Abs 1 BAO werden beide Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 279, Absatz eins, BAO werden beide Beschwerden als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde P vom 01.07.2014 zu Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer
Vm § 18 TVAG 2011 iVm der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde P vom 23.04.2012 über die Erhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages sowie der Verordnung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages der Gemeinde P vom 12.05.2014 für das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück Nr 89/2, KG P, ein vorgezogener Erschließungsbeitrag in der Höhe von Euro 5.612,87 vorgeschrieben, wobei als Bemessungsgrundlage ein Bauplatzanteil mit 977 m² zugrunde gelegt wurde, dies bei einem Erschließungsbeitragssatz in Höhe von Euro 3,83/m² multipliziert mit 150 %. Gleichzeitig wurde spruchgemäß festgehalten, dass der Betrag in fünf gleichbleibenden Teilbeträgen zur Zahlung fällig ist.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde P vom 01.07.2014 zu Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer
Paragraphen 14, 15 und 16 Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 18, TVAG 2011 in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde P vom 23.04.2012 über die Erhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages sowie der Verordnung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages der Gemeinde P vom 12.05.2014 für das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück Nr 89/2, KG P, ein vorgezogener Erschließungsbeitrag in der Höhe von Euro 5.612,87 vorgeschrieben, wobei als Bemessungsgrundlage ein Bauplatzanteil mit 977 m² zugrunde gelegt wurde, dies bei einem Erschließungsbeitragssatz in Höhe von Euro 3,83/m² multipliziert mit 150 %. Gleichzeitig wurde spruchgemäß festgehalten, dass der Betrag in fünf gleichbleibenden Teilbeträgen zur Zahlung fällig ist. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde P vom 01.07.2014 zu Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer
Vm § 18 TVAG 2011 iVm der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde P vom 23.04.2012 über die Erhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages sowie der Verordnung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages der Gemeinde P vom 12.05.2014 für das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück Nr 89/2, KG P, ein vorgezogener Erschließungsbeitrag in der Höhe von Euro 5.767,98 vorgeschrieben, wobei als Bemessungsgrundlage ein Bauplatzanteil mit 1.004 m² zugrunde gelegt wurde, dies bei einem Erschließungsbeitragssatz in Höhe von Euro 3,83/m² multipliziert mit 150 %. Gleichzeitig wurde spruchgemäß festgehalten, dass der Betrag in fünf gleichbleibenden Teilbeträgen zur Zahlung fällig ist.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde P vom 01.07.2014 zu Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer
Paragraphen 14, 15 und 16 Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 18, TVAG 2011 in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde P vom 23.04.2012 über die Erhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages sowie der Verordnung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages der Gemeinde P vom 12.05.2014 für das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück Nr 89/2, KG P, ein vorgezogener Erschließungsbeitrag in der Höhe von Euro 5.767,98 vorgeschrieben, wobei als Bemessungsgrundlage ein Bauplatzanteil mit 1.004 m² zugrunde gelegt wurde, dies bei einem Erschließungsbeitragssatz in Höhe von Euro 3,83/m² multipliziert mit 150 %. Gleichzeitig wurde spruchgemäß festgehalten, dass der Betrag in fünf gleichbleibenden Teilbeträgen zur Zahlung fällig ist. Gegen beide Bescheide hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst inhaltsgleich vorgebracht, dass bereits Anfang der 70-er Jahre zwischen der Gemeinde P und einigen Grundeigentümern im Bereich des Gebietes „A-B-Weg“ folgende Vereinbarung getroffen worden sei. So habe unter anderem der Vater des Beschwerdeführers als dessen Rechtsvorgänger als Eigentümer der beiden Grundstücke Nr 89/2 und 89/2 der Aufschließung des Baugebietes im Bereich „Weg-A“ und „Bweg“ mit je vier Bautiefen zugestimmt. Unter anderem sei in diesem Übereinkommen vereinbart, dass im Falle des Verkaufs einer bzw mehrere Bauplätze ein Erschließungsbeitrag von ATS 15,--/m² der Gemeinde zu leisten sei. Dieser Erschließungsbeitrag solle wertgesichert nach der Entwicklung des Baukostenindex berechnet werden, wobei als Ausgangswert der Baukostenindex vom September 1973 vereinbart worden sei. Es habe damals ausdrücklich als vereinbart gegolten, dass die Leistung dieses Erschließungsbeitrages für das gesamte Gebiet - nicht nur für einzelne Grundstücke - Geltung haben sollte, sohin auch für die jetzt in Frage stehende Grundstücke 89/2 und 89/2, bezüglich derer dem Beschwerdeführer nunmehr der vorzeitige Erschließungsbeitrag vorgeschrieben worden sei. Jedenfalls sei der bereits bezahlte Betrag wertgesichert bei den nunmehrigen Vorschreibungen in Anrechnung zu bringen. Zudem seien zu diesem Zeitpunkt zwei Baugrundstücke in diesem Bereich veräußert und in diesem Zusammenhang sowohl dem Vater des Beschwerdeführers als auch den damaligen Erwerbern der Erschließungsbeitrag von ATS 15,--/m² vorgeschrieben worden. Es sei sohin zu einer doppelten Vorschreibung gekommen. Aus diesem Grunde sei es nicht gerechtfertigt, dass die Behörde bezüglich der Grundstücke 89/2 und 89/2 den gesamten Erschließungsbeitrag vorschreibe, ohne die bereits erfolgten Zahlungen für die damals veräußerten Parzellen 89/ (840 m²) und 89/1 (748 m²) zu berücksichtigen. Der damals vorgeschriebene Betrag würde heute einem wertgesicherten Betrag von Euro 3,-- entsprechen und wurde daher beantragt, die bereits geleisteten Beträge bei der Vorschreibung der Erschließungskosten hinsichtlich der beiden nunmehr gegenständlichen Baugrundstücke zu berücksichtigen. Daraus würde folgen, dass ein Betrag von Euro 2.520,- (840 m² x Euro 3,--) hinsichtlich des vorzeitigen Erschließungsbeitrages für Grundstück Nr 89/2 und ein Betrag von Euro 2.244,-- (748 m² x Euro 3,--) hinsichtlich des vorgeschriebenen vorzeitigen Erschließungsbeitrages für das Grundstück Nr 89/2 anzurechnen sei. Ausdrücklich wurde festgehalten, dass nicht die Einhebung des Erschließungsbeitrages selbst, sondern nur die Höhe bzw die Nichtberücksichtigung der bereits geleisteten Erschließungsbeiträge aus den 70-er Jahren beeinsprucht würden. Weiters werde darauf hingewiesen, dass andere Grundeigentümer im Bereich des damaligen Erschließungsgebietes, welche ihre Baugrundstücke zu einem späteren Zeitpunkt veräußert hätten, keinen Erschließungsbeitrag mehr leisten mussten und widerspreche diese Ungleichbehandlung von Gemeindebürgern dem Rechtsempfinden des Beschwerdeführers. Es wurde beantragt, die bereits bezahlten Beträge bei den nunmehrigen Vorschreibungen zu berücksichtigen und die angefochtenen Bescheide in diesem Sinne entsprechend abzuändern. In der Folge wurde jeweils mit der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde P zu den Zahlen *** und *** die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese beiden Beschwerdevorentscheidungen wurden dem Beschwerdeführer am 22.09.2014 zugestellt und wurde von Seiten des Beschwerdeführers jeweils mit Eingabe vom 06.10.2014, sohin rechtzeitig, hinsichtlich beider Beschwerdevorentscheidungen der Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt. Den beiden Beschwerden kommt keine Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch die beiden Akten der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere die handschriftlichen Aufzeichnungen des Beschwerdeführers, welche anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden, einem Auszug aus dem Grundbuch vom 10.11.2014 betreffend die EZ KG *** P und einen Auszug aus dem TIRIS, in den Akt Bebauungsplan Baujahr 1973/74 Parzellierungspläne Innerwand der Gemeinde P und den Akterschließungskostenbeiträge IJ, CD und EF der Gemeinde P. Am 11.11.2014 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher unter Beisein des Bürgermeisters der Gemeinde P sowie des Amtsleiters GH sowie dem Beschwerdeführer persönlich die Sach- und Rechtslage erörtert wurde. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des GSt Nr 89/2, KG P, und des GSt Nr 89/2, KG P, zum Zeitpunkt der Abgabenvorschreibung am 01.07.2014 war, ebenso dass beide Grundstücke zum Zeitpunkt der Vorschreibung des vorgezogenen Erschließungsbeitrag als Bauland gewidmet und an die öffentliche Verkehrsfläche angeschlossen waren. Ebenfalls nicht bestritten wurde von Seiten des Beschwerdeführers die von Seiten der Behörde herangezogene Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages, nämlich die Grundstücksfläche für das Grundstück Nr 89/2 im Ausmaß von 977 m² sowie die Grundstücksfläche für das Grundstück Nr 89/2 im Ausmaß von 1.004 m² sowie die Höhe der Beitragssätze. Die beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücke sowie auch die von Seiten des Beschwerdeführers erwähnten Grundstücke 89/, KG P, und 89/1, KG P, wurden ca im Jahr 1973/1974 parzelliert und als Bauland gewidmet.Die beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücke sowie auch die von Seiten des Beschwerdeführers erwähnten Grundstücke 89/, KG P, und 89/1, KG P, wurden ca im Jahr 1973 aus 1974, parzelliert und als Bauland gewidmet. Im Zuge der Aufschließung des Baugebietes „KL“ wurde nachstehende Verpflichtungserklärung von den damals „betroffenen“ Grundeigentümern unterfertigt, unter anderem auch von JI, dem Vater des Beschwerdeführers: „Unterfertigte Grundeigentümer stimmen der Aufschließung des geplanten Baugebietes nördlich der Bahnlinie zwischen Gp 58/ (Weg-A) und der Gp 63/ (Bweg) mit 4 Bautiefen (ca 150 m) und der Erstellung eines Teilbebauungsplanes mit Neuparzellierung zu. Sie beauftragen die Gemeinde P, notwendige Veranlassungen und Verhandlungen zur Erstellung des Teilbebauungsplanes, nach Maßgabe der beiliegenden Parzellierungsskizze zu treffen. Die unterfertigten Grundeigentümer verpflichten sich, für sich und ihre Rechtsnachfolger rechtsverbindlich: … 5.) im Falle des Verkaufes des Bauplatzes bzw der Bauplätze einen Erschließungsbeitrag von S 15,--/m² der Gemeinde zu leisten. Dieser Erschließungsbeitrag ist wertgesichert nach der Entwicklung des Baukostenindexes (pro m³ umbauter Raum) zu leisten, wobei Schwankungen bis zu 10 % des Ausgangswertes nicht zu berücksichtigen sind, während größere Schwankungen voll zu rechnen sind. Als Ausgangswert gilt der Baukostenindex vom September 1973. Ausgenommen von dieser Beitragsleistung ist die bauliche Selbstverwertung durch den Grundeigentümer oder dessen Kinder bzw. der Erbfolge und der Grundtausch eines Bauplatzes. …“ Im Jahr 1975 verkaufte der Vater des Beschwerdeführers, JI, das Grundstück 89/ und bezahlte hierfür
der Verpflichtungserklärung vom September 1973an die Gemeinde P am 11.12.1975 einen Betrag in Höhe von S 13.275,--. Im Jahr 1977 verkaufte der Vater des Beschwerdeführers, JI, das Grundstück 89/1 und bezahlte hierfür
der Verpflichtungserklärung vom September 1973an die Gemeinde P am 11.01.1977 einen Betrag in Höhe von S 11.220,--. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage:
Abs 1 lit b Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (TVAG) regelt dieses Gesetz die Erhebung von Beiträgen und Vorauszahlungen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag und vorgezogener Erschließungsbeitrag).
Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (TVAG) regelt dieses Gesetz die Erhebung von Beiträgen und Vorauszahlungen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag und vorgezogener Erschließungsbeitrag). Gem § 2 Abs 1 TVAG ist Bauplatz ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.Gem Paragraph 2, Absatz eins, TVAG ist Bauplatz ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.
Abs 1 TVAG werden die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung auf unbebaute Grundstücke, die als Bauland gewidmet sind, einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag zu erheben. Bei Grundstücken, die nur teilweise als Bauland gewidmet sind, darf ein vorgezogener Erschließungsbeitrag nur hinsichtlich der als Bauland gewidmeten Teilflächen erhoben werden. In diesem Fall treten die betreffenden Teilflächen an die Stelle des Grundstückes.
Paragraph 13, Absatz eins, TVAG werden die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung auf unbebaute Grundstücke, die als Bauland gewidmet sind, einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag zu erheben. Bei Grundstücken, die nur teilweise als Bauland gewidmet sind, darf ein vorgezogener Erschließungsbeitrag nur hinsichtlich der als Bauland gewidmeten Teilflächen erhoben werden. In diesem Fall treten die betreffenden Teilflächen an die Stelle des Grundstückes. Kein vorgezogener Erschließungsbeitrag darf gem § 13 Abs 2 TVAG erhoben werden auf:Kein vorgezogener Erschließungsbeitrag darf gem Paragraph 13, Absatz 2, TVAG erhoben werden auf:
der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde P vom 12.05.2014 über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages der Gemeinde P erhebt die Gemeinde P zur teilweisen Abdeckung der Kosten der Verkehrsaufschließung einen Erschließungsbeitrag.
Paragraph eins, der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde P vom 12.05.2014 über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages der Gemeinde P erhebt die Gemeinde P zur teilweisen Abdeckung der Kosten der Verkehrsaufschließung einen Erschließungsbeitrag.
der gegenständlichen Verordnung wird die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes
Abs 3 TVAG 2011 für das gesamte Gemeindegebiet mit 5 v H des von der Tiroler Landesregierung durch Verordnung vom 13.11.2001, LGBl Nr 103, für die Gemeinde P festgelegten Erschließungskostenfaktors bestimmt. Gem § 1 der Verordnung der Landesregierung vom 13.11.2001, LGBl 103/2001, über die Festlegung der Erschließungskostenfaktoren beträgt der Erschließungskostenfaktor für die Gemeinde P Euro 76,67.
Paragraph 2, der gegenständlichen Verordnung wird die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes
Paragraph 7, Absatz 3, TVAG 2011 für das gesamte Gemeindegebiet mit 5 v H des von der Tiroler Landesregierung durch Verordnung vom 13.11.2001, LGBl Nr 103, für die Gemeinde P festgelegten Erschließungskostenfaktors bestimmt. Gem Paragraph eins, der Verordnung der Landesregierung vom 13.11.2001, Landesgesetzblatt 103 aus 2001,, über die Festlegung der Erschließungskostenfaktoren beträgt der Erschließungskostenfaktor für die Gemeinde P Euro 76,67.
der Verordnung der Gemeinde P vom 23.04.2012 über die Erhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages der Gemeinde P erhebt die Gemeinde P zur teilweisen Abdeckung der Kosten der Verkehrserschließung einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag.
Paragraph eins, der Verordnung der Gemeinde P vom 23.04.2012 über die Erhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages der Gemeinde P erhebt die Gemeinde P zur teilweisen Abdeckung der Kosten der Verkehrserschließung einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag. Die Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages erfolgt gem § 2 der zitierten Verordnung auf Grundlage des nach § 7 Abs 3 TVAG 2011 für das gesamte Gemeindegebiet durch Beschluss des Gemeinderates vom 17.12.2002 festgelegten Erschließungsbeitrags-satzes.Die Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages erfolgt gem Paragraph 2, der zitierten Verordnung auf Grundlage des nach Paragraph 7, Absatz 3, TVAG 2011 für das gesamte Gemeindegebiet durch Beschluss des Gemeinderates vom 17.12.2002 festgelegten Erschließungsbeitrags-satzes. Die beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nr 89/2 und 89/2 (beide KG P) standen zum Zeitpunkt der Abgabenvorschreibung mit 01.07.2014 im Eigentum des Beschwerdeführers. Beide Grundstücke waren zum Zeitpunkt der Abgabenvorschreibung bereits als Bauland gewidmet und an die öffentliche Verkehrsfläche angeschlossen. Auch die Berechnung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages mit Euro 5.612,87 für das Grundstück Nummer 89/2 (berechnet mit 977 m² x Euro 3,83 x 150 v H) sowie mit Euro 5.767,98 für das Grundstück Nr 89/2 (berechnet mit 1.004 m² x € 3,83 x 150 v H) erfolgte
den gesetzlichen Bestimmungen und wurde die diesbezügliche Höhe von Seiten des Beschwerdeführers auch nicht bestritten. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde in beiden gegenständliche Abgabenverfahren eingewandt, dass aufgrund der im September 1973 zwischen den damaligen Grundeigentümern und der Gemeinde P abgeschlossenen Verpflichtungserklärung, bereits von seinem Vater anlässlich des Verkaufs der Grundstücke Nr 89/ (für 840 m²) und 89/1 (für 748 m²) - jeweils an Dritte, sohin keine Familienangehörige - jeweils S 15,--/ m² an die Gemeinde bezahlt wurden, und unter Berücksichtigung der Indexanpassung (angepasster Betrag sohin Euro 3,--/m²) hinsichtlich des vorgeschriebenen vorgezogenen Erschließungsbeitrages für das Grundstück Nr 289/20 Euro 2.520,-- (840 x 3) und für das Grundstück Nr 289/21 Euro 2.244,-- (748 x 3) in Anrechnung zu bringen seien. Lediglich die Differenz daraus zu den vorgeschriebenen vorgezogenen Erschließungsbeiträgen für die beiden Grundstücke bestünde zu Recht, dies aufgrund des Umstandes, dass die Verpflichtungserklärung vom September 1973 dahingehend auszulegen sei, dass allfällige bereits bezahlte Beträge für alle Grundstücke gegolten hätten und daher anteilsmäßig auch auf die anderen Grundstücke, nämlich die beiden hier verfahrensgegenständlichen, in Anrechnung zu bringen seien. Dieser Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen. In Punkt 5. der von Seiten des Beschwerdeführers angeführten Verpflichtungserklärung vom September 1973 ist festgehalten, dass im Falle des Verkaufes des Bauplatzes bzw der Bauplätze ein Erschließungsbeitrag in Höhe von S 15,-- pro Quadratmeter der Gemeinde zu leisten sei. Damit ist ausdrücklich festgehalten, dass der als „Erschließungsbeitrag“ titulierte Betrag pro Quadratmeter eines verkauften Grundstücks an die Gemeinde zu bezahlen ist. Für eine Auslegung dahingehend, dass diese bereits bezahlten Erschließungsbeiträge auch für die anderen, sich noch im Eigentum des Beschwerdeführers bzw seines Rechtsvorgängers befindlichen Grundstücke anzurechnen sei, findet sich kein Platz und ist eine derartige Anrechnung auch nicht vereinbart. Da sohin für die beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nummer 89/2 und 99/2 weder vom Beschwerdeführer noch von seinem Rechtsvorgänger aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung erbracht wurden, kommt § 15 Abs 2 TVAG nicht zur Anwendung und waren auch keine Beträge bei der Vorschreibung der beiden gegenständlichen vorgezogenen Erschließungsbeiträge in Anrechnung zu bringen.Da sohin für die beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nummer 89/2 und 99/2 weder vom Beschwerdeführer noch von seinem Rechtsvorgänger aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung erbracht wurden, kommt Paragraph 15, Absatz 2, TVAG nicht zur Anwendung und waren auch keine Beträge bei der Vorschreibung der beiden gegenständlichen vorgezogenen Erschließungsbeiträge in Anrechnung zu bringen. Auch die Einwendungen des Beschwerdeführers, dass von Seiten der Gemeinde nicht bei sämtlichen Grundstücksverkäufen die S 15,-- zur Zahlung an die Gemeinde vorgeschrieben worden seien, sind für die gegenständlichen Verfahren rechtlich nicht relevant. Die Vorschreibung der vorgezogenen Erschließungsbeiträge erfolgte in Höhe von Euro 5.612,87 für das Grundstück Nr 89/2 und in Höhe von Euro 5.767,98 für das Grundstück Nr 89/2 erfolgte daher zu Recht und waren beide Beschwerden als unbegründet abzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, sondern war entscheidungswesentlich, wie eine privatrechtliche Vereinbarung abgeschlossen wurde bzw auszulegen war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, sondern war entscheidungswesentlich, wie eine privatrechtliche Vereinbarung abgeschlossen wurde bzw auszulegen war. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.29.2849.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.