← Österreich

{'item': 'LVwG-2015/35/0087-2'}

Obsah (11)§ 28§ 25a§ 32§ 56Art. 1Art. 2§ 13§ 16§ 38§ 36Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/35/0087-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt neu gefasst:1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt neu gefasst: „Es wird festgestellt, dass die Grundstücke aa, bb, cc, dd, ee, ff, gg, hh, ii, jj, kk, ll und mm, allesamt vorgetragen in EZ nn GB B, sowie die Grundstücke oo, pp, qq, rr, ss und tt, allesamt vorgetragen in EZ uu GB B, kein Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBl. Nr. 70/2014, darstellen.“„Es wird festgestellt, dass die Grundstücke aa, bb, cc, dd, ee, ff, gg, hh, ii, jj, kk, ll und mm, allesamt vorgetragen in EZ nn GB B, sowie die Grundstücke oo, pp, qq, rr, ss und tt, allesamt vorgetragen in EZ uu GB B, kein Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014,, darstellen.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Zur Vorgeschichte: Mit Eingabe vom 15.5.1970 haben die unterfertigenden Mitglieder der Fraktion A der Gemeinde B die Regulierung der gemeinsamen Benützungs- und Verwaltungsrechte für die im Eigentum der Fraktion stehenden Liegenschaft in EZ uu II KG B beantragt.Mit Eingabe vom 15.5.1970 haben die unterfertigenden Mitglieder der Fraktion A der Gemeinde B die Regulierung der gemeinsamen Benützungs- und Verwaltungsrechte für die im Eigentum der Fraktion stehenden Liegenschaft in EZ uu römisch zwei KG B beantragt. Mit Bescheid vom 20.5.1970, **/5 **, wurde auf Antrag der Vollversammlung für die Agrargemeinschaft A eine Verwaltungssatzung erlassen. Mit Bescheid vom 20.7.1972, ***/3, wurde das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte für die Fraktion A der Gemeinde B, bestehend aus den Liegenschaften in EZ uu II und nn II, je KG B, eingeleitet.Mit Bescheid vom 20.7.1972, ***/3, wurde das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte für die Fraktion A der Gemeinde B, bestehend aus den Liegenschaften in EZ uu römisch zwei und nn römisch zwei, je KG B, eingeleitet. Mit Bescheid vom 03.1.1973, ***/5, wurde der Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft B erlassen. Als Regulierungsgebiet wurden dabei die in den Einlagezahlen uu und nn, je KG B, vorgetragenen Grundstücke festgestellt. Darüber hinaus erfolgte die Feststellung, dass es sich beim Regulierungsgebiet um agrargemeinschaftliche Grundstücke

§ 32Abs 1 lit b TFLG 1969 handelt.

Mit Bescheid vom 03.1.1973, ***/5, wurde der Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft B erlassen. Als Regulierungsgebiet wurden dabei die in den Einlagezahlen uu und nn, je KG B, vorgetragenen Grundstücke festgestellt. Darüber hinaus erfolgte die Feststellung, dass es sich beim Regulierungsgebiet um agrargemeinschaftliche Grundstücke

Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, TFLG 1969 handelt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Lienz vom 10.4.1973, TBZl ***/73, erfolgte die grundbücherliche Durchführung des Regulierungsplanes. Mit Bescheid vom 18.2.1998, ***/14, wurde für die Agrargemeinschaft A eine neue Verwaltungssatzung erlassen. 2. Verfahren betreffend den angefochtener Bescheid vom 12.11.2014, AGM***: Mit Eingabe vom 12.6.2014 hat der Obmann der Agrargemeinschaft A der Agrarbehörde mitgeteilt, dass die Vollversammlung der Agrargemeinschaft A in ihrer Sitzung vom 31.1.2012 einstimmig beschlossen habe, an die Agrarbehörde den Antrag auf Feststellung betreffend Gemeindegut einzubringen. Diesen Antrag hat auch die Gemeinde B mitunterfertigt und diesen Antrag befürwortet und ebenfalls um entsprechende Feststellung ersucht. Mit Schreiben der Agrarbehörde vom 3.11.2014 wurde die Gemeinde B dahingehend um Mitteilung ersucht, ob diese im Falle des Vorliegens von atypischem Gemeindegut das Verfahren zur Abänderung des Regulierungsplanes oder ein Auseinandersetzungsverfahren anstrebe oder ob zur Entscheidungsfindung vorab die reine Feststellung begehrt werde. Mit Eingabe vom 10.11.2014 hat die Gemeinde B der Agrarbehörde mitgeteilt, dass im Falle der Agrargemeinschaft A vorerst nur eine bescheidmäßige Feststellung betreffend Gemeindegut gewünscht werde. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften)

§ 56AVG i

Vm den §§ 33, 38, 69 und 73 lit d Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl 74/1996 idF LGBl 70/2014 (TFLG 1996), über den gemeinsamen Antrag der Gemeinde B sowie der Agrargemeinschaft A vom 12.06.2014 wie folgt:Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften)

Paragraph 56, AVG in Verbindung mit den Paragraphen 33, 38, 69 und 73 Litera d, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, Landesgesetzblatt 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt 70 aus 2014, (TFLG 1996), über den gemeinsamen Antrag der Gemeinde B sowie der Agrargemeinschaft A vom 12.06.2014 wie folgt: „Es wird festgestellt, dass die Grundstücke aa, bb, cc, dd, ee, ff, gg, hh, ii, jj, kk, ll und mm, allesamt vorgetragen in EZ nn GB B, sowie die Grundstücke oo, pp, qq, rr, ss und tt, allesamt vorgetragen in EZ uu GB B, Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBl. Nr. 70/2014, darstellen.“„Es wird festgestellt, dass die Grundstücke aa, bb, cc, dd, ee, ff, gg, hh, ii, jj, kk, ll und mm, allesamt vorgetragen in EZ nn GB B, sowie die Grundstücke oo, pp, qq, rr, ss und tt, allesamt vorgetragen in EZ uu GB B, Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014,, darstellen.“ Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus: „Ein Vergleich des aktuellen Grundbuchstandes mit jenem anlässlich der Regulierung ergibt, dass die in den Einlagezahlen uu und nn, je GB B, vorgetragenen Grundstücke vormals im Eigentum der Fraktion A der Gemeinde B gestanden haben. Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation dieser Grundstücke als agrargemeinschaftlicher Grundstücke

§ 32Abs.

1 lit. b TFLG 1969 ist grundsätzlich auszuführen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.06.2011, ZI. 2010/07/0091, mit der Qualifikation von Grundstücken als solche nach § 36 Abs. 2 d TFLG 1952 (bzw. § 32 Abs. 2 lit. d TFLG 1969) beschäftigt und näher begründend ausgeführt hat, dass damit die Qualifikation als Gemeindegut nach den Gemeindeordnungen feststehe.„Ein Vergleich des aktuellen Grundbuchstandes mit jenem anlässlich der Regulierung ergibt, dass die in den Einlagezahlen uu und nn, je GB B, vorgetragenen Grundstücke vormals im Eigentum der Fraktion A der Gemeinde B gestanden haben. Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation dieser Grundstücke als agrargemeinschaftlicher Grundstücke

Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, TFLG 1969 ist grundsätzlich auszuführen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.06.2011, ZI. 2010/07/0091, mit der Qualifikation von Grundstücken als solche nach Paragraph 36, Absatz 2, d TFLG 1952 (bzw. Paragraph 32, Absatz 2, Litera d, TFLG 1969) beschäftigt und näher begründend ausgeführt hat, dass damit die Qualifikation als Gemeindegut nach den Gemeindeordnungen feststehe. Als Gegensatz dazu hat er die Bestimmung des § 36 Abs. 1 lit. b TFLG 1952 (gleichlautend des § 32 Abs. 1 lit. b TFLG 1969) herangezogen und die Ansicht vertreten, damit sei das gemeinsame Gut von Nutzungsberechtigten, z.B. eines Ortsteiles (einer Fraktion), auf dem die Nutzungsberechtigungen einzelner Stammsitzliegenschaften lasten, umschrieben.Als Gegensatz dazu hat er die Bestimmung des Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, TFLG 1952 (gleichlautend des Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, TFLG 1969) herangezogen und die Ansicht vertreten, damit sei das gemeinsame Gut von Nutzungsberechtigten, z.B. eines Ortsteiles (einer Fraktion), auf dem die Nutzungsberechtigungen einzelner Stammsitzliegenschaften lasten, umschrieben. Wird daher eine agrargemeinschaftliche Liegenschaft als eine solche nach § 32 Abs. 1 lit. b TFLG 1969 qualifiziert, so ist somit nicht das Gemeindegut der politischen Gemeinde sondern das Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten gemeint. Die Qualifikation von Grundstücken als solche nach § 32 Abs. 1 lit. b TFLG 1969 schließt daher eine solche nach § 32 Abs. 2 lit. d TFLG 1969 aus.Wird daher eine agrargemeinschaftliche Liegenschaft als eine solche nach Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, TFLG 1969 qualifiziert, so ist somit nicht das Gemeindegut der politischen Gemeinde sondern das Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten gemeint. Die Qualifikation von Grundstücken als solche nach Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, TFLG 1969 schließt daher eine solche nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera d, TFLG 1969 aus. Dem Spruch des Regulierungsplanes vom 03.01.1973 ist zwar nun ohne Zweifel zu entnehmen, es handle sich beim Regulierungsgebiet um agrargemeinschaftliche Grundstücke nach § 32 Abs. 1 lit. b TFLG 1969, doch hat der Verwaltungsgerichtshof im selben Erkenntnis auch ausgeführt, dass es auch Fälle geben mag, in denen es auf Grund der Besonderheit des Sachverhaltes klar auf der Hand liegt, dass sich die damals einschreitende Agrarbehörde bei der Qualifizierung vergriffen hat und irrtümlich von einer anders lautenden Qualifizierung ausgegangen ist. Es muss sich dabei um einen offenkundigen Fehler handeln, der nicht der Willensbildung der Behörde sondern nur der Mitteilung des behördlichen Willens anhaftet, also um einen nach § 62 Abs. 4 AVG berichtigungsfähigen Fehler. Nur wenn klar erkennbar ist, dass die Behörde hier irrtümlich die falsche Littera des TFLG im Spruch des Bescheides genannt hat und welchen Inhalt der Bescheid nach dem Willen der damals bescheiderlassenden Behörde haben hätte sollen, wäre der Bescheid in der von der Unrichtigkeit bereinigten Fassung zu lesen (siehe hiezu auch das Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 16.01.2013, ZI. LAS-1185/5-11, in einem gleichgelagerten Fall).Dem Spruch des Regulierungsplanes vom 03.01.1973 ist zwar nun ohne Zweifel zu entnehmen, es handle sich beim Regulierungsgebiet um agrargemeinschaftliche Grundstücke nach Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, TFLG 1969, doch hat der Verwaltungsgerichtshof im selben Erkenntnis auch ausgeführt, dass es auch Fälle geben mag, in denen es auf Grund der Besonderheit des Sachverhaltes klar auf der Hand liegt, dass sich die damals einschreitende Agrarbehörde bei der Qualifizierung vergriffen hat und irrtümlich von einer anders lautenden Qualifizierung ausgegangen ist. Es muss sich dabei um einen offenkundigen Fehler handeln, der nicht der Willensbildung der Behörde sondern nur der Mitteilung des behördlichen Willens anhaftet, also um einen nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigungsfähigen Fehler. Nur wenn klar erkennbar ist, dass die Behörde hier irrtümlich die falsche Littera des TFLG im Spruch des Bescheides genannt hat und welchen Inhalt der Bescheid nach dem Willen der damals bescheiderlassenden Behörde haben hätte sollen, wäre der Bescheid in der von der Unrichtigkeit bereinigten Fassung zu lesen (siehe hiezu auch das Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 16.01.2013, ZI. LAS-1185/5-11, in einem gleichgelagerten Fall). Dass dieser vorstehend genannte Umstand des Irrtums in der Verwendung der falschen Littera bei der Agrargemeinschaft A vorgelegt hat, erhellen die nachstehenden Ausführungen. (…) Die in den Einlagezahlen uu und nn, je GB B, vorgetragenen und noch heute im Eigentum der Agrargemeinschaft A stehenden Grundstücke standen ursprünglich im Eigentum der Fraktion A der Gemeinde B auf Grund der Anerkennungsurkunde vom 01.05.1910 nebst Nachtrag vom 07.06.1911 (zu EZ uu GB B) sowie auf Grund Ersitzung (Grundbuchanlegungsprotokoll zur Katastralgemeinde B, Post.-Nr. *** zu EZ nn). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass

Art. II § 1 Abs. 1 der Verordnung vom 15.09.1938 über die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung im Lande Österreich, GBLÖ Nr. 408, Ortschaften, Fraktionen und ähnliche innerhalb einer Gemeinde bestehenden Verbände, Körperschaften und Einrichtungen gemeinderechtlicher Art mit dem Inkrafttreten der Deutschen Gemeindeordnung mit Wirkung vom 01.10.1938 aufgelöst wurden. Ihr Rechtsnachfolger war die Gemeinde. An die Stelle der Bezeichnung ‚Ortsgemeinde‘ trat die Bezeichnung ‚Gemeinde‘ (§ 6).Diesbezüglich ist festzuhalten, dass

Artikel römisch zwei, Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung vom 15.09.1938 über die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung im Lande Österreich, GBLÖ Nr. 408, Ortschaften, Fraktionen und ähnliche innerhalb einer Gemeinde bestehenden Verbände, Körperschaften und Einrichtungen gemeinderechtlicher Art mit dem Inkrafttreten der Deutschen Gemeindeordnung mit Wirkung vom 01.10.1938 aufgelöst wurden. Ihr Rechtsnachfolger war die Gemeinde. An die Stelle der Bezeichnung ‚Ortsgemeinde‘ trat die Bezeichnung ‚Gemeinde‘ (Paragraph 6,).

Art. 1des Vorläufigen Gemeindegesetzes, St

GBl. Nr. 66/1945, wurden mit Wirkung vom 15.07.1945 alle Gemeindeordnungen in dem Umfang, in dem sie vor Einführung der Deutschen Gemeindeordnung in den österreichischen Ländern in Kraft gestanden sind, nach Maßgabe der folgenden Artikel wieder in Wirksamkeit gesetzt.

Art. 2Abs.

2 lit. b wurden nicht wieder in Kraft gesetzte Bestimmungen, die erlassen worden sind, um das Gemeinderecht mit der Verfassung 1934 oder den übrigen nach dem 05.03.1933 erlassenen Verfassungsbestimmungen in Einklang zu bringen.

Abs. 3 traten an ihre Stelle, wenn nichts anderes bestimmt wurde, sinngemäß die entsprechenden Vorschriften des früheren Gemeinderechtes, die mit den seit der Wiedererrichtung der Republik Österreich erlassenen Bestimmungen vereinbar waren. Mit dem Gesetz LBGl. Nr. 24/1949 wurde eine neue Tiroler Gemeindeordnung erlassen. Diese enthält keine Bestimmung, welche frühere Gemeindeordnungen mit dem Inkrafttreten der neuen Gemeindeordnung außer Kraft trat. Laut Erkenntnis VfSIg. 9336/1982 kennt das Gemeinderecht seit der Einführung der Deutschen Gemeindeordnung mit 01.01.1938 Ortschaften und Fraktionen innerhalb der Gemeinde nicht mehr, die Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin dieser Einrichtungen.

Artikel eins, des Vorläufigen Gemeindegesetzes, StGBl. Nr. 66 aus 1945,, wurden mit Wirkung vom 15.07.1945 alle Gemeindeordnungen in dem Umfang, in dem sie vor Einführung der Deutschen Gemeindeordnung in den österreichischen Ländern in Kraft gestanden sind, nach Maßgabe der folgenden Artikel wieder in Wirksamkeit gesetzt.

Artikel 2

, Absatz 2, Litera b, wurden nicht wieder in Kraft gesetzte Bestimmungen, die erlassen worden sind, um das Gemeinderecht mit der Verfassung 1934 oder den übrigen nach dem 05.03.1933 erlassenen Verfassungsbestimmungen in Einklang zu bringen.

Absatz 3, traten an ihre Stelle, wenn nichts anderes bestimmt wurde, sinngemäß die entsprechenden Vorschriften des früheren Gemeinderechtes, die mit den seit der Wiedererrichtung der Republik Österreich erlassenen Bestimmungen vereinbar waren. Mit dem Gesetz LBGl. Nr. 24 aus 1949, wurde eine neue Tiroler Gemeindeordnung erlassen. Diese enthält keine Bestimmung, welche frühere Gemeindeordnungen mit dem Inkrafttreten der neuen Gemeindeordnung außer Kraft trat. Laut Erkenntnis VfSIg. 9336 aus 1982, kennt das Gemeinderecht seit der Einführung der Deutschen Gemeindeordnung mit 01.01.1938 Ortschaften und Fraktionen innerhalb der Gemeinde nicht mehr, die Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin dieser Einrichtungen. (…) Zur Klärung der Frage, ob es sich bei der Fraktion A um eine politische Fraktion als Rechtsvorgängerin der heutigen Gemeinde B gehandelt hat oder nicht, sind zunächst die Bestimmungen der TGO 1866 heranzuziehen: •

§ 13

TGO 1866 wird die Gemeinde in ihren Angelegenheiten durch einen Gemeindeausschuss und eine Gemeindevorstehung vertreten.•

Paragraph 13, TGO 1866 wird die Gemeinde in ihren Angelegenheiten durch einen Gemeindeausschuss und eine Gemeindevorstehung vertreten. •

§ 16leg cit.

besteht die Gemeindevorstehung aus dem Gemeindevorsteher (in Städten und Märkten Bürgermeister) und aus mindestens zwei Gemeinderäten.•

Paragraph 16, leg cit. besteht die Gemeindevorstehung aus dem Gemeindevorsteher (in Städten und Märkten Bürgermeister) und aus mindestens zwei Gemeinderäten. • Aus den weiteren Bestimmungen dieser Gemeindeordnung (vgl. § 18, § 29, § 48, § 52 und § 54) ergibt sich aus einem systematischen Vergleich mit der heute in Geltung stehenden Gemeindeordnung anhand der einzelnen Wirkungsbereiche, dass es sich beim damaligen Gemeindeausschuss um den heutigen Gemeinderat und bei der damaligen Gemeindevorstehung um den heutigen Gemeindevorstand gehandelt hat.• Aus den weiteren Bestimmungen dieser Gemeindeordnung vergleiche Paragraph 18,, Paragraph 29,, Paragraph 48,, Paragraph 52 und Paragraph 54,) ergibt sich aus einem systematischen Vergleich mit der heute in Geltung stehenden Gemeindeordnung anhand der einzelnen Wirkungsbereiche, dass es sich beim damaligen Gemeindeausschuss um den heutigen Gemeinderat und bei der damaligen Gemeindevorstehung um den heutigen Gemeindevorstand gehandelt hat. Darüber hinaus bestimmte § 3 des Fraktionsgesetzes vom 14.10.1893 in dessen erstem Absatz, dass die Fraktionen nach außen durch den Gemeindevorsteher vertreten werden. Diesbezüglich wird auf § 52 der genannten Gemeindeordnung verwiesen, wonach der Gemeindevorsteher die Gemeinde nach außen vertritt.Darüber hinaus bestimmte Paragraph 3, des Fraktionsgesetzes vom 14.10.1893 in dessen erstem Absatz, dass die Fraktionen nach außen durch den Gemeindevorsteher vertreten werden. Diesbezüglich wird auf Paragraph 52, der genannten Gemeindeordnung verwiesen, wonach der Gemeindevorsteher die Gemeinde nach außen vertritt. Das Bezug habende Grundbuchanlegungsprotokoll zur EZ nn KG B (Post-Nr. ***) wurde in Vertretung der Fraktion A der Gemeinde B vom Gemeindevorsteher E F und dem Fraktionsvorsteher G H unterfertigt. Aus dem Grundbuchanlegungsprotokoll ist zur Erhebung des Eigentums ein Streit zwischen den Fraktionen „A“ (A) und S um das Eigentumsrecht an den Grundstücken aa, yy und zz protokolliert. Darin ist stets von den ‚Fraktionisten‘, den Angaben der beiden ‚Fraktionsvorsteher‘ sowie von der Intervention des Gemeindevorstehers E F zur Streitbeilegung die Rede. Aus alledem erhellt, dass die beiden Fraktionen im Zuge der Grundbuchsanlegung durch Gemeindeorgane vertreten wurden, weshalb als Rechtsträger nur die politische Fraktion A als Rechtsvorgängerin der heutigen Gemeinde B in Frage kommt. Auf Grund der Anerkennungsurkunde vom 01.05.1910 nebst Nachtrag vom 07.06.1911 wurde die Fraktion A Eigentümerin der in der EZ uu GB B vorgetragenen Grundstücke. Darin ist ersichtlich, dass aus Anlass der Anlegung des Grundbuches die Gemeindevertretung von B mit Beschluss vom 23.11.1909 bzw. 23.02.1910, genehmigt vom Tiroler Landesausschuss mit Beschluss vom 13.03.1910, ZI. **/V/I, das Eigentumsrecht der Waldbesitzer an ihren Wäldern unter nähere genannten Bestimmungen anerkannt hat. Zu diesen Bestimmungen zählte unter anderem, dass das Weiderecht der Gemeinde B, die bestehenden Viehdurchtriebs- und Holzabtriebsrechte weiterhin aufrecht bleiben und die Gemeinde das Recht behält, notwendige Wege anzulegen oder wiederherzustellen, Quellen und fließendes Wasser abzuleiten, Baumaterial zu gewinnen udgl. Während bei den Eigentümern der übertragenen Grundstücke diese Belastungen grundbücherlich sichergestellt wurden, ist dies bei der Fraktion A mit der Begründung entfallen, da die ‚übertragenen‘ Grundstücke immer schon Fraktionseigentum waren.

dem vorstehend genannten Fraktionsgesetz war die Fraktion jedenfalls berechtigt, eigenes Vermögen zu besitzen. Aus dem Inhalt der Urkunde, so insbesondere den auferlegten Lasten zu Gunsten der Gemeinde, lässt sich eindeutig der Schluss ziehen, dass die Fraktion A anders wie die privaten Rechtsträger behandelt wurde. Mit dem Hinweis darauf, dass die übertragenen Grundstücke immer schon Fraktionseigentum waren, und dass deswegen keine Eintragung der bücherlichen Lasten zu Gunsten der Gemeinde erfolgte, wird nach Ansicht der Agrarbehörde eindeutig das Vorliegen einer politischen Fraktion zum Ausdruck gebracht. Da die Fraktion als Teil einer (Gesamt-)Gemeinde im Sinne des Fraktionsgesetzes gilt, hätte es auch keinen Sinn gemacht, auf Fraktionsgut diese Lasten zugunsten der Gemeinde einzutragen. Damit wird zweifelsohne das Vorliegen einer politischen Fraktion A als Rechtsvorgängerin der heutigen Gemeinde B zum Ausdruck gebracht.“ 3. Beschwerde: Gegen den unter Z 2 genannten Bescheid erhob die Agrargemeinschaft A, vertreten durch Obmann C D, Beschwerde, welche am 11.12.2014 per Post an die Tiroler Landesregierung übermittelt wurde.Gegen den unter Ziffer 2, genannten Bescheid erhob die Agrargemeinschaft A, vertreten durch Obmann C D, Beschwerde, welche am 11.12.2014 per Post an die Tiroler Landesregierung übermittelt wurde. Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 17.11.2014 zugestellt. Mit der genannten Beschwerde wird die Abänderung des gegenständlichen Bescheides dahingehend begehrt, dass hinsichtlich der spruchgegenständlichen Grundstücke festgestellt werde, dass diese kein Gemeindegut darstellen. Begründend führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die von der Agrarbehörde in den 70er Jahren erfolgte Qualifizierung des Regulierungsgebietes als agrargemeinschaftliche Grundstücke

§ 32Abs 1 lit b TFLG 1969 offenkundig auf einem Versehen beruhte.

Für die Frage eines Irrtums der historischen Agrarbehörde könne nur der zum damaligen Zeitpunkt in Kraft stehende Gesetzeswortlaut, also das TFLG 1969, und nicht der aktuelle Gesetzestext von Belang sein. Begründend führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die von der Agrarbehörde in den 70er Jahren erfolgte Qualifizierung des Regulierungsgebietes als agrargemeinschaftliche Grundstücke

Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, TFLG 1969 offenkundig auf einem Versehen beruhte. Für die Frage eines Irrtums der historischen Agrarbehörde könne nur der zum damaligen Zeitpunkt in Kraft stehende Gesetzeswortlaut, also das TFLG 1969, und nicht der aktuelle Gesetzestext von Belang sein. Überdies seien die Ausführungen der belangten Behörde auch aus folgenden Erwägungen verfehlt: „Der Fraktionsbegriff wurde in Osttirol (und da vor allem im oberen Pustertal und im Gailtal) in widersprüchlicher Art verwendet. Zum einen als Einrichtung gemeinderechtlicher Art, zum anderen aber auch zur Beschreibung einer Mitbesitzgemeinschaft oder Nachbarschaft. Die dabei aufgetretenen Unstimmigkeiten sind im Zuge einzelner Verfahren aber auch im sogenannten ‚Sandgruber-Gutachten‘ bereits ausführlich dargestellt. Bei Einführung der Deutschen Gemeindeordnung mit 1.1.1938 wurden Ortschaften und Fraktionen innerhalb der Gemeinden ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Hintergrund aufgelöst, der jeweilige Rechtsnachfolger war die politische Gemeinde. Von Dr. J, dem Agrarbehördenleiter in den 40er Jahren des vorigen Jahrhunderts, wurden viele Agrargemeinschaften wieder restituiert. Im gegenständlichen Bescheid wird nun versucht, die Fraktion A als Einrichtung gemeinderechtlicher Art mit dem Rechtsnachfolger Gemeinde B darzustellen. Unter anderem wird dazu im Punkt

  1. d)
  2. a)(Seite 6) das Fraktionsgesetz von 1893 zitiert, wo die jeweilige Fraktion nach außen durch den Gemeindevorsteher vertreten wurde. Im Grundbuchsanlegeprotokoll zur EZ nn erfolgte die Unterfertigung durch den Fraktionsvorsteher H G und den Gemeindevorsteher E F, auch eine Streitbeilegung mit der Fraktion S wurde unter der Vermittlung der Gemeinde- und Fraktionsvorsteher herbeigeführt. Dass aber grundbücherliche Eintragungen durch Ortsvertrauensleute bzw. diese Vermittlungen natürlich durch entsprechend gewichtige Personen in den jeweiligen Gemeinden herbeigeführt werden, die eben auch (zusätzlich) Gemeinde- oder Fraktionsvorsteher sind, ist ja wohl selbstverständlich. Die Angabe ihrer Funktion in der Gemeinde verleiht der jeweiligen Tätigkeit nur ein zusätzliches Gewicht und kann nicht als Beweis herangezogen werde für eine Einrichtung gemeinderechtlicher Art.Unter anderem wird dazu im Punkt
  3. d)
  4. a)(Seite 6) das Fraktionsgesetz von 1893 zitiert, wo die jeweilige Fraktion nach außen durch den Gemeindevorsteher vertreten wurde. Im Grundbuchsanlegeprotokoll zur EZ nn erfolgte die Unterfertigung durch den Fraktionsvorsteher H G und den Gemeindevorsteher E F, auch eine Streitbeilegung mit der Fraktion S wurde unter der Vermittlung der Gemeinde- und Fraktionsvorsteher herbeigeführt. Dass aber grundbücherliche Eintragungen durch Ortsvertrauensleute bzw. diese Vermittlungen natürlich durch entsprechend gewichtige Personen in den jeweiligen Gemeinden herbeigeführt werden, die eben auch (zusätzlich) Gemeinde- oder Fraktionsvorsteher sind, ist ja wohl selbstverständlich. Die Angabe ihrer Funktion in der Gemeinde verleiht der jeweiligen Tätigkeit nur ein zusätzliches Gewicht und kann nicht als Beweis herangezogen werde für eine Einrichtung gemeinderechtlicher "Art". Auch die fehlende Eintragung der Lasten Weiderecht, Viehdurchtriebs- und Holzabtriebsrechte etc. zugunsten der Gemeinde B kann in unseren Augen nicht beweisen, dass es sich nicht um eine Mitbesitzgemeinschaft handeln würde. Der Gemeinschaftsbesitz ist durch die Erfordernisse der Nachbarschaft bereits in einem Umfang belastet, der nicht noch zusätzliche gleichlautende Lasten zugunsten der Gemeinde erlauben würde. Laut unserem Rechtsempfinden und der Erinnerung von damals beteiligten Personen ist unsere Agrargemeinschaft eine klassische bäuerliche Nachbarschaft. Wir vertreten die Auffassung, dass im Zuge der Regulierung dies auch so zu Recht erkannt worden ist. Wie auch im gegenständlichen Bescheid auf Seite 8 Punkt
  5. e)ausgeführt, sind im Gegenstandsakt nur sehr wenige Hinweise, welcher Qualifikation das Regulierungsgebiet zuzuordnen sei. Insofern ist es aus unserer Sicht verwunderlich, dass im gegenständlichen Bescheid versucht wird, darzustellen, dass bei der Agrargemeinschaft Gemeindegut vorliegt, obwohl die Agrarbehörde im Zuge der Regulierung eine andere Festlegung getroffen hat und eine andere Auslegung einen offenkundigen bzw. einen nach § 62 Abs. 4 AVG berichtigungsfähigen Fehler erfordern würde, was sicherlich nicht der Fall ist.Laut unserem Rechtsempfinden und der Erinnerung von damals beteiligten Personen ist unsere Agrargemeinschaft eine klassische bäuerliche Nachbarschaft. Wir vertreten die Auffassung, dass im Zuge der Regulierung dies auch so zu Recht erkannt worden ist. Wie auch im gegenständlichen Bescheid auf Seite 8 Punkt
  6. e)ausgeführt, sind im Gegenstandsakt nur sehr wenige Hinweise, welcher Qualifikation das Regulierungsgebiet zuzuordnen sei. Insofern ist es aus unserer Sicht verwunderlich, dass im gegenständlichen Bescheid versucht wird, darzustellen, dass bei der Agrargemeinschaft Gemeindegut vorliegt, obwohl die Agrarbehörde im Zuge der Regulierung eine andere Festlegung getroffen hat und eine andere Auslegung einen offenkundigen bzw. einen nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigungsfähigen Fehler erfordern würde, was sicherlich nicht der Fall ist. Insbesondere unterlässt es die Behörde aufgrund ihrer Vorgangsweise, den historischen Regulierungssachverhalt den Tatbeständen des damals in Geltung stehenden Gesetzeswortlauts zu subsumieren. Wenn die belangte Behörde von einer fehlerhaften Qualifizierung ausgeht, hätte sie auch nachzuweisen, dass zweifelsfrei ein anderer Tatbestand vorliegt. Demnach wäre zu überprüfen gewesen, ob ‚das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut bzw ehemalige Ortschafts- oder Fraktionsgut‘ in der Qualifizierung angenommen werde hätte müssen - die belangte Behörde hat sich aber mit der tatsächlichen Nutzung vor Regulierung überhaupt nicht auseinander gesetzt und damit auch nicht mit der Frage, ob vor allem auch die land- und forstwirtschaftliche Nutzung tatsächlich nach den Bestimmungen der Gemeinde vorgenommen worden wurde. Zusammenfassend gelangt die Behörde zum Schluss, dass der Gegenstandsakt nur sehr wenige Hinweise darauf enthalte, welcher Qualifikation das in Frage stehende Regulierungsgebiet zuzuordnen sei. Der VwGH verlangt aber in dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis, dass ,auf Grund der Besonderheit des Sachverhaltes klar auf der Hand liegt, dass sich die damals einschreitende Agrarbehörde bei der Qualifizierung vergriffen hat und irrtümlich von einer anders lautenden Qualifizierung ausgegangen ist'. Die belangte Behörde selbst gesteht also zu, dass nur sehr wenige Hinweise vorhanden seien — damit kann ein Irrtum der historischen Agrarbehörde aber keineswegs klar auf der Hand liegen, wie dies vom Höchstgericht postuliert wird. Die Folge wird sein müssen, dass der in Rechtskraft erwachsene Regulierungsbescheid in seiner Qualifizierung Rechtsgültigkeit entfaltet, da der Maßstab für einen nach § 62 Abs 4 AVG berichtigungsfähigen Fehler ein viel höherer ist, als ihn die belangte Behörde im vorliegenden Fall angenommen hat.“Die belangte Behörde selbst gesteht also zu, dass nur sehr wenige Hinweise vorhanden seien — damit kann ein Irrtum der historischen Agrarbehörde aber keineswegs klar auf der Hand liegen, wie dies vom Höchstgericht postuliert wird. Die Folge wird sein müssen, dass der in Rechtskraft erwachsene Regulierungsbescheid in seiner Qualifizierung Rechtsgültigkeit entfaltet, da der Maßstab für einen nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigungsfähigen Fehler ein viel höherer ist, als ihn die belangte Behörde im vorliegenden Fall angenommen hat.“ 4. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 15.1.2015 wurde die gegenständliche Beschwerde der Agrargemeinschaft A der Gemeinde B mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. In dem daraufhin übermittelten Email der Gemeinde B vom 30.1.2015 wurde – ohne nähere Begründung und ohne sonstige Ausführungen zum gegenständlichen Verfahren – die Durchführung einer Verhandlung beantragt. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: 1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde zulässig. 2. Zur Sache: Nach § 73 lit d des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl 74/1996, zuletzt geändert durch LGBl 70/2014, steht der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs 2 lit d handelt. Nach Paragraph 73, Litera d, des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt 74 aus 1996,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 70 aus 2014,, steht der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens (Paragraph 72,) die Entscheidung über die Fragen zu, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, handelt. Der Begriff Gemeindegut wird im § 33 Abs 2 lit c leg cit wie folgt näher umschrieben:Der Begriff Gemeindegut wird im Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, leg cit wie folgt näher umschrieben: „

(2)Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere: (…) c) Grundstücke, die
  1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder
  2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);“ Zum Begriff „Gemeindevermögen“ wiederum führt Abs 4 leg cit wie folgt aus:Zum Begriff „Gemeindevermögen“ wiederum führt Absatz 4, leg cit wie folgt aus: „
(4)Keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke sind insbesondere die nach den Vorschriften des Gemeinderechtes zum Gemeindevermögen zählenden Grundstücke, insbesondere solche, die nicht im Sinne des Abs. 1 genutzt, sondern durch Verpachtung oder auf ähnliche Art zugunsten des Gemeindevermögens verwertet werden.“„
(4)Keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke sind insbesondere die nach den Vorschriften des Gemeinderechtes zum Gemeindevermögen zählenden Grundstücke, insbesondere solche, die nicht im Sinne des Absatz eins, genutzt, sondern durch Verpachtung oder auf ähnliche Art zugunsten des Gemeindevermögens verwertet werden.“ Im vorliegenden Fall ist die Qualifikation der in den EZ nn und uu GB B vorgetragenen und laut Grundbuch im Eigentum der Agrargemeinschaft A stehenden Grundstücke zu klären und diesbezüglich zu prüfen, ob die im § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 für die Qualifikation als Gemeindegut kumulativ geforderten Tatbestandsmerkmale bei diesen Grundstücken erfüllt sind oder nicht.Im vorliegenden Fall ist die Qualifikation der in den EZ nn und uu GB B vorgetragenen und laut Grundbuch im Eigentum der Agrargemeinschaft A stehenden Grundstücke zu klären und diesbezüglich zu prüfen, ob die im Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 für die Qualifikation als Gemeindegut kumulativ geforderten Tatbestandsmerkmale bei diesen Grundstücken erfüllt sind oder nicht. In diesem Zusammenhang ist zunächst maßgeblich, dass im Grundbuchsanlegungsprotokoll vom 2.10.1909 für die Katastralgemeinde B zur EZ nn II (Post-Nr. ***) aufgrund von Ersitzung das Eigentumsrecht für die Fraktion A der Gemeinde B eingetragen ist. In diesem Zusammenhang ist zunächst maßgeblich, dass im Grundbuchsanlegungsprotokoll vom 2.10.1909 für die Katastralgemeinde B zur EZ nn römisch zwei (Post-Nr. ***) aufgrund von Ersitzung das Eigentumsrecht für die Fraktion A der Gemeinde B eingetragen ist. Einem historischen Grundbuchsauszug für die Katastralgemeinde B zur EZ uu II ist zu entnehmen, dass diesbezüglich das Eigentumsrecht für die Fraktion A der Gemeinde B aufgrund einer Anerkennungsurkunde vom 1.5.1910 nebst Nachtrag vom 7.6.1911 einverleibt wurde. Einem historischen Grundbuchsauszug für die Katastralgemeinde B zur EZ uu römisch zwei ist zu entnehmen, dass diesbezüglich das Eigentumsrecht für die Fraktion A der Gemeinde B aufgrund einer Anerkennungsurkunde vom 1.5.1910 nebst Nachtrag vom 7.6.1911 einverleibt wurde. Die Übertragung des Eigentums an die Agrargemeinschaft A hinsichtlich der Grundstücke der EZ nn und uu GB B erfolgte mit dem Beschluss des Bezirksgerichtes Lienz vom 10.4.1973, TBZl ***/73, zur grundbücherlichen Durchführung des mit Bescheid vom 3.1.1973, ***/5, erlassenen Regulierungsplans für die Agrargemeinschaft B. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes spielt für die Frage nach dem Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zunächst insbesondere die im Regulierungsplan vom 3.1.1973 erfolgte Qualifizierung des Regulierungsgebietes eine Rolle.Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes spielt für die Frage nach dem Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zunächst insbesondere die im Regulierungsplan vom 3.1.1973 erfolgte Qualifizierung des Regulierungsgebietes eine Rolle. Wie der Leitentscheidung des VwGH vom 30. Juni 2011, 2010/07/0091, zu entnehmen ist, ist mit dem Tatbestandsmerkmal des vormaligen Eigentums der Gemeinde gemeint, dass die fraglichen Grundflächen vormals, also vor dem Zeitpunkt der Übertragung an die Agrargemeinschaft, im Eigentum der politischen Gemeinde gestanden sind. Die genannte Entscheidung verweist im Hinblick auf das Vorliegen von ehemaligem Eigentum der politischen Gemeinde auf Folgendes: Ist im historischen Regulierungsplan

§ 38

Abs 1 TFLG 1952 die Feststellung erfolgt, wonach das Regulierungsgebiet als das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegendes Gemeindegut

§ 36

Abs 2 lit d TFLG 1952 festgestellt wurde, so beinhalte diese Feststellung die Aussage, dass es sich um Grundstücke handle, die nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung als Gemeindegut genutzt wurden. Nach den Bestimmungen eben dieser Gemeindeordnung (§§ 76 Abs 3 und 81 ff der im Anlassfall in Geltung stehenden Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl 4 - TGO 1966) wiederum sei das Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde gestanden. Mit diesem Ausspruch des Regulierungsplans sei aber rechtskräftig festgestellt worden, dass diese Grundstücke in der Vergangenheit, also im Zeitpunkt der Regulierung als Gemeindegut nach den Bestimmungen der TGO 1966 bewirtschaftet wurden, dass sie also im Regulierungszeitpunkt im Eigentum der Gemeinde standen. Wenn dem Spruch des Bescheides ohne Zweifel zu entnehmen sei, es handle sich bei den agrargemeinschaftlichen Grundstücken um solche nach § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952, sei in Übereinstimmung mit VfSlg 18.446/2008 und 18.933/2009 davon auszugehen, dass eine der Rechtswirkungen des genannten Regulierungsbescheides die rechtskräftige Qualifizierung dieser Grundstücke als Gemeindegut im Sinne der TGO 1966 darstellte.Ist im historischen Regulierungsplan

Paragraph 38, Absatz eins, TFLG 1952 die Feststellung erfolgt, wonach das Regulierungsgebiet als das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegendes Gemeindegut

Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952 festgestellt wurde, so beinhalte diese Feststellung die Aussage, dass es sich um Grundstücke handle, die nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung als Gemeindegut genutzt wurden. Nach den Bestimmungen eben dieser Gemeindeordnung (Paragraphen 76, Absatz 3 und 81 ff der im Anlassfall in Geltung stehenden Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl 4 - TGO 1966) wiederum sei das Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde gestanden. Mit diesem Ausspruch des Regulierungsplans sei aber rechtskräftig festgestellt worden, dass diese Grundstücke in der Vergangenheit, also im Zeitpunkt der Regulierung als Gemeindegut nach den Bestimmungen der TGO 1966 bewirtschaftet wurden, dass sie also im Regulierungszeitpunkt im Eigentum der Gemeinde standen. Wenn dem Spruch des Bescheides ohne Zweifel zu entnehmen sei, es handle sich bei den agrargemeinschaftlichen Grundstücken um solche nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952, sei in Übereinstimmung mit VfSlg 18.446 aus 2008, und 18.933 aus 2009, davon auszugehen, dass eine der Rechtswirkungen des genannten Regulierungsbescheides die rechtskräftige Qualifizierung dieser Grundstücke als Gemeindegut im Sinne der TGO 1966 darstellte. Nach dem genannten § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952 ist zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken „das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut, bzw. ehemalige Ortschafts- oder Fraktionsgut“ zu zählen.Nach dem genannten Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952 ist zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken „das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut, bzw. ehemalige Ortschafts- oder Fraktionsgut“ zu zählen. Wird dagegen eine agrargemeinschaftliche Liegenschaft als solche nach § 36 Abs 1 lit b TFLG 1952 qualifiziert, so ist damit nach den Ausführungen des VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.06.2011, 2011/07/0039, nicht das Gemeindegut der politischen Gemeinde, sondern das Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten gemeint. Nach dieser Bestimmung sind agrargemeinschaftliche Grundstücke solche, „welche von allen oder nur von gewissen Mitgliedern einer Ortsgemeinde (Ortschaft), einer oder mehrerer Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitz verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden.“Wird dagegen eine agrargemeinschaftliche Liegenschaft als solche nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, TFLG 1952 qualifiziert, so ist damit nach den Ausführungen des VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.06.2011, 2011/07/0039, nicht das Gemeindegut der politischen Gemeinde, sondern das Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten gemeint. Nach dieser Bestimmung sind agrargemeinschaftliche Grundstücke solche, „welche von allen oder nur von gewissen Mitgliedern einer Ortsgemeinde (Ortschaft), einer oder mehrerer Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitz verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden.“ Eine Qualifikation nach dem TFLG 1952 erfolgte im gegenständlichen Regulierungsplan vom 3.1.1973 naturgemäß nicht, da zu diesem Zeitpunkt bereits das TFLG 1969, LGBl 34/1969, in Kraft stand. Die Aussagen zum TFLG 1952 müssen aber analog auch für Qualifizierungen nach dem TFLG 1969 gelten, da sich die Regelungen des § 36 Abs 1 lit b und Abs 2 lit d TFLG 1952 wortgleich in § 32 Abs 1 lit b und Abs 2 lit c TFLG 1969 wiederfinden. Im konkreten Fall wurde das Regulierungsgebiet als „agrargemeinschaftliches Grundstück in der Qualifikation des § 32 Abs. 1 lit. b TFLG“ benannt, womit ein deutliches Indiz für das Nichtvorliegen von Gemeindegut gegeben ist. Laut VwGH-Erkenntnis vom 30.06.2011, 2011/07/0050, zur gleichlautenden Bestimmung des § 33 Abs 1 lit b TFLG 1978 bindet nämlich eine rechtskräftige Feststellung dieser Art, dass kein Gemeindegut vorliegt, in der weiteren Folge die Agrarbehörden, aber auch den Verwaltungsgerichtshof. Hätte die Agrarbehörde Gemeindegut im Sinne der TGO 1966 feststellen wollen, so hätte sie dies nach Ansicht des VwGH im genannten Erkenntnis - wie in zahlreichen anderen Fällen - mit einer entsprechenden Qualifizierung nach § 33 Abs 2 lit c TFLG 1978 getan; dies sei aber nicht geschehen.Eine Qualifikation nach dem TFLG 1952 erfolgte im gegenständlichen Regulierungsplan vom 3.1.1973 naturgemäß nicht, da zu diesem Zeitpunkt bereits das TFLG 1969, Landesgesetzblatt 34 aus 1969,, in Kraft stand. Die Aussagen zum TFLG 1952 müssen aber analog auch für Qualifizierungen nach dem TFLG 1969 gelten, da sich die Regelungen des Paragraph 36, Absatz eins, Litera b und Absatz 2, Litera d, TFLG 1952 wortgleich in Paragraph 32, Absatz eins, Litera b und Absatz 2, Litera c, TFLG 1969 wiederfinden. Im konkreten Fall wurde das Regulierungsgebiet als „agrargemeinschaftliches Grundstück in der Qualifikation des Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, TFLG“ benannt, womit ein deutliches Indiz für das Nichtvorliegen von Gemeindegut gegeben ist. Laut VwGH-Erkenntnis vom 30.06.2011, 2011/07/0050, zur gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, Litera b, TFLG 1978 bindet nämlich eine rechtskräftige Feststellung dieser Art, dass kein Gemeindegut vorliegt, in der weiteren Folge die Agrarbehörden, aber auch den Verwaltungsgerichtshof. Hätte die Agrarbehörde Gemeindegut im Sinne der TGO 1966 feststellen wollen, so hätte sie dies nach Ansicht des VwGH im genannten Erkenntnis - wie in zahlreichen anderen Fällen - mit einer entsprechenden Qualifizierung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1978 getan; dies sei aber nicht geschehen. Obwohl also die im vorliegenden Fall im Regulierungsplan erfolgte rechtskräftige Qualifizierung des Regulierungsgebietes gegen vormaliges Gemeindeeigentum und somit gegen das Vorliegen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft sprechen würde, kam die belangte Behörde zum gegenteiligen Ergebnis, da sie diese Qualifizierung auf ein offenkundiges Versehen zurückgeführte. Dies begründet die belangte Behörde unter Hinweis auf das bereits erwähnte VwGH-Erkenntnis vom 30.6.2011, 2010/07/0091, in welchem unter anderem wie folgt ausgeführt wird: „Es mag Fälle geben, in denen aufgrund der Besonderheit des Sachverhaltes klar auf der Hand liegt, dass die damals einschreitende Agrarbehörde sich bei der Qualifizierung als Gemeindegut im Ausdruck vergriffen hat und irrtümlich von der Qualifikation nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 ausging, in Wahrheit aber eine Qualifikation nach § 36 Abs. 1 lit. b TFLG 1952 meinte. Es muss sich dabei aber um einen offenkundigen Fehler handeln, der nicht der Willensbildung der Behörde sondern nur der Mitteilung des behördlichen Willens anhaftet, also um einen nach § 62 Abs. 4 AVG berichtigungsfähigen Fehler. Nur wenn klar erkennbar ist, dass die Behörde hier irrtümlich die falsche litera des TFLG im Spruch des Bescheides genannt hat und welchen Inhalt der Bescheid nach dem Willen der damals bescheiderlassenden Behörde haben hätte sollen, wäre der Bescheid in der von der Unrichtigkeit bereinigten Fassung zu lesen; dies auch dann, wenn seine Berichtigung durch Bescheid unterblieben ist (vgl. dazu u. a. die hg. Erkenntnisse vom

  1. Februar 2003, 2002/07/0143, und vom
  2. Jänner 1991, 89/06/0054).“„Es mag Fälle geben, in denen aufgrund der Besonderheit des Sachverhaltes klar auf der Hand liegt, dass die damals einschreitende Agrarbehörde sich bei der Qualifizierung als Gemeindegut im Ausdruck vergriffen hat und irrtümlich von der Qualifikation nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952 ausging, in Wahrheit aber eine Qualifikation nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, TFLG 1952 meinte. Es muss sich dabei aber um einen offenkundigen Fehler handeln, der nicht der Willensbildung der Behörde sondern nur der Mitteilung des behördlichen Willens anhaftet, also um einen nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigungsfähigen Fehler. Nur wenn klar erkennbar ist, dass die Behörde hier irrtümlich die falsche litera des TFLG im Spruch des Bescheides genannt hat und welchen Inhalt der Bescheid nach dem Willen der damals bescheiderlassenden Behörde haben hätte sollen, wäre der Bescheid in der von der Unrichtigkeit bereinigten Fassung zu lesen; dies auch dann, wenn seine Berichtigung durch Bescheid unterblieben ist vergleiche dazu u. a. die hg. Erkenntnisse vom
  3. Februar 2003, 2002/07/0143, und vom
  4. Jänner 1991, 89/06/0054).“ Auch das Erkenntnis VwGH 13.10.2011, 2010/07/0163, lässt erahnen, dass von der rechtskräftigen Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke unter bestimmten Voraussetzungen abgegangen werden kann. In diesem Erkenntnis wird zunächst festgestellt, dass dem Spruch des rechtskräftigen Regulierungsplans eindeutig zu entnehmen sei, dass es sich bei den agrargemeinschaftlichen Grundstücken um solche nach § 33 Abs 1 lit b TFLG 1978 handle. Daraus schließt der VwGH, da „es sich dabei nicht etwa um einen Irrtum oder eine Flüchtigkeit oder eine Ungenauigkeit handelte, sondern (…) diese Qualifizierung das Ergebnis von eingehenden Überlegungen der Behörde war,“ dass eine der Rechtswirkungen des genannten Regulierungsplans die rechtskräftige Qualifizierung dieser Grundstücke als Gut einer Gemeinschaft von Berechtigten und nicht als Gemeindegut im Sinne der TGO 1966 darstellt.Auch das Erkenntnis VwGH 13.10.2011, 2010/07/0163, lässt erahnen, dass von der rechtskräftigen Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke unter bestimmten Voraussetzungen abgegangen werden kann. In diesem Erkenntnis wird zunächst festgestellt, dass dem Spruch des rechtskräftigen Regulierungsplans eindeutig zu entnehmen sei, dass es sich bei den agrargemeinschaftlichen Grundstücken um solche nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera b, TFLG 1978 handle. Daraus schließt der VwGH, da „es sich dabei nicht etwa um einen Irrtum oder eine Flüchtigkeit oder eine Ungenauigkeit handelte, sondern (…) diese Qualifizierung das Ergebnis von eingehenden Überlegungen der Behörde war,“ dass eine der Rechtswirkungen des genannten Regulierungsplans die rechtskräftige Qualifizierung dieser Grundstücke als Gut einer Gemeinschaft von Berechtigten und nicht als Gemeindegut im Sinne der TGO 1966 darstellt. Dass im vorliegenden Fall tatsächlich ein Versehen, ein Irrtum oder eine Flüchtigkeit vorliegt, die im Sinn der obengenannten VwGH-Erkenntnisse ein Abgehen von der rechtkräftigen Qualifizierung des Regulierungsgebietes als Nichtgemeindegut ermöglichen würde, widerlegen die folgenden Erwägungen: Nach § 62 Abs 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.Nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit etwa dann vor, wenn diese für die Partei – im Mehrparteienverfahren allen Parteien - klar erkennbar war (vgl etwa VwGH 29.4.2011, 2010/12/0115) und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (siehe etwa VwGH 26.6.2001, 2001/04/0045; 20.9.2012, 2012/10/0159), wobei es diesbezüglich etwa auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB Begründung) (siehe VwGH 18.10.2001, 2000/07/0097) bzw auf den Akteninhalt ankommt (siehe VwGH 25.03.2004, 2003/07/0062).Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit etwa dann vor, wenn diese für die Partei – im Mehrparteienverfahren allen Parteien - klar erkennbar war vergleiche etwa VwGH 29.4.2011, 2010/12/0115) und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (siehe etwa VwGH 26.6.2001, 2001/04/0045; 20.9.2012, 2012/10/0159), wobei es diesbezüglich etwa auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB Begründung) (siehe VwGH 18.10.2001, 2000/07/0097) bzw auf den Akteninhalt ankommt (siehe VwGH 25.03.2004, 2003/07/0062). Ein solch offenkundiger Fehler ist im vorliegenden Fall nicht gegeben bzw. fehlen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme eines solchen. Die belangte Behörde begründet zwar ausführlich und plausibel, aufgrund welcher Erwägungen sie zur Auffassung gelangte, dass es sich bei der Agrargemeinschaft A um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt und weshalb die Agrarbehörde im Regulierungsplan vom 3.1.1973 richtigerweise die Feststellung hätte treffen müssen, dass das Regulierungsgebiet als solches nach § 32 Abs 2 lit c TFLG 1969 hätte qualifiziert werden müssen. Mit diesen ausführlichen Erwägungen, etwa der Bezugnahme auf die historischen Grundbuchanlegungsprotokolle, eine Anerkennungsurkunde vom 1.5.1910, Überlegungen zum Begriff „Fraktion“ und zu den Bestimmungen der TGO 1866, macht die belangte Behörde aber deutlich, dass gerade kein „offenkundiges“ Versehen vorliegt und nicht für alle Parteien klar erkennbar war, dass die Agrarbehörde hier nur irrtümlich oder aufgrund einer Flüchtigkeit die falsche litera des TFLG im Spruch des Bescheides genannt hat. Auch wie der Inhalt, konkret die Qualifizierung des Regulierungsgebietes im Regulierungsplan nach § 37 TFLG 1969, hätte lauten müssen und dass sich die Agrarbehörde bei ihrer im Regulierungsplan vom 3.1.1973 vorgenommenen Qualifikation nur im Ausdruck vergriffen hat, ist keineswegs so eindeutig erkennbar, dass im vorliegenden Fall von einem offenkundigen Versehen und damit von einem berichtigungsfähigen Fehler gesprochen werden könnte. Damit fehlen aber nach der auf § 62 Abs 4 AVG abstellenden Rechtsprechung die Voraussetzungen für eine Verneinung der aufgrund der Qualifizierung des Regulierungsgebietes im Regulierungsbescheid grundsätzlich anzunehmenden Bindungswirkung.Ein solch offenkundiger Fehler ist im vorliegenden Fall nicht gegeben bzw. fehlen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme eines solchen. Die belangte Behörde begründet zwar ausführlich und plausibel, aufgrund welcher Erwägungen sie zur Auffassung gelangte, dass es sich bei der Agrargemeinschaft A um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt und weshalb die Agrarbehörde im Regulierungsplan vom 3.1.1973 richtigerweise die Feststellung hätte treffen müssen, dass das Regulierungsgebiet als solches nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, TFLG 1969 hätte qualifiziert werden müssen. Mit diesen ausführlichen Erwägungen, etwa der Bezugnahme auf die historischen Grundbuchanlegungsprotokolle, eine Anerkennungsurkunde vom 1.5.1910, Überlegungen zum Begriff „Fraktion“ und zu den Bestimmungen der TGO 1866, macht die belangte Behörde aber deutlich, dass gerade kein „offenkundiges“ Versehen vorliegt und nicht für alle Parteien klar erkennbar war, dass die Agrarbehörde hier nur irrtümlich oder aufgrund einer Flüchtigkeit die falsche litera des TFLG im Spruch des Bescheides genannt hat. Auch wie der Inhalt, konkret die Qualifizierung des Regulierungsgebietes im Regulierungsplan nach Paragraph 37, TFLG 1969, hätte lauten müssen und dass sich die Agrarbehörde bei ihrer im Regulierungsplan vom 3.1.1973 vorgenommenen Qualifikation nur im Ausdruck vergriffen hat, ist keineswegs so eindeutig erkennbar, dass im vorliegenden Fall von einem offenkundigen Versehen und damit von einem berichtigungsfähigen Fehler gesprochen werden könnte. Damit fehlen aber nach der auf Paragraph 62, Absatz 4, AVG abstellenden Rechtsprechung die Voraussetzungen für eine Verneinung der aufgrund der Qualifizierung des Regulierungsgebietes im Regulierungsbescheid grundsätzlich anzunehmenden Bindungswirkung. Dieses Ergebnis wird noch dadurch unterstrichen, dass die belangte Behörde am Schluss des angefochtenen Bescheides zu Recht ausführt, dass „der Gegenstandsakt nur sehr wenige Hinweise darauf enthält, welcher Qualifikation das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft zuzuordnen ist.“ Auch dies verdeutlicht, dass jedenfalls nicht offenkundig von einer irrtümlich erfolgten Qualifikation im Regulierungsplan vom 3.1.1973 ausgegangen werden kann. Auch dass etwa die am 3.5.1972, ***0/1, erfolgte Ausschreibung der Verhandlung über die Regulierung der Fraktion A und auch der Bescheid betreffend die Einleitung des Regulierungsverfahrens vom 20.7.1972, ***0/1, der Gemeinde B nicht ausdrücklich zugestellt wurden, spricht dagegen, dass die Agrarbehörde vom Vorliegen eines Regulierungsgebietes im Sinn des § 32 Abs 2 lit c TFLG 1969, also von Gemeindegut, ausgegangen ist. Zudem findet sich die Qualifizierung nach § 32 Abs 1 lit c TFLG sowohl in einem handschriftlich erstellten Konzept als auch im maschinell erstellten eigentlichen Regulierungsplan vom 3.1.
  5. Der Agrarbehörde mag also im Sinn der Ausführungen der belangten Behörde im Jahr 1973 allenfalls ein Fehler bei der Willensbildung unterlaufen sein, nicht aber ein für das Abgehen von der rechtskräftig erfolgten Qualifizierung erforderlicher, im Sinn des § 62 Abs 4 AVG berichtigungsfähiger Fehler bei der Mitteilung des behördlichen Willens im Regulierungsplan. Zumindest fehlen in den vorhandenen Verwaltungsakten für die notwendige Offenkundigkeit eines solchen Fehlers jegliche Anhaltspunkte.Auch dass etwa die am 3.5.1972, ***0/1, erfolgte Ausschreibung der Verhandlung über die Regulierung der Fraktion A und auch der Bescheid betreffend die Einleitung des Regulierungsverfahrens vom 20.7.1972, ***0/1, der Gemeinde B nicht ausdrücklich zugestellt wurden, spricht dagegen, dass die Agrarbehörde vom Vorliegen eines Regulierungsgebietes im Sinn des Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, TFLG 1969, also von Gemeindegut, ausgegangen ist. Zudem findet sich die Qualifizierung nach Paragraph 32, Absatz eins, Litera c, TFLG sowohl in einem handschriftlich erstellten Konzept als auch im maschinell erstellten eigentlichen Regulierungsplan vom 3.1.
  6. Der Agrarbehörde mag also im Sinn der Ausführungen der belangten Behörde im Jahr 1973 allenfalls ein Fehler bei der Willensbildung unterlaufen sein, nicht aber ein für das Abgehen von der rechtskräftig erfolgten Qualifizierung erforderlicher, im Sinn des Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigungsfähiger Fehler bei der Mitteilung des behördlichen Willens im Regulierungsplan. Zumindest fehlen in den vorhandenen Verwaltungsakten für die notwendige Offenkundigkeit eines solchen Fehlers jegliche Anhaltspunkte. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Erwägungen zu den übrigen Tatbestandsmerkmalen des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 und musste vom Landesverwaltungsgericht auch nicht näher geprüft werden, ob die Ausführungen der belangten Behörde, mit denen sie die aus ihrer Sicht fehlerhaft erfolgte Qualifizierung des Regulierungsgebietes im Regulierungsplan vom 3.1.1973 begründet, richtig sind. Insbesondere musste seitens des Landesverwaltungsgerichtes nicht auf die Frage eingegangen werden, welches Verständnis dem im Grundbuch verwendeten Begriff „Fraktion“ zukommt, weil im vorliegenden Fall in Anbetracht der rechtskräftigen Qualifizierung des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A im Regulierungsplan vom 3.1.1973 als agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinn des § 32 Abs 1 lit b TFLG 1969 eine Qualifizierung als Gemeindegut und damit eine Feststellung nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ausgeschlossen ist.Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Erwägungen zu den übrigen Tatbestandsmerkmalen des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 und musste vom Landesverwaltungsgericht auch nicht näher geprüft werden, ob die Ausführungen der belangten Behörde, mit denen sie die aus ihrer Sicht fehlerhaft erfolgte Qualifizierung des Regulierungsgebietes im Regulierungsplan vom 3.1.1973 begründet, richtig sind. Insbesondere musste seitens des Landesverwaltungsgerichtes nicht auf die Frage eingegangen werden, welches Verständnis dem im Grundbuch verwendeten Begriff „Fraktion“ zukommt, weil im vorliegenden Fall in Anbetracht der rechtskräftigen Qualifizierung des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A im Regulierungsplan vom 3.1.1973 als agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinn des Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, TFLG 1969 eine Qualifizierung als Gemeindegut und damit eine Feststellung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ausgeschlossen ist. Durch die rechtskräftige, nicht auf einem berichtigungsfähigen Fehler beruhende Qualifizierung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke als Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten und nicht als Gemeindegut der politischen Gemeinde im Sinne der Tiroler Gemeindeordnung lag kein Gemeindegut vor. Insofern konnte es aber auch nicht an die Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung einer solchen Qualifikation übertragen werden. Damit fehlt es aber im vorliegenden Fall an der Voraussetzung, wonach das Eigentum an den Grundstücken im Regulierungsverfahren (oder durch einen vergleichbaren Akt) an die beschwerdeführende Agrargemeinschaft übertragen wurde (siehe in diesem Sinn VwGH 25.10.2012, 2011/07/0129). Daran würde, wie dem VwGH-Erkenntnis vom 30.6.2011, 2011/07/0039, zu entnehmen ist, auch nichts ändern, wenn die politische Gemeinde am Beginn des Regulierungsverfahrens als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen gewesen wäre. Insgesamt handelt es sich somit bei den verfahrensgegenständlichen Grundstücken der Agrargemeinschaft A um kein Gemeindegut, weshalb der vorliegenden Beschwerde Berechtigung zukommt und spruchgemäß zu entscheiden war.
  7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Abs 4 leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde zwar von der Gemeinde B mit Email vom 30.1.2015 die Durchführung einer Verhandlung beantragt, dies allerdings ohne jegliche Begründung. Dieser Antrag ändert insofern nichts an der vom Landesverwaltungsgericht vertretenen Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Durchführung einer Verhandlung keinen Beitrag zur weiteren Klärung der Rechtssache liefern kann. Eine Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht insbesondere deshalb nicht für erforderlich erachtet, da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der vorhandenen Verwaltungsakten feststeht und für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Absatz 4, leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde zwar von der Gemeinde B mit Email vom 30.1.2015 die Durchführung einer Verhandlung beantragt, dies allerdings ohne jegliche Begründung. Dieser Antrag ändert insofern nichts an der vom Landesverwaltungsgericht vertretenen Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Durchführung einer Verhandlung keinen Beitrag zur weiteren Klärung der Rechtssache liefern kann. Eine Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht insbesondere deshalb nicht für erforderlich erachtet, da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der vorhandenen Verwaltungsakten feststeht und für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen ungeachtet eines Parteiantrags von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen ungeachtet eines Parteiantrags von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
  8. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Beantwortung der im vorliegenden Fall wesentlichen Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die in einem Regulierungsplan erfolgte Qualifizierung des Regulierungsgebietes als agrargemeinschaftliches Grundstück nach § 32 Abs 1 lit b TFLG 1969 die Behörde und auch das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung, ob Gemeindegut vorliegt oder nicht, bindet, erfolgte durch das Landesverwaltungsgericht ebenso wie die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass im vorliegenden Fall kein Gemeindegut vorliegt, in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Judikatur. Die Beantwortung der im vorliegenden Fall wesentlichen Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die in einem Regulierungsplan erfolgte Qualifizierung des Regulierungsgebietes als agrargemeinschaftliches Grundstück nach Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, TFLG 1969 die Behörde und auch das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung, ob Gemeindegut vorliegt oder nicht, bindet, erfolgte durch das Landesverwaltungsgericht ebenso wie die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass im vorliegenden Fall kein Gemeindegut vorliegt, in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Judikatur. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.35.0087.2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.