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{'item': 'LVwG-2015/26/0018-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/26/0018-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(1)Im

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2)Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3)Im

Art. 130Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3)Im

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. § 15Paragraph 15 Vorlageantrag

(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
  1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
  2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Vorab ist in der vorliegenden Rechtssache klarzustellen, dass Gegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft T vom 12.12.2014 ist (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Seite 98). Im Gegensatz zur Bestimmung des § 64a AVG, welche Rechtsvorschrift der Behörde die Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung über eine Berufung einräumt und welche Bestimmung daher angesichts des Vorliegens einer Beschwerde von der belangten Behörde zu Unrecht als Rechtsgrundlage für ihre Beschwerdevorentscheidung herangezogen worden ist, sieht § 15 VwGVG nicht das Außerkrafttreten der Beschwerdevorentscheidung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages vor (siehe dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Seite 101).Im Gegensatz zur Bestimmung des Paragraph 64 a, AVG, welche Rechtsvorschrift der Behörde die Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung über eine Berufung einräumt und welche Bestimmung daher angesichts des Vorliegens einer Beschwerde von der belangten Behörde zu Unrecht als Rechtsgrundlage für ihre Beschwerdevorentscheidung herangezogen worden ist, sieht Paragraph 15, VwGVG nicht das Außerkrafttreten der Beschwerdevorentscheidung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages vor (siehe dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Seite 101). Nachdem sohin eine Beschwerdevorentscheidung nach § 14 VwGVG – wie gegenständlich eine vorliegt – im Gegensatz zu einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG nicht außer Kraft tritt, wenn ein Vorlageantrag von einer Verfahrenspartei gestellt wird, ist davon auszugehen, dass es die Intention des Gesetzgebers gewesen ist, dass die Beschwerdevorentscheidung den Beschwerdegegenstand im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bildet (vgl dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Seite 105). Nachdem sohin eine Beschwerdevorentscheidung nach Paragraph 14, VwGVG – wie gegenständlich eine vorliegt – im Gegensatz zu einer Berufungsvorentscheidung gemäß Paragraph 64 a, AVG nicht außer Kraft tritt, wenn ein Vorlageantrag von einer Verfahrenspartei gestellt wird, ist davon auszugehen, dass es die Intention des Gesetzgebers gewesen ist, dass die Beschwerdevorentscheidung den Beschwerdegegenstand im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bildet vergleiche dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Seite 105). 2) Im Gegenstandsfall hat die belangte Behörde – wie bereits ausgeführt – die angefochtene Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2014 rechtlich unzutreffend auf die rechtliche Grundlage des § 64a AVG gestützt, zumal diese Bestimmung für das Rechtsmittel der „Berufung“ anzuwenden ist und nicht für das Rechtsmittel einer „Beschwerde“ an das Landesverwaltungsgericht. Dieser Umstand ändert aber nach Meinung des erkennenden Gerichts nichts daran, dass verfahrensgegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde im Sinne der Bestimmung des § 14 VwGVG ist.Im Gegenstandsfall hat die belangte Behörde – wie bereits ausgeführt – die angefochtene Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2014 rechtlich unzutreffend auf die rechtliche Grundlage des Paragraph 64 a, AVG gestützt, zumal diese Bestimmung für das Rechtsmittel der „Berufung“ anzuwenden ist und nicht für das Rechtsmittel einer „Beschwerde“ an das Landesverwaltungsgericht. Dieser Umstand ändert aber nach Meinung des erkennenden Gerichts nichts daran, dass verfahrensgegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde im Sinne der Bestimmung des Paragraph 14, VwGVG ist. Davon abgesehen hat die belangte Behörde in der vorliegenden Rechtssache die zu behandelnde Beschwerde der Gemeinde S nur unvollständig erledigt, indem sie den von ihr erlassenen naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 26.11.2014 „ersatzlos aufgehoben“ hat, ohne zugleich auch eine Entscheidung über den das gegenständliche Verfahren auslösenden Genehmigungsantrag der Firma X OG zu treffen. Davon abgesehen hat die belangte Behörde in der vorliegenden Rechtssache die zu behandelnde Beschwerde der Gemeinde S nur unvollständig erledigt, indem sie den von ihr erlassenen naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 26.11.2014 „ersatzlos aufgehoben“ hat, ohne zugleich auch eine Entscheidung über den das gegenständliche Verfahren auslösenden Genehmigungsantrag der Firma römisch zehn OG zu treffen. Durch die bloße Behebung des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides würde die verfahrensrechtliche Situation eintreten, dass wiederum ein unerledigter Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die beabsichtigte Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen vorliegt. Mit der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 12.12.2014 wurde demnach auch die Beschwerde der Gemeinde S gegen den naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 26.11.2014, welche erkennbar auf die Versagung der beantragten naturschutzrechtlichen Genehmigung abzielt, keiner vollständigen Erledigung zugeführt. Richtigerweise hätte die belangte Behörde mit ihrer Beschwerdevorentscheidung auch über den (dem Verfahren zugrundeliegenden) Genehmigungsantrag entscheiden müssen, gegebenenfalls hätte nach Erteilung eines entsprechenden Mängelbehebungsauftrages nach § 13 Abs 3 AVG (zur Vorlage der nach § 43 Abs 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 dem Genehmigungsantrag anzuschließenden Zustimmungserklärungen der vom Vorhaben betroffenen Grundeigentümer) und fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist eine Zurückweisung des naturschutzrechtlichen Bewilligungsantrages erfolgen müssen.Richtigerweise hätte die belangte Behörde mit ihrer Beschwerdevorentscheidung auch über den (dem Verfahren zugrundeliegenden) Genehmigungsantrag entscheiden müssen, gegebenenfalls hätte nach Erteilung eines entsprechenden Mängelbehebungsauftrages nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG (zur Vorlage der nach Paragraph 43, Absatz 2, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 dem Genehmigungsantrag anzuschließenden Zustimmungserklärungen der vom Vorhaben betroffenen Grundeigentümer) und fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist eine Zurückweisung des naturschutzrechtlichen Bewilligungsantrages erfolgen müssen. Eine „ersatzlose“ Behebung des Bewilligungsbescheides (ohne Antragserledigung) kam jedenfalls nicht in Frage. 3) Der Umstand, dass die belangte Behörde mit der bekämpften Beschwerdevorentscheidung bloß eine Teilerledigung der Beschwerde der Gemeinde S vorgenommen hat, hat die rechtliche Konsequenz, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol im Gegenstandsfall nicht in der Lage ist, den Zweck des Vorlageantrages der Firma X OG zu erfüllen, nämlich in Bezug auf die vorliegende Beschwerde der Gemeinde S eine vollständige Entscheidung vorzunehmen, zumal – wie bereits dargelegt – Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens des Landesverwaltungsgerichts Tirol die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 12.12.2014 ist, die aber keine Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Genehmigungsantrag zum Inhalt hat.Der Umstand, dass die belangte Behörde mit der bekämpften Beschwerdevorentscheidung bloß eine Teilerledigung der Beschwerde der Gemeinde S vorgenommen hat, hat die rechtliche Konsequenz, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol im Gegenstandsfall nicht in der Lage ist, den Zweck des Vorlageantrages der Firma römisch zehn OG zu erfüllen, nämlich in Bezug auf die vorliegende Beschwerde der Gemeinde S eine vollständige Entscheidung vorzunehmen, zumal – wie bereits dargelegt – Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens des Landesverwaltungsgerichts Tirol die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 12.12.2014 ist, die aber keine Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Genehmigungsantrag zum Inhalt hat. Dass mit einem Vorlageantrag bezweckt wird, dass das Verwaltungsgericht eine Entscheidung über die Beschwerde vornimmt, ergibt sich aus dem diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut des § 15 Abs 1 VwGVG, wonach jede Verfahrenspartei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen kann, dass „die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag)“.Dass mit einem Vorlageantrag bezweckt wird, dass das Verwaltungsgericht eine Entscheidung über die Beschwerde vornimmt, ergibt sich aus dem diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG, wonach jede Verfahrenspartei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen kann, dass „die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag)“. Zufolge des eingeschränkten Gegenstandes der gegenständlich angefochtenen Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2014 kann gerade keine (vollständige) Entscheidung über die Beschwerde der Gemeinde S getroffen werden. Zur Auflösung der aufgezeigten Verfahrenssituation (der nicht ausreichend gegebenen Entscheidungsmöglichkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol in der vorliegenden Rechtssache) ist im Gegenstandsfall mit Behebung der bekämpften Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2014 vorzugehen. 4) Im weiteren Verfahren wird die belangte Behörde entweder nach § 14 VwGVG eine neuerliche Beschwerdevorentscheidung – unter Beachtung der in dieser Entscheidung dargelegten rechtlichen Überlegungen – vorzunehmen haben (sofern die restlich verbleibende Zeit dafür noch hinreicht) oder die Beschwerde der Gemeinde S unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorzulegen haben. Im weiteren Verfahren wird die belangte Behörde entweder nach Paragraph 14, VwGVG eine neuerliche Beschwerdevorentscheidung – unter Beachtung der in dieser Entscheidung dargelegten rechtlichen Überlegungen – vorzunehmen haben (sofern die restlich verbleibende Zeit dafür noch hinreicht) oder die Beschwerde der Gemeinde S unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorzulegen haben. IV.römisch vier. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung In der vorliegend zu beurteilenden Rechtssache konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol deshalb Abstand genommen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die mit dem Vorlageantrag angefochtene Beschwerdevorentscheidung aufzuheben war. In der vorliegend zu beurteilenden Rechtssache konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol deshalb Abstand genommen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die mit dem Vorlageantrag angefochtene Beschwerdevorentscheidung aufzuheben war. Im Übrigen hat weder die Gemeinde S in ihrer Beschwerde noch die Firma X OG in ihrem Vorlageantrag einen Antrag auf Durchführung einer Rechtsmittelverhandlung gestellt, wie dies in § 24 Abs 3 VwGVG vorgesehen wäre.Im Übrigen hat weder die Gemeinde S in ihrer Beschwerde noch die Firma römisch zehn OG in ihrem Vorlageantrag einen Antrag auf Durchführung einer Rechtsmittelverhandlung gestellt, wie dies in Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG vorgesehen wäre. V.römisch fünf. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu (den Entscheidungsgegenstand der Verwaltungsgerichte zu weit einengenden) Beschwerdevorentscheidungen, die eine ordnungsgemäße Rechtsmittelentscheidung für die Verwaltungsgerichte nicht mehr zulassen, noch nicht vorliegt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu (den Entscheidungsgegenstand der Verwaltungsgerichte zu weit einengenden) Beschwerdevorentscheidungen, die eine ordnungsgemäße Rechtsmittelentscheidung für die Verwaltungsgerichte nicht mehr zulassen, noch nicht vorliegt. Zumal im Gegensatz zu Berufungsvorentscheidungen gemäß § 64a AVG Beschwerdevorentscheidungen nach § 14 VwGVG nicht mehr außer Kraft treten, konnte die gegenständliche Rechtsproblematik auch erst seit dem 01.01.2014 eintreten.Zumal im Gegensatz zu Berufungsvorentscheidungen gemäß Paragraph 64 a, AVG Beschwerdevorentscheidungen nach Paragraph 14, VwGVG nicht mehr außer Kraft treten, konnte die gegenständliche Rechtsproblematik auch erst seit dem 01.01.2014 eintreten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.26.0018.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.