GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 1.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Alle Angaben von Grundstücken in diesem Erkenntnis beziehen sich auf das Grundbuch der Katastralgemeinde 85105 Ort2 . I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: A. Historisches Regulierungsverfahren: Mit Eingabe vom 22.05.1939 hat der Vertreter der Ortschaft Ort1 der Gemeinde Ort2 im Namen sämtlicher Interessenten den Antrag an die Agrarbezirksbehörde auf Einleitung des Regulierungsverfahrens betreffend die in der EZ 1** vorgetragenen Grundstücke gestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass diese Grundstücke seit uralter Zeit ausschließlich von den Landwirten der erwähnten Ortschaft als Weide benützt worden wären. Da sich der Unterzeichner über den Sinn „gemeinderechtlich“ nicht im Klaren sei und nachträglichen Unannehmlichkeiten vorbeugen wolle, wurde der Antrag gestellt. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 02.04.1942 wurde betreffend die Nachbarschaft Ort1 festgehalten, dass der Gemeinschaftsbesitz in der EZ 1** eingetragen sei. Anteilsberechtigt seien die jeweiligen Eigentümer näher genannter Liegenschaften, deren Anteilsrechte nach dem Katastralreinertrag der Liegenschaft zu ermitteln seien. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass es sich bei Ort1 um einen ehemaligen „Fraktionsbereich“ gehandelt habe. Auch Grund des Weidemangels solle das Waldgrundstück 265/3 in Weide umgewandelt und der Nachbarschaft Ort1 in EZ 1** zugeschrieben werden. Mit Beschluss vom 30.12.1942, Zl 901/42/Vi, wurde hinsichtlich der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Ort1, EZ 1** II KG Ort2 , das Regelungsverfahren eingeleitet. Mit Beschluss vom 30.12.1942, Zl 901/42/Vi, wurde hinsichtlich der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Ort1, EZ 1** römisch zwei KG Ort2 , das Regelungsverfahren eingeleitet. Mit Bescheid vom 30.12.1942, Zl ***7**/** , wurde das Verzeichnis der Anteilsrechte betreffend die Regelung der Agrargemeinschaft „Nachbarschaft Ort1“ EZ 1** II Stg Ort2 erlassen. In Abschnitt I („Besitzstand“) erfolgte die Feststellung, dass das Regulierungsgebiet aus den Gsten Nr 14, 3, 37, 63, 110, 129, 216, 2169, 2172, 2, 36, 38, 109, 111, 163, 258, 2171/2 und 2173 besteht. Weiters wurde angeführt, dass das Gst Nr 265/3 Wald mit einem Ausmaß von 10.5630 ha laut Verhandlungsniederschrift vom 02.04.1942 von EZ 2** II Stg Ort2 ab und der Nachbarschaft Ort1 zugeschrieben werden soll; dies bei gleichzeitiger Änderung der Kulturgattung von Wald in Weide. Die Zustimmung des Bürgermeisters der Gemeinde Ort2 wurde mit Schreiben vom 01.07.1942 erteilt. Mit Bescheid vom 30.12.1942, Zl ***7**/** , wurde das Verzeichnis der Anteilsrechte betreffend die Regelung der Agrargemeinschaft „Nachbarschaft Ort1“ EZ 1** römisch zwei Stg Ort2 erlassen. In Abschnitt römisch eins („Besitzstand“) erfolgte die Feststellung, dass das Regulierungsgebiet aus den Gsten Nr 14, 3, 37, 63, 110, 129, 216, 2169, 2172, 2, 36, 38, 109, 111, 163, 258, 2171/2 und 2173 besteht. Weiters wurde angeführt, dass das Gst Nr 265/3 Wald mit einem Ausmaß von 10.5630 ha laut Verhandlungsniederschrift vom 02.04.1942 von EZ 2** römisch zwei Stg Ort2 ab und der Nachbarschaft Ort1 zugeschrieben werden soll; dies bei gleichzeitiger Änderung der Kulturgattung von Wald in Weide. Die Zustimmung des Bürgermeisters der Gemeinde Ort2 wurde mit Schreiben vom 01.07.1942 erteilt. Mit Bescheid vom 27.03.1943, Zl ***/**/** , wurde der Regelungsplan betreffend die Regelung der Agrargemeinschaft „Nachbarschaft Ort1“ EZ 1** II Kg Ort2 , bestehend aus Haupturkunde und Lageplan, erlassen. In § 1 („Regelungsgebiet“) der Haupturkunde wurde festgehalten, dass das Regelungsverfahren bezüglich der Nachbarschaft Ort1 EZ 1** II Kg Ort2 mit Beschluss vom 30.12.1942, Zl ***/**/**, eingeleitet wurde. In weiterer Folge erfolgte eine Wiederholung der im Bescheid vom 30.12.1942, Zl ***7**/** , erfolgten Feststellung zum Regulierungsgebiet. Zusätzlich wurde das Gst Nr 265/3 als zum Regulierungsgebiet gehörend festgestellt. Abschließend erfolgte die Feststellung, dass das Gst Nr 265/3 Wald auf Grund der Verhandlungsniederschrift vom 02.04.1942 zur Behebung des großen Weidemangels mit Zustimmung des Bürgermeisters der Gemeinde Ort2 vom 01.07.1942 aus EZ 2** II Kg Ort2 „Ort1 Wälder der Gemeinde Ort2 ins Eigentum der Nachbarschaft übertragen wurde. Die Nachbarschaft hat beim zuständigen Forstamt der Rechtsforstverwaltung die Kulturumwandlung dieses Gst von Wald in Weide zu beantragen. Mit Bescheid vom 27.03.1943, Zl ***/**/** , wurde der Regelungsplan betreffend die Regelung der Agrargemeinschaft „Nachbarschaft Ort1“ EZ 1** römisch zwei Kg Ort2 , bestehend aus Haupturkunde und Lageplan, erlassen. In Paragraph eins, („Regelungsgebiet“) der Haupturkunde wurde festgehalten, dass das Regelungsverfahren bezüglich der Nachbarschaft Ort1 EZ 1** römisch zwei Kg Ort2 mit Beschluss vom 30.12.1942, Zl ***/**/**, eingeleitet wurde. In weiterer Folge erfolgte eine Wiederholung der im Bescheid vom 30.12.1942, Zl ***7**/** , erfolgten Feststellung zum Regulierungsgebiet. Zusätzlich wurde das Gst Nr 265/3 als zum Regulierungsgebiet gehörend festgestellt. Abschließend erfolgte die Feststellung, dass das Gst Nr 265/3 Wald auf Grund der Verhandlungsniederschrift vom 02.04.1942 zur Behebung des großen Weidemangels mit Zustimmung des Bürgermeisters der Gemeinde Ort2 vom 01.07.1942 aus EZ 2** römisch zwei Kg Ort2 „Ort1 Wälder der Gemeinde Ort2 ins Eigentum der Nachbarschaft übertragen wurde. Die Nachbarschaft hat beim zuständigen Forstamt der Rechtsforstverwaltung die Kulturumwandlung dieses Gst von Wald in Weide zu beantragen. Mit Bescheid vom 05.06.1943, Zl ***/**/** , wurde festgehalten, dass die Haupturkunde zum Regelungsplan vom 27.03.1943, Zl ***/**/** , mit diversen Änderungen in Rechtskraft erwachsen ist. So wurden die anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften um eine weitere ergänzt. Es wurde festgehalten, dass die Umwandlung eines Teiles des Gstes Nr 265/3 von der Kulturgattung Wald in Weide mittels Bescheid des Forstamtes Matrei vom 26.05.1943, Zl **/**/**-***, bewilligt worden war, näher genannte Grundstücke einer gemeinsamen Nutzung unterstehen und es wurde die Nutzung zweier Quellen geregelt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Ort3 vom 16.09.1943 zu TZ ***/** erfolgte die grundbücherliche Durchführung der nunmehr in der Fassung der vorstehenden Ergänzungen rechtskräftigen Haupturkunde. Mit Nachtrag vom 10.09.1943, Zl ***/**/** , zur Haupturkunde zum Regelungsplan vom 27.03.1943, Zl ***/**/** , wurde festgehalten, dass auf Grund des Bescheides des Forstamtes Matrei vom 26.05.1943, Zl ***/**/** -**, nur auf einem Teil des Gstes Nr 265/3 die Umwandlung von Wald in Weide bewilligt wurde und das Holznutzungsrecht an Gst Nr 265/3 nach wie vor der Gemeinde Ort2 zusteht. Die Waldordnung des Wirtschaftsplanes wurde dadurch außer Kraft gesetzt. Mit Erkenntnis des Landesagrarsenats vom 23.02.1953, Zl LAS-**/*, wurde dieser Nachtrag behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarbehörde I Instanz verwiesen. Mit Erkenntnis des Landesagrarsenats vom 23.02.1953, Zl LAS-**/*, wurde dieser Nachtrag behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarbehörde römisch eins Instanz verwiesen. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 03.10.1953 wurde infolge des vorgenannten Erkenntnisses des Landesagrarsenats festgehalten, dass auf Grund des großen Weidemangels die Gemeinde Ort2 im Zuge des Regulierungsverfahrens der Übertragung der Waldparzelle 265/3 an die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Ort1 zugestimmt hat. Die Bezirksforstinspektion Matrei hat aber nur der Rodung eines Teiles dieses Grundstückes zugestimmt. Es wurde in weiterer Folge ein Parteienübereinkommen dahingehend erzielt, den zur Rodung bewilligten Teil des Gstes Nr 265/3 der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Ort1 ins Eigentum zu übertragen und den übrigen Teil im früheren Eigentum zu belassen. Mit Bescheid vom 04.08.1959, Zl ***/**/** -**, (Anhang II), wurde der Regelungsplan vom 27.03.1943, Zl ***/**/** , in der Fassung der Ergänzungen
Bescheid vom 05.06.1943, Zl ***/**/** , auf Grund des Parteienübereinkommens vom 03.10.1953 abgeändert. Unter anderem wurden die neu gebildeten Gste Nr 265/3 und 265/6 vom Gutsbestand der EZ 1** abgeschrieben und hiefür eine neue Einlagezahl eröffnet. Diese Grundparzellen bildeten dann Gemeindevermögen der Gemeinde Ort2 .Mit Bescheid vom 04.08.1959, Zl ***/**/** -**, (Anhang römisch zwei), wurde der Regelungsplan vom 27.03.1943, Zl ***/**/** , in der Fassung der Ergänzungen
Bescheid vom 05.06.1943, Zl ***/**/** , auf Grund des Parteienübereinkommens vom 03.10.1953 abgeändert. Unter anderem wurden die neu gebildeten Gste Nr 265/3 und 265/6 vom Gutsbestand der EZ 1** abgeschrieben und hiefür eine neue Einlagezahl eröffnet. Diese Grundparzellen bildeten dann Gemeindevermögen der Gemeinde Ort2 . Die grundbücherliche Durchführung erfolgte mit Beschluss des Bezirksgerichtes Matrei vom 14.11.1959 zu TZ 1**/**. B. Verfahren betreffend den in Beschwerde gezogenen Bescheid: Mit Eingabe vom 20.08.2014 stellten die Gemeinde Ort2 und die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Ort1 den Antrag auf Feststellung
lit d TFLG 1996 dahingehend, ob es sich bei der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Ort1 um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt. Mit Eingabe vom 20.08.2014 stellten die Gemeinde Ort2 und die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Ort1 den Antrag auf Feststellung
Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 dahingehend, ob es sich bei der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Ort1 um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt. Mit Bescheid vom 31.10.2014, Zl ***-****/**-2014 , zugestellt der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Ort1 am 06.11.2014, stellte die Tiroler Landesregierung fest, dass die Gste Nr 2, 3, .14, 36, 37, 38, 63, 109, 110, 111, 163, 216, 258, 265/5, 265/7, 2169, 2171/2, 2172, 2173/1, 2173/2 und 2259, alle in EZ 1** , Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 und die Gste Nr 103/2 und 197, beide EZ 1** , kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen. Mit Bescheid vom 31.10.2014, Zl ***-****/**-2014 , zugestellt der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Ort1 am 06.11.2014, stellte die Tiroler Landesregierung fest, dass die Gste Nr 2, 3, .14, 36, 37, 38, 63, 109, 110, 111, 163, 216, 258, 265/5, 265/7, 2169, 2171/2, 2172, 2173/1, 2173/2 und 2259, alle in EZ 1** , Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 und die Gste Nr 103/2 und 197, beide EZ 1** , kein Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen. Mit Eingabe vom 02.12.2014 erhob die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Ort1, vertreten durch Univ.-Doz. Dr. X, RA in 6020 Innsbruck, dagegen das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
Abs 1 Z 1 B-VG, führte aus, dass der angefochtene Bescheid zur Gänze angefochten werde und beantragte die Feststellung, dass das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Ort1 nicht aus atypischem Gemeindegut reguliert worden sei. Ausdrücklich wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.Mit Eingabe vom 02.12.2014 erhob die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Ort1, vertreten durch Univ.-Doz. Dr. römisch zehn, RA in 6020 Innsbruck, dagegen das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, führte aus, dass der angefochtene Bescheid zur Gänze angefochten werde und beantragte die Feststellung, dass das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Ort1 nicht aus atypischem Gemeindegut reguliert worden sei. Ausdrücklich wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde wörtlich folgendes ausgeführt: „Die Agrarbehörde hat in Verfahren wie diesen die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Regulierung am Regulierungsgebiet zu erheben und dazu alle zweckdienlichen Beweise aufzunehmen. In diesem Zusammenhang bringt die Beschwerdeführerin vor und bietet zum Beweis an wie folgt:
Tiroler Forstregulierung 1847 war die jeweilige Gemeinschaft der Stammliegenschaftsbesitzer. 6. Im Zuge der Grundbuchsanlegung wurde die Summe der Stammliegenschaftsbesitzer von Ort1 erfasst als „Fraktion“ Ort1; das Eigentum wurde aus dem Titel „Ersitzung“ zugeordnet. 7. Aus dem Rechtstitel „Ersitzung“ kann nur die Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten, sohin die „Nachbarschaft“ Ort1 Eigentum erworben haben, nicht jedoch die politische Gemeinde Ort2 -Ort4 . 8. Im Zuge der Regulierung wurde das Grundbuch richtig gestellt und es wurden die Rechtsvorgänger der heutigen Agrargemeinschaftsmitglieder als wahre Berechtigte festgestellt. 9. Eine Eigentumsübertragung von der politischen Ortsgemeinde auf die Agrargemeinschaft hat nie stattgefunden, weil
dem Grundbuchs-Auszug vom 09.01.1936 zu Grundbuchseinlagezahl 108 wurde das Eigentumsrecht für die dort vorgetragenen Grundstücke, sohin auch das Gst Nr 265/3, auf Grund der Waldzuweisungsurkunde vom
dem Anmeldungsbogen vom 15.12.1988 wurde das Gst Nr 197 erst mit TZ 2**/**** aus EZ 3** der EZ 1** zugeschrieben.
der TZ 3**/**** gelangte das Gst Nr 103/2 durch Tauschvertrag vom 27.09.1949 ins Eigentum der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Ort1.
Regelungsplan vom 27.03.1943, Zl ***/**/** , war das Gst Nr 265/3 aus EZ 2** II Kg Ort2 der EZ 1** zugeschrieben worden. Die in der EZ 2** vorgetragenen Grundstücke standen seit jeher und stehen heute noch im Eigentum der politischen Gemeinde Ort2 . Zu TZ 1**/**** wurde Gst Nr 265/3 in die Gste Nr 265/5 und 265/6 geteilt. Zu TZ 2**/**** wurde das Gst Nr 265/5 in die Gste Nr 265/5, 265/7 und 2254 geteilt.
Regelungsplan vom 27.03.1943, Zl ***/**/** , war das Gst Nr 265/3 aus EZ 2** römisch zwei Kg Ort2 der EZ 1** zugeschrieben worden. Die in der EZ 2** vorgetragenen Grundstücke standen seit jeher und stehen heute noch im Eigentum der politischen Gemeinde Ort2 . Zu TZ 1**/**** wurde Gst Nr 265/3 in die Gste Nr 265/5 und 265/6 geteilt. Zu TZ 2**/**** wurde das Gst Nr 265/5 in die Gste Nr 265/5, 265/7 und 2254 geteilt.
TZ 4**/**** wurde das Gst Nr 2173 in die Gste Nr 2172/1 und 2173/2 geteilt.
TZ 5**/1997 wurde das Gst Nr 163 in dieses und Gst Nr 2259 geteilt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Akten der belangten Behörde, insbesondere die oben angeführten Bescheide und Grundbuchsauszüge, und des Landesverwaltungsgerichts Tirol. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Maßgebliche Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996, zuletzt geändert durch LGBl Nr 70/2014:Maßgebliche Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996,, zuletzt geändert durch LGBl Nr 70/2014: § 33Paragraph 33
lit d TFLG 1996 betreffend die Frage, ob die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Ort1 auf Gemeindegut
Verfahrensgegenständlich ist ein Feststellungsantrag
Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 betreffend die Frage, ob die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Ort1 auf Gemeindegut
Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 besteht. Im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist zu prüfen, ob die in EZ 1** vorgetragenen GrundstückeIm Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist zu prüfen, ob die in EZ 1** vorgetragenen Grundstücke - vor dem Zeitpunkt der Übertragung an die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Ort1 im Eigentum der Gemeinde gestanden sind; - durch Regulierungsplan ins Eigentum der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Ort1 übertragen wurden; - vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und - (nicht) Gegenstand einer Hauptteilung waren. Gste Nr 2, 3, .14, 36, 37, 38, 63, 109, 110, 111, 163, 216, 258, 2169, 2171/2, 2172, 2173/1 (entstanden durch Teilung des Gstes Nr 2173), 2173/2 (entstanden durch Teilung des Gstes Nr 2173) und 2259 (entstanden durch Teilung des Gstes Nr 163), alle EZ 1** : Unstrittig ist, dass die angeführten Grundstücke vor ihrer Übertragung ins Eigentum der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Ort1 der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren. Entscheidungswesentliche Frage ist, ob die oben angeführten Grundstücke vormals, also vor dem Zeitpunkt der Übertragung an die Beschwerdeführerin durch Regulierungsplan, im Eigentum der Gemeinde Ort2 standen: Das Gesetz, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol, womit eine Gemeindeordnung und eine Gemeinde-Wahlordnung erlassen werden, vom 31.01.1866, LGBl Nr 1/1866, traf Regelungen für die damals bestehenden politischen Ortsgemeinden. § 65 dieses Gesetzes nahm bereits ausdrücklich auf die Fraktionen Bezug und normierte, dass die Erträgnisse etwa getrennter Vermögenheiten und die abgesonderten Bedürfnisse in den Voranschlägen und Rechnungen besonders ersichtlich zu machen seien, wenn eine Gemeinde aus mehreren Fraktionen bestehe. Das Gesetz, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol, womit eine Gemeindeordnung und eine Gemeinde-Wahlordnung erlassen werden, vom 31.01.1866, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1866,, traf Regelungen für die damals bestehenden politischen Ortsgemeinden. Paragraph 65, dieses Gesetzes nahm bereits ausdrücklich auf die Fraktionen Bezug und normierte, dass die Erträgnisse etwa getrennter Vermögenheiten und die abgesonderten Bedürfnisse in den Voranschlägen und Rechnungen besonders ersichtlich zu machen seien, wenn eine Gemeinde aus mehreren Fraktionen bestehe.
den getroffenen Feststellungen existierte „Ort2“ bereits im 18. Jahrhundert. Ort2 stellte somit eine politische Gemeinde, für welche das vorzitierte Gesetz galt, dar. Das Fraktionsgesetz vom 14.10.1893, LGBl Nr 32/1893, enthielt spezifische Regelungen für Gemeinden, die aus mehreren selbstständigen Teilen (Fraktionen) bestanden, insbesondere, wenn diese einzelnen Gemeindetheile ein abgesondertes Vermögen besaßen. Unter dem Begriff „Fraktion“ im Fraktionsgesetz war der Ortsteil oder Weiler einer politischen Gemeinde zu verstehen. Das Fraktionsgesetz vom 14.10.1893, Landesgesetzblatt Nr 32 aus 1893,, enthielt spezifische Regelungen für Gemeinden, die aus mehreren selbstständigen Teilen (Fraktionen) bestanden, insbesondere, wenn diese einzelnen Gemeindetheile ein abgesondertes Vermögen besaßen. Unter dem Begriff „Fraktion“ im Fraktionsgesetz war der Ortsteil oder Weiler einer politischen Gemeinde zu verstehen. Wie festgestellt, wurde im Hinblick auf das Wort „Ort1“ im Post-Lexicon der gefürsteten Grafschaft Tirol mit dem Lande Vorarlberg und des Fürstenthumes Lichtenstein aus dem Jahr 1883 ausdrücklich festgehalten, dass es sich dabei um eine Ortschaft der Gemeinde Ort2 handelt. Auch im Gemeindelexikon von Tirol und Vorarlberg aus dem Jahr 1907 wurde Ort1 als Teil der politischen Gemeinde Ort2 bezeichnet. Die Fraktion Ort1 existierte somit bereits in den Jahren 1873 und 1907 als Ortsteil der politischen Gemeinde Ort2 . Aus den §§ 34 und 37 der Verordnung der Ministerien der Justiz, des Ackerbaues und der Finanzen vom 10.04.1898, womit aus Anlass der Grundbuchsanlegung in Tirol auf Grund der Gesetze vom 17.03.1897, LGBl Nr 9, und vom 17.03.1897, RGBl Nr 77, dann des Gesetzes vom 25.07.1871, RGBl Nr 96, eine Vollzugsvorschrift, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol, erlassen wurde, ergibt sich, dass damals klar zwischen dem Eigentum einer Nachbarschaft, bestehend aus genau genannten geschlossenen Höfen, und dem Eigentum einer Gemeinde bzw Teilgemeinde unterschieden wurde. Aus den Paragraphen 34 und 37 der Verordnung der Ministerien der Justiz, des Ackerbaues und der Finanzen vom 10.04.1898, womit aus Anlass der Grundbuchsanlegung in Tirol auf Grund der Gesetze vom 17.03.1897, Landesgesetzblatt Nr 9, und vom 17.03.1897, RGBl Nr 77, dann des Gesetzes vom 25.07.1871, RGBl Nr 96, eine Vollzugsvorschrift, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol, erlassen wurde, ergibt sich, dass damals klar zwischen dem Eigentum einer Nachbarschaft, bestehend aus genau genannten geschlossenen Höfen, und dem Eigentum einer Gemeinde bzw Teilgemeinde unterschieden wurde. Wenn im Zuge der Grundbuchs-Anlegung im Jahr 1905 die Fraktion Ort1 als Eigentümerin der in EZ 1** II vorgetragenen Grundstücke bezeichnet wurde, besteht kein Zweifel, dass darunter der Ortsteil Ort1 als Teil der politischen Gemeinde Ort2 gemeint war. Ansonsten hätte nämlich eine Nachbarschaft, bestehend aus genau genannten geschlossenen Höfen, eingetragen werden müssen. Wenn im Zuge der Grundbuchs-Anlegung im Jahr 1905 die Fraktion Ort1 als Eigentümerin der in EZ 1** römisch zwei vorgetragenen Grundstücke bezeichnet wurde, besteht kein Zweifel, dass darunter der Ortsteil Ort1 als Teil der politischen Gemeinde Ort2 gemeint war. Ansonsten hätte nämlich eine Nachbarschaft, bestehend aus genau genannten geschlossenen Höfen, eingetragen werden müssen. Die Grundbuchseintragung erfolgte im Einklang mit dem Grundbuchs-Anlegungsprotokoll und wurde das Eigentumsrecht an den in EZ 1** II vorgetragenen Grundstücken der Fraktion Ort1, als Teil der politischen Ortsgemeinde Ort2 , einverleibt. Die Grundbuchseintragung erfolgte im Einklang mit dem Grundbuchs-Anlegungsprotokoll und wurde das Eigentumsrecht an den in EZ 1** römisch zwei vorgetragenen Grundstücken der Fraktion Ort1, als Teil der politischen Ortsgemeinde Ort2 , einverleibt.
Artikel II § 1 Abs 1 der Verordnung über die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung im Lande Österreich vom 23.09.1938, GBlÖ Nr 408/1938, wurden Ortschaften, Fraktionen und ähnliche innerhalb einer Gemeinde bestehende Verbände, Körperschaften und Einrichtungen gemeinderechtlicher Art mit dem Inkrafttreten der Deutschen Gemeindeordnung aufgelöst. Ihr Rechtsnachfolger war die Gemeinde. Kraft dieser Verordnung wurden die Rechte und Pflichten der aufgelösten Fraktionen auf die jeweiligen Gemeinden übertragen, ohne dass es diesbezüglich eines weiteren Rechtsaktes bedurfte (VfGH 01.03.1982, Zlen G35/81; G36/81; G83/81; G84/81).
Artikel römisch zwei Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung im Lande Österreich vom 23.09.1938, GBlÖ Nr 408 aus 1938,, wurden Ortschaften, Fraktionen und ähnliche innerhalb einer Gemeinde bestehende Verbände, Körperschaften und Einrichtungen gemeinderechtlicher Art mit dem Inkrafttreten der Deutschen Gemeindeordnung aufgelöst. Ihr Rechtsnachfolger war die Gemeinde. Kraft dieser Verordnung wurden die Rechte und Pflichten der aufgelösten Fraktionen auf die jeweiligen Gemeinden übertragen, ohne dass es diesbezüglich eines weiteren Rechtsaktes bedurfte (VfGH 01.03.1982, Zlen G35/81; G36/81; G83/81; G84/81). Vor dem Zeitpunkt der Übertragung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke durch Regulierungsplan an die Beschwerdeführerin war sohin die Gemeinde Ort2 Eigentümerin dieser Grundstücke. Wenn die belangte Behörde zum Schluss kam, dass die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Ort1 im Hinblick auf oben angeführte Grundstücke auf Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 besteht, ist ihr beizupflichten. Die belangte Behörde geht zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist. Wenn die belangte Behörde zum Schluss kam, dass die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Ort1 im Hinblick auf oben angeführte Grundstücke auf Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 besteht, ist ihr beizupflichten. Die belangte Behörde geht zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist. Gste Nr 265/5 (entstanden durch Teilung des Gstes Nr 265/3), 265/7 (entstanden durch Teilung des Gstes Nr 265/5), beide EZ 1** : Unstrittig ist, dass die angeführten Grundstücke vor ihrer Übertragung ins Eigentum der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Ort1 der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren. Entscheidungswesentliche Frage ist, ob die oben angeführten Grundstücke vormals, also vor dem Zeitpunkt der Übertragung an die Beschwerdeführerin durch Regulierungsplan, im Eigentum der Gemeinde Ort2 standen:
dem Grundbuchs-Auszug vom 09.01.1936 zu Grundbuchseinlagezahl +++ wurde das Eigentumsrecht für das Gst Nr 265/3 auf Grund der Waldzuweisungsurkunde vom
den getroffenen Feststellungen stand das Gst Nr 265/3 ursprünglich im Eigentum der Gemeinde Ort2 (EZ 2** ) und wurde durch den Regulierungsplan vom 27.03.1943, Zl ***/**/** , ins Eigentum der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Ort1 (EZ 1** ) übertragen. Insofern liegen die Voraussetzungen für das Vorliegen von Gemeindegut
Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 hinsichtlich Gst Nr 265/3 und den daraus durch Teilung entstandenen Grundstücken vor.
den getroffenen Feststellungen stand das Gst Nr 265/3 ursprünglich im Eigentum der Gemeinde Ort2 (EZ 2** ) und wurde durch den Regulierungsplan vom 27.03.1943, Zl ***/**/** , ins Eigentum der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Ort1 (EZ 1** ) übertragen. Insofern liegen die Voraussetzungen für das Vorliegen von Gemeindegut
Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 hinsichtlich Gst Nr 265/3 und den daraus durch Teilung entstandenen Grundstücken vor. Gste Nr 103/2 und 197, beide EZ 1** :
den getroffenen Feststellungen gelangten die Gste Nr 103/2 und 197, beide EZ 1** , nicht durch Regulierungsplan ins Eigentum der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Ort1. Insofern liegen die Voraussetzungen des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 nicht vor und stellen die genannten Grundstücke kein Gemeindegut dar.
den getroffenen Feststellungen gelangten die Gste Nr 103/2 und 197, beide EZ 1** , nicht durch Regulierungsplan ins Eigentum der Agrargemeinschaft Nachbarschaft Ort1. Insofern liegen die Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 nicht vor und stellen die genannten Grundstücke kein Gemeindegut dar. Aufgrund obiger Ausführungen waren die Beweisanträge der Beschwerdeführerin insgesamt zurückzuweisen. Ob der Bürgermeister der Gemeinde Ort2 die Qualifizierung der Beschwerdeführerin als Gemeindegutsagrargemeinschaft möchte oder nicht, spielt im Übrigen keine Rolle. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegenstand dieses Verfahrens war im Wesentlichen die Rechtsfrage, ob es sich bei der „Fraktion Ort1“ um eine gemeinderechtliche oder agrarische Gemeinschaft handelt(e). Diese Rechtsfrage war anhand von spezifischen, fallbezogenen Umständen zu klären. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt diesbezüglich nicht vor. Insofern war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.34.3384.6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.