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{'item': 'LVwG-2015/31/0159-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/31/0159-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 9Abs.

1, wenn er trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgeht oder wenn er als Alleinerzieher einem Erwerb nachgeht und zumindest ein Kind im Vor- bzw. Pflichtschulalter betreut,a) 30 v. H.

Paragraph 9, Absatz eins,, wenn er trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgeht oder wenn er als Alleinerzieher einem Erwerb nachgeht und zumindest ein Kind im Vor- bzw. Pflichtschulalter betreut, b) 22,5 v. H.

§ 9Abs.

1, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als zwölfmonatiger Arbeitslosigkeit eine Erwerbstätigkeit aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten auf 18,75 v. H. und nach weiteren zwölf Monaten auf 15 v. H.

§ 9Abs.

1,b) 22,5 v. H.

Paragraph 9, Absatz eins,, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als zwölfmonatiger Arbeitslosigkeit eine Erwerbstätigkeit aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten auf 18,75 v. H. und nach weiteren zwölf Monaten auf 15 v. H.

Paragraph 9, Absatz eins,, c) ein Freibetrag in der Höhe der zur Erzielung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben. … III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Im Gegenstandsfall gilt es zu eruieren, in welcher konkreten Höhe Eigenmittel der Beschwerdeführerin in Ansatz zu bringen sind und ist diesen Eigenmitteln der Mindestsicherungsbedarf, bestehend aus den geltend gemachten Mietkosten von Euro 600,-- sowie dem Richtsatz für Alleinerzieher gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG gegenüberzustellen. Im Gegenstandsfall gilt es zu eruieren, in welcher konkreten Höhe Eigenmittel der Beschwerdeführerin in Ansatz zu bringen sind und ist diesen Eigenmitteln der Mindestsicherungsbedarf, bestehend aus den geltend gemachten Mietkosten von Euro 600,-- sowie dem Richtsatz für Alleinerzieher gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG gegenüberzustellen. Diese Gegenüberstellung wurde von der Bezirkshauptmannschaft T im gegenständlichen Bescheid richtig vorgenommen, indem der Mindestsicherungsbedarf aus dem Alleinerzieherrichtsatz in der Höhe von Euro 610,49 monatlich sowie den geltend gemachten Mietkosten in der Höhe von Euro 600,--, sohin insgesamt Euro 1.210,49, gebildet wurde. Diesem Bedarf wurden die Eigenmittel gegenübergestellt, die fußend auf dem Lohn-/Gehaltsausweis der Firma XY vom 23.11.2014 in Verbindung mit dem für erwerbstätige Alleinerzieher mit zumindest einem Kind im Vor- bzw Pflichtschulalter geltenden Freibetrag gemäß § 15 Abs 3 lit a TMSG in der Höhe von Euro 244,20 zu Eigenmittel in der Höhe von Euro 1.404,55 führten. Diesem Bedarf wurden die Eigenmittel gegenübergestellt, die fußend auf dem Lohn-/Gehaltsausweis der Firma XY vom 23.11.2014 in Verbindung mit dem für erwerbstätige Alleinerzieher mit zumindest einem Kind im Vor- bzw Pflichtschulalter geltenden Freibetrag gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Litera a, TMSG in der Höhe von Euro 244,20 zu Eigenmittel in der Höhe von Euro 1.404,55 führten. Da die Eigenmittel den Mindestsicherungsbedarf um Euro 194,06 überschreiten, wurde der Antrag vom 18.11.2014 abgewiesen. Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz enthält keine gesetzliche Regelung dahingehend, dass bei der Berechnung der Eigenmittel gemäß § 15 TMSG die Sonderzahlungen zu den jeweiligen Monatseinkommen (im Sinne Monatseinkommen mal 14 durch 12) aliquot aufzuschlagen sind. Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz enthält keine gesetzliche Regelung dahingehend, dass bei der Berechnung der Eigenmittel gemäß Paragraph 15, TMSG die Sonderzahlungen zu den jeweiligen Monatseinkommen (im Sinne Monatseinkommen mal 14 durch 12) aliquot aufzuschlagen sind. Es mag zwar zutreffen, dass – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – bei der Berechnung der Eigenmittel von der Mindestsicherungsbehörde regelmäßig das Weihnachts- und das Urlaubsgeld nur insoweit Berücksichtigung findet, als das Monatseinkommen mit 14 multipliziert und sodann durch 12 geteilt wird. Im gegenständlichen Fall war diese Vorgangsweise jedoch aus folgenden Gründen nicht indiziert: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin laut Rücksprache mit der Bezirkshauptmannschaft T im Jahre 2014 ansonsten keinerlei Mindestsicherungs-leistungen empfangen hat und aus diesem Grund die aktuelle Gehaltsabrechnung November 2014 für die Berechnung der Eigenmittel herangezogen werden musste. Weiters ergibt sich, dass das von der Beschwerdeführerin erzielte Erwerbseinkommen schwankend ist, zumal laut dem eingebrachten Mindestsicherungsantrag im Oktober 2014 von der XY AG lediglich Euro 837,74 als Lohn zur Auszahlung gelangten. Die Mindestsicherungsbehörde hätte daher allenfalls Vermutungen darüber anstellen können, welchen konkreten Monatslohn sie bei der oben angeführten aliquotierten Berechnung zu Grunde legen soll. Die gegenständliche Berücksichtigung der Weihnachtsremuneration als Eigenmittel führt schließlich auch nicht zu einer Schlechterstellung der Beschwerdeführerin, zumal auch für die zukünftige Berechnung des Mindestsicherungsanspruches das tatsächliche bezogene Erwerbseinkommen abzüglich des Freibetrages gemäß § 15 Abs 3 lit a TMSG herangezogen wird und Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss unberücksichtigt bleiben.Die gegenständliche Berücksichtigung der Weihnachtsremuneration als Eigenmittel führt schließlich auch nicht zu einer Schlechterstellung der Beschwerdeführerin, zumal auch für die zukünftige Berechnung des Mindestsicherungsanspruches das tatsächliche bezogene Erwerbseinkommen abzüglich des Freibetrages gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Litera a, TMSG herangezogen wird und Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss unberücksichtigt bleiben. So wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 8.1.2015 für den Zeitraum 1.1.2015 bis 31.1.2015 eine Mindestsicherungsleistung in der Höhe von insgesamt Euro 614,94 zugesprochen, die sich konsequent an das oben dargelegte Berechnungsschema hält. Eine Aliquotierung im oben angeführten Sinn hätte für Jänner 2015 zu einem bedeutend geringeren Auszahlungsbetrag geführt. Durch die jeweilige monatsgenaue Abrechnung allfälliger Mindestsicherungsleistungen finden Sonderzahlungen nur dann Berücksichtigung, wenn sie tatsächlich zur Auszahlung gelangt sind. Gerade in jenen Fällen eines zwischen den Auszahlungsmonaten divergierenden Erwerbseinkommens erweist sich eine solche Vorgangsweise als geradezu indiziert, um eine bedarfsbezogene Bemessung der Mindestsicherungsleistungen zu gewährleisten. Demgegenüber erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr von der zuständigen Mitarbeiterin der Abteilung Soziales eine Zusage bezüglich der Anmietungskosten gegeben wurde, als nicht nachvollziehbar, zumal von der Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft T im Mail vom 14.11.2014 lediglich darauf hingewiesen wurde, dass der Mietvertrag bzw der Mietzins den Richtsätzen des TMSG entspreche. Damit wird aber nichts anderes zum Ausdruck gebracht als dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 6 Abs 1 und 2 TMSG vorliegen, nicht aber, dass dieser Bedarf dem Grunde nach anerkannt wird.Demgegenüber erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr von der zuständigen Mitarbeiterin der Abteilung Soziales eine Zusage bezüglich der Anmietungskosten gegeben wurde, als nicht nachvollziehbar, zumal von der Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft T im Mail vom 14.11.2014 lediglich darauf hingewiesen wurde, dass der Mietvertrag bzw der Mietzins den Richtsätzen des TMSG entspreche. Damit wird aber nichts anderes zum Ausdruck gebracht als dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins und 2 TMSG vorliegen, nicht aber, dass dieser Bedarf dem Grunde nach anerkannt wird. Die Erstbehörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Eigenmittel der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Monat den Mindestsicherungsbedarf überschreiten und war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.31.0159.1

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