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{'item': 'LVwG-2014/36/2979-3'}

Obsah (6)§ 50§ 64§ 25a§ 7§ 12§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/36/2979-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein verhängte Geldstrafe von Euro 2.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage, auf Euro 1.800,--, Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage, herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 1.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein verhängte Geldstrafe von Euro 2.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage, auf Euro 1.800,--, Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage, herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 64Abs 1 und 2 VSt

G in Verbindung mit § 38 VwGVG werden die Kosten des Behördenverfahrens nunmehr mit Euro 180,-- neu bestimmt.2.

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG werden die Kosten des Behördenverfahrens nunmehr mit Euro 180,-- neu bestimmt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 30.09.2014, Zl ***2014, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben als Unterkunftgeber(in) die auf Ihren Beherbergungsbetrieb „Name" in S, Adresse fälligen Aufenthaltsabgaben für den/die Kalendermonat(e) Februar 2014 in der Höhe von € 1.735,65 (für 1.653 abgabenpflichtige Nächtigungen) fahrlässig nicht entsprechend der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003 jeweils bis zum Ende des folgenden Monats, das war(en) für fahrlässig nicht entsprechend der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003 jeweils bis zum Ende des folgenden Monats, das war(en) für Februar 2014 bis 31. März 2014 an den Tourismusverband Ferienland Kufstein abgeführt. Die Bezahlung der Aufenthaltsabgaben erfolgte jedenfalls erst nach Erlassung des Abgabenbescheides durch das Amt der Tiroler Landesregierung vom 25.04.2014, GZ: ***35 am 28.04.2014 bzw. 09.05.2014. Darüber hinaus wurden weder die Höhe der geschuldeten Abgabe noch die Gründe der nicht rechtzeitigen Entrichtung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abgabe abzuführen gewesen wäre, bekannt gegeben.

§ 7Abs.

1 Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003 hat der Unterkunftgeber die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Aufenthaltsabgaben bis zum Ende des folgenden Monats an den Tourismusverband abzuführen.

Paragraph 7, Absatz eins, Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003 hat der Unterkunftgeber die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Aufenthaltsabgaben bis zum Ende des folgenden Monats an den Tourismusverband abzuführen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 12 Abs. 2 lit. a iVm § 12 Abs. 5 und § 7 Abs. 1 Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003, LGBl. Nr. 85/2003 idgF.“ Paragraph 12, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 5 und Paragraph 7, Absatz eins, Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2003, idgF.“ Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage, verhängt. Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten nach § 64 VStG in der Höhe von Euro 200,-- festgesetzt.Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage, verhängt. Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten nach Paragraph 64, VStG in der Höhe von Euro 200,-- festgesetzt. Gegen dieses Straferkenntnis hat Herr A B mit Eingabe vom 15.10.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Zunächst wurde darum gebeten das Straferkenntnis in der Höhe von Euro 2.200,-- zu erlassene oder zumindest auf ein geringes Maß zu kürzen. Begründet wurde vorgebracht, dass er richtigerweise einige Male die Abgabe zu spät bezahlt habe, aber er habe immer bezahlt. Die zu späte Einzahlung sei immer dadurch entstanden, dass er nicht rechtzeitig zu seinem Geld gekommen sei. Einige Geschäftspartner würden sich lange Zahlungsfristen nehmen und andere wiederum gar nicht bezahlen. Erschwerend sei dazugekommen, dass im Ferienland die Rechnungen nicht mehr ausgeschickt worden seien, sondern er habe die Rechnungen selbst über einen Internetzugang ausdrucken müssen, wobei es bei seiner Rezeptionsmitarbeiterin Unachtsamkeiten gegeben habe. Dieses Problem habe er mittlerweile behoben und versuche er natürlich keine Verspätungen mehr zuzulassen. Abschließend wurde um Verständnis in diesen schwierigen Zeiten und um Erlassung der Strafe ersucht. Mit Ladungsbeschluss vom 03.12.2014 wurde in der gegenständlichen Angelegenheit für den 15.01.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu der der Beschwerdeführer geladen wurde. Dazu teilte der Beschwerdeführer telefonisch und mit Eingabe vom 12.12.2014 mit, dass er auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, um weitere Kosten einzusparen. Weiters wurde neuerlich darum ersucht, ihm die Strafe zu erleichtern. Über die Schuld sei er sich bewusst, aber er habe in dieser Zeit einige Schwierigkeiten in seinem Büro gehabt, da das Ferienland auf Email-Rechnungen umgestellt habe. Er habe dieses Problem nunmehr behoben und seine Mitarbeiterinnen im Büro wüssten nun, dass sich das jetzt geändert hat. Weiters hat er mitgeteilt, dass er verheiratet sei und zwei Kinder habe, die beide die Hotelfachschule in R besuchen. Sein Einkommen sei schwierig genau zu beziffern, aber er habe auch mit 2,7 Millionen Euro Schulden zu kämpfen. Es wurde daher abschließend nochmals gebeten, die Strafe zu erleichtern. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Strafbehörde. Daraus hat sich – wie im Folgenden dargetan – ergeben, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Übertretung verwirklicht hat. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant: Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, LGBl Nr 85/2003 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 150/2012:Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, Landesgesetzblatt Nr 85 aus 2003, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 150/2012: „§ 7 Entrichtung

(1)Soweit in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, ist die nächtigende Person zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Tag ihrer Fälligkeit an den Unterkunftgeber zu entrichten. Der Unterkunftgeber hat die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abzuführen. Hat der Unterkunftgeber in einer Rechnung einen Abgabenbetrag ausgewiesen, der die nach § 6 festgesetzte Abgabenhöhe überschreitet, so hat er diesen Betrag an den Tourismusverband abzuführen, wenn er die Rechnung gegenüber dem Abgabenschuldner nicht entsprechend berichtigt.
(1)Soweit in den Absatz 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, ist die nächtigende Person zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Tag ihrer Fälligkeit an den Unterkunftgeber zu entrichten. Der Unterkunftgeber hat die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abzuführen. Hat der Unterkunftgeber in einer Rechnung einen Abgabenbetrag ausgewiesen, der die nach Paragraph 6, festgesetzte Abgabenhöhe überschreitet, so hat er diesen Betrag an den Tourismusverband abzuführen, wenn er die Rechnung gegenüber dem Abgabenschuldner nicht entsprechend berichtigt. (…) § 12Paragraph 12 Strafbestimmungen
(1)Wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Melde-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht die Abgabe nicht oder nicht vollständig entrichtet bzw. abführt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,– Euro zu bestrafen.
(2)Wer
  1. a)die Abgabe fahrlässig nicht oder nicht vollständig entrichtet bzw. abführt,
  2. b)ohne den Tatbestand nach lit. a oder Abs. 1 zu erfüllen als Unterkunftgeber den Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 oder 3 nicht nachkommt oderohne den Tatbestand nach Litera a, oder Absatz eins, zu erfüllen als Unterkunftgeber den Verpflichtungen nach Paragraph 9, Absatz eins, oder 3 nicht nachkommt oder
  3. c)die Einsichtnahme in die Gästeblattsammlung, in die Verrechnungshefte bzw. die elektronisch geführten Aufzeichnungen oder in das Verzeichnis der mobilen Unterkünfte oder den Zugriff auf die Meldedaten der Gäste oder die Aushändigung schriftlicher Wiedergaben der Meldevorgänge im Sinne des § 9 Abs. 4 verweigert, die Einsichtnahme in die Gästeblattsammlung, in die Verrechnungshefte bzw. die elektronisch geführten Aufzeichnungen oder in das Verzeichnis der mobilen Unterkünfte oder den Zugriff auf die Meldedaten der Gäste oder die Aushändigung schriftlicher Wiedergaben der Meldevorgänge im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, verweigert, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,– Euro zu bestrafen.
(3)Nicht strafbar ist, wer der Abgabenbehörde spätestens bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Abgabe zu entrichten bzw. abzuführen gewesen wäre, die Höhe der geschuldeten Abgabe und die Gründe der nicht rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr bekannt gibt.
(4)Der Versuch ist strafbar.
(5)Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Geldstrafen nach den Abs. 1 und 2 bis zur doppelten Höhe verhängt werden.
(5)Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Geldstrafen nach den Absatz eins und 2 bis zur doppelten Höhe verhängt werden.
(6)Die Geldstrafen fließen jenem Tourismusverband zu, in dessen Gebiet der Abgabenanspruch entstanden ist.“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen:

§ 7

Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 hat der Unterkunftgeber die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abzuführen.

Paragraph 7, Absatz eins, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 hat der Unterkunftgeber die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abzuführen. Nach § 12 Abs 3 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 ist nicht strafbar, wer der Abgabenbehörde spätestens bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Abgabe zu entrichten bzw. abzuführen gewesen wäre, die Höhe der geschuldeten Abgabe und die Gründe der nicht rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr bekannt gibt.Nach Paragraph 12, Absatz 3, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 ist nicht strafbar, wer der Abgabenbehörde spätestens bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Abgabe zu entrichten bzw. abzuführen gewesen wäre, die Höhe der geschuldeten Abgabe und die Gründe der nicht rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr bekannt gibt. Wie vom Beschwerdeführer selbst zugestanden hat er als Unterkunftgeber die auf seinen Beherbergungsbetrieb „Name" in S, Adresse fälligen Aufenthaltsabgaben für den Monat Februar 2014 in der Höhe von € 1.735,65 nicht entsprechend der Bestimmung des § 7 Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003 rechtzeitig bis zum Ende des folgenden Monats sohin bis zum

  1. März 2014 an den Tourismusverband Ferienland Kufstein abgeführt.Wie vom Beschwerdeführer selbst zugestanden hat er als Unterkunftgeber die auf seinen Beherbergungsbetrieb „Name" in S, Adresse fälligen Aufenthaltsabgaben für den Monat Februar 2014 in der Höhe von € 1.735,65 nicht entsprechend der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003 rechtzeitig bis zum Ende des folgenden Monats sohin bis zum
  2. März 2014 an den Tourismusverband Ferienland Kufstein abgeführt. Wie sich aus dem Strafakt ergibt, erfolgte die Bezahlung dieser Aufenthaltsabgabe erst nach Zustellung der „Erledigung“ vom 25.04.2014, Zl ***35 am 28.04.2014 bzw. 09.05.
  3. Vom Beschwerdeführer wurde auch nicht die Höhe der geschuldeten Abgabe noch die Gründe der nicht rechtzeitigen Entrichtung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abgabe abzuführen gewesen wäre, bekannt gegeben, sodass gegenständlich auch nicht der Befreiungstatbestand nach § 12 Abs 3 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 zur Anwendung gelangen konnte.Vom Beschwerdeführer wurde auch nicht die Höhe der geschuldeten Abgabe noch die Gründe der nicht rechtzeitigen Entrichtung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abgabe abzuführen gewesen wäre, bekannt gegeben, sodass gegenständlich auch nicht der Befreiungstatbestand nach Paragraph 12, Absatz 3, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 zur Anwendung gelangen konnte. Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer - wie auch vom ihm selbst zugestanden - den objektiven Tatbestand der Übertretung verwirklicht hat. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei dem gegenständlichen Delikt um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1
  4. Satz VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei dem gegenständlichen Delikt um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des , Paragraph 5, Absatz eins,
  5. Satz VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).„Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen vergleiche VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua). Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, dass er nicht rechtzeitig zu seinem Geld gekommen sei und der Tourismusverband Ferienland Kufstein die Rechnungen nicht mehr ausgeschickt habe, sondern er diese selbst über einen Internetzugang ausdrucken habe müssen, wobei es bei seiner Rezeptionsmitarbeiterin Unachtsamkeiten gegeben habe, jedoch nicht gelungen und war daher gegenständlich – wie auch von der Strafbehörde angenommen - hinsichtlich des Verschuldens zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. V. Strafbemessung:römisch fünf. Strafbemessung: Wer die Abgabe fahrlässig nicht oder nicht vollständig entrichtet bzw. abführt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,

§ 12

Abs 2 lit a Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.500,– zu bestrafen.Wer die Abgabe fahrlässig nicht oder nicht vollständig entrichtet bzw. abführt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,

Paragraph 12, Absatz 2, Litera a, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.500,– zu bestrafen. Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können nach § 12 Abs 5 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 die Geldstrafen nach den § 12 Abs 1 und 2 leg cit bis zur doppelten Höhe verhängt werden.Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können nach , Paragraph 12, Absatz 5, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 die Geldstrafen nach den Paragraph 12, Absatz eins und 2 leg cit bis zur doppelten Höhe verhängt werden. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46)

§ 19Abs 2 VSt

G die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Überdies sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46)

Paragraph 19, Absatz 2, VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, weil die betreffende Bestimmung sicherstellen soll, dass der Unterkunftgeber die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abführt. Durch die gegenständliche Übertretung kam es kurzzeitig zu finanziellen Einbußen und wurde zudem ein verwaltungsbehördlicher Mehraufwand verursacht. Die geschuldete Aufenthaltsabgabe für den Monat Februar 2014 wurde allerdings gleich nach Zustellung der „Erledigung“ vom 25.04.2014, Zl ***35, am 28.04.2014 bzw 09.05.2014, vollständig abgeführt. Erschwerend war zu werten, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Verwaltungsübertretung in den letzten zwei Jahren bereits siebenmal begangen hat. Dem gegenüber steht, dass der Beschwerdeführer seit der gegenständlichen Übertretung bislang keine weitere Verwaltungsübertretung nach § 7 iVm § 12 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 zu verantworten hat.Dem gegenüber steht, dass der Beschwerdeführer seit der gegenständlichen Übertretung bislang keine weitere Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 12, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 zu verantworten hat. Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer im Verfahren folgende Angaben gemacht: Er ist verheiratet und hat zwei Kinder, die beide die Hotelfachschule in R besuchen. Sein Einkommen sei schwierig genau zu beziffern, aber er habe auch mit 2,7 Millionen Euro Schulden zu kämpfen. Da zum Einkommen und hinsichtlich der den Schulden allenfalls gegenüberstehenden Vermögenswerten keine Angaben gemacht wurden, war nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen (vgl VwGH 21.10.1992, Zl 92/02/0145 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte.Da zum Einkommen und hinsichtlich der den Schulden allenfalls gegenüberstehenden Vermögenswerten keine Angaben gemacht wurden, war nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen vergleiche VwGH 21.10.1992, Zl 92/02/0145 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte. Hinsichtlich des Verschuldensgrades war – wie vorstehend ausgeführt – von Fahrlässigkeit auszugehen. In gebotener Gesamtbetrachtung war daher die Strafe tat- und schuldangemessen sowie unter Berücksichtigung der Erschwerungs- und Milderungsgründe mit Euro 1.800,-, Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage, entsprechend neu festzusetzen, da sich die von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein verhängte Strafe als etwas erhöht erwies. Ergänzend ist anzumerken, dass eine Geldstrafe in der nunmehr verhängten Höhe jedenfalls geboten war, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Eine Bestrafung in dieser Höhe war schon als spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um zum einen den Beschwerdeführer künftighin von gleichartigen Übertretungen weiterhin abzuhalten und zum anderen auch anderen Unterkunftgebern das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.36.2979.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.