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{'item': 'LVwG-2014/37/3460-2'}

Obsah (6)§ 31§ 25a§ 50§ 138§ 9Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/37/3460-2 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über

§ 31Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.1.

Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Ausgangssituation: Mit Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zl ****, hat die ZT dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Geschiebesperre auf dem Gst Nr ***, GB 7125 G, nach Maßgabe näher bezeichneter Projektsunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Zweck der bewilligten Geschiebesperre war der Schutz eines auf dem Gst Nr ***, GB 7125 G, zu errichtenden Wohnhauses. Auflage 5) des Spruchpunktes I. des Bescheides vom xx.xx.xxxx, Zl ****, lautet wie folgt:Auflage 5) des Spruchpunktes römisch eins. des Bescheides vom xx.xx.xxxx, Zl ****, lautet wie folgt: „Die Anlage ist sach- und fachgemäß unter Verwendung einwandfreier Baustoffe auszuführen und in einem funktionsfähigen Zustand zu erhalten. Dies bedingt insbesondere die Erhaltung des Bohlenverschlusses und die Freihaltung des Stauraumes.“ Am xx.xx.xxxx fand die Überprüfungsverhandlung statt. Im Zuge dieser Verhandlung hat der Rechtsvertreter der RA im Hinblick auf den Verlauf unterhalb der Geschiebesperre Baumaßnahmen verlangt, damit bei Hochwasser das Wasser hinter der Geschiebesperre nicht auf das damals im Eigentum der RA stehende Gst Nr *, GB 7125 G, gelangen könne. Aufgrund dieses Vorbringens hat die belangte Behörde im Rahmen der Überprüfungsverhandlung das zwischen dem Beschwerdeführer und dem Rechtsvertreter der RA abgeschlossene Übereinkommen wie folgt protokolliert: „Der Konsenswerber verpflichtet sich, die notwendigen und oben angeführten Arbeiten planlich darzustellen (auch Geländelängsschnitt), wobei der Umfang und die Zweckmäßigkeit dieser Arbeiten von der WLV positiv begutachtet werden muss. Diese Arbeiten sind bis spätestens 1. Juni 1983 fertig zu stellen. Der Konsenswerber ist damit einverstanden.“ Der Beschwerdeführer hat dann die von ihm erstellten Unterlagen „TT“ und „GG“ der Behörde vorgelegt. Auf dem erstgenannten Dokument befindet sich die Bemerkung „HH.“ Am xx.xx.xxxx hat eine weitere Überprüfungsverhandlung stattgefunden. Laut der Niederschrift über diese Verhandlung konnte anlässlich der Besichtigung festgestellt werden, dass das Projekt im Wesentlichen bescheid- und projektsgemäß ausgeführt worden ist. Allerdings waren bis spätestens xx.xx.xxxx verschiedene Restarbeiten zu erfüllen. Mit Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zl ****, hat die ZT die mit Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wasserrechtlich bewilligten Baumaßnahmen im Hochwasserabflussgebiet wasserrechtlich für überprüft erklärt, den Beschwerdeführer allerdings verpflichtet, die nachfolgenden Restarbeiten bis xx.xx.xxxx auszuführen: „1) Gerinne: Die fertige Sohle muss 2,6 m von der Oberkante der Garagenattika und 0,6 m von der Oberkante des Einlaufschachtes fertig gestellt werden. Der Querschnitt wird mit mindestens 0,2 m² entlang der Nord-Ost-Seite des Hauses festgelegt. 2) Parkplatz: An der Nord-Ost-Seite des Parkplatzes muss ein Sockelmauerwerk von 0,3 m Höhe und mit mindestens 0,3 m Stärke errichtet werden.“ Dieser Bescheid wurde nachweislich dem Beschwerdeführer, der Dekanatspfarre G., RA zH ihres Rechtsvertreters Rechtsanwalt Dr. MG und PJ sowie zudem SH, der Wildbach- und Lawinenverbauung - Gebietsbauleitung Westliches Unterinntal, und der Gemeinde G zugestellt.“ Mit Schriftsatz vom 31.10.1983 hat die ZT die Wildbach- und Lawinenverbauung - Gebietsbauleitung Westliches Unterinntal, ersucht, die Umsetzung der mit Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zl ****, aufgetragenen Restarbeiten zu überprüfen. Im Schriftsatz der Wildbach- und Lawinenverbauung - Gebietsbauleitung Westliches Unterinntal vom 15.12.1983, Zl ****, heißt es wörtlich: „Bei der Überprüfung am 09.11.1983 durch einen Vertreter der Wildbach- u. Lawinenverbauung wurde festgestellt, dass die Auflagen für die Errichtung der Baulichkeiten im Hochwasserabflussbereich des Höllbachls in G erfüllt wurden.“ Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau RH haben die Liegenschaft EZ 197, GB 7125 G, im Mai 2006 auf der Grundlage des Kaufvertrages vom 26.05.2006 an Dr. SF und AS, beide Waldstraße 25, D-85435 Erding, veräußert. Diese sind nunmehr jeweils Hälfteeigentümer des Gst Nr ***, GB 7125 G. II.römisch zwei. Verfahrensablauf: Mit Schriftsatz vom 20.06.2013 haben die nunmehrigen Hälfteeigentümer des Gst Nr ***, GB 7125 G, Dr. SF und AS zum Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zl ****, Anfragen an die ZT gerichtet. Dabei haben sie ua auch darauf hingewiesen, dass auf ihrem Grundstück auf der zur Verfügung stehenden Fläche ein Becken mit dem im Bescheid aus dem Jahr 1981 genannten Fassungsvermögen von 1.500 m3 gar nicht errichtet werden könnte. Mit Schriftsatz vom 10.06.2013 hat UK, Adresse, als Eigentümerin des Gst Nr */1, GB 7125 G, vorgebracht, das vorhandene Bauwerk (Geschiebesperre) weise gegenüber dem Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zl ****, und dem vorliegenden Schnittplan verschiedene Abweichungen auf. Abschließend ersucht sie, diesen Sachverhalt zu prüfen „und die ehemals im Bescheid und Plan geforderten Ausführungen umzusetzen“. Grund für ihre Anfrage war ein Elementarereignis am 02.06.2013, das zu Schäden auf der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft Nr */1, GB 7125 G, geführt hatte. Über Veranlassung der ZT haben die wildbachfachlichen Amtssachverständigen MH und DI KM, Wildbach- und Lawinenverbauung - Gebietsbauleitung Mittleres Inntal, am 29.11.2013 im Beisein der UK und deren Vaters einen Lokalaugenschein am H-bach durchgeführt. Die wildbachfachliche Beurteilung lässt sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen: → Das Rückhaltebecken fasst laut Schätzung zwischen 300 – 350 m³ Geschiebe, nicht jedoch 1500 m³. → Das Gerinne an der Nord-Ost-Seite des Gebäudes weist nicht die geforderten 0,2 m² auf. Darüber hinaus wurde an der Grundstücksgrenze zur Liegenschaft Nr */1, GB 7125 G, die im Plan dargestellte Erhöhung von 30 cm nicht durchgeführt. → Das Sockelmauerwerk wurde errichtet. → Der Einlaufschacht ist vorhanden, allerdings wurden weder der Gitterrost noch die „Prallwand“ errichtet. → Im Parkplatzbereich wurde anstatt des Gerinnes eine Abflussmulde ausgebildet. Mit Schriftsatz vom 13.05.2014, Zl ****, hat die ZT den forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung ersucht zu überprüfen, ob die Auflagenpunkte I./1) und 2) des Überprüfungsbescheides vom xx.xx.xxxx, Zl ****, mittlerweile erfüllt wurden.Mit Schriftsatz vom 13.05.2014, Zl ****, hat die ZT den forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung ersucht zu überprüfen, ob die Auflagenpunkte römisch eins./1) und 2) des Überprüfungsbescheides vom xx.xx.xxxx, Zl ****, mittlerweile erfüllt wurden. Laut der Stellungnahme des wildbachfachlichen Amtssachverständigen DI MK vom 06.06.2014, Zl ****, beträgt die aktuelle Querschnittsfläche des Gerinnes 0,225 m² und entspricht somit der Auflage I./1) des zitierten Überprüfungsbescheides. Allerdings wurde das Gerinne nicht über den Parkplatz bis zum Einlaufschacht errichtet, sondern endet am Beginn des Parkplatzes und wurde als Mulde bis zum Einlaufschacht weitergeführt.Laut der Stellungnahme des wildbachfachlichen Amtssachverständigen DI MK vom 06.06.2014, Zl ****, beträgt die aktuelle Querschnittsfläche des Gerinnes 0,225 m² und entspricht somit der Auflage römisch eins./1) des zitierten Überprüfungsbescheides. Allerdings wurde das Gerinne nicht über den Parkplatz bis zum Einlaufschacht errichtet, sondern endet am Beginn des Parkplatzes und wurde als Mulde bis zum Einlaufschacht weitergeführt. An der Nord-Ost-Seite des Parkplatzes wurde das Sockelmauerwerk mit einer Höhe und Breite von mindestens 30 cm errichtet und damit die aufgetragene Restarbeit I./2) des Bescheides vom xx.xx.xxxx, Zl ****, erfüllt.An der Nord-Ost-Seite des Parkplatzes wurde das Sockelmauerwerk mit einer Höhe und Breite von mindestens 30 cm errichtet und damit die aufgetragene Restarbeit römisch eins./2) des Bescheides vom xx.xx.xxxx, Zl ****, erfüllt. Am 18.08.2014 hat die ZT zur Überprüfung des bescheid- und projektgemäßen Zustandes des mit Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wasserrechtlich bewilligten und mit Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wasserrechtlich für überprüft erklärten Hochwasserschutzbauwerkes eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Bereits mit Schriftsatz vom 08.08.2014 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, aufgrund des Kaufvertrages vom 26.05.2006 seien alle Rechte und Pflichten an die neuen Besitzer Dr. SF und AS übertragen worden. Dies hat Dr. SF in einer Mitteilung vom 18.08.2014 unter Hinweis auf Punkt IX Abs 3 des Kaufvertrages vom 26.05.2006 bestritten.Am 18.08.2014 hat die ZT zur Überprüfung des bescheid- und projektgemäßen Zustandes des mit Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wasserrechtlich bewilligten und mit Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wasserrechtlich für überprüft erklärten Hochwasserschutzbauwerkes eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Bereits mit Schriftsatz vom 08.08.2014 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, aufgrund des Kaufvertrages vom 26.05.2006 seien alle Rechte und Pflichten an die neuen Besitzer Dr. SF und AS übertragen worden. Dies hat Dr. SF in einer Mitteilung vom 18.08.2014 unter Hinweis auf Punkt römisch neun Absatz 3, des Kaufvertrages vom 26.05.2006 bestritten. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden Feststellungen zu dem nach dem Hochwasserereignis 2013 vergrößerten Becken (nunmehriges Fassungsvermögen: 350 m³) und zum Einlaufschacht unterhalb des Parkplatzes des Dr. SF und der SA getroffen. Darüber hinaus wurden Varianten und Alternativen sowie Sofortmaßnahmen diskutiert. IM Schriftsatz vom 23.09.2014, Zl ****, hat der wildbachfachliche Amtssachverständige DI KM die Dimensionierung einer möglichen Verrohrung sowie mögliche Trassenverläufe dargestellt. Mit Schriftsatz vom xx.xx.xxxx, Zl ****, hat die ZT den Beschwerdeführer über die Durchführung der mündlichen Verhandlung am 18.08.2014 informiert. Davon ausgehend heißt es wörtlich: „Im Zuge der Verhandlung ist zu Tage getreten, dass das gegenständliche Hochwasserschutzbauwerk nicht mehr bescheid- und projektsgemäß existiert. Da Ihnen die wasserrechtliche Bewilligung für das gegenständliche Vorhaben erteilt wurde, sind Sie nach wie vor

§ 50Abs.

1 WRG 1959 verpflichtet, die Anlage in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten.Da Ihnen die wasserrechtliche Bewilligung für das gegenständliche Vorhaben erteilt wurde, sind Sie nach wie vor

Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 verpflichtet, die Anlage in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Sie werden hiermit aufgefordert, den bescheid- und projektsgemäßen Zustand binnen einem Monat ab Zustellung dieses Schreibens herzustellen. Bis dato haben Sie der Behörde keine rechtsgültige Verpflichtung eines Dritten i.S. des § 50 Abs. 1 WRG 1959 vorgelegt, aus der geschlossen werden könnte, dass Ihre Verpflichtung zur Erhaltung

§ 50Abs.

1 WRG 1959 nicht mehr bestehen würde.“Sie werden hiermit aufgefordert, den bescheid- und projektsgemäßen Zustand binnen einem Monat ab Zustellung dieses Schreibens herzustellen. Bis dato haben Sie der Behörde keine rechtsgültige Verpflichtung eines Dritten i.S. des Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 vorgelegt, aus der geschlossen werden könnte, dass Ihre Verpflichtung zur Erhaltung

Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 nicht mehr bestehen würde.“ Mit Schriftsatz vom 09.12.2014 hat BF „aus Gründen der Vorsicht“ das Schreiben vom xx.xx.xxxx, zugestellt am 03.12.2014, als Bescheid qualifiziert und gegen diesen Bescheid Berufung erhoben. Im Wesentlichen hält er darin fest, § 50 Abs 1 WRG 1959 könne ihn nicht verpflichten, in fremdes Eigentum einzugreifen.Mit Schriftsatz vom 09.12.2014 hat BF „aus Gründen der Vorsicht“ das Schreiben vom xx.xx.xxxx, zugestellt am 03.12.2014, als Bescheid qualifiziert und gegen diesen Bescheid Berufung erhoben. Im Wesentlichen hält er darin fest, Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 könne ihn nicht verpflichten, in fremdes Eigentum einzugreifen. Mit Schriftsatz vom 15.12.2014 hat Dr. SF der belangten Behörde mitgeteilt, die den Beschwerdeführer treffenden Verpflichtungen aus dem Bescheid des Jahres 1981 seien mit Kaufvertrag vom 26.05.2006 nicht an ihn und seine Frau abgetreten worden. Er hat somit den Ausführungen des Beschwerdeführers in der „Berufung“ vom 09.12.2014 widersprochen. Mit Schriftsatz vom 18.12.2014 hat Rechtsanwalt Mag. KM die rechtsfreundliche Vertretung des BF und der RH angezeigt. Darin hält er zudem fest, dass das verfahrensgegenständliche Hochwasserschutzbauwerk in das Eigentum der SA und des Dr. SF übergegangen sei und somit der Beschwerdeführer und seine Ehefrau für diese Geschiebesperre nicht mehr verantwortlich seien. III.römisch drei. Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, seine Ehegattin und er hätten das Gst Nr ***, GB 7125 G, bereits auf der Grundlage des Vertrages vom 26.05.2006 an SA und Dr. SF verkauft. Diese Tatsache sei auch der ZT bekannt. Entsprechend dem Kaufvertrag sei die genannte Liegenschaft mit allen Rechten und Pflichten übergeben worden. Die von seiner Ehefrau und ihm übernommene Haftungsverpflichtung für einen Zeitraum von 5 Jahren sei längst abgelaufen. Würde er daher der Aufforderung der Behörde Folge leisten, würde er in fremdes Eigentum eingreifen. Dazu könne ihn auch § 50 Abs 1 WRG 1959 nicht verpflichten. Würde er daher der Aufforderung der Behörde Folge leisten, würde er in fremdes Eigentum eingreifen. Dazu könne ihn auch Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 nicht verpflichten. Darüber hinaus sei ihm auch nicht bekannt, dass das bescheid-, projekts- und gesetzmäßige Hochwasserschutzbauwerk nicht mehr existiere, er habe es jedenfalls nicht entfernt. IV.römisch vier. Rechtslage: 1. Wasserrechtsgesetz 1959: 1.1. Wasserrechtsgesetz 1959 idF BGBl Nr 215/1959:Wasserrechtsgesetz 1959 in der Fassung BGBl Nr 215/1959: Die für das gegenständliche Verfahren relevante Bestimmung des § 121 Abs 1 Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) idF BGBl Nr 215/1959 laut samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren relevante Bestimmung des Paragraph 121, Absatz eins, Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, laut samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen § 121.

(1)Unmittelbar nach erfolgter Ausführung einer nach diesem Bundesgesetz bewilligungspflichtigen Wasseranlage hat sich die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde in einem nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG. 1950 auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse in der Verhandlungsschrift festzulegen, das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).“Paragraph 121,
(1)Unmittelbar nach erfolgter Ausführung einer nach diesem Bundesgesetz bewilligungspflichtigen Wasseranlage hat sich die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde in einem nach den Bestimmungen der Paragraphen 40 bis 44 AVG. 1950 auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse in der Verhandlungsschrift festzulegen, das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (Paragraph 112, Absatz eins,).“ 1.2. Wasserrechtsgesetz 1959 idF BGBl I Nr 54/2014:Wasserrechtsgesetz 1959 in der Fassung BGBl römisch eins Nr 54/2014: Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 54/2014, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 54 aus 2014,, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Instandhaltung § 50.
(1)Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich. Paragraph 50,
(1)Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich. […]
(6)Auf Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen, finden die vorstehenden Bestimmungen dem Sinne nach Anwendung. Der Eigentümer einer solchen Wasseranlage hat diese mangels ausdrücklicher Verpflichtung nur insoweit zu erhalten, als es zur Verhütung von Schäden notwendig ist, die durch den Verfall der Anlage entstehen können. Wird durch die Erhaltung der Anlage fremdes Eigentum gegen Wassergefahren geschützt, findet § 42 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
(6)Auf Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen, finden die vorstehenden Bestimmungen dem Sinne nach Anwendung. Der Eigentümer einer solchen Wasseranlage hat diese mangels ausdrücklicher Verpflichtung nur insoweit zu erhalten, als es zur Verhütung von Schäden notwendig ist, die durch den Verfall der Anlage entstehen können. Wird durch die Erhaltung der Anlage fremdes Eigentum gegen Wassergefahren geschützt, findet Paragraph 42, Absatz 2, sinngemäß Anwendung. […] Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen § 121.
(1)Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).Paragraph 121,
(1)Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (Paragraph 112, Absatz eins,). […] Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes § 138.
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten Paragraph 138,
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen, […]“ 2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Erledigungen § 18.
(1)…Paragraph 18,
(1)
(2)Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.
(3)Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

(5)… Inhalt und Form der Bescheide § 58.
(1)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.Paragraph 58,
(1)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2)Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3)Im Übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.“Im Übrigen gilt auch für Bescheide Paragraph 18, Absatz 4, 3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […] Beschlüsse § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. […]“ V.römisch fünf. Erwägungen:
  1. Zur Zuständigkeit: Entsprechend der Generalklausel des Art 131 Abs 1 B-VG, BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 164/2013, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über den vom Beschwerdeführer als Bescheid bezeichneten Schriftsatz der ZT vom xx.xx.xxxx, Zl ****.Entsprechend der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013,, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über den vom Beschwerdeführer als Bescheid bezeichneten Schriftsatz der ZT vom xx.xx.xxxx, Zl ****.
  2. In der Sache 2.1 Tatbestand des § 121 Abs 1 WRG 1959:2.1 Tatbestand des Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959: Entsprechend dem Wortlaut des § 121 Abs 1 WRG 1959 - idF BGBl Nr 215/1959 als auch in der nunmehr geltende Fassung - ist Gegenstand eines Überprüfungsverfahrens und des ein solches Verfahren abschließenden Bescheides die Feststellung der Übereinstimmung der hergestellten Anlage mit der seinerzeit erteilten Bewilligung. Trifft die Wasserrechtsbehörde im Überprüfungsverfahren die Feststellung, dass das ausgeführte Projekt mit der erteilten Bewilligung übereinstimmt, dann hat das wasserrechtliche Verfahren betreffend dieses Projekt - abgesehen vom Vollzug der zur Beseitigung wahrgenommener Mängel und Abweichungen erteilten Aufträge - mit der Rechtskraft eines solchen Bescheides seinen Abschluss gefunden. Die ausgeführte Anlage ist mit Ausnahme jener Mängel und Abweichungen, deren Beseitigung im Überprüfungsbescheid veranlasst wurde, ansonsten als rechtmäßig und den Bestimmungen des WRG 1959 entsprechend hergestellt anzusehen. Ist eine Partei mit ihrem Vorbringen, dass die ausgeführte Anlage mit der erteilten Bewilligung nicht übereinstimme, im Überprüfungsverfahren nicht durchgedrungen, kann dieses Vorbringen nicht zum Gegenstand eines Auftrages nach § 138 Abs 1 WRG 1959 gemacht werden, da insbesondere die Voraussetzungen der Übertretung der Bestimmungen des WRG 1959 und einer eigenmächtigen Neuerung fehlen. Ebenso steht die Rechtskraft eines Kollaudierungsbescheides nach § 121 WRG 1959 einem amtswegigen Vorgehen der Behörde nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 entgegen, welches auf die Beseitigung solcher Konsenswidrigkeiten abzielt, die im Rahmen des Kollaudierungsbescheides wahrzunehmen die Behörde verabsäumt hatte. Auch der Überprüfungsbescheid schafft Recht zwischen Partei und Behörde. Es kann zwar die fehlende Bewilligung nicht schlechterdings ersetzen, bindet die Behörde aber an die von ihr getroffene Feststellung des Übereinstimmens des ausgeführten mit dem bewilligten Projekt in dem von Beseitigungsaufträgen nicht betroffenen Umfang des Kollaudierungsbescheides insofern, als die Behörde von einer dem Inhalt des Kollaudierungsbescheides widerstreitenden Konsenslosigkeit der Projektsausführung künftig nicht mehr ausgehen darf und im Falle der Erforderlichkeit der Behebung übersehener Missstände wie bei Vorliegen einer Bewilligung auf andere rechtliche Möglichkeiten verwiesen bleibt.Entsprechend dem Wortlaut des Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 - in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, als auch in der nunmehr geltende Fassung - ist Gegenstand eines Überprüfungsverfahrens und des ein solches Verfahren abschließenden Bescheides die Feststellung der Übereinstimmung der hergestellten Anlage mit der seinerzeit erteilten Bewilligung. Trifft die Wasserrechtsbehörde im Überprüfungsverfahren die Feststellung, dass das ausgeführte Projekt mit der erteilten Bewilligung übereinstimmt, dann hat das wasserrechtliche Verfahren betreffend dieses Projekt - abgesehen vom Vollzug der zur Beseitigung wahrgenommener Mängel und Abweichungen erteilten Aufträge - mit der Rechtskraft eines solchen Bescheides seinen Abschluss gefunden. Die ausgeführte Anlage ist mit Ausnahme jener Mängel und Abweichungen, deren Beseitigung im Überprüfungsbescheid veranlasst wurde, ansonsten als rechtmäßig und den Bestimmungen des WRG 1959 entsprechend hergestellt anzusehen. Ist eine Partei mit ihrem Vorbringen, dass die ausgeführte Anlage mit der erteilten Bewilligung nicht übereinstimme, im Überprüfungsverfahren nicht durchgedrungen, kann dieses Vorbringen nicht zum Gegenstand eines Auftrages nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 gemacht werden, da insbesondere die Voraussetzungen der Übertretung der Bestimmungen des WRG 1959 und einer eigenmächtigen Neuerung fehlen. Ebenso steht die Rechtskraft eines Kollaudierungsbescheides nach Paragraph 121, WRG 1959 einem amtswegigen Vorgehen der Behörde nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 entgegen, welches auf die Beseitigung solcher Konsenswidrigkeiten abzielt, die im Rahmen des Kollaudierungsbescheides wahrzunehmen die Behörde verabsäumt hatte. Auch der Überprüfungsbescheid schafft Recht zwischen Partei und Behörde. Es kann zwar die fehlende Bewilligung nicht schlechterdings ersetzen, bindet die Behörde aber an die von ihr getroffene Feststellung des Übereinstimmens des ausgeführten mit dem bewilligten Projekt in dem von Beseitigungsaufträgen nicht betroffenen Umfang des Kollaudierungsbescheides insofern, als die Behörde von einer dem Inhalt des Kollaudierungsbescheides widerstreitenden Konsenslosigkeit der Projektsausführung künftig nicht mehr ausgehen darf und im Falle der Erforderlichkeit der Behebung übersehener Missstände wie bei Vorliegen einer Bewilligung auf andere rechtliche Möglichkeiten verwiesen bleibt. Eine Funktion des Überprüfungsbescheides ist, die Beseitigung nicht nur wahrgenommener Mängel, sondern auch wahrgenommener Abweichungen (zu verstehen: vom Konsens) zu veranlassen. Insoweit verdrängt die spezielle Norm des letzten Halbsatzes des ersten Satzes des § 121 Abs 1 WRG 1959 die Anwendbarkeit des § 138 Abs 1 lit a WRG
  3. Abweichungen vom bewilligten Projekt sind im Kollaudierungsbescheid entweder einem Beseitigungsauftrag oder - unter den im zweiten Satz des § 121 Abs 1 WRG 1959 genannten Bedingungen - der nachträglichen Genehmigung zu unterziehen; als dritte Möglichkeit verbleibt der Weg der - als solche allerdings zu deklarierenden - Teilkollaudierung in Verbindung mit der Durchführung eines gesonderten, neuerlichen Bewilligungsverfahrens für nicht mehr geringfügige, aber bewilligungsfähige Projektsabweichungen. Gegenstand eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 können Maßnahmen, die als Abweichungen vom bewilligten Projekt anzusehen sind, nicht mehr sein, wenn im Kollaudierungsbescheid verabsäumt wurde, ihre Beseitigung zu veranlassen.Eine Funktion des Überprüfungsbescheides ist, die Beseitigung nicht nur wahrgenommener Mängel, sondern auch wahrgenommener Abweichungen (zu verstehen: vom Konsens) zu veranlassen. Insoweit verdrängt die spezielle Norm des letzten Halbsatzes des ersten Satzes des Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 die Anwendbarkeit des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG
  4. Abweichungen vom bewilligten Projekt sind im Kollaudierungsbescheid entweder einem Beseitigungsauftrag oder - unter den im zweiten Satz des Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 genannten Bedingungen - der nachträglichen Genehmigung zu unterziehen; als dritte Möglichkeit verbleibt der Weg der - als solche allerdings zu deklarierenden - Teilkollaudierung in Verbindung mit der Durchführung eines gesonderten, neuerlichen Bewilligungsverfahrens für nicht mehr geringfügige, aber bewilligungsfähige Projektsabweichungen. Gegenstand eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 können Maßnahmen, die als Abweichungen vom bewilligten Projekt anzusehen sind, nicht mehr sein, wenn im Kollaudierungsbescheid verabsäumt wurde, ihre Beseitigung zu veranlassen. Anders verhält es sich lediglich mit solchen vom Bewilligungsträger gesetzten Sachverhalten, die zwar aus Anlass der Überprüfung des bewilligten Projektes wahrgenommen wurden, aber nicht selbst Projektsbestandteil sind. Außerhalb des bewilligten Projektes gesetzte Maßnahmen entziehen sich der einem wasserpolizeilichen Auftrag entgegenstehenden Rechtskraftwirkung des Kollaudierungsbescheides schon deswegen, weil sich der - nach Maßgabe des § 121 Abs 1 zweiter Satz WRG 1959 am bewilligten Projekt zu messende - Überprüfungsbescheid auf außerhalb des Projekts gesetzte und insofern tatsächlich als eigenmächtige Neuerungen iSd § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 anzusehende Vorgänge schon vom Gegenstand der Verwaltungsangelegenheit her nicht erstrecken kann (ausführlich VwGH 12.10.1993, Zl 91/07/0087; ebenso VwGH 28.10.2010, Zl 2007/07/0006.)Anders verhält es sich lediglich mit solchen vom Bewilligungsträger gesetzten Sachverhalten, die zwar aus Anlass der Überprüfung des bewilligten Projektes wahrgenommen wurden, aber nicht selbst Projektsbestandteil sind. Außerhalb des bewilligten Projektes gesetzte Maßnahmen entziehen sich der einem wasserpolizeilichen Auftrag entgegenstehenden Rechtskraftwirkung des Kollaudierungsbescheides schon deswegen, weil sich der - nach Maßgabe des Paragraph 121, Absatz eins, zweiter Satz WRG 1959 am bewilligten Projekt zu messende - Überprüfungsbescheid auf außerhalb des Projekts gesetzte und insofern tatsächlich als eigenmächtige Neuerungen iSd Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 anzusehende Vorgänge schon vom Gegenstand der Verwaltungsangelegenheit her nicht erstrecken kann (ausführlich VwGH 12.10.1993, Zl 91/07/0087; ebenso VwGH 28.10.2010, Zl 2007/07/0006.) 2.
  5. Tatbestand des § 50 WRG 1959:Tatbestand des Paragraph 50, WRG 1959: Die Instandhaltungspflicht für Wasserbenutzungsanlagen richtet sich gem § 50 Abs 1 WRG 1959 primär nach „rechtsgültigen Verpflichtungen anderer“. Bestehen solche rechtsgültigen Verpflichtungen nicht, ist der Wasserberechtigte zur Instandhaltung verpflichtet. Wasserberechtigter ist derjenige, der eine wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserbenutzungsanlage hat.Die Instandhaltungspflicht für Wasserbenutzungsanlagen richtet sich gem Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 primär nach „rechtsgültigen Verpflichtungen anderer“. Bestehen solche rechtsgültigen Verpflichtungen nicht, ist der Wasserberechtigte zur Instandhaltung verpflichtet. Wasserberechtigter ist derjenige, der eine wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserbenutzungsanlage hat. Die Instandhaltungspflicht des § 50 Abs 1 WRG 1959 betrifft Wasseranlagen aller Art und die im unmittelbaren Anlagenbereich gelegenen Gewässerstrecken. Sie ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, bedarf keiner eigenen bescheidförmigen Vorschreibung und endet grundsätzlich erst mit der Beseitigung der Anlagen und der Wiederherstellung des früheren Zustandes [Oberleitner/Berger WRG3
(2011)Rz 1 zu § 50 mit Hinweisen auf die Judikatur].Die Instandhaltungspflicht des Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 betrifft Wasseranlagen aller Art und die im unmittelbaren Anlagenbereich gelegenen Gewässerstrecken. Sie ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, bedarf keiner eigenen bescheidförmigen Vorschreibung und endet grundsätzlich erst mit der Beseitigung der Anlagen und der Wiederherstellung des früheren Zustandes [Oberleitner/Berger WRG3
(2011)Rz 1 zu Paragraph 50, mit Hinweisen auf die Judikatur]. Verletzt ein zur Instandhaltung einer Wasseranlage Verpflichteter die ihn treffende Instandhaltungspflicht, so ist ihm

§ 138

Abs 1 lit a WRG 1959 ein Auftrag zur Nachholung der unterlassenen Arbeiten zu erteilen. Ein solcher Auftrag kann entweder aus öffentlichen Interessen von Amts wegen oder auf Verlangen eines Betroffenen nach § 138 Abs 6 WRG 1959 erlassen werden [Oberleitner/Berger WRG3

(2011)Rz 9 zu § 50 mit Hinweisen auf die Judikatur].Verletzt ein zur Instandhaltung einer Wasseranlage Verpflichteter die ihn treffende Instandhaltungspflicht, so ist ihm

Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 ein Auftrag zur Nachholung der unterlassenen Arbeiten zu erteilen. Ein solcher Auftrag kann entweder aus öffentlichen Interessen von Amts wegen oder auf Verlangen eines Betroffenen nach Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 erlassen werden [Oberleitner/Berger WRG3

(2011)Rz 9 zu Paragraph 50, mit Hinweisen auf die Judikatur]. Auf Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen, finden nach § 50 Abs 6 WRG 1959 die Abs 1 bis 5 des § 50 WRG 1959 dem Sinne nach Anwendung. Der Eigentümer einer solchen Wasseranlage hat diese mangels ausdrückliche Verpflichtung nur insoweit zu erhalten, als es zur Verhütung von Schäden notwendig ist, die durch den Verfall der Anlage entstehen können.Auf Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen, finden nach Paragraph 50, Absatz 6, WRG 1959 die Absatz eins bis 5 des Paragraph 50, WRG 1959 dem Sinne nach Anwendung. Der Eigentümer einer solchen Wasseranlage hat diese mangels ausdrückliche Verpflichtung nur insoweit zu erhalten, als es zur Verhütung von Schäden notwendig ist, die durch den Verfall der Anlage entstehen können. Im Hinblick auf § 50 Abs 6 WRG 1959 ist vom Eigentumsbegriff des Zivilrechts auszugehen. Der Umstand der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines Regulierungsbauwerkes für sich allein regelt nicht die Eigentumsverhältnisse am hergestellten Bauwerk (VwGH 19.09.2002, Zl 98/07/0114).Im Hinblick auf Paragraph 50, Absatz 6, WRG 1959 ist vom Eigentumsbegriff des Zivilrechts auszugehen. Der Umstand der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines Regulierungsbauwerkes für sich allein regelt nicht die Eigentumsverhältnisse am hergestellten Bauwerk (VwGH 19.09.2002, Zl 98/07/0114). In der Praxis wird vielfach - so auch bei Schutz- und Regulierungsbauwerken – die Bewilligung mit der Auflage der Erhaltung im bewilligungs- und projektsgemäßen Zustand verbunden. Wird in einem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid dem Bewilligungswerber die Erhaltung einer Anlage im ordnungsgemäßen Zustand zur Pflicht gemacht, so ist der Ausdruck „ordnungsgemäßer Zustand“ etwas anderes als das, wovon im § 50 Abs 6 Satz 2 WRG 1959 bei Beschreibung der dort eingeschränkten Erhaltungspflicht die Rede ist. Unter einem „ordnungsgemäßen Zustand“ ist vielmehr jener zu verstehen, den § 50 Abs 1 Satz 1 WRG 1959 beschreibt, und damit ein solcher Zustand, wie er der Bewilligung entspricht. Wird in einem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid dem Bewilligungswerber die Erhaltung einer Anlage im ordnungsgemäßen Zustand zur Pflicht gemacht, so ist der Ausdruck „ordnungsgemäßer Zustand“ etwas anderes als das, wovon im Paragraph 50, Absatz 6, Satz 2 WRG 1959 bei Beschreibung der dort eingeschränkten Erhaltungspflicht die Rede ist. Unter einem „ordnungsgemäßen Zustand“ ist vielmehr jener zu verstehen, den Paragraph 50, Absatz eins, Satz 1 WRG 1959 beschreibt, und damit ein solcher Zustand, wie er der Bewilligung entspricht. Wird entgegen einer solchen Auflage der ordnungsgemäße Zustand nicht erhalten, hat die Herstellung des entsprechenden Auftrages wiederum durch einen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 WRG 1959 zu erfolgen, sofern auch die weiteren Voraussetzungen des § 138 WRG 1959 gegeben sind [Oberleitner/Berger WRG3
(2011)Rz 17 zu § 50 mit Hinweis auf VwGH 19.09.2002, Zl 98/07/0114; ebenso Bumberger/Hinterwirth, WRG2, E 17. zu § 50)] .Wird entgegen einer solchen Auflage der ordnungsgemäße Zustand nicht erhalten, hat die Herstellung des entsprechenden Auftrages wiederum durch einen wasserpolizeilichen Auftrag nach Paragraph 138, WRG 1959 zu erfolgen, sofern auch die weiteren Voraussetzungen des Paragraph 138, WRG 1959 gegeben sind [Oberleitner/Berger WRG3
(2011)Rz 17 zu Paragraph 50, mit Hinweis auf VwGH 19.09.2002, Zl 98/07/0114; ebenso Bumberger/Hinterwirth, WRG2, E
  1. zu Paragraph 50,)] . 2.
  2. Wiederherstellungsauftrag nach § 138 WRG 1959:Wiederherstellungsauftrag nach Paragraph 138, WRG 1959: Voraussetzung für einen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 WRG 1959 ist in allen Fällen ein rechtswidriges, nicht notwendigerweise aber ein schuldhaftes Verhalten. Zudem kommt ein Auftrag nach § 138 Abs 1 WRG 1959 in allen Fällen nur in Betracht, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt.Voraussetzung für einen wasserpolizeilichen Auftrag nach Paragraph 138, WRG 1959 ist in allen Fällen ein rechtswidriges, nicht notwendigerweise aber ein schuldhaftes Verhalten. Zudem kommt ein Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 in allen Fällen nur in Betracht, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt. Wird daher der Instandhaltungsverpflichtung des § 50 Abs 1 und/oder Abs 6 WRG 1959 nicht nachgekommen, ist die Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages nach § 138 Abs 1 WRG 1959 bei Vorliegen der weiteren im Einleitungssatz dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig. Damit ein solcher Auftrag gegenüber dem Adressaten rechtswirksam wird, muss dieser in Form eines Bescheides ergehen. Es bedarf somit einer schriftlichen Erledigung, die den Inhaltsanforderungen des § 58 AVG zu entsprechen hat.Wird daher der Instandhaltungsverpflichtung des Paragraph 50, Absatz eins, und/oder Absatz 6, WRG 1959 nicht nachgekommen, ist die Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 bei Vorliegen der weiteren im Einleitungssatz dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig. Damit ein solcher Auftrag gegenüber dem Adressaten rechtswirksam wird, muss dieser in Form eines Bescheides ergehen. Es bedarf somit einer schriftlichen Erledigung, die den Inhaltsanforderungen des Paragraph 58, AVG zu entsprechen hat. 2.4 Schlussfolgerung: Mit ihrem Schreiben vom xx.xx.xxxx, Zl ****, hat die ZT auf die unmittelbar wirksame Verpflichtung des § 50 WRG 1959 hingewiesen. Die für einen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 WRG 1959 erforderlichen konkret umzusetzenden Maßnahmen sind dem zitierten Schreiben nicht zu entnehmen. Das „in Beschwerde gezogene“ Schreiben enthält sohin keine normative Aussage, es fehlt somit der für eine Qualifikation als Bescheid konstitutive Spruch. Unter Berücksichtigung des Fehlens weiterer wesentlicher Merkmale eines Bescheides, wie etwa die Bezeichnung als Bescheid, die Rechtsmittelbelehrung, etc, ist die Mitteilung vom xx.xx.xxxx, Zl ****, ein „Nicht-Bescheid“.Mit ihrem Schreiben vom xx.xx.xxxx, Zl ****, hat die ZT auf die unmittelbar wirksame Verpflichtung des Paragraph 50, WRG 1959 hingewiesen. Die für einen wasserpolizeilichen Auftrag nach Paragraph 138, WRG 1959 erforderlichen konkret umzusetzenden Maßnahmen sind dem zitierten Schreiben nicht zu entnehmen. Das „in Beschwerde gezogene“ Schreiben enthält sohin keine normative Aussage, es fehlt somit der für eine Qualifikation als Bescheid konstitutive Spruch. Unter Berücksichtigung des Fehlens weiterer wesentlicher Merkmale eines Bescheides, wie etwa die Bezeichnung als Bescheid, die Rechtsmittelbelehrung, etc, ist die Mitteilung vom xx.xx.xxxx, Zl ****, ein „Nicht-Bescheid“. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Dementsprechend hat

§ 9Abs 1 Z 1 Vw

GVG die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides zu enthalten. Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG setzt folglich voraus, dass die Verwaltungsbehörde einen den Inhaltserfordernissen des § 58 AVG entsprechenden Bescheid erlassen hat. Ist ein „angefochtener Schriftsatz“ als „Nicht-Bescheid“ zu qualifizieren, fehlt es an der im Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG normierten formalen Voraussetzung, damit ein Verwaltungsgericht über eine Beschwerde entscheiden kann. Eine Beschwerde gegen einen „Nicht-Bescheid“ ist somit als unzulässig zurückzuweisen.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Dementsprechend hat

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides zu enthalten. Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG setzt folglich voraus, dass die Verwaltungsbehörde einen den Inhaltserfordernissen des Paragraph 58, AVG entsprechenden Bescheid erlassen hat. Ist ein „angefochtener Schriftsatz“ als „Nicht-Bescheid“ zu qualifizieren, fehlt es an der im Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG normierten formalen Voraussetzung, damit ein Verwaltungsgericht über eine Beschwerde entscheiden kann. Eine Beschwerde gegen einen „Nicht-Bescheid“ ist somit als unzulässig zurückzuweisen. VI.römisch sechs. Ergebnis: Mit Schriftsatz vom xx.xx.xxxx, Zl ****, hat die ZT den Beschwerdeführer lediglich auf die unmittelbar auf Grund des Gesetzes geltende Verpflichtung des § 50 Abs 1 WRG 1959 hingewiesen. Diesem Schriftsatz fehlen die für einen Bescheid konstitutiven Merkmale, insbesondere ein Spruch, und ist daher nicht als Wiederherstellungsauftrag nach § 138 Abs 1 WRG 1959 zu qualifizieren. Der Schriftsatz vom xx.xx.xxxx, Zl ****, ist ein informatives Schreiben, aber kein Bescheid.Mit Schriftsatz vom xx.xx.xxxx, Zl ****, hat die ZT den Beschwerdeführer lediglich auf die unmittelbar auf Grund des Gesetzes geltende Verpflichtung des Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 hingewiesen. Diesem Schriftsatz fehlen die für einen Bescheid konstitutiven Merkmale, insbesondere ein Spruch, und ist daher nicht als Wiederherstellungsauftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 zu qualifizieren. Der Schriftsatz vom xx.xx.xxxx, Zl ****, ist ein informatives Schreiben, aber kein Bescheid. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide. Die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung des BF richtet sich gegen keinen Bescheid, sondern den als bloßes Informationsschreiben zu qualifizierenden Schriftsatz der ZT vom xx.xx.xxxx, Zl ****. Die Beschwerde des BF war daher

§ 31Vw

GVG mittels Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide. Die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung des BF richtet sich gegen keinen Bescheid, sondern den als bloßes Informationsschreiben zu qualifizierenden Schriftsatz der ZT vom xx.xx.xxxx, Zl ****. Die Beschwerde des BF war daher

Paragraph 31, VwGVG mittels Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. Im Hinblick auf allfällige weitere Verfahren wird zu prüfen sein, in welcher Form das gegenständliche Hochwasserschutzbauwerk mit Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zl I-****, wasserrechtlich für überprüft erklärt worden ist. Sollte zum damaligen Zeitpunkt die Wasserrechtsbehörde es verabsäumt haben, gestützt auf § 121 Abs 1 WRG 1959 die Beseitigung von Abweichungen vom bewilligten Projekt aufzutragen, können diese zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr den Gegenstand eines Auftrages nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 bilden. Im Hinblick auf allfällige weitere Verfahren wird zu prüfen sein, in welcher Form das gegenständliche Hochwasserschutzbauwerk mit Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zl I-****, wasserrechtlich für überprüft erklärt worden ist. Sollte zum damaligen Zeitpunkt die Wasserrechtsbehörde es verabsäumt haben, gestützt auf Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 die Beseitigung von Abweichungen vom bewilligten Projekt aufzutragen, können diese zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr den Gegenstand eines Auftrages nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 bilden. Bei der Anwendung des § 50 Abs 6 iVm § 50 Abs 1 WRG 1959 ist unter Berücksichtigung des vom Kollaudierungsbescheid erfassten Bauwerkes und der Auflage 5) des Spruchpunktes I. des Bescheides vom xx.xx.xxxx, Zl ****, zu prüfen, welche konkreten Instandhaltungs-/Erhaltungspflichten bestanden und bestehen und ob diese verletzt wurden. In diesem Zusammenhang ist zu klären, wer im Jahr 2013 die Veränderung des Fassungsvermögens des Hochwasserschutzbauwerkes veranlasst und/oder durchgeführt hat (vgl Feststellung im Protokoll über die Verhandlung am 18.08.2014, Zl ****). Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die im Jahr 2013 vorgenommene Erweiterung - Erhöhung des Fassungsvermögens - einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf.Bei der Anwendung des Paragraph 50, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 ist unter Berücksichtigung des vom Kollaudierungsbescheid erfassten Bauwerkes und der Auflage 5) des Spruchpunktes römisch eins. des Bescheides vom xx.xx.xxxx, Zl ****, zu prüfen, welche konkreten Instandhaltungs-/Erhaltungspflichten bestanden und bestehen und ob diese verletzt wurden. In diesem Zusammenhang ist zu klären, wer im Jahr 2013 die Veränderung des Fassungsvermögens des Hochwasserschutzbauwerkes veranlasst und/oder durchgeführt hat vergleiche Feststellung im Protokoll über die Verhandlung am 18.08.2014, Zl ****). Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die im Jahr 2013 vorgenommene Erweiterung - Erhöhung des Fassungsvermögens - einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf. Adressat der Bescheide vom xx.xx.xxxx, Zl ****, und vom xx.xx.xxxx, Zl ****, ist der Beschwerdeführer. Dr. SF und SA sind als Miteigentümer (je zur Hälfte) des Gst Nr ***, GB 7125 G, auch Miteigentümer der sich auf dieser Liegenschaft befindlichen Anlagenteile des mit den zitierten Bescheiden wasserrechtlich bewilligten und wasserrechtlich für überprüft erklärten Hochwasserschutzbauwerkes. Im Hinblick auf die im § 50 Abs 6 iVm § 50 Abs 1 WRG 1959 normierte Erhaltungspflicht ist daher wesentlich, welche Rechte und Pflichten mit der Eigentumsübertragung auf die nunmehrigen Miteigentümer übergegangen sind (vgl insbesondere die Vertragspunkte I. „Grundbuchstand/Kaufobjekt“, III. „Gewährleistung“, IV. „Besitzübergang“ und IX. „Sonstiges“ des Kaufvertrages vom 26.05.2006) Allenfalls sind für die Frage der Erhaltungspflicht auch die näheren Umstände der im Jahr 2013 erfolgten Veränderung des Schutzbauwerkes für das auf dem Gst Nr ***, GB 7125 G, errichtete Wohnhaus relevant.Adressat der Bescheide vom xx.xx.xxxx, Zl ****, und vom xx.xx.xxxx, Zl ****, ist der Beschwerdeführer. Dr. SF und SA sind als Miteigentümer (je zur Hälfte) des Gst Nr ***, GB 7125 G, auch Miteigentümer der sich auf dieser Liegenschaft befindlichen Anlagenteile des mit den zitierten Bescheiden wasserrechtlich bewilligten und wasserrechtlich für überprüft erklärten Hochwasserschutzbauwerkes. Im Hinblick auf die im Paragraph 50, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 normierte Erhaltungspflicht ist daher wesentlich, welche Rechte und Pflichten mit der Eigentumsübertragung auf die nunmehrigen Miteigentümer übergegangen sind vergleiche insbesondere die Vertragspunkte römisch eins. „Grundbuchstand/Kaufobjekt“, römisch drei. „Gewährleistung“, römisch vier. „Besitzübergang“ und römisch neun. „Sonstiges“ des Kaufvertrages vom 26.05.2006) Allenfalls sind für die Frage der Erhaltungspflicht auch die näheren Umstände der im Jahr 2013 erfolgten Veränderung des Schutzbauwerkes für das auf dem Gst Nr ***, GB 7125 G, errichtete Wohnhaus relevant. VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte zu prüfen, ob der von BF in Beschwerde gezogene Schriftsatz der ZT vom xx.xx.xxxx, Zl ****, als Bescheid zu qualifizieren ist. Bei dieser Prüfung waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu erörtern. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision gegen den verfahrensgegenständlichen Beschluss als unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.37.3460.2

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