RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/28/1186-11 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Bettina Weißgatterer über die Beschwerde der Frau AA, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.02.2014, Zl ****, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 73,00 zu bezahlen.
- Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 73,00 zu bezahlen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt, Vorverfahren: Der Beschwerdeführerin wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.02.2014, Zl ****, nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: „Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.08.2013, GZ: ****, vollstreckbar seit 20.11.2013, wurde Ihre Lenkberechtigung entzogen. Sie haben es von 20.11.2013 bis zumindest 24.01.2014 unterlassen, den über Ihre entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 29 Abs. 3 FSGParagraph 29, Absatz 3, FSG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe: 365,00 § § 37 Abs. 1 FSG 96 Stunden365,00 Paragraph Paragraph 37, Absatz eins, FSG 96 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 36,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 401,50“ Dagegen erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte in dieser vor wie folgt: „In umseits näher bezeichneter Rechtssache wurde der Beschuldigten das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y, Verkehrsreferat, vom
- Februar 2014 zu GZ: **** am
- März 2014 zugestellt. Binnen offener Frist erhebt die Beschuldigte gegen das obgenannte Straferkenntnis Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und begründet diese, wie folgt:
- Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Das Straferkenntnis vom
- Februar 2014 wurde der Beschwerdeführerin am
- März 2014 zugestellt. Die Erlassung hat durch Zustellung gemäß § 21 AVG iVm § 24 VStG zu erfolgen, die Erlassung des bekämpften Straferkenntnisses ist daher am
- März 2014 erfolgt. Gegenständliche Beschwerde ist daher rechtzeitig.Das Straferkenntnis vom
- Februar 2014 wurde der Beschwerdeführerin am
- März 2014 zugestellt. Die Erlassung hat durch Zustellung gemäß Paragraph 21, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG zu erfolgen, die Erlassung des bekämpften Straferkenntnisses ist daher am
- März 2014 erfolgt. Gegenständliche Beschwerde ist daher rechtzeitig.
- Beschwerdegründe: Das Straferkenntnis ist sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. Über die Beschwerdeführerin wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 365,- verhängt, weil sie es unterlassen habe, den Führerschein über ihre entzogene Lenkberechtigung abzuliefern. Die belangte Behörde führt diesbezüglich aus, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 3.8.2013 zu GZ: **** seit
- 2013 vollstreckbar wäre. Tatsächlich wurde jedoch gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben, so dass dieser nicht in Rechtskraft erwachsen konnte. Auch war die Erlassung eines Mandatsbescheides nicht zulässig, da in diesem Fall keine „Gefahr im Verzug“ vorlag, da seit der Tathandlung, die der Beschwerdeführerin zur Last gelegt wird, über drei Monate verstrichen sind. Die Beschwerdeführerin bestreitet, die ihr zu Last gelegten Taten begangen zu haben, diesfalls erfolgte bereits im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Y zu GZ: **** eine entsprechende Rechtfertigung. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich die Alkoholkontrolle verweigerte, stellt im gegenständlichen Verfahren zweifelsohne eine Vorfrage dar. In Konsequenz dessen hat die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren die Unterbrechung dieses Verfahrens gemäß § 38 AVG iVm § 20 VStG beantragt, da die Frage der Verweigerung der Alkoholkontrolle bereits bei der gleichen Behörde zu GZ: **** anhängig ist und damit eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar- d.h.: eine notwendige Grundlage ist (VwSlgNF 728A, 397A, 7632A, 10.383 A) und die diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt.In Konsequenz dessen hat die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren die Unterbrechung dieses Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 20, VStG beantragt, da die Frage der Verweigerung der Alkoholkontrolle bereits bei der gleichen Behörde zu GZ: **** anhängig ist und damit eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar- d.h.: eine notwendige Grundlage ist (VwSlgNF 728A, 397A, 7632A, 10.383 A) und die diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt. Solange ein Bescheid nicht rechtskräftig ist, ist eine falsche Beurteilung der Vorfrage ein tauglicher Grund für das jeweilige ordentliche Rechtsmittel und sodann für die VwGH-Beschwerde. Eben dies liegt hier vor, weshalb die Unterbrechung der gegenständlichen Rechtssache im Sinne der Verwaltungsökonomie und den verfassungsrechtlich gebotenen Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geboten ist. Dass die Beschwerdeführerin nicht alkoholisiert war bzw. den Alkotest auch nicht verweigerte, weil sie der deutschen Sprache nicht mächtig ist, zeigt sich auch daran, dass der Beschwerdeführerin der Führerschein von den einschreitenden Beamten vor Ort zurückgegeben wurde. Formal ist das bekämpfte Straferkenntnis auch deswegen rechtswidrig, weil auf die Argumente der Beschwerdeführerin nicht eingegangen wurde, ebenso wenig wurde das gegenständliche Straferkenntnis begründet. Die Begründung eines Bescheides ist jedoch wesentlich für ein rechtsstaatliches Ermittlungsverfahren. Das gesetzliche Gebot, Bescheide gehörig zu begründen, ist Ausdruck des rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens (VwGH 23.9.1991; Zl 91/19/0074). Aus all dem heraus wird daher der Antrag gestellt, die Berufungsbehörde wolle der Berufung Folge geben und das bekämpfte Straferkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes; in eventu: wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschuldigte einstellen; in eventu: — das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens vor der BH Y zu GZ: **** im Sinne der im B-VG normierten Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gem § 38 AVG iVm § 20 VStG unterbrechen.“— das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens vor der BH Y zu GZ: **** im Sinne der im B-VG normierten Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gem Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 20, VStG unterbrechen.“ Der Beschwerdeführerin wurde der Führerscheinentzugsbescheid vom 30.08.2013, GZ ****, sowie das Straferkenntnis im Verfahren ****, am 05.11.2013 in Frankreich zugestellt. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Einvernahme beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 15.07.2014 zu Protokoll, dass „sie im November 2013 einen Brief auf Deutsch bekam. Ihr Ehegatte hat ihr sodann die Post übersetzt.“ Gegen diesen Führerscheinentzugsbescheid vom 30.08.2013 erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung, datiert mit 12.11.
- Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.06.2014, Zl ****, wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und weiters gemäß § 13 Abs 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wegen Gefahr in Verzug ausgeschlossen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.06.2014, Zl ****, wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und weiters gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wegen Gefahr in Verzug ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, datiert mit 14.07.
- Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.10.2014 zu Zl LVwG-**** wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen aufgrund der Einsichtnahme in den gesamten verwaltungs-behördlichen Akt und die dagegen erhobene Beschwerde, aufgrund der Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, Zl ****, aufgrund der Einsichtnahme in das E-Mail der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.07.2014 samt Anhang, aufgrund der Einsichtnahme in den Auszug über die Verwaltungsvorstrafen der Beschwerdeführerin, aufgrund der Telefonate des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 14.07.2014, aufgrund der Einsichtnahme in den ZMR-Auszug der Beschwerdeführerin vom 14.07.2014, aufgrund der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 15.07.2014, bei welcher die Beschwerdeführerin selbst einvernommen wurde, aufgrund der Einsichtnahme in die Gebührennote der Dolmetscherin, Frau Mag.a DD vom 15.07.2014, aufgrund des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.07.2014, aufgrund der Einsichtnahme in den Akt LVwG-**** sowie aufgrund der Durchführung einer fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 10.12.
- In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt: § 29 Abs 3 FSG besagt wie folgt:Paragraph 29, Absatz 3, FSG besagt wie folgt: „Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.“„Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des Paragraph 30,, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.“ § 37 Abs 1 FSG besagt wie folgt:Paragraph 37, Absatz eins, FSG besagt wie folgt: „Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungs-übertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“„Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungs-übertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Absatz 3, Ziffer 3, jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des Paragraph 37 a, vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“ Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher fest, dass der Beschwerdeführerin der Entzugsbescheid vom 30.08.2013 am 05.11.2013 zugestellt wurde. In diesem Mandatsbescheid wurde ua die Entziehung der Lenkberechtigung für einen Zeitraum von 6 Monaten und damit einhergehend die unverzügliche Abgabe des Führerscheins bei der Bezirkshauptmannschaft vorgeschrieben. Sowohl der Führerscheinentzug als auch das Strafverfahren wurden vom Landesverwaltungsgericht bestätigt und wurde damit bindend ausgesprochen, dass ab Zustellung des Mandatsbescheides auch die Abgabeverpflichtung des Führerscheins eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet gar nicht, dass sie den Entzugsbescheid zugestellt bekommen hat, sondern gab lediglich bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 15.07.2014 zu Protokoll, „sie hätte es nicht als gerechtfertigt empfunden, den Führerschein abzugeben.“ Aufgrund der getroffenen Feststellungen und aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass die Beschwerdeführerin die Tat verwirklicht hat. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 FSG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift oder das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 5, Absatz eins, FSG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift oder das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“, als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Die Beschwerdeführerin hat daher die ihr angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die einschlägige Strafbestimmung sieht eine Bestrafung von einem Betrag von Euro 36,00 bis Euro 2.180,00 vor. Die Beschwerdeführerin ist Hausfrau und geht keiner Beschäftigung nach. Sie hat kein Vermögen und keine Schulden. Mildernd war nichts zu werten. Erschwerend kam kein Umstand hinzu. Die über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe ist aufgrund des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat keinesfalls als überhöht anzusehen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Bettina Weißgatterer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.28.1186.11