RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/24/2387-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Beschwerde der Frau A, geb am **.**.****, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion vom 28.07.2014, Zahl ****/************/2014, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird nach der Wortfolge „oder geldwerte Sachen erbeten“ wie folgt präzisiert: indem sie gezielt mit einem Becher in der Hand auf zwei Passanten zugegangen ist, sich diesen in den Weg gestellt hat und mit den Worten „Bitte, Bitte“ auf ihre Notsituation aufmerksam gemacht hat.
- Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20,00 zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20,00 zu leisten.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt: Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 28.07.2014, Zl ****/************/2014, wurde der Beschwerdeführerin nachfolgender Sachverhalt vorgeworfen: „Sie haben am 16.05.2014 um 16:19 Uhr, in 6020 Innsbruck, Straße1, in aufdringlicher oder aggressiver Weise unter Berufung auf eine wirkliche oder angebliche Bedürftigkeit für sich oder andere zu eigennützigen Zwecken Geld oder geldwerte Sachen erbeten.“ Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 10 Abs 4 lit a iVm Abs 1 lit a und Abs 3 TLPG begangen und wurde eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 (EFS in der Dauer von 2 Tagen) verhängt. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 10, Absatz 4, Litera a, in Verbindung mit Absatz eins, Litera a und Absatz 3, TLPG begangen und wurde eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 (EFS in der Dauer von 2 Tagen) verhängt. Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht wie folgt: Das gegenständliche Straferkenntnis werde in seinem gesamten Umfang dem Grunde und der Höhe nach bekämpft. Der Spruch des Straferkenntnisses gebe lediglich den Gesetzestext wieder und erfülle daher nicht die gesetzlich vorgesehenen Mindesterfordernisse nach § 44a VStG. Aus dem Straferkenntnis gehe auch nicht hervor, ob der Beschwerdeführerin aggressives oder aufdringliches Betteln vorgeworfen werde, sodass sie mangels näherer Konkretisierung nicht in der Lage sei, den gegen sie erhobenen Tatvorwurf zu entkräften. Der VfGH habe 2012 festgestellt, dass das Betteln durch das Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt sei. Das Verhalten der Beschwerdeführerin könne nicht als aufdringlich gewertet werden, da es mit dem Verhalten von Personen die für Spenden werben oder Flyer verteilen gleichzusetzen sei. Die Beschwerdeführerin habe in der Weise gebettelt, die der VfGH erlaube und sei das von ihr vorgenommene Betteln durch das Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt. Die belangte Behörde habe in ihrem Straferkenntnis keine Angaben zu den Strafzumessungskriterien getätigt. Als mildernd wäre in Betracht zu ziehen gewesen, dass die Beschwerdeführerin über kein Einkommen und keine Vermögenswerte verfügt. Es wäre überdies der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 10 StGB heranzuziehen gewesen. Das gegenständliche Straferkenntnis werde in seinem gesamten Umfang dem Grunde und der Höhe nach bekämpft. Der Spruch des Straferkenntnisses gebe lediglich den Gesetzestext wieder und erfülle daher nicht die gesetzlich vorgesehenen Mindesterfordernisse nach Paragraph 44 a, VStG. Aus dem Straferkenntnis gehe auch nicht hervor, ob der Beschwerdeführerin aggressives oder aufdringliches Betteln vorgeworfen werde, sodass sie mangels näherer Konkretisierung nicht in der Lage sei, den gegen sie erhobenen Tatvorwurf zu entkräften. Der VfGH habe 2012 festgestellt, dass das Betteln durch das Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt sei. Das Verhalten der Beschwerdeführerin könne nicht als aufdringlich gewertet werden, da es mit dem Verhalten von Personen die für Spenden werben oder Flyer verteilen gleichzusetzen sei. Die Beschwerdeführerin habe in der Weise gebettelt, die der VfGH erlaube und sei das von ihr vorgenommene Betteln durch das Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt. Die belangte Behörde habe in ihrem Straferkenntnis keine Angaben zu den Strafzumessungskriterien getätigt. Als mildernd wäre in Betracht zu ziehen gewesen, dass die Beschwerdeführerin über kein Einkommen und keine Vermögenswerte verfügt. Es wäre überdies der Milderungsgrund nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 10, StGB heranzuziehen gewesen. II.römisch zwei. Beweisaufnahme: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in die Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom 16.06.2014, Zl ****/************/2014, samt Stellungnahme vom 23.07.2014 und den Angaben der Beschwerdeführerin. Weiters fand am 02.12.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Am 20.01.2014 fand eine fortgesetzte Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt, anlässlich derer die Zeugen Inspektor C und Inspektor D einvernommen wurden. Zur letzten Verhandlung ist trotz ausgewiesener Ladung weder die Beschwerdeführerin noch ihr Rechtsvertreter erschienen. III. Das Landesverwaltungsgericht Tirol kommt zu nachfolgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt: römisch drei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol kommt zu nachfolgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt: Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse, insbesondere durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt steht fest, dass die Beschwerdeführerin am 15.06.2014 um 16.19 Uhr in Innsbruck, in der Straße1 in Höhe Hausnummer ** in aufdringlicher Weise um Almosen gebettelt hat, indem sie gezielt mit einem Becher in der Hand auf zwei Passanten zugegangen ist und mit den Worten „Bitte, Bitte“ auf ihre Notsituation aufmerksam gemacht hat. Der Mann signalisierte der Beschwerdeführerin mit einem Kopfschütteln, dass er ihr nichts geben werde. Das Pärchen wollte der Beschwerdeführerin ausstellen und weitergehen. Dies war jedoch nicht möglich, da die Beschwerdeführerin ihnen ein paar Meter nachging, sich ihnen erneut in den Weg stellte und nochmals ihnen einen Pappbecher entgegenstreckte. Im neuerlichen Anbetteln des Pärchens, welches kurz zuvor mittels Kopfschütteln gedeutet hatte, keine Almosen verschenken zu wollen, manifestiert sich die Hartnäckigkeit der Beschwerdeführerin und der mangelnde Wille dem durch Gestik geäußerten Wunsch nachzukommen. IV.römisch vier. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den widerspruchsfreien und schlüssigen Angaben in der Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom 16.06.2014, Zl ****/************/2014, aus der Stellungnahme vom 23.07.2014, sowie aus der Einvernahme der Zeugen Inspektor C und Inspektor D, anlässlich der öffentlich-mündlichen Verhandlung vom 20.01.
- Deren schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich einem Pärchen in den Weg stellte und sie um Almosen anbettelte (siehe ZV Insp. C vor dem Landesverwaltungsgericht am 20.01.2015: „Ich konnte dann beobachten, dass der Bettlerin ein Pärchen entgegengekommen ist. Sie waren offenbar eingehängt und wollten zu einem Schaufenster laufen. Die Bettlerin hat sich dann denen in den Weg gestellt, sich vor das Schaufenster gestellt und hat ihnen einen Pappbecher entgegengestreckt. Der Mann signalisierte durch Kopfschütteln, dass er keine Almosen geben möchte. Die Beschwerdeführerin blieb stehen, das Pärchen wollte dann zum nächsten Schaufenster hingehen, doch ist die Beschwerdeführerin nachgegangen bzw hat sich vor ihnen gestellt und hat wiederrum vor dem nächsten Schaufenster wieder ein Pappbecher entgegengestreckt. …“) Bei den beiden einvernommenen Zeugen handelt es sich um besonders geschulte und unter Diensteid stehende Organe der Straßenaufsicht, sodass keine Gründe vorliegen, an deren Angaben zu zweifeln. Dass die Beschwerdeführerin um Almosen mit den Worten „Bitte, Bitte“ gebettelt hat, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im eingebrachten Einspruch vom 25.06.
- V. Rechtslage:römisch fünf. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Landes-Polizeigesetzes (TLPG) lauten wie folgt:
- Abschnitt § 10Paragraph 10 Bettel
(1)Betteln ist, insbesondere in ausschließlich stiller und passiver Form, erlaubt, es sei denn, es erfolgt
- a)in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Beschimpfen oder lautstarkes Klagen,
- b)in gewerbsmäßiger Weise,
- c)unter aktiver Mitwirkung einer unmündigen minderjährigen Person,
- d)entgegen einer Verordnung nach Abs 2.entgegen einer Verordnung nach Absatz 2,
(2)Durch Verordnung der Gemeinde kann an bestimmten öffentlichen Orten auch Betteln in einer nicht im Abs 1 lit a, b und c genannten Form untersagt werden, wenn aufgrund der Anzahl an bettelnden Personen die Benützung der betreffenden öffentlichen Orte durch andere Personen derart erschwert wird, dass dadurch ein Missstand, der das örtliche Gemeinschaftsleben stört, vorliegt oder unmittelbar bevorsteht.
(2)Durch Verordnung der Gemeinde kann an bestimmten öffentlichen Orten auch Betteln in einer nicht im Absatz eins, Litera a, b und c genannten Form untersagt werden, wenn aufgrund der Anzahl an bettelnden Personen die Benützung der betreffenden öffentlichen Orte durch andere Personen derart erschwert wird, dass dadurch ein Missstand, der das örtliche Gemeinschaftsleben stört, vorliegt oder unmittelbar bevorsteht.
(3)Als Betteln gilt das Erbitten von Geld oder geldwerten Sachen von fremden Personen an einem öffentlichen Ort oder im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung unter Berufung auf eine wirkliche oder angebliche Bedürftigkeit für sich oder andere zu eigennützigen Zwecken.
(4)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
- a)in einer im Abs 1 lit a, b und c genannten Form bettelt,in einer im Absatz eins, Litera a, b und c genannten Form bettelt,
- b)entgegen einer Verordnung nach Abs 2 bettelt,entgegen einer Verordnung nach Absatz 2, bettelt,
- c)eine andere Person zum Betteln veranlasst oder Betteln organisiert. Der Versuch ist strafbar.
(5)Verwaltungsübertretungen
- a)nach Abs 4 lit a in Verbindung mit Abs 1 lit a und b sowie nach Abs 4 lit b sind mit einer Geldstrafe bis zu 500,- Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche,nach Absatz 4, Litera a, in Verbindung mit Absatz eins, Litera a und b sowie nach Absatz 4, Litera b, sind mit einer Geldstrafe bis zu 500,- Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche,
- b)nach Abs 4 lit a in Verbindung mit Abs 1 lit c sowie nach Abs 4 lit c mit einer Geldstrafe bis zu 5 000,- Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochennach Absatz 4, Litera a, in Verbindung mit Absatz eins, Litera c, sowie nach Absatz 4, Litera c, mit einer Geldstrafe bis zu 5 000,- Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Bei Vorliegen von Erschwerungsgründen kann auch der Verfall des Erbettelten oder des daraus Erlösten ausgesprochen werden. VI. Erwägungen:römisch sechs. Erwägungen: § 10 TLPG bestimmt, dass Betteln in stiller und passiver Form erlaubt ist, es sei denn, es erfolgt in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Beschimpfen oder lautstarkes Klagen. Paragraph 10, TLPG bestimmt, dass Betteln in stiller und passiver Form erlaubt ist, es sei denn, es erfolgt in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Beschimpfen oder lautstarkes Klagen. Eine Grenzziehung zwischen dem geduldeten passiven Betteln und aufdringlichem oder aggressivem Betteln ist meist schwierig. So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.06.2012, G 155/10-9 ausgeführt, dass bestimmte Formen der Bettelei, insbesondere in denen ein einzelner Bettler unaufdringlich und nicht aggressiv oder überhaupt "still", nur durch schriftlichen oder symbolischen Hinweis ("Taferl oder Hut") an einem öffentlichen Ort einen anderen Menschen um finanzielle Hilfe bittet, als erlaubt anzusehen sei. Der Landesgesetzgeber hat nicht nur in den Erläuterungen, sondern im Gesetzestext selbst Beispiele für aufdringliches und aggressives Betteln angeführt. Dadurch wird Inhalt und Umfang der Gesetzesbegriffe verdeutlicht. Gerade durch die angeführten Beispiele in § 10 Abs 1 lit a TLPG - „Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Beschimpfen oder lautstarkes Klagen“ - sind sowohl für die das Gesetz vollziehenden Organe als auch für die Normadressaten jene Verhaltensweisen erkennbar, die der Landesgesetzgeber im Zusammenhang mit der Ausübung von aufdringlicher oder aggressiver Bettelei als Verwaltungsübertretung normieren wollte.Der Landesgesetzgeber hat nicht nur in den Erläuterungen, sondern im Gesetzestext selbst Beispiele für aufdringliches und aggressives Betteln angeführt. Dadurch wird Inhalt und Umfang der Gesetzesbegriffe verdeutlicht. Gerade durch die angeführten Beispiele in Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, TLPG - „Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Beschimpfen oder lautstarkes Klagen“ - sind sowohl für die das Gesetz vollziehenden Organe als auch für die Normadressaten jene Verhaltensweisen erkennbar, die der Landesgesetzgeber im Zusammenhang mit der Ausübung von aufdringlicher oder aggressiver Bettelei als Verwaltungsübertretung normieren wollte. Ein gezieltes Ansprechen, das Nachgehen einer Person sowie jegliches Verhalten, das über das stille Betteln bzw dem Aufzeigen der individuellen Notlage hinausgeht, ist, wenn es geeignet ist, die vorbeigehenden Passanten in ungebührlicher Weise zu beeinträchtigen als aufdringlich zu qualifizieren. Hingegen ist das aggressive Betteln durch die Intensität des Vorgehens gekennzeichnet. So kann ein Verhalten, das anfangs noch als aufdringlich empfunden wird, sich derart steigern, dass die Schwelle zur Aggressivität überschritten wird. Ob ein Verhalten als aufdringlich oder aggressiv zu werten ist, hängt von der jeweiligen Situation ab und muss nach objektiven Gesichtspunkten beurteilt werden. Als Abgrenzungshilfe dient dabei, die Konstruktion eines außenstehenden Beobachters. Es ist zu fragen, wie ein objektiver Dritter der die Situation mitverfolgt, das Verhalten der Bettlerin gewertet hätte. Überschreitet das Verhalten die Schwelle der Aufdringlichkeit hin zur Aggressivität, womit keinesfalls eine körperliche Attacke einhergehen muss, so wird dadurch die öffentliche Ruhe ebenso gestört wie auch das individuelle Wohlbefinden des/der Passanten. Wird die Situation sowohl nach individuellen als auch nach allgemeinen Gesichtspunkten instinktiv als gefährlich empfunden, so liegt ein aggressives Verhalten jedenfalls vor. Im vorliegenden Fall ist das Betteln der Beschwerdeführerin als zumindest aufdringlich zu werten. Dies äußert sich insbesondere in dem abermals gezielten Zugehen mit einem Becher auf Passanten, welche ihr bereits signalisiert hatten, ihr nichts geben zu wollen. Die Hartnäckigkeit der Beschwerdeführerin für sich was zu erbitten, kann nicht als eine stille und passive Form des Bettelns angesehen werden. Auch das Versperren des Weges stellt ein aufdringliches Vorgehen dar welches unter § 10 Abs 1 lit a TLPG zu subsumieren ist. Selbst die beiden Beamten erklärten im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin ein typisches Beispiel für aggressives Betteln darstellte (siehe ZV Insp. D: „Dieser Vorfall ist mir insofern deshalb so gut in Erinnerung geblieben, weil wir damals untereinander im Auto diskutiert haben, dass das ein typisches Beispiel ist für aggressives Betteln. Natürlich aus unserer Sicht. …“).Im vorliegenden Fall ist das Betteln der Beschwerdeführerin als zumindest aufdringlich zu werten. Dies äußert sich insbesondere in dem abermals gezielten Zugehen mit einem Becher auf Passanten, welche ihr bereits signalisiert hatten, ihr nichts geben zu wollen. Die Hartnäckigkeit der Beschwerdeführerin für sich was zu erbitten, kann nicht als eine stille und passive Form des Bettelns angesehen werden. Auch das Versperren des Weges stellt ein aufdringliches Vorgehen dar welches unter Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, TLPG zu subsumieren ist. Selbst die beiden Beamten erklärten im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin ein typisches Beispiel für aggressives Betteln darstellte (siehe ZV Insp. D: „Dieser Vorfall ist mir insofern deshalb so gut in Erinnerung geblieben, weil wir damals untereinander im Auto diskutiert haben, dass das ein typisches Beispiel ist für aggressives Betteln. Natürlich aus unserer Sicht. …“). Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, aus dem Straferkenntnis gehe nicht hervor ob man ihr aggressives oder aufdringliches Betteln vorwerfe ist dem entgegenzuhalten, dass § 10 Abs 1 lit a TLPG beide Verhaltensweisen umfasst und unter Strafe stellt. Eine Konkretisierung des Verhaltens findet sich in der Begründung des Straferkenntnisses wieder, sodass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie hätte sich aufgrund der nicht ausreichend präzisierten Angaben im Spruch nicht gegen den erhobenen Tatvorwurf zur Wehr setzen können, nicht zu folgen ist. Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, aus dem Straferkenntnis gehe nicht hervor ob man ihr aggressives oder aufdringliches Betteln vorwerfe ist dem entgegenzuhalten, dass Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, TLPG beide Verhaltensweisen umfasst und unter Strafe stellt. Eine Konkretisierung des Verhaltens findet sich in der Begründung des Straferkenntnisses wieder, sodass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie hätte sich aufgrund der nicht ausreichend präzisierten Angaben im Spruch nicht gegen den erhobenen Tatvorwurf zur Wehr setzen können, nicht zu folgen ist. Die Beschwerdeführerin führt weiters aus, ihr gesetztes Verhalten könne insofern nicht als aufdringlich gewertet werden, da es dem Verhalten von Personen entspreche, die für Spenden werben oder Flyer verteilen. Zur Bekräftigung dieses Vorbringens wurden anlässlich der öffentlich-mündlichen Verhandlung vom 02.12.2014 Lichtbilder von einer Spendenaktion am Allerheiligentag vorgelegt, auf denen Kinder mit einer Spendenbox vor dem Friedhof stehen und Geld sammeln. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist eine Verletzung eigener subjektiver Rechte nicht ersichtlich. Insofern war nicht näher darauf einzugehen. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass als Verschuldensgrad nach § 5 Abs 1 VStG bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im gegenständlichen Fall war von Vorsatz auszugehen. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin trotz zahlreichen Betretungen (sie ist 17 mal (!) einschlägig verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt) – und zwar wie hier aufdringlich – gebettelt hat, lässt darauf schließen, dass sie gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnend oder zumindest gleichgültig gesinnt und offensichtlich nicht gewillt ist, sich an das Verbot iS des TLPG zu halten. Insofern war deren Verhängung aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um sie künftig von derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass als Verschuldensgrad nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im gegenständlichen Fall war von Vorsatz auszugehen. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin trotz zahlreichen Betretungen (sie ist 17 mal (!) einschlägig verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt) – und zwar wie hier aufdringlich – gebettelt hat, lässt darauf schließen, dass sie gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnend oder zumindest gleichgültig gesinnt und offensichtlich nicht gewillt ist, sich an das Verbot iS des TLPG zu halten. Insofern war deren Verhängung aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um sie künftig von derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. VII. Zur Strafbemessung:römisch sieben. Zur Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Verschuldens war, wie bereits oben erwähnt, von Vorsatz auszugehen. Als erschwerend war die einschlägige Vorbestrafung der Beschwerdeführerin zu werten. So scheinen insgesamt 17 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach § 10 Abs 1 TLPG auf. Als erschwerend war die einschlägige Vorbestrafung der Beschwerdeführerin zu werten. So scheinen insgesamt 17 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach Paragraph 10, Absatz eins, TLPG auf. Als mildernd wurde nichts gewertet. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 100,-- keine Bedenken ergeben. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 21 VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt.Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 100,-- keine Bedenken ergeben. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 21, VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Monica Voppichler-Thöni (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.24.2387.6