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{'item': 'LVwG-2014/26/2869-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/26/2869-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des A B, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 08.09.2014, Zl ***/1-2014, betreffend die Abweisung eines Ansuchens um Erteilung der Baubewilligung für Umbauarbeiten im Dachgeschoss sowie die Errichtung eines Dachkapfers beim bestehenden Mehrfamilienwohnhaus S Nr *3* auf dem Gst **89/** GB S nach der Tiroler Bauordnung 2011, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 03.09.2013 beim Bürgermeister der Gemeinde S die baurechtliche Bewilligung für Umbauarbeiten im Dachgeschoß sowie für die Errichtung eines Dachkapfers beim bestehenden Wohnhaus S Nr *3* auf dem Grundstück **89/** GB S unter Vorlage entsprechender Projektunterlagen. Über dieses Bauansuchen entschied der Bürgermeister der Gemeinde S mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 08.09.2014 dahingehend, dass er das Bauansuchen gemäß § 27 Abs 3 lit a Z 3 TBO 2011 ohne weiteres Verfahren abwies. Über dieses Bauansuchen entschied der Bürgermeister der Gemeinde S mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 08.09.2014 dahingehend, dass er das Bauansuchen gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer 3, TBO 2011 ohne weiteres Verfahren abwies. Zur Begründung dieser Entscheidung führte der Bürgermeister zusammengefasst aus, dass das Bauvorhaben offenkundig den örtlichen Bauschriften widerspreche, habe doch der Bauausschuss der Gemeinde S in seiner Sitzung vom 25.02.2014 ua eine Regelung über die Zulässigkeit von Dachkapfern dahingehend getroffen, dass die Gesamtlänge eines Dachkapfers nicht mehr als ein Drittel der Hauslänge (Wohnteil bei Bauernhäusern) betragen dürfe. Entsprechend den vorliegenden Bauplänen wolle der Bauwerber einen Dachkapfer mit einer Länge von weit über einem Drittel der Gebäudelänge errichten, was das Bauansuchen unzulässig mache. 2) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde. Mit dieser stellte der Beschwerdeführer an das Landesverwaltungsgericht Tirol die Anträge,  gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung anzuberaumen undgemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und  gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den vorliegenden Bescheid ersatzlos zu beheben und das Bauansuchen zu bewilligen bzwgemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den vorliegenden Bescheid ersatzlos zu beheben und das Bauansuchen zu bewilligen bzw in eventu  den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Ergänzung der Beweisaufnahme an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Ergänzung der Beweisaufnahme an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Geltend gemacht wurden die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Entscheidung. Nachdem der Bauwerber das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben zur baurechtlichen Bewilligung beim Bürgermeister der Gemeinde S eingereicht habe, habe ihm dieser mit einem Schreiben im Juli 2014 mitgeteilt, dass der Gemeinderat derzeit eine Änderung der örtlichen Bauvorschriften erarbeite, im Zuge dessen auch die Zulässigkeit von Dachkapfern festgelegt werden solle. Die vorgelegten Einreichpläne würden diesen Vorgaben nicht entsprechen und würden daher die Einreichpläne zurückgestellt, wobei das Bauansuchen unerledigt geblieben sei. Mit dem Schreiben vom 30.07.2014 habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Baubehörde aufgefordert, bescheidmäßig über das Bauansuchen abzusprechen, weshalb zugleich die aktuellen Planunterlagen vom 11.03.2014 wiederum der Behörde vorgelegt worden seien. Für die Gemeinde S sei kein Bebauungsplan erlassen, es würden sohin für die Gemeinde S keine ausdrücklich verordneten örtlichen Bauvorschriften gelten. Insbesondere seien auch keine Regelungen über die Zulässigkeit von Dachkapfern verordnet. Wenn sich die Baubehörde im angefochtenen Bescheid auf den Bauausschuss der Gemeinde S berufe, so sei sie darauf hinzuweisen, dass der Bauausschuss kein verordnungsgebendes Organ der Gemeinde darstelle. Damit habe sich die Baubehörde zu Unrecht auf eine angeblich ordnungsgemäß beschlossene Verordnung berufen. Im vorliegenden Fall würden sohin die allgemeinen Regeln der TBO 2011 sowie des TROG 2011 gelten. Anhaltspunkte dafür, dass das Bauansuchen nicht genehmigungsfähig sei, seien dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Für die Beurteilung des Bauansuchens gelte die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung. Im bekämpften Bescheid fehlten jegliche Angaben über die Flächenwidmung des Bauplatzes. Ebenso sei keine Stellungnahme eines raumplanerischen Sachverständigen eingeholt worden. Der in Beschwerde gezogene Bescheid sei geradezu willkürlich gefasst worden. Als Grundsatz gelte, dass Bescheiden die im Zeitpunkt ihrer Erlassung geltende Rechtslage zugrunde zu legen sei, weshalb sich die Baubehörde in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Bauansuchen zu Unrecht auf noch nicht verordnete örtliche Bauvorschriften gestützt habe. Es mangle jedenfalls an einer entsprechenden Bescheidbegründung. Die Behörde begnüge sich mit dem Hinweis, dass der Bauausschuss örtliche Bauvorschriften erlassen habe. Das Bauvorhaben des Beschwerdeführers erweise sich unter Heranziehung der Rechtsgrundlagen des TROG 2011 sowie der TBO 2011 und des vorhandenen Flächenwidmungsplanes als genehmigungsfähig. 3) Am 14.01.2015 wurde die vom Beschwerdeführer beantragte Rechtsmittelverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, in deren Rahmen die Verfahrensparteien im Wesentlichen ihre Rechtsstandpunkte bekräftigten. Der Bürgermeister der Gemeinde S gab bei der Rechtsmittelverhandlung bekannt, dass der Gemeinderat zwischenzeitlich eine Verordnung betreffend örtliche Bauvorschriften mit Regelungen auch für Dachkapfer beschlossen habe, die dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben entgegenstünden. Die in Rede stehende Verordnung sei bereits der Aufsichtsbehörde zur Verordnungsprüfung vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer wies im Rahmen der Verhandlung darauf hin, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Verordnung der Gemeinde S über örtliche Bauvorschriften bestanden habe und nach wie vor keine anzuwendende Verordnung über örtliche Bauvorschriften vorliege, zumal die beschlossene Verordnung noch bei der Aufsichtsbehörde in der Verordnungsprüfung stehe. Die vom Gemeinderat der Gemeinde S am 22.10.2014 beschlossene Verordnung sei daher für das gegenständliche Bauverfahren nicht anzuwenden. II.römisch zwei. Rechtslage: Der Bürgermeister der Gemeinde S hat den in Beschwerde gezogenen Bescheid auf die Bestimmung des § 27 Abs 3 lit a Z 3 der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 187/2014, gestützt. Der Bürgermeister der Gemeinde S hat den in Beschwerde gezogenen Bescheid auf die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer 3, der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014,, gestützt. Diese Rechtsvorschrift hat – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut: „§ 27Baubewilligung

(1)Absatz eins,Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach § 25 Abs. 8 nicht entsprochen wird.Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach Paragraph 25, Absatz 8, nicht entsprochen wird.
(3)Absatz 3,Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass a)Litera a das Bauvorhaben, 1.Ziffer eins außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d dem Flächenwidmungsplan,außer im Fall von Gebäuden im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, Litera d, dem Flächenwidmungsplan, 2.Ziffer 2 einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Bebauung odereinem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Bebauung oder 3.Ziffer 3 örtlichen Bauvorschriften widersprichtwiderspricht oder
  1. b)…“ Die vom Gemeinderat der Gemeinde S am 22.10.2014 auf der Grundlage des § 20 TBO 2011 beschlossene und bereits kundgemachte Verordnung betreffend örtliche Bauvorschriften enthält in § 3 Abs 1 lit d folgende verfahrensrelevante Regelung:Die vom Gemeinderat der Gemeinde S am 22.10.2014 auf der Grundlage des Paragraph 20, TBO 2011 beschlossene und bereits kundgemachte Verordnung betreffend örtliche Bauvorschriften enthält in Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, folgende verfahrensrelevante Regelung: „Zulässig sind: a. … b. … c. … d. Dachkapfer als untergeordnete Bauteile unter nachstehenden Voraussetzungen:  Es sind nur Pultdachkapfer zulässig.  Die Gesamtlänge des/der Dachkapfer darf nicht mehr als 1/3 der Hauslänge (Wohnteil bei Bauernhäusern) betragen.  …“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Unstrittig ist im vorliegenden Beschwerdefall, dass der Bauplatz **89/** GB S, auf dem das strittige Bauvorhaben ausgeführt werden soll, in dem von der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde S über örtliche Bauvorschriften erfassten Ortsteil T gelegen ist. Dies wurde vom Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 14.01.2015 über Befragung durch das erkennende Gericht ausdrücklich bestätigt. Weiters steht nicht in Streit, dass das vom Beschwerdeführer bei der belangten Behörde zur baurechtlichen Bewilligung eingereichte Bauvorhaben die Ausführung eines Dachkapfers in einer Länge von 10,65 m vorsieht und das projektbetroffene Gebäude auf der Seite des geplanten Dachkapfers eine Länge von 14,80 m aufweist. Diese Längenangaben wurden vom Beschwerdeführer bei der durchgeführten Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ausdrücklich als richtig zugestanden und ergeben sich diese Längen einerseits des streitverfangenen Dachkapfers und andererseits der diesbezüglich relevanten Gebäudeseite überdies ohne weiteres aus den vom Rechtsmittelwerber eingereichten Planunterlagen. Demgemäß ist im Gegenstandsfall ein „offenkundiger“ Widerspruch des Bauvorhabens des Beschwerdeführers zu den örtlichen Bauvorschriften der Gemeinde S nach Auffassung des erkennenden Gerichts gegeben, sehen diese doch unmissverständlich vor, dass Dachkapfer mit einer Gesamtlänge von mehr als einem Drittel der Hauslänge nicht zulässig sind. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien liegt ein „offenkundiger“ Widerspruch im Sinn der Gesetzesstelle des § 27 Abs 3 lit a TBO 2011 dann vor, wenn ein Bauansuchen unzweifelhaft gegen eine der genannten raumordnungsrechtlichen Normen verstößt. „Offenkundigkeit“ liegt vor, wenn die Beantwortung einer Frage nicht die Vornahme von Ermittlungstätigkeiten, zB die Aufnahme von Beweisen (siehe die Entscheidung des VwGH vom 03.08.1995, Zl 94/10/0001) oder rechtliche Erwägungen (vgl die Entscheidung des VwGH vom 24.11.1997, Zl 97/17/0243), voraussetzt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien liegt ein „offenkundiger“ Widerspruch im Sinn der Gesetzesstelle des Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 dann vor, wenn ein Bauansuchen unzweifelhaft gegen eine der genannten raumordnungsrechtlichen Normen verstößt. „Offenkundigkeit“ liegt vor, wenn die Beantwortung einer Frage nicht die Vornahme von Ermittlungstätigkeiten, zB die Aufnahme von Beweisen (siehe die Entscheidung des VwGH vom 03.08.1995, Zl 94/10/0001) oder rechtliche Erwägungen vergleiche die Entscheidung des VwGH vom 24.11.1997, Zl 97/17/0243), voraussetzt. Eine solche „Offenkundigkeit“ des Widerspruchs des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens zu den örtlichen Bauvorschriften in der Gemeinde S ist nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol anzunehmen. Selbst wenn diese „Offenkundigkeit“ nicht angenommen werden könnte, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, da sein Bauansuchen nach § 27 Abs 4 lit a TBO 2011 auch dann abzuweisen gewesen wäre, wenn der Abweisungsgrund des Widerspruchs des Bauvorhabens zu den örtlichen Bauvorschriften erst im Zuge des Verfahrens hervorgekommen wäre. Ein entsprechendes Verfahren, in dem der Beschwerdeführer seine Rechte als Bauwerber wahren hat können, wurde gegenständlich zumindest auf Ebene des Landesverwaltungsgerichts Tirol durchgeführt. Selbst wenn diese „Offenkundigkeit“ nicht angenommen werden könnte, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, da sein Bauansuchen nach Paragraph 27, Absatz 4, Litera a, TBO 2011 auch dann abzuweisen gewesen wäre, wenn der Abweisungsgrund des Widerspruchs des Bauvorhabens zu den örtlichen Bauvorschriften erst im Zuge des Verfahrens hervorgekommen wäre. Ein entsprechendes Verfahren, in dem der Beschwerdeführer seine Rechte als Bauwerber wahren hat können, wurde gegenständlich zumindest auf Ebene des Landesverwaltungsgerichts Tirol durchgeführt. 2) Die gegen die abweisende Entscheidung der belangten Behörde vorgetragenen Argumente des Rechtsmittelwerbers vermögen die vorliegende Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen, wozu im Einzelnen Folgendes auszuführen ist:
  2. a)Zutreffend hat der Rechtsmittelwerber zwar in seinem Beschwerdeschriftsatz dargelegt, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch keine Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde S über örtliche Bauvorschriften vorgelegen habe, zumal der Bauausschuss kein verordnungsgebendes Organ der Gemeinde S darstelle, sodass sich der bekämpfte Bescheid offensichtlich bloß auf Gewohnheitsrecht stützen habe können, doch ist mit dieser Argumentation für den Beschwerdeführer insofern nichts zu gewinnen, als zwischenzeitlich das verordnungsgebende Organ der Gemeinde S, nämlich der Gemeinderat, am 22.10.2014 einstimmig eine Verordnung über örtliche Bauvorschriften beschlossen hat und die gesetzlich vorgesehene Kundmachung dieser Verordnung mittlerweile gleichfalls schon durchgeführt worden ist. Damit ist aber die vom Gemeinderat der Gemeinde S am 22.10.2014 beschlossene Verordnung über örtliche Bauvorschriften bereits im Jahr 2014 in Kraft getreten, dies mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist, sohin mit dem Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel der Gemeinde S, zumal in der in Rede stehenden Verordnung bezüglich des Inkrafttretens der Regelungen der Verordnung auch nichts anderes bestimmt worden ist. Das erkennende Gericht hat die vorliegende Beschwerdeentscheidung und die darin durchzuführende Beurteilung des Bauvorhabens des Beschwerdeführers auf der Basis der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der Rechtsmittelentscheidung vorzunehmen (vgl dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Seite 152, und das nach Meinung des erkennenden Gerichts auf Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragbare Erkenntnis des VwGH vom 22.02.2012, Zl 2010/06/0046, zu Berufungsverfahren in Baubewilligungsverfahren). Das erkennende Gericht hat die vorliegende Beschwerdeentscheidung und die darin durchzuführende Beurteilung des Bauvorhabens des Beschwerdeführers auf der Basis der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der Rechtsmittelentscheidung vorzunehmen vergleiche dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Seite 152, und das nach Meinung des erkennenden Gerichts auf Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragbare Erkenntnis des VwGH vom 22.02.2012, Zl 2010/06/0046, zu Berufungsverfahren in Baubewilligungsverfahren). Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat auch klargestellt, dass bei der Erteilung einer Baubewilligung im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage – damit auch der Verordnungslage in der betreffenden Gemeinde – entsprechend zu berücksichtigen sind (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 24.03.2011, Zl 2011/06/0012, bezogen auf eine Änderung der Flächenwidmung im Zuge eines Berufungsverfahrens). Das Höchstgericht hat in der angeführten Entscheidung auch zum Ausdruck gebracht, dass die Berücksichtigungspflicht einer Änderung der Sach- und Rechtslage dann gilt, soweit im Gesetz nichts Abweichendes angeordnet ist. Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat auch klargestellt, dass bei der Erteilung einer Baubewilligung im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage – damit auch der Verordnungslage in der betreffenden Gemeinde – entsprechend zu berücksichtigen sind vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 24.03.2011, Zl 2011/06/0012, bezogen auf eine Änderung der Flächenwidmung im Zuge eines Berufungsverfahrens). Das Höchstgericht hat in der angeführten Entscheidung auch zum Ausdruck gebracht, dass die Berücksichtigungspflicht einer Änderung der Sach- und Rechtslage dann gilt, soweit im Gesetz nichts Abweichendes angeordnet ist. Mit Blick darauf, dass die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde S über örtliche Bauvorschriften nunmehr bereits dem Rechtsbestand angehört, hatte das erkennende Gericht diese Verordnung bei der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung entsprechend zu berücksichtigen, zumal weder diese Verordnung noch die Tiroler Bauordnung 2011 eine abweichende Anordnung enthält. , Mit Blick darauf, dass die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde S über örtliche Bauvorschriften nunmehr bereits dem Rechtsbestand angehört, hatte das erkennende Gericht diese Verordnung bei der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung entsprechend zu berücksichtigen, zumal weder diese Verordnung noch die Tiroler Bauordnung 2011 eine abweichende Anordnung enthält. Die in Rede stehende Verordnung über örtliche Bauvorschriften steht nun aber der Erteilung der beantragten Baugenehmigung insofern entgegen, als der geplante Dachkapfer eine Länge von weit mehr als einem Drittel der entsprechenden Gebäudelänge aufweist und dies nach der genannten Verordnung unzulässig ist. Demgemäß war die beantragte Baubewilligung zu versagen und vom erkennenden Gericht der das Bauansuchen des Beschwerdeführers abweisende Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 08.09.2014 zu bestätigen. Insoweit der Rechtsmittelwerber bei der durchgeführten Rechtsmittelverhandlung am 14.01.2015 die Rechtsauffassung vertreten hat, dass die vom Gemeinderat der Gemeinde S am 22.10.2014 beschlossene Verordnung über örtliche Bauvorschriften noch nicht für das gegenständliche Bauvorhaben anzuwenden sei, weil die beschlossene Verordnung noch bei der Aufsichtsbehörde in Verordnungsprüfung stehe, ist er seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol darauf hinzuweisen, dass diese Rechtsmeinung in den Vorschriften der Tiroler Gemeindeordnung sowie auch der Tiroler Bauordnung keine Deckung findet. Es besteht nämlich kein aufsichtsbehördlicher Genehmigungsvorbehalt für eine von einem Gemeinderat beschlossene Verordnung über örtliche Bauvorschriften. Mit erfolgter Kundmachung ist daher die verfahrensmaßgebliche Verordnung der Gemeinde S in Kraft getreten und ändert daran auch die derzeit laufende Verordnungsprüfung nichts. Sollte die Aufsichtsbehörde eine Gesetzwidrigkeit der Verordnung erkennen, hätte sie mit einer verordnungsmäßigen Aufhebung einzuschreiten. Solange dies – wie vorliegend – nicht geschehen ist, steht die beschlossene Verordnung in Geltung. Im Übrigen hat der Rechtsmittelwerber in seiner Beschwerde selbst dargelegt, dass als Grundsatz gelte, dass Entscheidungen die im Zeitpunkt ihrer Erlassung geltende Rechtslage zugrunde zu legen sei, weshalb für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar ist, warum er nun die in Geltung stehende Verordnung über örtliche Bauvorschriften in seinem Fall als nicht anwendbar beurteilt.
  3. b)Das erkennende Gericht sieht sich im Gegenstandsfall auch nicht dazu veranlasst, die verfahrensmaßgebliche Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde S über örtliche Bauvorschriften einer Verordnungsprüfung beim Verfassungsgerichtshof in Wien zuzuführen, da gegen die präjudizielle Regelung der Verordnung über die Gestaltung von Dachkapfern keine rechtlichen Bedenken bestehen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol vertritt nämlich in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass gerade die Gestaltung von Dachkapfern und insbesondere deren Länge (bezogen auf die jeweils betroffene Gebäudelänge) einen maßgeblichen Einfluss auf das äußere Erscheinungsbild von Gebäuden haben und sich solcherart bedeutend auf das betreffende Orts- oder Straßenbild auswirken. Demgemäß konnte der Gemeinderat der Gemeinde S die verfahrensentscheidende Regelung über die Länge von Dachkapfern im Höchstausmaß von nicht mehr als einem Drittel der betreffenden Hauslänge aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 20 TBO 2011 treffen. Demgemäß konnte der Gemeinderat der Gemeinde S die verfahrensentscheidende Regelung über die Länge von Dachkapfern im Höchstausmaß von nicht mehr als einem Drittel der betreffenden Hauslänge aufgrund der Verordnungsermächtigung des Paragraph 20, TBO 2011 treffen. Bereits in seiner Entscheidung vom 28.03.1996, Zl 96/06/0001, hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien klargestellt, dass die Gemeinde grundsätzlich auch zur Erlassung örtlicher Bauvorschriften zuständig ist und hiebei insbesondere auch die Festlegung von Dachformen, der Dachdeckung, des Anstriches, udgl vornehmen kann, da § 20 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 1984 als Verordnungsgrundlage die Festlegung näherer Bestimmungen über die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen durch den Gemeinderat erlaube.Bereits in seiner Entscheidung vom 28.03.1996, Zl 96/06/0001, hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien klargestellt, dass die Gemeinde grundsätzlich auch zur Erlassung örtlicher Bauvorschriften zuständig ist und hiebei insbesondere auch die Festlegung von Dachformen, der Dachdeckung, des Anstriches, udgl vornehmen kann, da Paragraph 20, Absatz eins, Tiroler Raumordnungsgesetz 1984 als Verordnungsgrundlage die Festlegung näherer Bestimmungen über die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen durch den Gemeinderat erlaube. Nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts ist die Verordnungsermächtigung des § 20 TBO 2011 in Bezug auf die Möglichkeit zur Festlegung näherer Bestimmungen über die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen durchaus mit jener des § 20 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 1984 vergleichbar, wenn auch nicht wortgleich. Jedenfalls findet die präjudizielle Regelung über die Länge von Dachkapfern (bezogen auf die betroffene Gebäudelänge) in der Verordnungsermächtigung des § 20 TBO 2011 nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol eine tragfähige Grundlage und ist auch das festgelegte Ausmaß der höchstzulässigen Länge eines Dachkapfers mit höchstens einem Drittel der Hauslänge insofern sachlich begründbar, als damit dieser Bauteil unter die privilegierende Bestimmung des § 6 Abs 2 lit b TBO 2011 (bei Beachtung weiterer Voraussetzungen) fallen kann. Nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts ist die Verordnungsermächtigung des Paragraph 20, TBO 2011 in Bezug auf die Möglichkeit zur Festlegung näherer Bestimmungen über die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen durchaus mit jener des Paragraph 20, Absatz eins, Tiroler Raumordnungsgesetz 1984 vergleichbar, wenn auch nicht wortgleich. Jedenfalls findet die präjudizielle Regelung über die Länge von Dachkapfern (bezogen auf die betroffene Gebäudelänge) in der Verordnungsermächtigung des Paragraph 20, TBO 2011 nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol eine tragfähige Grundlage und ist auch das festgelegte Ausmaß der höchstzulässigen Länge eines Dachkapfers mit höchstens einem Drittel der Hauslänge insofern sachlich begründbar, als damit dieser Bauteil unter die privilegierende Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, TBO 2011 (bei Beachtung weiterer Voraussetzungen) fallen kann. Insgesamt bestand daher für das erkennende Gericht keine Veranlassung, die präjudizielle Bestimmung der verfahrensentscheidenden Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde S als rechtswidrig zu beurteilen und daher deren Aufhebung beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.
  4. c)In Bezug auf die weiteren Beschwerdeargumente, dass etwa eine Flächenwidmungsangabe im angefochtenen Bescheid fehle, keine raumplanerische Stellungnahme von der belangten Behörde eingeholt worden sei und kein Bebauungsplan bestehe, ist festzuhalten, dass diesen Umständen keine Entscheidungsrelevanz (mehr) zukommt, da dem zu beurteilenden Bauvorhaben des Beschwerdeführers schon wegen Widerspruchs zu den örtlichen Bauvorschriften die baurechtliche Bewilligung zu versagen war. Aus demselben Grund bedurfte es auch keiner Auseinandersetzung mehr mit dem Beschwerdevorbringen, dass im Übrigen (also abgesehen von den örtlichen Bauvorschriften) keine Anhaltspunkte gegeben seien, dass das Bauvorhaben nicht genehmigungsfähig sei. Insbesondere konnte daher dahinstehen, ob der Beschwerdeführer eine Zustimmungserklärung der übrigen Miteigentümer des Bauplatzes zu seinem Bauvorhaben beizubringen gehabt hätte. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen – insbesondere die Frage, ob die mittlerweile vom Gemeinderat der Gemeinde S beschlossene Verordnung über örtliche Bauvorschriften vom Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegend anzuwenden war oder nicht – konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. In Bezug auf die rechtliche Möglichkeit für den Gemeinderat der Gemeinde S, die präjudizielle Verordnungsbestimmung (über die Länge von Dachkapfern) zu erlassen, konnte ebenfalls eine nach Auffassung des erkennenden Gerichts heranziehbare Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien aufgefunden werden. Eine außerhalb der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol somit im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich schließlich auch an die aufgezeigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehalten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.26.2869.4

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