RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/42/3334-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerald Schaber über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse1, Ort1, gegen die mit Bescheid vom 17.11.2014, Zl **-**-2014, ausgesprochene Ermahnung, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der erstinstanzliche Bescheid behoben und das verfahrensgegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG ohne Ausspruch einer Ermahnung eingestellt.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der erstinstanzliche Bescheid behoben und das verfahrensgegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ohne Ausspruch einer Ermahnung eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt: „Tatzeit: 26.10.2014, 00.30 - 03.30 Uhr Tatort: Gemeinde Ort2, Bahnhofsplatz Sie haben als Aufsichtsperson nicht im Rahmen Ihrer Möglichkeiten und der Ihnen zumutbaren Sorge getragen, dass die für Kinder und Jugendliche geltenden Bestimmungen des Tiroler Jugendschutzgesetzes und der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes eingehalten wurden. Die Mißachtung dieser geltenden Bestimmung wurde zu oben angeführtem Zeitpunkt und Ort festgestellt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 21 Abs. 1 lit. a iVm § 12 Abs. 1 Tiroler Jugendschutzgesetz 1994Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und Ihnen eine Ermahnung erteilt.“ In der Begründung des Straferkenntnisses wird ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschwerdeführers gering sei, sodass – um den Beschwerdeführer von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten – eine Ermahnung zu erteilen gewesen sei. Gegen diese Ermahnung wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „Sehr geehrte Frau Mag.DD, zur Ermahnung zu obiger GZ möchte ich Beschwerde erheben. Denn ich habe als Aufsichtsperson im Rahmen meiner Möglichkeiten und der mir zumutbaren Sorge getragen, dass die für Kinder und Jugendlichen geltenden Bestimmungen des Tiroler Jugendschutzgesetzes und der Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes eingehalten werden. Die Missachtung dieser geltenden Bestimmung wurde zum genannten Zeitpunkt und Ort von meinem Sohn, BA, geb. am **.**.1999, selbst, ohne meine Erlaubnis und nach eingehenden Belehrungen und diesbezüglichen Vereinbarungen, verschuldet. Ich habe versucht mehrere diesbezügliche Übertretungen mit allen gesetzlich erlaubten Mitteln und mit meiner mütterlichen Zuwendung zu verhindern. Das einsperren bzw. nötigen ist mir jedoch untersagt. Begründung: Das seit längerem problematische Verhalten meines Sohnes ist mir seit längerem bewusst. Ich habe diesbezüglich im Frühjahr 2013 die Kinder und Jugendhilfe Ort3, Außenstelle XY, Frau DSA CC, informiert und um Unterstützung gebeten. Es folgte eine fast einjährige ambulante Unterstützung der Erziehung und eine mehrmonatige Maßnahme der vollen Erziehung im SOS Jugendwohnen in Ort
- Die letzte Maßnahme wurde auf Grund von gravierenden disziplinären Fehlverhalten meines Sohnes, die über einen langen Zeitraum gingen, von Seiten des SOS Jugendwohnens beendet. Mein Sohn setzte dieses Verhalten unter meiner Obhut weiter fort und entzog sich auch meiner Autorität. Das sich sein gesamter Lebenswandel äußerst negativ auf seine Entwicklung auswirkt ist mir mehr als bewusst. Ich habe mehr als einmal versucht alle Unterstützungsangebote anzunehmen und auch immer in allen Fällen mit der Polizei kooperiert und auch das Unterstützungsangebot einer neuerlichen Familienintensivbetreuung angenommen. Ich habe bei der ersten Abgängigkeit meines Sohnes, Mitte September 2014, die Polizeiinspektion Ort2 informiert und um Überprüfung des Aufenthaltes nach den Angaben meines Sohnes gebeten. Dies ist auch durch die Polizeibeamten geschehen die aber die Situation durch Unkenntnis falsch einschätzten und entsprechend den Schilderungen meines Sohnes mich auch schon der Pflichtversäumnis beschuldigten. Mein Sohn wurde durch das Verhalten der Polizeibeamten nach seinen Aussagen sogar noch ermutigt. Durch diese Erfahrung rechneten wir nicht mehr mit entsprechender Unterstützung der Polizei, die sicherlich noch anspruchsvollere Aufgaben zu bewältigen hat. Mittlerweile hat sich das Verhalten meines Sohnes deutlich durch meine sorgfältigen mütterlichen und gesetzlich konformen Bemühungen verbessert. Die gesamte Situation ist ausführlich an der Kinder- und Jugendhilfe Ort3, Außenstelle XY, dokumentiert und überprüfbar. In diesem Sinne erwarte ich mir die Feststellung meiner Pflichterfüllung und eine Entlastung von dem gegen mich erhobenen Vorwurf der Verletzung meiner Aufsichtsplicht. Hochachtungsvoll AA“ Aus dem angefochtenen Bescheid und der vorausgehenden Strafverfügung ist nicht ersichtlich, welche Verwaltungsübertretung der Jugendliche BA am 26.10.2014 in der Zeit von ca 00.30 Uhr bis ca 03.30 Uhr begangen hat. Aus der Anzeige ergibt sich, dass sich der Sohn des Beschwerdeführers, obwohl er das
- Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, an einem allgemein zugänglichen Ort nämlich am Bahnhof in Ort2 ohne Begleitung einer Aufsichtsperson und wichtigen Grund aufgehalten hatte. Es handelt sich hierbei um eine Verwaltungsübertretung nach § 13 Tiroler Jugendschutzgesetz. Die Erstbehörde hat im angefochtenen Bescheid bereits ausgeführt, dass die Voraussetzungen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG zur Einstellung des Verfahrens vorliegen. Die belangte Behörde hat in Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers statt der Verfügung der Einstellung der Beschwerde diesem mit Bescheid eine Ermahnung erteilt, weil dies laut Erstbehörde im gegenständlichen Fall geboten erschien, um den Beschwerdeführer von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Aus dem angefochtenen Bescheid und der vorausgehenden Strafverfügung ist nicht ersichtlich, welche Verwaltungsübertretung der Jugendliche BA am 26.10.2014 in der Zeit von ca 00.30 Uhr bis ca 03.30 Uhr begangen hat. Aus der Anzeige ergibt sich, dass sich der Sohn des Beschwerdeführers, obwohl er das
- Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, an einem allgemein zugänglichen Ort nämlich am Bahnhof in Ort2 ohne Begleitung einer Aufsichtsperson und wichtigen Grund aufgehalten hatte. Es handelt sich hierbei um eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 13, Tiroler Jugendschutzgesetz. Die Erstbehörde hat im angefochtenen Bescheid bereits ausgeführt, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG zur Einstellung des Verfahrens vorliegen. Die belangte Behörde hat in Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers statt der Verfügung der Einstellung der Beschwerde diesem mit Bescheid eine Ermahnung erteilt, weil dies laut Erstbehörde im gegenständlichen Fall geboten erschien, um den Beschwerdeführer von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Im gegenständlichen Fall hat der Sohn des Beschwerdeführers, dessen Verhalten ursächlich für das gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren war, am 15.01.2015 das
- Lebensjahr vollendet und somit kann eine gleichartige Übertretung nach § 13 (Aufenthalt in allgemein zugänglichen Orten) oder nach § 16 Abs 2 (Aufenthalt in Gastgewerbebetrieben) Tiroler Jugendschutzgesetz von diesem nicht mehr begangen werden und ist daher im gegenständlichen Falle der Ausspruch einer Ermahnung, um den Beschwerdeführer von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten, nicht mehr geboten und erforderlich, sodass spruchgemäß das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG ohne Ausspruch einer Ermahnung einzustellen war. Im gegenständlichen Fall hat der Sohn des Beschwerdeführers, dessen Verhalten ursächlich für das gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren war, am 15.01.2015 das
- Lebensjahr vollendet und somit kann eine gleichartige Übertretung nach Paragraph 13, (Aufenthalt in allgemein zugänglichen Orten) oder nach Paragraph 16, Absatz 2, (Aufenthalt in Gastgewerbebetrieben) Tiroler Jugendschutzgesetz von diesem nicht mehr begangen werden und ist daher im gegenständlichen Falle der Ausspruch einer Ermahnung, um den Beschwerdeführer von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten, nicht mehr geboten und erforderlich, sodass spruchgemäß das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ohne Ausspruch einer Ermahnung einzustellen war. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.42.3334.1