somit ebenso wie die Erstinstanz zur Auffassung, dass die Durchführung des antragsgegenständlichen Hubschrauberhochgebirgslandelehrgangs im Winter 2015 bei Einhaltung der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000 – Gebietes XY führen wird. Somit liegen die in § 14 Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 genannten Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung vor.Auf der Grundlage der Feststellungen unter Punkt 2.1 unter Bedachtnahme auf die für das Natura 2000 – Gebiet XY, festgelegten Erhaltungsziele gelangt das Gericht somit ebenso wie die Erstinstanz zur Auffassung, dass die Durchführung des antragsgegenständlichen Hubschrauberhochgebirgslandelehrgangs im Winter 2015 bei Einhaltung der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000 – Gebietes XY führen wird. Somit liegen die in Paragraph 14, Absatz 4, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 genannten Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung vor. Zur Alternativenprüfung: Gemäß § 29 Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 ist die Bewilligung trotz Vorliegens der Voraussetzungen
Abs 4 zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes
Abs 1 nicht oder in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.Gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 ist die Bewilligung trotz Vorliegens der Voraussetzungen
Paragraph 14, Absatz 4, zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes
Paragraph eins, Absatz eins, nicht oder in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden. Die Antragstellerin hat begründet dargelegt, dass das Gebiet XY die besten Voraussetzungen für die Durchführung des gegenständlichen Vorhabens bietet und die für die Übung wesentlichen Einsatzbedingungen nur dort vorgefunden werden. Außerdem hat die Antragstellerin ausgeführt, dass es für den Fall von Hilfs- und Assistenzleistungen notwendig ist, dass die Piloten entsprechende Gebiets- und Hinderniskenntnisse haben, insbesondere um ihre Aufgabe unter möglichst geringer Gefährdung von Menschen erfüllen zu können. Diesen militärisch-fachlichen Ausführungen der Antragstellerin konnte nicht entgegen getreten werden. Auch der Landesumweltanwalt hat mit seinem Vorbringen keine wirklichen Alternativen zum gegenständlichen Vorhaben aufgezeigt. Zur Alpenkonvention:
Abs 1 des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Naturschutz- und Landschaftspflege, BGBl III Nr 236/2002, berichtigt durch BGBl III Nr 113/2005, verpflichten sich die Vertragsparteien, bestehende Schutzgebiete im Sinne ihres Schutzzwecks zu erhalten, zu pflegen und, wo erforderlich, zu erweitern sowie
Möglichkeit neue Schutzgebiete auszuweisen und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um Beeinträchtigungen oder Zerstörungen dieser Schutzgebiete zu vermeiden. Da erhebliche Beeinträchtigungen des Natura 2000 – Gebietes XY entsprechend den oben getroffenen Feststellungen ausgeschlossen werden können, ist die naturschutzrechtliche Bewilligung des gegenständlichen Vorhabens mit dem Durchführungsprotokoll „Naturschutz und Landschaftspflege“ zur Alpenkonvention vereinbar. Aufgrund der dargestellten Rechtslage konnte dem Beschwerdevorbringen kein Erfolg zukommen. Entsprechend dem Eventualantrag war allerdings die Gültigkeit des Bescheides auf Grundstücke des Österreichischen Alpenvereines zu beschränken, da sonstige Zustimmungserklärungen nicht vorgelegt werden konnten.
, Absatz eins, des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Naturschutz- und Landschaftspflege, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 236 aus 2002,, berichtigt durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 113 aus 2005,, verpflichten sich die Vertragsparteien, bestehende Schutzgebiete im Sinne ihres Schutzzwecks zu erhalten, zu pflegen und, wo erforderlich, zu erweitern sowie
Möglichkeit neue Schutzgebiete auszuweisen und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um Beeinträchtigungen oder Zerstörungen dieser Schutzgebiete zu vermeiden. Da erhebliche Beeinträchtigungen des Natura 2000 – Gebietes XY entsprechend den oben getroffenen Feststellungen ausgeschlossen werden können, ist die naturschutzrechtliche Bewilligung des gegenständlichen Vorhabens mit dem Durchführungsprotokoll „Naturschutz und Landschaftspflege“ zur Alpenkonvention vereinbar. Aufgrund der dargestellten Rechtslage konnte dem Beschwerdevorbringen kein Erfolg zukommen. Entsprechend dem Eventualantrag war allerdings die Gültigkeit des Bescheides auf Grundstücke des Österreichischen Alpenvereines zu beschränken, da sonstige Zustimmungserklärungen nicht vorgelegt werden konnten. Begründung zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision: Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessensabwägung
dem Tiroler Naturschutzgesetz wurde eingehalten, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen ist. Darüber hinaus ist keine grundsätzliche Rechtsfrage zu behandeln. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.16.3492.8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.