RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/26/3015-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 30.09.2014, Zl ****, betreffend die Untersagung der Änderung einer Werbeeinrichtung nach der TBO 2011, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch wie folgt zu lauten hat:
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch wie folgt zu lauten hat: „Gemäß § 47 Abs 4 TBO 2011 wird die mit Eingabe vom 07.08.2013 (eingelangt bei der Stadtgemeinde Z am 08.08.2014) angezeigte Änderung der auf Gst ***1/66 GB Z (Industriezone 3*, **** Z) bereits befindlichen Werbeeinrichtung dahingehend, dass auch das ostseitige Display der digitalen Werbeanlage (LED-Mediawall) mit Werbeeinschaltungen bespielt wird, untersagt.“„Gemäß Paragraph 47, Absatz 4, TBO 2011 wird die mit Eingabe vom 07.08.2013 (eingelangt bei der Stadtgemeinde Z am 08.08.2014) angezeigte Änderung der auf Gst ***1/66 GB Z (Industriezone 3*, **** Z) bereits befindlichen Werbeeinrichtung dahingehend, dass auch das ostseitige Display der digitalen Werbeanlage (LED-Mediawall) mit Werbeeinschaltungen bespielt wird, untersagt.“
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Vorgeschichte: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 23.01.2012 wurde die vom nunmehrigen Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24.11.2011 angezeigte Errichtung einer Werbeeinrichtung in Form einer LED-Mediawall in einer Höhe von 4,50 m auf dem Gst ***1/66 GB Z mit der vorgesehenen Bespielung sowohl des westseitigen als auch des ostseitigen Displays der LED-Mediawall mit Werbeeinschaltungen untersagt, dies wegen anzunehmender Gefährdung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs im dortigen Bereich. Mit Berufungsentscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde Z vom 15.06.2012 wurde die dagegen (vom nunmehrigen Beschwerdeführer) erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen. Die dagegen wiederum erhobene Vorstellung blieb ebenfalls erfolglos, mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.12.2012 wurde die Vorstellung (des nunmehrigen Beschwerdeführers) als unbegründet abgewiesen. In weiterer Folge zeigte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 05.03.2013 die Errichtung einer Werbeanlage in Form einer LED-Mediawall in einer Höhe von 3,50 m auf dem Gst ***1/66 GB Z an, bei welcher bloß das westseitige Display für Werbungen genutzt werden sollte. Diese Bauanzeige des Beschwerdeführers vom 05.03.2013 wurde mit Erledigung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 18.04.2013 zustimmend zur Kenntnis genommen. Nachdem festgestellt werden musste, dass entgegen der Bauanzeige vom 05.03.2013 auch das ostseitige Display der verfahrensgegenständlichen Werbeeinrichtung mit Werbeeinschaltungen bespielt wurde, erteile der Bürgermeister der Stadtgemeinde Z mit Bescheid vom 28.04.2014 den baupolizeilichen Auftrag, die stritte Werbeeinrichtung binnen Monatsfrist so umzubauen, dass nur die nach Westen gerichtete Wandseite bespielt werden kann. Zugleich wurde die Bespielung der ostseitigen Wandseite der verfahrensgegenständlichen Werbeeinrichtung mit Werbeeinschaltungen unverzüglich untersagt. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde blieb erfolglos, mit Erkenntnis vom 14.08.2014 wies das Landesverwaltungsgericht Tirol das Rechtsmittel als unbegründet ab, wobei näher angeführte Spruchänderungen vorgenommen wurden. 2) Mit Eingabe vom 07.08.2013 (eingelangt bei der Stadtgemeinde Z am 08.08.2014) zeigte der Beschwerdeführer die Errichtung einer Werbeeinrichtung in Form einer LED-Mediawall in einer Höhe von 4,10 m auf dem Gst ***1/66 GB Z an, bei der das ostseitige Display mit Werbeeinschaltungen bespielt werden soll. Hierauf erließ der Bürgermeister der Stadtgemeinde Z den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 30.09.2014, womit die angezeigte Werbeeinrichtung in Form einer LED-Mediawall mit Nutzung des ostseitigen Displays für Werbezwecke untersagt wurde. Die belangte Behörde begründete dabei ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die eingeholte verkehrstechnische Stellungnahme erbracht habe, dass das angezeigte Vorhaben die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs im betreffenden Bereich beeinträchtigen würde, sodass ein Unzulässigkeitsgrund im Sinne der gesetzlichen Bestimmung des § 47 Abs 3 lit b TBO 2011 vorliege. Die belangte Behörde begründete dabei ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die eingeholte verkehrstechnische Stellungnahme erbracht habe, dass das angezeigte Vorhaben die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs im betreffenden Bereich beeinträchtigen würde, sodass ein Unzulässigkeitsgrund im Sinne der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 3, Litera b, TBO 2011 vorliege. 3) Gegen diese Entscheidung richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde des AA, mit welcher die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides vom 30.09.2014 und die Zurkenntnisnahme der angezeigten Werbeeinrichtung sowie eventualiter die Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Lokalaugenschein beantragt wurden. Nach Wiedergabe der Vorgeschichte sowie des Verfahrensganges begründete der Rechtsmittelwerber seine Beschwerde zusammengefasst damit, dass die Ausführungen der Sachverständigen, dass die nunmehrige Anzeige aus dem Jahr 2014 jener aus dem Jahr 2012 entspreche, weswegen ihre damalige Stellungnahme aufrecht bleibe, insofern unzutreffend seien, als seinerzeit das Privatgutachten des DI DD vom 24.06.2014 (in Fortsetzung und Ergänzung seines Gutachtens vom 19.05.2012) als Beweismittel und Gegengutachten nicht vorgelegen habe. Aus der fachlichen Beurteilung des DI DD ergebe sich, dass gegenständlich keine Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit zu befürchten stünden. Im Gegensatz dazu habe in dem aufgrund der Bauanzeige vom 24.11.2011 ausgelösten Verfahren eine Fachbeurteilung durch DI DD der Baubehörde nicht vorgelegen, was die Vorstellungsbehörde dazumals festgehalten habe. Die belangte Behörde sei in der angefochtenen Entscheidung mit keinem Wort auf das vorliegende Gegengutachten von DI DD vom 24.06.2014 eingegangen. Alle Vorgaben der relevanten Richtlinien (etwa RVS 05.06.12) seien im Gegenstandsfall berücksichtigt worden. Das Gutachten der Amtssachverständigen vom 25.04.2012 beziehe sich in Bezug auf den Aspekt einer festgestellten Unfallhäufigkeit auf Daten aus dem Jahr
- Im Zeitraum von 2010 bis 2014 habe es keine Unfallhäufigkeit gegeben, weshalb auch keine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben sein könne. Trotz des Gutachtens der Amtssachverständigen vom 25.04.2012 sei auf der Grundlage einer Stellungnahme des Baubezirksamtes Z vom 28.02.2013 die Errichtung der verfahrensgegenständlichen LED-Mediawall mit Bespielung des westseitigen Displays mit Werbeeinschaltungen von der zuständigen Behörde ermöglicht worden. Ein Unzulässigkeitsgrund für die Nutzung auch des ostseitigen Displays für Werbezwecke sei daher nicht anzunehmen. Die von der Amtssachverständigen angenommene Entfernung von 46 m zwischen den beiden Ein- und Ausfahrten sei in keinem Verfahren festgestellt worden. Mit dem Beschwerdeschriftsatz wurden die gutachterlichen Stellungnahmen des DI DD vom 19.05.2012 sowie vom 24.06.2014 in Vorlage gebracht. 4) Am 10.12.2014 fand in der gegenständlichen Beschwerdesache eine mündliche Rechtsmittelverhandlung statt, in deren Rahmen eine verkehrstechnische Sachverständige zum verfahrensgegenständlichen Vorhaben einvernommen wurde. Für den Beschwerdeführer bestand dabei die Möglichkeit, Fragen an die Sachverständige zu richten. Anlässlich der Rechtsmittelverhandlung bestritt der Beschwerdeführer die Richtigkeit sowie die Aktualität des fachlichen Gutachtens der vom erkennenden Gericht beigezogenen verkehrstechnischen Sachverständigen. Er beantragte eine Frist von drei Wochen zur Vorlage eines Gegengutachtens, um den fachlichen Äußerungen der Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten zu können. Das Landesverwaltungsgericht Tirol räumte schließlich dem Beschwerdeführer die beantragte Frist von drei Wochen zur Vorlage eines Gegengutachtens ein. 5) Mit Eingabe vom 30.12.2014 brachte der Beschwerdeführer die gutachterliche Stellungnahme die DI DD vom 26.12.2014 dem erkennenden Gericht in Vorlage. Unter Hinweis auf das von ihm vorgelegte Privatgutachten führte der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 30.12.2014 aus, dass die gesetzlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (insbesondere § 35 StVO 1960) den Vorschriften der Richtlinie RVS 05.06.12 vorgehen würden, insbesondere was die Interpretation des Verkehrszeichenraumes anbelange. Unter Hinweis auf das von ihm vorgelegte Privatgutachten führte der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 30.12.2014 aus, dass die gesetzlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (insbesondere Paragraph 35, StVO 1960) den Vorschriften der Richtlinie RVS 05.06.12 vorgehen würden, insbesondere was die Interpretation des Verkehrszeichenraumes anbelange. Die von der Sachverständigen geforderte Entfernung (der Werbeeinrichtung zum Ein- und Ausfahrtsbereich aus dem Parkplatz) von 25 m sei angesichts der gegebenen Breite der Ein- und Ausfahrt von 19,30 m zu relativieren. Im Übrigen gelte der Abstand von 25 m gar nicht, da die verfahrensgegenständliche Ein- und Ausfahrt für einen Parkplatz nicht als ungeregelte Kreuzung gesehen werden könne, zumal die bei der Ausfahrt aufgestellte Stopp-Tafel den Vorrang des fließenden Verkehrs auf der Straße herstelle. Zu Unrecht habe die Sachverständige die Frage der Unfallhäufigkeit nicht mehr neu beurteilt, da dieser Aspekt für die Beurteilung des Schutzzweckes der Straßenverkehrsordnung 1960 wesentlich sei. Im Zeitraum 2011 bis 2014 sei keine Unfallhäufigkeit gegeben und hätten sich in diesem Zeitraum nur zwei bis drei Unfälle im Kreisverkehr ereignet. Das vorgelegte Privatgutachten sei dahin zu verbessern, dass nicht eine Leitschiene die Fahrbahnen trenne, sondern eine Pflastersteinbegrenzung mit Grünstreifen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat in der in Beschwerde gezogenen Entscheidung auf die Bestimmungen des § 47 Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 187/2014, Bezug genommen. Die belangte Behörde hat in der in Beschwerde gezogenen Entscheidung auf die Bestimmungen des Paragraph 47, Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014,, Bezug genommen. Diese gesetzlichen Regelungen haben – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut: „§ 47 Werbeeinrichtungen, Zulässigkeit und Verfahren
(1)Die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen innerhalb geschlossener Ortschaften ist der Behörde schriftlich anzuzeigen, sofern hierfür nicht eine Bewilligung nach § 14 Abs. 1 lit. e des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 erforderlich ist. Der Anzeige sind ein Lageplan, eine Beschreibung der technischen Ausführung und eine planliche Darstellung der betreffenden Werbeeinrichtung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. § 23 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
(1)Die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen innerhalb geschlossener Ortschaften ist der Behörde schriftlich anzuzeigen, sofern hierfür nicht eine Bewilligung nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera e, des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 erforderlich ist. Der Anzeige sind ein Lageplan, eine Beschreibung der technischen Ausführung und eine planliche Darstellung der betreffenden Werbeeinrichtung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Paragraph 23, Absatz 2, zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
(2)…
(3)Die Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer anzeigepflichtigen Werbeeinrichtung ist unzulässig, wenn
- a)ihre mechanische Festigkeit oder Standsicherheit nicht gegeben wäre,
- b)sie hinsichtlich der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs im Widerspruch zu § 5 Abs. 2, 3 oder 4 stünde,
- b)sie hinsichtlich der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs im Widerspruch zu Paragraph 5, Absatz 2, 3, oder 4 stünde,
- c)sie aufgrund ihrer Beschaffenheit einer Verordnung nach § 20 lit. c widerspräche oder, insbesondere im Hinblick auf die verwendeten Materialien, ihre Größe, Form, Farbe oder Lichtwirkung, das Orts- oder Straßenbild erheblich beeinträchtigte.
- c)sie aufgrund ihrer Beschaffenheit einer Verordnung nach Paragraph 20, Litera c, widerspräche oder, insbesondere im Hinblick auf die verwendeten Materialien, ihre Größe, Form, Farbe oder Lichtwirkung, das Orts- oder Straßenbild erheblich beeinträchtigte.
(4)Die Behörde hat die angezeigte Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer Werbeeinrichtung zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Vorhaben nach Abs. 3 unzulässig ist, so hat die Behörde dessen Ausführung innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Anzeige mit schriftlichem Bescheid zu untersagen.
(4)Die Behörde hat die angezeigte Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer Werbeeinrichtung zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Vorhaben nach Absatz 3, unzulässig ist, so hat die Behörde dessen Ausführung innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Anzeige mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. …“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Unstrittig ist im vorliegenden Beschwerdefall, dass die mit Eingabe vom 07.08.2013 (eingelangt bei der Baubehörde am 08.08.2014) angezeigte Änderung der bereits auf dem Gst ***1/66 GB Z bestehenden Werbeeinrichtung in der Form, dass
- a)die Höhe der LED-Mediawall von bislang konsentiert 3,50 m auf nunmehr 4,10 m geändert wird und
- b)auch das ostseitige Display (und nicht nur das westseitige) für Werbezwecke genutzt werden soll, einem entsprechenden Anzeigeverfahren nach § 47 TBO 2011 zuzuführen ist. einem entsprechenden Anzeigeverfahren nach Paragraph 47, TBO 2011 zuzuführen ist. 2) Strittig ist hingegen im Gegenstandsfall, ob hinsichtlich dieser Änderungen an der bestehenden Werbeeinrichtung Unzulässigkeitsgründe im Sinne des § 47 Abs 3 TBO 2011 vorliegen. Insbesondere ist strittig, ob durch das gegenständliche Vorhaben die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs im Gegenstandsbereich beeinträchtigt wird oder nicht.Strittig ist hingegen im Gegenstandsfall, ob hinsichtlich dieser Änderungen an der bestehenden Werbeeinrichtung Unzulässigkeitsgründe im Sinne des Paragraph 47, Absatz 3, TBO 2011 vorliegen. Insbesondere ist strittig, ob durch das gegenständliche Vorhaben die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs im Gegenstandsbereich beeinträchtigt wird oder nicht. Zu dieser Fragestellung wurde bereits von der belangten Behörde eine Fachstellungnahme einer verkehrstechnischen Sachverständigen eingeholt. Das schriftlich erstattete Gutachten vom 26.09.2014 mit dem Ergebnis des Vorliegens zweier Ausschließungsgründe, nämlich einerseits der Unterschreitung eines Freihaltebereiches von 25 m vor der Einfahrt in den Parkplatz des „Kaufpark Z“ und andererseits der Unterschreitung eines seitlichen Abstandes von der Straße von 4 m, wurde dem in Beschwerde gezogenen Bescheid zu Grunde gelegt. Auf Ebene des Beschwerdeverfahrens wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine Befragung der verkehrstechnischen Sachverständigen durchgeführt, wobei diese bei der Verhandlung am 10.12.2014 gutachtlich wie folgt ausführte: „Über Befragung durch das Gericht stellte die Sachverständige vorweg fest, dass sich ihre bislang bereits erstatteten schriftlichen Gutachten zum gegenständlichen Vorhaben auf Straßenverhältnisse bezogen haben, wo bereits eine bauliche Trennung zwischen den beiden Fahrstreifen der gegenständlichen Straße (L **- Zer Straße) vorhanden war. Diese bauliche Trennung in Form eines Grünstreifens mit einer Pflastersteinbegrenzung wurde bereits im Jahr 2010 errichtet. Die gegenständliche Werbeeinrichtung wurde erstmals im Jahr 2011 an den Straßenerhalter herangetragen. Die Zufahrten zu den Parkplätzen einerseits des „Kaufparks Z“ sowie andererseits zum „KK“ waren daher im Zeitpunkt meiner fachlichen Beurteilungen des gegenständlichen Vorhabens bereits rechtsgebunden, das bedeutet, das rechts in die Parkflächen eingebogen wird und rechts auch ausgefahren wird. Zu den in meinem Gutachten vom 26.09.2014 angeführten Entfernungen gebe ich an, dass ein Mitarbeiter des Baubezirksamtes Z vor Ort mit einem geeichten Messgerät die Entfernungen aufgenommen hat und in das Orthofoto einkotiert hat. Die Entfernung von 20,5 m der gegenständlichen Werbeeinrichtung von der Ein- bzw Ausfahrt zum „Kaufpark Z“ bezieht sich dabei auf die Mitte des Mastens, der die gegenständliche Werbeeinrichtung trägt, zur Schnittlinie der Fahrbahnfläche der Landesstraße zum Ein- bzw Ausfahrtsbereich des Parkplatzes des „Kaufparks Z“. Der Seitenabstand von 2,80 m des Mastens der gegenständlichen Werbeeinrichtung wurde von der Gehsteigkante weg gemessen. Die Entfernung von etwa 46 m zwischen den beiden Einfahrts- und Ausfahrtsbereichen zum einen des „Kaufparks Z“ und andererseits des „KK“ bezieht sich ebenfalls auf die Schnittlinien der Landesstraße zu den jeweiligen Ein- und Ausfahrtsbereichen. Aus fachlicher Sicht ist festzuhalten, dass beide Ein- und Ausfahrten sehr stark frequentiert werden, insbesondere auch die Ein- und Ausfahrt zum „Kaufpark Z“. Bei der Ausfahrt des Parkplatzes des „Kaufparks Z“ steht eine Stopptafel und bei der Ausfahrt aus dem Parkplatz des „KK“ steht eine „Vorranggeben“-Tafel, sodass insgesamt aus verkehrstechnischer Sicht die gegenständlichen Ein- und Ausfahrtsbereiche als ungeregelte Kreuzungen zu behandeln sind. Aus fachlicher Sicht ist daher notwendig, dass die in Richtung Westen auf der Landesstraße fahrenden Fahrzeuglenker sich auf die Ausfahrtsbereiche konzentrieren und nicht durch eine Werbung in diesem Bereich abgelenkt werden. Dies betrifft insbesondere die Ausfahrt aus dem Parkplatz des „Kaufparks Z“. Aus fachlicher Sicht soll nicht 20,5 m vor diesem Ein- und Ausfahrtsbereich eine Werbung die Fahrzeuglenker in ihrer Aufmerksamkeit ablenken, zumal in diesem Bereich starker Verkehr gegeben ist. Dies sehen auch die entsprechenden Richtlinien so vor. Es handelt sich dabei um die RVS 05.06.11 betreffend „Visuelle Störungen – Kriterien zu Standorten von Informationsträgern“. Diese Richtlinien sehen vor, dass in einer Entfernung von 25 m vor und nach ungeregelten Kreuzungen keine Werbeeinrichtung in der gegenständlichen Form aufgestellt werden soll. Zusätzlich sehen diese Richtlinien vor, dass Werbeeinrichtungen in der angezeigten Form einen Seitenabstand zum Fahrbahnrand von 4 m einhalten sollten. Beide Vorgaben der angeführten Richtlinie werden im Gegenstandsfall nicht eingehalten. Der gegenständliche Bereich ist als Gewerbegebiet anzusprechen, in welchem sehr viele Geschäfte situiert sind. Dies bringt mit sich, dass an den Gebäuden entsprechende Geschäftsbezeichnungen und Reklame angebracht wurden, sodass die Verkehrsteilnehmer ohnehin in ihrer Aufmerksamkeit schon sehr stark in Anspruch genommen sind. Eine weitere zusätzliche Ablenkung durch Werbung – so wie vom Beschwerdeführer angezeigt – sollte daher aus verkehrstechnischer Sicht jedenfalls verhindert werden. Durch die Ablenkung der Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer wäre aus meiner fachlichen Sicht die Verkehrssicherheit nicht mehr entsprechend gewährleistet, wenn die bereits bestehende Werbeeinrichtung in Form einer LED-Mediawall ostseitig mit Werbungen bespielt wird. Dies würde nämlich eine entsprechende Ablenkwirkung für die in Richtung Westen fahrenden Fahrzeuglenker mit sich bringen, dies kurz vor dem Ausfahrtsbereich aus dem stark frequentierten „Kaufpark Z“, womit die Verkehrssicherheit zweifelsfrei in Frage gestellt würde. Aus meiner fachlichen Sicht können Auflagen im gegenständlichen Fall nicht die erforderliche Verkehrssicherheit herstellen, zumal die Entfernung zwischen den beiden beschriebenen Ein- und Ausfahrtsbereichen einfach zu gering ist und somit die konkreten Umstände im Gegenstandsbereich gegen eine Bespielung der Ostseite der verfahrensgegenständlichen Mediawall sprechen. Ergänzend führte die Sachverständige weiters aus, dass es im Gegenstandsfall nicht nur um den Ausfahrtsbereich aus dem Parkplatz des „Kaufparks Z“ geht, sondern um den gesamten Ein- und Ausfahrtsbereich zu diesem Parkplatz. Es könne nämlich durchaus sein, dass es beim Einfahren zu diesem Parkplatz zu einem Rückstau kommt und somit Fahrzeuglenker auch beim Einfahren entsprechend aufmerksam sein müssen. Es geht also nicht nur um den Bereich, wo ausgefahren wird und wo eine Stopptafel aufgestellt ist. Bezüglich des Zahlenmaterials zur Unfallhäufigkeit gab die Sachverständige an, dass in ihrem Gutachten aus dem Jahr 2012 das damals zur Verfügung gestandene Zahlenmaterial berücksichtigt worden ist. Für das Gutachten 2014 wurde zur Frage der Unfallhäufigkeit keine Stellung bezogen, da die Frage der Unfallhäufigkeit nicht mehr neu beurteilt worden ist. Über Frage durch den Beschwerdeführer erklärte die Sachverständige, dass die Entfernung der gegenständlichen Werbeeinrichtung von der Stopptafel bei der Ausfahrt aus dem Parkplatz des „Kaufparks Z“ nicht ausgemessen worden ist, da diese Entfernung nicht maßgeblich ist. Über weitere Frage durch den Beschwerdeführer, wie es zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit kommen könne, wenn doch ein Autofahrer beim Einbiegen in den Parkplatz des „Kaufparks Z“ aufgrund der Höhe der gegenständlichen Werbeeinrichtung diese gar nicht mehr wahrnehmen könne, erklärte die Sachverständige, dass nach der von ihr angeführten Richtlinie eben ein Bereich von 25 m vor und nach ungeregelten Kreuzungen von Werbeeinrichtungen frei bleiben soll, damit sich die Verkehrsteilnehmer auf das Verkehrsgeschehen an der Kreuzung konzentrieren können und nicht durch Werbung abgelenkt werden. Diese 25 m, die von der entsprechenden Richtlinie eingefordert werden, werden im Gegenstandsfall nicht eingehalten, sodass es zu der nicht günstigen fachlichen Beurteilung gekommen ist. Über Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, ob es bei der gegenständlichen Fachbeurteilung und bei den entsprechend der Richtlinie einzuhaltenden 25 m nicht auch darauf ankommt, ob eine bauliche Trennung zwischen den Fahrstreifen der Straße gegeben ist, erklärte die Sachverständige, dass dieser Umstand der baulichen Trennung der beiden Fahrstreifen bei der vorliegenden Fachbeurteilung keine Rolle spielt. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, ob bei der gegenständlichen Fachbeurteilung nicht die große Breite des verfahrensgegenständlichen Einfahrts- und Ausfahrtsbereiches zum Parkplatz des „Kaufparks Z“ insofern berücksichtigt werden könnte, als die Messung des geforderten Abstandes von 25 m mehr zur Fahrbahnmitte hin bzw zur Mitte des Einfahrtsbereiches bezogen werden könnte, gab die Sachverständige an, dass die von ihr angeführte Richtlinie klar vorgibt, dass vom Schnittpunkt der Fahrbahnränder auszugehen ist. Es muss ja auch davon ausgegangen werden, dass die gesamte zur Verfügung stehende Breite des Einfahrts- und Ausfahrtsbereiches von Fahrzeuglenkern genützt wird. Über weitere Frage durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erklärte die Sachverständige, dass sie bei ihrer Beurteilung im Jahr 2014 auf den sich westwärts bewegenden Fahrzeugverkehr abgestellt hat, zumal das nunmehrige Bauanzeigeverfahren ja eine Bespielung der Ostseite der bereits bestehenden LED-Mediawall vorsieht. Über Frage durch den Beschwerdeführer, ob die von der Sachverständigen angeführte Richtlinie einen Spielraum bezüglich der Abstände zulässt, gab die Sachverständige an, dass sie keine flexible Handhabung der Richtlinie kennt.“ Mit Blick auf diese gutachtlichen Ausführungen der dem Beschwerdeverfahren beigezogenen verkehrstechnischen Sachverständigen ist für das erkennende Gericht klargestellt, dass die angezeigte Bespielung des ostseitigen Displays der bereits bestehenden Werbeeinrichtung in Form einer LED-Mediawall mit Werbeeinschaltungen die Gefahr in sich birgt, dass Verkehrsteilnehmer auf der Landesstraße L ** (Zer Straße) in ihrer Aufmerksamkeit vom Verkehrsgeschehen abgelenkt werden, dies weniger als 25 m vor einem sehr stark frequentierten Ein- und Ausfahrtsbereich in den Parkplatz des „Kaufpark Z“, was der Sicherheit des Verkehrs im dortigen Bereich jedenfalls nachteilig ist. Die diesbezüglichen Ausführungen und Erklärungen der Sachverständigen sind für das Landesverwaltungsgericht Tirol sehr gut nachvollziehbar, schlüssig und auch äußerst lebensnah. Die Sachverständige hat sich mit den konkreten Verkehrsgegebenheiten am Aufstellungsort der verfahrensgegenständlichen Werbeeinrichtung ausreichend auseinandergesetzt und hat ihre Schlussfolgerungen einer jedenfalls anzunehmenden Ablenkwirkung für die Verkehrsteilnehmer auf der Landesstraße L ** (Zer Straße) durch die angezeigte Bespielung des ostseitigen Displays der bereits bestehenden LED-Mediawall mit Werbeeinschaltungen in zu kurzer Entfernung vor einem die uneingeschränkte Aufmerksamkeit der Fahrzeuglenker fordernden Verkehrspunkt (stark frequentierter Ein- und Ausfahrtsbereich zum Parkplatz eines Einkaufzentrums) in schlüssiger Weise dargetan. Das erkennende Gericht misst daher der fachlichen Beurteilung der beigezogenen Amtssachverständigen einen hohen Beweiswert zu. Auf der Grundlage dieses Gutachtens zu dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben ergibt sich der Unzulässigkeitsgrund des § 47 Abs 3 lit b TBO 2011, auf welchen schon die belangte Behörde zu Recht verwiesen hat. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Z hat demnach – gestützt auf diesen Untersagungsgrund der Gefährdung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs gem § 47 Abs 3 lit b TBO 2011 – mit dem angefochtenen Bescheid rechtsrichtig die Ausführung der geplanten Änderung der bestehenden Werbeeinrichtung untersagt. Auf der Grundlage dieses Gutachtens zu dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben ergibt sich der Unzulässigkeitsgrund des Paragraph 47, Absatz 3, Litera b, TBO 2011, auf welchen schon die belangte Behörde zu Recht verwiesen hat. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Z hat demnach – gestützt auf diesen Untersagungsgrund der Gefährdung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs gem Paragraph 47, Absatz 3, Litera b, TBO 2011 – mit dem angefochtenen Bescheid rechtsrichtig die Ausführung der geplanten Änderung der bestehenden Werbeeinrichtung untersagt. 3) Die gegen die bekämpfte Entscheidung vorgetragenen Beschwerdeargumente vermögen nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht zu überzeugen und damit eine Rechtswidrigkeit der in Prüfung stehenden Entscheidung aufzuzeigen, wozu im Einzelnen wie folgt festzuhalten ist:
- a)In der Beschwerde wird vorgetragen, dass die verfahrensgegenständliche Bauanzeige nicht die gleiche sei, wie sie bereits am 24.11.2011 bei der Baubehörde eingebracht worden sei, da der verfahrensrelevanten Anzeige – im Gegensatz zu der Bauanzeige aus dem Jahr 2011 – ein Privatgutachten angeschlossen worden sei, das die Fachbeurteilung der Amtssachverständigen erschüttere. Nach Meinung des erkennenden Gerichts kann nun dahingestellt bleiben, ob allein der Anschluss eines Privatgutachtens zu einer (inhaltlich) anderen Verfahrenssache führen könnte, was aber in Zweifel zu stellen wäre, zumal gegenständlich von einer entschiedenen Rechtssache schon deshalb nicht ausgegangen werden kann, da sich die Höhe der Werbeeinrichtung in Form einer Mediawall über Gelände bei den zu vergleichenden Bauanzeigen insofern unterscheidet, als mit Anzeige vom 24.11.2011 eine Werbeeinrichtung mit einer Höhe über Gelände von 4,50 m der Baubehörde zur Kenntnis gebracht wurde, während die nunmehr verfahrensrelevante Bauanzeige eine Werbeeinrichtung in einer Höhe von 4,10 m über Gelände zum Inhalt hat. Nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichts Tirol hat daher die belangte Behörde völlig zu Recht eine inhaltliche Entscheidung über die beschwerdegegenständliche Bauanzeige vorgenommen. Ginge man im Gegenstandsfall vom Vorliegen einer entschiedenen Rechtssache aus, so hätte die belangte Behörde anstelle der inhaltlichen Untersagungsentscheidung mit einer formellen (zurückweisenden) Entscheidung vorzugehen gehabt. Dadurch, dass die belangte Behörde anstelle einer Zurückweisungsentscheidung eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat, konnte jedenfalls keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers eintreten. Insoweit dieses Beschwerdevorbringen die Ausführungen der Amtssachverständigen zu erschüttern versucht, dass entgegen den Darlegungen der Amtssachverständigen die nunmehrige Bauanzeige nicht der seinerzeitigen entspreche, so ist vom erkennenden Gericht festzuhalten, dass das gegenständliche Vorbringen nicht geeignet ist, die Fachbeurteilung der Amtssachverständigen in Frage zu stellen. Wenn nämlich die Amtssachverständige ausgeführt hat, dass die neue Bauanzeige „dem Grunde“ jener vom 24.11.2011 entspreche, so hat sie damit zum Ausdruck gebracht, dass mit der nunmehrigen Bauanzeige bezweckt wird, eine zweiseitige Bespielung der Mediawall (ostseitig und westseitig) mit Werbeeinschaltungen herzustellen, was auch der Beschwerdeführer selbst im Rahmen der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 10.12.2014 bei seiner gerichtlichen Befragung als richtig zugestanden hat. Diese zweiseitige Bespielung der Mediawall entspricht aber genau der ersten Bauanzeige vom 24.11.2011 über die verfahrensgegenständliche Werbeeinrichtung, sodass die Aussage der Amtssachverständigen, dass die beiden in Rede stehenden Bauanzeigen „dem Grunde nach“ einander entsprechen, durchaus nachvollzogen werden kann. Die Richtigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens der Amtssachverständigen kann sohin mit dem aufgezeigten Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt werden.
- b)Der Beschwerdeführer hat mehrere Privatgutachten des DI DD in Vorlage gebracht, zunächst jenes vom 19.05.2012, anschließend das vom 24.06.2014 und letztlich jenes vom 26.12.2014. Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers seien diese Gutachten geeignet, die Fachbeurteilung der Amtssachverständigen im Gegenstandsfall umzustoßen und zu einem anderen Verfahrensergebnis zu führen. Dieser Auffassung kann vom erkennenden Gericht nicht gefolgt werden. Zwar ist dem Beschwerdeführer einzuräumen, dass die Aussagen von Sachverständigen grundsätzlich den gleichen verfahrensrechtlichen Beweiswert haben und demnach zwischen dem Gutachten einer Amtssachverständigen und dem eines Privatsachverständigen kein verfahrensrechtlicher Wertunterschied besteht. Bei einander widersprechenden Gutachten – so wie vorliegend – hat die erkennende Behörde, respektive das erkennende Verwaltungsgericht die Gedankengänge aufzuzeigen, die die Veranlassung dazu gegeben haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen (vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.2014, Zl 2011/05/0071). In diesem Sinne ist vom Landesverwaltungsgericht Tirol für den Beschwerdefall festzuhalten, dass den Privatgutachten des DI DD deshalb geringere Beweiskraft zuzubilligen ist als der Fachbeurteilung der dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen, als er eine nähere Befassung mit den konkreten Verkehrsgegebenheiten am Aufstellungsort der verfahrensgegenständlichen Werbeeinrichtung unterlassen hat. Diese mangelnde Auseinandersetzung des Privatgutachters DI DD mit der verfahrensrelevanten Örtlichkeit zeigt sich etwa in dem Umstand, dass der Privatgutachter in seiner Stellungnahme vom 19.05.2012 von einer Aufstellung der Werbeeinrichtung in der Mitte zwischen den beiden relevanten Ein- und Ausfahrtsbereichen ausgeht, sodass bei einem Gesamtabstand zwischen den beiden Ein- und Ausfahrtsbereichen von 46 m die Werbeeinrichtung jeweils einen Abstand von 23 m vom nächsten Ein- und Ausfahrtsbereich haben müsste, obwohl tatsächlich von einem Mitarbeiter des Baubezirksamtes Z mit einem geeichten Messgerät eine Entfernung der verfahrensgegenständlichen Werbeeinrichtung von 20,5 m vom Ein- und Ausfahrtsbereich zum Parkplatz des „Kaufparks Z“ erhoben worden ist, was bedeutet, dass die Werbeeinrichtung nicht in der Mitte zwischen den beiden Ein- und Ausfahrtsbereichen situiert ist. Weiters spricht der Privatgutachter in seiner Stellungnahme vom 24.06.2014 von einer neuen Montagehöhe der Werbeanlage über Fahrbahnniveau von 4,20 m, dies entgegen der verfahrensrelevanten Bauanzeige mit einer Höhenangabe von 4,10 m. In Bezug auf seine Fachstellungnahme vom 26.12.2014 musst sogar der Beschwerdeführer selbst in seiner Eingabe vom 30.12.2014 eine Korrektur der Ausführungen des DI DD dahingehend vornehmen, dass die beiden Fahrbahnen der Landesstraße L ** (Zer Straße) nicht mit einer Leitschiene baulich voneinander getrennt sind, sondern durch einen Grünstreifen mit Pflastersteinbegrenzung, wie dies auch aus aktenkundigen Lichtbildern unzweifelhaft hervorgeht. Insgesamt zeigt sich sohin, dass der befasste Privatgutachter sich zu wenig mit den konkreten Gegebenheiten am Aufstellungsort der Werbeeinrichtung auseinandergesetzt hat. Vielmehr hat er seine Fachstellungnahmen sehr allgemein gehalten und darin eine Befassung mit Straßenverkehrsvorschriften und deren Verhältnis zu Richtlinien (insbesondere RVS 05.06.12) vorgenommen, ohne diese ausreichend auf den konkreten Einzelfall umzulegen. Wenn der Privatgutachter in seiner Stellungnahme vom 26.12.2014 auf eine Werbeeinrichtung im Bereich des Theaters an der Wien Bezug nimmt, so ist darauf hinzuweisen, dass damit für den zu entscheidenden Fall im Stadtgebiet vom Z in Tirol nichts gewonnen werden kann. Soweit sowohl der Privatgutachter als auch die befasste Amtssachverständige auf die Richtlinie RVS 05.06.11 betreffend „Visuelle Störungen – Kriterien zu Standorten von Informationsträgern“ wiederholt abstellen und darauf Bezug nehmen, ist seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol klarzustellen, dass der Verwaltungsgerichtshof in Wien in ständiger Judikatur ausgesprochen hat, dass Richtlinien, Leitlinien sowie (nicht für verbindlich erklärte) Ö-Normen (zwar) keine verbindlichen Rechtsgrundlagen darstellen, ihnen aber insoweit Bedeutung zukommt, als es sich dabei um „objektivierte“, das heißt generelle Gutachten handelt und in einer Entscheidung dargetan wird, dass die in diesen objektivierten Gutachten enthaltenen Aussagen auch auf den konkreten Einzelfall zutreffen. Während nun die Amtssachverständige in ihrem Gutachten dargelegt hat, dass die beiden verfahrensrelevanten Ein- und Ausfahrtsbereiche aufgrund des gegebenen Verkehrsaufkommens, welches durch konkrete näher dargelegte Verkehrszählungen an Ort und Stelle (siehe die Stellungnahme der Amtssachverständigen vom 25.04.2012) eindeutig belegt ist, aus ihrer fachlichen Sicht ungeregelten Kreuzungsbereichen gleichzusetzen sind und als solche betrachtet werden können, weswegen sie den in der genannten Richtlinie vorgesehenen Abstand einer Werbeeinrichtung von 25 m für erforderlich erachtet und die tatsächlich bloß gegebene Entfernung von 20,5 m im Interesse der Verkehrssicherheit als unzureichend hält, begnügt sich der Privatsachverständige damit, die Einordnung der verfahrensgegenständlichen Ein- und Ausfahrtsbereiche unter die ungeregelten Kreuzungen unter Hinweis auf Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung als nicht ausreichend geprüft in Frage zu stellen, womit er auch den geforderten Abstand der Werbeeinrichtung im Ausmaß von 25 m vom verfahrensbetroffenen Ein- und Ausfahrtsbereich in Zweifel zieht. Diesbezüglich kann vom erkennenden Gericht dem Privatgutachter nicht gefolgt werden, da es nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol gegenständlich nicht darauf ankommt, ob die verfahrensrelevanten Ein- und Ausfahrtsbereiche nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung als ungeregelte Kreuzungen gelten können. Im hier entscheidungswesentlichen Verfahren nach der Tiroler Bauordnung 2011 ist maßgeblich, dass durch die Aufstellung der streitverfangenen Werbeeinrichtung die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Wenn nun die Amtssachverständige bei der Beurteilung dieser Fragestellung nachvollziehbar und überzeugend dargetan hat, dass ein gewisser Abstand der Werbeeinrichtung vom stark frequentierten Ein- und Ausfahrtsbereich gegeben sein muss, um die Autofahrer auf der Landesstraße in ihrer Aufmerksamkeit (in Bezug auf in den Parkplatz des Einkaufszentrums neben der Landesstraße ein- und ausfahrende Fahrzeuge) durch Werbeeinschaltungen auf dem ostseitigen Display der streitverfangenen Mediawall nicht zu beeinträchtigen, so ist dies nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts plausibel und den tatsächlichen Verhältnissen nahegelegt. Wenn sie weiters bezüglich des einzuhaltenden Abstandes auf die bereits angeführte Richtlinie zurückgreift und die Einhaltung einer Entfernung von 25 m als geboten erachtet, dies unter Berufung darauf, dass aufgrund der hohen Verkehrsfrequenz an den gegenständlichen Ein- und Ausfahrtsbereichen diese als ungeregelte Kreuzungen gesehen werden können, so stoßen diese Überlegungen der Amtssachverständigen beim erkennenden Gericht auf keine Bedenken. Vielmehr erscheint dem Landesverwaltungsgericht Tirol diese Wertung der Amtssachverständigen, wonach die beiden verfahrensrelevanten Ein- und Ausfahrtsbereiche aufgrund der hohen Verkehrsfrequenzen ungeregelten Kreuzungen gleichzuhalten sind, jedenfalls mit Blick auf die ermittelte und dargelegte verkehrs- und bautechnische Bestandssituation im gegenständlichen Straßenabschnitt vertretbar. Zu den bei der Gutachtenserstellung verwendeten Richtlinien RVS 05.06.12 „Visuelle Informationsträger für verkehrsfremde Zwecke“ sowie RVS 05.06.11 „Visuelle Störungen – Kriterien zu Standorten von Informationsträgern“ ist vom Landesverwaltungsgericht Tirol nochmals klarzustellen, dass es sich dabei um nicht rechtsverbindliche Richtlinien der Österreichischen Forschungsgesellschaft Straße-Schiene-Verkehr zur verkehrstechnischen Beurteilung von visuellen Störwirkungen, insbesondere von Informationsträgern für verkehrsfremde Zwecke und für deren Standortbewertung, handelt, denen Bedeutung insoweit zugesprochen werden kann, als in einem einen konkreten Einzelfall betreffenden Gutachten, welches auf die spezifischen einzelfallbezogenen Gegebenheiten hinreichend eingeht, auf die erarbeiteten Richtlinienvorgaben – bei Anwendbarkeit auf den Einzelfall – durchaus argumentativ zugegriffen werden kann. Im vorliegenden Beschwerdefall hat die Amtssachverständige nach Auffassung des erkennenden Gerichts ausreichend nachvollziehbar dargelegt, warum aufgrund der konkreten Verkehrssituation (hohe Frequenzen bei den verfahrensrelevanten Ein- und Ausfahrtsbereichen) der in der Richtlinie vorgegebene Abstand einer Werbeeinrichtung von einem Kreuzungsbereich im Ausmaß von 25 m aus fachlicher Sicht im Interesse der Verkehrssicherheit (im konkreten zur Vermeidung einer Ablenkwirkung der Werbeeinrichtung und eines Aufmerksamkeitsdefizites bei den Verkehrsteilnehmern auf der Landesstraße) einzuhalten ist. Die im Gutachten der Amtssachverständigen getroffene Feststellung einer anzunehmenden Verkehrsbeeinträchtigung im Falle der Ausführung des angezeigten Vorhabens einer Bespielung des ostseitigen Displays der Mediawall mit Werbeeinschaltungen, wobei dieser Beurteilung zulässigerweise auch die Vorgaben der genannten RVS zugrunde gelegt und deren Aussagen auf die sachverhaltsrelevante konkrete Situation entsprechend umgelegt wurden, ist demgemäß für das erkennende Gericht schlüssig und aussagekräftig. Wenn der Privatgutachter vermeint, es müssten vorliegend aktuellere Daten in Bezug auf die Unfallhäufigkeit erhoben werden, um eine exakte Risikoabschätzung der Gefährlichkeit des verfahrensgegenständlichen Straßenabschnittes vornehmen zu können, wobei mit dem bisher vorliegenden Datenmaterial eine negative Beurteilung des angezeigten Vorhabens nicht begründet werden könne, so kann diesen Ausführungen vom erkennenden Gericht nicht gefolgt werden. Die im Anzeigeverfahren nach § 47 TBO 2011 vorzunehmende Beurteilung einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs durch eine Werbeeinrichtung hat ja gerade den Zweck, ein Ansteigen der Unfallhäufigkeit hintanzuhalten. Demnach wird zwar eine mit Unfalldaten belegte Unfallhäufigkeit auf einem bestimmten Straßenabschnitt dafür sprechen, nicht eine weitere Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch Werbeeinrichtungen zu schaffen, doch schließt umgekehrt eine nicht gegebene Unfallhäufigkeit eine negative Beurteilung einer geplanten Werbeeinrichtung unter dem Aspekt des Prüfkriteriums „Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs“ nach fester Überzeugung des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht aus, weil selbst in Ansehung eines bislang unfallfreien Straßenabschnittes eines negative Fachbeurteilung im Sinne der Bestimmung des § 47 Abs 3 lit b TBO 2011 möglich sein muss, um die weitere Unfallfreiheit gewährleisten zu können. Die im Anzeigeverfahren nach Paragraph 47, TBO 2011 vorzunehmende Beurteilung einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs durch eine Werbeeinrichtung hat ja gerade den Zweck, ein Ansteigen der Unfallhäufigkeit hintanzuhalten. Demnach wird zwar eine mit Unfalldaten belegte Unfallhäufigkeit auf einem bestimmten Straßenabschnitt dafür sprechen, nicht eine weitere Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch Werbeeinrichtungen zu schaffen, doch schließt umgekehrt eine nicht gegebene Unfallhäufigkeit eine negative Beurteilung einer geplanten Werbeeinrichtung unter dem Aspekt des Prüfkriteriums „Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs“ nach fester Überzeugung des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht aus, weil selbst in Ansehung eines bislang unfallfreien Straßenabschnittes eines negative Fachbeurteilung im Sinne der Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 3, Litera b, TBO 2011 möglich sein muss, um die weitere Unfallfreiheit gewährleisten zu können. Mit anderen Worten ist die Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer Werbeeinrichtung nicht schon immer dann als zulässig zu bewerten, wenn beim betroffenen Straßenabschnitt bislang noch keine Unfälle aufgetreten sind. Die offensichtlich gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers ist nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht haltbar. Jedenfalls kann ein Mangel der Fachbeurteilung der Amtssachverständigen nicht damit begründet werden, dass sie bei Erstellung ihres Gutachtens im Jahr 2014 auf die Frage der Unfallhäufigkeit auf dem verfahrensbetroffenen Straßenabschnitt nicht mehr neu eingegangen ist und dazu das neueste zur Verfügung stehende Zahlenmaterial erhoben hat, wenn sie schon in ihrem Gutachten aus dem Jahr 2012 dem Aspekt der Unfallhäufigkeit kein besonderes Augenmerk geschenkt hat und sie jedenfalls ihre fachlichen Bedenken gegen eine Bespielung des ostseitigen Displays der bestehenden Mediawall mit Werbeeinschaltungen auch keineswegs mit dem Argument einer bereits schon gegebenen Unfallhäufigkeit begründet hat. Der Aspekt einer schon gegebenen Unfallhäufigkeit ist demnach im Gegenstandsfall nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, weswegen in der Nichterhebung der aktuellen Unfalldaten (gegenüber dem Gutachten der Amtssachverständigen aus dem Jahr 2012) kein Gutachtensmangel gelegen sein kann. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 30.12.2014 ausführt, entgegen der Fachbeurteilung durch die Amtssachverständige sei sehr wohl auf die Breite des Ein- und Ausfahrtsbereiches zum Parkplatz des „Kaufparks Z“ im Ausmaß von 19,30 m insofern Rücksicht zu nehmen, als bei Anwendung des geforderten Abstandes der Werbeeinrichtung vom Ein- und Ausfahrtsbereich im Ausmaß von 25 m ja noch ein ausreichender Teil des Ein- und Ausfahrtsbereiches für die Autofahrer verbliebe, ist ihm entgegenzuhalten, dass für das erkennende Gericht die diesbezüglichen Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 10.12.2014 einleuchtend sind, dass sie bei ihrer Beurteilung davon ausgehen müsse, dass die gesamte zur Verfügung stehende Breite des Einfahrts- und Ausfahrtsbereiches von den Fahrzeuglenkern zum Ein- und Ausfahren auch genützt wird. Die vom Beschwerdeführer augenscheinlich gewünschte Nichtnutzung jenes Teiles des in Rede stehenden Ein- und Ausfahrtsbereiches durch Fahrzeuglenker, welcher zur Herstellung des geforderten Abstandes von 25 m benötigt wird, ist faktisch nicht anzunehmen und in Wirklichkeit in keiner Weise sichergestellt. Dieses Vorbringen ist daher in keiner Weise geeignet, die Fachbeurteilung der Amtssachverständigen zu erschüttern. Insgesamt vermag daher der Beschwerdeführer weder mit seinem Rechtsmittelvorbringen noch mit den von ihm in Vorlage gebrachten Privatgutachten des DI DD die fachliche Beurteilung der Amtssachverständigen mit dem Ergebnis einer anzunehmenden Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehrs durch die angezeigte Bespielung des ostseitigen Displays der bereits bestehenden Mediawall mit Werbeeinschaltungen zu entkräften. Dem Gutachten der Amtssachverständigen wird aus den vorstehend dargelegten Gründen ein höherer Beweiswert zugemessen als den vorgelegten Privatgutachten. Unter Beachtung aller im Gutachten der Amtssachverständigen begründet dargelegten Beurteilungserwägungen ist auch nachvollziehbar davon auszugehen, dass mit Auflagen und Bedingungen die erforderliche Verkehrssicherheit nicht gewährleistet werden kann, zumal die Entfernung zwischen den beiden verfahrensrelevanten Ein- und Ausfahrtsbereichen – wie von der Amtssachverständigen bei der Verhandlung am 10.12.2014 dargelegt – einfach zu gering ist.
- c)Insoweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittelschriftsatz zu Recht bemängelt hat, dass sich die belangte Behörde nicht mit den fachlichen Ausführungen des Privatgutachters auseinandergesetzt habe, ist seitens des erkennenden Gerichts festzuhalten, dass der diesbezügliche Verfahrensmangel aufgrund des gegenständlich durchgeführten Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol als saniert anzusehen ist. Das erkennende Gericht hat sich jedenfalls ausreichend mit den vorgelegten Privatgutachten des DI DD befasst und auch begründet dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen des Gerichts dem Gutachten der Amtssachverständigen der Vorzug zu geben gewesen ist. 4) Zusammenfassend ist im vorliegenden Beschwerdefall festzuhalten, dass der Bürgermeister der Stadtgemeinde Z mit dem angefochtenen Bescheid völlig zu Recht in Bezug auf das mit Eingabe vom 07.08.2013 (eingelangt bei der Baubehörde am 08.08.2014) angezeigte Vorhaben mit Untersagung vorgegangen ist. Der Spruch der bekämpften Entscheidung war lediglich dahingehend zu verbessern, dass besser zum Ausdruck gebracht wird, dass Gegenstand der verfahrensgegenständlichen Bauanzeige nicht die Errichtung einer Werbeeinrichtung ist, sondern die Änderung einer bereits bestehenden und auch konsentierten Werbeeinrichtung. Schließlich konnte die angezeigte Änderung der Höhe der Mediawall über dem angrenzenden Gelände von konsentiert 3,50 m auf nunmehr 4,10 m nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerdeentscheidung sein, da nach dem diesbezüglich eindeutigen Spruchinhalt des in Beschwerde gezogenen Bescheides die Höhenänderung nicht Gegenstand des Untersagungsbescheides gewesen ist und eine Rechtsmittelinstanz nicht über mehr entscheiden kann, als die Unterinstanz spruchgemäß erledigt hat. 5) Den vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträgen wurde vom erkennenden Gericht – mit Ausnahme des beantragten Ortsaugenscheines – nachgekommen, insbesondere wurde die beantragte Einvernahme des Beschwerdeführers vorgenommen. Von der Vornahme eines Ortsaugenscheines durch das erkennende Gericht konnte vorliegend deshalb Abstand genommen werden, weil einerseits eine ausreichende Anzahl von Lichtbildern in den vorliegenden Aktenunterlagen die Verhältnisse vor Ort recht anschaulich wiedergibt, sodass vom Landesverwaltungsgericht Tirol ein entsprechender Eindruck über die Gegebenheiten vor Ort gewonnen werden konnte. Andererseits hat sich die dem Beschwerdeverfahren beigezogene Amtssachverständige die notwendigen Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten verschafft, sodass sie in der Lage war, ein entsprechendes Gutachten in der Gegenstandssache zu erstatten. Welcher Mehrwert für das Ermittlungsverfahren durch die Vornahme eines Ortsaugenscheines durch das erkennende Gericht gewonnen hätte werden können, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht wirklich überzeugend dargetan. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache vor allem entscheidende Fragestellung, wie bei Vorliegen einander widersprechender Gutachten (hier: zur Frage einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit) eine Verfahrensentscheidung vorzunehmen ist, konnte angesichts der diesbezüglich sehr klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte diesbezügliche Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Gericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist. Insbesondere ist die Frage der Eignung des verfahrensgegenständlichen Aufstellungsortes zur Bespielung (auch) des ostseitigen Displays der Mediawall mit Werbeeinschaltungen keine solche grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine solche des konkret vorliegenden Einzelfalles. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.26.3015.5