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LVwG-2015/13/0182-1

Obsah (10)§ 14§ 20§ 9§ 18§ 19§ 38§ 46§ 52§ 102§ 106

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/13/0182-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 14Abs.

8;1.

Paragraph 14, Absatz 8,; 2.

§ 20Abs.

4;2.

Paragraph 20, Absatz 4,;

  1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2013)
  2. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,) 4.

§ 9Abs. 2 oder § 38 Abs. 4 dritter Satz St

VO, wenn Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen, gefährdet werden;4.

Paragraph 9, Absatz 2, oder Paragraph 38, Absatz 4, dritter Satz StVO, wenn Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen, gefährdet werden; 5.

§ 18Abs. 1 St

VO, sofern die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde und der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr aber weniger als 0,4 Sekunden betragen hat;5.

Paragraph 18, Absatz eins, StVO, sofern die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde und der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr aber weniger als 0,4 Sekunden betragen hat; 6.

§ 19Abs. 7 i.V.m. Abs. 4 St

VO, wenn der Vorrangverletzung die Nichtbeachtung eines Vorschriftszeichens gem. § 52 lit. c Z 24 StVO zu Grunde liegt und dadurch die Lenker anderer Fahrzeuge zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge genötigt werden;6.

Paragraph 19, Absatz 7, in Verbindung mit Absatz 4, StVO, wenn der Vorrangverletzung die Nichtbeachtung eines Vorschriftszeichens gem. Paragraph 52, Litera c, Ziffer 24, StVO zu Grunde liegt und dadurch die Lenker anderer Fahrzeuge zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge genötigt werden; 7.

§ 38Abs. 5 St

VO, wenn dadurch Lenker von Fahrzeugen, für die gem. § 38 Abs. 4 StVO auf Grund grünen Lichts „freie Fahrt“ gilt, zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge genötigt werden;7.

Paragraph 38, Absatz 5, StVO, wenn dadurch Lenker von Fahrzeugen, für die gem. Paragraph 38, Absatz 4, StVO auf Grund grünen Lichts „freie Fahrt“ gilt, zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge genötigt werden; 8.

§ 46Abs. 4 lit. d St

VO unter Verwendung mehrspuriger Kraftfahrzeuge, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist;8.

Paragraph 46, Absatz 4, Litera d, StVO unter Verwendung mehrspuriger Kraftfahrzeuge, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist; 9.

§ 52lit. a Z 7e St

VO in Tunnelanlagen;9.

Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7 e, StVO in Tunnelanlagen;

  1. Übertretungen der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln, BGBl. II Nr. 395/2001;
  2. Übertretungen der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2001,; 11.

96 Abs. 1 Z 5 und 6 und des § 99 Abs. 1 Z 1 bis 5 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012, BGBl. II Nr. 216/2012;11.

96 Absatz eins, Ziffer 5 und 6 und des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,; 12.

§ 102Abs. 1 KFG 1967 oder des § 13 Abs. 2 Z 3 Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998 id

F BGBl. I Nr. 63/2007, wenn ein Fahrzeug gelenkt oder ein Anhänger gezogen wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen;12.

Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 oder des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, Gefahrgutbeförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2007,, wenn ein Fahrzeug gelenkt oder ein Anhänger gezogen wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen; 13.

§ 106Abs.

5 Z 1 und 2, § 106 Abs. 5 dritter Satz und § 106 Abs. 6 letzter Satz KFG 1967.13.

Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer eins und 2, Paragraph 106, Absatz 5, dritter Satz und Paragraph 106, Absatz 6, letzter Satz KFG 1967.

(3)Werden zwei oder mehrere der in Abs. 2 angeführten Delikte in Tateinheit begangen, so zählt die Eintragung in das Örtliche Führerscheinregister als eine Vormerkung.
(3)Werden zwei oder mehrere der in Absatz 2, angeführten Delikte in Tateinheit begangen, so zählt die Eintragung in das Örtliche Führerscheinregister als eine Vormerkung.
(4)Die in den § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15, § 25 Abs. 3 zweiter Satz oder § 30b genannten Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden. Wurde innerhalb dieses zweijährigen Zeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begangen, so verlängert sich der Zeitraum auf drei Jahre. Wurde eine Entziehung gemäß § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15 ausgesprochen oder die Entziehungsdauer gemäß § 25 Abs. 3 zweiter Satz verlängert, so sind die dieser Entziehung zugrunde liegenden Vormerkungen künftig nicht mehr zu berücksichtigen. Wurde die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs. 3 genannten bestimmten Tatsache ausgesprochen, so sind später eingetragene Vormerkungen aufgrund von Delikten, die vor dem Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung begangen wurden, hinsichtlich der Rechtsfolgen des § 25 Abs. 3 zweiter Satz oder hinsichtlich der sonstigen Entziehungsdauer nicht mehr zu berücksichtigen.
(4)Die in den Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14, oder 15, Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz oder Paragraph 30 b, genannten Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden. Wurde innerhalb dieses zweijährigen Zeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begangen, so verlängert sich der Zeitraum auf drei Jahre. Wurde eine Entziehung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14, oder 15 ausgesprochen oder die Entziehungsdauer gemäß Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz verlängert, so sind die dieser Entziehung zugrunde liegenden Vormerkungen künftig nicht mehr zu berücksichtigen. Wurde die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer der in Paragraph 7 Absatz 3, genannten bestimmten Tatsache ausgesprochen, so sind später eingetragene Vormerkungen aufgrund von Delikten, die vor dem Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung begangen wurden, hinsichtlich der Rechtsfolgen des Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz oder hinsichtlich der sonstigen Entziehungsdauer nicht mehr zu berücksichtigen.
(5)Wenn sich ergibt, dass eine Vormerkung gemäß Abs. 1 zu Unrecht erfolgte, so ist diese Eintragung unverzüglich zu löschen.
(5)Wenn sich ergibt, dass eine Vormerkung gemäß Absatz eins, zu Unrecht erfolgte, so ist diese Eintragung unverzüglich zu löschen. Besondere Maßnahmen § 30b.
(1)Unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung ist eine besondere Maßnahme gemäß Abs. 3 anzuordnen:Paragraph 30 b, Punkt ,,
(1)Unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung ist eine besondere Maßnahme gemäß Absatz 3, anzuordnen:
  1. wenn zwei oder mehrere der im § 30a Abs. 2 genannten Delikte in Tateinheit (§ 30a Abs. 3) begangen werden oder
  2. wenn zwei oder mehrere der im Paragraph 30 a, Absatz 2, genannten Delikte in Tateinheit (Paragraph 30 a, Absatz 3,) begangen werden oder
  3. anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung (§ 30a Abs. 4) wegen eines der in § 30a Abs. 2 genannten Delikte, sofern wegen des ersten Deliktes nicht bereits eine Maßnahme gemäß Z 1 angeordnet wurde.
  4. anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung (Paragraph 30 a, Absatz 4,) wegen eines der in Paragraph 30 a, Absatz 2, genannten Delikte, sofern wegen des ersten Deliktes nicht bereits eine Maßnahme gemäß Ziffer eins, angeordnet wurde.
(2)Von der Anordnung einer besonderen Maßnahme ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn
  1. die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15 vorliegen oder
  2. die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14, oder 15 vorliegen oder
  3. eine Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 angeordnet wird oder
  4. eine Nachschulung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, angeordnet wird oder
  5. eine begleitende Maßnahme gemäß § 24 Abs. 3 angeordnet wird.
  6. eine begleitende Maßnahme gemäß Paragraph 24, Absatz 3, angeordnet wird.
(3)Als besondere Maßnahmen kommen die Teilnahme an
  1. Nachschulungen gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung – FSG-NV), BGBl. II Nr. 357/2002,
  2. Nachschulungen gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung – FSG-NV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2002,,
  3. Perfektionsfahrten gemäß § 13a der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004,
  4. Perfektionsfahrten gemäß Paragraph 13 a, der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. römisch zwei Nr. 320 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 223 aus 2004,,
  5. das Fahrsicherheitstraining gemäß § 13b der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004,
  6. das Fahrsicherheitstraining gemäß Paragraph 13 b, der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. römisch zwei Nr. 320 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 223 aus 2004,,
  7. Vorträgen oder Seminaren über geeignete Ladungssicherungsmaßnahmen,
  8. Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 6 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004 oder
  9. Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß Paragraph 6, der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. römisch zwei Nr. 320 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2004, oder
  10. Kurse über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung in Betracht. Die zu absolvierende Maßnahme ist von der Behörde festzusetzen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die Maßnahme geeignet ist, im Wesentlichen den Unrechtsgehalt der gesetzten Delikte aufzuarbeiten. Es ist jene Maßnahme zu wählen, die für den Betroffenen am besten geeignet ist, sich mit seinem Fehlverhalten auseinanderzusetzen, sich die Gefahren im Straßenverkehr bewusst zu machen und durch entsprechende Bewusstseinsbildung, auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer unfallvermeidenden defensiven Fahrweise und die fahrphysikalischen Grenzen beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, einen Rückfall in weitere Verkehrsverstöße zu vermeiden.
(4)Der von der Anordnung der besonderen Maßnahme Betroffene hat der Behörde eine Bestätigung jener Einrichtung, bei der die besondere Maßnahme absolviert wurde, über die Teilnahme und seine Mitarbeit vorzulegen.
(5)Wurde die Anordnung der Teilnahme an besonderen Maßnahmen gemäß Abs. 1 innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist nicht befolgt oder bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(5)Wurde die Anordnung der Teilnahme an besonderen Maßnahmen gemäß Absatz eins, innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist nicht befolgt oder bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(6)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
  1. den Inhalt und zeitlichen Umfang der in Abs. 3 genannten Maßnahmen,
  2. den Inhalt und zeitlichen Umfang der in Absatz 3, genannten Maßnahmen,
  3. die zur Durchführung dieser Maßnahmen berechtigten Personen und Stellen,
  4. die Zuordnung der in § 30a Abs. 2 genannten Delikte zur jeweils geeigneten Maßnahme und
  5. die Zuordnung der in Paragraph 30 a, Absatz 2, genannten Delikte zur jeweils geeigneten Maßnahme und
  6. die Kosten der Maßnahme. Führerscheingesetz-Durchführungsverordnug, BGBl. II Nr. 320/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2013, Besondere Maßnahmen des Vormerksystems Arten von MaßnahmenBesondere Maßnahmen des Vormerksystems , Arten von Maßnahmen § 13e.
(1)Für die besondere Maßnahme der Nachschulung sind die Bestimmungen des § 4a der FSG-NV, für die Perfektionsfahrten die Bestimmungen des § 13a und für das Fahrsicherheitstraining die Bestimmungen des § 13b anzuwenden, wobei jeweils besonders auf die Delikte, die zur Anordnung der Maßnahme geführt haben, einzugehen ist.Paragraph 13 e, Punkt ,,
(1)Für die besondere Maßnahme der Nachschulung sind die Bestimmungen des Paragraph 4 a, der FSG-NV, für die Perfektionsfahrten die Bestimmungen des Paragraph 13 a und für das Fahrsicherheitstraining die Bestimmungen des Paragraph 13 b, anzuwenden, wobei jeweils besonders auf die Delikte, die zur Anordnung der Maßnahme geführt haben, einzugehen ist. § 13f.
(1)Für die in § 30a Abs. 2 FSG genannten Delikte sind von der Behörde besondere Maßnahmen wie folgt anzuordnen:Paragraph 13 f, Punkt ,,
(1)Für die in Paragraph 30 a, Absatz 2, FSG genannten Delikte sind von der Behörde besondere Maßnahmen wie folgt anzuordnen:
  1. bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 1, 2, 3 und 5 FSG eine Nachschulung gemäß § 4a FSG-NV;
  2. bei Delikten gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3 und 5 FSG eine Nachschulung gemäß Paragraph 4 a, FSG-NV; Nachschulungen im Rahmen des Vormerksystems § 4a. Dieser Kurstyp ist von Personen zu absolvieren, denen von der Behörde gemäß § 30b FSG eine Nachschulung im Rahmen des Vormerksystems angeordnet wurde. Im Rahmen dieses Kurstyps sind die Ursachen, die zur Anordnung dieser Maßnahme geführt haben, zu erörtern, wobei im Rahmen dieser Nachschulung sowohl Inhalte der in § 2 als auch § 3 genannten Kurstypen in entsprechendem Umfang aufzuarbeiten sind.Paragraph 4 a, Punkt D, i, e, s, e, r, Kurstyp ist von Personen zu absolvieren, denen von der Behörde gemäß Paragraph 30 b, FSG eine Nachschulung im Rahmen des Vormerksystems angeordnet wurde. Im Rahmen dieses Kurstyps sind die Ursachen, die zur Anordnung dieser Maßnahme geführt haben, zu erörtern, wobei im Rahmen dieser Nachschulung sowohl Inhalte der in Paragraph 2, als auch Paragraph 3, genannten Kurstypen in entsprechendem Umfang aufzuarbeiten sind. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Gemäß § 30a Abs 2 Z 1 FSG gelten Übertretungen nach § 14 Abs 8 FSG, wonach ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden darf, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt, als Vormerkdelikte.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer eins, FSG gelten Übertretungen nach Paragraph 14, Absatz 8, FSG, wonach ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden darf, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt, als Vormerkdelikte. Gemäß § 30a Abs 2 Z 5 FSG gelten

§ 18Abs 1 St

VO als Vormerkdelikte gemäß Abs 1, wenn die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde und der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr aber weniger als 0,4 Sekunden betragen hat. Gemäß § 30b Abs 1 ist eine besondere Maßnahme gemäß Abs 3 anzuordnen, wenn zwei oder mehrere der in § 30a Abs 2 genannten Delikte in Tateinheit begangen werden. Gemäß Abs 3 kommt als besondere Maßnahme die Teilnahme an Nachschulungen gemäß der Nachschulungsverordnung BGBl II Nr 357/2003, infrage.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 5, FSG gelten

Paragraph 18, Absatz eins, StVO als Vormerkdelikte gemäß Absatz eins,, wenn die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde und der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr aber weniger als 0,4 Sekunden betragen hat. Gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, ist eine besondere Maßnahme gemäß Absatz 3, anzuordnen, wenn zwei oder mehrere der in Paragraph 30 a, Absatz 2, genannten Delikte in Tateinheit begangen werden. Gemäß Absatz 3, kommt als besondere Maßnahme die Teilnahme an Nachschulungen gemäß der Nachschulungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 357 aus 2003,, infrage. Wie bereits oben ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer im letzten Jahr sowohl wegen einer Übertretung nach § 14 Abs 8 FSG, als auch wegen einer Übertretung nach § 18 Abs 1 StVO bestraft. Die beiden Delikte wurden jeweils am 28.03.2014 gesetzt. Der Beschwerdeführer befand sich auf der A** in Fahrtrichtung Osten und wurde die Übertretung einerseits um 07:55 Uhr bei km 63,425 bzw. andererseits um 07:51 Uhr bei km 69,20 festgestellt.Wie bereits oben ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer im letzten Jahr sowohl wegen einer Übertretung nach Paragraph 14, Absatz 8, FSG, als auch wegen einer Übertretung nach Paragraph 18, Absatz eins, StVO bestraft. Die beiden Delikte wurden jeweils am 28.03.2014 gesetzt. Der Beschwerdeführer befand sich auf der A** in Fahrtrichtung Osten und wurde die Übertretung einerseits um 07:55 Uhr bei km 63,425 bzw. andererseits um 07:51 Uhr bei km 69,20 festgestellt. Es handelt sich somit um zwei Vormerkdelikte, die in Tateinheit begangen wurden. Aufgrund der klaren gesetzlichen Bestimmung – wie oben angeführt – hat daher richtigerweise die LPD XY mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.12.2014 als besondere Maßnahme die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Im Ergebnis war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde vollinhaltlich abzuweisen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.13.0182.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.