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{'item': 'LVwG-2014/12/0874-8'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/12/0874-8 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Ines Kroker über die Beschwerde des Herrn A B, geb xx.xx.xxx, vertreten durch Rechtsanwälte X, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 14.02.2014, Zl IL***, betreffend die Verpflichtung sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Ines Kroker über die Beschwerde des Herrn A B, geb xx.xx.xxx, vertreten durch Rechtsanwälte römisch zehn, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 14.02.2014, Zl IL***, betreffend die Verpflichtung sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen, zu Recht e r k a n n t :

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Spruch, erster Satz, wie folgt zu lauten hat:
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Spruch, erster Satz, wie folgt zu lauten hat: „Gemäß § 65 Abs 4 iVm § 77 Abs 2 SPG 1991 in der geltenden Fassung wird Herr A B, geb xx.xx.xxxx, verpflichtet, sich binnen zwei Wochen ab erfolgter Bescheidzustellung bei der Polizeiinspektion U, Bahnhofstraße 25, U, einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 65 Abs 1 SPG zu unterziehen.„Gemäß Paragraph 65, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 2, SPG 1991 in der geltenden Fassung wird Herr A B, geb xx.xx.xxxx, verpflichtet, sich binnen zwei Wochen ab erfolgter Bescheidzustellung bei der Polizeiinspektion U, Bahnhofstraße 25, U, einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, SPG zu unterziehen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 14.02.2014, Zl IL***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 65 Abs 4 in Verbindung mit § 77 Abs 2 SPG 1991 aufgetragen, sich binnen zwei Wochen ab erfolgter Bescheidzustellung einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen. Die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 65 Abs 1 SPG wurde aufgrund einer Strafanzeige der Polizeiinspektion U wegen des Verdachts der schweren Körperverletzung aufgrund der Art und Ausführung der Tat (Brutalität, unmotivierte und unvorhersehbare Tathandlung) als erforderlich und zweckmäßig erachtet, zudem wurde berücksichtigt, dass im Strafregister eine Verurteilung nach § 27 Abs 1 SMG aufscheint. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 14.02.2014, Zl IL***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 65, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 2, SPG 1991 aufgetragen, sich binnen zwei Wochen ab erfolgter Bescheidzustellung einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen. Die erkennungsdienstliche Behandlung nach Paragraph 65, Absatz eins, SPG wurde aufgrund einer Strafanzeige der Polizeiinspektion U wegen des Verdachts der schweren Körperverletzung aufgrund der Art und Ausführung der Tat (Brutalität, unmotivierte und unvorhersehbare Tathandlung) als erforderlich und zweckmäßig erachtet, zudem wurde berücksichtigt, dass im Strafregister eine Verurteilung nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG aufscheint. Gegen die Verpflichtung zur erkennungsdienstlichen Behandlung erhob der Beschwerdeführer am 27.02.2014 fristgerecht Beschwerde und führte wie folgt aus: „… II. Beschwerdegründe:„… römisch zwei. Beschwerdegründe:
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid wird dem Bf aufgetragen, sich binnen zwei Wochen einer „erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen“. Der Bf sei einer formlosen Aufforderung vom 26.09.2013 nicht nachgekommen. Am 31.08.2013 habe der Bf auf dem Grundstück seines Vaters in R, Adresse, drei Personen ertappt, die zuvor ein geschlossenes Eisentor geöffnet hätten. Zwei Personen sei die Flucht gelungen, auf eine dritte Person habe der Bf mit einem Holzstock eingeschlagen. Es liege eine Verurteilung nach § 27 Abs 1 SMG aus dem Jahr 2009 vor. Die ED-Behandlung sei erforderlich, da die Körperverletzung „völlig unmotiviert und unvorhersehbar erfolgt sei“.Der Bf sei einer formlosen Aufforderung vom 26.09.2013 nicht nachgekommen. Am 31.08.2013 habe der Bf auf dem Grundstück seines Vaters in R, Adresse, drei Personen ertappt, die zuvor ein geschlossenes Eisentor geöffnet hätten. Zwei Personen sei die Flucht gelungen, auf eine dritte Person habe der Bf mit einem Holzstock eingeschlagen. Es liege eine Verurteilung nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG aus dem Jahr 2009 vor. Die ED-Behandlung sei erforderlich, da die Körperverletzung „völlig unmotiviert und unvorhersehbar erfolgt sei“.
  6. Diese Wertung der Verwaltungsbehörde kann nicht geteilt werden. Die Verwaltungsbehörde übergeht mit Stillschweigen, dass die drei fremden Personen kurz vor Mitternacht am 30.08.2013 in den Garten des Hauses im Eigentum des Vaters des Bf, in welchem der Bf wohnt, eindrangen. Dem Bf war dieses Verhalten nicht erklärlich, weshalb er sich mit einem Holzstock ausstattete und die Personen anschließend aufforderte, das Grundstück zu verlassen. Der Bf sieht ein, dass er mit dem nachfolgenden Zuschlägen überreagiert hat. In dem Moment, als er um Mitternacht die drei fremden Personen überrascht hat wie sie auf das Grundstück eindrangen, hatte er jedoch das Gefühl, „Haus und Hof verteidigen zu müssen“. Er sieht ein, dass die Ausübung von Gewalt bei der gegebenen Konstellation - der dritte Eindringling war durch das zugefallene Gartentor daran gehindert, der Aufforderung, das Grundstück zu verlassen, unmittelbar Folge zu leisten - nicht gerechtfertigt war und hat dies bereits bei der polizeilichen Vernehmung knapp eine Stunde nach der Tat einbekannt. Es handelte sich um eine Art Panik- oder Angstreaktion, die objektiv nicht gerechtfertigt war.
  7. Die Staatsanwaltschaft hatte in diesem Sinne Verständnis für den Bf und ihm die Möglichkeit eines außergerichtlichen Tatausgleichs angeboten. Voraussetzung für die Gewährung des außergerichtlichen Tatausgleiches ist gem § 198 Abs 1 Z 4 StPO, dass eine Bestrafung aus spezialpräventiven Gründen nicht erforderlich ist. Weiters ist Voraussetzung gem § 204 Abs 1 StPO, dass der Beschuldigte bereit ist für die Tat einzustehen und sich mit deren Ursachen auseinanderzusetzen und er außerdem die Folgen der Tat auf geeignete Weise insbesondere durch Schadensgutmachung ausgleicht. All diese Voraussetzungen sind erfüllt.
  8. Die Staatsanwaltschaft hatte in diesem Sinne Verständnis für den Bf und ihm die Möglichkeit eines außergerichtlichen Tatausgleichs angeboten. Voraussetzung für die Gewährung des außergerichtlichen Tatausgleiches ist gem Paragraph 198, Absatz eins, Ziffer 4, StPO, dass eine Bestrafung aus spezialpräventiven Gründen nicht erforderlich ist. Weiters ist Voraussetzung gem Paragraph 204, Absatz eins, StPO, dass der Beschuldigte bereit ist für die Tat einzustehen und sich mit deren Ursachen auseinanderzusetzen und er außerdem die Folgen der Tat auf geeignete Weise insbesondere durch Schadensgutmachung ausgleicht. All diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Bf hat beim Konfliktregler mitgewirkt und dem Verletzten einen Schadenbetrag von EUR 2.500,00 bezahlt. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren diversionell aufgrund des außergerichtlichen Tatausgleiches eingestellt.
  9. Aus welchem Grund entgegen dieser justiziellen Einschätzung die Sicherheitsbehörde die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer strafbarer Handlungen „als sehr hoch“ einschätzt bleibt unerfindlich. Die Ausführungen der Sicherheitsbehörde, die ED-Behandlung durch Anfertigung eines Lichtbildes sei geeignet, den Bf von der Begehung weiterer „Strafrechtsdelikte“ abzuhalten, sind nicht nachvollziehbar. Das Wissen um „das Einliegen eines aktuellen Lichtbildes bzw. ED-Materials“ steht vor dem Hintergrund der Anlasstat in keiner Weise im Zusammenhang mit einer vorbeugenden Wirkung. Der Bf hat auf dem eigenen Grundstück seines Vaters, wo er wohnt, Eindringlinge vertrieben. Es war ihm völlig klar, dass seine Identität ohne weiteres festgestellt werden kann. Bei seiner Tat war ein Gedanke, mangels Ausmittlung seiner Täterschaft „unerkannt zu entkommen“, nicht im Entferntesten vorhanden. Inwieweit das Vorhandensein eines Lichtbildes oder sonstigen ED-Materials geeignet sein sollte, eine derartige Tat zu verhindern, ist nicht nachvollziehbar.
  10. Der angefochtene Bescheid spezifiziert nicht, in welchem Umfang eine ED-Behandlung durchzuführen ist. Da die Verpflichtung, sich „einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen“ uneingeschränkt bescheidmäßig auferlegt wurde, ist davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid auch die Mitwirkung an der Ermittlung der DNA umfasst, und dass die Polizei dies unter Berufung auf den angefochtenen Bescheid durchsetzen wird. Insoweit ist der angefochtene Bescheid aber jedenfalls inhaltlich rechtswidrig, weil die speziellen Voraussetzungen des § 67 Abs 1 SPG für die Verpflichtung zur Duldung der Ermittlung der DNA nicht vorliegen.
  11. Der angefochtene Bescheid spezifiziert nicht, in welchem Umfang eine ED-Behandlung durchzuführen ist. Da die Verpflichtung, sich „einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen“ uneingeschränkt bescheidmäßig auferlegt wurde, ist davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid auch die Mitwirkung an der Ermittlung der DNA umfasst, und dass die Polizei dies unter Berufung auf den angefochtenen Bescheid durchsetzen wird. Insoweit ist der angefochtene Bescheid aber jedenfalls inhaltlich rechtswidrig, weil die speziellen Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, SPG für die Verpflichtung zur Duldung der Ermittlung der DNA nicht vorliegen. III. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:römisch drei. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Gem § 77 Abs 2 Satz 1 zweiter Halbsatz SPG idF BGBl I Nr. 161/2013 kommt einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem die Verpflichtung zur Mitwirkung bei der erkennungsdienstlichen Behandlung auferlegt wird, keine aufschiebende Wirkung zu.Gem Paragraph 77, Absatz 2, Satz 1 zweiter Halbsatz SPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, kommt einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem die Verpflichtung zur Mitwirkung bei der erkennungsdienstlichen Behandlung auferlegt wird, keine aufschiebende Wirkung zu. Den Gesetzesmaterialien (2211 BlgNR 24.GP S 5) ist nicht zu entnehmen, dass die Rechtsstellung gegenüber der früheren Rechtslage verschlechtert werden sollte. Es ist daher davon auszugehen, dass - wie vor dem 01.01.2014 der VwGH - nunmehr das Verwaltungsgericht (in analoger Anwendung des § 13 Abs 3 oder des § 22 VwGVG?) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen kann.Den Gesetzesmaterialien (2211 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode S 5) ist nicht zu entnehmen, dass die Rechtsstellung gegenüber der früheren Rechtslage verschlechtert werden sollte. Es ist daher davon auszugehen, dass - wie vor dem 01.01.2014 der VwGH - nunmehr das Verwaltungsgericht (in analoger Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, oder des Paragraph 22, VwGVG?) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen kann. Zwingende öffentliche Interessen liegen nicht vor. Die Gefahr einer unmittelbaren neuerlichen Tatbegehung ist durch die einsichtige Mitwirkung des Bf bei der Diversion widerlegt. Bescheinigt wird dies durch Vorlage der Verständigung der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom Rücktritt von der Verfolgung vom 04.02.2014 (siehe Beilage). Andererseits wäre mit dem unmittelbaren Vollzug des Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Bf verbunden, da er die entwürdigende Prozedur, sich fürs Verbrecheralbum der Republik fotografieren und einen Mundhöhlenabstrich abnehmen lassen zu müssen, ohne aufschiebende Wirkung über sich ergehen lassen müsste, ohne dass ihm irgend ein wirksames Rechtsmittel zur Verfügung gestanden hätte. IV. Anträge:römisch vier. Anträge: Ich stelle daher die ANTRÄGE:
  12. der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
  13. den Akt 7 St *** der StA Innsbruck einzuholen,
  14. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen sowie
  15. den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. A B“ Aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens wurde an den Verfassungsgerichtshof ein Antrag gemäß Art 140 Abs 1 Zif 1 lit a B-VG gestellt, der Verfassungsgerichtshof möge die Wortfolge „einer dagegen erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu“ in § 77 Abs 2,
  16. Satz, SPG, BGBl NR 566/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, ihrem ganzen Inhalt nach als verfassungswidrig aufheben.Aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens wurde an den Verfassungsgerichtshof ein Antrag gemäß Artikel 140, Absatz eins, Zif 1 Litera a, B-VG gestellt, der Verfassungsgerichtshof möge die Wortfolge „einer dagegen erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu“ in Paragraph 77, Absatz 2, eins, Satz, SPG, Bundesgesetzblatt NR 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, ihrem ganzen Inhalt nach als verfassungswidrig aufheben. Mit Erkenntnis vom 02.12.2014, G 148/2014-7, hat der Verfassungsgerichtshof den § 77 Abs 2,
  17. Satz,
  18. Halbsatz des Sicherheitspolizeigesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. Frühere gesetzliche Bestimmungen sind nicht wieder in Kraft getreten. Am 23.12.2014 hat der Bundeskanzler diese Aufhebung im Bundesgesetzblatt, BGBl I Nr 97/2014, kundgemacht.Mit Erkenntnis vom 02.12.2014, G 148/2014-7, hat der Verfassungsgerichtshof den Paragraph 77, Absatz 2, eins, Satz,
  19. Halbsatz des Sicherheitspolizeigesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. Frühere gesetzliche Bestimmungen sind nicht wieder in Kraft getreten. Am 23.12.2014 hat der Bundeskanzler diese Aufhebung im Bundesgesetzblatt, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 97 aus 2014,, kundgemacht. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Behördenakt der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, ***, den Akt der Staatsanwaltschaft Innsbruck, 7 St *** sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, LVwG-2014/12/
  20. Am 07.04.2014 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer ist geständig, den 16-jährigen C D durch mehrere Stockhiebe schwer im Körper verletzt zu haben. Diesem Vorfall lag folgender Sachverhalt zugrunde: C D sowie dessen zwei Kolleginnen E F (geb xx.xx.xxxx) und G H (geb xx.xx.xxxx) begaben sich am 30.08.2013 gegen 24:00 Uhr auf das Grundstück, Adresse in R, klopften an einem hell beleuchteten Fenster, hinter dem sie den Bruder des Beschwerdeführers entdeckt hatten, um anzufragen, ob sie die Toilette benützen dürfen. Der Bruder des Beschwerdeführers deutete den drei Jugendlichen an, dass sie zur Haustüre kommen sollten. Der Beschwerdeführer wiederum hatte vom oberen Stock aus drei Personen beobachtet, die das Grundstück betreten hatten. Da er eine unlautere Absicht vermutete, bewaffnete er sich mit einem Stock (Stock: 3,5 cm dick, 1 m lang, mit Klebeband umwickelt), den er für „Stockschlagübungen“ verwendet hatte. Als der Beschwerdeführer die drei vor der Haustür entdeckte, schrie er mehrmals „verpiss dich“ und verfolgte die drei Personen, die erschrocken vom Grundstück flüchten wollten. Den beiden Mädchen gelang es, das Grundstück zu verlassen, C D hingegen wurde beim Gartentor vom Beschwerdeführer eingeholt. Dieser begann mit dem Stock vier bis sechs Mal auf C D einzuschlagen, auch noch als C D kurz zu Boden fiel. Durch die Schläge erlitt C D einen Bruch des Mittelhand- und des Mittelfußknochens sowie mehrere Prellungen im Brust- und im Rückenbereich. C D konnte schließlich davonlaufen und verständigte dieser schließlich die Polizei. Dieser Sachverhalt ergibt sich zum einen aus dem Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion Tirol vom 04.12.2013, GZ: ***AUF, und der Beschuldigtenvernehmung vom 31.08.2013, ***AUF, und wurde vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol auch ausdrücklich bestätigt. Nach Durchführung eines außergerichtlichen Tatausgleichs gemäß § 204 Abs 1 StPO wurde von der Verfolgung des Beschwerdeführers seitens der Staatsanwaltschaft Innsbruck zurückgetreten (vgl den Aktenvermerk vom 04.02.2014 der Staatsanwaltschaft Innsbruck zu 7 St ***).Nach Durchführung eines außergerichtlichen Tatausgleichs gemäß Paragraph 204, Absatz eins, StPO wurde von der Verfolgung des Beschwerdeführers seitens der Staatsanwaltschaft Innsbruck zurückgetreten vergleiche den Aktenvermerk vom 04.02.2014 der Staatsanwaltschaft Innsbruck zu 7 St ***). Im Behördenakt der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck liegt weiters ein Strafregisterauszug auf, wonach folgende Verurteilung des Beschwerdeführers aufscheint: BG Y *** vom 20.04.2009 wegen § 27 Abs 1/1, § 27 Abs 1/2 SMG.Im Behördenakt der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck liegt weiters ein Strafregisterauszug auf, wonach folgende Verurteilung des Beschwerdeführers aufscheint: BG Y *** vom 20.04.2009 wegen Paragraph 27, Absatz eins /, eins,, Paragraph 27, Absatz eins /, 2, SMG. Mit Schreiben vom 26.09.2013, Zl 1f***, wurde der Beschwerdeführer formlos aufgefordert, sich bis spätestens Freitag, den 11.10.2013, bei der Polizeiinspektion U zu melden und an einer erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken (vgl das gegenständliche Schreiben im erstinstanzlichen Akt; laut Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Landesverwaltungsgericht hat dieser das Schreiben auch tatsächlich erhalten).Mit Schreiben vom 26.09.2013, Zl 1f***, wurde der Beschwerdeführer formlos aufgefordert, sich bis spätestens Freitag, den 11.10.2013, bei der Polizeiinspektion U zu melden und an einer erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken vergleiche das gegenständliche Schreiben im erstinstanzlichen Akt; laut Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Landesverwaltungsgericht hat dieser das Schreiben auch tatsächlich erhalten). Nachdem der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist (vgl den Aktenvermerk von GI L M, Polizeiinspektion U, vom 07.11.2013, GZ:***,), wurde der nunmehr angefochtene Bescheid der Bezirksmannschaft Innsbruck vom 14.02.2014, ***, erlassen.Nachdem der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist vergleiche den Aktenvermerk von GI L M, Polizeiinspektion U, vom 07.11.2013, GZ:***,), wurde der nunmehr angefochtene Bescheid der Bezirksmannschaft Innsbruck vom 14.02.2014, ***, erlassen. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetz, BGBl Nr 566/1991 idF BGBl I Nr 43/2014 und BGBl I Nr 97/2014, lauten wie folgt: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 43 aus 2014, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 97 aus 2014,, lauten wie folgt: § 65Paragraph 65 Erkennungsdienstliche Behandlung

(1)Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.
(2)Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, im Zusammenhang mit der Klärung der Umstände eines bestimmten gefährlichen Angriffes Menschen erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn diese nicht im Verdacht stehen, den gefährlichen Angriff begangen zu haben, aber Gelegenheit hatten, Spuren zu hinterlassen, soweit dies zur Auswertung vorhandener Spuren notwendig ist.
(3)Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Menschen erkennungsdienstlich zu behandeln, deren Identität gemäß § 35 Abs 1 Z 3 festgestellt werden muss und die über ihre Identität keine ausreichenden Aussagen machen wollen oder können, sofern eine Anknüpfung an andere Umstände nicht möglich ist oder unverhältnismäßig wäre.
(3)Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Menschen erkennungsdienstlich zu behandeln, deren Identität gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 3, festgestellt werden muss und die über ihre Identität keine ausreichenden Aussagen machen wollen oder können, sofern eine Anknüpfung an andere Umstände nicht möglich ist oder unverhältnismäßig wäre.
(4)Wer erkennungsdienstlich zu behandeln ist, hat an den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken.
(5)Die Sicherheitsbehörden haben jeden, den sie erkennungsdienstlich behandeln, schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, wie lange erkennungsdienstliche Daten aufbewahrt werden und welche Möglichkeiten vorzeitiger Löschung bestehen. In den Fällen des § 75 Abs 1 letzter Satz ist der Betroffene über die Verarbeitung seiner Daten in einer den Umständen entsprechenden Weise in Kenntnis zu setzen.
(5)Die Sicherheitsbehörden haben jeden, den sie erkennungsdienstlich behandeln, schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, wie lange erkennungsdienstliche Daten aufbewahrt werden und welche Möglichkeiten vorzeitiger Löschung bestehen. In den Fällen des Paragraph 75, Absatz eins, letzter Satz ist der Betroffene über die Verarbeitung seiner Daten in einer den Umständen entsprechenden Weise in Kenntnis zu setzen.
(6)Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum und Nummer mitgeführter Dokumente, allfällige Hinweise über die Gefährlichkeit beim Einschreiten einschließlich sensibler Daten, soweit deren Verwendung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen anderer notwendig ist und Aliasdaten eines Menschen (erkennungsdienstliche Identitätsdaten), den sie erkennungsdienstlich behandelt haben, zu ermitteln und zusammen mit den erkennungsdienstlichen Daten und mit dem für die Ermittlung maßgeblichen Grund zu verarbeiten. In den Fällen des Abs 1 sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, eine Personsfeststellung vorzunehmen.
(6)Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum und Nummer mitgeführter Dokumente, allfällige Hinweise über die Gefährlichkeit beim Einschreiten einschließlich sensibler Daten, soweit deren Verwendung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen anderer notwendig ist und Aliasdaten eines Menschen (erkennungsdienstliche Identitätsdaten), den sie erkennungsdienstlich behandelt haben, zu ermitteln und zusammen mit den erkennungsdienstlichen Daten und mit dem für die Ermittlung maßgeblichen Grund zu verarbeiten. In den Fällen des Absatz eins, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, eine Personsfeststellung vorzunehmen. § 77Paragraph 77 Verfahren
(1)Die Behörde hat einen Menschen, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern.
(2)Kommt der Betroffene der Aufforderung gemäß Abs 1 nicht nach, so ist ihm die Verpflichtung gemäß § 65 Abs 4 bescheidmäßig aufzuerlegen. Eines Bescheides bedarf es dann nicht, wenn der Betroffene auch aus dem für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Grunde angehalten wird.
(2)Kommt der Betroffene der Aufforderung gemäß Absatz eins, nicht nach, so ist ihm die Verpflichtung gemäß Paragraph 65, Absatz 4, bescheidmäßig aufzuerlegen. Eines Bescheides bedarf es dann nicht, wenn der Betroffene auch aus dem für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Grunde angehalten wird.
(3)Wurde wegen des für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Verdachtes eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet, so gelten die im Dienste der Strafjustiz geführten Erhebungen als Ermittlungsverfahren (§ 39 AVG) zur Erlassung des Bescheides. Dieser kann in solchen Fällen mit einer Ladung (§ 19 AVG) zur erkennungsdienstlichen Behandlung verbunden werden.
(3)Wurde wegen des für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Verdachtes eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet, so gelten die im Dienste der Strafjustiz geführten Erhebungen als Ermittlungsverfahren (Paragraph 39, AVG) zur Erlassung des Bescheides. Dieser kann in solchen Fällen mit einer Ladung (Paragraph 19, AVG) zur erkennungsdienstlichen Behandlung verbunden werden.
(4)Steht die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß § 65 Abs 4 fest, so kann der Betroffene, wenn er angehalten wird, zur erkennungsdienstlichen Behandlung vorgeführt werden.
(4)Steht die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Paragraph 65, Absatz 4, fest, so kann der Betroffene, wenn er angehalten wird, zur erkennungsdienstlichen Behandlung vorgeführt werden. III. Rechtliche Erwägungen: römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Nach dieser Rechtslage ermächtigt § 65 Abs 1 SPG die Sicherheitsbehörden, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, unter weiteren Voraussetzungen erkennungsdienstlich zu behandeln. Diese Befugnis dient sicherheitspolizeilichen Zielsetzungen, nämlich der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe vorzubeugen. Sie ist gefährlichkeitsbezogen. Nach der dargelegten Rechtslage ist die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung - zusätzlich zu dem Verdacht einer mit Strafe bedrohten Handlung - an eine weiter hinzukommende Voraussetzung geknüpft: Der Betroffene muss entweder im Rahmen einer "kriminellen Verbindung" tätig geworden sein oder die erkennungsdienstliche Behandlung muss sonst auf Grund der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheinen (vgl VwGH 20.03.2013, 2013/01/0006; und VwGH 31.05.2012, 2011/01/0276).Nach dieser Rechtslage ermächtigt Paragraph 65, Absatz eins, SPG die Sicherheitsbehörden, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, unter weiteren Voraussetzungen erkennungsdienstlich zu behandeln. Diese Befugnis dient sicherheitspolizeilichen Zielsetzungen, nämlich der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe vorzubeugen. Sie ist gefährlichkeitsbezogen. Nach der dargelegten Rechtslage ist die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung - zusätzlich zu dem Verdacht einer mit Strafe bedrohten Handlung - an eine weiter hinzukommende Voraussetzung geknüpft: Der Betroffene muss entweder im Rahmen einer "kriminellen Verbindung" tätig geworden sein oder die erkennungsdienstliche Behandlung muss sonst auf Grund der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheinen vergleiche , VwGH 20.03.2013, 2013/01/0006; und VwGH 31.05.2012, 2011/01/0276). Im vorliegenden Fall bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer „kriminellen Verbindung“ tätig geworden ist. Der Beschwerdeführer hat aber eingestanden, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, nämlich eine schwere Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1 und 84 Abs 1 StGB.Im vorliegenden Fall bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer „kriminellen Verbindung“ tätig geworden ist. Der Beschwerdeführer hat aber eingestanden, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, nämlich eine schwere Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz eins, StGB. Es ist daher zu prüfen, ob die zweite Voraussetzung für eine erkennungsdienstliche Behandlung vorliegt, nämlich ob aufgrund der Art und Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen die erkennungsdienstliche Behandlung zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheint. Will die Behörde sich auf den Tatbestand "Art oder Ausführung der Tat oder Persönlichkeit des Betroffenen" stützen, hat sie darzutun (zu begründen), auf welche Überlegungen sie das Vorbeugungserfordernis stützt. Zur Alternative "Ausführung der Tat" kommt es auf die konkrete Ausführung der konkreten Tat an und auch hinsichtlich der "Persönlichkeit des Betroffenen" ist auf dessen konkrete Persönlichkeitsmerkmale abzustellen (vgl Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, Kommentar,
  1. Aufl. 2011, Seite 695, Anm 6.3.
  2. und 6.3.
  3. sowie VwGH 18.06.2014, 2013/01/0134).Will die Behörde sich auf den Tatbestand "Art oder Ausführung der Tat oder Persönlichkeit des Betroffenen" stützen, hat sie darzutun (zu begründen), auf welche Überlegungen sie das Vorbeugungserfordernis stützt. Zur Alternative "Ausführung der Tat" kommt es auf die konkrete Ausführung der konkreten Tat an und auch hinsichtlich der "Persönlichkeit des Betroffenen" ist auf dessen konkrete Persönlichkeitsmerkmale abzustellen vergleiche , Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, Kommentar,
  4. Aufl. 2011, Seite 695, Anmerkung 6 Punkt 3 Punkt 2,, und 6.3.
  5. sowie VwGH 18.06.2014, 2013/01/0134). Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hat in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die Verurteilung gemäß § 27 Suchtmittelgesetz aus dem Jahr 2009 ausgeführt, dass der Betroffene nicht das erste Mal massiv gegen Bestimmungen des österreichischen Strafgesetzbuches verstoßen hat. Weiters wurde die Brutalität der gegenständlichen Körperverletzung einerseits als auch der Umstand, dass diese Tathandlung völlig unmotiviert und unvorhersehbar erfolgte, hervorgehoben.Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hat in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die Verurteilung gemäß Paragraph 27, Suchtmittelgesetz aus dem Jahr 2009 ausgeführt, dass der Betroffene nicht das erste Mal massiv gegen Bestimmungen des österreichischen Strafgesetzbuches verstoßen hat. Weiters wurde die Brutalität der gegenständlichen Körperverletzung einerseits als auch der Umstand, dass diese Tathandlung völlig unmotiviert und unvorhersehbar erfolgte, hervorgehoben. Diesen Ausführungen ist zu folgen. Der Beschwerdeführer hat mit einem Holzstock (3,5 cm dick, 1 m lang, mit Klebeband umwickelt) auf einen weglaufenden 16-jährigen Jungen - auch als dieser schon auf dem Boden lag - eingeschlagen und diesem schwere Verletzungen zugefügt (Bruch des Mittelhand- und des Mittelfußknochens sowie mehrere Prellungen im Brust- und im Rückenbereich). Dies aus dem alleinigen Grund, dass der Jugendliche zusammen mit zwei 16-jährigen Mädchen gegen 24:00 Uhr das Grundstück betreten und sich vor der Haustür aufgehalten hat. Selbst wenn dem Beschwerdeführer zugestanden wird, dass er zum damaligen Zeitpunkt „böse Absichten“ der ihm unbekannten Personen vermutete, so ist diese Reaktion völlig überzogen, weil die Jugendlichen ohnehin sofort die Flucht ergriffen, als der Beschwerdeführer schreiend auf sie zulief, und es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, bereits zuvor im Haus die Polizei zu verständigen. Diese unabsehbare „Überreaktion“ des Beschwerdeführers in einer – bei objektiver Betrachtungsweise – völlig harmlosen Situation zusammen mit der großen Aggressivität und Brutalität bei der Tatausführung (Verursachung einer schweren Körperverletzung durch Schlagen eines flüchtenden bzw auf dem Boden liegenden Jugendlichen mit einem Stock) reichen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol für die Annahme aus, die erkennungsdienstliche Behandlung sei zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich. Ergänzend ist anzuführen, dass bereits eine länger zurückliegende Verurteilung nach § 27 Suchtmittelgesetz aufscheint, woraus ebenfalls eine gewisse Bereitschaft zu strafgesetzwidrigem Verhalten des Beschwerdeführers ersichtlich ist.Diese unabsehbare „Überreaktion“ des Beschwerdeführers in einer – bei objektiver Betrachtungsweise – völlig harmlosen Situation zusammen mit der großen Aggressivität und Brutalität bei der Tatausführung (Verursachung einer schweren Körperverletzung durch Schlagen eines flüchtenden bzw auf dem Boden liegenden Jugendlichen mit einem Stock) reichen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol für die Annahme aus, die erkennungsdienstliche Behandlung sei zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich. Ergänzend ist anzuführen, dass bereits eine länger zurückliegende Verurteilung nach Paragraph 27, Suchtmittelgesetz aufscheint, woraus ebenfalls eine gewisse Bereitschaft zu strafgesetzwidrigem Verhalten des Beschwerdeführers ersichtlich ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 18.05.2009, 2009/17/0053 – in Abänderung der Rechtsprechung zur früheren Gesetzeslage - davon aus, dass im zweiten Fall des § 65 Abs 1 SPG eine abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit, die an der verwirklichten Tat anknüpft, für die die Annahme ausreicht, die erkennungsdienstliche Behandlung sei zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich (vgl VwGH 18.06.2014, 2013/01/0134 mwH).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 18.05.2009, 2009/17/0053 – in Abänderung der Rechtsprechung zur früheren Gesetzeslage - davon aus, dass im zweiten Fall des Paragraph 65, Absatz eins, SPG eine abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit, die an der verwirklichten Tat anknüpft, für die die Annahme ausreicht, die erkennungsdienstliche Behandlung sei zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich vergleiche VwGH 18.06.2014, 2013/01/0134 mwH). Im Hinblick auf die beschriebene Tatausführung (unvorhersehbare, gewalttätige Überreaktion in einer nur subjektiv vom Täter als Gefahrensituation wahrgenommenen Situation) ist – bei einer abstrakten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung - jedenfalls der Schluss gerechtfertigt, dass die Tat kein Einzelfall bleiben wird. An dieser Beurteilung ändert auch nichts die Tatsache, dass im gegenständlichen Fall seitens der Staatsanwaltschaft Innsbruck nach erfolgtem Tatausgleich von einer Strafverfolgung zurückgetreten wurde, zumal die objektive rechtswidrige Verwirklichung eines Justizstraftatbestandes außer Streit steht und die Verurteilung lediglich aus anderen Gründen unterblieben ist. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine erkennungsdienstliche Behandlung in die Grundrechte des Beschwerdeführers eingreift, so wird dieser Eingriff - im Hinblick auf obige Ausführungen - als erforderlich und verhältnismäßig beurteilt. Es liegen daher die Voraussetzung für eine erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers vor, sodass diesem zu Recht, die Verpflichtung auferlegt wurde, sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Dabei war im Spruch klarzustellen, dass es sich um eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 65 Abs 1 SPG und nicht nach § 67 Abs 1 SPG (DNA-Untersuchung) handelt. Aus der Bescheidbegründung des angefochtenen Bescheides geht zwar aus der Bezugnahme auf § 65 Abs 1 SPG bereits hervor, dass die Mitwirkung an einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 65 Abs 1 SPG auferlegt wird, von einer DNA-Untersuchung nach § 67 SPG ist nicht die Rede. Eine DNA-Untersuchung ist zudem nicht zulässig, wenn in der Aufforderung nach § 77 Abs 1 SPG bzw im Bescheid, mit dem die Mitwirkungspflicht an einer erkennungsdienstlichen Behandlung auferlegt wird, die Mitwirkungspflicht an einer DNA-Untersuchung nicht explizit auferlegt wird (vgl VwGH 11.12.2001, 2001/01/0289 ua).Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Dabei war im Spruch klarzustellen, dass es sich um eine erkennungsdienstliche Behandlung nach Paragraph 65, Absatz eins, SPG und nicht nach Paragraph 67, Absatz eins, SPG (DNA-Untersuchung) handelt. Aus der Bescheidbegründung des angefochtenen Bescheides geht zwar aus der Bezugnahme auf Paragraph 65, Absatz eins, SPG bereits hervor, dass die Mitwirkung an einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach Paragraph 65, Absatz eins, SPG auferlegt wird, von einer DNA-Untersuchung nach Paragraph 67, SPG ist nicht die Rede. Eine DNA-Untersuchung ist zudem nicht zulässig, wenn in der Aufforderung nach Paragraph 77, Absatz eins, SPG bzw im Bescheid, mit dem die Mitwirkungspflicht an einer erkennungsdienstlichen Behandlung auferlegt wird, die Mitwirkungspflicht an einer DNA-Untersuchung nicht explizit auferlegt wird vergleiche VwGH 11.12.2001, 2001/01/0289 ua). Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist hinzuweisen, dass mit dem Zeitpunkt der Erledigung in der Sache das Rechtsschutzbedürfnis betreffend die Entscheidung über diesen Antrag wegfällt (vgl VwGH 20.10.2004, 2003/04/0017). Vor diesem Hintergrund ist auch der Entscheidungsanspruch über diesen Antrag mit der Entscheidung in der Hauptsache untergegangen und war somit darüber im vorliegenden Erkenntnis nicht mehr abzusprechen. Angemerkt wird, dass durch die Behebung des § 77 Abs 2,
  6. Satz,
  7. Halbsatz des Sicherheitspolizeigesetzes mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 02.12.2014, G 148/2014-7, aus Anlass dieses Beschwerdefalles die Beschwerde ab diesem Zeitpunkt ohnehin aufschiebende Wirkung hatte, da einer rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG die aufschiebende Wirkung ex lege zukommt.Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist hinzuweisen, dass mit dem Zeitpunkt der Erledigung in der Sache das Rechtsschutzbedürfnis betreffend die Entscheidung über diesen Antrag wegfällt vergleiche VwGH 20.10.2004, 2003/04/0017). Vor diesem Hintergrund ist auch der Entscheidungsanspruch über diesen Antrag mit der Entscheidung in der Hauptsache untergegangen und war somit darüber im vorliegenden Erkenntnis nicht mehr abzusprechen. Angemerkt wird, dass durch die Behebung des Paragraph 77, Absatz 2, eins, Satz,
  8. Halbsatz des Sicherheitspolizeigesetzes mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 02.12.2014, G 148/2014-7, aus Anlass dieses Beschwerdefalles die Beschwerde ab diesem Zeitpunkt ohnehin aufschiebende Wirkung hatte, da einer rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die aufschiebende Wirkung ex lege zukommt. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der Entscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Hinweis: Für die Vergebührung des Beschwerdeantrages (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Ines Kroker (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.12.0874.8

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