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{'item': 'LVwG-2014/19/2895-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/19/2895-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde von A B, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Tiroler Landesregierung vom 03.09.2014, Zl U-***25, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.1. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde A B Folgendes zur Last gelegt: „Sie, Herr A B, geboren am 12.08.1966, wohnhaft in Adresse, haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Komplementär Gesellschaft der Gesellschaft GmbH & Co KG und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Gesellschaft GmbH & Co KG die Durchführung von Bauarbeiten zur Errichtung einer Greenkeeperstation auf dem Gst. Nr. *41*, KG S, in der Zeit vom 06.05.2014 bis zum 06.06.2014, ohne dass dafür die erforderliche Genehmigung nach § 18b Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 vorliegt, vorsätzlich nicht verhindert.“„Sie, Herr A B, geboren am 12.08.1966, wohnhaft in Adresse, haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Komplementär Gesellschaft der Gesellschaft GmbH & Co KG und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Gesellschaft GmbH & Co KG die Durchführung von Bauarbeiten zur Errichtung einer Greenkeeperstation auf dem Gst. Nr. *41*, KG S, in der Zeit vom 06.05.2014 bis zum 06.06.2014, ohne dass dafür die erforderliche Genehmigung nach Paragraph 18 b, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 vorliegt, vorsätzlich nicht verhindert.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs 2 lit a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000) iVm § 18b UVP-G 2000 iVm § 9 Abs 1 und 6 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) begangen.Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 45, Absatz 2, Litera a, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000) in Verbindung mit Paragraph 18 b, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins und 6 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 10.000,00 verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verpflichtet. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: „In obiger Verwaltungsstrafsache erhebe ich gegen das Straferkenntnis des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abt. Umweltschutz - Rechtliche Angelegenheiten, vom 03.09.2014, Gzl: U-***25, zugestellt am 11.09.2014, innerhalb offener Frist BESCHWERDE: an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Das oben näher bezeichnete Straferkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens dem gesamten Umfang nach angefochten und hiezu ausgeführt wie folgt: Richtig ist, dass mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2011, Zahl: U-***413, der Firma Gesellschaft GmbH & Co KG die UVP-Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Golfsportanlage PT-S erteilt worden ist. Weiters ist richtig, dass mit Eingabe vom 21.02.2014 im Auftrag und im Namen der Firma Gesellschaft GmbH & Co KG vom Ingenieurbüro Ökoplan, Dipl.Päd. C D, Adresse, Projektunterlagen für eine Änderung der oben bezeichneten Golfsportanlage durch die zusätzlich Errichtung einer Greenkeeperstation einschließlich Abstellhalle, Werkstätte, Betankungsstelle und Waschplätzen für Pflegemaschinen sowie PKW-Abstellplätzen im Außenbereich auf der Gst.-Nr. *41* der KG S eingebracht worden sind. Mit dem genannten Bescheid wird mir zur Last gelegt, dass ich eine Verwaltungsübertretung nach dem § 45 Abs. 2 lit. a (richtig wohl § 45 Ziff. 2 lit.

  1. a)des UVP-G 2000 begangen habe und über mich gemäß § 45 Ziff. 2 lit. a UVP-G 2000 eine Geldstrafe von Euro 10.000,-- verhängt.Mit dem genannten Bescheid wird mir zur Last gelegt, dass ich eine Verwaltungsübertretung nach dem Paragraph 45, Absatz 2, Litera a, (richtig wohl Paragraph 45, Ziff. 2 Litera a,) des UVP-G 2000 begangen habe und über mich gemäß Paragraph 45, Ziff. 2 Litera a, UVP-G 2000 eine Geldstrafe von Euro 10.000,-- verhängt. Die Feststellung der Erstbehörde, wonach auf der Gst.-Nr. *41* der KG S ohne entsprechende Änderungsbewilligung im Sinne der Bestimmung des § 18b UVP-G 2000 mit der Errichtung einer Greenkeeperstation bzw. Bautätigkeiten begonnen worden sei, stützt sich insbesondere auf die fernmündliche Anzeige des Vizebürgermeisters der Gemeinde S, Herrn E F vom 03.06.2014, des Aktenvermerkes des Amtssachverständigen Herrn Ing. L M vom 05.06.2014, den Erhebungen und den Mitteilungen der Polizeiinspektion N im PT vom 06.06.2014, dem Bautagesbericht der Firma I Bau GmbH vom 12.06.2014 und der fernmündlichen Auskunft des Sachverständigen Dr. U vom 11.06.2014.Die Feststellung der Erstbehörde, wonach auf der Gst.-Nr. *41* der KG S ohne entsprechende Änderungsbewilligung im Sinne der Bestimmung des Paragraph 18 b, UVP-G 2000 mit der Errichtung einer Greenkeeperstation bzw. Bautätigkeiten begonnen worden sei, stützt sich insbesondere auf die fernmündliche Anzeige des Vizebürgermeisters der Gemeinde S, Herrn E F vom 03.06.2014, des Aktenvermerkes des Amtssachverständigen Herrn Ing. L M vom 05.06.2014, den Erhebungen und den Mitteilungen der Polizeiinspektion N im PT vom 06.06.2014, dem Bautagesbericht der Firma römisch eins Bau GmbH vom 12.06.2014 und der fernmündlichen Auskunft des Sachverständigen Dr. U vom 11.06.2014. Richtig ist, dass auf der Gst.-Nr. *41* der KG S mit Arbeiten begonnen worden ist, ohne dass hiefür bereits die entsprechende Änderungsbewilligung im Sinne des UVP-G 2000 vorgelegen hat. Ich darf hiezu auf meine Rechtfertigung vom 23.07.2014 verweisen. In dieser Rechtfertigung vom 23.07.2014 habe ich ausdrücklich vorgebracht, dass nach meinem Dafürhalten mein Mitarbeiter Herr Dr. G H ausschließlich und allein als verantwortlich Beauftragter mit der Einhaltung der Verwaltungsvorschriften für den örtlich und sachlichen Bereich der Errichtung der Greenkeeperstation auf der Gst.-Nr. *41* der KG S bestellt wurde. Zum Zeitpunkt der inkriminierten Bauarbeiten auf der Gst.-Nr. *41* der KG S sind nur mehr 2 Voraussetzungen zur Erteilung der Änderungsbewillig im Sinne der Bestimmungen des UVP-G 2000 ausständig gewesen, nämlich der entsprechende Bebauungsplan der Gemeinde S und eine erforderliche Grundteilung der Gst.-Nr. *41* der KG S. Zudem sind zu diesem Zeitpunkt alle wesentlichen Gutachten von der Erstbehörde eingeholt worden, welche durchaus auch positiv im Sinne einer möglichen Änderungsbewilligung zur Errichtung der Greenkeeperstation auf der Gst.-Nr. *41* der KG S ausgefallen sind. Aufgrund der Feststellungen des Amtssachverständigen Herrn Ing. L M vom 05.06.2014, dass laut dem bereits beschlossenen Bebauungsplan der Gemeinde S die Errichtung der Greenkeeperstation auf der Gst.-Nr. *41* der KG S in natura nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt und zudem auch eine Teilung des betroffenen Gst.-Nr. *41* der KG S erforderlich sei, wurde in der Folge das gemäß § 18b UVP-G 2000 eingeleitete Änderungsverfahren mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 26.06.2014, Zahl: U-***682 abgewiesen, welcher Bescheid jedoch bislang nicht in Rechtskraft erwachsen ist.Aufgrund der Feststellungen des Amtssachverständigen Herrn Ing. L M vom 05.06.2014, dass laut dem bereits beschlossenen Bebauungsplan der Gemeinde S die Errichtung der Greenkeeperstation auf der Gst.-Nr. *41* der KG S in natura nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt und zudem auch eine Teilung des betroffenen Gst.-Nr. *41* der KG S erforderlich sei, wurde in der Folge das gemäß Paragraph 18 b, UVP-G 2000 eingeleitete Änderungsverfahren mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 26.06.2014, Zahl: U-***682 abgewiesen, welcher Bescheid jedoch bislang nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Zwischenzeitlich wurden auch die beiden vorgenannten Mängel behoben, sodass nach meinem Dafürhalten an sich im Sinne einer Stattgebung des Änderungsansuchens vom 21.02.2014 diese Angelegenheit entscheidungsreif wäre und zwar im Sinne einer Bewilligung der angesuchten Errichtung der Greenkeeperstation auf der Gst.-Nr. *41* der KG S. Es mag wohl zutreffen, dass im Zeitpunkt des Beginnes der Arbeiten auf der Gst.-Nr. *41* der KG S noch keine entsprechende Änderungsbewilligung im Sinne der Bestimmungen des § 18b UVP-G 2000 vorgelegen hat.Es mag wohl zutreffen, dass im Zeitpunkt des Beginnes der Arbeiten auf der Gst.-Nr. *41* der KG S noch keine entsprechende Änderungsbewilligung im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 18 b, UVP-G 2000 vorgelegen hat. Keinesfalls trifft jedoch die Feststellung der Erstbehörde zu, dass ich es vorsätzlich unterlassen habe, den Beginn dieser Arbeiten zu verhindern. Diese Feststellung leitet die Erstbehörde aus dem Gespräch vom 03.06.2014 ab, in welchem ich behauptet hätte, dass die Greenkeeperstation noch nicht gebaut werde, wenn dann nur maximal Vorbereitungen der Baustelleneinrichtung durchgeführt werden, sei nach Ansicht der Erstbehörde abzuleiten, dass mir die Durchführung der Bautätigkeiten zur Greenkeeperstation der Gst.-Nr. *41* der KG S, jedenfalls bekannt waren und ich es sohin in Kauf genommen hätte, dass die Greenkeeperstation ohne die hiefür erforderliche Bewilligung gebaut wird und dies nicht verhindert hätte. Meine Äußerungen in Bezug auf die Greenkeeperstation anlässlich des Gespräches vom 03.06.2014 sind unter dem Licht meiner Rechtfertigung vom 23.07.2014 zu sehen, wonach ich mich auf die Auskunft meines Mitarbeiters Dr. G H, welcher als allein Verantwortlicher für die Errichtung der Greenkeeperstation bestellt wurde, verlassen konnte, dass für die Erteilung der Änderungsbewilligung nur mehr die Voraussetzung der Anpassung des bereits von der Gemeinde S beschlossenen Bebauungsplanes für die Errichtung der Greenkeeperstation ausständig sei. Ob sodann in weiterer Folge tatsächlich auch Ausführungsarbeiten im Sinne der Errichtung der Greenkeeperstation durchgeführt worden sind, habe ich nicht kontrolliert, zumal ich mich auf die vorstehenden Äußerungen meines Mitarbeiters Dr. G H verlassen habe. Ich bin in meiner Eigenschaft als Geschäftsführer der zur Firmengruppe B gehörigen Betriebe oft mehrere Tage nicht in S anwesend, sondern halte mich auch in den in Osttirol situierten Unternehmen oft mehrere Tage auf, sodass es mir nicht möglich war, tatsächlich die Ausführungsarbeit zur Errichtung der Greenkeeperstation ohne Vorliegen des entsprechenden Änderungsbewilligungsbescheides zu verhindern. Tatsächlich wurden aktenkundigerweise diese Arbeiten am 06.06.2014 eingestellt. Es kann somit überhaupt keine Rede sein, dass ich es als gemäß § 9 Abs. 6 VStG Verantwortlicher unterlassen habe, die Ausführungsarbeiten der Greenkeeperstation auf der Gst.-Nr. *41* der KG S ohne entsprechende Änderungsbewilligung nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 zu verhindern bzw. es billigend in Kauf genommen hätte, dass diese Arbeiten ohne entsprechende Bewilligung ausgeführt werden.Es kann somit überhaupt keine Rede sein, dass ich es als gemäß Paragraph 9, Absatz 6, VStG Verantwortlicher unterlassen habe, die Ausführungsarbeiten der Greenkeeperstation auf der Gst.-Nr. *41* der KG S ohne entsprechende Änderungsbewilligung nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 zu verhindern bzw. es billigend in Kauf genommen hätte, dass diese Arbeiten ohne entsprechende Bewilligung ausgeführt werden. Der Vorwurf, dass ich somit vorsätzlich die mir zur Last gelegte Übertretung im Sinne der Bestimmung des § 9 Abs. 6 VStG begangen habe, trifft nicht zu.Der Vorwurf, dass ich somit vorsätzlich die mir zur Last gelegte Übertretung im Sinne der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 6, VStG begangen habe, trifft nicht zu. Aus diesen Gründen wird daher das angefochtene Straferkenntnis auch wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufzuheben sein. Im Rahmen der Strafbemessung hat die Erstbehörde über mich eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 10.000,-- verhängt, da ich auf der subjektiven Tatseite ein vorsätzliches Handeln zu verantworten habe und mir eine gleichgültige Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten vorzuwerfen sei. Mildernd sei lediglich bisher meine einschlägige Unbescholtenheit zu werten. Die Erstbehörde hat jedoch bei der Strafbemessung die subsidiär anzuwendenden Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches rechtswidrigerweise angewendet und über mich auch keine schuld- und tatangemessene Geldstrafe verhängt.Die Erstbehörde hat jedoch bei der Strafbemessung die subsidiär anzuwendenden Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches rechtswidrigerweise angewendet und über mich auch keine schuld- und tatangemessene Geldstrafe verhängt. Wenn mir schon rechtswidrigerweise nicht zugebilligt wurde, dass mich kein Verschulden an der Verletzung der mir zur Last gelegten Verwaltungsübertretung trifft, ist bei näherer Betrachtung des Sachverhaltes, insbesondere im Rahmen der Verschuldenswertung als mildernder Umstand nach meinem Rechtsstandpunkt in Betracht zu ziehen, dass zum Zeitpunkt der Beanstandung der unerlaubten Bauarbeiten auf der Gst.-Nr. *41* der KG S bereits ein entsprechendes Ansuchen um Änderungsbewilligung bei der Erstbehörde vorgelegen hat und zu diesem Zeitpunkt bereits auch schon der Großteil der aller erforderlichen Stellungnahmen der Sachverständigen vorgelegen hat, welche grundsätzlich nicht der Erteilung der Bewilligung zur Änderung nämlich zur Errichtung der Greenkeeperstation auf der Gst.-Nr. *41* der KG S widersprochen haben. Zum Zeitpunkt der beanstandeten Arbeiten haben nämlich aktenkundigerweise nur mehr 2 Voraussetzungen gefehlt, nämlich einerseits die Anpassung des bereits erlassenen Bebauungsplanes der Gemeinde S und andererseits die erforderliche Grundteilung im Sinne des Tiroler Raumordnungsgesetzes. Diese beiden Mängel sind auch zwischenzeitlich behoben worden, sodass nach der derzeitigen Lage auch der gegen den abweisenden Bescheid der Erstbehörde vom 20.06.2014, Gzl.: U-***682, erhobenen Beschwerde stattzugeben wäre und dem Änderungsansuchen gemäß Eingabe vom 21.02.2014 zur Errichtung der Greenkeeperstation auf der Gst.-Nr. *41* der KG S stattzugeben wäre. Von einer mir zur Last gelegten völligen gleichgültigen Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten kann ja wohl nur dann gesprochen werden, wenn die Errichtung bzw. der Beginn der Bauarbeiten zur Errichtung der Greenkeeperstation auf der genannten Grundparzelle der Golfsportanlage PT-S völlig im rechtsfreien Raum begonnen worden wären, was nicht der Fall ist. Darüber hinaus hätte die Erstbehörde als mildernd berücksichtigen müssen, dass nach meinem Rechtsverständnis an sich nur eine räumliche Verlegung der bereits mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2011 Zahl: U-***413 bewilligten Errichtung einer Greenkeeperstation) stattgefunden hat. Auch meine bisherige Unbescholtenheit hat die Erstbehörde bei der Strafbemessung nicht entsprechend berücksichtigt. Gänzlich unverständlich für mich ist jedoch die Höhe der über mich verhängten Geldstrafe in Bezug auf meine Einkommensverhältnisse und ist diese auch in spezial- als auch in generalpräventiver Hinsicht keinesfalls angemessen. Unter Bedachtnahme der gemäß § 45 Ziff. 2 litt.
  2. a)UVP-G 2000 normierten Höchststrafe von Euro 17.500,-- bedeutet dies bei der über mich verhängten Geldstrafe von Euro 10.000,--, dass beinahe 60 % des Höchststrafrahmens ausgeschöpft wurden.Unter Bedachtnahme der gemäß Paragraph 45, Ziff. 2 litt.
  3. a)UVP-G 2000 normierten Höchststrafe von Euro 17.500,-- bedeutet dies bei der über mich verhängten Geldstrafe von Euro 10.000,--, dass beinahe 60 % des Höchststrafrahmens ausgeschöpft wurden. Im Hinblick auf die aufgezeigten Umstände, dass wenn auch ohne entsprechende Änderungsbewilligung mit den Bauarbeiten für die Greenkeeperstation auf der Golfsportanlage begonnen worden ist, zu diesem Zeitpunkt aber bereits das entsprechende Ansuchen bei der UVP-Behörde vorgelegen hat, darüber hinaus der Großteil der hiezu erforderlichen positiven Stellungnahmen der Amtssachverständigen bereits vorgelegen hat, kann keineswegs davon gesprochen werden, dass geradezu in sorgloser und gravierenderweise gegen die Änderungsbewilligungsbestimmung des § 18b UVP-G 2000 von mir verstoßen wurde, so insbesondere, dass dieser Verstoß derart gravierend sei, dass 60 % des zulässigen Strafrahmens ausgeschöpft werden müssten.Im Hinblick auf die aufgezeigten Umstände, dass wenn auch ohne entsprechende Änderungsbewilligung mit den Bauarbeiten für die Greenkeeperstation auf der Golfsportanlage begonnen worden ist, zu diesem Zeitpunkt aber bereits das entsprechende Ansuchen bei der UVP-Behörde vorgelegen hat, darüber hinaus der Großteil der hiezu erforderlichen positiven Stellungnahmen der Amtssachverständigen bereits vorgelegen hat, kann keineswegs davon gesprochen werden, dass geradezu in sorgloser und gravierenderweise gegen die Änderungsbewilligungsbestimmung des Paragraph 18 b, UVP-G 2000 von mir verstoßen wurde, so insbesondere, dass dieser Verstoß derart gravierend sei, dass 60 % des zulässigen Strafrahmens ausgeschöpft werden müssten. Hinzu kommt, dass die Erstbehörde meine Einkommensverhältnisse vollkommen falsch beurteilt hat. Das mir von der Erstbehörde zugebilligte monatliche Einkommen von mindestens Euro 7.000,-- ist bei weitem nicht zutreffend und handelt es sich hiebei um eine völlig unbewiesene Spekulation seitens der Erstbehörde. Die Tatsache, dass ich auch als Mitgesellschafter von Unternehmen, welche zur B Gruppe gehören, tätig bin, heißt noch lange nicht, dass ich auch ein derartiges monatliches hohes Einkommen, wie von der Erstbehörde angenommen, erziele. Bei allen Unternehmen, welche zur B Gruppe gehören, handelt es sich um solche, welche erst in den letzten Jahren aufgebaut wurden, und bei denen keinerlei Entnahmen stattfinden. Der Aufbau dieser Unternehmen fußt im Wesentlichen auch nicht zuletzt auf den Verzicht der Gesellschafter auf die Ausschüttung von Einnahmen, zumal nur durch Reinvestitionen der wirtschaftliche Erfolg dieser Unternehmen auch wesentlich den Lebensunterhalt von zahlreichen Arbeitnehmern der Unternehmen der B Gruppe gewährleisten kann. Ich bin Angestellter und mein monatliches Einkommen bewegt sich in der Höhe von durchschnittlich Euro 3.200,-- netto. Zudem befinden sich meine beiden Kinder noch in Ausbildung, die ich unterhaltsmäßig unterstützen muss. Aus all diesen Gründen ist die über mich verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 10.000,-- weit überzogen, immerhin wird 60 % des Höchststrafrahmens ausgeschöpft, obwohl ich zudem bisher unbescholten bin. Zusammengefasst wäre somit, die über mich verhängte Geldstrafe sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Erwägungen sowohl schuld- und tatangemessen am unteren Rahmen des Strafrahmens gemäß § 45 Ziff. 2 UVP-G 2000 auszumessen gewesen.Zusammengefasst wäre somit, die über mich verhängte Geldstrafe sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Erwägungen sowohl schuld- und tatangemessen am unteren Rahmen des Strafrahmens gemäß Paragraph 45, Ziff. 2 UVP-G 2000 auszumessen gewesen. Sohin stelle ich in Stattgebung dieser Beschwerde die nachstehenden ANTRÄGE, 1. das angefochtene Straferkenntnis des Amtes der Tiroler Landesregierung Abteilung Umweltschutz – Rechtliche Angelegenheiten vom 03.09.2014, Gzl.: U-***25 ersatzlos aufzuheben; 2. in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die über mich verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen auf Euro 2.000,-- herabgesetzt wird; 3. in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückzuweisen; 4. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen“ II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2011, Zl U-***413, wurde der Gesellschaft GmbH & Co KG die UVP-Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Golfsportanlage PT-S erteilt. Am 03.06.2014 wurde der belangten Behörde telefonisch mitgeteilt, dass auf Gst Nr *41*, KG S, Bauarbeiten zur Errichtung der Greenkeeperstation der Golfsportanlage PT-S stattfinden. Diese Greenkeeperstation war vom zitierten UVP-rechtlichen Genehmigungsbescheid nicht umfasst. Mit Schreiben vom 23.06.2014 rechtfertigt sich der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft GmbH damit, dass er in dieser Strafsache persönlich weder als sachlich noch als räumlich Verantwortlicher im Sinne der Bestimmung des § 9 VStG zu qualifizieren sei. Diesem Schreiben legte er einen „Aktenvermerk“ über die Bestellung von Dr. G H zum verantwortlichen Beauftragten für die künftig zu errichtende Greenkeeperstation auf Gst Nr *41*, KG S, bei. Diese Urkunde war auch von Dr. G H unterfertigt.Mit Schreiben vom 23.06.2014 rechtfertigt sich der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft GmbH damit, dass er in dieser Strafsache persönlich weder als sachlich noch als räumlich Verantwortlicher im Sinne der Bestimmung des Paragraph 9, VStG zu qualifizieren sei. Diesem Schreiben legte er einen „Aktenvermerk“ über die Bestellung von Dr. G H zum verantwortlichen Beauftragten für die künftig zu errichtende Greenkeeperstation auf Gst Nr *41*, KG S, bei. Diese Urkunde war auch von Dr. G H unterfertigt. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Gesellschaft GmbH & Co KG und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ die Durchführung von Bauarbeiten zur Errichtung der Greenkeeperstation auf Gst Nr *41*, KG S, in der Zeit vom 06.05.2014 bis 06.06.2014 vorsätzlich nicht verhindert hat, obwohl die dafür erforderliche Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 nicht vorgelegen hat. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Im Beschwerdeverfahren wurden der Beschwerdeführer sowie die Zeugen Dr. G H und Dr. J K einvernommen. Aus den Angaben der unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen lässt sich nicht ableiten, dass dem Beschwerdeführer bekannt war, dass mit der Errichtung der gegenständlichen Greenkeeperstation begonnen worden war, und er dies vorsätzlich nicht verhindert hat, obwohl die erforderliche Genehmigung nach dem UVP-G 2000 nicht vorgelegen hat. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Nach § 9Nach Paragraph 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind. Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind. Gemäß § 9 Abs 6 VStG bleiben die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten - unbeschadet der Fälle des § 7 - strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.Gemäß Paragraph 9, Absatz 6, VStG bleiben die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Absatz eins, sowie Personen im Sinne des Absatz 3, trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten - unbeschadet der Fälle des Paragraph 7, - strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben. Nachdem nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von der genehmigungslosen Errichtung der Greenkeeperstation hatte und dies vorsätzlich nicht verhindert hat, war das Verwaltungsstrafverfahren spruchgemäß einzustellen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.19.2895.2

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