RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/33/3065-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde des Herrn A B, vertreten durch Rechtsanwälte X GmbH, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 30.09.2014, Zl ***38, betreffend die Befristung der Lenkberechtigung Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde des Herrn A B, vertreten durch Rechtsanwälte römisch zehn GmbH, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 30.09.2014, Zl ***38, betreffend die Befristung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde als wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde als wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Mit (niederschriftlichem) Antrag vom 03.06.2014 hat der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft S um Ausstellung eines Führerscheinduplikates zum Zwecke der C1/C/D1/D-Verlängerung angesucht. Zugleich mit diesem Antrag hat der Beschwerdeführer ein Gutachten über die ärztliche Untersuchung nach § 8 Führerscheingesetz vom 15.05.2014, ausgestellt von der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. C D, vorgelegt. Aus diesem Gutachten geht hervor, dass weder eine Zuweisung zum Amtsarzt noch möglicherweise erforderliche fachärztliche Stellungnahmen für erforderlich erachtet wurden. Als Ergebnis dieser ärztlichen Untersuchung nach § 8 Führerscheingesetz wurde der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen wie beantragt als geeignet erachtet. Mit (niederschriftlichem) Antrag vom 03.06.2014 hat der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft S um Ausstellung eines Führerscheinduplikates zum Zwecke der C1/C/D1/D-Verlängerung angesucht. Zugleich mit diesem Antrag hat der Beschwerdeführer ein Gutachten über die ärztliche Untersuchung nach Paragraph 8, Führerscheingesetz vom 15.05.2014, ausgestellt von der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. C D, vorgelegt. Aus diesem Gutachten geht hervor, dass weder eine Zuweisung zum Amtsarzt noch möglicherweise erforderliche fachärztliche Stellungnahmen für erforderlich erachtet wurden. Als Ergebnis dieser ärztlichen Untersuchung nach Paragraph 8, Führerscheingesetz wurde der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen wie beantragt als geeignet erachtet. In weiterer Folge befinden sich im behördlichen Akt ein Gutachten nach § 8 Führerscheingesetz, ausgestellt von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft S Dr. E F vom 08.07.
- Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zum Lenken der Kraftfahrzeuge für die Gruppe 1 und 2 bedingt geeignet ist. Es wurde eine Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in 48 Monaten, weiters eine fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Innere Medizin für erforderlich erachtet. In weiterer Folge befinden sich im behördlichen Akt ein Gutachten nach Paragraph 8, Führerscheingesetz, ausgestellt von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft S Dr. E F vom 08.07.
- Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zum Lenken der Kraftfahrzeuge für die Gruppe 1 und 2 bedingt geeignet ist. Es wurde eine Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in 48 Monaten, weiters eine fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Innere Medizin für erforderlich erachtet. Mit Schriftsatz vom 22.08.2014 hat der Beschwerdeführer eine Stellungnahme abgegeben und gleichzeitig das Gutachten des Facharztes für Innere Medizin und Sportmedizin des Univ.-Doz. Dr. G H vom 17.07.2014 vorgelegt. Aus diesem Gutachten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 02.07.2014 untersucht worden ist. Weiters ergibt sich, dass sich aus internistisch- kardiologischer Sicht keine Einwände gegen das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 durch den Beschwerdeführer ergeben. In weiterer Folge wurde von der Bezirkshauptmannschaft S eine Ergänzung des amtsärztlichen Gutachtens eingeholt. In ihrer Ergänzung zum Gutachten vom 08.09.2014 kommt die Amtsärztin zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bedingt befristet für vier Jahre geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 ist. In seiner Stellungnahme vom 25.09.2014 hat der Beschwerdeführer unter anderem vorgebracht, dass die Amtsärztin den Beschwerdeführer niemals befundet habe und seinen Gesamtgesundheitszustand daher nicht aus eigenem begutachtet habe. Die Amtsärztin sei keine Fachärztin und daher nicht berufen, das internistisch-kardiologische Gutachten des Facharztes Univ.-Doz. Dr. G H abzuändern. Aus ärztlicher Sicht seien grundsätzlich immer Komplikationen denkbar, nur seien solche in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise befundet, geschweige denn gutachterlich festgestellt worden. Daraufhin erging der nunmehr angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 30.09.
- In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde hat Herr A B rechtsfreundlich vertreten zusammengefasst vorgebracht, dass die belangte Behörde die befristete Erteilung der Lenkberechtigung ausschließlich auf das von Amts wegen eingeholte Gutachten der Amtsärztin vom 08.07.2014 samt Ergänzungsgutachten vom 08.09.2014 stütze. Den beiden ebenfalls vorgelegten ärztlichen Gutachten der Dr. C D vom 15.05.2014 sowie des Facharztes Univ.-Doz. Dr. G H vom 17.07.2014 werde ohne nähere Begründung nicht gefolgt. Beide Gutachter würden zum Ergebnis kommen, dass aus internistisch-kardiologischer Sicht keine Einwände gegen das Lenken der Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 und 2 beim Beschwerdeführer bestehen würden. Aus beiden Gutachten gehe hervor, dass der beim Beschwerdeführer diagnostizierte Herzfehler (Mitralklappenprolaps mit mittelgradiger Mitralinsuffizienz) bereits seit jeher bekannt sei. Darüber hinaus werde auch auf den Bluthochdruck bzw die arterielle Hypertonie Grad I nach JNC 7 eingegangen, welche zufolge des ärztlichen Gutachtens Dr. H in guter Einstellung sei. Eine Risikoerhöhung infolge der Hypertonie werde von diesen beiden Ärzten ausdrücklich nicht diagnostiziert. Die belangte Behörde habe ihrer Begründungspflicht nicht entsprochen, da stets nachvollziehbar sein müsse, dass die von der Behörde herausgehobenen Aspekte den entscheidenden Umstand darstellten und dass diese im Privatsachverständigengutachten vernachlässigt worden seien. Der amtlichen Eigenschaft der Gutachterin komme kein Vorrang vor anderen Gutachtern zu, einen solchen überragenden, monopolistischen Beweiswert habe die belangte Behörde indessen dem Gutachten der Amtssachverständigen Dr. F beigemessen, wenn sie in der Begründung des bekämpften Bescheides ausschließlich dieses Gutachten wiedergebe, ohne sich inhaltlich mit den beiden anderen Gutachten, die vorliegen und die dem Ergebnis des Gutachtens von Frau Dr. F diametral entgegen stünden, auseinander zu setzen. Der angefochtene Bescheid leide bereits aus den vorstehend genannten Gründen insofern an gravierenden Begründungsmangeln und damit zugleich an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde hat Herr A B rechtsfreundlich vertreten zusammengefasst vorgebracht, dass die belangte Behörde die befristete Erteilung der Lenkberechtigung ausschließlich auf das von Amts wegen eingeholte Gutachten der Amtsärztin vom 08.07.2014 samt Ergänzungsgutachten vom 08.09.2014 stütze. Den beiden ebenfalls vorgelegten ärztlichen Gutachten der Dr. C D vom 15.05.2014 sowie des Facharztes Univ.-Doz. Dr. G H vom 17.07.2014 werde ohne nähere Begründung nicht gefolgt. Beide Gutachter würden zum Ergebnis kommen, dass aus internistisch-kardiologischer Sicht keine Einwände gegen das Lenken der Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 und 2 beim Beschwerdeführer bestehen würden. Aus beiden Gutachten gehe hervor, dass der beim Beschwerdeführer diagnostizierte Herzfehler (Mitralklappenprolaps mit mittelgradiger Mitralinsuffizienz) bereits seit jeher bekannt sei. Darüber hinaus werde auch auf den Bluthochdruck bzw die arterielle Hypertonie Grad römisch eins nach JNC 7 eingegangen, welche zufolge des ärztlichen Gutachtens Dr. H in guter Einstellung sei. Eine Risikoerhöhung infolge der Hypertonie werde von diesen beiden Ärzten ausdrücklich nicht diagnostiziert. Die belangte Behörde habe ihrer Begründungspflicht nicht entsprochen, da stets nachvollziehbar sein müsse, dass die von der Behörde herausgehobenen Aspekte den entscheidenden Umstand darstellten und dass diese im Privatsachverständigengutachten vernachlässigt worden seien. Der amtlichen Eigenschaft der Gutachterin komme kein Vorrang vor anderen Gutachtern zu, einen solchen überragenden, monopolistischen Beweiswert habe die belangte Behörde indessen dem Gutachten der Amtssachverständigen Dr. F beigemessen, wenn sie in der Begründung des bekämpften Bescheides ausschließlich dieses Gutachten wiedergebe, ohne sich inhaltlich mit den beiden anderen Gutachten, die vorliegen und die dem Ergebnis des Gutachtens von Frau Dr. F diametral entgegen stünden, auseinander zu setzen. Der angefochtene Bescheid leide bereits aus den vorstehend genannten Gründen insofern an gravierenden Begründungsmangeln und damit zugleich an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Das Gutachten der Amtssachverständigen Dr. F lasse in weitere Folge auch ganz bewusst die Beantwortung der maßgeblichen Frage offen, aufgrund welcher Umstände seitens der Amtssachverständigen die für vier Jahre befristete, bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 von ihr festgestellt worden sei bzw worauf diese Annahme gründe. Insbesondere seien dem Gutachten der Amtssachverständigen keine Umstände zu entnehmen, aus denen konkret ersichtlich sei, dass innerhalb dieses Zeitraumes mit einer entsprechenden Verschlechterung beim Beschwerdeführer zu rechnen sei. In formaler Hinsicht sei des Weiteren anzumerken, dass die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens von Gesetzes wegen nur für den Fall vorgesehen sei, dass zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälligen Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich sei. Beide genannten Umstände seien im vorliegenden Fall nicht gegeben, sodass die Einschaltung der Amtsärztin durch die belangte Behörde von Amts wegen unzulässig gewesen sei und die Mangelhaftigkeit des gegenständlichen Verfahrens nach sich ziehe. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft S zu Zl ***
- II. Rechtsgrundlagen, rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen, rechtliche Erwägungen: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes lauten wie folgt: § 3 Abs 1 Paragraph 3, Absatz eins, „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
- das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
- das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
- verkehrszuverlässig sind (§ 7),
- verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
- fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
- fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und
- den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein. …“ § 8 Paragraph 8, „Gesundheitliche Eignung
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
- n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
- n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
- n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
- n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
(2)Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3)Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
- gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;
- zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
- zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
- zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach Paragraph 2, Ziffer 24, KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
- zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.
(3a)Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.
(4)Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.
(5)Eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, ist berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß § 14 Abs. 1 mit sich zu führen hat. Auf die im ersten Satz genannte Berechtigung sind die Bestimmungen gemäß §§ 24 ff über die Entziehung der Lenkberechtigung sinngemäß anzuwenden. Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung.
(5)Eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, ist berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß Paragraph 14, Absatz eins, mit sich zu führen hat. Auf die im ersten Satz genannte Berechtigung sind die Bestimmungen gemäß Paragraphen 24, ff über die Entziehung der Lenkberechtigung sinngemäß anzuwenden. Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung.
(6)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
- die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);
- die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Absatz eins und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Absatz 3, Ziffer 2 und 3);
- die verkehrspsychologische Untersuchung (Abs. 2) und die zu erfüllenden Mindesterfordernisse für den Nachweis der verkehrspsychologischen Eignung;
- die verkehrspsychologische Untersuchung (Absatz 2,) und die zu erfüllenden Mindesterfordernisse für den Nachweis der verkehrspsychologischen Eignung;
- die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle sowie die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Tätigkeit als Verkehrspsychologe im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle;
- die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Bestellung als sachverständiger Arzt für die Erstellung von ärztlichen Gutachten gemäß Abs. 1;
- die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Bestellung als sachverständiger Arzt für die Erstellung von ärztlichen Gutachten gemäß Absatz eins,;
- die Meldepflichten des sachverständigen Arztes. Die näheren Bestimmungen gemäß Z 1, 4 und 5 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen festzusetzen.“Die näheren Bestimmungen gemäß Ziffer eins, 4 und 5 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen festzusetzen.“ § 24 Abs 4 Paragraph 24, Absatz 4, „Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines …
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. …“ Weiters sind im gegenständlichen Fall folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung maßgeblich: § 3 Abs 1, 2 und 3 Paragraph 3, Absatz eins, 2 und 3 „Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
- die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
- die nötige Körpergröße besitzt,
- ausreichend frei von Behinderungen ist und
- aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen.
(2)Die ärztliche Untersuchung ist in der Regel mit den einem Arzt für Allgemeinmedizin üblicherweise zur Verfügung stehenden Untersuchungsbehelfen durchzuführen. Die Untersuchung umfasst jedenfalls
- die Erhebung der Krankheitsgeschichte, bezogen auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen;
- den Gesamteindruck - zusammengesetzt aus Motorik, Mimik, Gestik, Koordination und Sprachvermögen;
- die Größe und das Gewicht;
- eine Sehschärfenkontrolle ohne Sehbehelf sowie eine grobe Überprüfung des Gesichtsfeldes; falls die angegebenen Mindestsehschärfen unterschritten werden, zusätzlich eine Sehschärfekontrolle mit Sehbehelf. Bei Brillenträgern der Gruppe 2 ist die Brillenstärke zu bestimmen; wenn dem sachverständigen Arzt die erforderlichen Untersuchungsbehelfe nicht zur Verfügung stehen, ist eine Brillenglasbestimmung eines Augenoptikers oder ein augenfachärztlicher Befund beizubringen; die Brillenglasbestimmung oder der augenfachärztliche Befund dürfen zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht älter als sechs Monate sein;
- einen Hörtest mit Konversationssprache (ein Meter für Lenker der Gruppe 1, sechs Meter für Lenker der Gruppe 2);
- eine Herzkreislaufkontrolle durch Blutdruckmessung und Pulszählung;
- eine Kontrolle der Beweglichkeit der Extremitäten (insbesondere durch Kniebeugen, seitliches Bewegen der Arme, Griffunktion beider Hände);
- eine Überprüfung auf Tremor.
(3)Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind. …“ Der Beschwerdeführer hat am 03.06.2014 niederschriftlich um die Ausstellung eines Führerscheinduplikates zwecks Verlängerung der Führerscheingruppen C1/C/D1/D angesucht. Gleichzeitig hat er ein Gutachten über die ärztliche Untersuchung nach § 8 FSG der Frau Dr. C D vom 15.05.2014 vorgelegt. Aus diesem Gutachten ergibt sich, dass eine Zuweisung zum Amtsarzt oder eine fachärztliche Stellungnahme für nichterforderlich erachtet worden ist. Auch ist der Blutdruck von 140/90 in dem Gutachten angeführt. Der Beschwerdeführer hat am 03.06.2014 niederschriftlich um die Ausstellung eines Führerscheinduplikates zwecks Verlängerung der Führerscheingruppen C1/C/D1/D angesucht. Gleichzeitig hat er ein Gutachten über die ärztliche Untersuchung nach Paragraph 8, FSG der Frau Dr. C D vom 15.05.2014 vorgelegt. Aus diesem Gutachten ergibt sich, dass eine Zuweisung zum Amtsarzt oder eine fachärztliche Stellungnahme für nichterforderlich erachtet worden ist. Auch ist der Blutdruck von 140/90 in dem Gutachten angeführt. Obwohl keine weiteren Untersuchungen für erforderlich erachtet wurden, wurde von Amts wegen ein amtsärztliches Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft S vom 08.07.2014 eingeholt. Diese kommt in ihrem Gutachten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Gruppe 1 und 2 nur bedingt geeignet sei und eine Nachuntersuchung in 48 Monaten für erforderlich erachtet würde. Weiters wurde eine fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Innere Medizin für erforderlich erachtet. In seiner Stellungnahme zu diesem Gutachten hat der Beschwerdeführer das Gutachten des Univ.-Doz. Dr. G H, Facharzt für Innere Medizin und Sportmedizin vom 17.07.2014 vorgelegt. Dr. H kommt in diesem Gutachten zum Schluss, dass aus internistisch-kardiologischer Sicht keine Einwände gegen das Lenken der Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 und 2 ergeben. Bereits die Vorlage des Gutachtens der Frau Dr. C D vom 15.05.2014 nach § 8 FSG hat bescheinigt, dass weder eine Zuweisung zum Amtsarzt noch eine Zuweisung zu einem Facharzt für erforderlich erachtet wurde. Die Einschaltung der Amtsärztin durch die Behörde von Amts wegen ist hier unzulässig und führt zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens (siehe Grundtner/Pürstl, Führerscheingesetz,
- Auflage, Anmerkung 1 zu § 8 Abs 1). Insofern war bereits die amtswegige Einschaltung der Amtsärztin unzulässig und ist aus diesem Grunde bereits der angefochtene Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu beheben gewesen. Bereits die Vorlage des Gutachtens der Frau Dr. C D vom 15.05.2014 nach Paragraph 8, FSG hat bescheinigt, dass weder eine Zuweisung zum Amtsarzt noch eine Zuweisung zu einem Facharzt für erforderlich erachtet wurde. Die Einschaltung der Amtsärztin durch die Behörde von Amts wegen ist hier unzulässig und führt zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens (siehe Grundtner/Pürstl, Führerscheingesetz,
- Auflage, Anmerkung 1 zu Paragraph 8, Absatz eins,). Insofern war bereits die amtswegige Einschaltung der Amtsärztin unzulässig und ist aus diesem Grunde bereits der angefochtene Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu beheben gewesen. Der Beschwerdeführer hat nun trotzdem ein fachärztliches Gutachten vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus internistisch-kardiologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 geeignet ist. Die Amtsärztin hätte sich in ihrer Ergänzung ihres Gutachtens vom 08.09.2014 und in weiterer Folge auch die Behörde im angefochtenen Bescheid selbst der Stellungnahme des Univ.-Doz. Dr. G H, Facharzt für Innere Medizin und Sportmedizin, auseinander zu setzen und, bevor sie die gesundheitliche Eignung bzw Befristung sämtlicher Klassen verneint, bzw für erforderlich erachtet, zu begründen, warum sie die fachärztliche Stellungnahme des Dr. H für unrichtig oder unschlüssig halten (vergleiche VwGH 20.02.2001, Zl 98/11/0312). Die belangte Behörde führt in ihrer Begründung nicht aus, warum dem amtsärztlichen Gutachten gefolgt wird, obwohl sich dieses auf Befund und Gutachten des Facharztes Dr. H gestützt hat, jedoch zu einem anderen Ergebnis gekommen ist. Der angefochtene Bescheid ist daher mit einem relevanten Begründungsmangel behaftet. Der § 3 Abs 2 FSG-GV kann nur so verstanden werden, dass dem ärztlichen Gutachten eine Untersuchung durch den Arzt bzw Amtsarzt voran zu gehen hat, welche unter anderem jedenfalls den Gesamteindruck – zusammengesetzt aus Motorik, Mimik, Gestik, Koordination und Sprachvermögen zu umfassen hat. Aus dem vorgelegen Akt der Bezirkshauptmannschaft S ergibt sich jedoch nicht, dass die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft S den Beschwerdeführer selbst untersucht hat. Somit mangelte es dem amtsärztlichen Gutachten an einer gehörigen Befundung und Begutachtung des Beschwerdeführers hinsichtlich der in § 3 Abs 2 Z 1 bis 8 FSG-GV beschriebenen Merkmalen. In dem sich die belangte Behörde, ohne auf die gebotene Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Amtsarzt zu dringen, war ihre Entscheidung auf ein insofern nicht der FSG-GV entsprechendes amtsärztliches Gutachten gestützt, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften (vergleiche VwGH 27.09.2007, Zl 2004/11/0057). Der Paragraph 3, Absatz 2, FSG-GV kann nur so verstanden werden, dass dem ärztlichen Gutachten eine Untersuchung durch den Arzt bzw Amtsarzt voran zu gehen hat, welche unter anderem jedenfalls den Gesamteindruck – zusammengesetzt aus Motorik, Mimik, Gestik, Koordination und Sprachvermögen zu umfassen hat. Aus dem vorgelegen Akt der Bezirkshauptmannschaft S ergibt sich jedoch nicht, dass die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft S den Beschwerdeführer selbst untersucht hat. Somit mangelte es dem amtsärztlichen Gutachten an einer gehörigen Befundung und Begutachtung des Beschwerdeführers hinsichtlich der in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 FSG-GV beschriebenen Merkmalen. In dem sich die belangte Behörde, ohne auf die gebotene Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Amtsarzt zu dringen, war ihre Entscheidung auf ein insofern nicht der FSG-GV entsprechendes amtsärztliches Gutachten gestützt, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften (vergleiche VwGH 27.09.2007, Zl 2004/11/0057). Wenn Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung beim Beschwerdeführer gegeben wären, so hätte die belangte Behörde gem § 24 Abs 3 und 4 FSG vorgehen müssen. Nachdem jedoch der Beschwerdeführer ein Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Sportmedizin vorgelegt und dieser zum Ergebnis gekommen ist, dass beim Beschwerdeführer keine Bedenken bestehen, dass die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, würde auch ein solcher Aufforderungsbescheid ins Leere gehen. In dem Gutachten des Facharztes Dr. G H vom 17.07.2014 kommt klar und schlüssig zum Ausdruck, dass aufgrund des Zustandes und des Ergebnisses der Untersuchungen durch diesen Facharzt der Beschwerdeführer aus internistisch-kardiologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 geeignet ist. Wenn Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung beim Beschwerdeführer gegeben wären, so hätte die belangte Behörde gem Paragraph 24, Absatz 3 und 4 FSG vorgehen müssen. Nachdem jedoch der Beschwerdeführer ein Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Sportmedizin vorgelegt und dieser zum Ergebnis gekommen ist, dass beim Beschwerdeführer keine Bedenken bestehen, dass die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, würde auch ein solcher Aufforderungsbescheid ins Leere gehen. In dem Gutachten des Facharztes Dr. G H vom 17.07.2014 kommt klar und schlüssig zum Ausdruck, dass aufgrund des Zustandes und des Ergebnisses der Untersuchungen durch diesen Facharzt der Beschwerdeführer aus internistisch-kardiologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 geeignet ist. Aus den vorangeführten Gründen war der Beschwerde insofern Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.33.3065.1