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{'item': 'LVwG-2014/17/3502-1'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§§ 5§ 16§ 58§ 19§ 1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/17/3502-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 21.10.2014, Zl **-**-****/*/**, wurde der Antrag auf Mindestsicherung wie im nachfolgend angeführten Spruch ausgeführt gewährt: „Herrn A, geboren am **.**.****, wohnhaft in Ort1, Adresse1, werden auf Antrag vom 18.08.2014

den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl. Nr. 99/2010, i.d.g.F. durch die Bezirkshauptmannschaft Ort2 für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen nachfolgende Leistungen gewährt:„Herrn A, geboren am **.**.****, wohnhaft in Ort1, Adresse1, werden auf Antrag vom 18.08.2014

den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2010,, i.d.g.F. durch die Bezirkshauptmannschaft Ort2 für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen nachfolgende Leistungen gewährt: 1.

§§ 5u. 9 TMSG i

Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF vom 01.11.2014 bis 31.12.2014 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 165,64. Die Leistung wird auf das Konto XY, Raika von A angewiesen.1.

Paragraphen 5, u. 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF vom 01.11.2014 bis 31.12.2014 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 165,64. Die Leistung wird auf das Konto XY, Raika von A angewiesen. 2.

§ 5Abs 5 TMSG i

Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF im Monat Dezember 2014 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 73,26. Die Leistung wird auf das Konto XY, Raika von A angewiesen.2.

Paragraph 5, Absatz 5, TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF im Monat Dezember 2014 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 73,26. Die Leistung wird auf das Konto XY, Raika von A angewiesen. Hinweis: Es wurde eine Richtsatzkürzung in Höhe von 10% betreffend Herrn A vorgenommen, da sich dieser trotz seiner finanziellen Notsituation nicht für „berufsfremde“ Tätigkeiten, wie z.B. Gastgewerbe, Lagerarbeiter, Verkauf usw. beworben hat. Herr A hat einige Bewerbungen als Buchhalter oder Personalverrechner abgegeben, jedoch laufend Absagen erhalten. Aufgrund der schwierigen finanziellen Lage sind jedoch auch Bewerbungen für berufsfremde Tätigkeiten erforderlich, um die Einkommenssituation zu verbessern. Sollte sich Herr A auch zukünftig nicht zusätzlich für berufsfremde Tätigkeiten z.B. im Gastgewerbe, Verkauf usw. bewerben, sind weitere Richtsatzkürzungen vorzunehmen.“ Die belangte Behörde führte dazu aus, dass

§ 16

Abs 1 TMSG der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet sei, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich nachweislich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen. Sollte der Mindestsicherungswerber dieser Verpflichtung nicht nachkommen, könne die Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 19 Abs 1 lit d TMSG gekürzt werden.Die belangte Behörde führte dazu aus, dass

Paragraph 16, Absatz eins, TMSG der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet sei, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich nachweislich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen. Sollte der Mindestsicherungswerber dieser Verpflichtung nicht nachkommen, könne die Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, TMSG gekürzt werden. Eine weitere Begründung

§ 58

Abs 2 AVG könne entfallen, da dem Antrag des A vollinhaltlich stattgegeben worden sei.Eine weitere Begründung

Paragraph 58, Absatz 2, AVG könne entfallen, da dem Antrag des A vollinhaltlich stattgegeben worden sei. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass es nicht den Tatsachen entspreche, dass er vor seiner Arbeitslosigkeit als Buchhalter/Personalverrechner gearbeitet habe. Vielmehr sei er acht Jahre lang als freier Dienstnehmer im Nachhilfebereich als Coach und Trainer an der Schülerhilfe Ort2 und Ort3 tätig gewesen. Im Anschluss daran habe der Beschwerdeführer zwei Wochen lang bei der Firma P in Ort4 als Büroleiter gearbeitet. Es liege daher der Verdacht nahe, dass die Mitarbeiter des Sozialreferates Ort2 davon ausgegangen sind, dass der Beschwerdeführer ein qualifizierter Büroleiter sei, welcher sich weigere, auch in berufsfremden Branchen nach einem Job zu suchen. Tatsächlich aber sei fast jede, der annähernd zweihundert in den letzten Monaten abgesendeten Bewerbungen, als Bewerbung als Quereinsteiger in eine berufsfremde Branche zu sehen. Herr A wolle darauf hinweisen, dass er sich neben Stellen als Buchhalter/Personalverrechner ebenso auch auf Hilfsstellen im Büro oder als Saisonarbeiter (z.B. als Saisonarbeiter bei den Ort4 Bergbahnen oder als Teilzeitkraft im Seniorenheim St. B) beworben habe. Abschließend wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer wieder der volle Richtsatz von € 211,43 ausbezahlt werde. Für den Fall, dass der Beschwerde nicht Folge gegeben werde, wolle der Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass ihm mehr als 10% des Richtsatzes gekürzt worden seien. Denn eine Kürzung von € 211,43 auf € 165,64 entspreche einer tatsächlichen Richtsatzkürzung von 21,66%. So werde in eventu der Antrag gestellt, eine Korrektur der Richtsatzkürzung auf € 190,-- vorzunehmen sowie die Anweisung des Differenzbetrages. Mit Schreiben vom 23.12.2014 nahm die Bezirkshauptmannschaft Ort2 Stellung zur Beschwerde des Herrn A wie folgt: Gem § 16 Abs 1 TMSG sei der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen. Sollte der Mindestsicherungsbezieher dieser Verpflichtung nicht nachkommen, könne die Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG

§ 19

Abs 1 lit d gekürzt werden.Gem Paragraph 16, Absatz eins, TMSG sei der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen. Sollte der Mindestsicherungsbezieher dieser Verpflichtung nicht nachkommen, könne die Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 5, TMSG

Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, gekürzt werden. Erstmalig sei der nunmehrige Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.05.2014 höflichst darum ersucht worden, „dass Sie sich für berufsfremde Beschäftigungen aktiv interessieren, auch wenn diese Arbeiten den bisherigen Qualifikationen und dem vorigen Verdienst des arbeitslosen Hilfesuchenden nicht entsprechen. Ebenso ist es zumutbar, dass Sie zumindest die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung neben dem AMS Bezug mit dem zust. AMS Betreuer erörtern und aktiv vorantreiben, bis Sie eine Vollbeschäftigung erhalten.“ Mehrmals sei der Beschwerdeführer, auch bescheidmäßig, ersucht worden, sich aktiv auch als Hilfsarbeiterkraft/ Aushilfskraft/ Helfer im Gastgewerbe (Küchen- und Serviceberufe), Lift, Firmen usw. zu beweben. Der Beschwerdeführer habe dem Sozialreferat der Bezirkshauptmannschaft Ort2 zwar einige Bewerbungen zur Verfügung gestellt, jedoch sei er den Aufforderungen, sich aktiv als Hilfskraft/ Hilfsarbeiter zu bewerben, nicht nachgekommen, bzw. habe er Bewerbungen dieser Art dem Sozialreferat nicht zur Verfügung gestellt. Es sei eine Integration am Arbeitsmarkt als Hilfsarbeiter laut Erfahrungswerten des zuständigen Sozialamtes aussichtsreich und zu bewältigen. Eine Kürzung der Mindestsicherung um 10% sei daher nach diesen mehrmaligen, erfolglos gebliebenen Aufforderungen, sich auch als Hilfskraft zu bewerben, gerechtfertigt und notwendig. Die Kürzung des Mindestsatzes um 10% berechne sich folgendermaßen: Der Richtsatz für die Mindestsicherung betrage € 457,

  1. Davon 10% ergeben € 45,
  2. Zieht man diese nun vom Richtsatz ab ergebe sich ein Betrag von € 412,
  3. Davon sei weiter abzuziehen das Einkommen (AMS; Arbeitslosengeld) von € 246,44, sodass sich ein auszuzahlender Betrag von € 165,64 ergebe. Festgestellter Sachverhalt: Der Mindestsatz beträgt im Fall des Herrn A für das Jahr 2014 € 457,
  4. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im Monat Dezember eine einmalige Sonderzahlung von € 73,26 erhalten. Dem dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden Akt kann nicht entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer (trotz zahlreicher Bewerbungen) auch als Hilfskraft/ Hilfsarbeiter z.B. im Gastgewerbe beworben hätte. Dies wurde ihm aber sowohl mit Schreiben vom 13.05.2014, als auch mit Bescheid vom 19.05.2014, Zl *-**-****/*/**, und vom 25.08.2014, Zl **-**-****/**/**, aufgetragen. Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Einkommen (AMS) von € 246,
  5. So ergibt sich folgende Rechnung: Richtsatz Mindestsicherung - 10% Richtsatzkürzung - (Einkommen AMS) Gesamt auszuzahlender Betrag: € € € € 457,87 45,787 412,08 246,44 165,64 Es sind dem Beschwerdeführer nach Abzug von 10% des Richtsatzes sowie nach Abzug des Einkommens verbleibende € 165,64 an Mindestsicherung auszubezahlen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden Akt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, Zl SZ-**-****/*/**, aus der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers, sowie aus der daraufhin erfolgten Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 23.12.
  6. Den vorgelegten Ausdrucken des e-AMS Kontos des Beschwerdeführers ist klar zu entnehmen, dass sich dieser nicht als Hilfskraft beworben hat bzw. Versuche unternommen hat, einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die vorgenommene Richtsatzkürzung betrage 21,66%, kann dem nicht gefolgt werden. Hinsichtlich der Berechnung des gekürzten Richtsatzes und des tatsächlich auszuzahlenden Betrages kann auf die Ausführungen unter „Festgestellter Sachverhalt“ verwiesen werden. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des TMSG LGBl. Nr. 99/2010 idF LGBl. Nr. 130/2013 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des TMSG Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013, lauten wie folgt: § 5Paragraph 5 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2)Der Mindestsatz beträgt für
  1. a)Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v. H.,
  2. b)Volljährige, die nicht unter lit. a fallen 56,25 v. H.,
  3. b)Volljährige, die nicht unter Litera a, fallen 56,25 v. H.,
  4. c)Minderjährige, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 24,75 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins,
(3)Leben mehr als zwei leistungsberechtigte Volljährige im gemeinsamen Haushalt, so verringert sich der Mindestsatz nach Abs. 2 lit. b ab dem dritten leistungsberechtigten Volljährigen auf 37,50 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1, wenn dieser gegenüber einer anderen im gemeinsamen Haushalt lebenden Person unterhaltsberechtigt ist.
(3)Leben mehr als zwei leistungsberechtigte Volljährige im gemeinsamen Haushalt, so verringert sich der Mindestsatz nach Absatz 2, Litera b, ab dem dritten leistungsberechtigten Volljährigen auf 37,50 v. H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins,, wenn dieser gegenüber einer anderen im gemeinsamen Haushalt lebenden Person unterhaltsberechtigt ist.
(4)Der Mindestsatz nach Abs. 2 lit. b kommt auch für mündige Minderjährige zur Anwendung, die alleinstehend oder Alleinerzieher sind und die Familienbeihilfe beziehen. Bis zum Bezug der Familienbeihilfe kommt für diese Personen der Mindestsatz nach Abs. 2 lit. a zur Anwendung.
(4)Der Mindestsatz nach Absatz 2, Litera b, kommt auch für mündige Minderjährige zur Anwendung, die alleinstehend oder Alleinerzieher sind und die Familienbeihilfe beziehen. Bis zum Bezug der Familienbeihilfe kommt für diese Personen der Mindestsatz nach Absatz 2, Litera a, zur Anwendung.
(5)Zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz ist in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1 zu gewähren, soweit der Mindestsicherungsbezieher zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen hat. Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.
(5)Zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz ist in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v. H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9 Absatz eins, zu gewähren, soweit der Mindestsicherungsbezieher zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen hat. Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.
(6)Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 15 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.
(6)Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 15 v. H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins, gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist. § 16Paragraph 16 Einsatz der Arbeitskraft
(1)Vor der Gewährung von Mindestsicherung ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen.
(2)Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe oder, sofern ein solches bezogen wird, wie beim Arbeitslosengeld auszugehen. § 19Paragraph 19 Kürzung von Leistungen
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 5, kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher
  1. a)seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
  2. b)mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht,
  3. c)seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,
  4. d)trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht,
  5. e)an einer Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt oder
  6. f)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice angebotenen Schulungs- oder Fortbildungsmaßnahme nicht teilnimmt. Die Kürzung ist der Höhe nach mit 50 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. Die Kürzung ist der Höhe nach mit 50 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach Paragraph 5, begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden.
(2)Durch die Kürzung darf der Lebensunterhalt der mit dem Mindestsicherungsbezieher in Lebensgemeinschaft lebenden Person oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen nicht beeinträchtigt werden. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen:
  1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, , B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde zulässig.
  2. Zur Sache

§ 1

Abs 1 TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

Paragraph eins, Absatz eins, TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Leistungen der Mindestsicherung sind

§ 1

Abs 4 TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

Abs 8 leg cit ist die Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.Leistungen der Mindestsicherung sind

Paragraph eins, Absatz 4, TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

Absatz 8, leg cit ist die Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.

§ 16

Abs 1 TMSG ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich nachweislich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen.

Paragraph 16, Absatz eins, TMSG ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich nachweislich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen.

§ 19

Abs 1 lit d TMSG kann die Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher dieser Verpflichtung nicht nachkommt.

Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, TMSG kann die Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 5, TMSG gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Im konkreten Fall wurde dem Beschwerdeführer mehrmals, auch bescheidmäßig, aufgetragen, er möge sich auch nach einer Anstellung als Hilfsarbeiter bzw. einer zumindest geringfügigen Beschäftigung umsehen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer bis dato nicht nachgekommen, sodass der Richtsatz von der Bezirkshauptmannschaft Ort2 um 10% zu kürzen war. 3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung In der vorliegenden Rechtssache konnte von einer Rechtsmittelverhandlung deshalb abgesehen werden, weil in der gegenständlichen Beschwerdesache ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten waren, nämlich einerseits die Beurteilung der Frage, ob die vorgenommene Richtsatzkürzung zulässig war und andererseits, ob der gekürzte Betrag richtig berechnet wurde. Diese Fragen waren nach Begutachtung des Aktes eindeutig zu bejahen. Der Sachverhalt ist vorliegend in den entscheidungsrelevanten Punkten als unbestritten und geklärt anzusehen, insbesondere besteht Einigkeit über den von der BH Ort2 monatlich ausbezahlten Betrag, über das monatliche Einkommen (Arbeitslosengeld) des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten Bewerbungskatalog. Zudem ergibt sich dieser entscheidungswesentliche Sachverhalt grundsätzlich unbestreitbar aus den vorliegenden Aktenunterlagen. Eine mündliche Erörterung (insbesondere eine Befragung des Beschwerdeführers A) ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zahl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zahl 2011/06/0024).Eine mündliche Erörterung (insbesondere eine Befragung des Beschwerdeführers A) ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zahl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zahl 2011/06/0024). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer gar nicht ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt, dies trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung darüber in der angefochtenen Entscheidung. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Im Ergebnis war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde vollinhaltlich abzuweisen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.17.3502.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.