RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/39/1211-8 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde der Frau Mag. A B, Adresse, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Innsbruck vom 26.03.2014, Zl. MagIbk/*** zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 5 VwGVG werden
- Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG werden a. der Bescheid des Stadtmagistrats Innsbruck vom 26.03.2014, Zl MagIbk/***, sowie b. der Bescheid des Stadtmagistrats Innsbruck vom 23.01.2014, Zl. MagIbk/***, in jenem Teil, mit dem die Baubewilligung für die an der nördlichen Grundgrenze zu Grundstück Nr *6* (Adresse) beantragten Baumaßnahmen erteilt wurde, ersatzlos aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegend diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Mit Bauanzeige vom 28.05.2013 teilte die Ing. E F GesmbH für den Bauwerber C D die beabsichtigte Errichtung von Baumaßnahmen im Bereich des Dachgeschoßes sowie der Dachterrasse des Gebäudes Adresse, Grundstück Nr 8** KG S, mit. Geplant war die Errichtung gegengleicher Baumaßnahmen, nämlich unbeheizter Wintergärten, Dachgeschoßausbauten in Form von Dachgauben sowie diverser geringfügiger Umbauarbeiten, an den Grundstücksgrenzen sowohl zum nördlich anschließenden Grundstück Nr *6* (Adresse) der Frau Mag. B (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als auch zum westlich anschließenden Grundstück Nr **3 (Adresse). Mit Eingang vom 04.06.2013 wurde ersucht, das als Bauanzeige eingereichte Projekt Adresse als Bauansuchen zu behandeln. Nach mehrmaligen Korrekturen der Einreichplanung durch den Bauwerber wurde mit Stellungnahme der Magistratsabteilung III, Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration vom 15.11.2013, Zl MagIbk/***, das Projekt als vertretbar beurteilt. Der hochbautechnische Amtssachverständige formulierte mit Stellungnahme vom 17.01.2014, Zl MagIbk/***, einige notwendige Auflagen.Nach mehrmaligen Korrekturen der Einreichplanung durch den Bauwerber wurde mit Stellungnahme der Magistratsabteilung römisch drei, Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration vom 15.11.2013, Zl MagIbk/***, das Projekt als vertretbar beurteilt. Der hochbautechnische Amtssachverständige formulierte mit Stellungnahme vom 17.01.2014, Zl MagIbk/***, einige notwendige Auflagen. Mit Bescheid des Stadtmagistrats Innsbruck vom 23.01.2014, Zl MagIbk/***, wurde die Baubewilligung unter Vorschreibung der vom hochbautechnischen Amtssachverständigen in seiner Begutachtung vom 17.01.2014 geforderten Auflagen erteilt. In fristgerecht erhobener Beschwerde vom 30.01.2014 gegen diesen Bescheid (eingelangt am 10.02.2014) bemängelte die Beschwerdeführerin fehlende Vermessung der Grundgrenze zwischen ihrem Grundstück Nr *6* und dem Baugrundstück, forderte weiters die Erstellung eines Lageplanes gemäß § 24 TBO 2011 zur Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Mindestabstände, zweifelte die Wintergartenausführung als tatsächlich nur unbeheizt an und verlangte die Durchführung einer Bauverhandlung vor Ort. In fristgerecht erhobener Beschwerde vom 30.01.2014 gegen diesen Bescheid (eingelangt am 10.02.2014) bemängelte die Beschwerdeführerin fehlende Vermessung der Grundgrenze zwischen ihrem Grundstück Nr *6* und dem Baugrundstück, forderte weiters die Erstellung eines Lageplanes gemäß Paragraph 24, TBO 2011 zur Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Mindestabstände, zweifelte die Wintergartenausführung als tatsächlich nur unbeheizt an und verlangte die Durchführung einer Bauverhandlung vor Ort. Mit Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrats Innsbruck vom 26.03.2014, Zl MagIbk/***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen auf den rechtskräftig verordneten Bebauungsplan Bezug genommen sowie auf den Projektcharakter eines Bauverfahrens verwiesen. Fristgerecht stellte die Beschwerdeführerin in der Folge mit 03.04.2014 den Antrag, die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorzulegen, und ergänzte sie gleichzeitig ihr Beschwerdevorbringen in einigen Punkten. In der vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol geführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 30.07.2014 wurden - abstellend auf das einschränkende Beschwerdevorbringen - (ausschließlich) die zum nördlich gelegenen Grundstück der Beschwerdeführerin hin gerichteten Baumaßnahmen als verfahrensgegenständlich festgestellt. Nach Erörterung des Sachverhalts wurde die Verhandlung zur Behebung näher aufgezeigter planlicher Mängel vertagt. Mit Eingabe vom 02.12.2014 reichte der Bauwerber sodann geänderte Planunterlagen nach. In der fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.01.2015 stellte die Beschwerdeführerin nochmals den Anfechtungsgegenstand ihrer Beschwerde, so nämlich ausschließlich jene Baumaßnahmen, die an der Grundgrenze zu ihrem Grundstück Nr *6* bewilligt wurden, klar. Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung zog der Bauwerber sodann seine Baueingabe vom 28.05.2013 bzw 04.06.2013 in jenem Umfang, in dem die Baubewilligung für die an der nördlichen Grundgrenze zum Grundstück Nr *6* gesetzten Baumaßnahmen beantragt wurde, als auch seine Änderungseinreichung vom 02.12.2014 ausdrücklich zurück. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: In gegenständlicher Beschwerdesache gilt folgende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr 51/1991 (WV) in der Fassung BGBl I Nr 161/2013:In gegenständlicher Beschwerdesache gilt folgende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, (WV) in der Fassung BGBl römisch eins Nr 161/2013: „§ 13 Anbringen (…)
(7)Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. (…)“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Erachtete die bis zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung eine Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags auch noch im Berufungsverfahren als zulässig, lässt sich diese Auslegung (wohl) – was im Hinblick auf das durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geschaffene Rechtsschutzsystem zweckmäßig erscheint – dahingehend abstrahieren, dass die Zurückziehung gemäß § 13 Abs. 7 AVG nur bzw noch so lange möglich ist, als noch einmal anhand der Sachlage im Zeitpunkt der (ausstehenden) Entscheidung über den betreffenden Antrag selbst abzusprechen ist. Das bedeutet im Hinblick auf die Funktion der Verwaltungsgerichte bzw der Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, dass die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags auch noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend einen Bescheid nach dem AVG (vgl §§ 11 und 17 VwGVG) zulässig sein und wie im Falle der Berufung zur ersatzlosen Behebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides führen muss (müsste) (vgl Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz,
- Ausgabe, § 13 RZ 42).Erachtete die bis zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung eine Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags auch noch im Berufungsverfahren als zulässig, lässt sich diese Auslegung (wohl) – was im Hinblick auf das durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geschaffene Rechtsschutzsystem zweckmäßig erscheint – dahingehend abstrahieren, dass die Zurückziehung gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG nur bzw noch so lange möglich ist, als noch einmal anhand der Sachlage im Zeitpunkt der (ausstehenden) Entscheidung über den betreffenden Antrag selbst abzusprechen ist. Das bedeutet im Hinblick auf die Funktion der Verwaltungsgerichte bzw der Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, dass die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags auch noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend einen Bescheid nach dem AVG vergleiche Paragraphen 11 und 17 VwGVG) zulässig sein und wie im Falle der Berufung zur ersatzlosen Behebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides führen muss (müsste) vergleiche Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz,
- Ausgabe, Paragraph 13, RZ 42). Die Zurückziehung eines Antrags – so auch eines verfahrenseinleitenden Antrags – bedarf nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung (vgl etwa VwGH 08.03.1994, 93/05/0117, 15.11.2007, 2006/12/0193, 25.07.2013, 2013/07/0099) und wird diese mit deren Einlagen bei der Behörde bzw dem Verwaltungsgericht unwiderruflich.Die Zurückziehung eines Antrags – so auch eines verfahrenseinleitenden Antrags – bedarf nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung vergleiche etwa VwGH 08.03.1994, 93/05/0117, 15.11.2007, 2006/12/0193, 25.07.2013, 2013/07/0099) und wird diese mit deren Einlagen bei der Behörde bzw dem Verwaltungsgericht unwiderruflich. Mit Einlangen der Zurückziehung beim Landesverwaltungsgericht Tirol (erklärt in der mündlichen Verhandlung am 28.01.2015) wurde diese empfangs- nicht aber annahmebedürftige (somit einseitige) prozessuale Willenserklärung damit wirksam und bewirkte dies das Erlöschen der Entscheidungspflicht sowie, da es sich bei einer Baubewilligung um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt, auch der Entscheidungskompetenz des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Es durfte daher über Antrag bei sonstiger Rechtswidrigkeit nicht mehr abgesprochen werden. Das erkennende Gericht hatte damit durch ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2014 sowie jenes Teiles des Bescheides vom 23.01.2014, mit dem die nördlich angeordneten Bauvorhaben bewilligt wurden, infolge Wegfalls des zugrunde liegenden Bauantrages zu entscheiden. Da sich die Beschwerde ausdrücklich nur gegen jenen Teil des Baubescheides des Stadtmagistrats Innsbruck vom 23.01.2014, Zl MagIbk/***, richtete, der die beantragten Baumaßnahmen an der nördlichen gemeinsamen Grundgrenze des Baugrundstücks mit dem Grundstück Nr *6* der Beschwerdeführerin bewilligte, nicht hingegen jener Teil der Baubewilligung vom 23.01.2014 angefochten wurde, der die an der westlichen Grundgrenze geplanten Baumaßnahmen genehmigte, erwuchs infolge sowohl rechtlicher als auch bautechnischer Trennbarkeit bzw Selbständigkeit beider Bauvorhaben letztgenannter Teil des Baubescheides vom 23.01.2014 nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft. Regelungsgegenstand der Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2014, Zl MagIbk/***, konnten somit nur mehr die an der nördlichen Grundgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführerin geplanten Baumaßnahmen sein. In diesem Umfang wurde die erteilte Baubewilligung vom 23.01.2014 bestätigt. Infolge eingetretener Rechtskraft ist danach der Bauwerber zur Ausführung der an der westlichen Grundstückgrenze (zur Adresse) geplanten Bauvorhaben im Umfang der Baubewilligung vom 23.01.2014, Zl MagIbk/***, und gemäß den zu deren Bestandteil erhobenen und genehmigten Planunterlagen berechtigt. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auf die zitierte Judikatur unter Punkt III wird verwiesen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auf die zitierte Judikatur unter Punkt römisch drei wird verwiesen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.39.1211.8