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LVwG-2014/42/0829-3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/42/0829-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§1

Abs 1 Meldegesetz 1991) als auch betreffend die „Aufgabe einer Unterkunft“ (

§1

Abs 1, 4 Abs 1 Meldegesetz 1991) auf ein tatsächliches Naheverhältnis (bzw dessen Wegfall) des Meldepflichtigen zur Unterkunft, insbesondere die Benützung zum Wohnen und Schlafen ab. Eine Unterkunftnahme liegt dann nicht mehr vor, wenn von einer Unterkunft (Wohnung) kein widmungsgemäßer Gebrauch gemacht wird. Eine Unterkunftnahme ist nur dort anzunehmen, wo Räume von einer oder mehreren Personen zur Befriedigung eines, wenn auch nur vorübergehenden, Wohnbedürfnisses tatsächlich benützt werden. Zu den Wohnbedürfnissen muss man aber nicht bloß das Nächtigen, sondern auch das Sichdarinaufhalten, seine Sachen zu verwahren und hievon andere grundsätzlich auszuschließen, zählen. (vergleiche ua VwGH 30.09.1991, 91/19/0195)Die Meldevorschriften stellen sowohl betreffend das „Nehmen einer Unterkunft“ vergleiche §1 Absatz eins, Meldegesetz 1991) als auch betreffend die „Aufgabe einer Unterkunft“ vergleiche §1 Absatz eins, 4, Absatz eins, Meldegesetz 1991) auf ein tatsächliches Naheverhältnis (bzw dessen Wegfall) des Meldepflichtigen zur Unterkunft, insbesondere die Benützung zum Wohnen und Schlafen ab. Eine Unterkunftnahme liegt dann nicht mehr vor, wenn von einer Unterkunft (Wohnung) kein widmungsgemäßer Gebrauch gemacht wird. Eine Unterkunftnahme ist nur dort anzunehmen, wo Räume von einer oder mehreren Personen zur Befriedigung eines, wenn auch nur vorübergehenden, Wohnbedürfnisses tatsächlich benützt werden. Zu den Wohnbedürfnissen muss man aber nicht bloß das Nächtigen, sondern auch das Sichdarinaufhalten, seine Sachen zu verwahren und hievon andere grundsätzlich auszuschließen, zählen. (vergleiche ua VwGH 30.09.1991, 91/19/0195) Der Beschwerdeführer war vom 30.04.2010 bis zumindest 30.04.2013 in der gegenständlichen Wohnung in Adresse, mit Hauptwohnsitz gemeldet, obwohl er diese Unterkunft aufgegeben hat und diese nicht zum Wohnen und Schlafen in diesem Zeitraum benützt hat. Der vorangeführte Tatbestand wurde daher objektiv erfüllt. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite normiert § 5 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), dass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welche sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (VwGH vom 25.05.1989, 89/02/0017). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat keine Umstände vorgebracht, die ein Verschulden ausschließen könnten. Es war somit jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Der Beschuldigte hat somit den Tatbestand des § 22 Abs 1 Z 1 iVm §4 Abs 1 Meldegesetz 1991 sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht erfüllt.Hinsichtlich der subjektiven Tatseite normiert Paragraph 5, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), dass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welche sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (VwGH vom 25.05.1989, 89/02/0017). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat keine Umstände vorgebracht, die ein Verschulden ausschließen könnten. Es war somit jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Der Beschuldigte hat somit den Tatbestand des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit §4 Absatz eins, Meldegesetz 1991 sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht erfüllt. Der Unrechtsgehalt der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht gering, zumal die betreffende Vorschrift sicherstellen soll, dass die Behörde unverzüglich Kenntnis über den Aufenthaltsort einer Person erlangt. Strafmildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Sonstige Milderungs- und Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Nachdem die belangte Behörde bei der Höhe der verhängten Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens blieb, war auch die Strafhöhe zu bestätigen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Vorschreibung der Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (

§ 54bAbs 1 VSt

G).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.42.0829.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.