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{'item': 'LVwG-2014/29/2179-4'}

Obsah (9)§ 279§ 25a§ 1§ 2§ 3§ 30Art 120aArtikel 120§ 31

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/29/2179-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 279

Abs 1 BAO werden sämtliche Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 279, Absatz eins, BAO werden sämtliche Beschwerden als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz

  1. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Der beschwerdeführenden Partei wurden aufgrund nachstehender Bescheide nachstehende Pflichtbeiträge für die angeführten Jahre vorgeschrieben: Mit Bescheid (ab Vorschreibung für das Jahr 2012 vorläufige Bescheide) der Tiroler Landesregierung vom 26.05.2014, Mitgliedsnummer 2082***,
  2. Verbandsnummer 1***, Ortsklasse: B, Pflichtbeitrag für das Jahr 2009 an den Tourismusverband1, Betriebsstätte Ort1, in Höhe von € 30,--
  3. Verbandsnummer 2***, Ortsklasse: C, Pflichtbeitrag für das Jahr 2009 an den Tourismusverband2, Betriebsstätte Ort2, in Höhe von € 30,--
  4. Verbandsnummer 3***, Ortsklasse: C, Pflichtbeitrag für das Jahr 2010 an den Tourismusverband3, Betriebsstätte Ort3, in Höhe von € 4.242,40
  5. Verbandsnummer: 4*** Ortsklasse a, Pflichtbeitrag für das Jahr 2010 an den Tourismusverband4, Betriebsstätte Ort4, in Höhe von € 2.762,40
  6. Verbandsnummer: 5*** Ortsklasse: C, Pflichtbeitrag für das Jahr 2010 an den Tourismusverband5, Betriebsstätte Ort5, in Höhe von € 8.166,10
  7. Verbandsnummer: 6*** Ortsklasse: A, Pflichtbeitrag für das Jahr 2010 an den Tourismusverband6, Betriebsstätte Ort6, in Höhe von € 6.204,10
  8. Verbandsnummer: 7*** Ortsklasse: B, Pflichtbeitrag für das Jahr 2010 an den Tourismusverband7, Betriebsstätte Ort7, in Höhe von € 30,00
  9. Verbandsnummer: 8*** Ortsklasse: C, Pflichtbeitrag für das Jahr 2010 an den Tourismusverband8, Betriebsstätte Ort8, in Höhe von € 1.123,50
  10. Verbandsnummer: 9*** Ortsklasse: A, Pflichtbeitrag für das Jahr 2010 an den Tourismusverband9, Betriebsstätte Ort9, in Höhe von € 3.426,90
  11. Verbandsnummer: 10** Ortsklasse: A, Pflichtbeitrag für das Jahr 2010 an den Tourismusverband10, Betriebsstätte Ort10, in Höhe von € 3.307,00
  12. Verbandsnummer: 11** Ortsklasse: A, Pflichtbeitrag für das Jahr 2010 an den Tourismusverband11, Betriebsstätte Ort11, in Höhe von € 881,50
  13. Verbandsnummer: 12** Ortsklasse: A, Pflichtbeitrag für das Jahr 2010 an den Tourismusverband12, Betriebsstätte Ort12, in Höhe von € 607,40
  14. Verbandsnummer: 13** Ortsklasse: A, Pflichtbeitrag für das Jahr 2010 an den Tourismusverband13., Betriebsstätte Ort13, in Höhe von € 1.909,10
  15. Verbandsnummer: 14**, Ortsklasse A, Pflichtbeitrag für das Jahr 2010, Tourismusverband14, Betriebsstätte Ort14, in Höhe von € 448,80
  16. Verbandsnummer: 15** Ortsklasse: C, Pflichtbeitrag für das Jahr 2010 an den Tourismusverband15, Betriebsstätte Ort15, in Höhe von € 2.450,60
  17. ,Verbandsnummer: 1*** Ortsklasse: B, Pflichtbeitrag für das Jahr 2010 an den Tourismusverband1, Betriebsstätte Ort1, in Höhe von € 430,80
  18. Verbandsnummer: 2*** Ortsklasse: C, Pflichtbeitrag für das Jahr 2010 an den Tourismusverband2, Betriebsstätte Ort2, in Höhe von € 340,80
  19. Verbandsnummer: 18** Ortsklasse: C, Pflichtbeitrag für das Jahr 2010 an den Tourismusverband18, Betriebsstätte Ort18, in Höhe von € 464,70
  20. Verbandsnummer: 19: C, Pflichtbeitrag für das Jahr 2010 an den Tourismusverband19, Betriebsstätte Ort19, in Höhe von € 676,70
  21. Verbandsnummer: 20** Ortsklasse I, Pflichtbeitrag für das Jahr 2010 an den Tourismusverband20, Betriebsstätte Ort20, in Höhe von € 19.660,10Verbandsnummer: 20** Ortsklasse römisch eins, Pflichtbeitrag für das Jahr 2010 an den Tourismusverband20, Betriebsstätte Ort20, in Höhe von € 19.660,10
  22. Verbandsnummer: 21** Ortsklasse: A, Pflichtbeitrag für das Jahr 2010 an den Tourismusverband21, Betriebsstätte Ort21, in Höhe von € 11.573,90
  23. Verbandsnummer: 22** Ortsklasse: A, Pflichtbeitrag für das Jahr 2010 an den Tourismusverband22, Betriebsstätte Ort22, in Höhe von € 30,00
  24. Verbandsnummer: 23** Ortsklasse: A, Pflichtbeitrag für das Jahr 2010 an den Tourismusverband23, Betriebsstätte Ort23, in Höhe von € 4.494,80
  25. Verbandsnummer: 24** Ortsklasse: C, Pflichtbeitrag für das Jahr 2010 an den Tourismusverband24, Betriebsstätte Ort24, in Höhe von € 5.402,70
  26. Verbandsnummer: 11** Ortsklasse: A, Pflichtbeitrag für das Jahr 2011 an den Tourismusverband11, Betriebsstätte Ort11, in Höhe von € 927,70
  27. Verbandsnummer: 4*** Ortsklasse: A, Pflichtbeitrag für das Jahr 2011 an den Tourismusverband4, Betriebsstätte Ort4, in Höhe von € 2.171,20
  28. Verbandsnummer: 3*** Ortsklasse: C, Pflichtbeitrag für das Jahr 2011 an den Tourismusverband3, Betriebsstätte Ort3, in Höhe von € 4.269,90
  29. Verbandsnummer: 5*** Ortsklasse: C, Pflichtbeitrag für das Jahr 2011 an den Tourismusverband5, Betriebsstätte Ort5, in Höhe von € 10.660,90
  30. Verbandsnummer: 6*** Ortsklasse: A, Pflichtbeitrag für das Jahr 2011 an den Tourismusverband6, Betriebsstätte Ort6, in Höhe von € 6.688,80
  31. Verbandsnummer: 7*** Ortsklasse: B, Pflichtbeitrag für das Jahr 2011 an den Tourismusverband7, Betriebsstätte Ort7, in Höhe von € 842,00
  32. Verbandsnummer: 8*** Ortsklasse: C, Pflichtbeitrag für das Jahr 2011 an den Tourismusverband8, Betriebsstätte Ort8, in Höhe von € 1.204,50
  33. Verbandsnummer: 9*** Ortsklasse: A, Pflichtbeitrag für das Jahr 2011 an den Tourismusverband9, Betriebsstätte Ort9, in Höhe von € 3.507,20
  34. Verbandsnummer: 10** Ortsklasse: A, Pflichtbeitrag für das Jahr 2011 an den Tourismusverband10, Betriebsstätte Ort10, in Höhe von € 3.514,30
  35. Verbandsnummer: 13** Ortsklasse: A, Pflichtbeitrag für das Jahr 2011 an den Tourismusverband13., Betriebsstätte Ort13, hin in Höhe von € 2.731,40
  36. Verbandsnummer: 14** Ortsklasse: A, Pflichtbeitrag für das Jahr 2011 an den Tourismusverband14, Betriebsstätte Ort14, in Höhe von € 541,60
  37. Verbandsnummer: 15** Ortsklasse: C, Pflichtbeitrag für das Jahr 2011 an den Tourismusverband15, Betriebsstätte Ort15, in Höhe von € 2.905,00
  38. Verbandsnummer: 1*** Ortsklasse: B, Pflichtbeitrag für das Jahr 2011 an den Tourismusverband1, Betriebsstätte Ort1, in Höhe von € 393,70
  39. Verbandsnummer: 2*** Ortsklasse: C, Pflichtbeitrag für das Jahr 2011 an den Tourismusverband2, Betriebsstätte Ort2, in Höhe von € 331,70
  40. Verbandsnummer: 18** Ortsklasse: C, Pflichtbeitrag für das Jahr 2011 an den Tourismusverband18, Betriebsstätte Ort18, in Höhe von € 801,50
  41. Verbandsnummer: 20** Ortsklasse: I, Pflichtbeitrag für das Jahr 2011 an den Tourismusverband20, Betriebsstätte20, in Höhe von € 24.879,10Verbandsnummer: 20** Ortsklasse: römisch eins, Pflichtbeitrag für das Jahr 2011 an den Tourismusverband20, Betriebsstätte20, in Höhe von € 24.879,10
  42. Verbandsnummer: 21** Ortsklasse: A, Pflichtbeitrag für das Jahr 2011 an den Tourismusverband21, Betriebsstätte21, in Höhe von € 15.258,60
  43. Verbandsnummer: 12** Ortsklasse: A, Pflichtbeitrag für das Jahr 2011 an den Tourismusverband12, Betriebsstätte Ort12, in Höhe von € 554,30
  44. Verbandsnummer: 22** Ortsklasse: A, Pflichtbeitrag für das Jahr 2011 an den Tourismusverband22, Betriebsstätte Ort22, in Höhe € 731,00
  45. Verbandsnummer: 23** Ortsklasse: A, Pflichtbeitrag für das Jahr 2011 an den Tourismusverband23, Betriebsstätte Ort23, in Höhen von € 4.473,80
  46. Verbandsnummer: 24** Ortsklasse: C, Pflichtbeitrag für das Jahr 2011 an den Tourismusverband24, Betriebsstätte Ort24, in Höhe von € 5.564,10
  47. Verbandsnummer: 46** Ortsklasse: C, Pflichtbeitrag für das Jahr 2011, Tourismusverband46, Betriebsstätte Ort46, in Höhe von € 30,00
  48. Verbandsnummer: 1*** Ortsklasse: B, Pflichtbeitrag für das Jahr 2012 an den Tourismusverband1, Betriebsstätte Ort1, in Höhe von € 393,70
  49. Verbandsnummer: 2*** Ortsklasse: C, Pflichtbeitrag für das Jahr 2012 an den Tourismusverband2, Betriebsstätte Ort2, in Höhe von € 331,70
  50. Verbandsnummer: 18** Ortsklasse: C, Pflichtbeitrag für das Jahr 2012 an den Tourismusverband18, Betriebsstätte Ort18, in Höhe von € 801,50
  51. Verbandsnummer: 22** Ortsklasse: A, Pflichtbeitrag für das Jahr 2012 an den Tourismusverband22, Betriebsstätte Ort22, in Höhe von € 731,00
  52. Verbandsnummer: 18** Ortsklasse: C, Pflichtbeitrag für das Jahr 2013 an den Tourismusverband18, Betriebsstätte Ort18, in Höhe von € 801,50
  53. Verbandsnummer: 2*** Ortsklasse: C, Pflichtbeitrag für das Jahr 2013 an den Tourismusverband2, Betriebsstätte Ort2, in Höhe von € 331,70
  54. Verbandsnummer: 22** Ortsklasse: A, Pflichtbeitrag für das Jahr 2013 an den Tourismusverband22, Betriebsstätte Ort22, in Höhe von € 731,00
  55. Verbandsnummer: 2*** Ortsklasse: C, Pflichtbeitrag für das Jahr 2014 an den Tourismusverband2, Betriebsstätte Ort2, in Höhe von € 331,70
  56. Verbandsnummer: 7*** Ortsklasse: B, Pflichtbeitrag für das Jahr 2014 an den Tourismusverband7, Betriebsstätte Ort7, in Höhe von € 842,00
  57. Verbandsnummer: 12** Ortsklasse: A, Pflichtbeitrag für das Jahr 2014 an den Tourismusverband12, Betriebsstätte Ort12, in Höhe von € 554,30
  58. Verbandsnummer: 14** Ortsklasse: A, Pflichtbeitrag für das Jahr 2014 an den Tourismusverband14, Betriebsstätte Ort14, in Höhe von € 541,60
  59. Verbandsnummer: 1*** Ortsklasse: B, Pflichtbeitrag für das Jahr 2014 an den Tourismusverband1, Betriebsstätte Ort1, in Höhe von € 393,70
  60. Verbandsnummer: 18** Ortsklasse: C, Pflichtbeitrag für das Jahr 2014 an den Tourismusverband18, Betriebsstätte Ort18, in Höhe von € 801,50
  61. Verbandsnummer: 46** Ortsklasse: C, Pflichtbeitrag für das Jahr 2014 an den Tourismusverband46, Betriebsstätte Ort46, in Höhe von € 700,70
  62. Verbandsnummer: 22** Ortsklasse: A, Pflichtbeitrag für das Jahr 2014 an den Tourismusverband22, Betriebsstätte Ort22, in Höhe von € 731,00
  63. Verbandsnummer: 23** Ortsklasse: A, Pflichtbeitrag für das Jahr 2014 an den Tourismusverband23, Betriebsstätte Ort23, in Höhe von € 4.473,80
  64. Verbandsnummer: 24** Ortsklasse: C, Pflichtbeitrag für das Jahr 2014 an den Tourismusverband24, Betriebsstätte Ort24, in Höhe von € 5.564,10
  65. Verbandsnummer: 20** Ortsklasse: I, Pflichtbeitrag für das Jahr 2014 an den Tourismusverband20, Betriebsstätte20, in Höhe von € 24.879,10Verbandsnummer: 20** Ortsklasse: römisch eins, Pflichtbeitrag für das Jahr 2014 an den Tourismusverband20, Betriebsstätte20, in Höhe von € 24.879,10
  66. Verbandsnummer: 21** Ortsklasse: A, Pflichtbeitrag für das Jahr 2014 an den Tourismusverband21, Betriebsstätte Ort21, in Höhe von € 15.258,60
  67. Verbandsnummer: 13** Ortsklasse: A, Pflichtbeitrag für das Jahr 2014 an den Tourismusverband13, Betriebsstätte Ort13, in Höhe von € 2.731,40
  68. Verbandsnummer: 15** Ortsklasse: C, Pflichtbeitrag für das Jahr 2014 an den Tourismusverband15, Betriebsstätte Ort15, in Höhe von € 3.536,50
  69. Verbandsnummer: 5*** Ortsklasse: C, Pflichtbeitrag für das Jahr 2014 an den Tourismusverband5, Betriebsstätte Ort5, in Höhe von € 10.660,90
  70. Verbandsnummer: 6*** Ortsklasse: A, Pflichtbeitrag für das Jahr 2014 an den Tourismusverband6, Betriebsstätte Ort6, in Höhe von € 6.688,80
  71. Verbandsnummer: 8*** Ortsklasse: C, Pflichtbeitrag für das Jahr 2014 an den Tourismusverband8, Betriebsstätte Ort8, in Höhe von € 1.204,50
  72. Verbandsnummer: 9*** Ortsklasse: A, Pflichtbeitrag für das Jahr 2014 an den Tourismusverband9, Betriebsstätte Ort9, in Höhe von € 3.820,30
  73. Verbandsnummer: 10** Ortsklasse: A, Pflichtbeitrag für das Jahr 2014 an den Tourismusverband10, Betriebsstätte Ort10, in Höhe von Euro 3.514,30
  74. Verbandsnummer: 11** Ortsklasse: A, Pflichtbeitrag für das Jahr 2014 an den Tourismusverband11, Betriebsstätte Ort11, in Höhe von € 1.003,70
  75. Verbandsnummer: 4*** Ortsklasse: A, Pflichtbeitrag für das Jahr 2014, Tourismusverband4, Betriebsstätte Ort4, in Höhe von Euro 2.171,20
  76. Verbandsnummer: 3*** Ortsklasse: C, Pflichtbeitrag für das Jahr 2014 an den Tourismusverband3, Betriebsstätte Ort3, in Höhe von € 4.269,90 Gegen sämtliche Bescheide der Tiroler Landesregierung hat die beschwerdeführende Partei durch ihre ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Die Bescheide wurden ihrem gesamten Umfang nach angefochten. Als Beschwerdegrund wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und verfassungswidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt worden sei. Darüber hinaus würden die angefochtenen Bescheide die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit und Eigentum verletzen. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass

§ 1

Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz die Landesregierung mit Verordnung flächendeckend für das gesamte Landesgebiet regionale Tourismusverbände zu errichten habe. Die Tourismusverbände seien nach § 1 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz Körperschaften des öffentlichen Rechts.Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass

Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Tourismusgesetz die Landesregierung mit Verordnung flächendeckend für das gesamte Landesgebiet regionale Tourismusverbände zu errichten habe. Die Tourismusverbände seien nach Paragraph eins, Absatz 2, Tiroler Tourismusgesetz Körperschaften des öffentlichen Rechts. Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes seien

§ 2

Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz jene Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 1 und 2 Umsatzsteuergesetz, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben.

§ 3

Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 würden den Tourismusverbänden die Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen und regionalen Belange des Tourismus unter Bedachtnahme auf seine ökonomischen, sozialen, kulturellen, ethischen und ökologischen Auswirkungen obliegen.Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes seien

Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler Tourismusgesetz jene Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins und 2 Umsatzsteuergesetz, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben.

Paragraph 3, Absatz eins, Tiroler Tourismusgesetz 2006 würden den Tourismusverbänden die Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen und regionalen Belange des Tourismus unter Bedachtnahme auf seine ökonomischen, sozialen, kulturellen, ethischen und ökologischen Auswirkungen obliegen.

§ 30

Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz hätten die Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzen zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens seien die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 Tiroler Tourismusgesetz heranzuziehen.

Paragraph 30, Absatz eins, Tiroler Tourismusgesetz hätten die Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzen zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens seien die Umsätze nach Paragraph 31, oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach Paragraph 32, Tiroler Tourismusgesetz heranzuziehen. Die Berechnung der Beitragshöhe des einzelnen Pflichtmitglieds werde in § 35 Tiroler Tourismusgesetz 2006 geregelt. Demnach sei der Beitrag nach einem Promillesatz der Grundzahl zu berechnen. Der Promillesatz sei von der Vollversammlung mit höchstens einer Dezimalstelle festzusetzen und dürfe nicht niedriger als 6 v. T. und nicht höher als 15,8 v. T. sein.Die Berechnung der Beitragshöhe des einzelnen Pflichtmitglieds werde in Paragraph 35, Tiroler Tourismusgesetz 2006 geregelt. Demnach sei der Beitrag nach einem Promillesatz der Grundzahl zu berechnen. Der Promillesatz sei von der Vollversammlung mit höchstens einer Dezimalstelle festzusetzen und dürfe nicht niedriger als 6 v. T. und nicht höher als 15,8 v. T. sein. Darüber hinaus hätten die Pflichtmitglieder der Tourismusverbände für jedes Kalenderjahr an den Tiroler Tourismusförderungsfonds einen Beitrag in der Höhe von 1,2 v. T. der Grundzahl zu leisten (§ 45 Tiroler Tourismusgesetz 2006). Die Übergangsbestimmungen würden in § 48 Abs 3 Tiroler Tourismusgesetz 2006 vorsehen, dass Tourismusverbände, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes auf Grund des § 1 Abs 1 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991, LGBI Nr 24 bestehen, solange in ihrem Bestand unberührt bleiben, bis sie durch Verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, aufgelöst werden. Weiters werde normiert, dass die auf Grund der §§ 1 Abs 2 und 3 Abs 1 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 erlassenen und im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 in Geltung stehenden Verordnungen über die Errichtung eines Tourismusverbandes oder die Änderung des Gebietes eines Tourismusverbandes solange in Geltung bleiben würden, bis durch Verordnungen, die auf Grund des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 erlassen werden, eine anderweitige Regelung getroffen wird.Darüber hinaus hätten die Pflichtmitglieder der Tourismusverbände für jedes Kalenderjahr an den Tiroler Tourismusförderungsfonds einen Beitrag in der Höhe von 1,2 v. T. der Grundzahl zu leisten (Paragraph 45, Tiroler Tourismusgesetz 2006). Die Übergangsbestimmungen würden in Paragraph 48, Absatz 3, Tiroler Tourismusgesetz 2006 vorsehen, dass Tourismusverbände, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes auf Grund des Paragraph eins, Absatz eins, des Tiroler Tourismusgesetzes 1991, LGBI Nr 24 bestehen, solange in ihrem Bestand unberührt bleiben, bis sie durch Verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, aufgelöst werden. Weiters werde normiert, dass die auf Grund der Paragraphen eins, Absatz 2 und 3 Absatz eins, des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 erlassenen und im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 in Geltung stehenden Verordnungen über die Errichtung eines Tourismusverbandes oder die Änderung des Gebietes eines Tourismusverbandes solange in Geltung bleiben würden, bis durch Verordnungen, die auf Grund des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 erlassen werden, eine anderweitige Regelung getroffen wird. Nach Art 120a B-VG könnten Personen zur selbständigen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die in ihrem ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse gelegen und geeignet sind, durch sie gemeinsam besorgt zu werden, durch Gesetz zu Selbstverwaltungskörpern zusammengefasst werden.Nach Artikel 120 a, B-VG könnten Personen zur selbständigen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die in ihrem ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse gelegen und geeignet sind, durch sie gemeinsam besorgt zu werden, durch Gesetz zu Selbstverwaltungskörpern zusammengefasst werden. Bei den auf Grund von Verordnungen der Tiroler Landesregierung errichteten Tourismusverbänden handle es sich um Selbstverwaltungskörper

Art 120a

B-VG.

dieser Bestimmung dürften Personen zur selbständigen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die in ihrem ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse gelegen und geeignet sind, durch sie gemeinsam besorgt zu werden, durch Gesetz zu Selbstverwaltungskörper zusammengefasst werden. § 1 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 stehe in Widerspruch zu Art 120a Abs 1 B-VG, weil die Landesregierung zur Errichtung von Tourismusverbänden mit Verordnung ermächtigt werde. Da somit ein im Tiroler Tourismusgesetz 2006 näher umschriebener Personenkreis mit Verordnung - anstatt durch Gesetz - zu Selbstverwaltungskörpern zusammengefasst werden soll, seien die Bestimmungen des § 1 Abs 1 und § 48 Abs 3 Tiroler Tourismusgesetz 2006 sowie die Verordnungen der Tiroler Landesregierung zur Errichtung der einzelnen Tourismusverbände verfassungswidrig. Da die Beschwerdeführerin in Anwendung des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 sowie der Verordnungen der Tiroler Landesregierung über die Errichtung der einzelnen Tourismusverbände in Tirol als Pflichtmitglied verschiedenster Tourismusverbände eingestuft werde und ihr mit den angefochtenen Bescheiden Pflichtbeiträge und Beiträge zum Tiroler Tourismusförderungsfonds vorgeschrieben worden seien, sei die Beschwerdeführerin auf Grund der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und von verfassungswidrigen Verordnungen in ihren Rechten verletzt.Bei den auf Grund von Verordnungen der Tiroler Landesregierung errichteten Tourismusverbänden handle es sich um Selbstverwaltungskörper

Artikel 120

a, B-VG.

dieser Bestimmung dürften Personen zur selbständigen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die in ihrem ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse gelegen und geeignet sind, durch sie gemeinsam besorgt zu werden, durch Gesetz zu Selbstverwaltungskörper zusammengefasst werden. Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Tourismusgesetz 2006 stehe in Widerspruch zu Artikel 120 a, Absatz eins, B-VG, weil die Landesregierung zur Errichtung von Tourismusverbänden mit Verordnung ermächtigt werde. Da somit ein im Tiroler Tourismusgesetz 2006 näher umschriebener Personenkreis mit Verordnung - anstatt durch Gesetz - zu Selbstverwaltungskörpern zusammengefasst werden soll, seien die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 48, Absatz 3, Tiroler Tourismusgesetz 2006 sowie die Verordnungen der Tiroler Landesregierung zur Errichtung der einzelnen Tourismusverbände verfassungswidrig. Da die Beschwerdeführerin in Anwendung des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 sowie der Verordnungen der Tiroler Landesregierung über die Errichtung der einzelnen Tourismusverbände in Tirol als Pflichtmitglied verschiedenster Tourismusverbände eingestuft werde und ihr mit den angefochtenen Bescheiden Pflichtbeiträge und Beiträge zum Tiroler Tourismusförderungsfonds vorgeschrieben worden seien, sei die Beschwerdeführerin auf Grund der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und von verfassungswidrigen Verordnungen in ihren Rechten verletzt. Darüber hinaus müsse nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Personenkreis, der zu einem Selbstverwaltungskörper zusammengefasst werde, durch „objektive und sachlich gerechtfertigte Momente“ abgegrenzt sein (VfSlg 18731, 17023). Der Anknüpfungspunkt bzw das gemeinsame Interesse derjenigen Personen, die in Tourismusverbänden zusammengefasst werden sollen, sei der Tourismus in Tirol sowie der daraus erzielte Nutzen. Nach § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 seien Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes aber nur Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 UStG, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Unselbständige Erwerbstätige, auch wenn sie in einem Tourismusbetrieb (Hotel, Therme, Seilbahnunternehmen usw) beschäftigt seien, seien demnach keine Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler Tourismusgesetz 2006 seien Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes aber nur Unternehmer im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins und 2 UStG, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Unselbständige Erwerbstätige, auch wenn sie in einem Tourismusbetrieb (Hotel, Therme, Seilbahnunternehmen usw) beschäftigt seien, seien demnach keine Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes. Diese vom Tiroler Tourismusgesetz 2006 vorgesehene Anknüpfung der Mitgliedschaft an die Unternehmereigenschaft nach dem Umsatzsteuergesetz sei kein sachlich gerechtfertigtes Argument zur Abgrenzung des maßgeblichen Kreises der Personen, die unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen aus dem Tourismus erzielen. Unbestrittenermaßen würden unselbständige Erwerbstätige, die in einem Tourismusbetrieb tätig sind und hierfür unter Umständen sogar zu ihrem Gehalt noch zusätzlich eine Entlohnung in Form von Trinkgeldern erhalten, einen weitaus größeren Nutzen aus dem Tourismus als die Beschwerdeführerin als Betreiberin von Tankstellen auch in Gebieten, die nicht oder kaum vom Tourismus betroffen sind, erzielen. Zu denken wäre weiters an die unselbständig erwerbstätigen Angestellten einer Skischule, die zweifelsohne einen größeren Nutzen aus dem Tourismus erzielen würden als beispielsweise ein Steinmetzunternehmer, welcher der Berufsgruppe 610 der Beitragsgruppenverordnung 1991 zugeteilt werde. Diese unselbstständig Erwerbstätigen würden zwar in hohem Maße vom Tourismus profitieren, weil es ohne Tourismus eine Vielzahl ihrer Arbeitsplätzen gar nicht geben würde, dennoch seien sie weder Pflichtmitglieder noch hätten sie Beiträge zu leisten. Die vom Landesgesetzgeber aufgestellten Anknüpfungsmerkmale für die Pflichtmitgliedschaft und Beitragspflicht nach dem Tiroler Tourismusgesetz seien daher mangels objektiver und sachlich gerechtfertigter Momente verfassungswidrig. Bei den Pflichtbeiträgen und den Beiträgen zum Tiroler Tourismusförderungsfonds handle es sich um Abgaben. Der Promillesatz, der letztlich die Höhe der Abgaben bestimmt, werde von den Vollversammlungen der Tourismusverbände festgesetzt. Die Kompetenz zur Festsetzung der Höhe der Abgabe werde sohin vom Landesgesetzgeber auf eine Körperschaft öffentlichen Rechts übertragen. Dies stelle einen Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung dar, weil einem Selbstverwaltungskörper keine Steuerhoheit übertragen werden dürfe, sodass § 35 Abs 3 letzter Satz Tiroler Tourismusgesetz 2006 sowie die aufgrund dieser Bestimmung ergangenen Beschlüsse/Verordnungen der Tourismusverbände auch aus diesem Grund verfassungswidrig seien.Bei den Pflichtbeiträgen und den Beiträgen zum Tiroler Tourismusförderungsfonds handle es sich um Abgaben. Der Promillesatz, der letztlich die Höhe der Abgaben bestimmt, werde von den Vollversammlungen der Tourismusverbände festgesetzt. Die Kompetenz zur Festsetzung der Höhe der Abgabe werde sohin vom Landesgesetzgeber auf eine Körperschaft öffentlichen Rechts übertragen. Dies stelle einen Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung dar, weil einem Selbstverwaltungskörper keine Steuerhoheit übertragen werden dürfe, sodass Paragraph 35, Absatz 3, letzter Satz Tiroler Tourismusgesetz 2006 sowie die aufgrund dieser Bestimmung ergangenen Beschlüsse/Verordnungen der Tourismusverbände auch aus diesem Grund verfassungswidrig seien. Zur Verletzung des Gleichheitssatzes wurde ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein verwaltungsbehördlicher Bescheid den Gleichheitssatz ua dann verletze, wenn er sich auf ein gleichheitswidriges Gesetz stütze. Der Gleichheitssatz verbiete es dem Gesetzgeber, andere als sachlich begründbare Differenzierungen zwischen den Normadressaten zu schaffen. Nur dann, wenn gesetzliche Differenzierungen aus entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ableitbar seien, entspreche das Gesetz dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz (VfSlg 8169, 4392). Während nach der älteren Judikatur (etwa VfSlg 2286) nur Differenzierungen nach Geburt, Geschlecht, Stand, Klasse oder Bekenntnis (siehe Art 7 Abs 1 zweiter Satz B-VG) als gleichheitswidrig angesehen worden seien, gelte dies heute für jede Differenzierung, sofern sie nicht durch „Unterschiede im Tatsächlichen“ begründet sei (vgl Öhlinger, Verfassungsrecht6 [2005] Rz 761).Während nach der älteren Judikatur (etwa VfSlg 2286) nur Differenzierungen nach Geburt, Geschlecht, Stand, Klasse oder Bekenntnis (siehe Artikel 7, Absatz eins, zweiter Satz B-VG) als gleichheitswidrig angesehen worden seien, gelte dies heute für jede Differenzierung, sofern sie nicht durch „Unterschiede im Tatsächlichen“ begründet sei vergleiche Öhlinger, Verfassungsrecht6 [2005] Rz 761). Aus dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 sei abzuleiten, dass sich die Pflichtmitgliedschaft sowie die damit zusammenhängende Beitragspflicht nach dem unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzen richte. Wenn nun aber die Beitragspflicht an den unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten Nutzen anknüpfe, stelle es eine sachlich nicht gerechtfertigte (steuerliche) Ungleichbehandlung dar, wenn nur Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 1 und 2 UStG Pflichtmitglieder seien und Pflichtbeiträge zu entrichten hätten, nicht aber auch unselbstständig erwerbstätige Personen, die unbestrittenermaßen ebenfalls vom Tourismus profitieren.Aus dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 sei abzuleiten, dass sich die Pflichtmitgliedschaft sowie die damit zusammenhängende Beitragspflicht nach dem unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzen richte. Wenn nun aber die Beitragspflicht an den unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten Nutzen anknüpfe, stelle es eine sachlich nicht gerechtfertigte (steuerliche) Ungleichbehandlung dar, wenn nur Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins und 2 UStG Pflichtmitglieder seien und Pflichtbeiträge zu entrichten hätten, nicht aber auch unselbstständig erwerbstätige Personen, die unbestrittenermaßen ebenfalls vom Tourismus profitieren. Derartige verfassungsrechtliche Bedenken habe auch bereits der Verwaltungsgerichtshof, der dem Verfassungsgerichtshof eine ähnliche Bestimmung des Kärntner Fremdenverkehrsgesetzes zur Prüfung auf deren Verfassungsmäßigkeit vorgelegt hat, gehabt. Da nach der damaligen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - wie bereits erwähnt - nur Differenzierungen nach Geburt, Geschlecht, Stand, Klasse oder Bekenntnis als gleichheitswürdig angesehen wurden, habe der Verfassungsgerichtshof die oben dargelegten Bedenken damals nicht (VfSlg 2641/1954, 5995/1969) geteilt. Da nach neuer Rechtsprechung aber jede Differenzierung zur Gleichheitswidrigkeit führe, sofern sie nicht durch Unterschiede im Tatsächlichen begründet sind, und im gegenständlichen Fall keine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung von selbstständig und unselbstständig Erwerbstätigen vorliege, würden sich § 2 Abs 1 und § 30 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 als gleichheitswidrig darstellen.Derartige verfassungsrechtliche Bedenken habe auch bereits der Verwaltungsgerichtshof, der dem Verfassungsgerichtshof eine ähnliche Bestimmung des Kärntner Fremdenverkehrsgesetzes zur Prüfung auf deren Verfassungsmäßigkeit vorgelegt hat, gehabt. Da nach der damaligen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - wie bereits erwähnt - nur Differenzierungen nach Geburt, Geschlecht, Stand, Klasse oder Bekenntnis als gleichheitswürdig angesehen wurden, habe der Verfassungsgerichtshof die oben dargelegten Bedenken damals nicht (VfSlg 2641 aus 1954,, 5995 aus 1969,) geteilt. Da nach neuer Rechtsprechung aber jede Differenzierung zur Gleichheitswidrigkeit führe, sofern sie nicht durch Unterschiede im Tatsächlichen begründet sind, und im gegenständlichen Fall keine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung von selbstständig und unselbstständig Erwerbstätigen vorliege, würden sich Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 30, Absatz eins, Tiroler Tourismusgesetz 2006 als gleichheitswidrig darstellen. Der Gesetzgeber sei nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes bei der Regelung von Fremdenverkehrsabgaben verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Abgabenpflichtige mit gleichem aus dem Fremdenverkehr gezogenem Nutzen gleich besteuert würden (VfSlg 5995). Die Anknüpfung an den Umsatz im Sinne des UStG halte der Verfassungsgerichtshof grundsätzlich für zulässig. Tankstellen würden insofern aber eine Sonderstellung einnehmen, weil auch die Mineralölsteuer Teil der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer und somit der Tourismusbeiträge sei. Die Mineralölsteuer sei zwar vom Endkunden zu tragen, stelle aber für das betroffene Unternehmen bloß einen Durchlaufposten dar, aus dem es keinen wie immer gearteten wirtschaftlichen Erfolg erzielen könne werde. Mit der Mineralölsteuer werde keine Wertschöpfung aus dem Tourismus erzielt, womit ein vollkommen sachfremder Beitrag in die Bemessungsgrundlage einfließe. Offensichtlich aus diesen Erwägungen sei in § 31 Abs 1 lit j Tiroler Tourismusgesetz 2006 vorgesehen, dass 50 % der Umsätze aus dem Verkauf von Treibstoffen und 15 % der Umsätze aus dem Verkauf von anderen Mineralölprodukten bei Brennstoff- und Mineralölhändlern und Tankstellen bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage ausgenommen seien sei. Da die Mineralölsteuer als Mengensteuer aber als Fixbetrag pro verkauftem Liter abzuführen sei, während sich die Umsatzsteuer vom Preis des Produktes bemesse, werde durch die bestehende Regelung nicht gewährleistet, dass die von Tankstellen zu entrichtenden Beiträge in einem angemessen Verhältnis zum Tourismusnutzen stünden. Es sei nämlich zu bedenken, dass der Abgabepreis von Treibstoffen und Heizöl pro Liter größeren Schwankungen unterliege, während die Höhe der pro Liter abzuführenden Mineralölsteuer unverändert bleibe bzw in regelmäßigen zeitlichen Abständen vom Gesetzgeber erhöht werde. Die vorliegende Regelung der Ermittlung des beitragspflichtigen Umsatzes von Tankstellen sei daher unsachlich.Offensichtlich aus diesen Erwägungen sei in Paragraph 31, Absatz eins, Litera j, Tiroler Tourismusgesetz 2006 vorgesehen, dass 50 % der Umsätze aus dem Verkauf von Treibstoffen und 15 % der Umsätze aus dem Verkauf von anderen Mineralölprodukten bei Brennstoff- und Mineralölhändlern und Tankstellen bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage ausgenommen seien sei. Da die Mineralölsteuer als Mengensteuer aber als Fixbetrag pro verkauftem Liter abzuführen sei, während sich die Umsatzsteuer vom Preis des Produktes bemesse, werde durch die bestehende Regelung nicht gewährleistet, dass die von Tankstellen zu entrichtenden Beiträge in einem angemessen Verhältnis zum Tourismusnutzen stünden. Es sei nämlich zu bedenken, dass der Abgabepreis von Treibstoffen und Heizöl pro Liter größeren Schwankungen unterliege, während die Höhe der pro Liter abzuführenden Mineralölsteuer unverändert bleibe bzw in regelmäßigen zeitlichen Abständen vom Gesetzgeber erhöht werde. Die vorliegende Regelung der Ermittlung des beitragspflichtigen Umsatzes von Tankstellen sei daher unsachlich. Außerdem verstoße es gegen den Gleichheitssatz, dass zwar die Normverbrauchsabgabe gem § 31 Abs 2 lit b Tiroler Tourismusgesetz 2006 aus den steuerbaren Umsätzen auszuscheiden sei, für die Mineralölsteuer aber keine vergleichbare Regelung existiere.Außerdem verstoße es gegen den Gleichheitssatz, dass zwar die Normverbrauchsabgabe gem Paragraph 31, Absatz 2, Litera b, Tiroler Tourismusgesetz 2006 aus den steuerbaren Umsätzen auszuscheiden sei, für die Mineralölsteuer aber keine vergleichbare Regelung existiere. Abgesehen davon bestünden aufgrund des Gleichheitssatzes massive Bedenken an der Zulässigkeit der Heranziehung der Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 UStG aus dem Verkauf von Treibstoffen und anderen Mineralölprodukten als Bemessungsgrundlage für die Pflichtbeiträge gem § 31 Tiroler TourismusG bei Tankstellen und Heizölhändlern.Abgesehen davon bestünden aufgrund des Gleichheitssatzes massive Bedenken an der Zulässigkeit der Heranziehung der Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG aus dem Verkauf von Treibstoffen und anderen Mineralölprodukten als Bemessungsgrundlage für die Pflichtbeiträge gem Paragraph 31, Tiroler TourismusG bei Tankstellen und Heizölhändlern. Der VfGH habe in der Vergangenheit ausgesprochen, dass die Bemessung des Fremdenverkehrsnutzens durch Anknüpfung an die Umsätze, die ein Unternehmen im betreffenden Bundesland erziele, grundsätzlich als zulässig angesehen werden könne (zB VfSlg 18.377 mwN). Ob dies auch für Tankstellenbedienstete den Verkauf von Treibstoffen und anderen Mineralölprodukten zutreffe, habe der Verfassungsgerichtshof bislang nicht entschieden. Tankstellen würden insofern eine Sonderrolle einnehmen, als der Nettoverkaufspreis von Treibstoff und Heizöl fast ausschließlich vom Rohölpreis am Weltmarkt abhänge. Steige der Rohölpreis beispielsweise innerhalb kurzer Zeit um 20 %, steige auch der Nettoverkaufspreis bzw der steuerbaren Umsatz im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 Umsatzsteuergesetz um 20 %. Der höhere Umsatz der Tankstelle resultiere aber gerade nicht aus einem gestiegenen unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus erzielten Nutzen der Tankstelle, sondern ausschließlich aus der Erhöhung des Rohölpreises. Im Ergebnis habe Treibstoffen 20 % mehr an Beiträgen abzuliefern, ohne dass sich der aus ihm aus dem Tourismus gesungene Nutzen verändert habe. Auch der Gewinn der Tankstelle erhöhe sich nicht. Die Höhe des Nettoverkaufspreises sei somit – im Gegensatz zu allen anderen Berufsgruppen – bei Tankstellen zum größten Teil fremdbestimmt und könne nicht als Indikator für den aus dem Tourismus gezogenen herangezogen werden.Tankstellen würden insofern eine Sonderrolle einnehmen, als der Nettoverkaufspreis von Treibstoff und Heizöl fast ausschließlich vom Rohölpreis am Weltmarkt abhänge. Steige der Rohölpreis beispielsweise innerhalb kurzer Zeit um 20 %, steige auch der Nettoverkaufspreis bzw der steuerbaren Umsatz im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Umsatzsteuergesetz um 20 %. Der höhere Umsatz der Tankstelle resultiere aber gerade nicht aus einem gestiegenen unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus erzielten Nutzen der Tankstelle, sondern ausschließlich aus der Erhöhung des Rohölpreises. Im Ergebnis habe Treibstoffen 20 % mehr an Beiträgen abzuliefern, ohne dass sich der aus ihm aus dem Tourismus gesungene Nutzen verändert habe. Auch der Gewinn der Tankstelle erhöhe sich nicht. Die Höhe des Nettoverkaufspreises sei somit – im Gegensatz zu allen anderen Berufsgruppen – bei Tankstellen zum größten Teil fremdbestimmt und könne nicht als Indikator für den aus dem Tourismus gezogenen herangezogen werden. Auf diese Sonderstellung von Tankstellen nehme das Tiroler Tourismusgesetz nicht bedacht. Es möge zwar für Hotels und Restaurants zu treffen, dass ein höherer Umsatz auf einen gestiegenen Tourismusnutzen zurückgeführt werden könne und daher bei gestiegenem Umsatz die Relation Umsatz zu Tourismusnutzen konstant bleibe, bei Tankstellen treffe dies aber nicht zu. Die Bemessung des Fremdenverkehrsnutzens durch Anknüpfungen an die Umsätze führe daher bei Tankstellen zu einem unsachlichen Ergebnis und benachteilige diese im Gegensatz zu anderen Berufsgruppen. Die bestehende Regelung des Tiroler Tourismusgesetzes verstoße daher gegen den Gleichheitssatz. Zudem stelle es eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, dass bei Gebrauchtwagenhändlern

§ 31

Abs 2 lit Tiroler Tourismusgesetz der Einkaufspreis eines im Inland erworbenen gebrauchten Kraftfahrzeuges aus den steuerbaren Umsätzen auszuscheiden sei, bei Tankstellen und Heizölhändlern der Einkaufspreis von Rohöl hingegen nicht. Obwohl die Situation dieser beiden Berufsgruppen insofern vergleichbar sei, als auch bei Gebrauchtwagenhändlern der Nettoverkaufspreis und somit der Umsatz in starkem Maße vom Einkaufspreis der verkauften Ware abhänge, sei für Treibstoff-und Heizölhändlern keine derartige Regelung vorgesehen. Diese Ungleichbehandlung führt zu einer Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes der Beschwerdeführerin auf Gleichheit. Da die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid aufgrund der Anwendung der oben angeführten und gleichheitswidrig gesetzlichen Bestimmungen im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz verletzt werde, seien sämtliche bekämpften Bescheide rechtswidrig.Zudem stelle es eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, dass bei Gebrauchtwagenhändlern

Paragraph 31, Absatz 2, lit Tiroler Tourismusgesetz der Einkaufspreis eines im Inland erworbenen gebrauchten Kraftfahrzeuges aus den steuerbaren Umsätzen auszuscheiden sei, bei Tankstellen und Heizölhändlern der Einkaufspreis von Rohöl hingegen nicht. Obwohl die Situation dieser beiden Berufsgruppen insofern vergleichbar sei, als auch bei Gebrauchtwagenhändlern der Nettoverkaufspreis und somit der Umsatz in starkem Maße vom Einkaufspreis der verkauften Ware abhänge, sei für Treibstoff-und Heizölhändlern keine derartige Regelung vorgesehen. Diese Ungleichbehandlung führt zu einer Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes der Beschwerdeführerin auf Gleichheit. Da die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid aufgrund der Anwendung der oben angeführten und gleichheitswidrig gesetzlichen Bestimmungen im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz verletzt werde, seien sämtliche bekämpften Bescheide rechtswidrig. Zur Verletzung des Eigentumsrechtes wurde ausgeführt, dass mit den angefochtenen Bescheiden der Beschwerdeführerin für die Jahre 2009 bis 2014 Abgaben vorgeschrieben würden, die angefochtenen Bescheide würden somit in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin eingreifen. Eingriffe in das Eigentumsrecht seinen

ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes unter anderem dann verfassungswidrig, wenn die sie verfügenden Bescheide auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhen. Wie bereits oben angeführt stehe § 1 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz sowie die Verordnung der Tiroler Landesregierung, mit denen für das gesamte Landesgebiet regionale Tourismusverbände errichtet worden sein, in Widerspruch zu Art 120a B-VG. Dass

§ 2

Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz nur Unternehmen Sinne des Umsatzsteuergesetzes, die mittelbar oder unmittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen, nicht aber unselbständige Erwerbstätige, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen, Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes seien und Beiträge zu entrichten hätten, widerspreche aus den oben dargelegten Gründen ebenfalls Art 120a B-VG sowie dem Recht auf Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz. Schließlich seien die Bestimmungen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei Tankstellen aus den oben ausgeführten Gründen unsachlich und gleichheitswidrig. Die Übertragung der Steuerhoheit auf Tourismusverbände sei verfassungsrechtlich ebenfalls unzulässig. Da die angefochtenen Abgabenbescheide in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin eingreifen und auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhen, verletzen diese das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin.Zur Verletzung des Eigentumsrechtes wurde ausgeführt, dass mit den angefochtenen Bescheiden der Beschwerdeführerin für die Jahre 2009 bis 2014 Abgaben vorgeschrieben würden, die angefochtenen Bescheide würden somit in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin eingreifen. Eingriffe in das Eigentumsrecht seinen

ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes unter anderem dann verfassungswidrig, wenn die sie verfügenden Bescheide auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhen. Wie bereits oben angeführt stehe Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Tourismusgesetz sowie die Verordnung der Tiroler Landesregierung, mit denen für das gesamte Landesgebiet regionale Tourismusverbände errichtet worden sein, in Widerspruch zu Artikel 120 a, B-VG. Dass

Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler Tourismusgesetz nur Unternehmen Sinne des Umsatzsteuergesetzes, die mittelbar oder unmittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen, nicht aber unselbständige Erwerbstätige, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen, Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes seien und Beiträge zu entrichten hätten, widerspreche aus den oben dargelegten Gründen ebenfalls Artikel 120 a, B-VG sowie dem Recht auf Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz. Schließlich seien die Bestimmungen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei Tankstellen aus den oben ausgeführten Gründen unsachlich und gleichheitswidrig. Die Übertragung der Steuerhoheit auf Tourismusverbände sei verfassungsrechtlich ebenfalls unzulässig. Da die angefochtenen Abgabenbescheide in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin eingreifen und auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhen, verletzen diese das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin. Es wurde angeregt, an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung der angeführten Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 wegen Verfassungswidrigkeit und Aufhebung der Verordnung der Tiroler Landesregierung, mit denen die unter Punkt 1. der Beschwerde angeführten Tourismusverbände errichtet wurden sowie der Beschlüsse/Verordnungen der Tourismusverbände, mit denen die Promillesätze festgelegt wurden, zu richten. Weiters wurde beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die angeführten Bescheide zu beheben. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 23.09.2014 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und deren Rechtsvertreter die Sach- und Rechtslage erörtert und AA (GF der beschwerdeführenden Partei) einvernommen wurde. II. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen: Die Landesregierung hat gem § 1 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz mit Verordnung flächendeckend für das gesamte Landesgebiet regionale Tourismusverbände zu errichten. In einer solchen Verordnung sind das Verbandsgebiet, der Name und der Sitz des Tourismusverbandes festzulegen. Die Anzahl der Tourismusverbände sowie die Abgrenzung der Verbandsgebiete haben sich am Ziel der Schaffung leistungsfähiger Tourismusverbände zu orientieren. Das In-Kraft-Treten einer solchen Verordnung ist mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.Die Landesregierung hat gem Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Tourismusgesetz mit Verordnung flächendeckend für das gesamte Landesgebiet regionale Tourismusverbände zu errichten. In einer solchen Verordnung sind das Verbandsgebiet, der Name und der Sitz des Tourismusverbandes festzulegen. Die Anzahl der Tourismusverbände sowie die Abgrenzung der Verbandsgebiete haben sich am Ziel der Schaffung leistungsfähiger Tourismusverbände zu orientieren. Das In-Kraft-Treten einer solchen Verordnung ist mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen. Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind gem § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl Nr 663, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 101/2006, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind gem Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler Tourismusgesetz jene Unternehmer im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl Nr 663, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 101 aus 2006,, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt. Die Pflichtmitglieder haben gem § 30 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.Die Pflichtmitglieder haben gem Paragraph 30, Absatz eins, Tiroler Tourismusgesetz für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Absatz 4, unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach Paragraph 31, oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach Paragraph 32, heranzuziehen.

§ 31

Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz ist der beitragspflichtige Umsatz, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind gem lit j jedenfalls 50 v. H. der Umsätze aus dem Verkauf von Treibstoffen und 15 v. H. der Umsätze aus dem Verkauf von anderen Mineralölprodukten bei Brennstoff- und Mineralölhändlern und Tankstellen.

Paragraph 31, Absatz eins, Tiroler Tourismusgesetz ist der beitragspflichtige Umsatz, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind gem Litera j, jedenfalls 50 v. H. der Umsätze aus dem Verkauf von Treibstoffen und 15 v. H. der Umsätze aus dem Verkauf von anderen Mineralölprodukten bei Brennstoff- und Mineralölhändlern und Tankstellen. Die Landesregierung hat gem § 33 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz durch Verordnung die Zugehörigkeit der Tourismusverbände zu den einzelnen Ortsklassen A, B und C für fünf Jahre festzusetzen. Ein Tourismusverband gehört zur Ortsklasse A, wenn in seinem Gebiet im fünfjährigen Durchschnitt auf jeden Einwohner mehr als 60 Gästenächtigungen entfallen, und zur Ortsklasse B, wenn in seinem Gebiet im fünfjährigen Durchschnitt auf jeden Einwohner mehr als 30 Gästenächtigungen entfallen. Die Zahl der Einwohner richtet sich nach dem Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung. Die übrigen Tourismusverbände gehören mit Ausnahme des Tourismusverbandes Innsbruck und seine Feriendörfer zur Ortsklasse C. Der fünfjährige Durchschnitt ist aus der Anzahl der jährlichen Gästenächtigungen jener fünf Kalenderjahre zu berechnen, die dem Jahr, in dem die Verordnung erlassen wird, unmittelbar vorangegangen sind. Das In-Kraft-Treten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.Die Landesregierung hat gem Paragraph 33, Absatz eins, Tiroler Tourismusgesetz durch Verordnung die Zugehörigkeit der Tourismusverbände zu den einzelnen Ortsklassen A, B und C für fünf Jahre festzusetzen. Ein Tourismusverband gehört zur Ortsklasse A, wenn in seinem Gebiet im fünfjährigen Durchschnitt auf jeden Einwohner mehr als 60 Gästenächtigungen entfallen, und zur Ortsklasse B, wenn in seinem Gebiet im fünfjährigen Durchschnitt auf jeden Einwohner mehr als 30 Gästenächtigungen entfallen. Die Zahl der Einwohner richtet sich nach dem Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung. Die übrigen Tourismusverbände gehören mit Ausnahme des Tourismusverbandes Innsbruck und seine Feriendörfer zur Ortsklasse C. Der fünfjährige Durchschnitt ist aus der Anzahl der jährlichen Gästenächtigungen jener fünf Kalenderjahre zu berechnen, die dem Jahr, in dem die Verordnung erlassen wird, unmittelbar vorangegangen sind. Das In-Kraft-Treten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.

Abs 2 leg cit werden zur Berechnung der Beiträge die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen I bis VII eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer vorzunehmen. Das In-Kraft-Treten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.

Absatz 2, leg cit werden zur Berechnung der Beiträge die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen römisch eins bis römisch sieben eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe römisch eins und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe römisch sieben einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer vorzunehmen. Das In-Kraft-Treten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen. Der Beitrag des einzelnen Pflichtmitgliedes ist gem § 35 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz für den Vorschreibungszeitraum nach einem Promillesatz der Grundzahl zu berechnen. Die Grundzahl ist gem Abs 2 leg cit ein Prozentsatz des im Bemessungszeitraum in Tirol erzielten beitragspflichtigen Umsatzes oder der sonstigen Bemessungsgrundlage. Dieser Prozentsatz beträgt für dieDer Beitrag des einzelnen Pflichtmitgliedes ist gem Paragraph 35, Absatz eins, Tiroler Tourismusgesetz für den Vorschreibungszeitraum nach einem Promillesatz der Grundzahl zu berechnen. Die Grundzahl ist gem Absatz 2, leg cit ein Prozentsatz des im Bemessungszeitraum in Tirol erzielten beitragspflichtigen Umsatzes oder der sonstigen Bemessungsgrundlage. Dieser Prozentsatz beträgt für die

  1. a)Beitragsgruppe I 100 v. H.
  2. a)Beitragsgruppe römisch eins 100 v. H.
  3. b)Beitragsgruppe II 80 v. H.
  4. b)Beitragsgruppe römisch zwei 80 v. H.
  5. c)Beitragsgruppe III 60 v. H.
  6. c)Beitragsgruppe römisch drei 60 v. H.
  7. d)Beitragsgruppe IV 40 v. H.
  8. d)Beitragsgruppe römisch vier 40 v. H.
  9. e)Beitragsgruppe V 20 v. H.
  10. e)Beitragsgruppe römisch fünf 20 v. H.
  11. f)Beitragsgruppe VI 10 v. H.
  12. f)Beitragsgruppe römisch sechs 10 v. H.
  13. g)Beitragsgruppe VII 5 v. H.
  14. g)Beitragsgruppe römisch sieben 5 v. H. Gem § 1 Abs 1 der Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl Nr 84/1990 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 134/2001 werden die einzelnen Berufsgruppen der Pflichtmitglieder der Tourismusverbände Gem Paragraph eins, Absatz eins, der Beitragsgruppenverordnung 1991, Landesgesetzblatt Nr 84 aus 1990, in der hier maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr 134 aus 2001, werden die einzelnen Berufsgruppen der Pflichtmitglieder der Tourismusverbände
  15. a)in den Tourismusverbänden der Ortsklasse A,
  16. b)den Tourismusverbänden der Ortsklasse B,
  17. c)in den Tourismusverbänden der Ortsklasse C und
  18. d)im Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer in die Beitragsgruppen wie folgt eingereiht: Berufsgruppe Beitragsgruppen in den Ortsklassen A B C Innsbruck und seine Feriendörfer 659 Treibstoffhändler (Verkauf von Treib- VI VI VI VIVI VI VI römisch sechs stoffen an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen) für eigene Rechnung Vorab ist festzuhalten, dass von Seiten der Beschwerdeführerin hinsichtlich der jeweiligen Berechnungen der Tourismusbeiträge in den jeweiligen Bescheiden keine Einwendungen erhoben wurden. Geltend gemacht wurden in der Beschwerde die Anwendung verfassungswidriger Gesetze und gesetzwidriger Verordnungen sowie die Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit und Eigentum, sodass auch gem § 262 Abs 3 BAO keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen war.Vorab ist festzuhalten, dass von Seiten der Beschwerdeführerin hinsichtlich der jeweiligen Berechnungen der Tourismusbeiträge in den jeweiligen Bescheiden keine Einwendungen erhoben wurden. Geltend gemacht wurden in der Beschwerde die Anwendung verfassungswidriger Gesetze und gesetzwidriger Verordnungen sowie die Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit und Eigentum, sodass auch gem Paragraph 262, Absatz 3, BAO keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen war. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens ist auszuführen, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol die von Seiten der beschwerdeführenden Partei aufgeworfenen verfassungsmäßigen Bedenken nicht teilt. So wurde von Seiten des Verfassungsgerichtshofes bereits ausgesprochen, dass keine Bedenken gegen die im Tiroler Tourismusgesetz 2006 festgelegten Kriterien für die Errichtung regionaler Tourismusverbände durch Verordnung bestehen (VfGH 10.12.2009, Zl B13/09 ua). In § 2 iVm § 30 Tiroler Tourismusgesetz 2006 ist geregelt, dass alle Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen, Pflichtbeiträge an den Tourismusverband, in dessen Gebiet sie ihren Sitz oder Betriebsstätte haben, und den Tiroler Tourismusförderungsfonds zu entrichten haben. Der Verfassungsgerichtshof hat gegen solche Beiträge weder an sich noch gegen den Umstand Bedenken gehegt, dass der aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg unter Zugrundelegung des Umsatzes eines Pflichtmitgliedes errechnet wird (vgl VfGH 30.11.2004, G 83/04; VfGH 06.03.2006, B 158/05; ua).In Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph 30, Tiroler Tourismusgesetz 2006 ist geregelt, dass alle Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen, Pflichtbeiträge an den Tourismusverband, in dessen Gebiet sie ihren Sitz oder Betriebsstätte haben, und den Tiroler Tourismusförderungsfonds zu entrichten haben. Der Verfassungsgerichtshof hat gegen solche Beiträge weder an sich noch gegen den Umstand Bedenken gehegt, dass der aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg unter Zugrundelegung des Umsatzes eines Pflichtmitgliedes errechnet wird vergleiche VfGH 30.11.2004, G 83/04; VfGH 06.03.2006, B 158/05; ua). Eine Konkretisierung des Kreises der solcherart erfassten Pflichtmitglieder ergibt sich aus der Beitragsgruppenverordnung nach § 33 Tiroler Tourismusgesetz 2006. Die Verordnung, die die Pflichtmitglieder in Beitragsgruppen einzureihen hat, zeigt, welche Berufsgruppen grundsätzlich nach Auffassung der verordnungserlassenden Landesregierung die Kriterien des § 33 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 erfüllen. Die Subsumtion unter eine der in der Verordnung enthaltenen Berufsgruppen hat im Einzelfall aus Anlass der Beitragsvorschreibung zu erfolgen (VwGH 25.04.2005, Zl 2001/17/0185; ua).Eine Konkretisierung des Kreises der solcherart erfassten Pflichtmitglieder ergibt sich aus der Beitragsgruppenverordnung nach Paragraph 33, Tiroler Tourismusgesetz 2006. Die Verordnung, die die Pflichtmitglieder in Beitragsgruppen einzureihen hat, zeigt, welche Berufsgruppen grundsätzlich nach Auffassung der verordnungserlassenden Landesregierung die Kriterien des Paragraph 33, Absatz 2, Tiroler Tourismusgesetz 2006 erfüllen. Die Subsumtion unter eine der in der Verordnung enthaltenen Berufsgruppen hat im Einzelfall aus Anlass der Beitragsvorschreibung zu erfolgen (VwGH 25.04.2005, Zl 2001/17/0185; ua). Auch wurden von Seiten des Verfassungsgerichtshofes lediglich Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit des Beschlusses der Vollversammlung eines Tourismusverbandes zur Festsetzung des Promillesatzes dahingehend aufgeworfen, als der Promillesatz rückwirkend ohne diesbezügliche gesetzliche Grundlage festgesetzt wurde, nicht aber die Zulässigkeit der vorgesehenen Promillefestsetzung durch die Vollversammlung an sich (VfGH 13.12.2006, Zl V43/2006). Nach § 33 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 ist für die Einreihung in Beitragsgruppen das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung es sachlich gerechtfertigt ist, die Höhe eines Beitrages vom Ausmaß des unmittelbaren oder mittelbaren Nutzens aus dem Tourismus abhängig zu machen und diesen Nutzen aus dem Umsatz des Beitragspflichtigen abzuleiten (VfSlg. 11025/1986; VwGH 30.08.1999, Zl 99/17/0244; VwGH 28.02.2000, Zl 96/17/0252).Nach Paragraph 33, Absatz 2, Tiroler Tourismusgesetz 2006 ist für die Einreihung in Beitragsgruppen das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe römisch eins und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe römisch sieben einzureihen sind. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung es sachlich gerechtfertigt ist, die Höhe eines Beitrages vom Ausmaß des unmittelbaren oder mittelbaren Nutzens aus dem Tourismus abhängig zu machen und diesen Nutzen aus dem Umsatz des Beitragspflichtigen abzuleiten (VfSlg. 11025 aus 1986,; VwGH 30.08.1999, Zl 99/17/0244; VwGH 28.02.2000, Zl 96/17/0252). In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wurde die Verfassungskonformität von Vorschriften über die Entrichtung von Pflichtbeiträgen nach Berufsgruppen differenziert dann bejaht, wenn die Einordnung einer Berufsgruppe in eine bestimmte Beitragsgruppe bei typisierender Betrachtungsweise (auch im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen betrachtet) dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen entspricht (vgl VwGH 10.06.2002, Zl 98/17/0332; ua). So führte der Verfassungsgerichtshof zu einer Vorgängerbestimmung des Tiroler Tourismusgesetz 2006 in diesem Zusammenhang Folgendes aus: Der Umstand allein, dass das Verhältnis des Umsatzes zum Fremdenverkehrsnutzen und jenes des Fremdenverkehrsnutzens der in den einzelnen Gruppen zusammengefassten Unternehmenstypen zum Nutzen der jeweils einer anderen Gruppe zugeordneten Unternehmenstypen auch als Durchschnittsgrößen nicht exakt zu bestimmen sind, macht eine Festlegung dieser Verhältnisse durch den Gesetzgeber noch nicht unsachlich oder willkürlich. Unsachlichkeit oder Willkür und damit ein Widerspruch zu Art 7 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Feststellung mit den tatsächlichen Verhältnissen offenkundig gar nicht übereinstimmen könnte oder wollte (vgl VfSlg 7082/1973, VfgH 01.10.1984, B 666/80, B 667/80; VwGH 12.08.2002, Zl 99/17/0258).In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wurde die Verfassungskonformität von Vorschriften über die Entrichtung von Pflichtbeiträgen nach Berufsgruppen differenziert dann bejaht, wenn die Einordnung einer Berufsgruppe in eine bestimmte Beitragsgruppe bei typisierender Betrachtungsweise (auch im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen betrachtet) dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen entspricht vergleiche VwGH 10.06.2002, Zl 98/17/0332; ua). So führte der Verfassungsgerichtshof zu einer Vorgängerbestimmung des Tiroler Tourismusgesetz 2006 in diesem Zusammenhang Folgendes aus: Der Umstand allein, dass das Verhältnis des Umsatzes zum Fremdenverkehrsnutzen und jenes des Fremdenverkehrsnutzens der in den einzelnen Gruppen zusammengefassten Unternehmenstypen zum Nutzen der jeweils einer anderen Gruppe zugeordneten Unternehmenstypen auch als Durchschnittsgrößen nicht exakt zu bestimmen sind, macht eine Festlegung dieser Verhältnisse durch den Gesetzgeber noch nicht unsachlich oder willkürlich. Unsachlichkeit oder Willkür und damit ein Widerspruch zu Artikel 7, B-VG läge nur dann vor, wenn diese Feststellung mit den tatsächlichen Verhältnissen offenkundig gar nicht übereinstimmen könnte oder wollte vergleiche VfSlg 7082 aus 1973,, VfgH 01.10.1984, B 666/80, B 667/80; VwGH 12.08.2002, Zl 99/17/0258). Auch besteht nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol keine Ungleichbehandlung für Tankstellenbetreiber bzw Mineralölhändler, zumal diesbezüglich im Tiroler Tourismusgesetz hinsichtlich der Umsatzbemessung in § 31 Abs 1 lit j der Umsatz schon insofern reduziert wird, als lediglich 50 % der Umsätze aus dem Verkauf von Treibstoffen und 85 % der Umsätze aus dem Verkauf von anderen Mineralölprodukten bei Brennstoff- und Mineralölhändlern und Tankstellen berücksichtigt ist. Auch erfolgt die Einstufung in die Berufsgruppe in die Beitragsgruppe VI, sohin die zweitniedrigste Gruppe. Ein Vergleich mit den KFZ-(Gebrauchtwagen)händlern ist auch nicht adäquat, zumal es sich bei der Nova und der Mineralölsteuer um verschiedene Steuerarten handelt. Das Landesverewaltungsgericht Tirol teilt daher auch die unter Punkt 5.2. in der Beschwerde angeführten verfassungsmäßigen Bedenken der Beschwerdeführerin nicht.Auch besteht nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol keine Ungleichbehandlung für Tankstellenbetreiber bzw Mineralölhändler, zumal diesbezüglich im Tiroler Tourismusgesetz hinsichtlich der Umsatzbemessung in Paragraph 31, Absatz eins, Litera j, der Umsatz schon insofern reduziert wird, als lediglich 50 % der Umsätze aus dem Verkauf von Treibstoffen und 85 % der Umsätze aus dem Verkauf von anderen Mineralölprodukten bei Brennstoff- und Mineralölhändlern und Tankstellen berücksichtigt ist. Auch erfolgt die Einstufung in die Berufsgruppe in die Beitragsgruppe römisch sechs, sohin die zweitniedrigste Gruppe. Ein Vergleich mit den KFZ-(Gebrauchtwagen)händlern ist auch nicht adäquat, zumal es sich bei der Nova und der Mineralölsteuer um verschiedene Steuerarten handelt. Das Landesverewaltungsgericht Tirol teilt daher auch die unter Punkt 5.2. in der Beschwerde angeführten verfassungsmäßigen Bedenken der Beschwerdeführerin nicht. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ergeben sich sohin keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der verfahrensgegenständlich vorgeschriebenen Tourismusbeiträge, es bestand sohin keine Veranlassung, ein Gesetzesprüfungs- oder Verordnungsprüfungeverfahren in die Wege zu leiten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.29.2179.4

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