RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/13/0213-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Dr. Martina Strele über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. B unter anderem des Diakonie Flüchtlingsdienstes in Ort1, Adresse1 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 16.12.2014, VStV-************/2014 zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Tirol vom 08.05.2014, GZ: VStV/************/2014 wurde über A wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 1 StVO iVm § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 60,--, Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag, 3 Stunden und 46 Minuten, verhängt. Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Tirol vom 08.05.2014, GZ: VStV/************/2014 wurde über A wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer eins, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 60,--, Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag, 3 Stunden und 46 Minuten, verhängt. Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben vom 01.07.2014 erging eine Ermahnung an A, in welcher er erinnert wurde, dass er mit Strafverfügung vom 08.05.2014, GZ VStV/************/2014 zu einer Geldleistung von Euro 60,-- Strafbetrag samt Kosten verpflichtet wurde. Ihm wurde mitgeteilt, dass der Bescheid nunmehr vollstreckbar ist und er aufgefordert wird den Gesamtbetrag zuzüglich der Mahngebühr von Euro 5,-- unverzüglich einzuzahlen. Mit Eingabe vom 5.12.2014 hat A die Gewährung einer Ratenzahlung beantragt. In diesem Ansuchen ist angeführt, dass er die über ihn verhängte Geldstrafe mangels finanzieller Mittel bisher nicht bezahlen habe können, sodass gegen ihn vom Bezirksgericht Ort1 am 02.12.2014 zu ***********/14*-2 die Fahrnis- und Gehaltsexekution bewilligt wurde. Er wäre zwar bereit, die Strafe samt den Exekutionskosten zu bezahlen, sei er dazu nicht in der Lage. Zu seiner persönlichen Situation dürfe er erwähnen, dass er Asylwerber sei und daher, obwohl er arbeitswillig wäre, nicht arbeiten dürfe. Er sei vermögenslos. Er sei mit einer Asylwerberin verheiratet und für eine Tochter im Alter von neun Monaten sorgepflichtig. Zur Bescheinigung seiner Angaben lege er eine Kopie seiner Asylkarte sowie eine Ablichtung der Geburtsurkunde seiner Tochter vor. Unter Hinweis auf diese Umstände bitte er höflich die ihm in Exekution gezogene Strafe zu erlassen. Sollte dies nicht möglich sein, ersuche er die Strafe von Euro 6,-- sowie die Exekutionskoten von Euro 38,50 in insgesamt fünf Monatsraten bezahlen zu können. Diesem Ansuchen war die Bewilligung der Fahrnis- und Gehaltsexekution des Bezirksgerichtes Ort1 vom 02.12.2014 angeschlossen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 16.12.2014, GZ VStV/************/2014 wurde der Antrag auf Teilzahlung von A vom 10.12.2014 abgewiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass laut seinem Schreiben und den Unterlagen des Bezirksgerichtes Ort1 ersichtlich sei, dass er kein Einkommen beziehe. In Anbetracht dieses Umstandes scheine es äußert unwahrscheinlich, dass er angesichts dieser Situation in der Lage wäre Ratenzahlung in ausreichender Höhe zu leisten. Es werde daher der Antrag auf Teilzahlung im Sinn des § 54b Abs 3 VStG abgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 16.12.2014, GZ VStV/************/2014 wurde der Antrag auf Teilzahlung von A vom 10.12.2014 abgewiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass laut seinem Schreiben und den Unterlagen des Bezirksgerichtes Ort1 ersichtlich sei, dass er kein Einkommen beziehe. In Anbetracht dieses Umstandes scheine es äußert unwahrscheinlich, dass er angesichts dieser Situation in der Lage wäre Ratenzahlung in ausreichender Höhe zu leisten. Es werde daher der Antrag auf Teilzahlung im Sinn des Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat A fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde darin ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, weil er auf einer nicht stichhaltigen Begründung beruhe. Aus der Tatsache der erfolglosen Fahrnis- und Gehaltsexekution könne lediglich abgeleitet werden, dass er Antragsteller weder über gerichtlich pfändbare Gegenstände noch über ein das gerichtlich pfändbare Existenzminimum übersteigendes Einkommen verfüge, nicht aber auch, dass er nicht in der Lage wäre, die über ihn verhängte Verwaltungsstrafe samt den mittlerweile aufgelaufenen Kosten in Raten zu bezahlen. Überdies könne dem bekämpften Bescheid nicht entnommen werden, welche „Unterlagen des Bezirksgerichtes Ort1“ zu seiner Begründung herangezogen worden seien, sodass wegen dieses Verfahrens und Begründungsmangels darauf nicht näher eingegangen werden könne. Der Hinweis auf den Inhalt des Ratengesuches sei gleichfalls nicht stichhaltig. Beim Antragsteller handle es sich um einen aus Z geflüchteten Asylwerber. Sein Asylantrag vom 10.10.2011 sei bisher nicht rechtskräftig erledigt (nach seiner am 02.09.2014 erfolgten Vernehmung beim Bundesverwaltungsgericht sei hervorgekommen, dass es sich bei dem vom Bundesasylamt zur Klärung der Herkunftsangaben beigezogenen Strafgutachter des schwedischen Strafinstitutes um einen Schwindler gehandelt habe). Der Antragsteller sei in der Grundversorgung und lebe in Lebensgemeinschaft mit D, einer gleichfalls als Z stammenden Asylwerberin mit welcher er gemeinsam für die am 07.03.2014 geborene minderjährige Tochter sorgepflichtig sei (diese Angaben würden vom Vertreter des Antragstellers als richtig bestätigt werden). Ungeachtet dieser beengten Lebensumstände wäre es dem Antragsteller durch entsprechende Einschränkungen und/oder aus Zuwendungen von dritter Seite möglich, den aushaftenden Gesamtbetrag von Euro 103,50 in Raten zu bezahlen, welche Möglichkeit und Bereitschaft er ohnehin durch das Ratengesuch deutlich zum Ausdruck gebracht habe. Es erschiene auch zweckmäßiger, dem Antragsteller die Möglichkeit einer Ratenzahlung einzuräumen, bevor – kostenaufwendig – die über ihn (wegen einer geringfügigen Verwaltungsübertretung) verhängte Ersatzfreiheitsstrafe in Vollzug gesetzt wird. Der Antragsteller erlaube sich daher den Antrag, seine Beschwerde der sachlich und örtlich zuständigen Rechtsmittelinstanz vorzulegen, welche den angefochtenen Bescheid im Sinne des abgewiesenen Ratengesuches abändern möge, hilfsweise werde ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Das Landesverwaltungsgerichts Tirol hat über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen: Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung lautet wie folgt: „Vollstreckung von Geldstrafen§ 54b.Paragraph 54 b,
(1)Absatz eins,Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Absatz 2, vorzugehen.
(1a)Absatz eins a,Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.Im Fall einer Mahnung gemäß Absatz eins, ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(2)Absatz 2,Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
(3)Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.“ Wie nun der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist dann, wenn die Voraussetzungen des § 54b Abs 2 vorliegen, für eine Anwendung des Abs 3 dieser Gesetzesstelle kein Raum. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub und Teilzahlung nicht stattzugeben (vgl VwGH 23.12.1983, Zahl 82/02/0124, 0132).Wie nun der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist dann, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 54 b, Absatz 2, vorliegen, für eine Anwendung des Absatz 3, dieser Gesetzesstelle kein Raum. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub und Teilzahlung nicht stattzugeben vergleiche VwGH 23.12.1983, Zahl 82/02/0124, 0132). Weiters ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, dass die Bewilligung der Entrichtung einer Geldstrafe in Teilbeträgen aus wirtschaftlichen Gründen nur dann erfolgen kann, wenn anzunehmen ist, dass durch die Bewilligung von Ratenzahlungen vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften vermindert oder vermieden werden. Nicht im Sinne des Gesetzes liegt es hingegen, Ratenzahlungen alleine deshalb zu gewähren, damit – ohne jede bestimmte Möglichkeit einer einzigen Ratenzahlung – die Ersatzfreiheitsstrafe nicht vollzogen wird und allenfalls Vollstreckungsverjährung eintritt (vgl VwGH vom 23.12.1993, Zahl 82/02/0174).Weiters ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, dass die Bewilligung der Entrichtung einer Geldstrafe in Teilbeträgen aus wirtschaftlichen Gründen nur dann erfolgen kann, wenn anzunehmen ist, dass durch die Bewilligung von Ratenzahlungen vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften vermindert oder vermieden werden. Nicht im Sinne des Gesetzes liegt es hingegen, Ratenzahlungen alleine deshalb zu gewähren, damit – ohne jede bestimmte Möglichkeit einer einzigen Ratenzahlung – die Ersatzfreiheitsstrafe nicht vollzogen wird und allenfalls Vollstreckungsverjährung eintritt vergleiche VwGH vom 23.12.1993, Zahl 82/02/0174). Die Erstbehörde ist bei ihrer Entscheidung von den Angaben des Antragstellers A bezüglich der Einkommenssituation ausgegangen. Er brachte vor, dass er bereit wäre die Strafe samt seiner Exekutionskosten zu bezahlen, dazu aber nicht in der Lage sei. Er sei Asylwerber und dürfe, obwohl er arbeitswillig wäre, nicht arbeiten. Er sei vermögenslos. Er sei mit einer Asylwerberin verheiratet und für eine Tochter im Alter von neun Monaten sorgepflichtig. Ausgehend von diesem Vorbringen kann der Erstbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie von der Uneinbringlichkeit der betreffenden Geldstrafe ausgegangen ist. Wie sich aus § 54b Abs 3 VStG ergibt, ist ein Antrag auf Gewährung von Teilzahlungen nur dann zu bewilligen, wenn einem Bestraften aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist.Wie sich aus Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG ergibt, ist ein Antrag auf Gewährung von Teilzahlungen nur dann zu bewilligen, wenn einem Bestraften aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist. Das betreffende Rechtsinstitut ist also nicht dafür vorgesehen, den Bestraften für ihn günstige Zahlungsmodalitäten zu verschaffen, sondern muss diesem die sofortige Bezahlung der Geldstrafe unzumutbar sein. Geht man nun darüberhinaus vom Vorbringen des Antragstellers A in seiner Beschwerde aus, wonach er in der Grundversorgung, mit einer aus Z stammenden Asylwerberin verheiratet und sorgepflichtig für eine am 07.03.2014 geborene Tochter sei sowie davon, dass er durch entsprechende Einschränkungen und/oder aus Zuwendungen von dritter Seite es ihm möglich sei den aushaftenden Gesamtbetrag von Euro 103,50 (Geldstrafe in Höhe von Euro 60,-- zuzüglich Mahnkosten Euro 5,--, zusätzlich Euro 38,50 für die Bewilligung der Fahrnis- und Gehaltsexekution) in Raten zu bezahlen, besteht für diesen offenbar auch die Möglichkeit Geldmittel auch für die sofortige Entrichtung der Geldstrafe und Mahngebühren und Exekutionskosten zu beschaffen. Damit kommt der Beschwerde aber bereits aus diesem Grund keine Berechtigung zu. Darüber hinaus wird noch einmal darauf verwiesen, dass die Bewilligung der Entrichtung einer Geldstrafe in Teilbeträgen aus wirtschaftlichen Gründen nur dann erfolgen kann, wenn anzunehmen ist, dass durch die Bewilligung von Ratenzahlungen vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften vermindert oder vermieden werden. Nicht im Sinne des Gesetzes liegt es aber, Ratenzahlungen allein deshalb zu gewähren, damit, ohne jede bestimmte Möglichkeit die Entrichtung der Ratenzahlungen, die Ersatzfreiheitsstrafe nicht vollzogen wird und allenfalls Vollstreckungsverjährung eintritt. Soweit eben eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem aushaftenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.13.0213.1