Vm § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 1.
Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat die Beschwerdeführerin 20 % der verhängten Strafe, dies sind € 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin 20 % der verhängten Strafe, dies sind € 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. 3.
GG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Abs 4 B-VG gegen diese Entscheidung nicht zulässig.3.
Paragraph 25 a, VwGG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkung:römisch eins. Vorbemerkung: Vorab ist festzuhalten, dass
Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht
der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.
Gbk-ÜG können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor.Vorab ist festzuhalten, dass
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht
der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.
Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des
Anhang II. der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 im ökologischen Landbau unzulässig.1. in der vorliegenden Lebensmittelprobe Rückstände des Schädlingsbekämpfungsmittels „Flutriafol“ in einer Menge von 0,048 ± 0,024 mg/kg nachgewiesen wurde. Die Verwendung von „Flutriafol“ als Pflanzenschutzmittel ist
Anhang römisch zwei. der Verordnung (EG) Nr. 889 aus 2008, im ökologischen Landbau unzulässig. Nach der Richtlinie des österreichischen Lebensmittelbuches IV. Auflage Kapitel A 8,3.1 „Landwirtschaftliche Produkte aus biologischem Anbau in einer Menge von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden sind, nicht als „Produkte aus biologischem Landbau“ bezeichnet werden.Nach der Richtlinie des österreichischen Lebensmittelbuches römisch vier. Auflage Kapitel A 8,3.1 „Landwirtschaftliche Produkte aus biologischem Anbau in einer Menge von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden sind, nicht als „Produkte aus biologischem Landbau“ bezeichnet werden. Die vorliegende Probe entspricht daher nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr 889/2008 iVm den Durchführungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr 834/2007.Die vorliegende Probe entspricht daher nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr 889 aus 2008, in Verbindung mit den Durchführungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr 834 aus 2007,.
Abs 6 Lebensmittelgesetz 1975 Zu 1.
Paragraph 74, Absatz 6, Lebensmittelgesetz 1975 iVm § 9 Abs 2 VStG 1991 € 100,00in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1991 € 100,00 Zu 2.
Abs 1 Ziffer 1 Zu 2.
Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz iVm § 9 Abs 2 VStG 1991 € 100,00in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1991 € 100,00 € 200,00 Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe zu 1.: 12 Stunden Zu 2.: 12 Stunden 24 Stunden Ferner haben Sie
Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,00, das sind € 20,00 zu bezahlen.Ferner haben Sie
Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,00, das sind € 20,00 zu bezahlen.
Abs 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz haben Sie darüber hinaus die Kosten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmitteluntersuchung Innsbruck, für die Untersuchung der entnommenen Probe mit der U-Zahl 13***-*** (Auftragsnummer: 13***) in der Höhe von € 369,26 zu ersetzen.
Paragraph 71, Absatz 3, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz haben Sie darüber hinaus die Kosten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmitteluntersuchung Innsbruck, für die Untersuchung der entnommenen Probe mit der U-Zahl 13***-*** (Auftragsnummer: 13***) in der Höhe von € 369,26 zu ersetzen. Die zu bezahlende Gesamtsumme beträgt somit € 589,26.“ Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer am 09.12.2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, welche nunmehr als Beschwerde zu werten. Darin bringt er zusammengefasst vor, dass das Straferkenntnis bezüglich Spruchpunkt 1 angefochten werde und als Berufungsgründe unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht werde. Grundsätzlich sei die Verwendung von Flutriafol erlaubt, wohingegen die Verwendung unter der Behauptung, dass es ökologischer Landbau sei, verboten. Hiebei handle es sich lediglich um einen Fehler der Etikettierung des Produktes. Dieser Fehler wurde allerdings mit Spruchpunkt 2 bestraft, sodass der Beschuldigte zweimal wegen der gleichen Tat bestraft worden sei. Aufgrund des Doppelbestrafungsverbots sei daher das Verfahren einzustellen. Hinsichtlich der Bestimmungen § 10 LMG und § 74 LMG führte der Rechtsvertreter aus, dass diese auszulegen seien. Er komme zu dem Ergebnis, dass das LMG im vorliegenden Fall keine Anwendung finde, sodass eine Bestrafung nicht zulässig sei. Die Verordnung 89/2008 sowie die Verordnung 834/2007 seien für den Einzelhandel nur eingeschränkt anwendbar. Aus diesen folge, dass sich der Einzelhandel auf eine reine Etikettenkontrolle beschränken darf. Der Beschuldigte habe sogar mehr als die vorgeschriebene Prüfungsmaßnahmen getätigt, indem er vor Ankauf der Produkte Gutachten eingeholt habe. Weiters liege Subsidiarität des § 74 LMG gegenüber § 90 LMSVG vor. Darüber hinaus seien die Gebühren der AGES zu hoch bzw nicht berechtigt. Zudem liege wenn überhaupt eine geringe Schuld vor, da nicht klar sei, welches rechtmäßige Verhalten der Beschuldigte hätte tätigen können, um eine Beanstandung zu vermeiden, zumal er alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft habe. Es liege in der Natur der Sache, dass er nicht jede Packung auf Spritzmittel untersuchen könne. Abschließend werde beantragt das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, den Beschuldigten einzuvernehmen und im Anschluss das Verfahren einzustellen.Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer am 09.12.2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, welche nunmehr als Beschwerde zu werten. Darin bringt er zusammengefasst vor, dass das Straferkenntnis bezüglich Spruchpunkt 1 angefochten werde und als Berufungsgründe unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht werde. Grundsätzlich sei die Verwendung von Flutriafol erlaubt, wohingegen die Verwendung unter der Behauptung, dass es ökologischer Landbau sei, verboten. Hiebei handle es sich lediglich um einen Fehler der Etikettierung des Produktes. Dieser Fehler wurde allerdings mit Spruchpunkt 2 bestraft, sodass der Beschuldigte zweimal wegen der gleichen Tat bestraft worden sei. Aufgrund des Doppelbestrafungsverbots sei daher das Verfahren einzustellen. Hinsichtlich der Bestimmungen Paragraph 10, LMG und Paragraph 74, LMG führte der Rechtsvertreter aus, dass diese auszulegen seien. Er komme zu dem Ergebnis, dass das LMG im vorliegenden Fall keine Anwendung finde, sodass eine Bestrafung nicht zulässig sei. Die Verordnung 89 aus 2008, sowie die Verordnung 834 aus 2007, seien für den Einzelhandel nur eingeschränkt anwendbar. Aus diesen folge, dass sich der Einzelhandel auf eine reine Etikettenkontrolle beschränken darf. Der Beschuldigte habe sogar mehr als die vorgeschriebene Prüfungsmaßnahmen getätigt, indem er vor Ankauf der Produkte Gutachten eingeholt habe. Weiters liege Subsidiarität des Paragraph 74, LMG gegenüber Paragraph 90, LMSVG vor. Darüber hinaus seien die Gebühren der AGES zu hoch bzw nicht berechtigt. Zudem liege wenn überhaupt eine geringe Schuld vor, da nicht klar sei, welches rechtmäßige Verhalten der Beschuldigte hätte tätigen können, um eine Beanstandung zu vermeiden, zumal er alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft habe. Es liege in der Natur der Sache, dass er nicht jede Packung auf Spritzmittel untersuchen könne. Abschließend werde beantragt das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, den Beschuldigten einzuvernehmen und im Anschluss das Verfahren einzustellen. Diesem Verwaltungsstrafverfahren liegt die Anzeige der Bezirkshauptmannschaft T vom 01.02.2013 samt Gutachten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Lebensmitteluntersuchung Innsbruck, welche bei der gegenständliche Probe des Bio-Paprikas Rückstände des Fungizids Flutriafol im Ausmaß von 0,048 ± 0,024 mg/kg feststellte, zugrunde. Nach Aufforderung zur Rechtfertigung teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 14.05.2013 unter Vorlage der Bestellungsurkunde vom 30.12.2009 mit, dass der Beschuldigte als verantwortlicher Beauftragte in der gegenständlichen Filiale
G bestellt sei. Darüber hinaus beantragte er das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Nach Aufforderung zur Rechtfertigung teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 14.05.2013 unter Vorlage der Bestellungsurkunde vom 30.12.2009 mit, dass der Beschuldigte als verantwortlicher Beauftragte in der gegenständlichen Filiale
Paragraph 9, VStG bestellt sei. Darüber hinaus beantragte er das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Daraufhin erging an den Beschuldigten die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft T vom 21.05.2013, Zl ***/13, mit welcher eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt Euro 200,00 Euro samt Kosten für die Untersuchung der AGES, Institut für Lebensmittelsicherheit Innsbruck, in Höhe von Euro 369,26 verhängt wurde. Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschuldigte Einspruch und brachte im Wesentlichen vor, dass der gesamte Strafvorwurf bestritten werde. Ein Verschulden des Beschuldigten liege nicht vor, da er vor Ankauf der Produkte Gutachten des Produzenten angefordert und erhalten habe, welche die Freiheit von sämtlichen Pflanzenschutzmitteln bestätigen. Darüber hinaus sei es schlicht unmöglich, jede Packung Paprika auf deren Inhaltsstoffe zu testen. Der Beschuldigte habe den Tatvorwurf nicht zu vertreten, sondern der Hersteller habe gegen die gegenständliche Verordnung verstoßen. Adressat der Verordnung sei auch nur der Hersteller, zumal der Händler für diesen Verstoß nicht zur Verantwortung gezogen werden könne, zumal sich dieser auch seiner Sphäre entziehe. Auch die Kennzeichnung stamme nicht vom Beschuldigten, sodass diesbezüglich kein Verschulden vorliege. Richtig sei zwar, dass jeder Unternehmer auf jeder Stufe des Inverkehrbringens Normadressat der Verordnung sei, diese allerdings nur für Veranlassungen gelte, welche entgegen der Verordnung getroffen worden seien. Unternehmer dürfen nicht Nicht-Bio-Ware als „Bio-Ware“ kennzeichnen. Sei allerdings die Ware bereits vorgekennzeichnet und ohne weitere Veränderung weiterverkauft worden, verstoße der Unternehmer nicht gegen die Verordnung. Die gegenständliche Ware stamme aus dem EU- Bereich, sodass der Unternehmer keine Kontrollvorkehrungen treffen habe müssen. Es wäre auch sinnwidrig, jedem Händler aufzubürden, er müsse sämtliche Produkte auf Pflanzenschutzmittel testen. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer Akteneinsicht in Bezug auf das Gutachten der AGES zu gewähren und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. In der ergänzenden Stellungnahme vom 22.10.2013 nimmt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu dem Gutachten der AGES nach erfolgter Akteneinsicht wie folgt Stellung. In Art 27 der Verordnung (EG) 834/2007 sei die Kontrolle der Produktions- und Verpackungsbetriebe vorgesehen und dir Kontrolle der Unternehmer, welche mit vorverpackten Waren handeln, fakultativ. Die Kontrolle sei allerdings nicht mit der Verantwortlichkeit für eine Beanstandung gleichzusetzen. Selbstverständlich könne nur derjenige Unternehmer als verantwortlich bezeichnet werden, der entgegen den relevanten Bestimmungen Waren herstellt oder verpackt bzw kennzeichnet. Weiters werde darauf hingewiesen, dass in Titel 1 der einleitenden Bestimmungen der Bio-Verordnung 889/2008 in Art 5 nur der „Unternehmer“ als Normadressat geführt werde, welcher über die Verwendung allfälliger Mittel Buch zu führen hat. Nachdem diese Buchführung seitens der Handelsbetriebe weder kontrolliert noch kommentiert der Behörde vorgelegt werden könne, seien diese auch nicht Normadressaten der Bio-Verordnung 889/2008. Daher werde wiederholt die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.In der ergänzenden Stellungnahme vom 22.10.2013 nimmt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu dem Gutachten der AGES nach erfolgter Akteneinsicht wie folgt Stellung. In Artikel 27, der Verordnung (EG) 834 aus 2007, sei die Kontrolle der Produktions- und Verpackungsbetriebe vorgesehen und dir Kontrolle der Unternehmer, welche mit vorverpackten Waren handeln, fakultativ. Die Kontrolle sei allerdings nicht mit der Verantwortlichkeit für eine Beanstandung gleichzusetzen. Selbstverständlich könne nur derjenige Unternehmer als verantwortlich bezeichnet werden, der entgegen den relevanten Bestimmungen Waren herstellt oder verpackt bzw kennzeichnet. Weiters werde darauf hingewiesen, dass in Titel 1 der einleitenden Bestimmungen der Bio-Verordnung 889 aus 2008, in Artikel 5, nur der „Unternehmer“ als Normadressat geführt werde, welcher über die Verwendung allfälliger Mittel Buch zu führen hat. Nachdem diese Buchführung seitens der Handelsbetriebe weder kontrolliert noch kommentiert der Behörde vorgelegt werden könne, seien diese auch nicht Normadressaten der Bio-Verordnung 889 aus 2008,. Daher werde wiederholt die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Daraufhin erging das angefochtene Straferkenntnis. In weiterer Folge legte die Bezirkshauptmannschaft T den gegenständlichen Akt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Mit Schreiben des Unterfertigten vom 02.01.2014 an die AGES, Institut für Lebensmittelsicherheit Innsbruck, wurde diese unter Zugrundelegung des vorliegenden Falles ersucht mitzuteilen, wie oft Lebensmittel der XY GmbH in den letzten drei Jahren im Zusammenhang mit Pestizids/ Insektizidsrückständen bemängelt worden sind, wobei insbesondere als Bio Produkte gekennzeichnete Lebensmittel von Bedeutung sind. Aufgrund neuerlichem Ersuchen um Mitteilung des Unterfertigten vom 21.02.2014 führte die AGES, Institut für Lebensmittelsicherheit Innsbruck, in ihrer Stellungnahme vom 28.02.2014, eingelangt am 14.03.2014, zu Auftragsnummer 14*** unter gleichzeitiger Legung einer Kostennote in der Höhe von Euro 160,00 wie folgt zusammengefasst aus: „Insgesamt wurden 203 Proben im Zeitraum 2010-2013 aus den Warengruppen Gemüse frisch, Kompotte, Dunstobst, Obst frisch, Ölsaaten, Salate, Tiefkühlgemüse und Trockengemüse als amtliche Probe in der AGES zur Untersuchung eingereicht. In 6 dieser Proben wurden Pflanzenschutzmittelrückstände oberhalb des gesetzlichen Höchstwertes nachgewiesen. 2 Proben stammten aus ökologischem Landbau (Bio-Paprika mit Flutriafol und Bio Weichselkompott mit Fenhexamid).“ In weiterer Folge fand am 28.08.2014 eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorbrachte, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Bestellungsurkunde vom 30.12.2009 für die Einhaltung sämtliche gesetzliche Bestimmungen im Zusammenhang mit Spritzmittel bei Ost und Gemüse insbesondere die Schädlingsbekämpfung mittels Höchstwerteverordnung zuständig sei. Umgelegt auf den gegenständlichen Sachverhalt sei der Beschwerdeführer dem Grunde nach zu Recht Beschuldigter in diesem Strafverfahren und sei das vorgeworfene Delikt seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen. III. Sachverhalt:römisch drei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist mit Wirksamkeit vom 02.01.2010 zum verantwortlichen Beauftragten für alle Filiale der XY GmbH für den Bereich aus dem Ausland importiertes Obst und Gemüse (Frischware) bestellt worden. Dabei fällt insbesondere in seinen Zuständigkeitsbereich die Einhaltung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes und die damit in Zusammenhang stehenden Verordnungen in der Zentrale sowie die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit Spritzmitteln bei Obst und Gemüse, insbesondere die Schädlingsbekämpfungshöchstwerteverordnung, in allen Filialen. In Ausübung seiner Funktion als Warenübernehmer hat der Beschwerdeführer das Produkt „Bio-Paprika“, welches vorverpackt und als aus biologischer Landwirtschaft gekennzeichnete wurde, zum Verkauf angeboten. Von diesem Produkt wurde am 21.01.2013 anlässlich einer in der Filiale Adresse, V, durchgeführten Lebensmittelkontrolle eine Probe durch die AGES, Institut für Lebensmittelsicherheit Innsbruck, entnommen. Im Rahmen dieser Untersuchung wurden bei der vorliegenden Probe Rückstände des Schädlingsbekämpfungsmittels „Flutriafol“ in einer Menge von 0,048 ± 0,024 mg/kg festgestellt. Die Verpackung der Probe wurde mit „Bio“ gekennzeichnet, sodass eine zur Irreführung geeignete Angabe über die Eigenschaften, Beschaffenheit und Zusammensetzung vorlag.Der Beschwerdeführer ist mit Wirksamkeit vom 02.01.2010 zum verantwortlichen Beauftragten für alle Filiale der XY GmbH für den Bereich aus dem Ausland importiertes Obst und Gemüse (Frischware) bestellt worden. Dabei fällt insbesondere in seinen Zuständigkeitsbereich die Einhaltung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes und die damit in Zusammenhang stehenden Verordnungen in der Zentrale sowie die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit Spritzmitteln bei Obst und Gemüse, insbesondere die Schädlingsbekämpfungshöchstwerteverordnung, in allen Filialen. In Ausübung seiner Funktion als Warenübernehmer hat der Beschwerdeführer das Produkt „Bio-Paprika“, welches vorverpackt und als aus biologischer Landwirtschaft gekennzeichnete wurde, zum Verkauf angeboten. Von diesem Produkt wurde am 21.01.2013 anlässlich einer in der Filiale Adresse, römisch fünf, durchgeführten Lebensmittelkontrolle eine Probe durch die AGES, Institut für Lebensmittelsicherheit Innsbruck, entnommen. Im Rahmen dieser Untersuchung wurden bei der vorliegenden Probe Rückstände des Schädlingsbekämpfungsmittels „Flutriafol“ in einer Menge von 0,048 ± 0,024 mg/kg festgestellt. Die Verpackung der Probe wurde mit „Bio“ gekennzeichnet, sodass eine zur Irreführung geeignete Angabe über die Eigenschaften, Beschaffenheit und Zusammensetzung vorlag. IV. Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund der unbedenklichen Urkunden im Akt insbesondere aufgrund des widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Gutachtens der AGES, Institut für Lebensmittelsicherheit Innsbruck. Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Tathandlung bezüglich Spruchpunkt 1 an sich nicht bestreitet, sondern zunächst lediglich fehlendes Verschulden vorbringt, war der von der Erstbehörde festgestellte Sachverhalt im Wesentlichen als erwiesen anzunehmen. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer eingestanden, dass er zu Recht Beschuldigter im Strafverfahren ist und ihm das vorgeworfene Delikt in seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen ist. Die Feststellung hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Angaben des Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung, dass der Beschwerdeführer für die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit Obst und Gemüse, insbesondere für die Schädlingsbekämpfungsmittelhöchstwerteverordnung, zuständig ist und dass demnach dem Beschwerdeführer das vorgeworfene Delikt in seinen Zuständigkeitsbereich zuzuordnen ist. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, insbesondere in das amtliche Untersuchungszeugnis vom 30.01.2013 sowie in die Stellungnahme vom 28.02.2014 der AGES, Institut für Lebensmittelsicherheit Innsbruck. V. Rechtsgrundlagen: römisch fünf. Rechtsgrundlagen: Folgende Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 33/2013, sind anzuwenden und lauten diese wie folgt: Folgende Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, sind anzuwenden und lauten diese wie folgt: „§ 5Schuld„§ 5, Schuld
diesem Absatz zu übermitteln, die dieser zur Information der anderen Landeshauptmänner oder zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft benötigt. § 74Paragraph 74 Verwaltungsstrafen …
834 aus 2007, muss folgende Anforderungen erfüllen: … b) sie enthält eine Bezeichnung mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion
834/2007;b) sie enthält eine Bezeichnung mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion
834 aus 2007,; …“ VI. Rechtliche Erwägungen:römisch sechs. Rechtliche Erwägungen: Die in Rede gestellten Vorschriften dienen einem der grundlegenden Ziele des Lebensmittelrechts, nämlich dem hohen Maß an Schutz für Leben und Gesundheit des Menschen. Hinsichtlich der Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Straferkenntnis nur in Bezug auf Spruchpunkt 1 angefochten hat, wurde die Strafe hinsichtlich Spruchpunkt 2 rechtskräftig und war im Folgenden nur auf den Vorwurf des Nachweises von Rückständen des Schädlingsbekämpfungsmittels Flutriafol einzugehen.
Abs 1 lit a der Verordnung (EG) Nr 834/2007 muss bei Verwendung der nach Artikel 23 Abs 1 leg cit angeführten Bezeichnungen die Kennzeichnung auch die nach Art 27 Abs 10 erteilte Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle enthalten, die für die Kontrolle des Unternehmers zuständig ist.
, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr 834 aus 2007, muss bei Verwendung der nach Artikel 23 Absatz eins, leg cit angeführten Bezeichnungen die Kennzeichnung auch die nach Artikel 27, Absatz 10, erteilte Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle enthalten, die für die Kontrolle des Unternehmers zuständig ist. Im gegenständlichen Fall wurden bei der Probe der „Bio-Paprika“ Rückstände des Schädlingsbekämpfungsmittels Flutriafol festgestellt. Die Anwendung von Flutriafol als Pflanzenschutzmittel ist
Anhang II der Verordnung (EG) Nr 889/2008 im ökologischen Landbau nicht zulässig. Die vorliegende Probe entspricht daher nicht dieser Verordnung. Die Auslobung als „Bio“ beschreibt eine Eigenschaft, welche das Produkt nicht besitzt, und stellt somit in der Kennzeichnung eine zur Irreführung geeignete Abgabe dar.Im gegenständlichen Fall wurden bei der Probe der „Bio-Paprika“ Rückstände des Schädlingsbekämpfungsmittels Flutriafol festgestellt. Die Anwendung von Flutriafol als Pflanzenschutzmittel ist
Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr 889 aus 2008, im ökologischen Landbau nicht zulässig. Die vorliegende Probe entspricht daher nicht dieser Verordnung. Die Auslobung als „Bio“ beschreibt eine Eigenschaft, welche das Produkt nicht besitzt, und stellt somit in der Kennzeichnung eine zur Irreführung geeignete Abgabe dar. In den Fällen des § 9 VStG trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ. Beschuldigter ist daher nicht die Gesellschaft, die Genossenschaft oder der Verein, sondern allein das Organ (VwGH vom 27.10.1982 Zl 1381/80). Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind von Amts wegen festzustellen (VwGH vom 22.10.1971, Zl 443/71). Wenn allerdings die vertretungsbefugten Organe für einen sachlich oder räumlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen, hat dieser für die Einhaltung der Verwaltungsbestimmungen einzustehen. In den Fällen des Paragraph 9, VStG trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ. Beschuldigter ist daher nicht die Gesellschaft, die Genossenschaft oder der Verein, sondern allein das Organ (VwGH vom 27.10.1982 Zl 1381/80). Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind von Amts wegen festzustellen (VwGH vom 22.10.1971, Zl 443/71). Wenn allerdings die vertretungsbefugten Organe für einen sachlich oder räumlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen, hat dieser für die Einhaltung der Verwaltungsbestimmungen einzustehen. Als erstes war daher zu klären ob der Beschuldigte überhaupt als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG bestellt worden ist. Der erforderliche Zustimmungsnachweis zur Bestellung als verantwortlicher Beauftragter (iSd Ausführungen der Erkenntnisse eines verstärkten Senates vom 16.01.1987, 86/18/0073 und 86/18/0077) ist erst dann erbracht, sobald er der Verwaltungsstrafbehörde vorgelegt wird.Als erstes war daher zu klären ob der Beschuldigte überhaupt als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG bestellt worden ist. Der erforderliche Zustimmungsnachweis zur Bestellung als verantwortlicher Beauftragter (iSd Ausführungen der Erkenntnisse eines verstärkten Senates vom 16.01.1987, 86/18/0073 und 86/18/0077) ist erst dann erbracht, sobald er der Verwaltungsstrafbehörde vorgelegt wird. Da die vom Beschuldigten in seiner Funktion als Warenübernehmer in der Abteilung Einkauf Obst und Gemüse vorgelegte Bestellungsurkunde für aus dem Ausland importiertes Obst und Gemüse (Frischware) in der Zentrale sowie in allen Filialen der XY GmbH zuständig ist, im speziellen die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen in Zusammenhang mit Spritzmitteln bei Ost und Gemüse, insbesondere die Schädlingsbekämpfungshöchstwerteverordnung. Aufgrund dem Gutachten der AGES und den im Akt befindlichen Lichtbildern war davon auszugehen, dass die gegenständliche Bio-Paprika dem in der Bestellungsurkunde des Beschwerdeführers verwendeten Begriff „Obst und Gemüse (Frischware)“ unterliegt. Aufgrund der im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Bestellungsurkunde vom 30.12.2009 zum verantwortlichen Beauftragten
G trifft den Beschwerdeführer die Verantwortung für die Einhaltung der gegenständlich vorgeworfenen Verwaltungsübertretung.Aufgrund dem Gutachten der AGES und den im Akt befindlichen Lichtbildern war davon auszugehen, dass die gegenständliche Bio-Paprika dem in der Bestellungsurkunde des Beschwerdeführers verwendeten Begriff „Obst und Gemüse (Frischware)“ unterliegt. Aufgrund der im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Bestellungsurkunde vom 30.12.2009 zum verantwortlichen Beauftragten
Paragraph 9, Absatz 2, VStG trifft den Beschwerdeführer die Verantwortung für die Einhaltung der gegenständlich vorgeworfenen Verwaltungsübertretung. Für den Beschuldigten ist eine gültige Bestellung als verantwortlicher Beauftragter für das hier verfahrensgegenständliche Lebensmittel „Bio Paprika Mix Kl. II/Cat. II“ zustande gekommen und ist er demnach für die vorgeworfene Verwaltungsübertretung verantwortlich. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt. Dieser Bestimmung zufolge genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, da über das Verschulden nichts anderes bestimmt ist. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines Ungehorsamsdelikts tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache der Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei hätte der Beschuldigte initiativ alles darzutun gehabt, was für ihre Entlastung spricht. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG handelt. Dieser Bestimmung zufolge genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, da über das Verschulden nichts anderes bestimmt ist. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines Ungehorsamsdelikts tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache der Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei hätte der Beschuldigte initiativ alles darzutun gehabt, was für ihre Entlastung spricht. Das LMSVG regelt
LMSVG die Anforderungen an Lebensmittel und die damit verbundenen Verantwortung der Unternehmer. Das Gesetz beschränkt sich jedoch darauf einen Teil der an Lebensmittel zu stellenden Anforderungen zu regeln, indem es zB anordnet, dass Waren sicher sein und den nach dem Gesetz erlassenen Verordnungen entsprechen müssen sowie nicht verfälscht, wertgemindert und irreführend bezeichnet sein dürfen. Das LMSVG regelt
Paragraph eins, LMSVG die Anforderungen an Lebensmittel und die damit verbundenen Verantwortung der Unternehmer. Das Gesetz beschränkt sich jedoch darauf einen Teil der an Lebensmittel zu stellenden Anforderungen zu regeln, indem es zB anordnet, dass Waren sicher sein und den nach dem Gesetz erlassenen Verordnungen entsprechen müssen sowie nicht verfälscht, wertgemindert und irreführend bezeichnet sein dürfen. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer verantwortlicher Beauftragter einer Lebensmittelunternehmerin iSd Art 4 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 852/
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems hat der Berufungswerber nicht unter Beweis gestellt und es ferner unterlassen, im Einzelnen anzugeben, auf welche Art, in welchem Umfang und in welchen zeitlichen Abständen er Kontrollen durchführte (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.1988, Zl 88/08/0201, 0202). Die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer "Oberaufsicht" reichen nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgte (vgl die Erkenntnisse des VwGH vom 21.02.1991, Zl 90/09/0173 und vom 08.07.1991, Zl 91/19/0086). Der Berufungswerber hat weder behauptet noch unter Beweis gestellt, dass er Maßnahmen getroffen habe, um die Einhaltung der von ihm erteilten Anweisungen zwecks Beachtung der hier maßgeblichen Vorschriften zu gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet, wie er sich laufend über die Einhaltung dieser Vorschriften informiert und welche wirksamen Schritte er für den Fall von ihm festgestellter Verstöße auf diesem Gebiet in Aussicht gestellt und unternommen habe, um derartigen Verstößen vorzubeugen (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 26.09.1991, Zl 91/09/0040, und die dort zitierte Vorjudikatur). Das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems hat der Berufungswerber nicht unter Beweis gestellt und es ferner unterlassen, im Einzelnen anzugeben, auf welche Art, in welchem Umfang und in welchen zeitlichen Abständen er Kontrollen durchführte vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.1988, Zl 88/08/0201, 0202). Die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer "Oberaufsicht" reichen nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgte vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 21.02.1991, Zl 90/09/0173 und vom 08.07.1991, Zl 91/19/0086). Der Berufungswerber hat weder behauptet noch unter Beweis gestellt, dass er Maßnahmen getroffen habe, um die Einhaltung der von ihm erteilten Anweisungen zwecks Beachtung der hier maßgeblichen Vorschriften zu gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet, wie er sich laufend über die Einhaltung dieser Vorschriften informiert und welche wirksamen Schritte er für den Fall von ihm festgestellter Verstöße auf diesem Gebiet in Aussicht gestellt und unternommen habe, um derartigen Verstößen vorzubeugen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 26.09.1991, Zl 91/09/0040, und die dort zitierte Vorjudikatur). Der Berufungswerber hat nicht hinreichend konkret dargelegt, wie dieses Kontrollsystem im Einzelnen funktionieren hätte sollen. Hiezu wäre es - wie der Verwaltungsgerichtshof in ähnlichen Fällen hierarchisch aufgebauter Kontrollsysteme ausgeführt hat - erforderlich gewesen aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in das Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die hier maßgeblichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, d.h. sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung der Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1996, Zl. 93/02/0160). Der Berufungswerber hat nicht hinreichend konkret dargelegt, wie dieses Kontrollsystem im Einzelnen funktionieren hätte sollen. Hiezu wäre es - wie der Verwaltungsgerichtshof in ähnlichen Fällen hierarchisch aufgebauter Kontrollsysteme ausgeführt hat - erforderlich gewesen aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in das Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die hier maßgeblichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, d.h. sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung der Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1996, Zl. 93/02/0160). Ein genau diesen Sachverhalt ausgerichtetes Kontrollsystem wäre im vorliegenden Sachverhalt aber schon deshalb notwendig gewesen, da es sich nicht um die erste derartige Übertretung handelt (siehe Stellungnahme der AGES vom 28.2.2014. Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, zumal der Beschwerdeführer gegen ein Gebot das dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Menschen bzw dem Schutz der Verbraucherinteressen dient, zuwidergehandelt hat. Hinsichtlich des Verschuldens war von Fahrlässigkeit auszugehen, da der Beschwerdeführer bei entsprechender Sorgfalt die Einhaltung der maßgeblichen Bestimmungen einhalten hätte können. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit sowie das Zugeständnis der Verantwortung des Beschwerdeführers und erschwerend keine Umstände zu werten. Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht, sodass von einer durchschnittlichen Vermögens – und Einkommenssituation auszugehen war. Hinsichtlich des Umstandes, dass im Zeitraum von 2010 bis 2013 von 203 von der AGES untersuchten Proben lediglich zwei Proben aus ökologischem Landbau stammten, welche Pflanzenschutzmittelrückstände oberhalb des gesetzlichen Höchstwertes aufwiesen, kann von einer wiederholten Begehung der Verwaltungsübertretung nicht ausgegangen werden. In Anbetracht all dieser für die Strafbemessung relevanten Aspekte erscheint die verhängte Strafe hinsichtlich Spruchpunkt 1 schuld- und tatangemessen, insbesondere im Hinblick darauf, dass die von der Erstbehörde verhängte Strafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bemessen ist, zumal § 74 Abs 6 LMG 1975 eine Geldstrafe von bis zu Euro 7.300,00 vorsieht. Von einer Herabsetzung der Geldstrafe war abzusehen, da bei einer Gesamtbetrachtung die Geldstrafe als angemessen und erforderlich erscheint, um den Beschwerdeführer in der Zukunft von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und um den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen ausreichend Rechnung zu tragen. Zudem haben auch generalpräventive Gründe gegen eine Herabsetzung der Strafe gesprochen.In Anbetracht all dieser für die Strafbemessung relevanten Aspekte erscheint die verhängte Strafe hinsichtlich Spruchpunkt 1 schuld- und tatangemessen, insbesondere im Hinblick darauf, dass die von der Erstbehörde verhängte Strafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bemessen ist, zumal Paragraph 74, Absatz 6, LMG 1975 eine Geldstrafe von bis zu Euro 7.300,00 vorsieht. Von einer Herabsetzung der Geldstrafe war abzusehen, da bei einer Gesamtbetrachtung die Geldstrafe als angemessen und erforderlich erscheint, um den Beschwerdeführer in der Zukunft von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und um den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen ausreichend Rechnung zu tragen. Zudem haben auch generalpräventive Gründe gegen eine Herabsetzung der Strafe gesprochen. Eine Kostenersatzpflicht entsteht dem Grunde nach (§ 71 LMSVG) wenn der Beschuldigte wegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt worden ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Sachverhalt erfüllt, sodass der Beschwerdeführer Euro 20,00 zu zahlen hat.Eine Kostenersatzpflicht entsteht dem Grunde nach (Paragraph 71, LMSVG) wenn der Beschuldigte wegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt worden ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Sachverhalt erfüllt, sodass der Beschwerdeführer Euro 20,00 zu zahlen hat. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2013.23.3486.4
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