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{'item': 'LVwG-2014/20/1170-6'}

Obsah (8)§ 50§ 52§ 25a§ 1§ 8§ 25§ 2§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/20/1170-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insoweit berichtigt, als die Formulierung „und die Kurzparkzonenabgabe hinterzogen“ durch die Wortfolge „und die Kurzparkzonenabgabe verkürzt“ ersetzt wird. 3.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 10,-- zu leisten.3.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 10,-- zu leisten. 4. Gegen diese Entscheidung ist

§ 25aAbs 4 Vw

GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. 4. Gegen diese Entscheidung ist

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß folgendes zur Last gelegt: „Sie, Herr AA, geb. am xx.xx.xxxx, haben am 05.07.2013, von 13:00 Uhr bis 13:17 Uhr, in 6020 Innsbruck, V-Straße *, mit dem Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ****, Marke S, Farbe rot, folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben genanntes Kraftfahrzeug in der dortigen, durch das Vorschriftszeichen gem. § 52 Zif. 13 lit. d und lit. e StVO gekennzeichneten, abgabepflichtigen Kurzparkzone laut Verordnung der Stadt Innsbruck vom 26.01.2006, Zahl II-SV-1362e/2005 geparkt und die Kurzparkzonenabgabe hinterzogen, da kein Parkschein angebracht war.“Sie haben genanntes Kraftfahrzeug in der dortigen, durch das Vorschriftszeichen gem. Paragraph 52, Zif. 13 Litera d und Litera e, StVO gekennzeichneten, abgabepflichtigen Kurzparkzone laut Verordnung der Stadt Innsbruck vom 26.01.2006, Zahl II-SV-1362e/2005 geparkt und die Kurzparkzonenabgabe hinterzogen, da kein Parkschein angebracht war.“ Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer auf Grundlage des § 14 Abs 1 lit a in Verbindung mit § 8 Abs 1 Tiroler Parkabgabegesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde verpflichtet. Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer auf Grundlage des Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Tiroler Parkabgabegesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde verpflichtet. Dagegen richtet sich das vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem zusammenfassend ausgeführt wird, dass am angeblichen Tatort gar keine Kurzparkzone verordnet bzw. die gegenständliche Kurzparkzone nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei. Ebenfalls liege eine Kurzparkzone schon deshalb nicht vor, da in der gesamten entsprechenden Verordnung (IPAbgVO 2006) an keiner Stelle normiert sei, in welchen Zeiten die Kurzparkzone gelten solle. Des Weiteren seien Straßenzüge und Kreuzungen etc nicht erfasst und dadurch sei kein geschlossenes Gebiet erfasst. Ebenfalls sei die Beschilderung der weiteren Zufahrtsmöglichkeiten im „Bereich 4“ nicht dem Gesetz entsprechend. Für die Erlassung bestimmter Verordnungen sei auch paralleles Vorgehen verschiedener Behörden erforderlich – insbesondere wenn eine Regelung Gemeindestraßen und Straßen höheren Ranges betreffe. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei nicht einmal als leichte Fahrlässigkeit zu deklarieren, da aufgrund des Medizinaufnahmetests davon ausgegangen werden hätte können, dass in dem besagten Gebiet die Kurzparkzone aufgrund dieses Ereignisses nicht greife. Der Bescheid sei daher rechtswidrig. Außerdem wurde auch die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe bekämpft. Nach Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol wurde der Stadtmagistrat Y zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Einwendungen in der Beschwerde aufgefordert. Insbesondere ging es um die Frage der Festlegung des zeitlichen Geltungsbereiches der Kurzparkzone, insbesondere im Bereich 4. Weiters wurde um Stellungnahme gebeten zur Frage der ordnungsgemäßen Kundmachung der Kurzparkzone in Bezug auf den gegenständlichen Tatort sowie zur Problematik des Umklappens von Verkehrsschildern im Nahebereich des Tatortes. Mit Schreiben vom 08.09.2014 wurde vom Stadtmagistrat Y zur vorliegenden Beschwerde Stellung genommen. Weiters wurde eine auf § 25 und 94b StVO gestützte Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck vom 14.11.1994 übermittelt. Es wurde darauf verwiesen, dass sich daraus die Kurzparkdauer und die von der Verordnung umschriebenen Bereiche ergeben würden. Eine ordnungsgemäße Kundmachung der Kurzparkzone sei deshalb erfolgt, weil bei der Einfahrt in die Zone bzw Ausfahrt aus der Zone entsprechende Vorschriftszeichen

§ 52Z 13 d und 13 e St

VO angebracht seien. Der gegenständliche Tatort liege innerhalb der gebührenpflichtigen Parkzone. Die Parkabgabeverordnung verweise hinsichtlich der in Anlage I bezeichneten Kurzparkzonen auf die „dort jeweils verordneten Kurzparkzeiten“. Schließlich wurde ausgeführt, dass zugeklappte Verkehrsschilder nicht relevant seien.Mit Schreiben vom 08.09.2014 wurde vom Stadtmagistrat Y zur vorliegenden Beschwerde Stellung genommen. Weiters wurde eine auf Paragraph 25 und 94 b StVO gestützte Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck vom 14.11.1994 übermittelt. Es wurde darauf verwiesen, dass sich daraus die Kurzparkdauer und die von der Verordnung umschriebenen Bereiche ergeben würden. Eine ordnungsgemäße Kundmachung der Kurzparkzone sei deshalb erfolgt, weil bei der Einfahrt in die Zone bzw Ausfahrt aus der Zone entsprechende Vorschriftszeichen

Paragraph 52, Ziffer 13, d und 13 e StVO angebracht seien. Der gegenständliche Tatort liege innerhalb der gebührenpflichtigen Parkzone. Die Parkabgabeverordnung verweise hinsichtlich der in Anlage römisch eins bezeichneten Kurzparkzonen auf die „dort jeweils verordneten Kurzparkzeiten“. Schließlich wurde ausgeführt, dass zugeklappte Verkehrsschilder nicht relevant seien. Auf Grund der Beschwerde wurde am 15.12.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer ließ sich durch seinen Rechtsfreund vertreten. Für die belangte Behörde war niemand anwesend. Seitens der Rechtsvertretung wurde in der Verhandlung darum ersucht, nachträglich eine ergänzende Stellungnahme abgeben zu dürfen. Von der diesbezüglich eingeräumten Möglichkeit wurde mit Schreiben vom 17.12.2014 Gebrauch gemacht. Darin wurde ausgeführt, dass in Bezug auf den örtlichen Geltungsbereich in § 3 der vorgelegten Verordnung lediglich Bundes- und Landesstraßen angeführt seien. Der angelastete Tatort liege in der V-Straße. Es handle sich dabei zweifelsfrei um eine Gemeindestraße und sei für den Tatort keine Kurzparkzone verordnet. Es fehle ein koordiniertes Vorgehen betreffend Landes-, Bundes- und Gemeindestraßen und fehle insbesondere in Bezug auf Gemeindestraßen eine rechtsverbindliche und ordnungsgemäß kundgemachte Kurzparkzonenverordnung.Seitens der Rechtsvertretung wurde in der Verhandlung darum ersucht, nachträglich eine ergänzende Stellungnahme abgeben zu dürfen. Von der diesbezüglich eingeräumten Möglichkeit wurde mit Schreiben vom 17.12.2014 Gebrauch gemacht. Darin wurde ausgeführt, dass in Bezug auf den örtlichen Geltungsbereich in Paragraph 3, der vorgelegten Verordnung lediglich Bundes- und Landesstraßen angeführt seien. Der angelastete Tatort liege in der V-Straße. Es handle sich dabei zweifelsfrei um eine Gemeindestraße und sei für den Tatort keine Kurzparkzone verordnet. Es fehle ein koordiniertes Vorgehen betreffend Landes-, Bundes- und Gemeindestraßen und fehle insbesondere in Bezug auf Gemeindestraßen eine rechtsverbindliche und ordnungsgemäß kundgemachte Kurzparkzonenverordnung. Auch sei auf die Einwendungen betreffend die nicht ordnungsgemäße Beschilderung nicht konkret eingegangen worden. Die Innsbrucker Parkabgabeverordnung sei aber nicht hinreichend bestimmt. Es sei nicht erkennbar, auf welchen Straßen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten tatsächlich eine Kurzparkzone verordnet sei. Es würde in Bezug auf die Verordnung aus dem Jahr 1994 auch die ordnungsgemäße Kundmachung und das Inkrafttreten der Verordnung per 01.01.1994 bestritten. Auf Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes wurden von der Verwaltungsbehörde zwei Verordnungen vom 14.11.1994, mit denen eine Kurzparkzone hinsichtlich näher umschriebener Bereiche verfügt wurde, vorgelegt. Ergänzend wurde von der Verwaltungsbehörde darauf hingewiesen, dass die gegenständlichen Verordnungen vom 14.11.1994 bis zum Inkrafttreten der Verordnungen vom 31.01.2014 in Geltung gestanden seien. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat am 05.07.2013 von 13.00 Uhr bis 13.17 Uhr in Innsbruck, V-Straße *, (einer Gemeindestraße) den Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen ****, in der dortigen durch Vorschriftszeichen

§ 52lit a Ziff 13 lit d und lit e St

VO ordnungsgemäß gekennzeichneten, abgabepflichtigen Kurzparkzone geparkt, ohne die Kurzparkzonenabgabe zu entrichten. Am Fahrzeug war kein Parkschein angebracht. Zugeklappte Verkehrsschilder betrafen weitergehende Beschränkungen, welche lediglich zu besonderen Anlässen in Geltung gesetzt werden.Der Beschwerdeführer hat am 05.07.2013 von 13.00 Uhr bis 13.17 Uhr in Innsbruck, V-Straße *, (einer Gemeindestraße) den Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen ****, in der dortigen durch Vorschriftszeichen

Paragraph 52, Litera a, Ziff 13 Litera d und Litera e, StVO ordnungsgemäß gekennzeichneten, abgabepflichtigen Kurzparkzone geparkt, ohne die Kurzparkzonenabgabe zu entrichten. Am Fahrzeug war kein Parkschein angebracht. Zugeklappte Verkehrsschilder betrafen weitergehende Beschränkungen, welche lediglich zu besonderen Anlässen in Geltung gesetzt werden. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sein Fahrzeug in der V-Straße beim Haus Nummer * abgestellt hat, ohne die Parkabgabe entrichtet zu haben. In Bezug auf die Frage der ordnungsgemäßen Beschilderung führte die belangte Behörde nachvollziehbar aus, dass die gegenständliche Kurzparkzone gesetzmäßig gekennzeichnet sei, weil die entsprechenden Vorschriftszeichen bei der Einfahrt in die Zone bzw Ausfahrt aus der Zone aufgestellt seien. Die belangte Behörde verwies auch durchaus nachvollziehbar darauf, dass zugeklappte Verkehrsschilder weitergehende Beschränkungen (wie etwa im Zusammenhang mit der Durchführung von Messen auf dem dem Tatort nahegelegenen Messegelände) betrafen und nicht mit der Kundmachung der Kurzparkzone im Zusammenhang standen. Der Beschwerdeführer stellte in Bezug auf die nicht ordnungsgemäße Kundmachung keinerlei konkrete Behauptungen auf. (Die Vorschriftszeichen fänden sich „teilweise“ erst dutzende Meter nach den Ein- und Ausfahrten der Kreuzungen und seien „teilweise“ zu klein.). Diese Behauptungen laufen auf einen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist. Die Aufnahme weiterer Beweise (wie etwa auch die Durchführung eines Lokalaugenscheines) war daher nicht erforderlich. IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen:

§ 1

Abs 2 Innsbrucker Parkabgabeverordnung 2006 gilt als Parken im Sinne des Abs 1 das Stehen lassen eines Fahrzeuges, das nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungen ist, für mehr als 10 Minuten oder über die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit hinaus.

Paragraph eins, Absatz 2, Innsbrucker Parkabgabeverordnung 2006 gilt als Parken im Sinne des Absatz eins, das Stehen lassen eines Fahrzeuges, das nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungen ist, für mehr als 10 Minuten oder über die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit hinaus.

§ 8

Abs 1 Tiroler Parkabgabegesetz entsteht der Abgabenanspruch mit dem Abstellen des Kraftfahrzeuges, soweit im Abs 2 nichts anderes bestimmt ist.

Paragraph 8, Absatz eins, Tiroler Parkabgabegesetz entsteht der Abgabenanspruch mit dem Abstellen des Kraftfahrzeuges, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist. Nach § 8 Abs 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 kann die Landesgesetzgebung Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben. Solche Landesgesetze müssen die wesentlichen Merkmale dieser Abgaben, insbesondere auch ihr zulässiges Höchstausmaß bestimmen.Nach Paragraph 8, Absatz 5, Finanz-Verfassungsgesetz 1948 kann die Landesgesetzgebung Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben. Solche Landesgesetze müssen die wesentlichen Merkmale dieser Abgaben, insbesondere auch ihr zulässiges Höchstausmaß bestimmen. In Tirol werden die Gemeinden durch § 1 Abs 2 lit a und lit b Tiroler Parkabgabegesetz 2006 in Verbindung mit § 2 Abs 1 Tiroler Parkabgabegesetz 2006 ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderats für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, eine Abgabe zu erheben. Die Gemeinde hat, sofern es sich nicht um Gemeindestraßen handelt, vor der Erlassung einer solchen Verordnung den Straßenerhalter zu hören. Für die Abgabe einer Äußerung ist eine angemessene, drei Monate nicht übersteigende Frist festzusetzen. Daraus ergibt sich, dass der Gemeinderat zur Erlassung einer auf Basis der angeführten Ermächtigung erlassenen Kurzparkzonen-Verordnung auch auf anderen Straßen als auf Gemeindestraßen zuständig ist.In Tirol werden die Gemeinden durch Paragraph eins, Absatz 2, Litera a und Litera b, Tiroler Parkabgabegesetz 2006 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler Parkabgabegesetz 2006 ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderats für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, eine Abgabe zu erheben. Die Gemeinde hat, sofern es sich nicht um Gemeindestraßen handelt, vor der Erlassung einer solchen Verordnung den Straßenerhalter zu hören. Für die Abgabe einer Äußerung ist eine angemessene, drei Monate nicht übersteigende Frist festzusetzen. Daraus ergibt sich, dass der Gemeinderat zur Erlassung einer auf Basis der angeführten Ermächtigung erlassenen Kurzparkzonen-Verordnung auch auf anderen Straßen als auf Gemeindestraßen zuständig ist. Diese Verordnungsermächtigung hat die Stadtgemeinde Innsbruck mit der Verordnung vom 26.01.2006, Zl. II-SV-1362e/2005 (Innsbrucker Parkabgabeverordnung 2006) in Anspruch genommen und damit unter anderem auch für das gegenständliche Gebiet eine Kurzparkzone festgelegt. In Anlage I dieser Parkabgabeverordnung sind abgabepflichtige Kurzparkzonen im Sinn des § 1 Abs 1 lit a dieser VO durch näher angeführte Straßen, Anlagen und Geländemerkmale umschrieben. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes bestehen keinerlei Bedenken in Bezug auf die Festlegung des örtlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung. Dies betrifft auch den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstand, dass kein geschlossenes Gebiet erfasst sei. Die Festlegung von Ausnahmen vom Geltungsbereich durch Anführung von Straßen zwischen anderen Straßen, begegnet keinen Bedenken, zumal klar zum Ausdruck kommt, dass die Abgabenpflicht auf bestimmten Straßenstücken, jeweils beginnend bzw endend mit einer Kreuzung nicht gilt. Auch ist festzuhalten, dass die Kurzparkzone

§ 25Abs 1 St

VO eine Beschränkung des Parkens in zeitlicher Hinsicht für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken nach sich zieht und nicht notwendigerweise ein geschlossenes Gebiet (also eines ohne Ausnahmen) erfassen muss.In Anlage römisch eins dieser Parkabgabeverordnung sind abgabepflichtige Kurzparkzonen im Sinn des , Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, dieser VO durch näher angeführte Straßen, Anlagen und Geländemerkmale umschrieben. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes bestehen keinerlei Bedenken in Bezug auf die Festlegung des örtlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung. Dies betrifft auch den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstand, dass kein geschlossenes Gebiet erfasst sei. Die Festlegung von Ausnahmen vom Geltungsbereich durch Anführung von Straßen zwischen anderen Straßen, begegnet keinen Bedenken, zumal klar zum Ausdruck kommt, dass die Abgabenpflicht auf bestimmten Straßenstücken, jeweils beginnend bzw endend mit einer Kreuzung nicht gilt. Auch ist festzuhalten, dass die Kurzparkzone

Paragraph 25, Absatz eins, StVO eine Beschränkung des Parkens in zeitlicher Hinsicht für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken nach sich zieht und nicht notwendigerweise ein geschlossenes Gebiet (also eines ohne Ausnahmen) erfassen muss. In Bezug auf die Kurzparkzeiten iSd § 1 lit a der Innsbrucker Parkabgabeverordnung sei festgehalten, dass diese hinsichtlich des hier maßgeblichen Bereiches mit Verordnungen vom 14.11.1994 („werktags- Montag bis Freitag von 9.00 – 19.00 Uhr – Kurzparkdauer 180 Minuten – gebührenpflichtig“) festgelegt wurden. In § 2 dieser Verordnungen ist der jeweilige örtliche Geltungsbereich umschrieben, nämlich „alle Straßen der im § 3 dieser Verordnung umschriebenen Bereiche, soweit es sich um Gemeindestraßen handelt sowie der öffentliche Parkplatz entlang der Häuser W-Straße 39 bis 55.“ bzw „alle Straßen der im § 3 dieser Verordnung umschriebenen Bereiche, soweit es sich um Bundes- bzw Landesstraßen handelt sowie der öffentliche Parkplatz entlang der Häuser W-Straße 39 bis 55.“ Das Inkrafttreten dieser Verordnungen ist durch entsprechende Aktenvermerke dokumentiert. In Bezug auf die Kurzparkzeiten iSd Paragraph eins, Litera a, der Innsbrucker Parkabgabeverordnung sei festgehalten, dass diese hinsichtlich des hier maßgeblichen Bereiches mit Verordnungen vom 14.11.1994 („werktags- Montag bis Freitag von 9.00 – 19.00 Uhr – Kurzparkdauer 180 Minuten – gebührenpflichtig“) festgelegt wurden. In Paragraph 2, dieser Verordnungen ist der jeweilige örtliche Geltungsbereich umschrieben, nämlich „alle Straßen der im Paragraph 3, dieser Verordnung umschriebenen Bereiche, soweit es sich um Gemeindestraßen handelt sowie der öffentliche Parkplatz entlang der Häuser W-Straße 39 bis 55.“ bzw „alle Straßen der im Paragraph 3, dieser Verordnung umschriebenen Bereiche, soweit es sich um Bundes- bzw Landesstraßen handelt sowie der öffentliche Parkplatz entlang der Häuser W-Straße 39 bis 55.“ Das Inkrafttreten dieser Verordnungen ist durch entsprechende Aktenvermerke dokumentiert. In Bezug auf die für den gegenständlichen Tatort maßgebliche Verordnung stellt sich der Aktenvermerk wie folgt dar: Stadtmagistrat Innsbruck Straßen- und Verkehrsamt Zl VI-1620/94 ■A K T E N V E R M E R K■A K T E N römisch fünf E R M E R K VKZ Stadtsenat 1. Beschluss Verkehrsausschuss am 12.10.94 2. Beschluss Gemeinderat am 10.11.94 3 Dem Amt für Straßenbau und Verkehrsanlagen am 25.11.94 mit der Bitte um Kundmachung der Verordnung und Bekanntgabe des Anbringungs- bzw. Entfernungszeitpunktes übermittelt. 4. Die Verordnung trat in Kraft. daher am 17.01.95 Innsbruck, am 07.02.95 Q Stadtbauamt - Bereich Tiefbau für Straßenbau und Verkehrsanlagen Innsbruck, am 17.01.95 Dem Straßen- und Verkehrsamt mit dem Bemerken übermittelt., dass die Verordnung am 17.01.195 durch Anbringung bzw. Entfernung der entsprechende Verkehrszeichen/Bodenmarkierungen kundgemacht wurde. Der Amtsvorstand i.A. (Ing. TT) Oberamtsrat

§ 2

Abs 5 Tiroler Parkabgabegesetz ist auf die Abgabenpflicht für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in einer Parkzone auf geeignete Art hinzuweisen. Die Kundmachung durch Bodenmarkierungen ist durch das Tiroler Parkabgabegesetz nicht vorgesehen.

Paragraph 2, Absatz 5, Tiroler Parkabgabegesetz ist auf die Abgabenpflicht für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in einer Parkzone auf geeignete Art hinzuweisen. Die Kundmachung durch Bodenmarkierungen ist durch das Tiroler Parkabgabegesetz nicht vorgesehen. Nach der stRsp des VwGH (vgl Erk vom 24.11.2006, 2006/02/0232) genügt es dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, dass an allen Einfahrtsstellen und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13d und 13e StVO angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzenden Gebiet erfasst. Nach dem Erkenntnis des VfGH, VfSlg 8894/1980, ist eine über die Kennzeichnung der Kurzparkzone durch die genannten Vorschriftszeichen hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich (Hinweis E VfGH 10.3.1995, B 291/94, ua).Nach der stRsp des VwGH vergleiche Erk vom 24.11.2006, 2006/02/0232) genügt es dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, dass an allen Einfahrtsstellen und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach Paragraph 52, Ziffer 13 d und 13 e StVO angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzenden Gebiet erfasst. Nach dem Erkenntnis des VfGH, VfSlg 8894 aus 1980,, ist eine über die Kennzeichnung der Kurzparkzone durch die genannten Vorschriftszeichen hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich (Hinweis E VfGH 10.3.1995, B 291/94, ua). Soweit daher die Rechtmäßigkeit der Kundmachung bezweifelt wird, ist darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführer hier als Partei des Verwaltungsstrafverfahrens eine Mitwirkungspflicht trifft. So hat der VwGH beispielsweise im Erkenntnis vom 06.03.2008, 2007/09/0233, festgehalten, dass mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Partei korrespondiert, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Soweit daher eine mangelhafte Kundmachung eines Kurzparkzonengebiets vorgebracht wird, so genügt ein pauschal gehaltener Vorhalt nicht, stellt dieser doch einen Erkundungsbeweis dar. So hat der VwGH etwa im Erkenntnis vom 22.03.1999, 98/17/0178 festgehalten, dass wenn das Vorbringen des Beschuldigten keine hinreichende Konkretisierung der angegebenen Mängel der Aufstellung der Vorschriftszeichen enthält, sondern es nur allgemein die Art der Kundmachung (von größeren Kurzparkzonenbereichen) problematisiert, der Beschuldigte mit diesen nicht konkreten Vorwürfen die Behörde zur Aufnahme von Erkundungsbeweisen auffordert. Vielmehr wäre der Beschwerdeführer daher in einem derartigen Fall dazu verpflichtet, konkret zu benennen, wo das Gebiet der Kurzparkzone befahren werden kann, ohne dass zuvor ein vorschriftsgemäß aufgestelltes Vorschriftszeichen passiert wird (vgl. zur Kundmachung der Kurzparkzone in Innsbruck auch VwGH 14.12.1998, 97/17/0143). Soweit daher die Rechtmäßigkeit der Kundmachung bezweifelt wird, ist darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführer hier als Partei des Verwaltungsstrafverfahrens eine Mitwirkungspflicht trifft. So hat der VwGH beispielsweise im Erkenntnis vom 06.03.2008, 2007/09/0233, festgehalten, dass mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Partei korrespondiert, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Soweit daher eine mangelhafte Kundmachung eines Kurzparkzonengebiets vorgebracht wird, so genügt ein pauschal gehaltener Vorhalt nicht, stellt dieser doch einen Erkundungsbeweis dar. So hat der VwGH etwa im Erkenntnis vom 22.03.1999, 98/17/0178 festgehalten, dass wenn das Vorbringen des Beschuldigten keine hinreichende Konkretisierung der angegebenen Mängel der Aufstellung der Vorschriftszeichen enthält, sondern es nur allgemein die Art der Kundmachung (von größeren Kurzparkzonenbereichen) problematisiert, der Beschuldigte mit diesen nicht konkreten Vorwürfen die Behörde zur Aufnahme von Erkundungsbeweisen auffordert. Vielmehr wäre der Beschwerdeführer daher in einem derartigen Fall dazu verpflichtet, konkret zu benennen, wo das Gebiet der Kurzparkzone befahren werden kann, ohne dass zuvor ein vorschriftsgemäß aufgestelltes Vorschriftszeichen passiert wird vergleiche zur Kundmachung der Kurzparkzone in Innsbruck auch VwGH 14.12.1998, 97/17/0143). Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit

§ 5Abs 1 VSt

G fahrlässiges Verhalten. Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer Lenkberechtigung. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass in vielen Gemeinden, insbesondere in größeren Städten eine Parkraumbewirtschaftung erfolgt und das Parken von Pkws durch Kurzparkzonen eingeschränkt ist. Ein Kraftfahrzeuglenker kann sich nicht auf einen nach § 5 Abs 2 VStG entschuldigenden Rechtsirrtum berufen (vgl. zB VwGH 24.05.2013, 2010/02/0120). Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte dem Beschwerdeführer die Beschilderung am Beginn der gebührenpflichtigen Kurzparkzone auffallen müssen und hätte er in weiterer Folge, zumal er nach dem Einfahren in das Gebiet kein Schild mehr passiert hat, auf welchem auf ein Verlassen der jeweiligen Kurzparkzone hingewiesen wird, jedenfalls erkennen können, dass für das Abstellen des Fahrzeuges auf öffentlichen Flächen eine Kurzparkzonenabgabe zu entrichten ist. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit

Paragraph 5, Absatz eins, VStG fahrlässiges Verhalten. Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer Lenkberechtigung. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass in vielen Gemeinden, insbesondere in größeren Städten eine Parkraumbewirtschaftung erfolgt und das Parken von Pkws durch Kurzparkzonen eingeschränkt ist. Ein Kraftfahrzeuglenker kann sich nicht auf einen nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigenden Rechtsirrtum berufen vergleiche zB VwGH 24.05.2013, 2010/02/0120). Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte dem Beschwerdeführer die Beschilderung am Beginn der gebührenpflichtigen Kurzparkzone auffallen müssen und hätte er in weiterer Folge, zumal er nach dem Einfahren in das Gebiet kein Schild mehr passiert hat, auf welchem auf ein Verlassen der jeweiligen Kurzparkzone hingewiesen wird, jedenfalls erkennen können, dass für das Abstellen des Fahrzeuges auf öffentlichen Flächen eine Kurzparkzonenabgabe zu entrichten ist. Zumal er dem nicht entsprochen hat, trifft ihn an der vorliegenden Übertretung auch ein Verschulden. Die Übertretung steht sohin auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Auch ein etwaiger Medizintest ändert nichts an der Tatsache. V. Zur Strafbemessung:römisch fünf. Zur Strafbemessung: Nach § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 14 Tiroler Parkabgabegesetz sieht für eine Übertretung, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, Geldstrafen von bis zu Euro 370,-- vor. Die Behörde hat über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,--, sohin im Ausmaß von ca. 13,5 % des vorgesehenen Strafrahmens verhängt. Mildernd berücksichtigt wurde von der Behörde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers. Erschwerend war nichts.Paragraph 14, Tiroler Parkabgabegesetz sieht für eine Übertretung, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, Geldstrafen von bis zu Euro 370,-- vor. Die Behörde hat über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,--, sohin im Ausmaß von ca. 13,5 % des vorgesehenen Strafrahmens verhängt. Mildernd berücksichtigt wurde von der Behörde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers. Erschwerend war nichts. Es liegen keine Bedenken gegen die Festsetzung der Strafe in dieser Höhe vor. Im Zusammenhalt dieser für die Strafbemessung relevanten Aspekte ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe durchaus schuld- und tatangemessen. Zumal von der Behörde lediglich die Mindestkosten nach § 64 Abs 2 VStG vorgeschrieben wurden, war der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde nicht neu festzusetzen. Zumal von der Behörde lediglich die Mindestkosten nach Paragraph 64, Absatz 2, VStG vorgeschrieben wurden, war der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde nicht neu festzusetzen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit einer Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit einer Revision:

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist eine Revision wegen Verletzung von Rechten nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,-- verhängt wurde.

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung von Rechten nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,-- verhängt wurde. Zumal das Tiroler Parkabgabegesetz keinen Primärarrest und Geldstrafen nur bis zu einer Höhe von Euro 370,- vorsieht, ist gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgericht Tirol in dieser Materie eine Revision an den VwGH wegen Verletzung von Rechten nicht unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.20.1170.6

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