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{'item': 'LVwG-2014/31/3385-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/31/3385-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde der A B, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde R vom 27.10.2014, Zl ***13, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 10.12.2013 hat C D um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Zubau eines Abstellraumes im Erdgeschoß sowie für die Errichtung einer Natursteinmauer auf Gst *7* KG R angesucht. Nach Durchführung einer mündlichen Bauverhandlung am 2.4.2014 und Abänderung des Projektes mit Bauansuchen vom 2.4.2014 wurde dieses Bauvorhaben nach Wahrung des Parteiengehörs mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde R vom 27.10.2014, Zl ***13, unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen genehmigt. Gleichzeitig wurden in dem genannten Bescheid die seitens der nunmehr Beschwerde führenden Nachbarin A B in der Bauverhandlung vom 2.4.2014 sowie in dem Schreiben vom 7.10.2014 geltend gemachten Einwendungen abgewiesen. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte A B durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter vor wie folgt: „Namens der von mir vertretenen Frau A B, Adresse, erhebe ich gegen den Bescheid zu Zahl ***13 vom

  1. Oktober 2014, zugestellt am
  2. November 2014, BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führe wie folgt aus. Der Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und unrichtiger rechtlicher Beurteilung dem gesamten Inhalte nach angefochten. Mit dem angefochtenen Bescheid wird Herrn C D, Adresse, die mit Eingabe vom
  3. Dezember 2013 beantragte baupolizeiliche Bewilligung für das Bauvorhaben auf Gst. *7*, KG 85108 R, EZ 10**, GB 85108 R, erteilt. Bereits im Vorfeld des Bauverfahrens wurden namens der Frau B Einwendungen dahingehend erhoben, dass zum Grundstück 47**, K G 85108, R, öffentliches Gut, keine Baufluchtlinie festgelegt wurde. Es wäre davon auszugehen, dass die auf dem Grundstück des Bauwerbers bereits vor Erteilung der Baubewilligung errichtete Mauer im südöstlichen Grundstücksteil, welches direkt an das öffentliche Gut angrenzt, nicht den Bestimmungen des § 5 Abs. 4 der Tiroler Bauordnung entspricht. Daher seien die Nachbarn in ihrem subjektiv öffentlichen Recht des Brandschutzes beeinträchtigt, da eine flüssige uneingeschränkte Zufahrt von Einsatzfahrzeugen nicht gewährleistet sei. Unter diesem Gesichtspunkt werde beantragt, die Baubewilligung nicht zu erteilen. Hierzu wurde sowohl die gutachterliche Stellungnahme des Bausachverständigen Ing. E F vom 03.09.2014, sowie die Stellungnahme des Ortsfeuerwehrkommandanten vom 11.09.2014 eingeholt. Diese beiden Stellungnahmen sind aber nicht geeignet, um die Vorhalte auszuräumen. Der Bausachverständige ist kein verkehrstechnischer Sachverständiger und der Feuerwehrkommandant ist zwar feuerwehrtechnisch ausreichend geschult, aber ebenso kein verkehrstechnischer Sachverständiger. Insofern ist das Ermittlungsverfahren unvollständig geblieben.Bereits im Vorfeld des Bauverfahrens wurden namens der Frau B Einwendungen dahingehend erhoben, dass zum Grundstück 47**, K G 85108, R, öffentliches Gut, keine Baufluchtlinie festgelegt wurde. Es wäre davon auszugehen, dass die auf dem Grundstück des Bauwerbers bereits vor Erteilung der Baubewilligung errichtete Mauer im südöstlichen Grundstücksteil, welches direkt an das öffentliche Gut angrenzt, nicht den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 4, der Tiroler Bauordnung entspricht. Daher seien die Nachbarn in ihrem subjektiv öffentlichen Recht des Brandschutzes beeinträchtigt, da eine flüssige uneingeschränkte Zufahrt von Einsatzfahrzeugen nicht gewährleistet sei. Unter diesem Gesichtspunkt werde beantragt, die Baubewilligung nicht zu erteilen. Hierzu wurde sowohl die gutachterliche Stellungnahme des Bausachverständigen Ing. E F vom 03.09.2014, sowie die Stellungnahme des Ortsfeuerwehrkommandanten vom 11.09.2014 eingeholt. Diese beiden Stellungnahmen sind aber nicht geeignet, um die Vorhalte auszuräumen. Der Bausachverständige ist kein verkehrstechnischer Sachverständiger und der Feuerwehrkommandant ist zwar feuerwehrtechnisch ausreichend geschult, aber ebenso kein verkehrstechnischer Sachverständiger. Insofern ist das Ermittlungsverfahren unvollständig geblieben. Es darf noch einmal au f die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 der Tiroler Bauordnung verwiesen werden, dass bauliche Anlagen von den Verkehrsflächen mindestens so weit entfernt sein müssen, dass weder das Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Bestimmung des § 49 Tiroler Straßengesetz hinzuweisen. Darin ist festgelegt, dass für Abstände von baulichen Anlagen gegenüber von Straßen die Bestimmungen der Tiroler Bauordnung gelten. Abweichend müssen jedoch oberirdische bauliche Anlagen mit Ausnahme von Einfriedungen von übrigen Straßen mindestens 5 Meter entfernt sein. Dies auch unter Berücksichtigung allfälliger Ausnahmebestimmungen. Die im gegenständlichen Fall errichtete Mauer entspricht in keiner Weise diesen Rechtsgrundlagen und musste davon ausgegangen werden, dass diese rechtswidrig genehmigt wurde. Es handelt sich hier sowohl bei den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung als auch bei den Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes um wesentliche Bestimmungen, die zur Aufrechterhaltung der Flüssigkeit des Verkehrs insbesondere der Benützung durch Einsatzfahrzeuge erlassen worden sind. Die ungehinderte Zufahrt für Einsatzfahrzeuge ist ein wesentlicher Bestandteil des Brandschutzes und daher ein subjektiv öffentliches Interesse, das im Bauverfahren seitens eines betroffenen Nachbarn geltend gemacht werden kann. Es darf noch einmal au f die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 4, der Tiroler Bauordnung verwiesen werden, dass bauliche Anlagen von den Verkehrsflächen mindestens so weit entfernt sein müssen, dass weder das Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Bestimmung des Paragraph 49, Tiroler Straßengesetz hinzuweisen. Darin ist festgelegt, dass für Abstände von baulichen Anlagen gegenüber von Straßen die Bestimmungen der Tiroler Bauordnung gelten. Abweichend müssen jedoch oberirdische bauliche Anlagen mit Ausnahme von Einfriedungen von übrigen Straßen mindestens 5 Meter entfernt sein. Dies auch unter Berücksichtigung allfälliger Ausnahmebestimmungen. Die im gegenständlichen Fall errichtete Mauer entspricht in keiner Weise diesen Rechtsgrundlagen und musste davon ausgegangen werden, dass diese rechtswidrig genehmigt wurde. Es handelt sich hier sowohl bei den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung als auch bei den Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes um wesentliche Bestimmungen, die zur Aufrechterhaltung der Flüssigkeit des Verkehrs insbesondere der Benützung durch Einsatzfahrzeuge erlassen worden sind. Die ungehinderte Zufahrt für Einsatzfahrzeuge ist ein wesentlicher Bestandteil des Brandschutzes und daher ein subjektiv öffentliches Interesse, das im Bauverfahren seitens eines betroffenen Nachbarn geltend gemacht werden kann. Es wird daher gestellt der den Bescheid zu Zahl ***13 des Bürgermeisters der Gemeinde R als Baubehörde I. Instanz vom
  4. Oktober 2014 ersatzlos zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde I. Instanz zurückzuverweisen, in eventu, das Landesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden, den Bescheid dahingehend abändern, dass eine Bewilligung der unmittelbar an der Grenze zum öffentlichen Gut, Wegparzelle 47**, KG 85108 angrenzenden Steinmauer die Baubewilligung versagt wird.“Es wird daher gestellt der den Bescheid zu Zahl ***13 des Bürgermeisters der Gemeinde R als Baubehörde römisch eins. Instanz vom
  5. Oktober 2014 ersatzlos zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde römisch eins. Instanz zurückzuverweisen, in eventu, das Landesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden, den Bescheid dahingehend abändern, dass eine Bewilligung der unmittelbar an der Grenze zum öffentlichen Gut, Wegparzelle 47**, KG 85108 angrenzenden Steinmauer die Baubewilligung versagt wird.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde R. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 in der Fassung LGBl Nr 150/2014 (TBO 2011), maßgeblich:Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 150 aus 2014, (TBO 2011), maßgeblich: „§ 26

(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  7. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Die Beschwerdeführerin ist unter anderem Eigentümerin des Gst 9** KG R, welches unmittelbar an den Bauplatz Gst *7* angrenzt. Die Beschwerdeführerin ist folglich berechtigt, Einwendungen im Sinn des § 26 Abs 3 lit a bis f TBO zu erheben. Die Beschwerdeführerin ist unter anderem Eigentümerin des Gst 9** KG R, welches unmittelbar an den Bauplatz Gst *7* angrenzt. Die Beschwerdeführerin ist folglich berechtigt, Einwendungen im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO zu erheben. Grundsätzlich ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 1.4.2008, 2007/06/0304, VwGH 31.1.2008, 2007/06/0152 uva). Es besteht einerseits insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 1.4.2008, 2007/06/0304, VwGH 31.1.2008, 2007/06/0152 uva). Unter Berücksichtigung der von der Nachbarin A B anlässlich der Beschwerde geltend gemachten Einwendungen ist davon auszugehen, dass damit keine der in § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011 taxativ aufgezählten subjektiven öffentlichen Rechte geltend gemacht wurden:Unter Berücksichtigung der von der Nachbarin A B anlässlich der Beschwerde geltend gemachten Einwendungen ist davon auszugehen, dass damit keine der in Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011 taxativ aufgezählten subjektiven öffentlichen Rechte geltend gemacht wurden: Hinsichtlich der Verletzung von Abstandsbestimmungen wird dem Nachbarn gemäß § 26 Abs 3 lit e TBO 2011 ausdrücklich nur das Recht eingeräumt, Einwendungen bezüglich der Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2011 zu erheben, somit nicht hinsichtlich des Abstandes baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen (vgl VwGH 27.3.2007, 2004/06/0131).Hinsichtlich der Verletzung von Abstandsbestimmungen wird dem Nachbarn gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera e, TBO 2011 ausdrücklich nur das Recht eingeräumt, Einwendungen bezüglich der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, TBO 2011 zu erheben, somit nicht hinsichtlich des Abstandes baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen vergleiche VwGH 27.3.2007, 2004/06/0131). Der Problemkreis der Einwendung, wonach keine Baufluchtlinie festgelegt wurde, ist daher weder von subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinn des § 26 Abs 3 lit e TBO 2011 noch (in Ermangelung eines Bebauungsplanes) von lit c leg cit mitumfasst. Der Problemkreis der Einwendung, wonach keine Baufluchtlinie festgelegt wurde, ist daher weder von subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, Litera e, TBO 2011 noch (in Ermangelung eines Bebauungsplanes) von Litera c, leg cit mitumfasst. Auch hinsichtlich des Vorbringens, wonach die „flüssige uneingeschränkte“ Zufahrt von Einsatzfahrzeugen nicht gewährleistet sei, ist dem Nachbarn diesbezüglich gemäß § 26 TBO 2011 ein subjektiv-öffentliches Recht nicht eingeräumt (vgl zuletzt etwa VwGH 13.6.2012, 2010/06/0273 uva). Auch hinsichtlich des Vorbringens, wonach die „flüssige uneingeschränkte“ Zufahrt von Einsatzfahrzeugen nicht gewährleistet sei, ist dem Nachbarn diesbezüglich gemäß Paragraph 26, TBO 2011 ein subjektiv-öffentliches Recht nicht eingeräumt vergleiche zuletzt etwa VwGH 13.6.2012, 2010/06/0273 uva). Zwar ist einzuräumen, dass dem Nachbarn gemäß § 26 Abs 3 lit b TBO 2011 ein Mitspracherecht hinsichtlich der Bestimmungen über den Brandschutz zusteht. Zwar ist einzuräumen, dass dem Nachbarn gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera b, TBO 2011 ein Mitspracherecht hinsichtlich der Bestimmungen über den Brandschutz zusteht. Dies ist aber nicht dahin zu verstehen, dass ihm ein Mitsprachrecht hinsichtlich sämtlicher denkbarer Aspekte des Brandschutzes zustünde, sondern vielmehr nur hinsichtlich jener Gefährdungen, die von der geplanten baulichen Anlage bzw deren Benützung selbst ausgehen (vgl VwGH 21.2.2007, 2006/06/0338). Dass derartige Gefährdungen von der baulichen Anlage selbst herrühren, ist aber weder hervorgekommen noch wurde dies von der Beschwerdeführerin behauptet.Dies ist aber nicht dahin zu verstehen, dass ihm ein Mitsprachrecht hinsichtlich sämtlicher denkbarer Aspekte des Brandschutzes zustünde, sondern vielmehr nur hinsichtlich jener Gefährdungen, die von der geplanten baulichen Anlage bzw deren Benützung selbst ausgehen vergleiche VwGH 21.2.2007, 2006/06/0338). Dass derartige Gefährdungen von der baulichen Anlage selbst herrühren, ist aber weder hervorgekommen noch wurde dies von der Beschwerdeführerin behauptet. Unabhängig davon wurde dieses unzulässige Vorbringen durch die Stellungnahme des G H, Freiwillige Feuerwehr R, vom 11.9.2014, wonach die gegenständliche Straße im Rahmen eines Feldversuchs mit dem größten Einsatzfahrzeug der Freiwilligen Feuerwehr R befahren worden und flüssig und uneingeschränkt nutzbar gewesen sei, auch inhaltlich völlig widerlegt. Im Ergebnis wurde daher den Einwendungen der Nachbarin A B im Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde R vom 27.10.2014 zu Recht keine Folge gegeben. IV. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl die oben zitierte Judikatur). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die oben zitierte Judikatur). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.31.3385.1

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