RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/42/2590-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerald Schaber über die Beschwerde des Herrn BB, Adresse, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats der Stadtgemeinde Z vom 31.07.2014, Zl **** zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit Antrag vom 03.03.2014 suchte Frau AA um Erteilung der Baubewilligung für den Umbau bzw eine Erweiterung im Bereich des Wintergartens des Hauses auf Gst. ***1, **** KG Y, an. Mit den Planergänzungen vom 27.03.2014, 10.04.2014 und vom 16.6.2014 beantragte die Bauwerberin konkret die Bewilligung nachstehend angeführter (zum Teil bereits ausgeführter) Baumaßnahmen: ● Abbruch der südseitigen Außenwand im Bereich des Wohn- und Esszimmers im Erdgeschoss, einschließlich der inneren Wandscheibe der Mittelmauer. Herstellen von Unterfangungen in diesen Bereichen (Stahlstützen und Stahlträger). Diesbezüglich wird auf den technischen Bericht und die Planunterlagen, verfasst vom Ingenieurbüro R, verwiesen. ● Abbruch des Wintergartens im südöstlichen Teil des Erdgeschosses. ● Einbau einer neuen, vorgesetzten Glasfassade mit gleichzeitiger Erweiterung des Wohnraumes (ca 4,50 m²). ● Änderungen im Außenbereich der Terrasse (geringfügige Vergrößerung der Terrasse und Anbringung einer neuen Glasbrüstung). ● Änderungen im Bereich des nordwestseitigen Wintergartens im Erdgeschoss gegenüber den Planunterlagen des Baubescheides vom 18.03.1999, Zl ****. Dieser Wintergarten wurde abgebrochen und südseitig ein dreiteiliges Glaselement eingebaut. Nach Westen soll eine weitere Verglasung den neuen, um 2,62 m² vergrößerten Wintergarten abschließen und gegenüber dem verbleibenden, überdachten Terrassenbereich abtrennen. Dabei wird diese Verglasung in einem Abstand von 4,00 m zur westlichen Grundstücksgrenze angeordnet. Gleichzeitig wurde der nordseitige Zugang zum überdachten Terrassenbereich weiter nach Westen verschoben. Darüber hinaus wurde die Terrassenüberdachung selbst abgebrochen und das bisherige Grabendach durch ein neues, nach Norden leicht geneigtes, Pultdach mit Attikaausbildung ersetzt. Die Oberkante der neuen Attika ist nunmehr mit der absoluten Höhenlage von 593,74 m fixiert und liegt damit gegenüber der oben zitierten Baubewilligung um 18 cm höher. Die der westseitigen Grundstücksgrenze zugekehrte Außenwand wird ab der ursprünglichen Höhe von +2,68 m (= 593,56 m) unter einem Winkel von 45° abgeschrägt. Weiters wurde die Dachfläche an der Südseite begradigt, womit sich der überdachte (überwiegend umschlossene) Terrassenbereich südlich des Wintergartens um ca. 2,50 m2 vergrößert hat. ● Die ursprüngliche Freitreppe im Mittelteil der Südwestterrasse vom Kellergeschoss ins Erdgeschoss wurde abgebrochen, die Decke in diesem Bereich geschlossen und die Terrasse in diesem Ausmaß vergrößert (ca. 4,50 m2). ● Der nach Süden offene, durch die Terrasse im Erdgeschoss überdachte, Zwischenbereich des Kellergeschosses wurde mit einer Verglasung räumlich abgeschlossen. Dieser Raum mit einer Nutzfläche von 18,06 m2, wird als Lager genutzt. ● Auf dem nördlichen Vorplatz, in einem Abstand von 4,00 m zur westlichen Grundstücksgrenze, wird eine Wärmepumpe, mit den Gehäusebemessungen von 2,00 m x 1,00 m, bei einer Höhe von 1,00 m, aufgestellt. ● Auf der bestehenden ostseitigen Gartenmauer soll, auf Niveau des Erdgeschosses, der bestehende Zaun durch einen neuen Zaun in derselben Höhe (ca. 1,10 m über der bestehenden Mauerkrone) ersetzt werden. Mit Bescheid vom 31.07.2014, Zl ****, wurde Frau AA die beantragte Baubewilligung unter Auflagen erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich aus den eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen des Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei und der Stadtplanung keine Einwände gegen das geplante Bauvorhaben ergäben. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin vorgebracht wie folgt: „Gegen diesen Bescheid erhebe ich innerhalb der offenen Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, da die Erwägungen der Behörde den tatsächlichen Sachverhalt nicht erfassen und so den Anschein erwecken, „ dass das gegenständliche Bauvorhaben den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften entspricht und Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs. 3 TBO 2011“ nicht berührt werden. Mit oben bezeichneten Bescheid (vom 31.07.2014) wurde daher unter Zugrundelegung der Einreichungsunterlagen vom 03.03.2014, den Planergänzungen vom 27.03.2014, vom 10.04.2017, vom 07.05.2014 und vom 16.06.2014, die in diesem angeführten und im Überwiegenden bereits abgeschlossenen Baumaßnahmen „nachträglich“ bewilligt und spruchgemäß entschieden.„Gegen diesen Bescheid erhebe ich innerhalb der offenen Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, da die Erwägungen der Behörde den tatsächlichen Sachverhalt nicht erfassen und so den Anschein erwecken, „ dass das gegenständliche Bauvorhaben den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften entspricht und Nachbarrechte im Sinne des , Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011“ nicht berührt werden. Mit oben bezeichneten Bescheid (vom 31.07.2014) wurde daher unter Zugrundelegung der Einreichungsunterlagen vom 03.03.2014, den Planergänzungen vom 27.03.2014, vom 10.04.2017, vom 07.05.2014 und vom 16.06.2014, die in diesem angeführten und im Überwiegenden bereits abgeschlossenen Baumaßnahmen „nachträglich“ bewilligt und spruchgemäß entschieden. Beschwerdegründe: Diese stützen sich in erster Linie auf die Stellungnahmen der Hochbau- und Brandschutztechnik, Magistratsabteilung III - Planung, Baurecht und technische Infrastrukturverwaltung, welche keine Berücksichtigung beim bekämpften Bescheid erfahren haben und weiters auf die persönlich wahrgenommenen Verstöße als unmittelbarer Nachbar gem. § 26
(1)und
(2)TBO 2011. Weiters gegen wiederholten Verstoß gegen § 21 Abs. 1 lit. a und e bzw. §§ 22 Abs. 1 und Abs. 2 TBO 2011.Beschwerdegründe: Diese stützen sich in erster Linie auf die Stellungnahmen der Hochbau- und Brandschutztechnik, Magistratsabteilung römisch drei - Planung, Baurecht und technische Infrastrukturverwaltung, welche keine Berücksichtigung beim bekämpften Bescheid erfahren haben und weiters auf die persönlich wahrgenommenen Verstöße als unmittelbarer Nachbar gem. Paragraph 26,
(1)und
(2)TBO
- Weiters gegen wiederholten Verstoß gegen Paragraph 21, Absatz eins, Litera a und e bzw. Paragraphen 22, Absatz eins und Absatz 2, TBO
- Beweis: Sachverhaltsdarstellung der Magistratsabteilung III, Planung, Baurecht und technische Infrastrukturverwaltung vom 26.03.2014, ZI. **** (Kopie, Anhang 1) und ergänzendes Schreiben vom 03.
- 2014, über konsenslose Baumaßnahmen (Kopie, Anhang 2). Schreiben der Bauwerberin vom 30.04.2014, in dem sie unter anderem um Errichtung eines Zaunes „im Süden“ ersucht. Diesem Ersuchen wurde mit Schreiben vom 06.05.2014 des oben angeführten Amtes, in der Annahme, dass eine nachweisliche Zustimmung der betroffenen Nachbarn für eine Geländeaufschüttung vorliegt, stattgegeben (Kopie, Anhang 3). Eine solche Zustimmung wurde lediglich für einen kleinen Bereich, Gp. ***2/7 KG Y, Eigentümer: EF bzw. FF eingeholt, jedoch nicht von den übrigen Reihenhauseigentümern der Gp. ***1 KG Y, zu der die Gp. ***2/3 KG Y als Allgemeinfläche gehört. Das heißt, dass hier eine illegale bzw. rechtswidrige Geländeaufschüttung vorgenommen wurde und in Kenntnis dieses Umstandes, keine Zustimmung zur Errichtung eines Zaunes seitens des Amtes zulässig war (Kopien, Anhang 4). Dazu ist noch anzumerken, dass Frau AA davon ausgehen musste, dass sie keine mehrheitliche Zustimmung der übrigen acht Eigentümer erhalten würde; sie ist daher aufzufordern den Urzustand wieder herzustellen.Beweis: Sachverhaltsdarstellung der Magistratsabteilung römisch drei, Planung, Baurecht und technische Infrastrukturverwaltung vom 26.03.2014, ZI. **** (Kopie, Anhang 1) und ergänzendes Schreiben vom 03.
- 2014, über konsenslose Baumaßnahmen (Kopie, Anhang 2). Schreiben der Bauwerberin vom 30.04.2014, in dem sie unter anderem um Errichtung eines Zaunes „im Süden“ ersucht. Diesem Ersuchen wurde mit Schreiben vom 06.05.2014 des oben angeführten Amtes, in der Annahme, dass eine nachweisliche Zustimmung der betroffenen Nachbarn für eine Geländeaufschüttung vorliegt, stattgegeben (Kopie, Anhang 3). Eine solche Zustimmung wurde lediglich für einen kleinen Bereich, Gp. ***2/7 KG Y, Eigentümer: EF bzw. FF eingeholt, jedoch nicht von den übrigen Reihenhauseigentümern der Gp. ***1 KG Y, zu der die Gp. ***2/3 KG Y als Allgemeinfläche gehört. Das heißt, dass hier eine illegale bzw. rechtswidrige Geländeaufschüttung vorgenommen wurde und in Kenntnis dieses Umstandes, keine Zustimmung zur Errichtung eines Zaunes seitens des Amtes zulässig war (Kopien, Anhang 4). Dazu ist noch anzumerken, dass Frau AA davon ausgehen musste, dass sie keine mehrheitliche Zustimmung der übrigen acht Eigentümer erhalten würde; sie ist daher aufzufordern den Urzustand wieder herzustellen. Die MA III, Bau und Feuerpolizei hat aufgrund der am 07.05.2014 neu eingereichten Planungsunterlagen erachtet, dass es für eine abschließende Beurteilung erforderlich sei, diverse Angaben und Planergänzungen einzuholen und darüber eine Stellungnahme an das Amt für Bau-,Wasser-, Gewerbe- und Straßenrecht verfasst, weil die angeführten und „größtenteils bereits abgeschlossenen“ Baumaßnahmen nachträglich bewilligt werden sollten; dazu wurde eine ausführliche Baubeschreibung des Ist - Zustandes geliefert (Kopie, Anhang 5 und 6)Die MA römisch drei, Bau und Feuerpolizei hat aufgrund der am 07.05.2014 neu eingereichten Planungsunterlagen erachtet, dass es für eine abschließende Beurteilung erforderlich sei, diverse Angaben und Planergänzungen einzuholen und darüber eine Stellungnahme an das Amt für Bau-,Wasser-, Gewerbe- und Straßenrecht verfasst, weil die angeführten und „größtenteils bereits abgeschlossenen“ Baumaßnahmen nachträglich bewilligt werden sollten; dazu wurde eine ausführliche Baubeschreibung des Ist - Zustandes geliefert (Kopie, Anhang 5 und 6) Mit ergänzender Baubeschreibung der Bau und Feuerpolizei vom 04.07.2014 an das Amt für Bau-, Wasser-, Gewerbe- und Straßenrecht, hat diese in ihren Anmerkungen im Punkt I. Oberirdische Freitreppe, im Wesentlichen die Frage gestellt „Ob diese bereits errichtete Freitreppe, im Sinne des § 6
(2)lit. a Tiroler Bauordnung 2011, nachträglich bewilligt werden kann“ rechtlich zu prüfen sei. Im Punkt II. Westseitige Außenwand des überdachten Terrassenbereichs, wird wie folgt vorgeschlagen: „Nachdem diese Maßnahmen trotz Baueinstellung vom 28.04.2014 umgesetzt worden sind und die eingereichten Planunterlagen offensichtlich nur dazu dienen eine Baubewilligung zu erwirken, wird ersucht ein gesondertes Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, sowie ein Verwaltungsverfahren, einzuleiten.“ (Kopie, Anhang 7). Die letzte Stellungnahme der Bau- und Feuerpolizei vom 31.07.2014 an die Bescheid erlassende Behörde ist in wesentlichen Teilen eine Wiederholung, wobei in den Anmerkungen noch einmal und ausdrücklich auf die Problematik der Freitreppe und den überdachten Terrassenbereich hingewiesen wird und entsprechende Maßnahmen zur Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes gefordert werden (Kopie, Anhang 8).Mit ergänzender Baubeschreibung der Bau und Feuerpolizei vom 04.07.2014 an das Amt für Bau-, Wasser-, Gewerbe- und Straßenrecht, hat diese in ihren Anmerkungen im Punkt römisch eins. Oberirdische Freitreppe, im Wesentlichen die Frage gestellt „Ob diese bereits errichtete Freitreppe, im Sinne des Paragraph 6,
(2)Litera a, Tiroler Bauordnung 2011, nachträglich bewilligt werden kann“ rechtlich zu prüfen sei. Im Punkt römisch zwei. Westseitige Außenwand des überdachten Terrassenbereichs, wird wie folgt vorgeschlagen: „Nachdem diese Maßnahmen trotz Baueinstellung vom 28.04.2014 umgesetzt worden sind und die eingereichten Planunterlagen offensichtlich nur dazu dienen eine Baubewilligung zu erwirken, wird ersucht ein gesondertes Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, sowie ein Verwaltungsverfahren, einzuleiten.“ (Kopie, Anhang 7). Die letzte Stellungnahme der Bau- und Feuerpolizei vom 31.07.2014 an die Bescheid erlassende Behörde ist in wesentlichen Teilen eine Wiederholung, wobei in den Anmerkungen noch einmal und ausdrücklich auf die Problematik der Freitreppe und den überdachten Terrassenbereich hingewiesen wird und entsprechende Maßnahmen zur Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes gefordert werden (Kopie, Anhang 8). So ist es völlig unverständlich, dass die vorgesetzte Behörde die fundierten Feststellungen sowie die vorgeschlagenen Maßnahmen der Bau- und Feuerpolizei völlig ignoriert und noch am selben Tag der letzten Stellungnahme einen positiven Bescheid erlässt. Darin findet sich kein einziger Hinweis wie die offenen rechtswidrigen Punkte zu erledigen sind und wie diese weiter verfolgt werden und das trotz der massiven Verstöße wie: Bauanzeigen anstatt Bauansuchen, Freitreppe und Terrassenüberdachung usw. Nach mehr als 2 Monaten ist der Zustand des Wintergartens/Terrassenüberdachung trotz behördlicher Anordnung unverändert? Ich stelle daher den Antrag an das Landesverwaltungsgericht nicht nur die aufgezeigten und die von mir belegten Missstände, sondern das gesamte Bauverfahren auf ihre Rechtskonformität zu überprüfen sowie den gegenständlichen Bescheid aufzuheben. BB“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Bauakt. Am 23.01.2015 fand in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentlich-mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, zu der der Beschwerdeführer BB, die Bauwerberin AA, vertreten durch Rechtsanwalt, die Erstbehörde vertreten durch Frau GG und HH sowie der hochbautechnische Amtssachverständige Ing. JJ erschienen sind. Im Rahmen der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit geboten, Fragen an den hochbautechnischen Amtssachverständigen zu richten sowie weitere Beweisanträge einzubringen. Dem Gericht wurden zwei schriftliche Beweisanträge des Beschwerdeführers überreicht. Im ersteren wird die Einvernahme von Ing. LL, Sachbearbeiter in der MA III, Bau- und Feuerpolizei der Stadtgemeinde Z sowie von Frau GG, Sachbearbeiterin im erstinstanzlichen Bauverfahren (Beilage A), im zweiteren die Beauftragung eines Sachverständigen den Naturzustand festzustellen (Beilage B), beantragt. Dem Gericht wurden zwei schriftliche Beweisanträge des Beschwerdeführers überreicht. Im ersteren wird die Einvernahme von Ing. LL, Sachbearbeiter in der MA römisch drei, Bau- und Feuerpolizei der Stadtgemeinde Z sowie von Frau GG, Sachbearbeiterin im erstinstanzlichen Bauverfahren (Beilage A), im zweiteren die Beauftragung eines Sachverständigen den Naturzustand festzustellen (Beilage B), beantragt. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 150/2014Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der hier maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr 150 aus 2014, „(…) § 26Paragraph 26 Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
- e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. (…) III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304; 31.01.2008, 2007/06/0152 uva).Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304; 31.01.2008, 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt ist. Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer des Grundstückes Nr. ***2/3, KG Y, das unmittelbar an den Bauplatz der Bauwerberin angrenzt. Er ist somit Nachbar im Sinne des § 26 Abs 2 TBO und sohin grundsätzlich berechtigt die Einhaltung der in § 26 Abs 3 TBO 2011 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese seinem Schutz dienen.Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer des Grundstückes Nr. ***2/3, KG Y, das unmittelbar an den Bauplatz der Bauwerberin angrenzt. Er ist somit Nachbar im Sinne des , Paragraph 26, Absatz 2, TBO und sohin grundsätzlich berechtigt die Einhaltung der in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese seinem Schutz dienen. Vor dem Hintergrund der vorhergehenden Ausführungen zu den Nachbarschaftsrechten des Beschwerdeführers und mit Blick auf den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts Tirol, welcher nach § 27 VwGVG auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist, ergibt sich nunmehr zu den Beschwerdepunkten der Rechtsmittelwerbers Folgendes:Vor dem Hintergrund der vorhergehenden Ausführungen zu den Nachbarschaftsrechten des Beschwerdeführers und mit Blick auf den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts Tirol, welcher nach Paragraph 27, VwGVG auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist, ergibt sich nunmehr zu den Beschwerdepunkten der Rechtsmittelwerbers Folgendes: a.) Verletzung von Abstandsbestimmungen (insbesondere durch den überdachten Terrassenbereich): Zur etwaigen Verletzung von Abstandsbestimmungen gemäß § 6 TBO wurde im Rahmen der öffentlich-mündlichen Verhandlung vom 23.01.2015 der hochbautechnische Amtssachverständige Ing. JJ gutachterlich befragt. Dieser gab in Bezug auf die Einhaltung von Abstandsvorschriften bzw die Einhaltung der den Schutz von Nachbarn dienenden Vorschriften, an, dass vorgesehen sei, die Dachkonstruktion geringfügig anzuheben und anstelle der ursprünglichen Dachform eine Pultdachkonstruktion auszuführen. Aufgrund dieser Anhebung sei es erforderlich, entlang der westseitigen Grundstücksgrenzen eine entsprechende Abschrägung der Dachkonstruktion vorzunehmen. Die vorgesehene Abschrägung ergäbe sich aus den vorliegenden Projektunterlagen. Aufgrund der vorgesehenen Planung bzw durch die bereits angesprochene Abschrägung der Dachkonstruktion soll den Abstandsbestimmungen nach § 6 Abs 3 lit a TBO Rechnung getragen werden.Zur etwaigen Verletzung von Abstandsbestimmungen gemäß Paragraph 6, TBO wurde im Rahmen der öffentlich-mündlichen Verhandlung vom 23.01.2015 der hochbautechnische Amtssachverständige Ing. JJ gutachterlich befragt. Dieser gab in Bezug auf die Einhaltung von Abstandsvorschriften bzw die Einhaltung der den Schutz von Nachbarn dienenden Vorschriften, an, dass vorgesehen sei, die Dachkonstruktion geringfügig anzuheben und anstelle der ursprünglichen Dachform eine Pultdachkonstruktion auszuführen. Aufgrund dieser Anhebung sei es erforderlich, entlang der westseitigen Grundstücksgrenzen eine entsprechende Abschrägung der Dachkonstruktion vorzunehmen. Die vorgesehene Abschrägung ergäbe sich aus den vorliegenden Projektunterlagen. Aufgrund der vorgesehenen Planung bzw durch die bereits angesprochene Abschrägung der Dachkonstruktion soll den Abstandsbestimmungen nach Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO Rechnung getragen werden. Aufgrund der für das erkennende Gericht schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des hochbautechnischen Sachverständigen ist klargestellt, dass die Abstandsbestimmungen nach § 6 TBO 2011 durch den Baubewilligungsbescheid nicht verletzt werden. Aufgrund der für das erkennende Gericht schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des hochbautechnischen Sachverständigen ist klargestellt, dass die Abstandsbestimmungen nach Paragraph 6, TBO 2011 durch den Baubewilligungsbescheid nicht verletzt werden. b.) Die Stellungnahme des Amtssachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren, Ing. LL, sei bei der Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides nicht berücksichtigt worden: Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die hochbau- und brandschutztechnischen Stellungnahmen der Magistratsabteilung III - Planung, Baurecht und technische Infrastrukturverwaltung vom 26.03.2014 bzw. 31.07.2014, hätten keine Berücksichtigung im bekämpften Bescheid gefunden, ist dem entgegenzuhalten, dass nicht der gesamte Inhalt der Stellungnahmen verfahrensgegenständlich ist.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die hochbau- und brandschutztechnischen Stellungnahmen der Magistratsabteilung römisch drei - Planung, Baurecht und technische Infrastrukturverwaltung vom 26.03.2014 bzw. 31.07.2014, hätten keine Berücksichtigung im bekämpften Bescheid gefunden, ist dem entgegenzuhalten, dass nicht der gesamte Inhalt der Stellungnahmen verfahrensgegenständlich ist. Soweit die Stellungnahmen der Magistratsabteilung III - Planung, Baurecht und technische Infrastrukturverwaltung vom 26.03.2014 bzw. 31.07.2014 verfahrensgegenständlich waren, wurden sie sehr wohl im Bescheid berücksichtigt, wie auch der Begründung des bekämpften Bescheides zu entnehmen ist.Soweit die Stellungnahmen der Magistratsabteilung römisch drei - Planung, Baurecht und technische Infrastrukturverwaltung vom 26.03.2014 bzw. 31.07.2014 verfahrensgegenständlich waren, wurden sie sehr wohl im Bescheid berücksichtigt, wie auch der Begründung des bekämpften Bescheides zu entnehmen ist. Der Beschwerdeführer übersieht bei seiner Argumentation, dass die Baubehörde in einem Antragsbewilligungsverfahren nicht über mehr entscheiden kann, als beantragt ist. Der Sachbearbeiter in der Magistratsabteilung III - Planung, Baurecht und technische Infrastrukturverwaltung hat in den Stellungnahmen vom 26.03.2014 bzw. 31.07.2014, lediglich den Umstand angesprochen, dass selbst bei Erteilung der beantragten Bewilligung möglicherweise konsenslose Bauausführungen verbleiben. Der Beschwerdeführer übersieht bei seiner Argumentation, dass die Baubehörde in einem Antragsbewilligungsverfahren nicht über mehr entscheiden kann, als beantragt ist. Der Sachbearbeiter in der Magistratsabteilung römisch drei - Planung, Baurecht und technische Infrastrukturverwaltung hat in den Stellungnahmen vom 26.03.2014 bzw. 31.07.2014, lediglich den Umstand angesprochen, dass selbst bei Erteilung der beantragten Bewilligung möglicherweise konsenslose Bauausführungen verbleiben. Das Verwaltungsgericht hatte sich mit diesen möglicherweise konsenslose Bauausführungen aus Anlass der vorliegenden Beschwerde nicht weiter auseinanderzusetzen, weil konsenslose Baumaßnahmen in einem eigenen baupolizeilichen Verfahren abzuhandeln sind. Grundlage des Beschwerdeverfahrens sind ausschließlich der Bescheid des Stadtmagistrats vom 31.07.2014, Zl ****, soweit er über den eingebrachten Antrag abspricht und die dagegen erhobene Beschwerde. In den Stellungnahmen der Magistratsabteilung III - Planung, Baurecht und technische Infrastrukturverwaltung werden Verletzungen von Nachbarrechten - auch für das erkennende Gericht nachvollziehbar - nicht aufgezeigt.In den Stellungnahmen der Magistratsabteilung römisch drei - Planung, Baurecht und technische Infrastrukturverwaltung werden Verletzungen von Nachbarrechten - auch für das erkennende Gericht nachvollziehbar - nicht aufgezeigt. c.) Änderung der Nutzfläche: Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei durch die Änderung der Nutzfläche beschwert, ist dem entgegenzuhalten, dass im Bauverfahren ein Nachbar mit seinen Einwendungen nur durchdringen kann, wenn er die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte, die im Baurecht begründet sind, geltend macht und diese Einwendungen zu Recht bestehen. Die in Betracht kommenden Nachbarrechte werden in § 26 Abs 3 TBO taxativ aufgezählt. Änderungen der Nutzfläche, die sich im Rahmen eine Zu-und Umbaus ergeben, werden nicht in § 26 Abs 3 TBO angeführt. Die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes aus diesem Titel ist daher ausgeschlossen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei durch die Änderung der Nutzfläche beschwert, ist dem entgegenzuhalten, dass im Bauverfahren ein Nachbar mit seinen Einwendungen nur durchdringen kann, wenn er die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte, die im Baurecht begründet sind, geltend macht und diese Einwendungen zu Recht bestehen. Die in Betracht kommenden Nachbarrechte werden in Paragraph 26, Absatz 3, TBO taxativ aufgezählt. Änderungen der Nutzfläche, die sich im Rahmen eine Zu-und Umbaus ergeben, werden nicht in Paragraph 26, Absatz 3, TBO angeführt. Die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes aus diesem Titel ist daher ausgeschlossen. d.) Verstoß gegen § 21 Abs. 1 lit. a und e bzw. § 22 Abs. 1 und Abs. 2 TBO 2011:d.) Verstoß gegen Paragraph 21, Absatz eins, Litera a und e bzw. Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 2, TBO 2011: Die vom Beschwerdeführer angezogenen Gesetzesbestimmungen dienen nur hinsichtlich der Planunterlagen, die dem Bauansuchen anzuschließen sind (§ 22 Abs. 1 und Abs. 2 TBO 2011) und auch da nur eingeschränkt dem Rechtsschutz des Nachbarn im Bauverfahren. Die vom Beschwerdeführer angezogenen Gesetzesbestimmungen dienen nur hinsichtlich der Planunterlagen, die dem Bauansuchen anzuschließen sind (Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 2, TBO 2011) und auch da nur eingeschränkt dem Rechtsschutz des Nachbarn im Bauverfahren. Der Nachbar hat grundsätzlich kein Recht darauf, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Haben die vom Bauwerber vorgelegten Planunterlagen ausgereicht, dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgerichtshof braucht, dann steht ihm kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass diese Unterlagen objektiv in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Geringfügige Mängel in Bauplänen bedeuten keine Beeinträchtigung der Nachbarn (VwGH vom 25.06.1996, 95/05/0293). Nur wenn das Projekt zur Beurteilung der Nachbarrechte unzureichend dargestellt ist, werden Nachbarrechte verletzt. Dass das Projekt zur Beurteilung der Nachbarrechte unzureichend dargestellt ist, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und erbrachte auch nicht das Beschwerdeverfahren. e) Illegale Geländeaufschüttung: Eine Geländeaufschüttung ist nicht Gegenstand des gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens. Das Landesverwaltungsgericht kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass bezogen auf das Beschwerdevorbringen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte des Beschwerdeführers gemäß § 26 Abs 3 TBO 2011 mit der Entscheidung der belangten Behörde verletzt werden.Das Landesverwaltungsgericht kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass bezogen auf das Beschwerdevorbringen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 mit der Entscheidung der belangten Behörde verletzt werden. Die vom Beschwerdeführer beantragte Aufnahme weiterer Beweismittel konnte unterbleiben, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt für das Gericht ausreichend geklärt ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu den in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen liegt jeweils eine einheitliche VwGH-Judikatur vor, diese wurde im vorliegenden Erkenntnis zitiert und hat sich das erkennende Gericht an diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien auch gehalten. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.42.2590.3