GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,-- zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S vom 16.12.2014, Zl ***/2-2014, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt: „Sie, Herr A B, sind in der Zeit vom 15.2.2014 bis zum 28.4.2014 dem mit rechtskräftigem Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde T vom 10.12.2013 erteilten Auftrag, bis zum 14.2.2014 nachstehend angeführte Gebäude und bauliche Anlagen, welche im südwestlichen Bereich der Gp. *07*/1, KG T, ohne die dafür erforderliche Baubewilligung errichtet wurden, vollständig zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder herzustellen, nicht nachgekommen. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 lit n TBO 2011 begangen.Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera n, TBO 2011 begangen.
Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Litera n, TBO 2011 wird gegen Sie eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00 verhängt.“ Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten festgesetzt. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte A B vor wie folgt: „Zuallererst möchte ich gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S vom 16.12.2014 Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erheben wegen der Strafhöhe. Ich möchte, dass das protokolliert und der Strafakt an das Landesverwaltungsgericht übersandt wird. Begründung: Ich verweise dazu auf meine anlässlich der Niederschrift vom 13.5.2014 dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse. Ich habe auch mit dem Herrn Bürgermeister darüber gesprochen und er hat auch gemeint, dass ihm die Strafe sehr hoch vorkommt. Zur Sache selbst möchte ich sagen, dass ich heute beim Herrn Bürgermeister vorgesprochen habe. Er hat mir gesagt, dass es kommenden Montag eine Gemeindevorstandssitzung geben wird. Bei dieser Sitzung wird ein Beschluss gefasst werden, dass bei der Bezirkshauptmannschaft S neuerlich um Fristerstreckung für die Beseitigung der Pferdeboxen angesucht wird bis zum Abschluss des im dortigen Bereich laufenden Grundzusammenlegungsverfahrens. Ich hatte eigentlich immer, nicht zuletzt wegen der mündlichen Zusagen des Bürgermeisters, die Hoffnung, dass sich eine Lösung für die Boxen findet. Offenbar ist da aber überhaupt nichts zu machen. Jetzt geht es mir aber darum, dass Frau Dr. P jetzt im Winter ganz schwer eine Alternativunterbringung für die Pferde findet und dass wir daher mehr Zeit gewinnen.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Strafakt der Bezirkshauptmannschaft S. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Strafhöhe und ist somit der Schuldspruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft S vom 16.12.2014 bereits in Rechtskraft erwachsen. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol war daher nur mehr die Angemessenheit der verhängten Geldstrafe zu überprüfen. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers ist – fußend auf den Angaben des Beschuldigten in der Niederschrift vom 13.5.2014 – von unterdurchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung ist als erheblich anzusehen, zumal der Beschwerdeführer diverse baulichen Anlagen, wie zwei Kuppelzelte zur Unterbringung von Reitutensilien und zum Schutz von Pferden, eine Pferdebox und eine Futterstelle mit Wellblechüberdachung, ohne baubehördliche Bewilligung errichtet und zumindest seit 7.8.2012 betrieben und nicht beseitigt hat. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, erschwerend nichts. Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsregeln und eines zur Anwendung gelangenden Strafrahmens
Abs 1 lit n TBO 2011 von bis zu Euro 36.300,-- erweist sich die erstinstanzlich vorgenommene Bemessung der Geldstrafe im Ausmaß von nicht einmal 1,5 % dieses Strafrahmens selbst unter Berücksichtigung der unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers als geradezu moderat.Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsregeln und eines zur Anwendung gelangenden Strafrahmens
Paragraph 57, Absatz eins, Litera n, TBO 2011 von bis zu Euro 36.300,-- erweist sich die erstinstanzlich vorgenommene Bemessung der Geldstrafe im Ausmaß von nicht einmal 1,5 % dieses Strafrahmens selbst unter Berücksichtigung der unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers als geradezu moderat. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vor dem Hintergrund des § 44 Abs 3 Z 2 VwGVG abgesehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vor dem Hintergrund des Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG abgesehen. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu bezeichnen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.31.0105.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.