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{'item': 'LVwG-2014/24/1100-2'}

Obsah (4)Art 6Art 8Art 15Art 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/24/1100-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

Art 6Abs 1 EG-VO 561/20061.

Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, EG-VO 561/2006 2. §

Art 8Abs 1 AETR2.

Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz eins, AETR 3. §

Art 15Abs 7 EG-VO 3821/853.

Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 7, EG-VO 3821/85 4. §

Art 15Abs 2 EG-VO 3821/854.

Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 2, EG-VO 3821/85 5. §

Art 7EG-VO 561/20065.

Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 7, EG-VO 561/2006 6. §

Art 15Abs 5 EG-VO 3821/856.

Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 5, EG-VO 3821/85 7. §

Art 15Abs 5 EG-VO 3821/857.

Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 5, EG-VO 3821/85 8. §

Art 15Abs 5 EG-VO 3821/858.

Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 5, EG-VO 3821/85 9. §

Art 15Abs 5 EG-VO 3821/859.

Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 5, EG-VO 3821/85 10. §

Art 15Abs 5 EG-VO 3821/8510.

Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 5, EG-VO 3821/85

  1. § 42 Abs 8 StVO
  2. Paragraph 42, Absatz 8, StVO Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer am 03.03.2014 Einspruch. Mit Bescheid vom 03.03.2014 wurde der Einspruch des Beschwerdeführers als verspätet zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Strafverfügung dem Beschwerdeführer am 05.02.2014 zugestellt worden sei. Die für den Einspruch vorgesehene Rechtsmittelfrist sei mit 19.02.2014 abgelaufen. Dagegen wurde am 03.04.2014 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin im Wesentlich vorgebracht wie folgt: Der Beschwerdeführer sei Berufskraftfahrer im internationalen Fernverkehr, was eine oft wochenlange Ortsabwesenheit von seiner Wohnadresse zur Folge habe. Er habe daher die Strafverfügung nicht persönlich entgegen nehmen können, sondern sei diese an seine Lebensgefährtin, Frau BB, ausgehändigt worden. Diese habe ganz offensichtlich die Bedeutung dieses Schriftstückes verkannt. Der Beschwerdeführer habe das Schriftstück daher erst am 03.03.2014 erhalten und umgehend mittels E-Mail an seinen Rechtsvertreter übermittelt. Der Einspruch gegen die Strafverfügung sei demnach zum ehest möglichen Zeitpunkt erfolgt. Die Durchführung einer öffentlich-mündlichen Verhandlung werde ausdrücklich beantragt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt. Daraus ist unter anderem ersichtlich, dass gegen den Beschwerdeführer eine Strafverfügung von der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.01.2014, Zl ****, ergangen ist. Die Strafverfügung wurde mittels internationalem (roten) Rückschein, mit dem Hinweis „EINSCHREIBEN“ über die österreichische Post an den Beschwerdeführer adressiert versendet. Dem Rückschein ist weiters zu entnehmen, dass das Schriftstück von der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers am 05.02.2014 übernommen wurde. II. Rechtsgrundlagen und rechtliche Erwägungen: römisch zwei. Rechtsgrundlagen und rechtliche Erwägungen: § 11 des österreichischen Zustellgesetzes BGBl Nr 200/1982, in der für die vorliegende Beurteilung maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 33/2013 lautet auszugsweise: Paragraph 11, des österreichischen Zustellgesetzes Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982,, in der für die vorliegende Beurteilung maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, lautet auszugsweise: Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstige Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung des österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen. Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (StF BGBl Nr 67/1983 idF BGBl III Nr 53/2005 (VFB) (NR GP XV RV 816 AB 956 S 102 BR AB 2456 S 418)) regelt: Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr 67 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 53 aus 2005, (VFB) (NR Gesetzgebungsperiode römisch fünfzehn Regierungsvorlage 816 Ausschussbericht 956 S 102 BR Ausschussbericht 2456 S 418)) regelt: Kapitel I - Allgemeine BestimmungenKapitel römisch eins - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Anwendungsbereich des Übereinkommens

(1)Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander bei der Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen Amtshilfe zu leisten.
(2)Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung in Finanz- oder Strafsachen. Jedoch kann jeder Staat bei der Unterzeichnung, bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass bezüglich der an ihn gerichteten Ersuchen das Übereinkommen in Finanzsachen sowie auf Verfahren über Straftaten Anwendung findet, deren Verfolgung und Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens nicht in die Zuständigkeit seiner Gerichte fällt. Dieser Staat kann in seiner Erklärung mitteilen, dass er sich auf das Fehlen der Gegenseitigkeit berufen wird. … Artikel 6 Art der Zustellung
(1)Die zentrale Behörde des ersuchten Staates nimmt die Zustellung auf Grund dieses Übereinkommens vor, und zwar
  1. a)entweder in einer der Formen, die das Recht des ersuchten Staates für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibt,
  2. b)oder in einer besonderen von der ersuchenden Behörde gewünschten Form, es sei denn, dass diese Form mit dem Recht des ersuchten Staates unvereinbar ist.
(2)Von dem Fall des Absatzes 1 Buchstabe b abgesehen, darf die Zustellung stets durch einfache Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger bewirkt werden, wenn er zur Annahme bereit ist.
(3)Wünscht die ersuchende Behörde, dass die Zustellung innerhalb einer bestimmten Frist erfolgt, so entspricht die zentrale Behörde des ersuchten Staates diesem Wunsch, sofern diese Frist eingehalten werden kann. … Artikel 11 Zustellung durch die Post
(1)Jeder Vertragsstaat kann Personen, die sich im Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten befinden, Schriftstücke unmittelbar durch die Post zustellen lassen. … Art 7 des (italienischen) Gesetzes 20-11-1982, Nr 890, betreffend Zustellung von Schriftstücken mit Hilfe der Post und von Mitteilungen mit Hilfe der Post im Zusammenhang mit der Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken, bestimmt: Artikel 7, des (italienischen) Gesetzes 20-11-1982, Nr 890, betreffend Zustellung von Schriftstücken mit Hilfe der Post und von Mitteilungen mit Hilfe der Post im Zusammenhang mit der Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken, bestimmt: „Der Postbeamte übergibt das Poststück dem Adressaten zu eigenem Handeln, auch wenn über diesen der Konkurs eröffnet worden ist. Kann die Übergabe nicht an den Adressaten persönlich erfolgen, ist das Poststück an dem Ort, der auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, angegeben ist, an ein mit dem Adressaten zumindest vorübergehend im selben Haushalt lebendes Familienmitglied oder sonst an einen Hausangestellten oder Bediensteten des Adressaten auszuhändigen, sofern der Empfänger nicht offensichtlich an einer Geisteskrankheit leidet oder noch nicht 14 Jahre alt ist. Bei vielen der vorerwähnten Personen kann das Poststück an den Hausmeister des Gebäudes oder der an eine Person ausgehändigt werden, die durch ein ständiges Arbeitsverhältnis gebunden und wie auch immer verpflichtet ist, die Post dem Adressaten zukommen zu lassen. Die Empfangsbestätigung und das Übergaberegister sind von der Person zu unterfertigen, der das Poststück ausgehändigt wird, und, wenn die Aushändigung an eine andere Person als den Adressaten erfolgt, muss in den beiden vorerwähnten Urkunden nach der Unterschrift die genaue Angabe der den Empfänger zukommenden Stellung folgen und, wenn es sich um einen Familienangehörigen handelt, die zusätzliche Angabe angebracht werden, dass es sich um eine zumindest vorübergehend im selben Haushalt lebenden Person handelt.“ (siehe italienische Zivilprozeßordnung mit Nebengesetzen und IPR-Gesetz, Zweisprachige Ausgabe, 2. Auflage, Verlag Athesia). Nach dem oben Gesagten ist die Zustellung eines Schriftstückes in einen anderen Mitgliedstaat durch Postzustellung und zwar – wie im vorliegenden Fall – mit internationalem Rückschein möglich. Die Frage, ob eine rechtsgültige Zustellung vorliegt, ist aber nach italienischem Zustellrecht zu beantworten. In diesem Zusammenhang wird auf Art 7 des Gesetzes vom 20.11.1982, Nr 890, verwiesen.In diesem Zusammenhang wird auf Artikel 7, des Gesetzes vom 20.11.1982, Nr 890, verwiesen. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass seine Lebensgefährtin die Postsendung für ihn entgegengenommen hat. Auch wird nicht behauptet, dass der Zusteller Grund zur Annahme gehabt hätte, dass sich der Beschwerdeführer nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Lebensgefährtin habe in Unkenntnis über die Wichtigkeit des Schriftstückes, diese zu spät an den Beschwerdeführer ausgehändigt, hindert nach den oben angeführten Bestimmungen das Vorliegen einer wirksamen Ersatzzustellung nicht. Da der Beschwerdeführer der Rechtmäßigkeit der Zustellung der angefochtenen Strafverfügung nicht entgegengetreten konnte und dem Landesverwaltungsgericht Tirol keine Anhaltspunkte für Zustellmängel vorlagen, war von einer wirksamen Zustellung auszugehen. Der am 03.03.2014 mittels Fax eingebrachte Einspruch war, folgerichtig, als verspätet zurückzuweisen. Von der Durchführung einer öffentlich-mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen, da im gegenständlichen Fall ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären war. Der Sachverhalt an sich ist unstrittig. Aus dem Akteninhalt lässt sich ableiten, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von der Durchführung einer öffentlich-mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da im gegenständlichen Fall ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären war. Der Sachverhalt an sich ist unstrittig. Aus dem Akteninhalt lässt sich ableiten, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Monica Voppichler-Thöni (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.24.1100.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.