RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/36/3374-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde von Herrn BB, wohnhaft in Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.11.2014, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Eingabe vom 04.09.2014, bei der Gemeinde Z eingelangt am 08.10.2014, beantragte Herr AA den Abbruch des Dachstuhles und den Ausbau des ersten Obergeschosses zu einer Dreizimmerwohnung mit Wohnküche, Bad und zwei Schlafräumen sowie einen Zugang über eine außenliegende Stahltreppe beim bestehenden Gebäude auf Grundstück ***1/3 KG Z. Dazu fand dann am 30.10.2014 eine mündliche Bauverhandlung statt, zu der ua auch der nunmehrige Beschwerdeführer Herr BB nachweislich geladen wurde. Dabei brachte dieser die Einwendungen, wie in seinem Schreiben vom 29.10.2014 ausgeführt, vor. Zusammengefasst wurde dabei Folgendes vorgebracht: Die Beurteilung des Denkmalamts sei nicht relativiert zur neuen Variante zu sehen. Nach wie vor werde das Obergeschoss durch eine „Hennenleiter“ erschlossen, die das Bild der Umgebung erheblich beeinträchtige. Unter Bezugnahme auf Z 4 lit b seines Schreibens vom 26.01.2014 wurde ausgeführt, dass die Baumassendichte bereits durch die erste Baugenehmigung ausgeschöpft sei. Es bestünden erhebliche verfahrens- und verfassungsrechtliche Bedenken den Nachbarn nachträglich mit Baudichten zu belasten, die als unverhältnismäßig erkannt worden seien. Die damalige Gesamtschau führe in der Konsequenz dazu, dass der jetzige Antrag zurückzunehmen sei oder das Objekt auf Grundstück ***1/1 KG Z entsprechend zu verkleinern wäre. Zu diesem brisanten Punkt sind zivilrechtliche Schadensersatzansprüche auch seitens der Nachbarn ohne weiteres denkbar. Weiters wurde vorgebracht, dass die eingezeichneten Stellplätze sich in der Praxis nicht nutzen lassen würden, insbesondere mit Blick auf die Ausfahrt an den Grundstücken ***1/1 und ***1/3, beide KG Z, auf die Landesstraße. Zudem bestünden seinerseits statische Bedenken. Im Crash-Fall sei der Nachbar betroffen. Das bisherige Objekt sei nur auf einer Bodenplatte (wohl ohne weitere Fundamente) errichtet. Es dürfte an der Tragfähigkeit für das Obergeschoss mangeln.Dazu fand dann am 30.10.2014 eine mündliche Bauverhandlung statt, zu der ua auch der nunmehrige Beschwerdeführer Herr BB nachweislich geladen wurde. Dabei brachte dieser die Einwendungen, wie in seinem Schreiben vom 29.10.2014 ausgeführt, vor. Zusammengefasst wurde dabei Folgendes vorgebracht: Die Beurteilung des Denkmalamts sei nicht relativiert zur neuen Variante zu sehen. Nach wie vor werde das Obergeschoss durch eine „Hennenleiter“ erschlossen, die das Bild der Umgebung erheblich beeinträchtige. Unter Bezugnahme auf Ziffer 4, Litera b, seines Schreibens vom 26.01.2014 wurde ausgeführt, dass die Baumassendichte bereits durch die erste Baugenehmigung ausgeschöpft sei. Es bestünden erhebliche verfahrens- und verfassungsrechtliche Bedenken den Nachbarn nachträglich mit Baudichten zu belasten, die als unverhältnismäßig erkannt worden seien. Die damalige Gesamtschau führe in der Konsequenz dazu, dass der jetzige Antrag zurückzunehmen sei oder das Objekt auf Grundstück ***1/1 KG Z entsprechend zu verkleinern wäre. Zu diesem brisanten Punkt sind zivilrechtliche Schadensersatzansprüche auch seitens der Nachbarn ohne weiteres denkbar. Weiters wurde vorgebracht, dass die eingezeichneten Stellplätze sich in der Praxis nicht nutzen lassen würden, insbesondere mit Blick auf die Ausfahrt an den Grundstücken ***1/1 und ***1/3, beide KG Z, auf die Landesstraße. Zudem bestünden seinerseits statische Bedenken. Im Crash-Fall sei der Nachbar betroffen. Das bisherige Objekt sei nur auf einer Bodenplatte (wohl ohne weitere Fundamente) errichtet. Es dürfte an der Tragfähigkeit für das Obergeschoss mangeln. In weiterer Folge wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.11.2014, Zl ****, dem beantragten Bauvorhaben die baurechtliche Bewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Dagegen wurde von Herrn BB mit Eingabe vom 02.12.2014, bei der Gemeinde Z eingelangt am 04.12.2014, fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst Folgendes vorgebracht: Der bekämpfte Bescheid sei wegen Befangenheit des Bürgermeisters insgesamt aufzuheben und über den Bauantrag neu zu entscheiden. Unter Beachtung der Befangenheits- sowie der weiteren nachfolgenden Gründe sei der Bauantrag abzulehnen. Falls die Gemeinde nicht auf Befangenheit erkenne, müsse die Sache der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Entscheidung über die Befangenheit vorgelegt werden. Gegebenenfalls wird die Instanz gebeten, den Bescheid aufzuheben und die Gemeinde wie vor anzuweisen. Hilfsweise und fristwahrend wurde gegen den Bescheid zugleich das zulässige Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht eingelegt und beantragt die Beschwerde aufzuheben und die Gemeinde anzuweisen den Bauantrag abzulehnen. Falls gegen diese Anträge Bedenken bestehen, wurde um eine mündliche Verhandlung gebeten. Die Gemeinde habe den Bescheid aufzuheben, weil der Bürgermeister befangen sei über den Antrag zu entscheiden. Die Befangenheitsgründe seien für ihn auf der Hand gelegen. Als betroffener Nachbar wird der Bürgermeister wegen Befangenheit abgelehnt. Eine frühere Ablehnung sei nicht möglich gewesen, weil sich die Mitwirkung des Bürgermeisters am Bescheid erst aus diesem ergebe. Soweit der Bürgermeister die Bekanntmachung vom 16.10.2014 unterzeichnet habe, handle es sich um eine Formalie. Zur Bauverhandlung am 30.10.2014 sei er nicht erschienen. Es sei daher davon auszugehen, dass er den im Schreiben vom 26.11.2014 angeführten Befangenheitsgrund ebenso kannte wie die Absicht unzulässig einen Freizeitwohnsitz zu erweitern. Wegen der ihm vertrauten Verhältnisse des Antragsstellers müsse sich dem Bürgermeister die Befangenheit aus beiden Gründen aufdrängen. Weiters wurde ausgeführt, dass dem Bürgermeister aus der Baugenehmigung vom 04.10.2006, *Nr **** bekannt gewesen sei, dass die Baumassendichte für das Grundstück ***1/3 KG Z ausgeschöpft sei, und eine weitere Bebauung deshalb nicht mehr in Betracht komme, da in der genannten Baubewilligung der Bürgermeister ausdrücklich darauf abstelle, dass alle Anrainer dem Bauvorhaben zugestimmt hätten. Seine Zustimmung vom 05.10.2006 (der Bescheid dürfte also vordatiert sein) sei unter dem Vorbehalt erfolgt, dass die Baumassendichte für das Grundstück ***1/3 KG Z für die Zukunft ausgeschöpft sei. Diesen Vorbehalt habe der Bürgermeister in den damaligen Bescheid miteinbezogen, jedenfalls keine von der aktenkundigen Zustimmung einschränkende Erklärung vermerkt. Auf die zwei bei Grundstück ***1/2 KG Z befindlichen Unterschriften könne sich der Bürgermeister nicht berufen, da sie irrelevant seien. Alleiniger Eigentümer des benachbarten Grundstücks ***1/2 KG Z sei der Beschwerdeführer. Darauf sei in der Zustimmungserklärung ausdrücklich hingewiesen. Damit sei zumindest ein Vertrauensschutz entstanden. Sollte der Bürgermeister den Vorbehalt übergangen haben, wäre er jetzt erst recht befangen. Weiters wurde ausgeführt, dass dem Bürgermeister bewusst gewesen sei, dass ein Freizeitwohnsitz ausgebaut werden solle, da der Antragsteller in Z keinen (Haupt-)wohnsitz habe. Ob er unter der Anschrift gemeldet sei, möge dahinstehen. Diese ihm bekannten persönlichen Verhältnisse des Bauwerbers habe der Bürgermeister übergangen. Im Einzelnen habe der Bürgermeister gewusst, dass der Antragsteller seit Jahren in der Schweiz wohne, was schon in seinem Schreiben vom 26.01.2014 moniert wurde. Er sei in der Schweiz beruflich und familiär langfristig gebunden und habe er zu keinem Zeitpunkt in dem auf Grundstück ***1/3 KG Z gebauten Haus gewohnt oder gelebt. Dort habe seit jeher seine leibliche Mutter allein gewohnt und wohl alle Abgaben geleistet. Bis vor wenigen Jahren sei er zwar Formaleigentümer einer Wohnung in F gewesen, diese sei jedoch von seinem Bruder bewohnt und mittlerweile verkauft worden. Zudem sei der Bauwerber nicht persönlich zur Bauverhandlung erschienen, sondern habe sich vor Ort vertreten lassen. Im Rahmen der Abwägung hätte der Bürgermeister wissen müssen, dass kein Bedarf für einen Ausbau bestehe. Der Antragsteller komme allenfalls wenige Tage im Jahr nach Z und wohne schon bislang nicht auf dem Grundstück ***1/3 KG Z. Abgesehen davon dürfte das Wohnrecht der im Haus lebenden Witwe in überschaubarer Zeit auslaufen. Dass der beabsichtigte Bau daher auch ein wirtschaftlicher Unsinn wäre, betreffe sicher primär den Antragsteller. Ergänzend sei bemerkt, dass der Bürgermeister schon einmal befangen gewesen sei. Seine Befangenheit wie folgt auch deshalb begründet sei. Die Familie des Bauwerbers habe der Gemeinde in den Jahren 2004 und 2005 Abgaben geschuldet für die der Bürgermeister den nunmehrigen Beschwerdeführer verantwortlich machen habe wollen. In diesem Zusammenhang wurde auf das Schreiben der Gemeinde vom 21.09.2005 und sein Schreiben vom 04.10.2005 verwiesen. Weiters wurde ausgeführt, dass es für den Bürgermeister unerfreulich sein mag, am Ende seiner Dienstzeit wegen Befangenheit abgelehnt zu werden. Aber auch am Ende des Dienstes sollte ein Bürgermeister sich nicht mit Wohldaten schmücken, sondern einen Sachverhalt (hier also den Bauantrag) objektiv und neutral würdigen sowie die einschlägigen Normen (hier zB das Verbot eines Freizeitwohnsitzes) anwenden. Bei der erforderlichen neuen Entscheidung über den Bauantrag könne die Gemeinde die genannten Befangenheitsgründe in der Sache nicht übergehen. Der Bauantrag sei abzulehnen, weil zum einen die Baumassendichte bereits ausgeschöpft und zum anderen die Erweiterung eines unzulässigen Freizeitwohnsitzes beabsichtigt sei. Abzulehnen sei das Baugesuch auch, weil noch weitere bei erneuter Überprüfung zu beachtende Gründe dagegensprechen würden. Sollte die Gemeinde den Ausführungen zu Z 1 nicht folgen, werde beantragt die Sache der Aufsichtsbehörde vorzulegen, um über die Befangenheit des Bürgermeisters zu entscheiden. Gegenüber der Aufsichtsbehörde wird die Befangenheit mit obigen Ausführungen begründet. Die Aufsichtsbehörde wird gebeten den Bauantrag, soweit zulässig, auf die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu überprüfen auch insoweit, als diese nicht nachbarschützend sind. Weiters wurden folgende baurechtlichen Einwände vorgebracht: Die Baumasse sei in mehrfacher Hinsicht unzulässig überhöht. Zum einen sei sie mit dem Bestand bereits ausgeschöpft, sodass ohnehin kein weiterer Ausbau in Betracht komme. Die Baugenehmigung vom 04.10.2006 habe den damaligen Neubau nur für zulässig erklärt, weil es bezüglich der Baumassendichte gemeinsam mit dem Objekt auf Grundstück ***1/1 KG Z beurteilt worden sei. Diese Begründung mag zwar fragwürdig gewesen sein, jedoch müsse sich die Gemeinde aus Rechtsgründen daran halten. Mit Realisierung der damaligen Baugenehmigung sei ein Vertrauenstatbestand für den betroffenen Nachbarn dahingehend geschaffen worden, dass es bei der bisherigen Bebauung bleibe. Würde wieder davon abgewichen und die Grundstücke nunmehr getrennt betrachtet, müsse in der Konsequenz das Objekt auf Grundstück ***1/1 KG Z verkleinert werden. Da dies Nonsens sei, bleibe nur die Ablehnung des jetzigen Vorhabens. Unbeschadet dessen sei sowohl bei getrennter wie bei gemeinsamer Betrachtung der Grundstücke ***1/3 und ***1/1, beide KG Z, die Baumassendichte überschritten (vgl Seite 8 des Bescheides). Die von der Gemeinde festgelegten Normen seien Höchstwerte und eine Ermessensausübung nach oben damit ausgeschlossen. Allenfalls sei die Baumasse um immerhin 33 m³ überschritten - und dies ohne Berücksichtigung der Terrasse mit und ohne Stütze. Die auf Seite 5 des Bescheides zitierte Auflage, dass mit dem Bau kein Freizeitwohnsitz errichtet werden darf, wurde vorsätzlich umgangen. In diesem Zusammenhang wurde im Übrigen auf die Ausführungen in Z 1 lit b der Eingabe verwiesen. Es bestehe kein Zweifel, dass dieses erst dem Bescheid zu entnehmende Verbot auch für die Erweiterung gelte. Bereits im Schreiben vom 26.01.2014 habe der Beschwerdeführer die Gemeinde informiert, dass es statische Bedenken gegen den geplanten Ausbau gebe. Für das auf Grundstück ***1/3 KG Z errichtete Haus wurden wohl keine Fundamente angelegt, sodass es an der Tragfähigkeit für ein weiteres Stockwerk mangle. Die damals tätige Firma dürfte nur eine Bodenplatte geschaffen, aber keine Fundamente eingebaut haben, selbst wenn die Pläne, Statik, ** solche vorsahen. Keinesfalls seien entsprechend Z 14 des Bescheides vom 04.10.2006 Fundamente ausgeführt, die bis auf eine frostsichere Tiefe und bis zum tragfähigen Grund reichen würden. Darauf lasse das Gebaren der genannten Firma und des jetzigen Antragstellers schließen. Beide hätten im Zuge der Kanalisationsarbeiten selbst eine gerichtliche Vereinbarung kaltschnäuzig missachtet. Zum Beweis für die kollusive Zusammenarbeit des Antragstellers und der Firma wurde das Schreiben des Beschwerdeführers an die Gemeinde Z vom 20.11.2006 nochmals als Beilage vorgelegt. Weiters wurde ausgeführt, dass es nicht der erste Fall wäre, dass ein Haus ohne Fundamente errichtet worden ist. Im allgemeinen Sicherheitsinteresse solle die Gemeinde Machenschaften der dargelegten Art nicht weiter hinnehmen. Zudem wurde ausgeführt, dass die im Plan eingezeichneten Stellplätze sich in der Praxis nicht verwenden lassen würden. Die Fahrzeuge würden sich gegenseitig behindern und blockieren das Zu- und Abfahren. Insbesondere gelte dies für alle vor und in der Garage geplanten Stellplätze von denen aus mindestens zum Teil rückwärts in die Landesstraße ausgefahren werden müsse. Im Bescheid vom 04.10.2006 habe das Straßenbauamt dies erkannt. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sei die Situation vor Ort zu überprüfen. Hinsichtlich des Orts- und Straßenbildes wurde ausgeführt, dass dies durch eine an der Außenwand geklebte „Hennenleiter“ beeinträchtigt werde. Der unmittelbar vor der Dorfmitte ins Auge stechende Aufgang passe nicht zu den Bauten in der näheren Umgebung und wirke besonders störend auf die Villa W. In diesem Zusammenhang wurde auf die Stellungnahme des Bundesdenkmalamtes vom 05.02.2014 verwiesen. Soweit der Bescheid eine Zustimmung des Bundesdenkmalamtes unterstelle, wurde die darin liegende Relativierung übersehen. Im Bericht vom 19.08.2014 heiße es nur, dass die Variante an Qualität und Verträglichkeit in Bezug auf das denkmalgeschützte Objekt gewonnen habe. Die Bedenken zur „Hennenleiter“ seien also nicht ausgeräumt. Die Gemeinde solle auf ihr Dorfbild achten und am Ortseingang keine „Hennenleiter“ dulden. In der Vergangenheit hätte viele Bausünden das dem Beschwerdeführer aus seiner Kindheit vertraute Dorf nachteilig verändert. Persönlich habe er sich dafür eingesetzt das Bild am Ortseingang zu verschönern. Nach dem tragischen Tod seines Bruders habe er den von der Familie des Antragsstellers abgewirtschafteten Ansitz und die Villa W aufwändig renovieren lassen. Dies werde im Dorf anerkannt. Zudem wurde ausgeführt, dass vorsorglich - fristwahrend - Beschwerde gegen den Bescheid eingelegt und beantragt wird die Akten dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung mit dem Antrag vorzulegen den Bescheid vom 07.11.2014 aufzuheben und den Bauantrag abzulehnen. Die Beschwerde wird auf die vorstehenden Gründe gestützt, die zusammengefasst lauten: Die Baumassendichte für das Grundstück ***1/3 sei bereits ausgeschöpft, weshalb der Antrag zurückzuweisen sei. Ohnehin übersteige das Baugesuch die Baumassendichte höchst und dürfe angesichts dieser klaren Begrenzung nach oben keine höhere Dichte genehmigt werden. Weiters werde mit dem Baugesuch die unzulässige Erweiterung eines Freizeitwohnsitzes beantragt. Die Genehmigung verstoße also gegen ein gesetzliches Verbot und sei auch deshalb aufzuheben. Die Gemeinde habe in ihrer Genehmigung nicht die statischen und damit die Bedenken zur Standsicherheit des Bauvorhabens beachtet. Schon am 26.01.2014 habe er darauf hingewiesen. Soweit es um die vorgeschriebenen fünf Stellplätze gehe, sei deren Nutzung offensichtlich nicht geprüft worden. Wegen Bedenken zur Verkehrssicherheit auf der angrenzenden Landesstraße sollte die zuständige Straßenbaubehörde nochmals vor Ort Stellung nehmen. Schließlich sei mit einer laut Baugesuch außen angeklebten „Hennenleiter“ das Orts- und Straßenbild beeinträchtigt. Besonders störend wirke der Aufgang auf seine Villa W. Hinsichtlich der Begründung der einzelnen Vorbringen wurde auf die vorstehenden Ausführungen in der Eingabe verwiesen. Dagegen wurde von Herrn BB mit Eingabe vom 02.12.2014, bei der Gemeinde Z eingelangt am 04.12.2014, fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst Folgendes vorgebracht: Der bekämpfte Bescheid sei wegen Befangenheit des Bürgermeisters insgesamt aufzuheben und über den Bauantrag neu zu entscheiden. Unter Beachtung der Befangenheits- sowie der weiteren nachfolgenden Gründe sei der Bauantrag abzulehnen. Falls die Gemeinde nicht auf Befangenheit erkenne, müsse die Sache der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Entscheidung über die Befangenheit vorgelegt werden. Gegebenenfalls wird die Instanz gebeten, den Bescheid aufzuheben und die Gemeinde wie vor anzuweisen. Hilfsweise und fristwahrend wurde gegen den Bescheid zugleich das zulässige Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht eingelegt und beantragt die Beschwerde aufzuheben und die Gemeinde anzuweisen den Bauantrag abzulehnen. Falls gegen diese Anträge Bedenken bestehen, wurde um eine mündliche Verhandlung gebeten. Die Gemeinde habe den Bescheid aufzuheben, weil der Bürgermeister befangen sei über den Antrag zu entscheiden. Die Befangenheitsgründe seien für ihn auf der Hand gelegen. Als betroffener Nachbar wird der Bürgermeister wegen Befangenheit abgelehnt. Eine frühere Ablehnung sei nicht möglich gewesen, weil sich die Mitwirkung des Bürgermeisters am Bescheid erst aus diesem ergebe. Soweit der Bürgermeister die Bekanntmachung vom 16.10.2014 unterzeichnet habe, handle es sich um eine Formalie. Zur Bauverhandlung am 30.10.2014 sei er nicht erschienen. Es sei daher davon auszugehen, dass er den im Schreiben vom 26.11.2014 angeführten Befangenheitsgrund ebenso kannte wie die Absicht unzulässig einen Freizeitwohnsitz zu erweitern. Wegen der ihm vertrauten Verhältnisse des Antragsstellers müsse sich dem Bürgermeister die Befangenheit aus beiden Gründen aufdrängen. Weiters wurde ausgeführt, dass dem Bürgermeister aus der Baugenehmigung vom 04.10.2006, *Nr **** bekannt gewesen sei, dass die Baumassendichte für das Grundstück ***1/3 KG Z ausgeschöpft sei, und eine weitere Bebauung deshalb nicht mehr in Betracht komme, da in der genannten Baubewilligung der Bürgermeister ausdrücklich darauf abstelle, dass alle Anrainer dem Bauvorhaben zugestimmt hätten. Seine Zustimmung vom 05.10.2006 (der Bescheid dürfte also vordatiert sein) sei unter dem Vorbehalt erfolgt, dass die Baumassendichte für das Grundstück ***1/3 KG Z für die Zukunft ausgeschöpft sei. Diesen Vorbehalt habe der Bürgermeister in den damaligen Bescheid miteinbezogen, jedenfalls keine von der aktenkundigen Zustimmung einschränkende Erklärung vermerkt. Auf die zwei bei Grundstück ***1/2 KG Z befindlichen Unterschriften könne sich der Bürgermeister nicht berufen, da sie irrelevant seien. Alleiniger Eigentümer des benachbarten Grundstücks ***1/2 KG Z sei der Beschwerdeführer. Darauf sei in der Zustimmungserklärung ausdrücklich hingewiesen. Damit sei zumindest ein Vertrauensschutz entstanden. Sollte der Bürgermeister den Vorbehalt übergangen haben, wäre er jetzt erst recht befangen. Weiters wurde ausgeführt, dass dem Bürgermeister bewusst gewesen sei, dass ein Freizeitwohnsitz ausgebaut werden solle, da der Antragsteller in Z keinen (Haupt-)wohnsitz habe. Ob er unter der Anschrift gemeldet sei, möge dahinstehen. Diese ihm bekannten persönlichen Verhältnisse des Bauwerbers habe der Bürgermeister übergangen. Im Einzelnen habe der Bürgermeister gewusst, dass der Antragsteller seit Jahren in der Schweiz wohne, was schon in seinem Schreiben vom 26.01.2014 moniert wurde. Er sei in der Schweiz beruflich und familiär langfristig gebunden und habe er zu keinem Zeitpunkt in dem auf Grundstück ***1/3 KG Z gebauten Haus gewohnt oder gelebt. Dort habe seit jeher seine leibliche Mutter allein gewohnt und wohl alle Abgaben geleistet. Bis vor wenigen Jahren sei er zwar Formaleigentümer einer Wohnung in F gewesen, diese sei jedoch von seinem Bruder bewohnt und mittlerweile verkauft worden. Zudem sei der Bauwerber nicht persönlich zur Bauverhandlung erschienen, sondern habe sich vor Ort vertreten lassen. Im Rahmen der Abwägung hätte der Bürgermeister wissen müssen, dass kein Bedarf für einen Ausbau bestehe. Der Antragsteller komme allenfalls wenige Tage im Jahr nach Z und wohne schon bislang nicht auf dem Grundstück ***1/3 KG Z. Abgesehen davon dürfte das Wohnrecht der im Haus lebenden Witwe in überschaubarer Zeit auslaufen. Dass der beabsichtigte Bau daher auch ein wirtschaftlicher Unsinn wäre, betreffe sicher primär den Antragsteller. Ergänzend sei bemerkt, dass der Bürgermeister schon einmal befangen gewesen sei. Seine Befangenheit wie folgt auch deshalb begründet sei. Die Familie des Bauwerbers habe der Gemeinde in den Jahren 2004 und 2005 Abgaben geschuldet für die der Bürgermeister den nunmehrigen Beschwerdeführer verantwortlich machen habe wollen. In diesem Zusammenhang wurde auf das Schreiben der Gemeinde vom 21.09.2005 und sein Schreiben vom 04.10.2005 verwiesen. Weiters wurde ausgeführt, dass es für den Bürgermeister unerfreulich sein mag, am Ende seiner Dienstzeit wegen Befangenheit abgelehnt zu werden. Aber auch am Ende des Dienstes sollte ein Bürgermeister sich nicht mit Wohldaten schmücken, sondern einen Sachverhalt (hier also den Bauantrag) objektiv und neutral würdigen sowie die einschlägigen Normen (hier zB das Verbot eines Freizeitwohnsitzes) anwenden. Bei der erforderlichen neuen Entscheidung über den Bauantrag könne die Gemeinde die genannten Befangenheitsgründe in der Sache nicht übergehen. Der Bauantrag sei abzulehnen, weil zum einen die Baumassendichte bereits ausgeschöpft und zum anderen die Erweiterung eines unzulässigen Freizeitwohnsitzes beabsichtigt sei. Abzulehnen sei das Baugesuch auch, weil noch weitere bei erneuter Überprüfung zu beachtende Gründe dagegensprechen würden. Sollte die Gemeinde den Ausführungen zu Ziffer eins, nicht folgen, werde beantragt die Sache der Aufsichtsbehörde vorzulegen, um über die Befangenheit des Bürgermeisters zu entscheiden. Gegenüber der Aufsichtsbehörde wird die Befangenheit mit obigen Ausführungen begründet. Die Aufsichtsbehörde wird gebeten den Bauantrag, soweit zulässig, auf die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu überprüfen auch insoweit, als diese nicht nachbarschützend sind. Weiters wurden folgende baurechtlichen Einwände vorgebracht: Die Baumasse sei in mehrfacher Hinsicht unzulässig überhöht. Zum einen sei sie mit dem Bestand bereits ausgeschöpft, sodass ohnehin kein weiterer Ausbau in Betracht komme. Die Baugenehmigung vom 04.10.2006 habe den damaligen Neubau nur für zulässig erklärt, weil es bezüglich der Baumassendichte gemeinsam mit dem Objekt auf Grundstück ***1/1 KG Z beurteilt worden sei. Diese Begründung mag zwar fragwürdig gewesen sein, jedoch müsse sich die Gemeinde aus Rechtsgründen daran halten. Mit Realisierung der damaligen Baugenehmigung sei ein Vertrauenstatbestand für den betroffenen Nachbarn dahingehend geschaffen worden, dass es bei der bisherigen Bebauung bleibe. Würde wieder davon abgewichen und die Grundstücke nunmehr getrennt betrachtet, müsse in der Konsequenz das Objekt auf Grundstück ***1/1 KG Z verkleinert werden. Da dies Nonsens sei, bleibe nur die Ablehnung des jetzigen Vorhabens. Unbeschadet dessen sei sowohl bei getrennter wie bei gemeinsamer Betrachtung der Grundstücke ***1/3 und ***1/1, beide KG Z, die Baumassendichte überschritten vergleiche Seite 8 des Bescheides). Die von der Gemeinde festgelegten Normen seien Höchstwerte und eine Ermessensausübung nach oben damit ausgeschlossen. Allenfalls sei die Baumasse um immerhin 33 m³ überschritten - und dies ohne Berücksichtigung der Terrasse mit und ohne Stütze. Die auf Seite 5 des Bescheides zitierte Auflage, dass mit dem Bau kein Freizeitwohnsitz errichtet werden darf, wurde vorsätzlich umgangen. In diesem Zusammenhang wurde im Übrigen auf die Ausführungen in Ziffer eins, Litera b, der Eingabe verwiesen. Es bestehe kein Zweifel, dass dieses erst dem Bescheid zu entnehmende Verbot auch für die Erweiterung gelte. Bereits im Schreiben vom 26.01.2014 habe der Beschwerdeführer die Gemeinde informiert, dass es statische Bedenken gegen den geplanten Ausbau gebe. Für das auf Grundstück ***1/3 KG Z errichtete Haus wurden wohl keine Fundamente angelegt, sodass es an der Tragfähigkeit für ein weiteres Stockwerk mangle. Die damals tätige Firma dürfte nur eine Bodenplatte geschaffen, aber keine Fundamente eingebaut haben, selbst wenn die Pläne, Statik, ** solche vorsahen. Keinesfalls seien entsprechend Ziffer 14, des Bescheides vom 04.10.2006 Fundamente ausgeführt, die bis auf eine frostsichere Tiefe und bis zum tragfähigen Grund reichen würden. Darauf lasse das Gebaren der genannten Firma und des jetzigen Antragstellers schließen. Beide hätten im Zuge der Kanalisationsarbeiten selbst eine gerichtliche Vereinbarung kaltschnäuzig missachtet. Zum Beweis für die kollusive Zusammenarbeit des Antragstellers und der Firma wurde das Schreiben des Beschwerdeführers an die Gemeinde Z vom 20.11.2006 nochmals als Beilage vorgelegt. Weiters wurde ausgeführt, dass es nicht der erste Fall wäre, dass ein Haus ohne Fundamente errichtet worden ist. Im allgemeinen Sicherheitsinteresse solle die Gemeinde Machenschaften der dargelegten Art nicht weiter hinnehmen. Zudem wurde ausgeführt, dass die im Plan eingezeichneten Stellplätze sich in der Praxis nicht verwenden lassen würden. Die Fahrzeuge würden sich gegenseitig behindern und blockieren das Zu- und Abfahren. Insbesondere gelte dies für alle vor und in der Garage geplanten Stellplätze von denen aus mindestens zum Teil rückwärts in die Landesstraße ausgefahren werden müsse. Im Bescheid vom 04.10.2006 habe das Straßenbauamt dies erkannt. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sei die Situation vor Ort zu überprüfen. Hinsichtlich des Orts- und Straßenbildes wurde ausgeführt, dass dies durch eine an der Außenwand geklebte „Hennenleiter“ beeinträchtigt werde. Der unmittelbar vor der Dorfmitte ins Auge stechende Aufgang passe nicht zu den Bauten in der näheren Umgebung und wirke besonders störend auf die Villa W. In diesem Zusammenhang wurde auf die Stellungnahme des Bundesdenkmalamtes vom 05.02.2014 verwiesen. Soweit der Bescheid eine Zustimmung des Bundesdenkmalamtes unterstelle, wurde die darin liegende Relativierung übersehen. Im Bericht vom 19.08.2014 heiße es nur, dass die Variante an Qualität und Verträglichkeit in Bezug auf das denkmalgeschützte Objekt gewonnen habe. Die Bedenken zur „Hennenleiter“ seien also nicht ausgeräumt. Die Gemeinde solle auf ihr Dorfbild achten und am Ortseingang keine „Hennenleiter“ dulden. In der Vergangenheit hätte viele Bausünden das dem Beschwerdeführer aus seiner Kindheit vertraute Dorf nachteilig verändert. Persönlich habe er sich dafür eingesetzt das Bild am Ortseingang zu verschönern. Nach dem tragischen Tod seines Bruders habe er den von der Familie des Antragsstellers abgewirtschafteten Ansitz und die Villa W aufwändig renovieren lassen. Dies werde im Dorf anerkannt. Zudem wurde ausgeführt, dass vorsorglich - fristwahrend - Beschwerde gegen den Bescheid eingelegt und beantragt wird die Akten dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung mit dem Antrag vorzulegen den Bescheid vom 07.11.2014 aufzuheben und den Bauantrag abzulehnen. Die Beschwerde wird auf die vorstehenden Gründe gestützt, die zusammengefasst lauten: Die Baumassendichte für das Grundstück ***1/3 sei bereits ausgeschöpft, weshalb der Antrag zurückzuweisen sei. Ohnehin übersteige das Baugesuch die Baumassendichte höchst und dürfe angesichts dieser klaren Begrenzung nach oben keine höhere Dichte genehmigt werden. Weiters werde mit dem Baugesuch die unzulässige Erweiterung eines Freizeitwohnsitzes beantragt. Die Genehmigung verstoße also gegen ein gesetzliches Verbot und sei auch deshalb aufzuheben. Die Gemeinde habe in ihrer Genehmigung nicht die statischen und damit die Bedenken zur Standsicherheit des Bauvorhabens beachtet. Schon am 26.01.2014 habe er darauf hingewiesen. Soweit es um die vorgeschriebenen fünf Stellplätze gehe, sei deren Nutzung offensichtlich nicht geprüft worden. Wegen Bedenken zur Verkehrssicherheit auf der angrenzenden Landesstraße sollte die zuständige Straßenbaubehörde nochmals vor Ort Stellung nehmen. Schließlich sei mit einer laut Baugesuch außen angeklebten „Hennenleiter“ das Orts- und Straßenbild beeinträchtigt. Besonders störend wirke der Aufgang auf seine Villa W. Hinsichtlich der Begründung der einzelnen Vorbringen wurde auf die vorstehenden Ausführungen in der Eingabe verwiesen. In dem vom Beschwerdeführer mehrfach Bezug genommenen Schreiben vom 26.01.2014, die zu dem mit Baugesuch vom 18.12.2013 anhängigen Bauverfahren ergangen ist, wurde an Einwendungen zusammengefasst Folgendes vorgebracht: Zunächst wurde um Berichtigung seiner Anschrift ersucht. Weiters wurde darum ersucht die Anschrift des Bauwerbers zu berichtigen, da dieser schon lange keinen Hauptwohnsitz mehr in Z habe und in der Gemeinde kaum bekannt sei. Derzeit lebe er mit seiner Familie in der Schweiz, was für einen eventuellen Wohnbedarf von Interesse sein könnte. Zudem wurde um Terminverlegung der mündlichen Verhandlung am 03.02.2014 ersucht und weiters ausgeführt, dass nach seinem Kenntnisstand das Bundesdenkmalamt bzw der zuständige Landeskonservator einzubeziehen sei, sobald über ein Bauvorhaben zu befinden sei, das seiner Villa W benachbart sei. Es wurde daher eingewandt, dass die zwingende Beteiligung des Denkmalamtes nicht erfolgt sei und keine Zubauten gestattet seien. Gemäß der ersten Baubewilligung seien die Baumassendichten für die Gste ***1/1 und ***1/3, beide KG Z, ausgeschöpft. Beide Grundstücke seien damals raumplanerisch als ein Grundstück angesehen worden. Ansonsten seien die Bauten nicht genehmigungsfähig gewesen. In diesem Zusammenhang wurde auf das Gutachten von DI DD vom 06.09.2006 verwiesen. An ihre eigenen Vorgaben sei die Gemeinde gebunden. Weitere Bedenken blieben vorbehalten zB zur Statik, da nur eine Bodenplatte aber kein Fundament vorhanden sein dürfte und zum Bezug auf die geschützte Villa W. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Es konnte daher nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 187/2014Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der hier maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014, „(…) § 26Paragraph 26Parteien
(1)Absatz eins,Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Absatz 2,Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, a)Litera a die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und b)Litera b deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Absatz 3,Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen: a)Litera a der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, b)Litera b der Bestimmungen über den Brandschutz, c)Litera c der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe, d)Litera d der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen, e)Litera e der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,, f)Litera f das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Absatz 4,Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen.Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen. (…)“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat und sohin der Prüfumfang auf das Beschwerdevorbringen soweit diesbezüglich ein Mitspracherecht besteht beschränkt ist.Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach Paragraph 27, VwGVG das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat und sohin der Prüfumfang auf das Beschwerdevorbringen soweit diesbezüglich ein Mitspracherecht besteht beschränkt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl. VwGH 01.04.2008, Zl. 2007/06/0304; 31.01.2008, 2007/06/0152 uva).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, Zl. 2007/06/0304; 31.01.2008, 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Im baubehördlichen Verfahren kann der Nachbar daher nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Der Beschwerdeführer ist ua Eigentümer des Gst ***1/2 KG Z, das unmittelbar an das verfahrensgegenständliche Baugrundstück Gst ***1/3 KG Z angrenzt und dessen Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage, die Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Der Beschwerdeführer ist sohin grundsätzlich berechtigt die Einhaltung der in § 26 Abs 3 TBO 2011 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese seinem Schutz dienen.Der Beschwerdeführer ist sohin grundsätzlich berechtigt die Einhaltung der in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese seinem Schutz dienen. Soweit der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung von Verfahrensrechten geltend macht, indem er vorbringt, dass der Bürgermeister der Gemeinde Z befangen sei, ist dazu zunächst grundsätzlich anzumerken, dass sich Verwaltungsorgane gemäß § 7 Abs 1 AVG in der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen haben in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen gemäß § 36a leg cit oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind (Z 1), in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind (Z 2), wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (Z 3) und im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung mitgewirkt haben (Z 4).Soweit der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung von Verfahrensrechten geltend macht, indem er vorbringt, dass der Bürgermeister der Gemeinde Z befangen sei, ist dazu zunächst grundsätzlich anzumerken, dass sich Verwaltungsorgane gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AVG in der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen haben in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen gemäß Paragraph 36 a, leg cit oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind (Ziffer eins,), in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind (Ziffer 2,), wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (Ziffer 3,) und im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung mitgewirkt haben (Ziffer 4,). § 7 Abs 1 AVG normiert in seinen Z 1, 2 und 4 jene Fälle, in denen ein Organwalter von der Vornahme oder Mitwirkung an einer Amtshandlung ausgeschlossen ist (vgl; VwGH 23.05.2003, Zl;
- ua)und in seiner Z 3 jene Fälle, in denen ein Organwalter bloß befangen erscheint. Diese Differenzierung kommt in § 7 AVG dadurch zum Ausdruck, dass die „Ausschließungsgründe“ taxativ aufgezählt sind und absolut wirken, sodass nicht zu prüfen ist, ob tatsächlich Zweifel an der Unbefangenheit eines Organwalters bestehen (; VwGH 16.10.2008, Zl). Hingegen begründet die subsidiäre Generalklausel des § 7 Abs 1 Z 3 AVG nur einen relativen Befangenheitsgrund, findet also immer dann Anwendung, wenn zwar keine Ausschließungs-, aber im konkreten Einzelfall sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit eines Organwalters in Zweifel zu ziehen.Paragraph 7, Absatz eins, AVG normiert in seinen Ziffer eins, 2 und 4 jene Fälle, in denen ein Organwalter von der Vornahme oder Mitwirkung an einer Amtshandlung ausgeschlossen ist (vgl; VwGH 23.05.2003, Zl;
- ua)und in seiner Ziffer 3, jene Fälle, in denen ein Organwalter bloß befangen erscheint. Diese Differenzierung kommt in Paragraph 7, AVG dadurch zum Ausdruck, dass die „Ausschließungsgründe“ taxativ aufgezählt sind und absolut wirken, sodass nicht zu prüfen ist, ob tatsächlich Zweifel an der Unbefangenheit eines Organwalters bestehen (; VwGH 16.10.2008, Zl). Hingegen begründet die subsidiäre Generalklausel des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG nur einen relativen Befangenheitsgrund, findet also immer dann Anwendung, wenn zwar keine Ausschließungs-, aber im konkreten Einzelfall sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit eines Organwalters in Zweifel zu ziehen. Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem Akteninhalt haben sich Hinweise ergeben, dass gegenständlich beim Bürgermeister der Gemeinde Z ein Befangenheitsgrund nach § 7 Abs 1 Z 1 oder Z 2 AVG gegeben ist. Zudem scheidet der Befangenheitsgrund nach § 7 Abs 1 Z 4 AVG bereits aufgrund des Sachverhalts grundsätzlich aus.Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem Akteninhalt haben sich Hinweise ergeben, dass gegenständlich beim Bürgermeister der Gemeinde Z ein Befangenheitsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, AVG gegeben ist. Zudem scheidet der Befangenheitsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG bereits aufgrund des Sachverhalts grundsätzlich aus. Wenn der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen einen Befangenheitsgrund nach § 7 Abs 1 Z 3 AVG geltend machen wollte, ist dazu anzumerken, dass für die Befangenheit im Sinne dieser Bestimmung maßgeblich ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln, sodass eine parteiliche Ausübung seines Amtes als wahrscheinlich angesehen werden muss (VwGH 16.06.1992, Zl 92/09/0120;; VwGH 12.11.2012,; ua).Wenn der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen einen Befangenheitsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG geltend machen wollte, ist dazu anzumerken, dass für die Befangenheit im Sinne dieser Bestimmung maßgeblich ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln, sodass eine parteiliche Ausübung seines Amtes als wahrscheinlich angesehen werden muss (VwGH 16.06.1992, Zl 92/09/0120;; VwGH 12.11.2012,; ua). Die Mitwirkung eines befangenen Organs stellt jedoch weder einen Nichtigkeitsgrund noch einen Unzuständigkeitsgrund dar, sondern bildet gegebenenfalls lediglich einen Verfahrensmangel. Ein derartiger Mangel könnte allerdings nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit des Bescheides bestehen (; VwGH 21.09.1995,; VwGH 23.09.2009,). Soweit vom Beschwerdeführer zusammengefasst vorgebracht wird, dass dem Bürgermeister die Verhältnisse des Antragsstellers vertraut seien, handelt es sich dabei lediglich um ein allgemein gehaltenes Vorbringen, das nicht nur auf den Bauwerber, sondern aufgrund der Funktion und damit verbundenen Tätigkeit eines Bürgermeisters auf eine Vielzahl von Personen zutrifft. Wenn zudem als Hinweis für eine allfällige Befangenheit ausgeführt wird, dass die Familie des Bauwerbers der Gemeinde in den Jahren 2004 und 2005 Abgaben geschuldet habe für die der Bürgermeister den nunmehrigen Beschwerdeführer verantwortlich machen habe wollen ist dazu anzumerken, dass der Bürgermeister gemäß § 4 Abs 2 Tiroler Abgabengesetz – TAbgG auch Abgabenbehörde ist. Allgemein kann – abgesehen von § 7 Abs 1 Z 4 AVG – aus einer rechtmäßig ausgeübten amtlichen Tätigkeit, wie etwa daraus, dass ein Organwalter schon in einem anderen Verfahren derselben Parteien befasst war und entschieden hat allein keine Befangenheit abgeleitet werden; VwGH 17.12.2002, Zl).Wenn zudem als Hinweis für eine allfällige Befangenheit ausgeführt wird, dass die Familie des Bauwerbers der Gemeinde in den Jahren 2004 und 2005 Abgaben geschuldet habe für die der Bürgermeister den nunmehrigen Beschwerdeführer verantwortlich machen habe wollen ist dazu anzumerken, dass der Bürgermeister gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Tiroler Abgabengesetz – TAbgG auch Abgabenbehörde ist. Allgemein kann – abgesehen von Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG – aus einer rechtmäßig ausgeübten amtlichen Tätigkeit, wie etwa daraus, dass ein Organwalter schon in einem anderen Verfahren derselben Parteien befasst war und entschieden hat allein keine Befangenheit abgeleitet werden; VwGH 17.12.2002, Zl). Hinsichtlich der vorgebrachten Befangenheit in Bezug auf die Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend die Bereiche Freizeitwohnsitz, Baumasse, Orts- und Straßenbild sowie Stellplätze ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer - wie im Folgenden im Detail dargetan – diesbezüglich kein Mitspracherecht im Bauverfahren zukommt. Wie auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt reichen die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter, als deren materiellen Rechte (vgl VwGH 18.12.2003, Zl 2002/06/0068; VwGH 12.10.1995, Zl 94/06/0081; uva).Hinsichtlich der vorgebrachten Befangenheit in Bezug auf die Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend die Bereiche Freizeitwohnsitz, Baumasse, Orts- und Straßenbild sowie Stellplätze ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer - wie im Folgenden im Detail dargetan – diesbezüglich kein Mitspracherecht im Bauverfahren zukommt. Wie auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt reichen die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter, als deren materiellen Rechte vergleiche VwGH 18.12.2003, Zl 2002/06/0068; VwGH 12.10.1995, Zl 94/06/0081; uva). Im Übrigen ist lediglich der Vollständigkeit halber abschließend auszuführen, dass selbst wenn ein befangener Organwalter an der Erlassung des bekämpften Bescheides mitgewirkt hätte, wäre ein solcher Mangel durch eine unbefangenen Sachentscheidung der Berufungsbehörde bzw des Verwaltungsgerichts saniert. (vgl dazu; VwGH 17.03.2006, Zl; VwGH 18.06.2013, Zl).Im Übrigen ist lediglich der Vollständigkeit halber abschließend auszuführen, dass selbst wenn ein befangener Organwalter an der Erlassung des bekämpften Bescheides mitgewirkt hätte, wäre ein solcher Mangel durch eine unbefangenen Sachentscheidung der Berufungsbehörde bzw des Verwaltungsgerichts saniert. vergleiche dazu; VwGH 17.03.2006, Zl; VwGH 18.06.2013, Zl). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Baumassendichte für das Grundstück ***1/3 KG Z bereits ausgeschöpft sei, weshalb der gegenständliche Antrag zurückzuweisen sei, ist dazu auszuführen, dass dem Nachbarn im Bauverfahren nicht hinsichtlich aller Festlegungen eines Bebauungsplanes ein Mitspracherecht zukommt, sondern sich dieses gemäß § 26 Abs 3 lit c TBO 2011 auf die Festlegungen der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe beschränkt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Baumassendichte für das Grundstück ***1/3 KG Z bereits ausgeschöpft sei, weshalb der gegenständliche Antrag zurückzuweisen sei, ist dazu auszuführen, dass dem Nachbarn im Bauverfahren nicht hinsichtlich aller Festlegungen eines Bebauungsplanes ein Mitspracherecht zukommt, sondern sich dieses gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 auf die Festlegungen der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe beschränkt. Wie auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, handelt es sich bei den Baudichtefestlegungen (nunmehr § 61 TROG 2011) um keine Festlegungen, die dem Schutz der Nachbarn dienen, und kommt dem Beschwerdeführer sohin diesbezüglich kein Mitspracherecht zu (vgl VwGH 08.05.2003, Zl 2000/06/0190). Es war daher eine diesbezügliche Prüfung und ein weiteres Eingehen auf dieses Vorbringen nicht geboten.Wie auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, handelt es sich bei den Baudichtefestlegungen (nunmehr Paragraph 61, TROG 2011) um keine Festlegungen, die dem Schutz der Nachbarn dienen, und kommt dem Beschwerdeführer sohin diesbezüglich kein Mitspracherecht zu vergleiche VwGH 08.05.2003, Zl 2000/06/0190). Es war daher eine diesbezügliche Prüfung und ein weiteres Eingehen auf dieses Vorbringen nicht geboten. Auch beim Vorbringen des Beschwerdeführers, dass mit dem gegenständlichen Bauvorhaben die unzulässige Erweiterung eines Freizeitwohnsitzes beantragt werde, handelt es sich um keines der in § 26 Abs 3 TBO 2011 normierten Nachbarrechte, sondern ist dies von der Baubehörde amtswegig zu prüfen.Auch beim Vorbringen des Beschwerdeführers, dass mit dem gegenständlichen Bauvorhaben die unzulässige Erweiterung eines Freizeitwohnsitzes beantragt werde, handelt es sich um keines der in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 normierten Nachbarrechte, sondern ist dies von der Baubehörde amtswegig zu prüfen. Dazu ist ebenfalls lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken, dass in der bekämpften Entscheidung auf das Verbot zur Errichtung eines Freizeitwohnsitzes ausdrücklich hingewiesen wird. Zudem ist diesbezüglich ganz allgemein auf das grundverkehrsrechtliche sowie baupolizeiliche Regime hinzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass gegenständlich seine Bedenken zur Standsicherheit des Bauvorhabens nicht beachtet worden seien, ist auch dazu auszuführen, dass es sich hinsichtlich der in § 17 Abs 1 lit a TBO 2011 geforderten mechanischen Festigkeit und Standsicherheit von bauliche Anlagen um kein Mitspracherecht des Nachbarn im Bauverfahren handelt. Soweit der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass gegenständlich seine Bedenken zur Standsicherheit des Bauvorhabens nicht beachtet worden seien, ist auch dazu auszuführen, dass es sich hinsichtlich der in Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 geforderten mechanischen Festigkeit und Standsicherheit von bauliche Anlagen um kein Mitspracherecht des Nachbarn im Bauverfahren handelt. Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass die vorgeschriebenen fünf Stellplätze nicht hinsichtlich ihrer Nutzbarkeit nicht gegeignet sowie in Bezug auf die Bedenken zur Verkehrssicherheit auf der angrenzenden Landesstraße nochmals zu prüfen seien, ist dazu auszuführen, dass die Nachbarn im Bauverfahren weder einen Rechtsanspruch hinsichtlich der Stellplätze noch auf die Beibehaltung der Verkehrssituation auf öffentlichen Verkehrsflächen bzw die allfällige Beeinflussung der Verkehrsverhältnisse durch eine geplante Bauführung bzw zB durch rückwärts ausfahrende Fahrzeuge haben (vgl VwGH 31.01.2002, Zl 2001/06/0142; VwGH 20.02.2003, Zl 2002/06/0198; ua).Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass die vorgeschriebenen fünf Stellplätze nicht hinsichtlich ihrer Nutzbarkeit nicht gegeignet sowie in Bezug auf die Bedenken zur Verkehrssicherheit auf der angrenzenden Landesstraße nochmals zu prüfen seien, ist dazu auszuführen, dass die Nachbarn im Bauverfahren weder einen Rechtsanspruch hinsichtlich der Stellplätze noch auf die Beibehaltung der Verkehrssituation auf öffentlichen Verkehrsflächen bzw die allfällige Beeinflussung der Verkehrsverhältnisse durch eine geplante Bauführung bzw zB durch rückwärts ausfahrende Fahrzeuge haben vergleiche VwGH 31.01.2002, Zl 2001/06/0142; VwGH 20.02.2003, Zl 2002/06/0198; ua). Im Übrigen ist dazu auszuführen, dass im gegenständlichen Bauverfahren die Stellungnahme des Baubezirksamtes G vom 28.10.2014 eingeholt wurde in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass sich durch das gegenständliche Bauvorhaben keine nachteiligen Auswirkungen auf die Landesstraße ergeben und die Ausführungen in der Stellungnahme vom 23.01.2014 vollinhaltlich aufrecht gehalten werden. Die in der Stellungnahme vom 23.01.2014 angeführten Bedingungen wurden vollinhaltlich als Nebenbestimmungen in der erteilten Baubewilligung vorgeschrieben. Soweit der Beschwerdeführer abschließend vorbringt, dass die beantragte außen angeklebte „Hennenleiter“ als Aufgang zum ersten Obergeschoss das Orts- und Straßenbild beeinträchtigte und dieser Aufgang besonders störend auf seine Villa W wirke, ist dazu Folgendes auszuführen: Sowohl bei dem in § 6 Abs 5 TBO 2011 festgelegten Erfordernis, dass das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt werden darf, als auch bei der Festlegung in § 17 Abs 3 TBO 2011 wonach das Äußere von baulichen Anlagen so zu gestalten ist, dass im Hinblick auf deren Einbindung in die Umgebung das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird, handelt es sich um keine Bestimmungen, die dem Schutz der Nachbarn dienen, und kommt den Beschwerdeführern sohin diesbezüglich ebenfalls kein Mitspracherecht zu (vgl VwGH 18.12.2007, Zl 2003/06/0016; ua). Sowohl bei dem in Paragraph 6, Absatz 5, TBO 2011 festgelegten Erfordernis, dass das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt werden darf, als auch bei der Festlegung in Paragraph 17, Absatz 3, TBO 2011 wonach das Äußere von baulichen Anlagen so zu gestalten ist, dass im Hinblick auf deren Einbindung in die Umgebung das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird, handelt es sich um keine Bestimmungen, die dem Schutz der Nachbarn dienen, und kommt den Beschwerdeführern sohin diesbezüglich ebenfalls kein Mitspracherecht zu vergleiche VwGH 18.12.2007, Zl 2003/06/0016; ua). Es war daher – wie auch beim übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers, hinsichtlich dessen kein Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in der TBO 2011 normiert ist - ein Eingehen auf dieses Beschwerdevorbringen nicht geboten. Lediglich ergänzend wird dazu angemerkt, dass – wie in der bekämpften Entscheidung ausgeführt, seitens des Bundesdenkmalamtes in der Stellungnahme vom 19.08.2014 kein Einwand erhoben wurde. In dieser Stellungnahme wird ausgeführt, dass das gegenständliche Bauvorhaben im Umfeld der Villa W in der nunmehr vorgelegten Variante deutlich an Qualität und Verträglichkeit in Bezug auf das denkmalgeschützte Objekt gewonnen hat. Durch den Verzicht auf den harten Kontrast zwischen Walmdach und aufgesetztem Kubus wirkt der Baukörper homogener und wird sich auch in die Umgebung harmonisch einfügen. Sogar für die Sonnenkollektoren wurde ein Anbringungsort gefunden, der keine weitere Beeinträchtigung in den Ansichten und Sichtachsen der Villa bedeutet. Bei plangerechter Ausführung besteht kein Einwand seitens des Bundesdenkmalamtes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.36.3374.1