RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/35/2816-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Peter Christ über die Beschwerde der Marktgemeinde S, vertreten durch Bürgermeister, wiederum vertreten durch die Rechtsanwälte XY, Adresse, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 5.9.2014, AGM***2014, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Zur Vorgeschichte: Mit Generalakt vom 08.04.1931, ***/61, wurden die gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte der gemeinschaftlichen A in EZ *** II KG TS geregelt. Als Regulierungsgebiet wurden die Grundstücke .*19/3, *6*6/1, *6*8 und *6*9 festgestellt. Eine rechtliche Qualifikation dieser agrargemeinschaftlichen Grundstücke erfolgte jedoch nicht. Die grundbücherliche Eigentumsübertragung erfolgte zur Tagebuchzahl ***/1933.Mit Generalakt vom 08.04.1931, ***/61, wurden die gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte der gemeinschaftlichen A in EZ *** römisch zwei KG TS geregelt. Als Regulierungsgebiet wurden die Grundstücke .*19/3, *6*6/1, *6*8 und *6*9 festgestellt. Eine rechtliche Qualifikation dieser agrargemeinschaftlichen Grundstücke erfolgte jedoch nicht. Die grundbücherliche Eigentumsübertragung erfolgte zur Tagebuchzahl ***/1933. Mit Bescheid „Anhang“ vom 05.05.1936, ***/105, wurde der Generalakt vom 08.04.1931 hinsichtlich der U-Alpe dahingehend ergänzt, als der Teilhaber C D berechtigt ist, auf der U-Alpe eine Alphütte mit Stall zu errichten. Mit Bescheid „Anhang“ vom 16.09.1944, ***/44/Vi, wurde der Abschnitt „Pferdehaltung“ des Generalaktes vom 08.04.1931, ergänzt. Mit Bescheid vom 08.03.1956, ***/20, wurde der Generalakt vom 08.04.1931 betreffend die Schafhaltung abgeändert. Mit Bescheid vom 24.07.1979, ***/46, wurde für die Agrargemeinschaft A eine neue Verwaltungssatzung erlassen. Von der Hauptteilung der Ser Gemeindewälder (Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, ***/Vi.) war die Agrargemeinschaft A nicht betroffen. 2. Verfahren betreffend den angefochtener Bescheid vom 5.9.2014, AGM***2014: Mit Eingabe vom 27.06.2014 hat die Marktgemeinde S durch ihre ausgewiesenen, rechtsfreundlichen Vertreter mehrere, näher bezeichnete Anträge zu verschiedenen Agrargemeinschaften, unter anderem auch zur Agrargemeinschaft A, gestellt. Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die rechtliche Qualität der „Urkunde“ der Agrarbezirksbehörde U vom 19.05.1942, ***/Vi, zu untersuchen und zu prüfen sein werde, weil eine in der „Nazi-Zeit“ vorgenommene „Enteignung“ der Gemeinde auch durch spätere Rechtsakte nicht geheilt sei / werde. Die Marktgemeinde S gehe davon aus, dass entgegen dem Wortlaut der genannten Urkunde überhaupt keine gesetzeskonforme Hauptteilung stattgefunden habe und verweist dazu auf die Rechts- und Sachlage in den vom Verwaltungsgerichtshof abgehandelten Fällen „GH“ (VwGH 2011/07/0183) und „IJ“ (VwGH 2012/07/0023). Die weiteren Ausführungen setzen sich mit der Agrargemeinschaft LM zur Urkunde vom 31.12.1942, 9***2/Vi, auseinander. Die (angebliche) Eigentumsauseinandersetzung sei bereits mit Generalakt bzw. Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, 3***2/Vi, erfolgt. Die weiteren Vorbringen setzen sich mit dem Bericht des Dr. N vom 25.01.1944, **/44, an den Reichsstatthalter, dem Dringlichkeitsantrag mehrerer Abgeordnete zum Tiroler Landtag vom 27.06.2012 und der gutachterlichen Stellungnahme des o. Univ. Prof. Dr. F G vom Oktober 2012 auseinander, womit die Antragstellerin die Rechtsgültigkeit des Hauptteilungsplanes vom 11.05.1942, 3**/42/Vi, in Frage zu ziehen versucht. Auch die Urkunde der Agrarbezirksbehörde U vom 06.08.1942, 3**/42/Vi, würde bestätigen, dass eine Hauptteilung nicht stattgefunden habe und wird seitens der Antragstellerin diesbezüglich auf deren Inhalt verwiesen. Die Marktgemeinde S habe tatsächlich nur geringe Grundparzellen zugeteilt erhalten und seien ihr darüber hinaus Verpflichtungen auferlegt worden. Die weiteren Ausführungen setzen sich mit dem Fraktionsbegriff im Zusammenhang mit der Einführung der Deutschen Reichsgemeindeordnung und dem nationalsozialistischen Gemeinderegime auseinander. Nach Wiederholung der wesentlichen Antragsbegründung wurden die weiteren verfahrensgegenständlichen Anträge gestellt. Mit Schreiben der Agrarbehörde vom 18.08.2014 wurden die verfahrensgegenständlichen Anträge der Agrargemeinschaft A und der Gemeinde W in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt, verbunden mit der Möglichkeit, hierzu binnen einer näher bestimmten Frist eine Stellungnahme abzugeben. Der Obmann der Agrargemeinschaft hat binnen der von der Agrarbehörde gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Seitens der Gemeinde W wurde mit Eingabe vom 29.08.2014 eine umfassende Stellungnahme erstattet. Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde darin vorgebracht, dass die Agrargemeinschaft A aus dem Eigentumsrecht für die Fraktion E der Gemeinde W und der Fraktion Y der Gemeinde S hervorgegangen sei. Diese Fraktionen könnten als Rechtvorgängerinnen der Gemeinden W und S angesehen werden. Die Verwaltung der Fraktionen in W sei von der Gemeinde ausgeübt worden. Die Fraktionen seien mit Organen ausgestattet gewesen, der Gemeinderat habe Fraktionsvorsteher und Fraktionsausschüsse gewählt, Fraktionsbeschlüsse genehmigt, Holzansuchen und Holzverkäufe bewilligt, Robotvoranschläge genehmigt, Streuentnahme, Viehweide und Ziegenauftrieb bewilligt, Feldhütten bestimmt, Aufforstungen vorgenommen etc. Auch der Liegenschaftsbesitz sei von der Gemeinde verwaltet worden, wie beispielsweise unentgeltliche Bereitstellung von Fraktions- und Gemeindegrund, Bewilligung von Grundverkäufen von Fraktionen, Überlassung von Baugrund pachtweise etc. Auch die Jagd sei von der Gemeinde verwaltet worden. Jagdvergaben, Verpachtungen, Jagdablösen und Jagdbedingungen seien vom Gemeinderat festgelegt worden. Den Erlös aus der Jagd habe die Gemeinde erhalten. Aus einem Schreiben der Bürgermeister der Gemeinde W vom 14.09.1924 an die Landesagrarbehörde im Zuge des Baus der Wtaler Konkurrenzstraße, in dem mögliche Alpinteressentschaften angeführt wurden, die zu Konkurrenzbeiträgen für den Straßenbau herangezogen werden können, um einen Bundesbeitrag zu erhalten, zu schließen, es handle sich bei den damals unter der Bezeichnung „Fraktion“ im Grundbuch einverleibten Eigentumsträgern ausnahmslos um Rechtsträger nach Privatrecht, erscheine äußerst fragwürdig, zumal, wie aus den Protokollen des Gemeinderates ersichtlich, auch nach diesem Zeitpunkt die Verwaltung der Fraktionen in W von der Gemeinde ausgeübt worden sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) gemäß § 56 AVG iVm den §§ 33, 38, 69 und 73 lit d Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl 74/1996 idF LGBl 70/2014 (TFLG 1996), über die Anträge der Marktgemeinde S vom 27.06.2014 Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) gemäß Paragraph 56, AVG in Verbindung mit den Paragraphen 33, 38, 69 und 73 Litera d, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, Landesgesetzblatt 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt 70 aus 2014, (TFLG 1996), über die Anträge der Marktgemeinde S vom 27.06.2014 „1. auf Feststellung, dass es sich bei den zu der Agrargemeinschaft A gehörenden Grundstücken um ‚atypische‘ Gemeindegutsagrargemeinschaften handelt, 2. auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich (land- und forstwirtschaftliche) Immobilienverwaltung zum Beweis dafür, dass eine Hauptteilung nicht stattgefunden habe, wobei eine wertmäßige Gegenüberstellung des Vermögens der Gemeinde vor der ‚Scheinhauptteilung‘ 1942 und nach 1942 vorzunehmen sei, da der Marktgemeinde an ‚Abfertigungsgrundstücken‘ weniger als 1/10 der ursprünglichen Gesamtflächen verblieben, sowie 3. auf Feststellung, welche Erlöse (Substanzerlöse bzw. nicht landwirtschaftliche Erlöse) seitens der Agrargemeinschaft A jeweils seit einschließlich 01.01.1974 erzielt wurden und Zuspruch dieser festgestellten Erlöse an die Marktgemeinde S; in eventu: der Agrargemeinschaft A die Rechnungslegung hinsichtlich aller seit einschließlich 01.01.1974 erzielten Substanzerlöse bzw. nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen aufzutragen und sie zur Herausgabe / Zahlung der sich aus den Abrechnungen ergebenden Substanzerlöse bzw. nicht landwirtschaftlichen Erlösen binnen 14 Tagen an die Marktgemeinde S aufzufordern, wie folgt: Spruch I. Es wird f e s t g e s t e l l t, dass die Grundstücke .**9/3, .**5, **76/1, **78 und **79, allesamt vorgetragen in EZ *** GB S, kein Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 darstellen.römisch eins. Es wird f e s t g e s t e l l t, dass die Grundstücke .**9/3, .**5, **76/1, **78 und **79, allesamt vorgetragen in EZ *** GB S, kein Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen. II. Die Anträge 2) und 3) werden als u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n.“römisch zwei. Die Anträge 2) und 3) werden als u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n.“ Begründend zu Spruchpunkt I. führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sie anhand der Begriffsdefinition im § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 zu prüfen gehabt habe, ob bzw. welche Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft vor Übertragung in deren bücherliches Eigentum durch Regulierungsbescheid im Eigentum der Marktgemeinde S standen und der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienten. Aus dem verfahrensgegenständlichen Akt, insbesondere aus dem Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, 3***42/Vi, sei nicht ersichtlich, dass eine die Gemeindegutseigenschaft beendende Hauptteilung stattgefunden habe.Begründend zu Spruchpunkt römisch eins. führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sie anhand der Begriffsdefinition im Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 zu prüfen gehabt habe, ob bzw. welche Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft vor Übertragung in deren bücherliches Eigentum durch Regulierungsbescheid im Eigentum der Marktgemeinde S standen und der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienten. Aus dem verfahrensgegenständlichen Akt, insbesondere aus dem Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, 3***42/Vi, sei nicht ersichtlich, dass eine die Gemeindegutseigenschaft beendende Hauptteilung stattgefunden habe. Wörtlich heißt es hierzu im angefochtenen Bescheid unter anderem wie folgt: „Ein Vergleich des aktuellen Grundbuchstandes mit jenem anlässlich der Regulierung ergibt, dass sich die in der EZ *** GB S vorgetragenen Grundstücke in zwei verschiedene Gruppen unterteilen lassen: 1) Grundstücke, die erst nach der Regulierung dem Gutsbestand der EZ GB S zugeschrieben worden sind und 2) Grundstücke, die bereits vor Durchführung des Regulierungsverfahrens den Gutsbestand der EZ GB S gebildet haben In beiden Fällen ist anhand der Bestimmung des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 zu prüfen, ob Gemeindegut vorliegt oder nicht.In beiden Fällen ist anhand der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zu prüfen, ob Gemeindegut vorliegt oder nicht. (…) Ad 1.: In diese Gruppe fällt das Gst. .*9*. Dieses wurde mittels Anmeldungsbogen zur Tagebuchzahl ****/1995 dem Gutsbestand der Agrargemeinschaft zugeschrieben. Die Zuschreibung erfolgte aus der EZ *** GB S, welche laut aktuellem Grundbuchsauszug heute im Eigentum einer natürlichen Person steht. Auf Grund des angeführten Eigentumstitels ‚Einantwortungsbeschluss‘ erhellt, dass die Einlagezahl bereits zum Zeitpunkt der grundbücherlichen Durchführung des vorstehend genannten Anmeldungsbogens im Eigentum einer natürlichen Person gestanden ist. Sohin fehlt es bereits an den essentiellen Merkmalen ‚Übertragung durch Regulierungsplan‘ und ‚vormals im Eigentum einer Gemeinde‘, um dieses Grundstück als atypisches Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 zu qualifizieren.In diese Gruppe fällt das Gst. .*9*. Dieses wurde mittels Anmeldungsbogen zur Tagebuchzahl ****/1995 dem Gutsbestand der Agrargemeinschaft zugeschrieben. Die Zuschreibung erfolgte aus der EZ *** GB S, welche laut aktuellem Grundbuchsauszug heute im Eigentum einer natürlichen Person steht. Auf Grund des angeführten Eigentumstitels ‚Einantwortungsbeschluss‘ erhellt, dass die Einlagezahl bereits zum Zeitpunkt der grundbücherlichen Durchführung des vorstehend genannten Anmeldungsbogens im Eigentum einer natürlichen Person gestanden ist. Sohin fehlt es bereits an den essentiellen Merkmalen ‚Übertragung durch Regulierungsplan‘ und ‚vormals im Eigentum einer Gemeinde‘, um dieses Grundstück als atypisches Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zu qualifizieren. Ad 2.: Für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei den agrargemeinschaftlichen Grundstücken um solche des ehemaligen Gemeindegutes gehandelt hat, ist die Frage zu klären, ob es sich bei dem Grundbuchanlegungsprotokoll einverleibten Eigentümer um eine Einrichtung gemeinderechtlicher Art und sohin um die Rechtsvorgänger der heutigen Gemeinde W und S gehandelt hat.
- a)Laut dem Grundbuchanlegungsprotokoll für die Katastralgemeinde TS zur EZ *** II (Post-Nr. ***) ist die A-Genossenschaft Eigentümerin auf Grund der Regulierungsurkunde vom 23.03., verf. 26.06.1889, fol. **, III. Teil Verfachbuch und besteht aus der Nachbarschaft Y der Fraktion Y-G der Gemeinde TS und der Fraktion E der Gemeinde W. Hinsichtlich der Art und Wei[s]e der Alpbenützung wurde auf die zitierte Regulierungsurkunde verwiesen.Laut dem Grundbuchanlegungsprotokoll für die Katastralgemeinde TS zur EZ *** römisch zwei (Post-Nr. ***) ist die A-Genossenschaft Eigentümerin auf Grund der Regulierungsurkunde vom 23.03., verf. 26.06.1889, fol. **, römisch drei. Teil Verfachbuch und besteht aus der Nachbarschaft Y der Fraktion Y-G der Gemeinde TS und der Fraktion E der Gemeinde W. Hinsichtlich der Art und Wei[s]e der Alpbenützung wurde auf die zitierte Regulierungsurkunde verwiesen. Aus der im Grundbuchanlegungsprotokoll erwähnten Regulierungsurkunde vom 23.03., verf. 26.06.1889, erschließt sich, dass über die Provokation der Gemeinde W in Betreff der gemeinschaftlichen Besitz- und Benützungsverhältnisse zwischen der Fraktion Y der Landgemeinde TS und der Fraktion E der Gemeinde W hinsichtlich der A die Weideberechtigungen festgestellt wurden. Dass es sich um ‚Servitute‘ gehandelt hat, die der gegenständlichen Regulierungsurkunde zugrunde gelegen sind, ergibt sich einerseits aus der Überschreibung mit ‚Servitut‘ und andererseits aus der Hinterlegung im III. Teil des Verfachbuches. Aus der im Grundbuchanlegungsprotokoll erwähnten Regulierungsurkunde vom 23.03., verf. 26.06.1889, erschließt sich, dass über die Provokation der Gemeinde W in Betreff der gemeinschaftlichen Besitz- und Benützungsverhältnisse zwischen der Fraktion Y der Landgemeinde TS und der Fraktion E der Gemeinde W hinsichtlich der A die Weideberechtigungen festgestellt wurden. Dass es sich um ‚Servitute‘ gehandelt hat, die der gegenständlichen Regulierungsurkunde zugrunde gelegen sind, ergibt sich einerseits aus der Überschreibung mit ‚Servitut‘ und andererseits aus der Hinterlegung im römisch drei. Teil des Verfachbuches. Unter Punkt I. dieser Urkunde ist aufgeführt, dass die A gemeinschaftliches Eigentum der Fraktion Y der Landgemeinde TS und der Fraktion E der Gemeinde W ist. Wenn zwar unter Folie ** (diese betrifft das Ersuchen um Hinterlegung der Urkunde im Verfachbuch III. Teil) die Rede von ‚Gemeindefraktionen‘ ist, erhärtet sich dieser Umstand im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse jedoch nicht aus der weiteren Urkunde.Unter Punkt römisch eins. dieser Urkunde ist aufgeführt, dass die A gemeinschaftliches Eigentum der Fraktion Y der Landgemeinde TS und der Fraktion E der Gemeinde W ist. Wenn zwar unter Folie ** (diese betrifft das Ersuchen um Hinterlegung der Urkunde im Verfachbuch römisch drei. Teil) die Rede von ‚Gemeindefraktionen‘ ist, erhärtet sich dieser Umstand im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse jedoch nicht aus der weiteren Urkunde. Dem entspricht auch der Umstand, dass das verfahrensgegenständliche Grundbuchanlegungsprotokoll von der A-Genosssenschaft als Eigentümerin spricht und nicht von den einzelnen Fraktionen als gemeinsame Miteigentümer. Sohin ist Eigentümerin eine Genossenschaft, die aus Fraktionen gebildet wird, aber nicht die Fraktionen selbst. Folglich erfolgte auch die Einverleibung des Eigentumsrechtes im Grundbuch zugunsten dieser Genossenschaft. Das deckt sich mit dem Inhalt des Generalaktes, der bereits auf der ersten Seite von der Regulierung der gemeinschaftlichen A spricht. In weiterer Folge wird unter Punkt II. (Beteiligte und Anteilsrechte) ausgeführt, dass das Regulierungsgebiet eine agrarische Gemeinschaft darstellt. Erst mit dem Generalakt erfolgte die Eigentumsübertragung von der A-Genossenschaft auf die Agrargemeinschaft A.Dem entspricht auch der Umstand, dass das verfahrensgegenständliche Grundbuchanlegungsprotokoll von der A-Genosssenschaft als Eigentümerin spricht und nicht von den einzelnen Fraktionen als gemeinsame Miteigentümer. Sohin ist Eigentümerin eine Genossenschaft, die aus Fraktionen gebildet wird, aber nicht die Fraktionen selbst. Folglich erfolgte auch die Einverleibung des Eigentumsrechtes im Grundbuch zugunsten dieser Genossenschaft. Das deckt sich mit dem Inhalt des Generalaktes, der bereits auf der ersten Seite von der Regulierung der gemeinschaftlichen A spricht. In weiterer Folge wird unter Punkt römisch zwei. (Beteiligte und Anteilsrechte) ausgeführt, dass das Regulierungsgebiet eine agrarische Gemeinschaft darstellt. Erst mit dem Generalakt erfolgte die Eigentumsübertragung von der A-Genossenschaft auf die Agrargemeinschaft A.
- b)Aus der von der Marktgemeinde S der Agrarbehörde in einem anderen Verfahren vorgelegten Aufstellung der Bürgermeister seit dem Jahre 1866 (!) ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Grundbuchanlegungsprotokolls K K (1899 - 1908) Bürgermeister der Landgemeinde TS gewesen ist. Entsprechend der damals in Geltung stehenden Gemeindeordnung hätte daher, wenn es sich bei der Eigentümerin um eine politische Fraktion gehandelt hätte, Bürgermeister K K das Grundbuchsanlegungsprotokoll unterfertigen müssen. Dem ist jedoch nicht so gewesen. Darüber hinaus ist der Agrarbehörde aus vielen anderen Verfahren bekannt (z.B. in der Marktgemeinde S betreffend die Fraktionen Ww und Q), dass politische Fraktionen zumeist mit der Nutzung durch näher genannte Personen, Güter udgl. nach § 63 TGO belastet gewesen sind. Eine solche Nutzung ist jedoch im gegenständlichen Grundbuchsanlegungsprotokoll überhaupt nicht angeführt. Auch ansonsten bestehen hinsichtlich der in der EZ *** II vorgetragenen Grundstücke laut dem Grundbuchanlegungsprotokoll keine Berechtigungen, Feld- und Hausservituten sowie Reallasten für öffentliche Zwecke. Auch daraus erhellt, dass es sich bei den Eigentümern um keine politischen Fraktionen gehandelt hat.Darüber hinaus ist der Agrarbehörde aus vielen anderen Verfahren bekannt (z.B. in der Marktgemeinde S betreffend die Fraktionen Ww und Q), dass politische Fraktionen zumeist mit der Nutzung durch näher genannte Personen, Güter udgl. nach Paragraph 63, TGO belastet gewesen sind. Eine solche Nutzung ist jedoch im gegenständlichen Grundbuchsanlegungsprotokoll überhaupt nicht angeführt. Auch ansonsten bestehen hinsichtlich der in der EZ *** römisch zwei vorgetragenen Grundstücke laut dem Grundbuchanlegungsprotokoll keine Berechtigungen, Feld- und Hausservituten sowie Reallasten für öffentliche Zwecke. Auch daraus erhellt, dass es sich bei den Eigentümern um keine politischen Fraktionen gehandelt hat.
- c)Wenn in Vertretung einer früheren Ansicht auf die Entscheidung des Obersten Agrarsenates vom 03.05.1989, ZI. ***/02-QAS/89, verwiesen und unter Hinweis auf das Ortslexikon zu begründen versucht wurde, dass es sich bei der im historischen Grundbuch zur EZ *** II KG TS einverleibten Fraktion Y der Landgemeinde TS sowie E der Gemeinde W je um politische Fraktionen gehandelt hat, so wurde damit dem Gemeindelexikon im Zusammenhang mit der Eigentumsfeststellung eine Bedeutung beigemessen, die ihm nicht zukommt.Wenn in Vertretung einer früheren Ansicht auf die Entscheidung des Obersten Agrarsenates vom 03.05.1989, ZI. ***/02-QAS/89, verwiesen und unter Hinweis auf das Ortslexikon zu begründen versucht wurde, dass es sich bei der im historischen Grundbuch zur EZ *** römisch zwei KG TS einverleibten Fraktion Y der Landgemeinde TS sowie E der Gemeinde W je um politische Fraktionen gehandelt hat, so wurde damit dem Gemeindelexikon im Zusammenhang mit der Eigentumsfeststellung eine Bedeutung beigemessen, die ihm nicht zukommt. Wie der Landesagrarsenat in seiner Entscheidung vom 23.05.2012, ZI. LAS***, zu einer gleich gelagerten Frage betreffend eine Fraktion in einer anderen Gemeinde im Bezirk OO ausgeführt hat, wurde im Gemeindelexikon das Ergebnis statistischer Erhebungen (‚Verwertung der Ergebnisse der letzten Volkszählung vom 31.12.1900‘) dargestellt. Außer dem Verzeichnis der Ortsgemeinden und ihrer Ortschaften kann keine Schlussfolgerung in Bezug auf ihre Eigentumsrechte gezogen werden. Im Vorwort des Gemeindelexikons wird ausgeführt, dass ‚das Material vor der Drucklegung von sachkundiger Seite, durch den Topographen der k.k. statistischen Zentralkommission Prof. C C, sorgfältigst überprüft und verarbeitet wurde‘. Eine Mitarbeit von Juristen wird nicht erwähnt. Es ging um die Darstellung des Verhältnisses zwischen den Katastralgemeinden einerseits und den Ortsgemeinden und Ortschaften (ausschließlich ‚Konskriptionsortschaften‘; laut Homepage der Statistik Austria wurde ursprünglich unter dem Begriff ‚Ortschaft‘ eine Gesamtheit von Häusern verstanden, die durch eine gemeinsame Konskriptionsnummerierung zusammengefasst war) andererseits. ‚So bildet das Gemeindelexikon eine reiche Fundgrube topographischen und statistischen Materials‘ wird auf Seite IX des Vorwortes ausgeführt. Daran ist die Anwendbarkeit und Bedeutung des Gemeindelexikons zu messen.Wie der Landesagrarsenat in seiner Entscheidung vom 23.05.2012, ZI. LAS***, zu einer gleich gelagerten Frage betreffend eine Fraktion in einer anderen Gemeinde im Bezirk OO ausgeführt hat, wurde im Gemeindelexikon das Ergebnis statistischer Erhebungen (‚Verwertung der Ergebnisse der letzten Volkszählung vom 31.12.1900‘) dargestellt. Außer dem Verzeichnis der Ortsgemeinden und ihrer Ortschaften kann keine Schlussfolgerung in Bezug auf ihre Eigentumsrechte gezogen werden. Im Vorwort des Gemeindelexikons wird ausgeführt, dass ‚das Material vor der Drucklegung von sachkundiger Seite, durch den Topographen der k.k. statistischen Zentralkommission Prof. C C, sorgfältigst überprüft und verarbeitet wurde‘. Eine Mitarbeit von Juristen wird nicht erwähnt. Es ging um die Darstellung des Verhältnisses zwischen den Katastralgemeinden einerseits und den Ortsgemeinden und Ortschaften (ausschließlich ‚Konskriptionsortschaften‘; laut Homepage der Statistik Austria wurde ursprünglich unter dem Begriff ‚Ortschaft‘ eine Gesamtheit von Häusern verstanden, die durch eine gemeinsame Konskriptionsnummerierung zusammengefasst war) andererseits. ‚So bildet das Gemeindelexikon eine reiche Fundgrube topographischen und statistischen Materials‘ wird auf Seite römisch neun des Vorwortes ausgeführt. Daran ist die Anwendbarkeit und Bedeutung des Gemeindelexikons zu messen. Mit dem Hinweis auf das Gemeindelexikon ex 1907 lässt sich somit nicht begründen, dass die beiden Fraktionen eine Einrichtung gemeinderechtlicher Art waren, die mit der Einführung der Deutschen Gemeindeordnung mit Wirkung vom 01.10.1938 aufgelöst und deren Rechtsnachfolgerin als Eigentümerin die Gemeinde wurde (siehe Artikel II § 1 Abs. 1 der Kundmachung GBIÖ Nr. ***/1938 über die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung).Mit dem Hinweis auf das Gemeindelexikon ex 1907 lässt sich somit nicht begründen, dass die beiden Fraktionen eine Einrichtung gemeinderechtlicher Art waren, die mit der Einführung der Deutschen Gemeindeordnung mit Wirkung vom 01.10.1938 aufgelöst und deren Rechtsnachfolgerin als Eigentümerin die Gemeinde wurde (siehe Artikel römisch zwei Paragraph eins, Absatz eins, der Kundmachung GBIÖ Nr. ***/1938 über die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung).
- d)Die Gemeinde W verweist in ihrer Stellungnahme vom 29.08.2014 darauf, dass die Agrargemeinschaft A aus dem Eigentumsrecht für die Fraktion E der Gemeinde W und der Fraktion Y der Gemeinde S hervorgegangen sei und diese Fraktionen als Rechtvorgängerinnen der Gemeinden W und S angesehen werden können, da die Verwaltung der Fraktionen in W von der Gemeinde ausgeübt worden sei, auch der Liegenschaftsbesitz von der Gemeinde verwaltet worden sei und auch die Jagd von der Gemeinde verwaltet worden sei, so ist dem zu entgegnen, dass nicht die beiden Fraktionen der Gemeinden W und S Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen agrargemeinschaftlichen Grundstücke gewesen ist, sondern eine Alpgenossenschaft, gebildet aus diesen ‚Fraktionen‘. Weiters verweist die Gemeinde W auf das Schreiben der Gemeinde W vom 14.09.1924. Dem ist entgegen zu halten, dass in dieser Auflistung weder die A namentlich genannt noch eines ihrer Grundstücke aufgezählt ist. Daraus folgt, dass die aus diesem Schreiben seitens der Gemeinde W gezogenen Schlüsse nicht auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung finden. In Entgegnung des Vorbringens der Gemeinde W ist nochmals festzuhalten, dass nicht die beiden Fraktionen der Gemeinden W und S Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen agrargemeinschaftlichen Grundstücke gewesen sind, sondern eine Alpgenossenschaft, gebildet aus diesen ‚Fraktionen‘. Eine zivilrechtliche Miteigentumsgemeinschaft dieser Fraktionen liegt daher nicht vor.
- e)Wenn die Marktgemeinde S in ihrer Eingabe vom 27.06.2014 weiters die gutachterliche Stellungnahme von o. Univ. Prof. Dr. F G vom Oktober 2012 ins Treffen führt, um damit aus der Haltung und Tätigkeit des damals für die Agrarbezirksbehörde U zuständigen Juristen Dr. N Schlüsse für das Vorliegen einer schlussendlich bestandenen Gemeindefraktion zu ziehen, so ist dem zu entgegen, dass der Verfasser der Stellungnahme selbst in seiner Vorbemerkung unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass ‚nicht eingegangen wird auf die höchstgerichtlichen Entscheidungen zu Gemeindegut und Agrargemeinschaften in der Zweiten Republik, auch wenn manches an diesen Entscheidungen auf rechtshistorischen und historischen Einschätzungen beruht, und auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs von 1982 (VfSlg 9336/1982) und 2008 (VfSlg 18.446/2008) und ihre Rechtsgrundlagen‘.Wenn die Marktgemeinde S in ihrer Eingabe vom 27.06.2014 weiters die gutachterliche Stellungnahme von o. Univ. Prof. Dr. F G vom Oktober 2012 ins Treffen führt, um damit aus der Haltung und Tätigkeit des damals für die Agrarbezirksbehörde U zuständigen Juristen Dr. N Schlüsse für das Vorliegen einer schlussendlich bestandenen Gemeindefraktion zu ziehen, so ist dem zu entgegen, dass der Verfasser der Stellungnahme selbst in seiner Vorbemerkung unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass ‚nicht eingegangen wird auf die höchstgerichtlichen Entscheidungen zu Gemeindegut und Agrargemeinschaften in der Zweiten Republik, auch wenn manches an diesen Entscheidungen auf rechtshistorischen und historischen Einschätzungen beruht, und auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs von 1982 (VfSlg 9336 aus 1982,) und 2008 (VfSlg 18.446 aus 2008,) und ihre Rechtsgrundlagen‘. Sohin ist diese gutachterliche Stellungnahme auf Grund ihrer rein historischen Ausgestaltung nach Ansicht der Agrarbehörde nicht geeignet, als rechtliche Grundlage für die Beurteilung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von ehemaligem Gemeindegut zu dienen.“ Zur Abweisung des Antrages 2) laut Spruchpunkt II. führt die belangte Behörde wie folgt wörtlich aus:Zur Abweisung des Antrages 2) laut Spruchpunkt römisch zwei. führt die belangte Behörde wie folgt wörtlich aus: „Mit diesem verfahrensgegenständlichen Antrag begehrt die Antragstellerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich (land- und forstwirtschaftliche) Immobilienverwaltung zum Beweis dafür, dass eine Hauptteilung nicht stattgefunden hat. Nachdem, wie das Ermittlungsverfahren gezeigt hat, bei der verfahrensgegenständlichen Agrargemeinschaft tatsächlich keine Hauptteilung stattgefunden hat, da die agrargemeinschaftlichen Grundstücke vormals im Eigentum einer ‚agrarischen Gemeinschaft‘ gestanden sind, konnte von der Aufnahme dieses Beweises Abstand genommen werden, weshalb sich dieser Antrag insgesamt als unbegründet erweist.“ Zur Abweisung des Antrages 3) laut Spruchpunkt II. führt die belangte Behörde wie folgt wörtlich aus:Zur Abweisung des Antrages 3) laut Spruchpunkt römisch zwei. führt die belangte Behörde wie folgt wörtlich aus: „Mit diesem verfahrensgegenständlichen Antrag begehrt die Antragstellerin die Feststellung, welche Erlöse (Substanzerlöse bzw. nicht landwirtschaftliche Erlöse) seitens der Agrargemeinschaft jeweils seit einschließlich 01.01.1974 erzielt wurden und Zuspruch dieser festgestellten Erlöse an die Marktgemeinde S. Grundlage für diesen Antrag ist jedenfalls das Vorliegen einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft gemäß § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996. Nachdem, wie unter Spruchpunkt I. ausführlich aufgezeigt, die verfahrensgegenständliche Agrargemeinschaft nicht auf ehemaligem Gemeindegut besteht, war diesem Antrag kein Erfolg beschienen.Grundlage für diesen Antrag ist jedenfalls das Vorliegen einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996. Nachdem, wie unter Spruchpunkt römisch eins. ausführlich aufgezeigt, die verfahrensgegenständliche Agrargemeinschaft nicht auf ehemaligem Gemeindegut besteht, war diesem Antrag kein Erfolg beschienen. Was nunmehr den gestellten Eventualantrag anlangt, so ist auszuführen, dass das Wesen eines – im Verwaltungsverfahren durchaus zulässigen - Eventualantrages darin liegt, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechts[un]wirksamkeit infolge Unzuständigkeit. Daraus wiederum folgt, dass eine Entscheidungspflicht der Behörde über einen Eventualantrag so lange nicht entstehen kann, als der Primärantrag nicht rechtskräftig abgewiesen worden ist (VwGH vom 04.02.2009, ZI. 2008/12/0224). Es brauchte daher auf den gestellten Eventualantrag nicht mehr näher eingegangen zu werden.“ 3. Beschwerde: Gegen den unter Z 2 genannten Bescheid erhob die Markgemeinde S, vertreten durch die Rechtsanwälte, Beschwerde, welche am 8.10.2014 per Post an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt wurde.Gegen den unter Ziffer 2, genannten Bescheid erhob die Markgemeinde S, vertreten durch die Rechtsanwälte, Beschwerde, welche am 8.10.2014 per Post an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt wurde. Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 11.9.2014 zugestellt. Mit der genannten Beschwerde wird der gegenständliche Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I und hinsichtlich Spruchpunkt II 3) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln angefochten und insbesondere beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.06.2014 stattzugeben und festzustellen, dass es sich bei den zu der Agrargemeinschaft A gehörenden Grundstücken um Gemeindegut gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handelt. Überdies solle festgestellt werden, welche Erlöse (Substanzerlöse bzw. nicht landwirtschaftliche Erlöse) seitens der Agrargemeinschaft A jeweils seit einschließlich 01.01.1974 erzielt wurden und der Zuspruch dieser festgestellten Erlöse an die Marktgemeinde S, erfolgen; in eventu: der Agrargemeinschaft A werde die Rechnungslegung hinsichtlich aller seit einschließlich 01.01.1974 erzielten Substanzerlöse bzw. nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen und die Herausgabe / Zahlung der sich aus den Abrechnungen ergebenden Substanzerlöse bzw. nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen an die Marktgemeinde S aufgetragen.Mit der genannten Beschwerde wird der gegenständliche Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins und hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei 3) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln angefochten und insbesondere beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.06.2014 stattzugeben und festzustellen, dass es sich bei den zu der Agrargemeinschaft A gehörenden Grundstücken um Gemeindegut gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 handelt. Überdies solle festgestellt werden, welche Erlöse (Substanzerlöse bzw. nicht landwirtschaftliche Erlöse) seitens der Agrargemeinschaft A jeweils seit einschließlich 01.01.1974 erzielt wurden und der Zuspruch dieser festgestellten Erlöse an die Marktgemeinde S, erfolgen; in eventu: der Agrargemeinschaft A werde die Rechnungslegung hinsichtlich aller seit einschließlich 01.01.1974 erzielten Substanzerlöse bzw. nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen und die Herausgabe / Zahlung der sich aus den Abrechnungen ergebenden Substanzerlöse bzw. nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen an die Marktgemeinde S aufgetragen. In eventu solle der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werden. Angeregt werde, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle beim VfGH die Aufhebung des § 86d des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl 74/1996 idF LGBl 70/2014 wegen Verfassungswidrigkeit beantragen.Angeregt werde, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle beim VfGH die Aufhebung des Paragraph 86 d, des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt 70 aus 2014, wegen Verfassungswidrigkeit beantragen. Begründet wird die vorliegende Beschwerde wie folgt: „Die belangte Behörde geht zu Unrecht davon aus, dass es sich bei den im Spruchpunkt I) angeführten Grundstücken um kein Gemeindegut (allenfalls im ‚Verband‘ mit der Gemeinde W) handelt. Der Rechtsansicht der belangten Behörde, insbesondere jener, dass vormals eine ‚Genossenschaft‘ (als eigenständige Körperschaft) Eigentümerin vor der Regulierung gewesen sei, kann nicht gefolgt werden.„Die belangte Behörde geht zu Unrecht davon aus, dass es sich bei den im Spruchpunkt römisch eins) angeführten Grundstücken um kein Gemeindegut (allenfalls im ‚Verband‘ mit der Gemeinde W) handelt. Der Rechtsansicht der belangten Behörde, insbesondere jener, dass vormals eine ‚Genossenschaft‘ (als eigenständige Körperschaft) Eigentümerin vor der Regulierung gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat bereits in mehreren Entscheidungen zu Recht ausgeführt: Mit Gesetz vom 09.01.1866, LGBI Nr. 9/1866 wurde für die gefürstete Grafschaft Tirol eine Gemeindeordnung (Teil I) und eine Gemeinde-Wahlordnung (Teil II) erlassen. Die Gemeindeordnung 1866 hat für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bestehenden Ortsgemeinden (‚dermaligen‘ Ortsgemeinden It. § 1 Gemeindeordnung 1866) und somit für die bestehenden politischen Ortsgemeinden Regelungen getroffen.Mit Gesetz vom 09.01.1866, LGBI Nr. 9 aus 1866, wurde für die gefürstete Grafschaft Tirol eine Gemeindeordnung (Teil römisch eins) und eine Gemeinde-Wahlordnung (Teil römisch zwei) erlassen. Die Gemeindeordnung 1866 hat für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bestehenden Ortsgemeinden (‚dermaligen‘ Ortsgemeinden römisch eins t. Paragraph eins, Gemeindeordnung 1866) und somit für die bestehenden politischen Ortsgemeinden Regelungen getroffen. Das Fraktionsgesetz vom 14.10.1893, LBGl. Nr. 32/1893, enthielt für Gemeinden, die ein eigenes Statut nicht besaßen und die aus mehreren selbständigen Teilen (Fraktionen) bestanden, spezifische, die Gemeindeordnung 1866 ergänzende Regelungen. Das Fraktionsgesetz hat die zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens bestehenden Fraktionen erfasst. Dies ergibt sich eindeutig aus § 1 Fraktionsgesetz, der auszugsweise wie folgt lautet:Das Fraktionsgesetz vom 14.10.1893, LBGl. Nr. 32 aus 1893,, enthielt für Gemeinden, die ein eigenes Statut nicht besaßen und die aus mehreren selbständigen Teilen (Fraktionen) bestanden, spezifische, die Gemeindeordnung 1866 ergänzende Regelungen. Das Fraktionsgesetz hat die zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens bestehenden Fraktionen erfasst. Dies ergibt sich eindeutig aus Paragraph eins, Fraktionsgesetz, der auszugsweise wie folgt lautet: ‚Bei Gemeinden, welche aus mehreren selbständigen Teilen (Fraktionen) bestehen, insbesondere, wenn diese einzelnen Gemeindeteile ein abgesondertes Vermögen besitzen, kann...‘. Das Fraktionsgesetz 1893 hat - ergänzend zur Gemeindeordnung und zur Gemeindewahlordnung - für alle Gemeinden der gefürsteten Grafschaft Tirol ohne eigenes Statut spezifische, auf Fraktionen bezogene Regelungen getroffen. Unter dem Begriff Fraktion im Fraktionsgesetz ist folglich der Ortsteil einer politischen Gemeinde zu verstehen. Zu berücksichtigen ist zudem die VO der Ministerium für Justiz, des Ackerbaus und der Finanzen vom 10.04.1898, LGBl Nr. 9/1898, eine Vollzugsvorschrift für die gefürstete Grafschaft Tirol aus Anlass der Grundbuchsanlegung, insbesondere aufgrund des Grundbuchsanlegungsgesetzes vom 24.03.1897, LGBl Nr. 9/1897. In deren § 34 heißt es ua. ausdrücklich:Zu berücksichtigen ist zudem die VO der Ministerium für Justiz, des Ackerbaus und der Finanzen vom 10.04.1898, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1898,, eine Vollzugsvorschrift für die gefürstete Grafschaft Tirol aus Anlass der Grundbuchsanlegung, insbesondere aufgrund des Grundbuchsanlegungsgesetzes vom 24.03.1897, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1897,. In deren Paragraph 34, heißt es ua. ausdrücklich: ‚Sobald sich die Quoten des Miteigenthumsrechtes nicht bestimmen lassen, insbesondere in dem Falle, daß jeder berechtigte Hof nur nach Maßgabe seines wirtschaftlichen Bedürfnisses nutzungsberechtigt ist, muß das Eigenthumsrecht für eine juristische Person, z.B. die Nachbarschaft N., bestehend aus diesen und jenen bestimmt auszuführenden geschlossenen Höfen, eingetragen werden....‘ Demgegenüber hat § 37 dieser Verordnung Regelungen im Zusammenhang mit den Nutzungen an dem Gemeindegut iSd geltenden Gemeinderechts getroffen.Demgegenüber hat Paragraph 37, dieser Verordnung Regelungen im Zusammenhang mit den Nutzungen an dem Gemeindegut iSd geltenden Gemeinderechts getroffen. Das Gemeinderecht kennt seit der Einführung der Deutschen Gemeindeordnung mit 01.10.1938 Ortschaften und Fraktionen innerhalb der Gemeinden nicht mehr, die Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin dieser Einrichtungen (Artikel II § 1 der Verordnung vom 05.09.1938 über die ‚Einführung der Deutschen Gemeindeordnung im Lande Österreich, GBIÖ Nr. 408). Für die mit der Rechtsnachfolge verbundene Übertragung von Rechten und Pflichten bedurfte es keines weiteren Rechtsaktes (VfGH 01.03.1982, Zlen G35, 36, 83, 84/81). Folglich ist die Gemeinde als Rechtsnachfolgerin der Fraktion Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes.Das Gemeinderecht kennt seit der Einführung der Deutschen Gemeindeordnung mit 01.10.1938 Ortschaften und Fraktionen innerhalb der Gemeinden nicht mehr, die Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin dieser Einrichtungen (Artikel römisch zwei Paragraph eins, der Verordnung vom 05.09.1938 über die ‚Einführung der Deutschen Gemeindeordnung im Lande Österreich, GBIÖ Nr. 408). Für die mit der Rechtsnachfolge verbundene Übertragung von Rechten und Pflichten bedurfte es keines weiteren Rechtsaktes (VfGH 01.03.1982, Zlen G35, 36, 83, 84/81). Folglich ist die Gemeinde als Rechtsnachfolgerin der Fraktion Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes. Unter, bei der Grundbuchsanlegung EZ *** II GB TS genannten Fraktionen, nämlich ‚Fraktion Y G der Landgemeinde TS‘ und der ‚Fraktion E der Gemeinde W‘ sind die politische Ortschaft Y bzw. E als Teil der politischen Gemeinde TS bzw. W zu verstehen. Dies zeigt deutlich der im Grundbuchsanlegungsprotokoll der Katastralgemeinde TS, Post Nr. *** zur ‚Fraktion Y-G‘ eingefügte Zusatz ‚der Landgemeinde TS‘ (ausdrücklich nicht:‘ ...in der Landgemeinde TS.‘).Unter, bei der Grundbuchsanlegung EZ *** römisch zwei GB TS genannten Fraktionen, nämlich ‚Fraktion Y G der Landgemeinde TS‘ und der ‚Fraktion E der Gemeinde W‘ sind die politische Ortschaft Y bzw. E als Teil der politischen Gemeinde TS bzw. W zu verstehen. Dies zeigt deutlich der im Grundbuchsanlegungsprotokoll der Katastralgemeinde TS, Post Nr. *** zur ‚Fraktion Y-G‘ eingefügte Zusatz ‚der Landgemeinde TS‘ (ausdrücklich nicht:‘ ...in der Landgemeinde TS.‘). Die belangte Behörde erwähnt dazu, dass erst über ‚Provokation‘ der Gemeinde W ‚in Betreff der gemeinschaftlichen Besitz- und Benützungsverhältnisse die Weideberechtigten festgestellt worden seien. Die Gemeinde ist legitimiert, wenn sie Eigentum (Besitz) hat; erwähnt sind ausdrücklich der ‚gemeinschaftliche Besitz‘ (Absatz 1 auf Seite 7 im angefochtenen Bescheid) und ‚gemeinschaftliches Eigentum‘ (aaO, Absatz 2) ‚zwischen den Fraktionen‘. Auch die ausdrückliche Erwähnung der ‚Gemeindefraktionen‘ (aaO, Absatz 2) will die belangte Behörde nicht näher erläutern (zwei Gemeindefraktionen als ‚Genossenschaft‘). Sie vermeint, freilich ohne nähere Begründung, dass Eigentümerin eine Genossenschaft, bestehend aus politischen Fraktionen, gebildet wurde; die Fraktionen seien aber nicht selbst Eigentümer geblieben. Offenbar unterstellt die belangte Behörde, dass eine juristische Person ‚sui generis‘ gebildet wurde, eine förmliche Eigentumsübertragung von den politischen Fraktionen an eine ‚Genossenschaft‘ als eigenständige Körperschaft stattfand (Titel und Modus?) und nun eine Agrargemeinschaft Alleineigentümerin sei und alle Rechte der politischen Fraktionen untergegangen seien. Das ist nicht nachvollziehbar und wurde von der belangten Behörde auch nicht begründet. Die belangte Behörde unterlässt eine Untersuchung des Begriffes und der Bedeutung der erwähnten ‚Genossenschaft‘ und verkennt, dass es sich - unabhängig von der Wortwahl der damaligen Behörden - um Eigentum der politischen Gemeinden gehandelt hat, an dem durch die Schöpfung des Begriffes ‚Genossenschaft‘ (zwei politische Fraktionen aus zwei Gemeinden) eine Änderung der Eigentumsverhältnisse (allenfalls Miteigentum) nicht erfolgte. Unerheblich ist, dass ein damaliger Bürgermeister seitens der Behörden nicht zur Unterfertigung des Grundbuchsanlegungsprotokolls beigezogen wurde, solange nicht feststeht, von welchen Überlegungen die Behörden dazumal ausgingen und ob diese rechtsrichtig waren. Dazu fehlen jeglichen Feststellungen. Nicht rechtsrelevant ist, dass in ‚anderen Verfahren‘ politische Fraktionen ‚zumeist‘ belastet gewesen waren (aaO, Seite 7, Absatz 5). Ohne Darstellung einer konkreten Vergleichslage ist der von der belangten Behörde getroffene Schluss (arg. ‚erhellt‘) unzulässig und inhaltlich auch falsch. Die Ausführungen der belangten Behörde zum ‚Ortlexikon‘ sind ‚opportunistisch‘ zugunsten der Agrargemeinschaften und zu Lasten der Gemeinde; sie sind rechtlich verfehlt. Hinsichtlich Gst. .*9* bleibt die Anfechtung aufrecht, weil zu Lasten der Gemeinde W kein ‚Präjudiz‘ geschaffen werden darf.“ 4. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.10.2014 wurde die gegenständliche Beschwerde der Marktgemeinde S der Agrargemeinschaft A und der Gemeinde W mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Seitens der Agrargemeinschaft A wurde ohne nähere Begründung erklärt, dass sich diese durch den Bescheid der Agrarbehörde bestätigt sehe. Seitens der Gemeinde W wurde auf das bereits im behördlichen Verfahren erstattete Schreiben vom 28.8.2014 verwiesen. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: 1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde zulässig. 2. Zur Sache: 2.1. Zur Feststellung der Gemeindegutseigenschaft laut Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:2.1. Zur Feststellung der Gemeindegutseigenschaft laut Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Nach § 73 lit d des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl 74/1996 idF LGBl 70/2014, steht der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs 2 lit d handelt. Nach Paragraph 73, Litera d, des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt 70 aus 2014,, steht der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens (Paragraph 72,) die Entscheidung über die Fragen zu, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, handelt. Der Begriff Gemeindegut wird im § 33 Abs 2 lit c leg cit wie folgt näher umschrieben:Der Begriff Gemeindegut wird im Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, leg cit wie folgt näher umschrieben: „
(2)Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere: (…) c) Grundstücke, die
- im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder
- vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);“ Zum Begriff „Gemeindevermögen“ wiederum führt Abs 4 leg cit wie folgt aus:Zum Begriff „Gemeindevermögen“ wiederum führt Absatz 4, leg cit wie folgt aus: „
(4)Keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke sind insbesondere die nach den Vorschriften des Gemeinderechtes zum Gemeindevermögen zählenden Grundstücke, insbesondere solche, die nicht im Sinne des Abs. 1 genutzt, sondern durch Verpachtung oder auf ähnliche Art zugunsten des Gemeindevermögens verwertet werden.“„
(4)Keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke sind insbesondere die nach den Vorschriften des Gemeinderechtes zum Gemeindevermögen zählenden Grundstücke, insbesondere solche, die nicht im Sinne des Absatz eins, genutzt, sondern durch Verpachtung oder auf ähnliche Art zugunsten des Gemeindevermögens verwertet werden.“ Im vorliegenden Fall ist die Qualifikation der in EZ *** GB S Land vorgetragenen und laut Grundbuch im Eigentum der Agrargemeinschaft A stehenden Grundstücke zu klären. Die im § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 für die Qualifikation als Gemeindegut kumulativ geforderten Tatbestandsmerkmale treffen auf diese Grundstücke nicht zu. Die im Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 für die Qualifikation als Gemeindegut kumulativ geforderten Tatbestandsmerkmale treffen auf diese Grundstücke nicht zu. 2.1.
- Zum Tatbestandsmerkmal des vormaligen Eigentums der Gemeinde: Im angefochtenen Bescheid wird das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals mit näherer Begründung verneint. 2.1.1.
- Zum Grundstück .*9*: Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Qualifikation des Grundstückes .*9*, GB S Land, als Nichtgemeindegut wendet, ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass hinsichtlich dieses Grundstücks die Tatbestandsmerkmale des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zweifellos nicht erfüllt sind. Laut angefochtenem Bescheid fehle es diesbezüglich neben dem Merkmal „vormals im Eigentum einer Gemeinde“ auch am Merkmal „Übertragung durch Regulierungsplan“. Dies wird damit begründet, dass das Gst. .*9* mittels Anmeldungsbogen zur Tagebuchzahl ****/1995 dem Gutsbestand der Agrargemeinschaft zugeschrieben worden sei. Die Zuschreibung sei aus der EZ *** GB S erfolgt, welche laut aktuellem Grundbuchsauszug heute im Eigentum einer natürlichen Person stehe. Auf Grund des angeführten Eigentumstitels „Einantwortungsbeschluss“ erhelle, dass die Einlagezahl bereits zum Zeitpunkt der grundbücherlichen Durchführung des vorstehend genannten Anmeldungsbogens im Eigentum einer natürlichen Person gestanden sei. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Qualifikation des Grundstückes .*9*, GB S Land, als Nichtgemeindegut wendet, ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass hinsichtlich dieses Grundstücks die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zweifellos nicht erfüllt sind. Laut angefochtenem Bescheid fehle es diesbezüglich neben dem Merkmal „vormals im Eigentum einer Gemeinde“ auch am Merkmal „Übertragung durch Regulierungsplan“. Dies wird damit begründet, dass das Gst. .*9* mittels Anmeldungsbogen zur Tagebuchzahl ****/1995 dem Gutsbestand der Agrargemeinschaft zugeschrieben worden sei. Die Zuschreibung sei aus der EZ *** GB S erfolgt, welche laut aktuellem Grundbuchsauszug heute im Eigentum einer natürlichen Person stehe. Auf Grund des angeführten Eigentumstitels „Einantwortungsbeschluss“ erhelle, dass die Einlagezahl bereits zum Zeitpunkt der grundbücherlichen Durchführung des vorstehend genannten Anmeldungsbogens im Eigentum einer natürlichen Person gestanden sei. Diesen Ausführungen tritt die Beschwerdeführerin nicht entgegen, sondern bringt diesbezüglich lediglich vor, dass zu Lasten der Gemeinde W kein „Präjudiz“ geschaffen werden solle. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu entkräften. Diese Ausführungen stehen im Übrigen auch im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Aus dem VwGH-Erkenntnis vom 23.4.2014, 2011/07/0166, geht in diesem Zusammenhang Folgendes hervor: „Auch gegen die Annahme der belangten Behörde, das erst später von der Agrargemeinschaft erworbene Grundstück Nr. .*8 stelle kein Gemeindegut dar, bestehen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung der Höchstgerichte (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Dezember 2012, VfSlg 19.262, und das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2011, 2010/07/0075, 2011/07/0010) keine Bedenken. Die belangte Behörde ist auch dabei nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.“ Diese Ausführungen stehen im Übrigen auch im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Aus dem VwGH-Erkenntnis vom 23.4.2014, 2011/07/0166, geht in diesem Zusammenhang Folgendes hervor: „Auch gegen die Annahme der belangten Behörde, das erst später von der Agrargemeinschaft erworbene Grundstück Nr. .*8 stelle kein Gemeindegut dar, bestehen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung der Höchstgerichte vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Dezember 2012, VfSlg 19.262, und das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2011, 2010/07/0075, 2011/07/0010) keine Bedenken. Die belangte Behörde ist auch dabei nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.“ Aus dem zitierten VfGH-Erkenntnis VfSlg 19.262/2010, geht wiederum hervor, dass in der Annahme der belangten Behörde, dass die durch rechtsgeschäftlichen Erwerb in das Eigentum einer Agrargemeinschaft gelangten Liegenschaften ("Ersatzanschaffungen") nicht unter den Tatbestand "Gemeindegut" iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu subsumieren sind, kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler liege. Die Frage, ob der Gemeinde ein Anteil am Veräußerungserlös oder - nach Verwendung desselben zur Anschaffung weiterer Liegenschaften - ein Anteil an diesen Liegenschaften zustehen müsse, betreffe eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Agrargemeinschaft und der Gemeinde, die nicht Gegenstand des Verfahrens zur Feststellung von Gemeindegut sei.Aus dem zitierten VfGH-Erkenntnis VfSlg 19.262 aus 2010,, geht wiederum hervor, dass in der Annahme der belangten Behörde, dass die durch rechtsgeschäftlichen Erwerb in das Eigentum einer Agrargemeinschaft gelangten Liegenschaften ("Ersatzanschaffungen") nicht unter den Tatbestand "Gemeindegut" iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zu subsumieren sind, kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler liege. Die Frage, ob der Gemeinde ein Anteil am Veräußerungserlös oder - nach Verwendung desselben zur Anschaffung weiterer Liegenschaften - ein Anteil an diesen Liegenschaften zustehen müsse, betreffe eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Agrargemeinschaft und der Gemeinde, die nicht Gegenstand des Verfahrens zur Feststellung von Gemeindegut sei. Insofern handelt es sich aber auch bei dem vormals im Eigentum einer natürlichen Person gestandenen und nicht durch Regulierungsplan übertragenen Gst. .*9* nicht um Gemeindegut und war die vorliegende Beschwerde in dieser Hinsicht als unbegründet abzuweisen. 2.1.1.
- Zu den übrigen Grundstücken des Regulierungsgebietes: Im Übrigen ist zunächst maßgeblich, dass aufgrund der vorliegenden Verwaltungsakten zweifellos feststeht, dass mit Generalakt vom 8.4.1931, ***/61, die gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte der gemeinschaftlichen A in EZ *** II KG TS geregelt und als Regulierungsgebiet die Grundstücke .**9/3, **76/1, **78 und **79 festgestellt wurden. Im Übrigen ist zunächst maßgeblich, dass aufgrund der vorliegenden Verwaltungsakten zweifellos feststeht, dass mit Generalakt vom 8.4.1931, ***/61, die gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte der gemeinschaftlichen A in EZ *** römisch zwei KG TS geregelt und als Regulierungsgebiet die Grundstücke .**9/3, **76/1, **78 und **79 festgestellt wurden. Während nun die belangte Behörde aus dem Grundbuchsanlegungsprotokoll vom 9.7.1906 für die Katastralgemeinde TS zur EZ *** II (Post-Nr. ***) schließt, dass die mit dem Generalakt erfolgte Eigentumsübertragung auf die Agrargemeinschaft A von der A-Genossenschaft und nicht von den damaligen Gemeinden TS bzw. W erfolgte, leitet die Beschwerdeführerin aus diesem Grundbuchsanlegungsprotokoll ab, dass unter den bei der Grundbuchsanlegung EZ *** II GB TS genannten Fraktionen, nämlich „Fraktion Y G der Landgemeinde TS“ und der „Fraktion E der Gemeinde W“, die politischen Ortschaften Y bzw. E als Teil der politischen Gemeinde TS bzw. W zu verstehen seien, weil jeweils von der Fraktion der und nicht von der Fraktion in der betreffenden Gemeinde die Rede sei.Während nun die belangte Behörde aus dem Grundbuchsanlegungsprotokoll vom 9.7.1906 für die Katastralgemeinde TS zur EZ *** römisch zwei (Post-Nr. ***) schließt, dass die mit dem Generalakt erfolgte Eigentumsübertragung auf die Agrargemeinschaft A von der A-Genossenschaft und nicht von den damaligen Gemeinden TS bzw. W erfolgte, leitet die Beschwerdeführerin aus diesem Grundbuchsanlegungsprotokoll ab, dass unter den bei der Grundbuchsanlegung EZ *** römisch zwei GB TS genannten Fraktionen, nämlich „Fraktion Y G der Landgemeinde TS“ und der „Fraktion E der Gemeinde W“, die politischen Ortschaften Y bzw. E als Teil der politischen Gemeinde TS bzw. W zu verstehen seien, weil jeweils von der Fraktion der und nicht von der Fraktion in der betreffenden Gemeinde die Rede sei. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes spielen folgende Erwägungen bei der Frage, ob von vormaligem, also vor der Eigentumsübertragung durch den Generalakt vom 8.4.1931 bestehendem, Gemeindeeigentum ausgegangen werden kann, eine Rolle: 2.1.1.2.
- Zur Qualifizierung des Regulierungsgebietes im Generalakt vom 8.4.1931: Wie der Leitentscheidung des VwGH vom
- Juni 2011, 2010/07/0091, zu entnehmen ist, ist mit dem Tatbestandsmerkmal des vormaligen Eigentums der Gemeinde gemeint, dass die fraglichen Grundflächen vormals, also vor dem Zeitpunkt der Übertragung an die Agrargemeinschaft, im Eigentum der politischen Gemeinde gestanden sind. Die genannte Entscheidung verweist im Hinblick auf das Vorliegen von ehemaligem Eigentum der politischen Gemeinde auf Folgendes: Ist im historischen Regulierungsplan gemäß § 38 Abs 1 TFLG 1952 die Feststellung erfolgt, wonach das Regulierungsgebiet als das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegendes Gemeindegut gemäß § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952 festgestellt wurde, so beinhalte diese Feststellung die Aussage, dass es sich um Grundstücke handle, die nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung als Gemeindegut genutzt wurden. Nach den Bestimmungen eben dieser Gemeindeordnung (§§ 76 Abs 3 und 81 ff der im Anlassfall in Geltung stehenden Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl 4 - TGO 1966) wiederum sei das Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde gestanden. Mit diesem Ausspruch des Regulierungsplans sei aber rechtskräftig festgestellt worden, dass diese Grundstücke in der Vergangenheit, also im Zeitpunkt der Regulierung, als Gemeindegut nach den Bestimmungen der TGO 1966 bewirtschaftet wurden, dass sie also im Regulierungszeitpunkt im Eigentum der Gemeinde standen. Wenn dem Spruch des Bescheides ohne Zweifel zu entnehmen sei, es handle sich bei den agrargemeinschaftlichen Grundstücken um solche nach § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952, sei in Übereinstimmung mit VfSlg 18.446/2008 und 18.933/2009 davon auszugehen, dass eine der Rechtswirkungen des genannten Regulierungsbescheides die rechtskräftige Qualifizierung dieser Grundstücke als Gemeindegut im Sinne der TGO 1966 darstellte.Ist im historischen Regulierungsplan gemäß Paragraph 38, Absatz eins, TFLG 1952 die Feststellung erfolgt, wonach das Regulierungsgebiet als das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegendes Gemeindegut gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952 festgestellt wurde, so beinhalte diese Feststellung die Aussage, dass es sich um Grundstücke handle, die nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung als Gemeindegut genutzt wurden. Nach den Bestimmungen eben dieser Gemeindeordnung (Paragraphen 76, Absatz 3 und 81 ff der im Anlassfall in Geltung stehenden Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl 4 - TGO 1966) wiederum sei das Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde gestanden. Mit diesem Ausspruch des Regulierungsplans sei aber rechtskräftig festgestellt worden, dass diese Grundstücke in der Vergangenheit, also im Zeitpunkt der Regulierung, als Gemeindegut nach den Bestimmungen der TGO 1966 bewirtschaftet wurden, dass sie also im Regulierungszeitpunkt im Eigentum der Gemeinde standen. Wenn dem Spruch des Bescheides ohne Zweifel zu entnehmen sei, es handle sich bei den agrargemeinschaftlichen Grundstücken um solche nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952, sei in Übereinstimmung mit VfSlg 18.446 aus 2008, und 18.933 aus 2009, davon auszugehen, dass eine der Rechtswirkungen des genannten Regulierungsbescheides die rechtskräftige Qualifizierung dieser Grundstücke als Gemeindegut im Sinne der TGO 1966 darstellte. Eine Qualifikation nach dem TFLG 1952 konnte nun im Hinblick auf die schon im Jahr 1931 mittels Generalakt erfolgte Eigentumsübertragung auf die Agrargemeinschaft A in diesem Zusammenhang naturgemäß nicht erfolgen. Zu prüfen ist allerdings, ob stattdessen aus der unter Punkt II. dieses Generalakts erfolgten Aussage, dass das Regulierungsgebiet eine agrarische Gemeinschaft im Sinne der §§ 4 und 5 TRLG 1909 darstelle, ebenfalls – analog wie nach dem genannten VwGH-Erkenntnis aus der Qualifikation als Grundstück nach § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952 - auf eine allfällige Gemeindegutseigenschaft geschlossen werden kann.Eine Qualifikation nach dem TFLG 1952 konnte nun im Hinblick auf die schon im Jahr 1931 mittels Generalakt erfolgte Eigentumsübertragung auf die Agrargemeinschaft A in diesem Zusammenhang naturgemäß nicht erfolgen. Zu prüfen ist allerdings, ob stattdessen aus der unter Punkt römisch zwei. dieses Generalakts erfolgten Aussage, dass das Regulierungsgebiet eine agrarische Gemeinschaft im Sinne der Paragraphen 4 und 5 TRLG 1909 darstelle, ebenfalls – analog wie nach dem genannten VwGH-Erkenntnis aus der Qualifikation als Grundstück nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952 - auf eine allfällige Gemeindegutseigenschaft geschlossen werden kann. Dies ist aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht der Fall, da diese im Generalakt ausgesprochene Qualifikation als agrarische Gemeinschaft im Sinn der §§ 4 und 5 des TRLG 1909 grundsätzlich zu unspezifisch ist, um daraus Schlüsse auf vormals bestehendes Gemeindeeigentum schließen zu können. In diesen Bestimmungen wird nämlich nicht nur – wie im besagten § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952 – eine bestimmte Kategorie von agrargemeinschaftlichen Grundstücken, sondern werden sämtliche Grundstücke genannt, die als „gemeinschaftliche Grundstücke“ im Sinne des TRLG 1909 gelten. Dies ist aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht der Fall, da diese im Generalakt ausgesprochene Qualifikation als agrarische Gemeinschaft im Sinn der Paragraphen 4 und 5 des TRLG 1909 grundsätzlich zu unspezifisch ist, um daraus Schlüsse auf vormals bestehendes Gemeindeeigentum schließen zu können. In diesen Bestimmungen wird nämlich nicht nur – wie im besagten Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952 – eine bestimmte Kategorie von agrargemeinschaftlichen Grundstücken, sondern werden sämtliche Grundstücke genannt, die als „gemeinschaftliche Grundstücke“ im Sinne des TRLG 1909 gelten. Zu beachten könnten im vorliegenden Fall allenfalls die Ausführungen im VwGH-Erkenntnis vom 24.5.2012, 2011/07/0117, sein. Auch in diesem Verfahren war die Frage der Gemeindegutseigenschaft bestimmter Grundstücke zu klären und spielen dabei die §§ 4 und 5 des TRLG 1909 eine Rolle. Der VwGH führt darin aus, dass mit Erkenntnis der Agrarlandeskommission entschieden worden sei, dass eine Generalteilung nach den §§ 4, 5 und 56 des TRLG 1909 eingeleitet werde und mit diesem Verfahren im Sinne des § 61 TRLG 1909 die Regulierung der auf die Teile bezüglichen Benützungs- und Verwaltungsrechte zu verbinden sei. Vor diesem Hintergrund und da laut Begründung des genannten Erkenntnisses der Agrarlandeskommission der betroffene Wald ein gemeinschaftliches Grundstück im Sinne der §§ 4 und 5 TRLG 1909 sei, schließt der VwGH auf das Vorliegen von Gemeindegut, weil andernfalls eine Zitierung des § 5 TRLG 1909 im Spruch des Bescheides nicht verständlich sei. „Hätte es sich um Grundstücke im Sinne des § 4 lit. b T.R.L.G. gehandelt, wäre (…) die Zitierung des § 5 T.R.L.G. im Spruch des Einleitungsbescheides überflüssig gewesen. Schließlich steht diese rechtskräftig verfügte Generalteilung von Gemeindegut auch in Übereinstimmung mit der Begründung dieses Bescheides, der ausdrücklich vom Vorliegen von Gemeindegut (Fraktionsgut) im Sinne des § 63 TGO 1866 spricht (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2011, 2010/07/0074, und zum Verständnis des § 5 Abs. 3 T.R.L.G. das hg. Erkenntnis vom gleichen Tag, 2010/07/0091).“Zu beachten könnten im vorliegenden Fall allenfalls die Ausführungen im VwGH-Erkenntnis vom 24.5.2012, 2011/07/0117, sein. Auch in diesem Verfahren war die Frage der Gemeindegutseigenschaft bestimmter Grundstücke zu klären und spielen dabei die Paragraphen 4 und 5 des TRLG 1909 eine Rolle. Der VwGH führt darin aus, dass mit Erkenntnis der Agrarlandeskommission entschieden worden sei, dass eine Generalteilung nach den Paragraphen 4, 5 und 56 des TRLG 1909 eingeleitet werde und mit diesem Verfahren im Sinne des Paragraph 61, TRLG 1909 die Regulierung der auf die Teile bezüglichen Benützungs- und Verwaltungsrechte zu verbinden sei. Vor diesem Hintergrund und da laut Begründung des genannten Erkenntnisses der Agrarlandeskommission der betroffene Wald ein gemeinschaftliches Grundstück im Sinne der Paragraphen 4 und 5 TRLG 1909 sei, schließt der VwGH auf das Vorliegen von Gemeindegut, weil andernfalls eine Zitierung des Paragraph 5, TRLG 1909 im Spruch des Bescheides nicht verständlich sei. „Hätte es sich um Grundstücke im Sinne des Paragraph 4, Litera b, T.R.L.G. gehandelt, wäre (…) die Zitierung des Paragraph 5, T.R.L.G. im Spruch des Einleitungsbescheides überflüssig gewesen. Schließlich steht diese rechtskräftig verfügte Generalteilung von Gemeindegut auch in Übereinstimmung mit der Begründung dieses Bescheides, der ausdrücklich vom Vorliegen von Gemeindegut (Fraktionsgut) im Sinne des Paragraph 63, TGO 1866 spricht vergleiche zu einem ähnlichen Sachverhalt das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2011, 2010/07/0074, und zum Verständnis des Paragraph 5, Absatz 3, T.R.L.G. das hg. Erkenntnis vom gleichen Tag, 2010/07/0091).“ Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Bezugnahme auf § 5 TRLG 1909 im Generalakt vom 8.4.1931 zwar ein gewisses Indiz für das Vorliegen von Gemeindegut darstellt, dies allerdings mit der Einschränkung, dass im gegenständlichen Generalakt nicht ausdrücklich vom Vorliegen von Gemeindegut (Fraktionsgut) im Sinne des § 63 TGO 1866 gesprochen wird. Außerdem wurde im genannten VwGH-Erkenntnis vom 24.5.2012, 2011/07/0117, die Annahme von Gemeindegut noch dadurch untermauert, dass die Fraktion im gemeinderechtlichen Sinn von einem gemäß § 34 TRLG 1909 bestellten Vertreter vertreten wurde. Diese Bestimmung sah ua vor, dass der Landesausschuss dann, wenn Gemeinden ohne eigenes Statut, Abteilungen oder Anstalten derartiger Gemeinden (Ortschaften) als unmittelbar Beteiligte an dem Teilungs- oder Regulierungsverfahren teilnahmen, für die Vertretung dieser Gemeinden (Ortschaften), Gemeindeabteilungen oder Gemeindeanstalten im Verfahren von der Einleitung an einen Vertreter zu bestellen hatte. Zudem führt der VwGH für die Annahme von Gemeindegut auch noch die Genehmigung des Beschlusses der Gemeindevertretung betreffend die Einleitung der Generalteilung durch den Landesausschuss ins Treffen, da ein solcher Beschluss im Fall von Grundstücken nach § 4 lit b TRLG 1909 nicht erforderlich gewesen wäre. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Bezugnahme auf Paragraph 5, TRLG 1909 im Generalakt vom 8.4.1931 zwar ein gewisses Indiz für das Vorliegen von Gemeindegut darstellt, dies allerdings mit der Einschränkung, dass im gegenständlichen Generalakt nicht ausdrücklich vom Vorliegen von Gemeindegut (Fraktionsgut) im Sinne des Paragraph 63, TGO 1866 gesprochen wird. Außerdem wurde im genannten VwGH-Erkenntnis vom 24.5.2012, 2011/07/0117, die Annahme von Gemeindegut noch dadurch untermauert, dass die Fraktion im gemeinderechtlichen Sinn von einem gemäß Paragraph 34, TRLG 1909 bestellten Vertreter vertreten wurde. Diese Bestimmung sah ua vor, dass der Landesausschuss dann, wenn Gemeinden ohne eigenes Statut, Abteilungen oder Anstalten derartiger Gemeinden (Ortschaften) als unmittelbar Beteiligte an dem Teilungs- oder Regulierungsverfahren teilnahmen, für die Vertretung dieser Gemeinden (Ortschaften), Gemeindeabteilungen oder Gemeindeanstalten im Verfahren von der Einleitung an einen Vertreter zu bestellen hatte. Zudem führt der VwGH für die Annahme von Gemeindegut auch noch die Genehmigung des Beschlusses der Gemeindevertretung betreffend die Einleitung der Generalteilung durch den Landesausschuss ins Treffen, da ein solcher Beschluss im Fall von Grundstücken nach Paragraph 4, Litera b, TRLG 1909 nicht erforderlich gewesen wäre. Da im vorliegenden Fall entsprechende historische Akten nicht mehr existieren, aus denen das Vorliegen einer solchen Genehmigung des Landesausschusses oder die oben angesprochene Vertretung der Fraktionen durch einen gemäß § 34 TRLG 1909 bestellten Vertreter geschlossen werden könnte, bedurfte es im vorliegenden Fall weiterer Erwägungen zur Klärung der Frage, ob Gemeindegut vorliegt oder nicht, und erachtet das Landesverwaltungsgericht die bloße Erwähnung der §§ 4 und 5 TRLG 1909 im Generalakt vom 8.4.1931 als nicht ausreichend für die Beantwortung dieser Frage.Da im vorliegenden Fall entsprechende historische Akten nicht mehr existieren, aus denen das Vorliegen einer solchen Genehmigung des Landesausschusses oder die oben angesprochene Vertretung der Fraktionen durch einen gemäß Paragraph 34, TRLG 1909 bestellten Vertreter geschlossen werden könnte, bedurfte es im vorliegenden Fall weiterer Erwägungen zur Klärung der Frage, ob Gemeindegut vorliegt oder nicht, und erachtet das Landesverwaltungsgericht die bloße Erwähnung der Paragraphen 4 und 5 TRLG 1909 im Generalakt vom 8.4.1931 als nicht ausreichend für die Beantwortung dieser Frage. 2.1.1.2.
- Zur Eigentumseinverleibung für eine Alpgenossenschaft: Dass im Grundbuchsanlegungsprotokoll einerseits von einer Nachbarschaft einer Fraktion einer Gemeinde und andererseits von der Fraktion einer Gemeinde die Rede ist, leitet zur Frage über, ob die von der belangten Behörde getroffene Annahme, die gegenständliche Agrargemeinschaft wäre aus einer Genossenschaft, und nicht aus zwei politischen Fraktionen entstanden, richtig ist. In diesem Zusammenhang führt die belangte Behörde aus, dass das verfahrensgegenständliche Grundbuchsanlegungsprotokoll von der A-Genosssenschaft als Eigentümerin spreche und nicht von den einzelnen Fraktionen als gemeinsame Miteigentümer. Sohin sei Eigentümerin eine Genossenschaft, die aus Fraktionen gebildet werde, aber nicht die Fraktionen selbst. Folglich sei auch die Einverleibung des Eigentumsrechtes im Grundbuch zugunsten dieser Genossenschaft erfolgt. Dies decke sich mit dem Inhalt des Generalaktes, der bereits auf der ersten Seite von der Regulierung der gemeinschaftlichen A spreche und welcher unter Punkt II. (Beteiligte und Anteilsrechte) ausführe, dass das Regulierungsgebiet eine agrarische Gemeinschaft darstelle.Dass im Grundbuchsanlegungsprotokoll einerseits von einer Nachbarschaft einer Fraktion einer Gemeinde und andererseits von der Fraktion einer Gemeinde die Rede ist, leitet zur Frage über, ob die von der belangten Behörde getroffene Annahme, die gegenständliche Agrargemeinschaft wäre aus einer Genossenschaft, und nicht aus zwei politischen Fraktionen entstanden, richtig ist. In diesem Zusammenhang führt die belangte Behörde aus, dass das verfahrensgegenständliche Grundbuchsanlegungsprotokoll von der A-Genosssenschaft als Eigentümerin spreche und nicht von den einzelnen Fraktionen als gemeinsame Miteigentümer. Sohin sei Eigentümerin eine Genossenschaft, die aus Fraktionen gebildet werde, aber nicht die Fraktionen selbst. Folglich sei auch die Einverleibung des Eigentumsrechtes im Grundbuch zugunsten dieser Genossenschaft erfolgt. Dies decke sich mit dem Inhalt des Generalaktes, der bereits auf der ersten Seite von der Regulierung der gemeinschaftlichen A spreche und welcher unter Punkt römisch zwei. (Beteiligte und Anteilsrechte) ausführe, dass das Regulierungsgebiet eine agrarische Gemeinschaft darstelle. Diese Erwägungen sind für das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall letztlich ausschlaggebend. Aus dem Umstand, dass bei der Grundbuchsanlegung als Eigentümerin die aus der Nachbarschaft Y und der Fraktionen E bestehende A-Genossenschaft festgestellt und im Grundbuch eingetragen wurde, kann geschlossen werden, dass kein Miteigentum für die Nachbarschaft bzw. Fraktion festgestellt und im Grundbuch einverleibt werden sollte. In diesem Fall wären nämlich auch die beiderseitigen Anteile am Miteigentum erhoben und im Grundbuch eingetragen worden (siehe § 10 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes vom
- Juli 1871, RGBl. Nr. 95; ebenso § 10 GBG 1955). Dies ergibt sich auch aus § 34 der Verordnung vom 10.4.1898, Gesetz- und Verordnungsblatt für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg Nr. 9/1898, womit aus Anlass der Grundbuchsanlegung in Tirol eine Vollzugsvorschrift erlassen wurde. Darin wird zunächst wiederholt, dass die Eintragung von Miteigentumsrechten ohne Bestimmung der Quoten rechtlich unmöglich ist; lassen sich die Quoten des Miteigentums aber nicht bestimmen, so müsse das Eigentumsrecht für eine juristische Person, zB eine Nachbarschaft - in unserem Fall also offenkundig die Alpgenossenschaft -, eingetragen werden. Da im vorliegenden Fall bei der Grundbuchsanlegung kein Miteigentum für die Nachbarschaft bzw. Fraktion festgestellt wurde, ist davon auszugehen, dass die Alpgenossenschaft als selbständiges Rechtssubjekt und Trägerin des Eigentumsrechtes angesehen wurde. Unter diesem Gesichtspunkt erübrigt sich eine Erörterung der Frage, ob die genannte Nachbarschaft bzw. Fraktion eine Einrichtung gemeinderechtlicher Art war, deren Rechtsnachfolgerin mit Einführung der Deutschen Gemeindeordnung am 01.10.1938 die Gemeinde W bzw. S wurde. Schon der Name „Alpgenossenschaft“ und auch der Hinweis am Ende des gegenständlichen Grundbuchsanlegungsprotokolls, wonach bezüglich der Art und Weise der Alpbenützung auf eine Regulierungsurkunde verwiesen wird, deuten an, dass es sich bei dieser Alpgenossenschaft um keine Einrichtung gemeinderechtlicher Art, sondern um eine agrarische Gemeinschaft handelte. Insgesamt kann nicht davon ausgegangen werden, dass vor der mit Generalakt aus dem Jahr 1931 erfolgten Eigentumsübertragung von der A-Genossenschaft auf die Agrargemeinschaft A vormaliges Gemeindeeigentum bestanden hat. Aus dem Umstand, dass bei der Grundbuchsanlegung als Eigentümerin die aus der Nachbarschaft Y und der Fraktionen E bestehende A-Genossenschaft festgestellt und im Grundbuch eingetragen wurde, kann geschlossen werden, dass kein Miteigentum für die Nachbarschaft bzw. Fraktion festgestellt und im Grundbuch einverleibt werden sollte. In diesem Fall wären nämlich auch die beiderseitigen Anteile am Miteigentum erhoben und im Grundbuch eingetragen worden (siehe Paragraph 10, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes vom
- Juli 1871, RGBl. Nr. 95; ebenso Paragraph 10, GBG 1955). Dies ergibt sich auch aus Paragraph 34, der Verordnung vom 10.4.1898, Gesetz- und Verordnungsblatt für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg Nr. 9 aus 1898,, womit aus Anlass der Grundbuchsanlegung in Tirol eine Vollzugsvorschrift erlassen wurde. Darin wird zunächst wiederholt, dass die Eintragung von Miteigentumsrechten ohne Bestimmung der Quoten rechtlich unmöglich ist; lassen sich die Quoten des Miteigentums aber nicht bestimmen, so müsse das Eigentumsrecht für eine juristische Person, zB eine Nachbarschaft - in unserem Fall also offenkundig die Alpgenossenschaft -, eingetragen werden. Da im vorliegenden Fall bei der Grundbuchsanlegung kein Miteigentum für die Nachbarschaft bzw. Fraktion festgestellt wurde, ist davon auszugehen, dass die Alpgenossenschaft als selbständiges Rechtssubjekt und Trägerin des Eigentumsrechtes angesehen wurde. Unter diesem Gesichtspunkt erübrigt sich eine Erörterung der Frage, ob die genannte Nachbarschaft bzw. Fraktion eine Einrichtung gemeinderechtlicher Art war, deren Rechtsnachfolgerin mit Einführung der Deutschen Gemeindeordnung am 01.10.1938 die Gemeinde W bzw. S wurde. Schon der Name „Alpgenossenschaft“ und auch der Hinweis am Ende des gegenständlichen Grundbuchsanlegungsprotokolls, wonach bezüglich der Art und Weise der Alpbenützung auf eine Regulierungsurkunde verwiesen wird, deuten an, dass es sich bei dieser Alpgenossenschaft um keine Einrichtung gemeinderechtlicher Art, sondern um eine agrarische Gemeinschaft handelte. Insgesamt kann nicht davon ausgegangen werden, dass vor der mit Generalakt aus dem Jahr 1931 erfolgten Eigentumsübertragung von der A-Genossenschaft auf die Agrargemeinschaft A vormaliges Gemeindeeigentum bestanden hat. Für dieses Ergebnis spricht auch das Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 12.1.2012, LAS***10, welchem der VwGH mit Beschluss vom 20.11.2014 attestiert hat, dass damit nicht von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen wurde. Im genannten Erkenntnis setzt sich der Landesagrarsenat mit der Gemeindegutseigenschaft der Agrargemeinschaft PE auseinander und kommt diesbezüglich unter anderem aufgrund der im Grundbuch seit dessen Anlegung bestehende Eintragung des Eigentumsrechtes zu Gunsten der „PE-Interessentschaft, bestehend aus den Fraktionen des AAA: Hauptfraktion CCC /: ZZZ, RRR, FFF, GGG :/ in Gemeinde CCC, HHH, III und OOO in Gemeinde KKK" zur Auffassung, dass kein vormaliges Gemeindeeigentum vorliegt und die XY-Alpsinteressentschaft eine agrarische Gemeinschaft darstellt. Da diese Feststellung getroffen wurde, obwohl erwiesenermaßen die Gemeinschaftsgebiete der Agrargemeinschaften „Hauptfraktion CCC“, „HHH“ sowie „UUU“ rechtskräftig als Gemeindegut qualifiziert wurden, wäre auch im vorliegenden Fall eine Qualifizierung als Nichtgemeindegut nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil die A-Genossenschaft allenfalls zum Teil aus einer politischen Fraktion besteht.Für dieses Ergebnis spricht auch das Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 12.1.2012, LAS***10, welchem der VwGH mit Beschluss vom 20.11.2014 attestiert hat, dass damit nicht von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen wurde. Im genannten Erkenntnis setzt sich der Landesagrarsenat mit der Gemeindegutseigenschaft der Agrargemeinschaft PE auseinander und kommt diesbezüglich unter anderem aufgrund der im Grundbuch seit dessen Anlegung bestehende Eintragung des Eigentumsrechtes zu Gunsten der „PE-Interessentschaft, bestehend aus den Fraktionen des AAA: Hauptfraktion CCC /: ZZZ, RRR, FFF, GGG :/ in Gemeinde CCC, HHH, römisch drei und OOO in Gemeinde KKK" zur Auffassung, dass kein vormaliges Gemeindeeigentum vorliegt und die XY-Alpsinteressentschaft eine agrarische Gemeinschaft darstellt. Da diese Feststellung getroffen wurde, obwohl erwiesenermaßen die Gemeinschaftsgebiete der Agrargemeinschaften „Hauptfraktion CCC“, „HHH“ sowie „UUU“ rechtskräftig als Gemeindegut qualifiziert wurden, wäre auch im vorliegenden Fall eine Qualifizierung als Nichtgemeindegut nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil die A-Genossenschaft allenfalls zum Teil aus einer politischen Fraktion besteht. Dass die belangte Behörde der Tatsache, dass in dem Ersuchen um Hinterlegung der Regulierungsurkunde vom 23.03., verf. 26.06.1889, im Verfachbuch III. Teil unter Folie ** von den „Gemeindefraktionen Y u. E“ die Rede ist, keine weitere Bedeutung beimisst, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Dass die belangte Behörde der Tatsache, dass in dem Ersuchen um Hinterlegung der Regulierungsurkunde vom 23.03., verf. 26.06.1889, im Verfachbuch römisch drei. Teil unter Folie ** von den „Gemeindefraktionen Y u. E“ die Rede ist, keine weitere Bedeutung beimisst, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Grundbücherliche Eigentümerin der gegenständlichen Grundstücke waren nicht diese beiden Fraktionen, sondern war die A-Genossenschaft, die überdies auch nicht aus den genannten Fraktionen besteht, sondern laut Grundbuchsanlegungsprotokoll vielmehr aus der Nachbarschaft Y der Fraktion Y-G der Gemeinde TS und der Fraktion E der Gemeinde W. Dass also die A-Genossenschaft zum Teil aus einer „Nachbarschaft“ bestand, stellt ein weiteres Indiz dafür dar, dass gegenständlich nicht von vormaligem Gemeindeeigentum ausgegangen werden kann. Hinsichtlich des Begriffes „Nachbarschaft“ ist nämlich auffällig, dass im § 4 lit b TRLG 1909 (später auch in § 36 Abs 1 lit b FLG 1935) von „Nachbarschaften oder ähnlichen agrarischen Gemeinschaften“ die Rede ist, was zumindest darauf hindeutet, dass es sich jedenfalls hinsichtlich der Nachbarschaft Y um eine agrarische und nicht um eine politische Gemeinschaft gehandelt hat.Dass also die A-Genossenschaft zum Teil aus einer „Nachbarschaft“ bestand, stellt ein weiteres Indiz dafür dar, dass gegenständlich nicht von vormaligem Gemeindeeigentum ausgegangen werden kann. Hinsichtlich des Begriffes „Nachbarschaft“ ist nämlich auffällig, dass im Paragraph 4, Litera b, TRLG 1909 (später auch in Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, FLG 1935) von „Nachbarschaften oder ähnlichen agrarischen Gemeinschaften“ die Rede ist, was zumindest darauf hindeutet, dass es sich jedenfalls hinsichtlich der Nachbarschaft Y um eine agrarische und nicht um eine politische Gemeinschaft gehandelt hat. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen bedurfte es keiner weiteren Erwägungen dazu, ob es sich bei den Fraktionen Y-G der Gemeinde TS und E der Gemeinde W um gemeinderechtliche Einrichtungen gehandelt hat, weil auch eine Bejahung dieser Frage nichts daran ändern würde, dass es sich bei der A-Genossenschaft jedenfalls um keine gemeinderechtliche Einrichtung gehandelt hat und insofern das für eine Qualifizierung als Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 vorgesehene Tatbestandsmerkmal „vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden“ jedenfalls nicht vorliegt. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen bedurfte es keiner weiteren Erwägungen dazu, ob es sich bei den Fraktionen Y-G der Gemeinde TS und E der Gemeinde W um gemeinderechtliche Einrichtungen gehandelt hat, weil auch eine Bejahung dieser Frage nichts daran ändern würde, dass es sich bei der A-Genossenschaft jedenfalls um keine gemeinderechtliche Einrichtung gehandelt hat und insofern das für eine Qualifizierung als Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 vorgesehene Tatbestandsmerkmal „vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden“ jedenfalls nicht vorliegt. 2.1.
- Zu den übrigen Tatbestandsmerkmalen des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996:2.1.
- Zu den übrigen Tatbestandsmerkmalen des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996: Im Hinblick darauf, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke der Agrargemeinschaft A in EZ *** GB S Land nicht vormals im Eigentum einer Gemeinde standen, musste auf die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 nicht mehr näher eingegangen werden, zumal sich schon daraus die Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde unter Spruchpunkt I. getroffenen Feststellung ergibt.Im Hinblick darauf, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke der Agrargemeinschaft A in EZ *** GB S Land nicht vormals im Eigentum einer Gemeinde standen, musste auf die weiteren Tatbestandsmerkmale des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 nicht mehr näher eingegangen werden, zumal sich schon daraus die Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde unter Spruchpunkt römisch eins. getroffenen Feststellung ergibt. 2.
- Zur Abweisung des Antrages 2) laut Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:2.
- Zur Abweisung des Antrages 2) laut Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Dieser Spruchpunkt wird von der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die fehlenden Anhaltspunkte für eine Hauptteilung ausdrücklich nicht bekämpft und musste vom Landesverwaltungsgericht im Hinblick auf seinen nach § 27 VwGVG eingeschränkten Prüfumfang darauf auch nicht eingegangen werden.Dieser Spruchpunkt wird von der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die fehlenden Anhaltspunkte für eine Hauptteilung ausdrücklich nicht bekämpft und musste vom Landesverwaltungsgericht im Hinblick auf seinen nach Paragraph 27, VwGVG eingeschränkten Prüfumfang darauf auch nicht eingegangen werden. 2.
- Zur Abweisung des Antrages 3) laut Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:2.
- Zur Abweisung des Antrages 3) laut Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: An der Richtigkeit der Ausführungen der belangten Behörde zur Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages 3) bestehen für das Landesverwaltungsgericht keine Zweifel. Die mit diesem Antrag angestrebte vermögensrechtliche Auseinandersetzung setzt die Qualifikation der Agrargemeinschaft A als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 voraus. Zumal diese Gemeindegutseigenschaft schon von der belangten Behörde und nunmehr auch im vorliegenden Erkenntnis vom Landesverwaltungsgericht verneint wird, erweist sich der verfahrensgegenständliche Antrag 3) als unbegründet und war dementsprechend auch die sich gegen diesen Ausspruch richtende Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Die mit diesem Antrag angestrebte vermögensrechtliche Auseinandersetzung setzt die Qualifikation der Agrargemeinschaft A als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 voraus. Zumal diese Gemeindegutseigenschaft schon von der belangten Behörde und nunmehr auch im vorliegenden Erkenntnis vom Landesverwaltungsgericht verneint wird, erweist sich der verfahrensgegenständliche Antrag 3) als unbegründet und war dementsprechend auch die sich gegen diesen Ausspruch richtende Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG trotz eines ausdrücklich von der Beschwerdeführerin gestellten dahingehenden Antrages ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Abs 4 leg cit kann das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wird eine Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG trotz eines ausdrücklich von der Beschwerdeführerin gestellten dahingehenden Antrages ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Absatz 4, leg cit kann das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wird eine Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen ungeachtet eines Parteiantrags von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen ungeachtet eines Parteiantrags von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die wesentliche Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft A als Gemeindegutsagrargemeinschaft zu qualifizieren ist, hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Judikatur gelöst. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.35.2816.3