den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft Y zu entrichten. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer auf Grundlage des § 17 Abs 1 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 vorgeschrieben, auf eigene Kosten auf dem Grundstück ***1/67, KG X, folgende Maßnahmen zu setzen:Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer auf Grundlage des Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 vorgeschrieben, auf eigene Kosten auf dem Grundstück ***1/67, KG römisch zehn, folgende Maßnahmen zu setzen: „1) Die in untenstehendem Orthophoto 1 bzw. im untenstehenden Bild 1 jeweils rot umrandete Fläche ist zweimal im Jahr zu mähen. Die erste Mahd darf nicht vor dem 27.06., die zweite Mahd nicht vor dem 30.09. des jeweiligen Jahres erfolgen. Das Mähgut ist jedenfalls zu entfernen. 2) Die Fläche darf nicht beweidet und nicht gedüngt werden. 3) Nach 5 Jahren (im Jahr 2019) ist eine Erfolgskontrolle durch ein Fachbüro (Botanik) durchzuführen. Dazu ist eine Vegetationskartierung zu erstellen. Es ist dazu der Behörde unaufgefordert bis zum 31.01.2019 ein Fachbüro/eine Fachperson bekanntzugeben, das/die die Kartierung durchführen wird. Die Kartierung hat nach den geltenden Richtlinien zu erfolgen, der Behörde ist bis spätestens 30.11.2019 ein schriftlicher Bericht inklusive Fotodokumentation vorzulegen. 4) Die Auflagen 1 und 2 bleiben solange aufrecht bis das Wiederherstellungsziel (artenreicher Halbtrockenrasen) erreicht ist. Sollte dies im Jahr 2019 noch nicht erreicht sein so ist bis zur Zielerreichung alle zwei Jahre eine Erfolgskontrolle von einem Fachbüro durchzuführen (analog Punkt 3) 5) Sobald die Fläche wieder als artenreicher Halbtrockenrasen ausgewiesen werden kann, darf die Fläche wieder extensiv beweidet werden. Dann ist dauerhaft maximal eine einmalige Düngung pro Jahr mit abgelagertem Festmist zulässig. Eine Gülledüngung bleibt jedenfalls untersagt.“ Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.04.2014, Zl **** hat die belangte Behörde den Bescheid dahingehend berichtigt, dass sich die Maßnahme auf das Grundstück mit der Nummer ***2 in der KG Z bezieht und nicht auf die Gp ***1/67 in der KG X. Weitere Änderungen des angefochtenen Bescheides ergeben sich aus dieser Beschwerdevorentscheidung nicht.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.04.2014, Zl **** hat die belangte Behörde den Bescheid dahingehend berichtigt, dass sich die Maßnahme auf das Grundstück mit der Nummer ***2 in der KG Z bezieht und nicht auf die Gp ***1/67 in der KG römisch zehn. Weitere Änderungen des angefochtenen Bescheides ergeben sich aus dieser Beschwerdevorentscheidung nicht. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in dem der Beschwerdeführer zusammenfassend ausführt, dass es auf der betreffenden Fläche keine geschützten Pflanzenarten gebe. Laut AMA handle es sich um eine Dauerweide und keine Hutweide. Seit Jahrzehnten werde künstlich gedüngt, eine derartige geschützte Pflanze könne dort nicht gedeihen. Die genannten Pflanzen würden sich im nördlichen Bereich befinden aber nicht auf der hier gegenständlichen Fläche. Es seien exakt 5000m² abgetragen und entsprechend wieder aufgefüllt worden. Die im Bescheid angeführten 9000m² seien nicht richtig berechnet. Nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.04.2014 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sodann am 07.07.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer, der Amtssachverständige für Naturschutz der belangten Behörde und der Landesumweltanwalt mitgewirkt haben. Aufgrund eines entsprechenden Antrages des Beschwerdeführers wurde nach Durchführung der mündlichen Verhandlung diesem eine weitere Frist zur Vorlage einer Vegetationskartierung eingeräumt. Diese Vegetationskartierung wurde sodann dem Amtssachverständigen für Naturschutz der belangten Behörde mit dem Ersuchen um Ergänzung seines Gutachtens übermittelt. Nach Erstattung der Gutachtensergänzung mit Schriftsatz vom 27.11.2014 wurde am 28.01.2015 die fortgesetzte mündliche Verhandlung durchgeführt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachstehendem Sachverhalt aus: Das Grundstück mit der Nummer ***2 in der KG Z war zumindest bis zum 19.11.2010 im Eigentum des Beschwerdeführers; mittlerweile hat dieser die Liegenschaft an seinen Sohn übertragen. Die Liegenschaft ist Teil des landwirtschaftlichen Betriebes, der mittlerweile vom Sohn des Beschwerdeführers geführt wird. Dies ergibt sich aus dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Auszug aus dem Grundbuch vom 19.11.2010 sowie aus der Aussage des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2014 und ist nicht strittig. Mit Schriftsatz vom 18.10.2010 hat der Amtssachverständige für Naturschutz der belangten Behörde mitgeteilt, dass auf dem betreffenden Grundstück Agrarstrukturverbesserungen durchgeführt worden seien. Die bearbeitete Fläche sei Bestandteil des in der Biotopkartierung der Gemeinde Z unter „T-Südseite: Halbtrockenrasen an steilen Flanken“ beschriebenen Biotops. Einige der im Bereich vorkommenden Pflanzenarten seien geschützt und es sei davon auszugehen, dass auch geschützte Tierarten in diesem Lebensraum vorkommen. Durch die Kultivierung sind nach dieser Stellungnahme Beeinträchtigungen sämtlicher Schutzgüter nach dem TNSchG 2005 eingetreten. Vor allem die Schutzgüter Lebensraum und Naturhaushalt seien mittelstark bis stark beeinträchtigt, da ein seltener und ökologisch wertvoller Lebensraum auf Dauer zerstört worden sei. Durch die Planierung der Fläche sei es zu einer erheblichen Veränderung des Wasserhaushaltes und des Kleinklimas gekommen, auch kämen auf der Fläche nur noch wenige (eingesäte) Pflanzenarten vor. In einem weiteren Gutachten vom 12.08.2013 beschreibt der Amtssachverständige für Naturschutz die vorgenommenen Maßnahmen auch unter Hinweis auf Luftbildaufnahmen aus dem TIRIS näher und hat dabei auch die Vorschreibungen vorgeschlagen, welche sich im nunmehr angefochtenen Bescheid wiederfinden. In diesem Schreiben vom 12.08.2013 führt der Amtssachverständige für Naturschutz aus, dass er am 23.08.2011 eine weitere Begehung an Ort und Stelle durchgeführt habe. Dabei habe sich im Vergleich zur Begehung vom 18.10.2010 herausgestellt, dass weitere Flächen am besagten Grundstück einer Überarbeitung unterzogen worden seien. Festgehalten wird, dass im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nichts hervorgetreten ist, was an der Einschätzung der Qualität der Fläche durch den Amtssachverständigen im Hinblick auf die Schutzgüter nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 Zweifel aufkommen ließe. So ist der Beschwerdeführer diesen Feststellungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, noch wurde die Unvollständigkeit des Gutachtens oder die mangelnde Übereinstimmung desselben mit den Denkgesetzen oder Erfahrungen des Lebens vorgebracht. Der Amtssachverständige stützt sich bei seiner Einstufung einerseits auf die Biotopkartierung, andererseits auf die durchgeführten Lokalaugenscheine, bei denen auch die an die Kultivierungsfläche angrenzenden Wiesenflächen begutachtet werden konnten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2014 hat er ausdrücklich angeführt, dass die manipulierte Fläche Teil des in der Biotopkartierung vermerkten Halbtrockenrasen gewesen ist, wobei bei einer Überarbeitung dieser Kartierung im Jahr 2011 diese Fläche auf Grund der vorgenommenen Manipulationen aus dieser Bewertung gestrichen wurde. Jedenfalls hat der Amtssachverständige, der mehrere Lokalaugenscheine in der vorliegenden Angelegenheit durchgeführt hat, festgehalten, dass es aus seiner fachlichen Sicht keinerlei Zweifel gebe, dass die Fläche vor der Überarbeitung ein Halbtrockenrasen gewesen ist. Auch das Vorbringen, dass die Fläche bereits seit Jahrzehnten gedüngt worden ist, schließt nach den fachlich unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Amtssachverständigen diese Zuordnung nicht grundsätzlich aus. Außerdem hat der Beschwerdeführer selbst im Rahmen des Verfahrens zum Nachweis, dass geschützte Pflanzenarten im besagten Bereich nicht vorkommen würden, eine Vegetationserhebung vorgelegt. Nach dieser Vegetationserhebung befinden sich im unmittelbaren Nahebereich der Manipulationsfläche einerseits sehr wohl eine nachgewiesene geschützte Pflanzenart, nämlich die Primula Veris. Andererseits finden sich dort Pflanzen, die eindeutig auf das Bestehen einer Magerweide hinweisen, wie dies der Amtssachverständige für Naturschutz bei der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2015 angegeben hat. Zusammenfassend kam der Amtssachverständige mit den noch zur Verfügung stehenden Unterlagen – eine exakte Befundung der Überarbeitungsfläche konnte aufgrund der vom Beschwerdeführers vorgenommenen Manipulationen nicht durchgeführt werden – zum fachlich nicht widerlegten Schluss, dass es sich bei der überarbeiteten Fläche um eine Magerweide gehandelt hat. Der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen wie ausgeführt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das Argument des Beschwerdeführers, dass die Fläche von der AMA anders eingestuft werde, ändert daran nichts, ist die Beurteilung der Förderungswürdigkeit bzw die Einteilung in Förderungskategorien der AMA doch nicht dazu geeignet, die fachlich fundierten Stellungnahmen eines Amtssachverständigen in einem konkreten Behördenverfahren zu widerlegen. Zur Größe der Manipulationsfläche wird festgehalten, dass diese bereits im Gutachten vom 12.08.2013 mit ca 9.000 m² angegeben wird. Die belangte Behörde hat diese Feststellung in ihre Begründung (und nicht in den Spruch, dort wird nur festgestellt, dass die Fläche größer als 5.000 m² ist und auf eine Karte als integrierenden Bestandteilt des Bescheides verwiesen, auf welcher die Manipulationsfläche eingezeichnet ist) aufgenommen. Zur Feststellung der genauen Größe der Manipulationsfläche hat der Amtssachverständige in einem ergänzenden Gutachten vom 27.11.2014 anhand der vorhandenen Orthofotos und von Laserscanndaten eine Berechnung vorgenommen, wonach die Manipulationsfläche insgesamt ca 8300m² beträgt. Aufgrund der chronologisch vorliegenden Orthophotos – der Amtssachverständige bezieht sich in seinen Stellungnamen vom 12.08.2013 und vom 27.11.2014 auf Luftbildaufnahmen aus den Jahren 2004, 2009 und 2012 – ist es laut den Ausführungen des Amtssachverständigen jedenfalls möglich, das Gesamtausmaß der Manipulationsfläche festzustellen. Mit den besagten Laserscandaten sind weiters Aufnahmen ohne Berücksichtigung der aktuellen Vegetation möglich, durch diese wird sohin unmittelbar das Gelände dargestellt. Mit Hilfe dieser Technik ist es daher möglich, trotz der Überwucherung eines Gebietes festzustellen, in wie fern Geländemanipulationen vorgenommen wurden oder ob es sich noch um ein natürliches Gebiet ohne technische Geländeveränderungen handelt. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher jedenfalls als erwiesen fest, dass die gesamte Manipulationsfläche 8300m² und damit mehr als 5000m² betragen hat. Dies ergibt sich aus einem Vergleich der Luftbildaufnahmen, auf welchen jeweils erkennbar ist, welcher Teil der fraglichen Fläche zum Aufnahmezeitpunkt bereits überarbeitet wurde und welcher noch unberührt war. Außerdem zeigt ein Vergleich der Laserscanndaten vom 13.08.2008 mit einer Luftbildaufnahme aus dem Jahr 2004 deutlich, dass am jeweils östlichen und westlichen Teil der Manipulationsfläche nach dem Jahr 2004 Geländemanipulationen vorgenommen wurden. Auf der Laserscannaufnahme ist deutlich erkennbar, dass diese Flächen im Osten und im Westen eingeebnet wurden. Dass auch die dazwischenliegenden Flächen weiter bearbeitet wurden zeigt sich einerseits aus der Luftbildaufnahme aus dem Jahr 2009, auf welcher sogar eine noch nicht begründete Überarbeitungsfläche erkennbar ist. Schließlich zeigt die Luftbildaufnahme aus dem Jahr 2012, dass die gesamte Fläche nunmehr ein einheitliches Erscheinungsbild aufweist. Der Amtssachverständige ist auf dieser Grundlage zum Schluss gekommen, dass die Maßnahmen im Zeitraum zwischen dem Jahr 2004 und dem Jahr 2012 durchgeführt wurden, dass die gesamte Manipulationsfläche einer einheitlichen Überarbeitung unterzogen wurde und dass diese eine Größe von ca 8.300 m² aufweist. Dass sich die Manipulationsfläche als einheitliche Fläche darstellt ergibt sich im Übrigen auch aus den Lichtbildaufnahmen aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Vegetationserhebung. Obgleich der Beschwerdeführer daher mehrfach behauptet hat, dass nicht die gesamte Fläche überarbeitet wurde sondern nur Teile davon und dort auch keine geschützten Pflanzenarten vorhanden gewesen seien, steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol insbesondere auf Grund der glaubwürdigen, nachvollziehbaren und im Verfahren fachlich nicht widerlegten Ausführungen des Amtssachverständigen für Naturschutz fest, dass die Fläche ca 8.300 m² groß gewesen ist und sich diese vor der Überarbeitung als Halbtrockenrasen präsentiert hat. Im Übrigen wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer selbst noch bei der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2014 angegeben hat, dass er „nicht jeden Quadratmeter nachgemessen“ habe und es durchaus sein könne, dass die Fläche ein paar Quadratmeter größer als 5.000 m² sei. Rechtliche Erwägungen: Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke in einem Ausmaß von mehr als 5.000 m² berührter Fläche oder mehr als 7.500 m³ Volumen, sofern sie nicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 bewilligungspflichtig sind,
G 2005) einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist. Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke in einem Ausmaß von mehr als 5.000 m² berührter Fläche oder mehr als 7.500 m³ Volumen, sofern sie nicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 bewilligungspflichtig sind,
Paragraph 6, Litera h, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist. Zwar sieht das TNSchG 2005 in § 2 Abs 2 vor, dass Maßnahmen der üblichen Land- und Forstwirtschaftlichen Nutzung keiner Bewilligung nach diesem Gesetz bedürfen; dazu zählen allerdings
G 2005 nur Maßnahmen zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse. Die Errichtung von Wegen und baulichen Anlagen zählt nicht zur üblichen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzung, weil als solche nicht schon Maßnahmen anzusehen sind, die der Nutzung dienen, sondern nur solche, die für sich gesehen eine landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzung darstellen (VwGH 18.10.1993, 92/10/0143). Der Beschwerdeführer konnte sich sohin nicht erfolgreich auf diese Ausnahme beziehen.Zwar sieht das TNSchG 2005 in Paragraph 2, Absatz 2, vor, dass Maßnahmen der üblichen Land- und Forstwirtschaftlichen Nutzung keiner Bewilligung nach diesem Gesetz bedürfen; dazu zählen allerdings
Paragraph 3, Absatz eins, TNSchG 2005 nur Maßnahmen zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse. Die Errichtung von Wegen und baulichen Anlagen zählt nicht zur üblichen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzung, weil als solche nicht schon Maßnahmen anzusehen sind, die der Nutzung dienen, sondern nur solche, die für sich gesehen eine landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzung darstellen (VwGH 18.10.1993, 92/10/0143). Der Beschwerdeführer konnte sich sohin nicht erfolgreich auf diese Ausnahme beziehen. Die Landesregierung hat
G 2005 durch VerordnungDie Landesregierung hat
Paragraph 23, Absatz eins, TNSchG 2005 durch Verordnung
VO 2006) werden die in der Anlage 3 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 TNSchVO 2006 , zu teilweise geschützten Pflanzenarten erklärt.
Paragraph 2, Absatz 3, der auf dieser Grundlage erlassenen Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) werden die in der Anlage 3 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach den Paragraphen eins und 2 Absatz eins, TNSchVO 2006 , zu teilweise geschützten Pflanzenarten erklärt. Hinsichtlich der teilweise geschützten Pflanzenarten der Anlage 3 ist es
Abs 4 leg cit verboten:Hinsichtlich der teilweise geschützten Pflanzenarten der Anlage 3 ist es
Absatz 4, leg cit verboten:
G 2005 demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit BescheidWird ein nach dem TNSchG 2005, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde
Paragraph 17, Absatz eins, TNSchG 2005 demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
G 2005 zu dulden.Trifft eine Verpflichtung nach Paragraph 17, Absatz eins, TNSchG 2005 nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen
Paragraph 17, Absatz 3, TNSchG 2005 zu dulden. Unter Hinweis auf die oben wiedergegebenen Feststellungen wurden im vorliegenden Fall Geländemanipulationen auf einer Fläche von ca 8.300 m² vorgenommen. Damit wurde eine Maßnahme gesetzt, die eine Bewilligungspflicht nach § 6 lit h TNSchG 2005 auslöst. Diese Bewilligungspflicht besteht unabhängig davon, ob auf der besagten Fläche geschützte Pflanzenarten vorkommen oder nicht. Die Bewilligungspflicht ergibt sich ausschließlich daraus, dass die Geländeabgrabungen und -aufschüttungen das beschriebene Flächenmaß überschritten haben. Auch ist dafür nicht erforderlich, dass zusätzliches Material aufgeschüttet wird, da dieser Tatbestand jegliche Geländemanipulation erfasst, die das beschriebene Ausmaß überschreitet. Unter Hinweis auf die oben wiedergegebenen Feststellungen wurden im vorliegenden Fall Geländemanipulationen auf einer Fläche von ca 8.300 m² vorgenommen. Damit wurde eine Maßnahme gesetzt, die eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 6, Litera h, TNSchG 2005 auslöst. Diese Bewilligungspflicht besteht unabhängig davon, ob auf der besagten Fläche geschützte Pflanzenarten vorkommen oder nicht. Die Bewilligungspflicht ergibt sich ausschließlich daraus, dass die Geländeabgrabungen und -aufschüttungen das beschriebene Flächenmaß überschritten haben. Auch ist dafür nicht erforderlich, dass zusätzliches Material aufgeschüttet wird, da dieser Tatbestand jegliche Geländemanipulation erfasst, die das beschriebene Ausmaß überschreitet. Diese Bestimmung wurde durch die TNSchG- Novelle LGBl Nr 52/1990 eingeführt. Aus den erläuternden Bemerkungen zu dieser Novelle ergibt sich, dass damit grundsätzlich auch „landwirtschaftliche Verbesserungsmaßnahmen“ erfasst werden sollen, wie diese im vorliegenden Fall durchgeführt wurden. Diese Bestimmung wurde durch die TNSchG- Novelle Landesgesetzblatt Nr 52 aus 1990, eingeführt. Aus den erläuternden Bemerkungen zu dieser Novelle ergibt sich, dass damit grundsätzlich auch „landwirtschaftliche Verbesserungsmaßnahmen“ erfasst werden sollen, wie diese im vorliegenden Fall durchgeführt wurden. Weiters ist zu berücksichtigen, dass auch solche Vorhaben von dieser Bewilligungspflicht erfasst werden, bei welchen die Maßnahme nicht unter einmal, sondern schrittweise und über mehrere Jahre umgesetzt wird, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist. Jede andere Auslegung dieser Bestimmung stünde im Widerspruch zu den in § 1 Abs 1 TNSchG 2005 normierten allgemeinen Grundsätzen des Tiroler Naturschutzgesetzes, könnte doch bei einer isolierten Betrachtung der im Zeitraum zwischen 2004 und 2012 vorgenommenen Geländeanpassung das Gesetz durch einfache Mittel umgangen werden. Die in den einzelnen Jahren vorgenommenen Maßnahmen, die sich auf eine einheitliche, abgegrenzte Fläche beziehen, sind daher als eine Geländeabgrabung und -aufschüttung zu werten. Zumal dafür unbestritten eine naturschutzrechtliche Bewilligung nicht vorgelegen ist, ist die Maßnahme rechtswidrig durchgeführt worden.Weiters ist zu berücksichtigen, dass auch solche Vorhaben von dieser Bewilligungspflicht erfasst werden, bei welchen die Maßnahme nicht unter einmal, sondern schrittweise und über mehrere Jahre umgesetzt wird, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist. Jede andere Auslegung dieser Bestimmung stünde im Widerspruch zu den in Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 normierten allgemeinen Grundsätzen des Tiroler Naturschutzgesetzes, könnte doch bei einer isolierten Betrachtung der im Zeitraum zwischen 2004 und 2012 vorgenommenen Geländeanpassung das Gesetz durch einfache Mittel umgangen werden. Die in den einzelnen Jahren vorgenommenen Maßnahmen, die sich auf eine einheitliche, abgegrenzte Fläche beziehen, sind daher als eine Geländeabgrabung und -aufschüttung zu werten. Zumal dafür unbestritten eine naturschutzrechtliche Bewilligung nicht vorgelegen ist, ist die Maßnahme rechtswidrig durchgeführt worden. § 17 TNSchG sieht grundsätzlich unterschiedliche Möglichkeiten der Behörde vor, die sie bei einem rechtswidrigen Vorhaben ergreifen kann. Insbesondere dann, wenn die Herstellung des früheren Zustandes nur durch einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bewerkstelligt werden kann, kann die Behörde auch alternative Maßnahmen vorschreiben, durch die den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005 bestmöglich entsprochen wird.Paragraph 17, TNSchG sieht grundsätzlich unterschiedliche Möglichkeiten der Behörde vor, die sie bei einem rechtswidrigen Vorhaben ergreifen kann. Insbesondere dann, wenn die Herstellung des früheren Zustandes nur durch einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bewerkstelligt werden kann, kann die Behörde auch alternative Maßnahmen vorschreiben, durch die den Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 bestmöglich entsprochen wird. Bei der Frage nach dem früheren Zustand der Fläche, der als Maßstab für vorzuschreibende Maßnahmen heranzuziehen ist, steht ausgehendend von den Feststellungen des Amtssachverständigen fest, dass es sich vor der Umsetzung der Maßnahme um eine ökologisch wertvolle Magerweide gehandelt hat; auch dazu wird auf die oben wiedergegebenen Feststellungen verwiesen. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer nicht aufgetragen, den früheren Zustand in dem Sinn wieder herzustellen, dass geländetechnische Maßnahmen durchzuführen sind, wie etwa das Herstellen von Hügeln, Anpflanzen von Gehölzen oder die Platzierung von Felsbrocken. Vielmehr hat sie sich auf die Vorschreibung einer bestimmten Bewirtschaftungsweise nach einem klaren Zeitplan beschränkt. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol hat sie somit im Sinne des Gesetzes objekt verhältnismäßige Maßnahmen vorgesehen, die nach den – im Verfahren fachlich unbestritten gebliebenen – Feststellungen des Naturschutz-Sachverständigen dazu dienen sollen, dass die Fläche langfristig wieder aushagert und sich ein artenreicher Halbtrockenrasen bildet. Die Vorschreibung beschränkt sich auf eine Einschränkung der Bewirtschaftung der Fläche und erweist sich im Unterschied zu einer faktischen Wiederherstellung in Form einer Neugestaltung der Bodenoberfläche als gelinderer Eingriff. Dazu hat der Amtssachverständige für Naturschutz in der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2014 auch ausdrücklich angeführt, dass es sich bei den vorgeschriebenen Maßnahmen um die zur Erreichung des Ziels, nämlich der Wiederentstehung eines Halbtrockenrasens, gelindesten Maßnahmen handelt. Soweit der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2015 der Verwendung von Luftbild- und Laserscanaufnahmen des fraglichen Grundstückes mit dem Argument entgegen getreten ist, dass dem die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes entgegen stünden, so wird festgehalten, dass es sich bei derartigen Luftbildaufnahmen nicht um geschützte personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes handelt; nur diese werden vom Schutzbereich des § 1 DSG 2000 erfasst. Soweit der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2015 der Verwendung von Luftbild- und Laserscanaufnahmen des fraglichen Grundstückes mit dem Argument entgegen getreten ist, dass dem die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes entgegen stünden, so wird festgehalten, dass es sich bei derartigen Luftbildaufnahmen nicht um geschützte personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes handelt; nur diese werden vom Schutzbereich des Paragraph eins, DSG 2000 erfasst. Weiters hat der Beschwerdeführer trotz des Umstandes, dass bei der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2015 die Abweisung der Beschwerde mündlich verkündet wurde, mit Schriftsatz vom 30.01.2015 unter Hinweis auf § 9 Abs 6 der INVEKOS-GIS-V 2011 vorgebracht, dass die „Daten der digitalen Katastralmappe und des orthorektifizierten Luftbildes ausschließlich für Zwecke des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems genutzt werden dürfen“. Auch dazu wird festgehalten, dass sich aus einer derartigen Bestimmung allenfalls eine Nutzungseinschränkung für den Antragsteller einer Förderung ergibt, keinesfalls aber ein Nutzungsverbot für eine Behörde oder ein Gericht im Rahmen eines konkreten Verfahrens. Im Übrigen wurden im vorliegenden Fall auch keine „Daten der Hofkarte“ verwendet, sondern Luftbildaufnahme des geografischen Informationssystems des Landes Tirol. Weder das Grundrecht auf Datenschutz noch eine andere gesetzliche Bestimmung verhindert daher die Heranziehung dieser Aufnahmen. Nach dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 46 AVG) konnte sich daher sowohl die belangte Behörde, als auch das Landesverwaltungsgericht Tirol auf diese Daten stützen.Weiters hat der Beschwerdeführer trotz des Umstandes, dass bei der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2015 die Abweisung der Beschwerde mündlich verkündet wurde, mit Schriftsatz vom 30.01.2015 unter Hinweis auf Paragraph 9, Absatz 6, der INVEKOS-GIS-V 2011 vorgebracht, dass die „Daten der digitalen Katastralmappe und des orthorektifizierten Luftbildes ausschließlich für Zwecke des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems genutzt werden dürfen“. Auch dazu wird festgehalten, dass sich aus einer derartigen Bestimmung allenfalls eine Nutzungseinschränkung für den Antragsteller einer Förderung ergibt, keinesfalls aber ein Nutzungsverbot für eine Behörde oder ein Gericht im Rahmen eines konkreten Verfahrens. Im Übrigen wurden im vorliegenden Fall auch keine „Daten der Hofkarte“ verwendet, sondern Luftbildaufnahme des geografischen Informationssystems des Landes Tirol. Weder das Grundrecht auf Datenschutz noch eine andere gesetzliche Bestimmung verhindert daher die Heranziehung dieser Aufnahmen. Nach dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel (Paragraph 46, AVG) konnte sich daher sowohl die belangte Behörde, als auch das Landesverwaltungsgericht Tirol auf diese Daten stützen. Auch ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen soweit er darauf hinweist, dass die gegenständliche Fläche von der AMA als normale Weidefläche und nicht als schützenswertes Gebiet geführt wird, bewirkt doch eine förderungstechnische Zuordnung einer landwirtschaftlichen Fläche keinerlei Bindung für die fachliche Beurteilung nach den Vorgaben des TNSchG 2005. In Summe war daher die Anordnung der belangten Behörde zu bestätigen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Vielmehr war der maßgebliche Sachverhalt festzustellen, es handelt sich somit auch bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumenten nicht um Rechtsfragen. Diese Klärung des Sachverhalts wurde bei zwei mündlichen Verhandlungen unter Beteiligung eines Amtssachverständigen für Naturschutz und unter Mitwirkung des Landesumweltanwalts vorgenommen. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung liegt sohin nicht vor, weshalb die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.15.1259.5
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