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{'item': 'LVwG-2014/39/1417-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/39/1417-5 TextIrömisch eins IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde der Frau B B, Adresse, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, gegen Spruchpunkt I. (Zubau) des Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde T vom 09.04.2014, Zahl ****,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde der Frau B B, Adresse, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, gegen Spruchpunkt römisch eins. (Zubau) des Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde T vom 09.04.2014, Zahl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. (Zubau) als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe,
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. (Zubau) als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass die Frist zur Beseitigung mit 4 Monaten ab der Zustellung dieses Erkenntnisses festgelegt wird.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. IIrömisch zwei Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde der Frau B B, Adresse, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, gegen Spruchpunkt II. (Bestandsgebäude) des Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde T vom 09.04.2014, Zahl ****, denDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde der Frau B B, Adresse, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, gegen Spruchpunkt römisch zwei. (Bestandsgebäude) des Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde T vom 09.04.2014, Zahl ****, den BESCHLUSS gefasst:
  5. Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG wird Spruchpunkt II. (Bestandsgebäude) behoben und die Angelegenheit diesbezüglich zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Gemeinde T zurückverwiesen.
  6. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG wird Spruchpunkt römisch zwei. (Bestandsgebäude) behoben und die Angelegenheit diesbezüglich zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Gemeinde T zurückverwiesen.
  7. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  8. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidungen zu I. und II. kann binnen 6 Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.Gegen diese Entscheidungen zu römisch eins. und römisch zwei. kann binnen 6 Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Aktenvermerk der Baubehörde vom 05.07.2012, Zahl ****, wurde festgehalten, dass der Bausachverständige anlässlich eines Lokalaugenscheins nicht habe feststellen können, ob beim Hauptgebäude auf Gst Nr 87 KG T die gesetzlichen Abstände eingehalten worden sind. Nach neuerlicher Vermessung und Anbringung entfernter Vermarkungen werde der Sachverständige feststellen, welche Gebäude rechtswidrig errichtet worden wären. Mit Schreiben der Baubehörde vom 25.09.2012, Zahl ****, wurde Frau B B (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mitgeteilt, dass Herr DI Dr. O R beauftragt worden sei, die sich auf Gst 87 befindlichen Gebäude vermessungstechnisch zu erfassen. Insbesondere würden die Abstände dieser Gebäude zur Nordgrenze hin (Gst Nr 1 KG T) erfasst. Der mit Datum 10.12.2012 erstellte technischen Bericht des DI Dr. O R, staatlich befugter und beeideter Konsulent für Vermessungswesen, wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.03.2013, Zahl ****, in Wahrung des Parteiengehörs mit Einräumung der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis übermittelt. In ihrer Stellungnahme vom 17.04.2013 erachtete die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin die Mindestabstände der Tiroler Bauordnung als eingehalten. Aus dem technischen Bericht ergäbe sich nicht, ob und wann sich die ursprünglichen Geländeverhältnisse geändert hätten, ändere dies jedoch nichts am Umstand, dass zum Genehmigungszeitpunkt die Mindestabstände eingehalten worden seien. Mit Schreiben der Behörde vom 23.04.2013, Zahl ****, wurde die Beschwerdeführerin über die beabsichtigte Aufnahme der Abmessungen des beim bestehenden Gebäude errichteten Zubaus, welcher ohne notwendige Baubewilligung errichtet worden wäre, durch den hochbautechnischen Sachverständigen informiert. Mit Bescheid vom 24.09.2013, Zahl ****, ordnete der Bürgermeister der Gemeinde T unter Spruchpunkt I. (Zubau) gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 den Abbruch des hinsichtlich seiner Lage, Abmessungen, Bauausführung sowie Grenzabstände im Vorspruch näher beschriebenen Zubaus innerhalb von 2 Monaten, und unter Spruchpunkt II. (Bestandsgebäude) „gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß der näher angeführten Baugenehmigungen (Baubescheide vom 28.07.1998, Zahl ****, vom 16.06.1999, Zahl ****, vom 12.07.2000, Zahl ****) innerhalb von 2 Monaten an. Das Gebäude muss an der Nordseite über die gesamte Länge der Außenwand auf die seitliche Wandhöhe von 8,26 m (gemessen von absolut 651,00 m über Adria) zurückgebaut werden“. Im Vorspruch stellte die Behörde neben einer Bezugnahme auf die bisher erteilten Genehmigungen fest, dass das Bestandsgebäude in seinen verschiedenen Bestandteilen gegenüber der genehmigten nordseitigen Wandhöhe laut Gutachten bzw technischem Bericht des DI Dr. O R höher errichtet worden wäre. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass diese Gebäudeerhöhung Einfluss auf die Abstandsvorschriften gemäß § 6 TBO hätte. Es wäre daher jedenfalls eine Baubewilligung für die Erhöhung des Gebäudes erforderlich gewesen.Mit Bescheid vom 24.09.2013, Zahl ****, ordnete der Bürgermeister der Gemeinde T unter Spruchpunkt römisch eins. (Zubau) gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 den Abbruch des hinsichtlich seiner Lage, Abmessungen, Bauausführung sowie Grenzabstände im Vorspruch näher beschriebenen Zubaus innerhalb von 2 Monaten, und unter Spruchpunkt römisch zwei. (Bestandsgebäude) „gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß der näher angeführten Baugenehmigungen (Baubescheide vom 28.07.1998, Zahl ****, vom 16.06.1999, Zahl ****, vom 12.07.2000, Zahl ****) innerhalb von 2 Monaten an. Das Gebäude muss an der Nordseite über die gesamte Länge der Außenwand auf die seitliche Wandhöhe von 8,26 m (gemessen von absolut 651,00 m über Adria) zurückgebaut werden“. Im Vorspruch stellte die Behörde neben einer Bezugnahme auf die bisher erteilten Genehmigungen fest, dass das Bestandsgebäude in seinen verschiedenen Bestandteilen gegenüber der genehmigten nordseitigen Wandhöhe laut Gutachten bzw technischem Bericht des DI Dr. O R höher errichtet worden wäre. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass diese Gebäudeerhöhung Einfluss auf die Abstandsvorschriften gemäß Paragraph 6, TBO hätte. Es wäre daher jedenfalls eine Baubewilligung für die Erhöhung des Gebäudes erforderlich gewesen. In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung monierte die Beschwerdeführerin zusammengefasst, die Voraussetzungen für die Beiziehung des Herrn DI O R als nichtamtlicher Sachverständiger wären nicht vorgelegen und könnten dessen technische Ausführungen nicht ohne Überprüfung durch einen amtlichen Sachverständigen einem Bescheidspruch zugrunde gelegt werden. Der technische Bericht wäre ergänzungsbedürftig, stelle dieser nur auf die aktuelle Situation, nicht jedoch auf den relevanten Zeitpunkt der Erlassung der Baubescheide ab. Auf die zwischenzeitlich vorgenommenen Geländeveränderungen wäre abzustellen. Zum Beweis dafür, dass Mindestabstandsverletzungen nicht vorlägen, würden die Vornahme eines Ortsaugenscheins und die Beiziehung eines Amtssachverständigen beantragt. Zur Vorlage gebracht werde das Gutachten des Ing. K S vom 01.08.2013 samt Tekturplan zum Einreichplan vom 25.03.
  9. Hinsichtlich des Bestandsgebäudes werde der Rückbau „gemäß oben angeführter Baugenehmigungen“ angeordnet, es sei jedoch nicht erhoben worden, inwiefern das Bestandsgebäude nicht baubescheidgemäß ausgeführt worden wäre, weshalb insofern ein Feststellungs- und Begründungsmangel vorliege und das Verfahren mangelhaft geblieben wäre. Für den Zubau an der Nordwestseite liege sehr wohl eine Baubewilligung vor und werde auf den Bescheid vom 13.05.1996, Zahl ****, verwiesen, auch im Einreichplan zum Baubescheid vom 28.07.1998, Zahl ****, sei ausdrücklich von einer Wartungsrampe die Rede. Hinsichtlich der Ausführungen des Bestandsgebäudes habe sich die Beschwerdeführerin exakt an die Vorgaben des Bescheides vom 12.07.2000 gehalten, ergebe sich dies aus einem Vergleich des Bestandes mit der Tektur zum Einreichplan vom 21.07.2000, die Zurückversetzung sei plangemäß erfolgt. Spruchpunkt 2 mit seinem Auftrag zum Rückbau „gemäß oben angeführter Baugenehmigungen“ wäre zu unbestimmt und nicht exiquierbar, Feststellungen dahingehend, welche Gebäudeteile letztlich zurückzubauen seien, würden fehlen. Dürfe ein baupolizeilicher Auftrag in Beachtung insbesondere des Grundrechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums nur in unbedingt notwendigem Ausmaß ergehen, stelle sich der angefochtene Bescheid auch unter diesem Gesichtspunkt als unverhältnismäßig und überschießend dar. Die Abbruchanordnung wäre technisch nicht bzw jedenfalls nur unter enormer Beschädigung des verbleibenden und baubehördlich bewilligten Bestandes möglich und werde zum Beweis ein Gutachten eines Amtssachverständigen beantragt. Bei Teilbarkeit eines Baukörpers in mehrere trennbare selbstständige Vorhaben dürfe ein Beseitigungsauftrag für das gesamte Objekt nicht erlassen werden, seien einzelne Teile des Zubaus gesondert bewilligungsfähig, wäre die Erlassung eines Abbruchauftrages für den gesamten Zubau unzulässig. Die mit zwei Monaten bemessene Leistungsfrist sei unangemessen und daher rechtswidrig. Mit Bescheid des Gemeindesvorstandes der Gemeinde T vom 09.04.2014, Zahl ****, wurde der Berufung teilweise stattgegeben und Spruchpunkt I. (Zubau) hinsichtlich der Leistungsfrist in nunmehr 4 Monaten abgeändert, der Abbruchauftrag wurde gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 auf den rechtswidrig errichteten Zubau, nicht jedoch auf die mit Bescheid vom 13.05.1996, Zahl ****, bewilligte Laderampe vor bzw unter dem Zubau eingeschränkt. Mit Spruchpunkt II. (Bestandsgebäude) wurde „die Herstellung des der Baubewilligung vom 12.07.2000, Zahl ****, entsprechenden Zustandes gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 innerhalb von 4 Monaten ab Zustellung dieses Bescheides angeordnet. Die nicht genehmigte Erhöhung von 75 cm über die gesamte Länge der nordseitigen Außenwand von 17,65 m bei diesem Gebäude ist abzubrechen, sodass der der Baubewilligung entsprechende Zustand – wie er im genehmigten Plan vom 12.07.2000, Zl ****, dargestellt ist – hergestellt wird“.Mit Bescheid des Gemeindesvorstandes der Gemeinde T vom 09.04.2014, , Zahl ****, wurde der Berufung teilweise stattgegeben und Spruchpunkt römisch eins. (Zubau) hinsichtlich der Leistungsfrist in nunmehr 4 Monaten abgeändert, der Abbruchauftrag wurde gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 auf den rechtswidrig errichteten Zubau, nicht jedoch auf die mit Bescheid vom 13.05.1996, Zahl ****, bewilligte Laderampe vor bzw unter dem Zubau eingeschränkt. Mit Spruchpunkt römisch zwei. (Bestandsgebäude) wurde „die Herstellung des der Baubewilligung vom 12.07.2000, Zahl ****, entsprechenden Zustandes gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 innerhalb von 4 Monaten ab Zustellung dieses Bescheides angeordnet. Die nicht genehmigte Erhöhung von 75 cm über die gesamte Länge der nordseitigen Außenwand von 17,65 m bei diesem Gebäude ist abzubrechen, sodass der der Baubewilligung entsprechende Zustand – wie er im genehmigten Plan vom 12.07.2000, Zl ****, dargestellt ist – hergestellt wird“. Nach der Begründung des Bescheides wäre Spruchpunkt I. zu präzisieren sowie die zu kurz gesetzte Frist zu verlängern gewesen. Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde aus, dass entgegen genehmigter 8,15 m und 8,26 m nördliche Wandhöhe (gemessen vom ursprünglichen Gelände) und 9,49 m Firsthöhe (gemessen von +/- 0,00) laut Vermessungsurkunde des Dr. O R die Waschhalle mit darüber befindlicher Wohnung an der Nordseite hingegen eine seitliche Wandhöhe von rund 8,90 m (ausgehend von +/- 0,00) aufweise und damit um 75 cm zu hoch ausgeführt worden sei. Der Grenzabstand in diesem Bereich wäre laut Einreichplan vom 21.04.2000, Plannummer ****, mit 4,30 m angegeben. Bereits diese abweichende Höhenausführung habe eine abweichende Errichtung von der Baubewilligung zur Folge, zu deren selbstständiger Vornahme eine Bewilligung erforderlich gewesen wäre. Allein diese Feststellung rechtfertige bereits den vorgeschriebenen Abbruch der Mauer. Zwei von der Bauwerberin eingereichte Vermessungsurkunden, in denen eine absolute Höhe von 6,51 m ü.A. angegeben wäre, und das Gutachten des O R ließen auf eine Verletzung der Abstandsvorschriften durch die Wanderhöhung schließen, käme es jedoch in diesem Verfahren nicht darauf an, zumal die unzulässige Höhenausführung zweifelsfrei feststehe. Präzisiert worden wäre der Spruch bezüglich des Ausmaßes der abzubrechenden Höhe. Mangels eigenem Amtssachverständigen sei die Beweisaufnahme durch einen nichtamtlichen Sachverständigen durchzuführen gewesen. Aufgrund festgestellter Höhenverletzung wäre ein Eingehen auf erhobene Einwände betreffend strittige Geländeveränderungen sowie die Beiziehung eines Sachverständigen zum Beweis dafür, dass eine Mindestabstandsverletzung nicht vorliege, nicht mehr notwendig, käme es primär darauf nämlich nicht an. Habe sich die Beschwerdeführerin (zwar) an den Baubescheid durch Zurückversetzen des Gebäudes gehalten, wäre die Nordwand aber trotzdem zu hoch errichtet worden. Der baupolizeiliche Auftrag sei nur in unbedingt notwendigem Ausmaß ergangen und damit das gelindeste Mittel angewendet worden. Eine Bewilligungsfähigkeit des gegenständlichen Zubaus bzw der Erhöhung der nordseitigen Mauer wäre allenfalls in einem gesonderten antragsbedürftigen Bauverfahren zu prüfen. Nach der Begründung des Bescheides wäre Spruchpunkt römisch eins. zu präzisieren sowie die zu kurz gesetzte Frist zu verlängern gewesen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde aus, dass entgegen genehmigter 8,15 m und 8,26 m nördliche Wandhöhe (gemessen vom ursprünglichen Gelände) und 9,49 m Firsthöhe (gemessen von +/- 0,00) laut Vermessungsurkunde des Dr. O R die Waschhalle mit darüber befindlicher Wohnung an der Nordseite hingegen eine seitliche Wandhöhe von rund 8,90 m (ausgehend von , +/- 0,00) aufweise und damit um 75 cm zu hoch ausgeführt worden sei. Der Grenzabstand in diesem Bereich wäre laut Einreichplan vom 21.04.2000, Plannummer ****, mit 4,30 m angegeben. Bereits diese abweichende Höhenausführung habe eine abweichende Errichtung von der Baubewilligung zur Folge, zu deren selbstständiger Vornahme eine Bewilligung erforderlich gewesen wäre. Allein diese Feststellung rechtfertige bereits den vorgeschriebenen Abbruch der Mauer. Zwei von der Bauwerberin eingereichte Vermessungsurkunden, in denen eine absolute Höhe von 6,51 m ü.A. angegeben wäre, und das Gutachten des O R ließen auf eine Verletzung der Abstandsvorschriften durch die Wanderhöhung schließen, käme es jedoch in diesem Verfahren nicht darauf an, zumal die unzulässige Höhenausführung zweifelsfrei feststehe. Präzisiert worden wäre der Spruch bezüglich des Ausmaßes der abzubrechenden Höhe. Mangels eigenem Amtssachverständigen sei die Beweisaufnahme durch einen nichtamtlichen Sachverständigen durchzuführen gewesen. Aufgrund festgestellter Höhenverletzung wäre ein Eingehen auf erhobene Einwände betreffend strittige Geländeveränderungen sowie die Beiziehung eines Sachverständigen zum Beweis dafür, dass eine Mindestabstandsverletzung nicht vorliege, nicht mehr notwendig, käme es primär darauf nämlich nicht an. Habe sich die Beschwerdeführerin (zwar) an den Baubescheid durch Zurückversetzen des Gebäudes gehalten, wäre die Nordwand aber trotzdem zu hoch errichtet worden. Der baupolizeiliche Auftrag sei nur in unbedingt notwendigem Ausmaß ergangen und damit das gelindeste Mittel angewendet worden. Eine Bewilligungsfähigkeit des gegenständlichen Zubaus bzw der Erhöhung der nordseitigen Mauer wäre allenfalls in einem gesonderten antragsbedürftigen Bauverfahren zu prüfen. In fristgerecht erhobener Beschwerde wendet die Beschwerdeführerin ein, dass ein Beseitigungsauftrag die Bewilligungspflicht sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages voraussetze. Die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags habe eine einwandfreie Feststellung des baubehördlichen Konsensinhaltes zur Voraussetzung und wäre der tatsächliche Bauzustand mit diesem zu vergleichen. Die Umschreibung der Verpflichtung müsse für eine Vollstreckung im Wege einer Ersatzvornahme ausreichend bestimmt sein. Notwendige sachverhaltsbezogene Feststellungen würden fehlen. Der Errichtungszeitpunkt des Zubaus wäre zu ermitteln, wie im Übrigen auch eine Feststellung über dessen Verwendungszweck zu treffen gewesen. Zu Spruchpunkt II. würden neben einer Feststellung des Verwendungszwecks auch Feststellungen allfälliger Abweichungen gegenüber dem Baukonsens fehlen. Vor Erteilung des Abbruchauftrages wäre die Beschwerdeführerin zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes binnen angemessener Frist aufzufordern gewesen und bedinge diese Unterlassung Rechtswidrigkeit des Abbruchauftrags. Die Voraussetzungen für die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen DI O R seien entgegen § 52 AVG nicht vorgelegen und wären dessen ausdrücklich bestrittene Ausführungen von einem Amtssachverständigen zu prüfen gewesen. Infolge Abstellens lediglich auf die aktuelle Situation nicht aber auch auf zwischenzeitlich vorgenommene Geländeveränderungen – Abgrabungen von mindestens 2 Metern auf Nachbargrund – wäre der technische Bericht ergänzungsbedürftig geblieben, verfehlt ginge der Bericht von Oberkante Asphalt aus. Es werde die Vornahme eines Ortsaugenscheins und die Beiziehung eines Amtssachverständigen zum Beweis für das Nichtvorliegen von Mindestabstandsverletzungen beantragt, sei zum Beweis dafür auch das Gutachten des Ing K S vorgelegt worden. Entgegen behördlicher Annahme liege für den Zubau an der Nordwestseite des Bestandes eine Baubewilligung vor. Beide Spruchpunkte wären zu unbestimmt und nicht exiquierbar. Der unter Spruchpunkt I. getroffene Verweis auf den Bescheid des Bürgermeisters sei nicht möglich, da dieser Bescheid nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre. Infolge Bestehens mehrerer Zubauten sei nicht exakt nachvollziehbar, welcher Zubau zu beseitigen sei. Wäre noch im erstinstanzlichen Bescheid von mehreren Baubescheiden die Rede, sei demgegenüber Spruchpunkt II in sich widersprüchlich und wäre diesem nicht entnehmbar, welcher Gebäudeteil genau zu entfernen sei. Der angefochtene Bescheid sei unverhältnismäßig und überschießend. Die Abbruchanordnung des Spruchpunkts II. erweise sich als technisch nicht möglich, jedenfalls aber nur unter enormer Beschädigung des verbleibenden und baubehördlich bewilligten Bestandes. Diesbezüglich werde die Beischaffung eines Gutachtens eines Amtssachverständigen beantragt. Die zur Entfernung aufgetragenen Bauteile seien gesondert bewilligungsfähig, auch schon deshalb wäre die Erlassung eines Abbruchauftrages nicht zulässig, die Leistungsfrist unangemessen und daher rechtswidrig. Bedenken ergäben sich hinsichtlich der Deckung des angefochtenen Bescheides durch einen Beschluss des Gemeindevorstandes, die Beischaffung des Gemeindevorstandsprotokolls werde beantragt. Beantragt wurde auch die Einvernahme näher bezeichneter Zeugen, die Einholung eines Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Bauwesen, die Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Behebung und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Gemeinde T sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. In fristgerecht erhobener Beschwerde wendet die Beschwerdeführerin ein, dass ein Beseitigungsauftrag die Bewilligungspflicht sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages voraussetze. Die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags habe eine einwandfreie Feststellung des baubehördlichen Konsensinhaltes zur Voraussetzung und wäre der tatsächliche Bauzustand mit diesem zu vergleichen. Die Umschreibung der Verpflichtung müsse für eine Vollstreckung im Wege einer Ersatzvornahme ausreichend bestimmt sein. Notwendige sachverhaltsbezogene Feststellungen würden fehlen. Der Errichtungszeitpunkt des Zubaus wäre zu ermitteln, wie im Übrigen auch eine Feststellung über dessen Verwendungszweck zu treffen gewesen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. würden neben einer Feststellung des Verwendungszwecks auch Feststellungen allfälliger Abweichungen gegenüber dem Baukonsens fehlen. Vor Erteilung des Abbruchauftrages wäre die Beschwerdeführerin zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes binnen angemessener Frist aufzufordern gewesen und bedinge diese Unterlassung Rechtswidrigkeit des Abbruchauftrags. Die Voraussetzungen für die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen DI O R seien entgegen Paragraph 52, AVG nicht vorgelegen und wären dessen ausdrücklich bestrittene Ausführungen von einem Amtssachverständigen zu prüfen gewesen. Infolge Abstellens lediglich auf die aktuelle Situation nicht aber auch auf zwischenzeitlich vorgenommene Geländeveränderungen – Abgrabungen von mindestens 2 Metern auf Nachbargrund – wäre der technische Bericht ergänzungsbedürftig geblieben, verfehlt ginge der Bericht von Oberkante Asphalt aus. Es werde die Vornahme eines Ortsaugenscheins und die Beiziehung eines Amtssachverständigen zum Beweis für das Nichtvorliegen von Mindestabstandsverletzungen beantragt, sei zum Beweis dafür auch das Gutachten des Ing K S vorgelegt worden. Entgegen behördlicher Annahme liege für den Zubau an der Nordwestseite des Bestandes eine Baubewilligung vor. Beide Spruchpunkte wären zu unbestimmt und nicht exiquierbar. Der unter Spruchpunkt römisch eins. getroffene Verweis auf den Bescheid des Bürgermeisters sei nicht möglich, da dieser Bescheid nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre. Infolge Bestehens mehrerer Zubauten sei nicht exakt nachvollziehbar, welcher Zubau zu beseitigen sei. Wäre noch im erstinstanzlichen Bescheid von mehreren Baubescheiden die Rede, sei demgegenüber Spruchpunkt römisch zwei in sich widersprüchlich und wäre diesem nicht entnehmbar, welcher Gebäudeteil genau zu entfernen sei. Der angefochtene Bescheid sei unverhältnismäßig und überschießend. Die Abbruchanordnung des Spruchpunkts römisch zwei. erweise sich als technisch nicht möglich, jedenfalls aber nur unter enormer Beschädigung des verbleibenden und baubehördlich bewilligten Bestandes. Diesbezüglich werde die Beischaffung eines Gutachtens eines Amtssachverständigen beantragt. Die zur Entfernung aufgetragenen Bauteile seien gesondert bewilligungsfähig, auch schon deshalb wäre die Erlassung eines Abbruchauftrages nicht zulässig, die Leistungsfrist unangemessen und daher rechtswidrig. Bedenken ergäben sich hinsichtlich der Deckung des angefochtenen Bescheides durch einen Beschluss des Gemeindevorstandes, die Beischaffung des Gemeindevorstandsprotokolls werde beantragt. Beantragt wurde auch die Einvernahme näher bezeichneter Zeugen, die Einholung eines Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Bauwesen, die Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Behebung und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Gemeinde T sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Über Anforderung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol legte die Behörde das Protokoll vom 09.04.2014 über die am 08.04.2014 abgehaltene Gemeindevorstandssitzung vor. Über Beauftragung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 08.10.2014, Zl LVwG-2014/39/1417-2, erstattete der beigezogene hochbautechnische Amtssachverständige nach Durchführung eines Lokalaugenscheins am 15.10.2014 sein Gutachten vom 20.10.2014, Zl. ****. Am 11.12.2014 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol abgeführt. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Im vorliegenden Beschwerdefall ist nachstehende Gesetzesbestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 187/2014, maßgeblich:Im vorliegenden Beschwerdefall ist nachstehende Gesetzesbestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014,, maßgeblich: „§ 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. (….)“ Im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Gemeindevorstand der Gemeinde T galten folgende Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl Nr 36/2001 in der Fassung LGBl Nr 130/2013:Im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Gemeindevorstand der Gemeinde T galten folgende Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001, Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2001, in der Fassung LGBl Nr 130/2013: „§ 45 Abstimmungsverhalten
(1)
(2)Zu einem gültigen Beschluss des Gemeinderats ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Gemeinderats erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (….) § 48Paragraph 48 Arbeitsweise des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse
(1)
(2)Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Arbeitsweise des Gemeinderats für die Arbeitsweise des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse sinngemäß. (…)
(6)Der Gemeindevorstand und die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. (7 …“. Gemäß § 28 Abs 3 zweiter und dritter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter und dritter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Die Prüfung des eingeholten Protokolls vom 09.04.2014 über die Sitzung des Gemeindevorstandes der Gemeinde T am 08.04.2014 durch das erkennende Gericht ergab, dass der Bürgermeister der Gemeinde T als Baubehörde erster Instanz zum betreffenden Tagesordnungspunkt sowohl die Vorsitzführung abgegeben als auch an der Beschlussfassung nicht teilgenommen hat. Mit verbleibenden drei (von vier) Gemeindevorstandsmitgliedern war der Gemeindevorstand beschlussfähig und kam der Beschluss mit zwei gültig abgegebenen Stimmen und einer Stimmenthaltung rechtmäßig zustande. Dieser rechtlichen Beurteilung trat der Vertreter der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.12.2014 auch nicht weiter entgegen. Zu Spruchpunkt I (Zubau):Zu Spruchpunkt römisch eins (Zubau): Den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 24.09.2013, Zl ****, im Auftragsumfang einschränkend, richtet sich der mit bekämpften Bescheid vom 09.04.2014, Zl ****, erteilte baupolizeiliche Auftrag ausschließlich auf Entfernung des als Zubau bezeichneten Bauteils für sich, nicht jedoch (mehr) auf Entfernung der vor bzw unter diesem Bauteil errichteten Laderampe. Der vom Auftrag erfasste Bauteil ist im Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 24.09.2013 detailliert sowohl nach seiner Lage, seinen Abmessungen als auch seiner bautechnischen Ausgestaltung umschrieben. Dieser so definierte Bauteil wurde zum Regelungsgegenstand bzw zur Sache auch des die Berufung abweisenden, nunmehr durch Beschwerde bekämpften Gemeindevorstandsbescheides vom 09.04.2014. Jenes Beschwerdevorbringen, welches den im Spruchpunkt I in diesem Zusammenhang getroffenen Verweis auf den erstinstanzlichen Bescheid vom 24.09.2013 zur näheren Umschreibung der baulichen Anlage als unzulässig moniert, erweist sich damit als unberechtigt.Der vom Auftrag erfasste Bauteil ist im Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 24.09.2013 detailliert sowohl nach seiner Lage, seinen Abmessungen als auch seiner bautechnischen Ausgestaltung umschrieben. Dieser so definierte Bauteil wurde zum Regelungsgegenstand bzw zur Sache auch des die Berufung abweisenden, nunmehr durch Beschwerde bekämpften Gemeindevorstandsbescheides vom 09.04.2014. Jenes Beschwerdevorbringen, welches den im Spruchpunkt römisch eins in diesem Zusammenhang getroffenen Verweis auf den erstinstanzlichen Bescheid vom 24.09.2013 zur näheren Umschreibung der baulichen Anlage als unzulässig moniert, erweist sich damit als unberechtigt. Im Rahmen des am 15.10.2014 durchgeführten Lokalaugenscheins konnte der hochbautechnische Amtssachverständige unter einbeziehender Wertung der im Akt einliegenden Genehmigungen und Planeinreichungen sowie des von DI O R verfassten Lage- und Höhenplanes vom 08.10.2012, GZl ****, diese derart bescheidmäßig umschriebene Baulichkeit in der Natur der sich an der Nordseite der Waschhalle befindlichen Einhausung über der Verladerampe eindeutig zuordnen. Durch die konkrete Beschreibung sowie die zweifelsfreie Zuordenbarkeit der Baulichkeit einem in der Natur vorhandenen Bestand, aber auch schon allein durch den im Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides vom 09.04.2014 hergestellten räumlichen Bezug des als Einhausung umschriebenen Bauteils zur unmittelbar darunter befindlichen Verladerampe sowie weiters auch unter einbeziehender Würdigung des im Akt erliegenden, den betreffenden Bauteil ausweisenden Fotomaterials (als Teil des technischen Berichts Dr. O R vom 10.12.2012 sowie auch der beschwerdeführerseits in Auftrag gegebenen Begutachtung der K S GmbH vom 01.08.2013) erweist sich der unter Spruchpunkt I erteilte baupolizeiliche Auftrag als ausreichend bestimmt und damit im Ergebnis auch als vollstreckbar. Auch eigenes Beschwerdevorbringen, welches den verfahrensgegenständlichen Zubau unter Bezugnahme auf ausdrücklich angeführte Baubewilligungen als genehmigt beurteilt wissen will, lässt den erhobenen Vorwurf der mangelnden Zuordenbarkeit nicht nachvollziehbar erscheinen.Durch die konkrete Beschreibung sowie die zweifelsfreie Zuordenbarkeit der Baulichkeit einem in der Natur vorhandenen Bestand, aber auch schon allein durch den im Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides vom 09.04.2014 hergestellten räumlichen Bezug des als Einhausung umschriebenen Bauteils zur unmittelbar darunter befindlichen Verladerampe sowie weiters auch unter einbeziehender Würdigung des im Akt erliegenden, den betreffenden Bauteil ausweisenden Fotomaterials (als Teil des technischen Berichts Dr. O R vom 10.12.2012 sowie auch der beschwerdeführerseits in Auftrag gegebenen Begutachtung der K S GmbH vom 01.08.2013) erweist sich der unter Spruchpunkt römisch eins erteilte baupolizeiliche Auftrag als ausreichend bestimmt und damit im Ergebnis auch als vollstreckbar. Auch eigenes Beschwerdevorbringen, welches den verfahrensgegenständlichen Zubau unter Bezugnahme auf ausdrücklich angeführte Baubewilligungen als genehmigt beurteilt wissen will, lässt den erhobenen Vorwurf der mangelnden Zuordenbarkeit nicht nachvollziehbar erscheinen. Dem gesamten Akteninhalt, insbesondere den im Akt erliegenden Baubewilligungen ist ein erteilter Konsens für diesen im Bescheid als Zubau umschriebenen Bauteil nicht zu entnehmen. Festgestellter fehlender Konsens war auch das Ergebnis der Prüfung der genehmigten Planunterlagen aus hochbautechnischer Sicht (entsprechend ausgeführt sowohl im hochbautechnischen Gutachten vom 20.10.2014 als auch ebengleich beurteilt durch den hochbautechnischen Sachverständigen anlässlich der mündlichen Verhandlung am 11.12.2014), wonach sich eine Ausweisung dieser baulichen Anlage in den (planlichen) Unterlagen nicht finden lässt. Lässt der als Einhausung der Verladerampe beabsichtigte Verwendungszweck der baulichen Anlage einen Errichtungszeitpunkt nach bzw frühestens zeitgleich mit der Errichtung der Verladerampe (genehmigt mit Bescheid vom 13.05.1996, Zl ****) als wahrscheinlich erscheinen und läge damit zu (seit) damals geltender Rechtslage jedenfalls Bewilligungspflicht vor, bestehen aber auch an einer grundsätzlichen Genehmigungspflicht auch schon zu früheren Zeitpunkten errichteter derartiger Baulichkeiten keinerlei Zweifel, bedurfte es nämlich auch nach früheren Rechtslagen (Tiroler Landesbauordnung 1901 und bis zum 13.05.1996 geltender baurechtliche Normen) jedenfalls – dies in Beantwortung des entsprechenden Beschwerdevorbringens - eines baurechtlichen Konsenses. Auf den Verwendungszweck dieser baulichen Anlagen an sich kam es, wie dies die Beschwerdeführerin vermeint, unter dem Gesichtspunkt der Genehmigungspflicht entscheidungsmaßgeblich hingegen nicht an. Ist somit von Konsenslosigkeit der baulichen Anlage auszugehen, erweist sich aber die Entfernung (Abbruch) dieses Bauteils als zu Recht aufgetragen. Wurde zudem die Leistungsfrist im bekämpften Bescheid gegenüber jener im Erstbescheid um zwei Monate erstreckt, so ist die nunmehr aufgetragene Frist von vier Monaten (auch unter Berücksichtigung der jahreszeitlichen Gegebenheiten) ab Zustellung des Erkenntnisses jedenfalls ausreichend und angemessen. Derartige Angemessenheit begründete der hochbautechnische Amtssachverständige nachvollziehbar mit der bestehenden Bauweise und bautechnischen Konstruktion der baulichen Anlage. Zu Spruchpunkt II (Bestandsgebäude):Zu Spruchpunkt römisch zwei (Bestandsgebäude): Inhalt des baupolizeilichen Auftrags des bekämpften Bescheides ist die Anordnung, die nordseitige Außenwand des Bestandsgebäudes (Waschhalle mit Nebenräumen und aufgestockter Wohnung) über ihre gesamte Länge (17,65
  1. m)in einer Höhe von 75 cm abzubrechen. Erweist sich zwar – und ist insofern dem Beschwerdevorbringen zu folgen - der Abspruch in Spruchpunkt II für sich unklar, als er nämlich in seinem ersten Satz (umfassend) die Herstellung des der Baubewilligung vom 12.07.2000, Zl ****, entsprechenden Zustand aufträgt, demgegenüber im zweiten Satz einschränkend den Abbruch der konsenslosen Erhöhung der nordseitigen Wand im Ausmaß von 75 cm anordnet, kann dem baupolizeilichen Auftrag jedoch unter gebotener Heranziehung der dazu festgehaltenen Bescheidbegründung zur Auslegung kein anderer Inhalt als der angeführte beigemessen werden. Danach sieht die belangte Behörde (einzig) die Anordnung des Abbruchs der nördlichen unzulässigen Wanderhöhung im Ausmaß von 75 cm als maßgebliches Resultat einer vom Baubescheid aus dem Jahre 2002 abweichenden Bauausführung. Auch die entsprechende Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2014 brachte dieses Ergebnis.Inhalt des baupolizeilichen Auftrags des bekämpften Bescheides ist die Anordnung, die nordseitige Außenwand des Bestandsgebäudes (Waschhalle mit Nebenräumen und aufgestockter Wohnung) über ihre gesamte Länge (17,65
  2. m)in einer Höhe von 75 cm abzubrechen. Erweist sich zwar – und ist insofern dem Beschwerdevorbringen zu folgen - der Abspruch in Spruchpunkt römisch zwei für sich unklar, als er nämlich in seinem ersten Satz (umfassend) die Herstellung des der Baubewilligung vom 12.07.2000, Zl ****, entsprechenden Zustand aufträgt, demgegenüber im zweiten Satz einschränkend den Abbruch der konsenslosen Erhöhung der nordseitigen Wand im Ausmaß von 75 cm anordnet, kann dem baupolizeilichen Auftrag jedoch unter gebotener Heranziehung der dazu festgehaltenen Bescheidbegründung zur Auslegung kein anderer Inhalt als der angeführte beigemessen werden. Danach sieht die belangte Behörde (einzig) die Anordnung des Abbruchs der nördlichen unzulässigen Wanderhöhung im Ausmaß von 75 cm als maßgebliches Resultat einer vom Baubescheid aus dem Jahre 2002 abweichenden Bauausführung. Auch die entsprechende Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2014 brachte dieses Ergebnis. Bestanden die Überlegungen der belangten Behörde, einzig den Abbruch der nordseitigen unzulässigen Wanderhöhung anzuordnen, darin, durch Einschreiten nur in unbedingt erforderlichem Ausmaß dem Grundsatz, mit gelindesten Mitteln den rechtmäßigen Zustand herzustellen, Rechnung zu tragen, erweist sich derartiger eingeschränkter Auftrag jedoch bei vorliegendem, im Verfahren offenkundig zutage getretenem Sachverhalt im Ergebnis aus folgenden Gründen als rechtswidrig: Das Auftragsverfahren wurde von der Baubehörde mit dem Anspruch eingeleitet, die auf Grundstück Nr 87 befindlichen Gebäude vermessungstechnisch zu erfassen, insbesondere auch die Einhaltung der Abstandsvorschriften (ua auch) des verfahrensgegenständlichen Gebäudes zur nördlichen Grundstücksgrenze hin zu überprüfen. Der zu diesem Zweck eingeholte (vermessungs-) technische Bericht des DI Dr. O R vom 10.12.2012 weist - neben weiteren Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Abstandsfrage - auch die Bestandshöhen des Gebäude aus. Ebenfalls die von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegte Planunterlage des DI R H vom Juli 2014, GZl ****, Lage- und Höhenplan M=1:250, vermisst die tatsächlich vorhandenen Bauhöhen, dies mit annähernd gleichem Ergebnis (laut hochbautechnischem Amtssachverständigengutachten vom 20.10.2014 bewegt sich die Differenz zwischen beiden Vermessungen im Bereich der nordseitigen Außenwand bei 6 cm). Beide Vermessungen brachten aufgrund festgestellter Bauhöhen das Ergebnis, dass das gesamte Gebäude entgegen der Genehmigung zu hoch ausgeführt wurde. Ohne die Abstandsfrage weiter zu behandeln, erteilte die belangte Behörde bereits aufgrund der festgestellten konsenslosen höhenüberschreitenden Ausführung sodann den gegenständlichen baupolizeilichen Auftrag, wobei sie diesen – trotz festgestellter konsenswidriger Ausführung des Gebäudes in seiner gesamten Höhe – auf die Reduzierung allein der nordseitigen Wandhöhe über deren gesamte Länge beschränkte. Nicht entsprechend beauftragt wurden hingegen die übrigen höhenüberschreitend ausgeführten Bauteile des Gebäudes. Der dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene hochbautechnische Amtssachverständige führte in seinem Gutachten vom 20.10.2014 schlüssig und nachvollziehbar, auf den vermessungstechnischen Grundlagen aufbauend, Nachweis über die einerseits genehmigten und andererseits in der Natur tatsächlich vorhandenen Bauhöhen, wobei zur Veranschaulichung eine entsprechende planliche Darstellung mittels CAD-Unterstützung erfolgte. Die Nachberechnung der Bauhöhen erfolgte gutachterlich unter Zugrundelegung des mit 651,00 müA festgelegten +/- Oberkante Erdgeschoßfußbodenniveaus. Derartige Annahme erweist sich als schlüssig und zutreffend, wurde dieses Niveau des Erdgeschoßes nämlich in den mit Bescheid vom 12.07.2000 genehmigten Planunterlagen (Aufstockung auf das Bestandsgebäude - Waschhalle) gleich den identen Festlegungen schon in der Einreichplanung für die Waschhalle (genehmigt mit Bescheid vom 28.07.1998, Zl ****) beibehalten. Auch können nach sachverständiger Beurteilung an Hand der genehmigten Einreichung und der erfolgten Nachvermessungen O R und R H alle erforderlichen und relevanten Höhen nachvollzogen werden. Nachvollziehbar legte der hochbautechnische Amtssachverständige in diesem Zusammenhang dar, dass diese absolute Höhenangabe des Erdgeschoßfußbodenniveaus mit 651,00 müA in den im Bauakt einliegenden, zu den diversen Baueingaben erstellten und genehmigten Vermessungsplänen aufscheine, dieses Fußbodenniveau auch mit dem vorhandenen Fußbodenniveau des Erdgeschoßes der KFZ-Werkstätte gleich zu setzen wäre, was insofern von Relevanz sei, als auch – mit gleichem Bescheid vom 12.07.2014 genehmigt – zwischen diesem Werkstättengebäude und dem Waschhallengebäude ein Verbindungsbau (Flugdach mit Terrasse) errichtet wurde. Durch entsprechendes Fotomaterial wies der Sachverständige die gleichbleibenden Niveauverhältnisse zwischen Werkstätte und Waschhalle aus. Aufbauend auf den mit Bescheid vom 12.07.2000 genehmigten Einreichunterlagen nahm der dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene hochbautechnische Amtssachverständige eine Gegenüberstellung der konsentierten Bauhöhen zu den entsprechenden Nachvermessungen des DI O R und des DI R H vor, wobei dabei der Durchdringungspunkt der nordseitigen Außenwand mit der Dachhaut sowie der am nordseitigen Eckbereich des Gebäudes um 85 cm rückspringende Teil ebenfalls in seinem Durchdringungspunkt mit der Dachhaut untersucht wurde. Dabei wurden bezüglich der vermessungstechnischen Berechnungen des DI O R die den Schnittpunkten der Außenwand mit der Dachhaut zugeordneten Werte (sowohl im nördlichen vorderen Wandbereich als auch im zurückgesetzten Bereich) anhand der eingetragenen absoluten Höhen im Traufenbereich sowie im Firstbereich ermittelt. Gutachterlich wird bewertet, dass in den Prüfpunkten gegenüber der Genehmigung Höhenüberschreitungen von 76 cm (in Abgleich mit der Vermessung DI O R) bzw 70 cm und 66 cm (in Abgleich mit der Vermessung DI R H) gegeben sind. Bei jedenfalls festgestellter Überschreitung der ursprünglich genehmigten Bauhöhen bewege sich die im Bereich der nordseitigen Außenwand zwischen beiden Vermessungen bestehende Differenz bei 6 cm. Nach Angaben des hochbautechnischen Amtssachverständigen ergibt sich – aus seiner zeichentechnischen Darstellung ersichtlich - auf Grundlage der Werte der Vermessung DI O R eine parallel zur ursprünglichen Dachfläche verlaufende Linie, demgegenüber auf Grundlage der Höhenangaben im Vermessungsplan DI R H eine gegenüber der Genehmigung geänderte Dachneigung. Den sachverständigen Wertungen trat die Beschwerdeführerin in keiner Weise auf gleicher fachlicher Ebene belegt entgegen. Schreibt nun aber die belangte Behörde in ihrer bekämpften Entscheidung trotz zweifelsfrei ermittelter Höhenüberschreitung des gesamten Gebäudes gegenüber der Genehmigung eine Reduzierung einzig der nordseitigen Wandhöhe vor, beauftragt sie damit aber offenkundig einen (weiteren) bauordnungs- und damit gesetzwidrigen Zustand, als nämlich eine derartige eingeschränkte Höhenreduzierung notwendigerweise auch eine Absenkung der gesamten nördlichen Dachfläche, dies jedoch unter Aufrechterhaltung der übrigen konsenswidrigen Dachausführung, insbesondere auch der bewilligungslos zu hoch geführten Giebelhöhe, nach sich zöge, somit die Herstellung einer baulichen Einheit mit weiterhin unverändert bleibenden konsenslosen Bauteilen die zwingende Folge wäre, oder anders formuliert, die Durchführung von Baumaßnahmen an offenkundig rechtswidrigem Bestand vorgeschrieben würde. Damit würde im Ergebnis bewusst ein wiederum vom Konsens abweichender Zustand geschaffen. Ein derartiger Auftrag widerspricht jedoch dem klaren Regelungsinhalt des § 39 Abs 1 dritter Satz TBO 2011, welcher einzig in einer Beauftragung der Herstellung des der Baubewilligung (oder der Bauanzeige) entsprechenden Zustandes, somit in einer dem erteilten Konsens entsprechenden Herstellung bestehen darf.Schreibt nun aber die belangte Behörde in ihrer bekämpften Entscheidung trotz zweifelsfrei ermittelter Höhenüberschreitung des gesamten Gebäudes gegenüber der Genehmigung eine Reduzierung einzig der nordseitigen Wandhöhe vor, beauftragt sie damit aber offenkundig einen (weiteren) bauordnungs- und damit gesetzwidrigen Zustand, als nämlich eine derartige eingeschränkte Höhenreduzierung notwendigerweise auch eine Absenkung der gesamten nördlichen Dachfläche, dies jedoch unter Aufrechterhaltung der übrigen konsenswidrigen Dachausführung, insbesondere auch der bewilligungslos zu hoch geführten Giebelhöhe, nach sich zöge, somit die Herstellung einer baulichen Einheit mit weiterhin unverändert bleibenden konsenslosen Bauteilen die zwingende Folge wäre, oder anders formuliert, die Durchführung von Baumaßnahmen an offenkundig rechtswidrigem Bestand vorgeschrieben würde. Damit würde im Ergebnis bewusst ein wiederum vom Konsens abweichender Zustand geschaffen. Ein derartiger Auftrag widerspricht jedoch dem klaren Regelungsinhalt des Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz TBO 2011, welcher einzig in einer Beauftragung der Herstellung des der Baubewilligung (oder der Bauanzeige) entsprechenden Zustandes, somit in einer dem erteilten Konsens entsprechenden Herstellung bestehen darf. Im Rahmen des verwaltungsgerichtlich durchgeführten Verfahrens wurde zudem evident, dass es die belangte Behörde auch unterlassen hat, im Rahmen ihres baupolizeilichen Ermittlungsverfahrens naheliegende notwendige Prüfungen des Sachverhalts in der Hinsicht anzustellen, als es danach gälte festzustellen, worin die näheren Ursachen für die Höhenüberschreitung im vorliegend vorgeworfenen Ausmaß vom 75 cm zu suchen sind (zu hohe Ausführung allein des obersten Geschoßes oder aber in Summe jedes Geschoßes für sich oä). Derartiger Abklärung käme aber vor allem deshalb Bedeutung zu, als sich auch unter diesem Betrachtungswinkel je nach zu Tage tretenden Ergebnissen in weiterer Konsequenz die Frage der Rechtmäßigkeit der Beauftragung unter dem Titel des § 39 Abs 1 TBO 2011 in bereits erwähntem Sinne (Beauftragung von lediglich Teilmaßnahmen an darunterliegendem ebenfalls konsenswidrigem Bestand, Schaffung weiterer bauordnungswidriger Zustände, wie allfällige Unterschreitung lichter Raumhöhen im obersten Geschoß udgl) stellen könnte.Im Rahmen des verwaltungsgerichtlich durchgeführten Verfahrens wurde zudem evident, dass es die belangte Behörde auch unterlassen hat, im Rahmen ihres baupolizeilichen Ermittlungsverfahrens naheliegende notwendige Prüfungen des Sachverhalts in der Hinsicht anzustellen, als es danach gälte festzustellen, worin die näheren Ursachen für die Höhenüberschreitung im vorliegend vorgeworfenen Ausmaß vom 75 cm zu suchen sind (zu hohe Ausführung allein des obersten Geschoßes oder aber in Summe jedes Geschoßes für sich oä). Derartiger Abklärung käme aber vor allem deshalb Bedeutung zu, als sich auch unter diesem Betrachtungswinkel je nach zu Tage tretenden Ergebnissen in weiterer Konsequenz die Frage der Rechtmäßigkeit der Beauftragung unter dem Titel des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 in bereits erwähntem Sinne (Beauftragung von lediglich Teilmaßnahmen an darunterliegendem ebenfalls konsenswidrigem Bestand, Schaffung weiterer bauordnungswidriger Zustände, wie allfällige Unterschreitung lichter Raumhöhen im obersten Geschoß udgl) stellen könnte. Gänzlich unermittelt blieb im behördlichen Verfahren auch jener Sachverhalt, wie er - um einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren im Sinne des Gesetzes gerecht zu werden, aber auch um allenfalls notwendige Grundlage dafür zu bieten zu können, die zutreffenden Rechtsfolgen nach § 39 Abs 1 TBO 2011 (insbesondere Sätze drei und vier) anzuordnen – unter dem Gesichtspunkt der dem Konsens entsprechenden, lagerichtigen Situierung des Gebäudes festgestellt bzw abgeklärt sein müsste. Derartige Notwendigkeit zur Ermittlung eröffnet sich sachverhaltsbezogen insbesondere insofern, als es nämlich gilt, die aus vorliegendem Bauakt augenscheinlich zu Tage tretenden Unstimmigkeiten zwischen den laut vermessungstechnischem Bericht DI O R vom 10.01.2012 (Lage- und Höhenplan GZ ****) vermessenen tatsächlich vorhandenen Abstände des Gebäudes im maßgeblichen Bereich mit 4,21 m bzw 4,15 m gegenüber den in den genehmigten Vermessungsplänen (den Baubescheiden vom 28.07.1998, Zl ****, sowie vom 16.06.1999, Zl ****, zugrunde gelegt) ausgewiesenen Abständen zum einen mit 4,30 m und zum anderen mit 4,19 m bzw 4,22 m abzuklären. Entsprechende Widersprüchlichkeiten in derartiger abstandsmäßiger Hinsicht wurden ebefalls vom hochbautechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2014 aufgezeigt.Gänzlich unermittelt blieb im behördlichen Verfahren auch jener Sachverhalt, wie er - um einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren im Sinne des Gesetzes gerecht zu werden, aber auch um allenfalls notwendige Grundlage dafür zu bieten zu können, die zutreffenden Rechtsfolgen nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 (insbesondere Sätze drei und vier) anzuordnen – unter dem Gesichtspunkt der dem Konsens entsprechenden, lagerichtigen Situierung des Gebäudes festgestellt bzw abgeklärt sein müsste. Derartige Notwendigkeit zur Ermittlung eröffnet sich sachverhaltsbezogen insbesondere insofern, als es nämlich gilt, die aus vorliegendem Bauakt augenscheinlich zu Tage tretenden Unstimmigkeiten zwischen den laut vermessungstechnischem Bericht DI O R vom 10.01.2012 (Lage- und Höhenplan GZ ****) vermessenen tatsächlich vorhandenen Abstände des Gebäudes im maßgeblichen Bereich mit 4,21 m bzw 4,15 m gegenüber den in den genehmigten Vermessungsplänen (den Baubescheiden vom 28.07.1998, Zl ****, sowie vom 16.06.1999, Zl ****, zugrunde gelegt) ausgewiesenen Abständen zum einen mit 4,30 m und zum anderen mit 4,19 m bzw 4,22 m abzuklären. Entsprechende Widersprüchlichkeiten in derartiger abstandsmäßiger Hinsicht wurden ebefalls vom hochbautechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2014 aufgezeigt. Ist zwar der dem Abspruch der belangten Behörde zugrundeliegenden Intention, baupolizeiliche Aufträge in Beachtung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums immer nur in unbedingt notwendigem Ausmaß zu erteilen, dem Grunde nach zu folgen, und entspricht dies auch höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl etwa VwGH 18.12.2008, 2007/06/0118), so ist aber diesbezüglich notwendiger Weise vorausgesetzt, dass die in Auftrag gezogene bauliche Anlage bzw der in Auftrag gezogene Teil einer baulichen Anlage einem rechtlich, aber auch bautechnisch selbständigen Schicksal zugänglich sein kann. Gegenständlich ist jedoch sachverhaltsbezogen davon auszugehen, dass die festgestellte zu hoch geführte Gebäudeausführung unter beiden Gesichtspunkten (bautechnisch als auch rechtlich) in untrennbarem Zusammenhang mit dem restlichen Gebäude steht, nicht für sich allein betrachtet und im Falle der (teilweisen) Konsenslosigkeit auch übriger Gebäudeteile nicht von diesen losgelöst beauftragt werden könnte. Derartige rechtliche Beurteilung entspricht auch vergleichbarer, unter dem Titel der Trennbarkeit ergangener Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl in diesem Sinne etwa VwGH 28.03.1996, 95/06/0270, 01.04.1993, 91/06/0005, ua).Ist zwar der dem Abspruch der belangten Behörde zugrundeliegenden Intention, baupolizeiliche Aufträge in Beachtung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums immer nur in unbedingt notwendigem Ausmaß zu erteilen, dem Grunde nach zu folgen, und entspricht dies auch höchstgerichtlicher Rechtsprechung vergleiche etwa VwGH 18.12.2008, 2007/06/0118), so ist aber diesbezüglich notwendiger Weise vorausgesetzt, dass die in Auftrag gezogene bauliche Anlage bzw der in Auftrag gezogene Teil einer baulichen Anlage einem rechtlich, aber auch bautechnisch selbständigen Schicksal zugänglich sein kann. Gegenständlich ist jedoch sachverhaltsbezogen davon auszugehen, dass die festgestellte zu hoch geführte Gebäudeausführung unter beiden Gesichtspunkten (bautechnisch als auch rechtlich) in untrennbarem Zusammenhang mit dem restlichen Gebäude steht, nicht für sich allein betrachtet und im Falle der (teilweisen) Konsenslosigkeit auch übriger Gebäudeteile nicht von diesen losgelöst beauftragt werden könnte. Derartige rechtliche Beurteilung entspricht auch vergleichbarer, unter dem Titel der Trennbarkeit ergangener Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche in diesem Sinne etwa VwGH 28.03.1996, 95/06/0270, 01.04.1993, 91/06/0005, ua). In der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2014 beurteilte auch der hochbautechnische Amtssachverständige das gesamte Gebäude aus technischer Sicht ausdrücklich als bauliche Einheit sowie stellte er eine Untrennbarkeit der konsenslosen Höhenausführung des Gebäudes vom übrigen Bestand fest. Sache des Berufungsverfahrens war die Angelegenheit der Unterinstanz, das bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Höchstgerichtes jene Angelegenheit, die in erster Instanz in Verhandlung stand, damit jene Angelegenheit, die der Spruch zu erledigen hatte. Die Sache des Berufungsverfahrens bestimmt sich auf Grund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, welche die konkrete Sache bestimmt. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war es, über entsprechend erteilten Auftrag an den Sachverständigen DI O R die Gebäude vermessungstechnisch zu überprüfen, insbesondere zu ermitteln, ob infolge allenfalls vorliegender Abstandsverletzungen ein baupolizeiliches Verfahren einzuleiten und zu führen wäre, somit gesamt gesehen, ob in Vollziehung des § 39 Abs 1 TBO 2011 vorgegangen werden müsste. Eine Abstandsverletzung wurde sodann auch im Gutachten DI O R in einigen der vermessenen Punkten des Gebäudes unter Zugrundelegung der vermessenen Höhen ausgewiesen, wobei die Abstandsberechnung in Abstellen auf die aktuelle Geländesituation, nicht hingegen - um die dem Konsens entsprechende Ausführung des Bauvorhabens nachprüfend zu kontrollieren - unter gebotenem Abstellen auf die bescheidmäßig genehmigten Planunterlagen erfolgte (wobei jedoch bezüglich der diversen genehmigten Lagepläne eben vorangeführte Widersprüchlichkeiten bestehen). Zudem wurde das Gebäude mit einem gegebenen Abstand von 4,21 m bzw 4,15 m von der nördlichen Grundstücksgrenze eingemessen und planlich derart im technischen Bericht ausgewiesen. Weiters war auch die Frage der Einhaltung der genehmigten Höhe Sache der erstinstanzlichen Ermittlungen.Die Sache des Berufungsverfahrens bestimmt sich auf Grund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, welche die konkrete Sache bestimmt. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war es, über entsprechend erteilten Auftrag an den Sachverständigen DI O R die Gebäude vermessungstechnisch zu überprüfen, insbesondere zu ermitteln, ob infolge allenfalls vorliegender Abstandsverletzungen ein baupolizeiliches Verfahren einzuleiten und zu führen wäre, somit gesamt gesehen, ob in Vollziehung des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 vorgegangen werden müsste. Eine Abstandsverletzung wurde sodann auch im Gutachten DI O R in einigen der vermessenen Punkten des Gebäudes unter Zugrundelegung der vermessenen Höhen ausgewiesen, wobei die Abstandsberechnung in Abstellen auf die aktuelle Geländesituation, nicht hingegen - um die dem Konsens entsprechende Ausführung des Bauvorhabens nachprüfend zu kontrollieren - unter gebotenem Abstellen auf die bescheidmäßig genehmigten Planunterlagen erfolgte (wobei jedoch bezüglich der diversen genehmigten Lagepläne eben vorangeführte Widersprüchlichkeiten bestehen). Zudem wurde das Gebäude mit einem gegebenen Abstand von 4,21 m bzw 4,15 m von der nördlichen Grundstücksgrenze eingemessen und planlich derart im technischen Bericht ausgewiesen. Weiters war auch die Frage der Einhaltung der genehmigten Höhe Sache der erstinstanzlichen Ermittlungen. Der erstinstanzliche baupolizeiliche Auftrag beschränkt sich – wie aufgezeigt jedoch rechtswidriger Weise infolge Untrennbarkeit vom übrigen Bestandsgebäude - in der Folge auf die festgestellten Höhenüberschreitungen, dies wiederum auch nur in Teilen. Auch die Berufungsbehörde beschränkte ihren Abspruch trotz aufgezeigter umfassenderer erstinstanzlicher Angelegenheit allein auf diese Frage. Haben nun zwar sowohl der Erstbescheid als auch der bekämpfte Bescheid mit ihren Absprüchen weniger weitgehende Maßnahmen aufgetragen, als sie aufgrund der im Ermittlungsverfahren hervorgekommenen Abweichungen von der Bewilligung angeordnet hätten werden müssen (lediglich vorgeschriebene Absenkung der nordseitigen Wandhöhe trotz festgestellter konsensloser Höhenausführung des gesamten Gebäudes) bzw als sie in einem vollständigen ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren zu erforschen gewesen wären (genaue Umstände der Höhenüberschreitung, Widersprüche der vermessenen Abstände zu den Abstandsausweisungen in den verschiedenen Lageplänen) und als solche gesamthaft die Angelegenheit des Verfahrens vor den Verwaltungsbehörden darstellten, dh derartige Rechtswahrnehmungen damit in sich untrennbare Angelegenheit bereits des behördlichen Verfahren war, so bestimmt sich aber auch die Angelegenheit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach jener des verwaltungsbehördlichen Verfahrens. Damit hat das Verwaltungsgericht jene Angelegenheit zu erledigen, die von den Verwaltungsbehörden zu entscheiden war. Dem steht auch die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte nicht entgegen, kann nämlich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des jeweiligen Beschwerdeführers hätte binden wollten, weil dann ein für den Beschwerdeführer über den Bescheidabspruch hinausgehender nachteiliger Verfahrensausgang vor dem Verwaltungsgericht wohl ausgeschlossen wäre, obgleich ein Verbot der reformatio in peius im VwGVG – mit Ausnahme von Verwaltungsstrafsachen – nicht vorgesehen ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war bei der Prüfung der Sache auf Grund der Beschwerde im Sinne des § 37 VwGVG in seiner rechtlichen Beurteilung an das Beschwerdevorbringen nicht gebunden, und es durfte daher auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung aufgrund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, seiner Entscheidung zugrunde legen (vgl VwGH 17.12.2014, 2014/03/0066). Insofern wird vorliegend auch die Kognitionsbefugnis des erkennenden Gerichts durch erfolgte Bedachtnahme auch auf weitere, über die Bauhöhe hinausgehende, jedoch nach § 39 Abs 1 TBO 2011 maßgebliche Umstände nicht überschritten. Dem steht auch die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte nicht entgegen, kann nämlich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des jeweiligen Beschwerdeführers hätte binden wollten, weil dann ein für den Beschwerdeführer über den Bescheidabspruch hinausgehender nachteiliger Verfahrensausgang vor dem Verwaltungsgericht wohl ausgeschlossen wäre, obgleich ein Verbot der reformatio in peius im VwGVG – mit Ausnahme von Verwaltungsstrafsachen – nicht vorgesehen ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war bei der Prüfung der Sache auf Grund der Beschwerde im Sinne des Paragraph 37, VwGVG in seiner rechtlichen Beurteilung an das Beschwerdevorbringen nicht gebunden, und es durfte daher auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung aufgrund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, seiner Entscheidung zugrunde legen vergleiche VwGH 17.12.2014, 2014/03/0066). Insofern wird vorliegend auch die Kognitionsbefugnis des erkennenden Gerichts durch erfolgte Bedachtnahme auch auf weitere, über die Bauhöhe hinausgehende, jedoch nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 maßgebliche Umstände nicht überschritten. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sich somit ergeben, dass aus vorerwähnten Gründen der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht bzw der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren entscheidungsmaßgeblich geklärt wurde. Vielmehr bedarf es, um die Verwaltungssache in Anwendung der maßgeblichen Rechtsvorschrift des § 39 Abs 1 TBO 2011 klären zu können, der aufgezeigten ergänzenden Sachverhaltsermittlungen. Der Sachverhalt ist entscheidend durch umfassende Ermittlungen, notwendige Aufmessungen, Abklärung bautechnischer Voraussetzungen und Erfordernisse sowie ähnliche zweckdienliche Maßnahmen und Methoden in Abhängigkeit der sich jeweils dabei ergebenden Erfordernisse und Notwendigkeiten zwingend vor Ort am Bestandsgebäude selbst zu klären. Es sprechen weder Gründe der Raschheit noch der Einsparung von Kosten in einem Ausmaß, das als erheblich zu bewerten wäre, für eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst. Vielmehr ermöglicht das notwendige Agieren vor Ort der belangten Behörde selbst eine effizientere Arbeitsweise in diesen Hinsichten. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sich somit ergeben, dass aus vorerwähnten Gründen der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht bzw der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren entscheidungsmaßgeblich geklärt wurde. Vielmehr bedarf es, um die Verwaltungssache in Anwendung der maßgeblichen Rechtsvorschrift des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 klären zu können, der aufgezeigten ergänzenden Sachverhaltsermittlungen. Der Sachverhalt ist entscheidend durch umfassende Ermittlungen, notwendige Aufmessungen, Abklärung bautechnischer Voraussetzungen und Erfordernisse sowie ähnliche zweckdienliche Maßnahmen und Methoden in Abhängigkeit der sich jeweils dabei ergebenden Erfordernisse und Notwendigkeiten zwingend vor Ort am Bestandsgebäude selbst zu klären. Es sprechen weder Gründe der Raschheit noch der Einsparung von Kosten in einem Ausmaß, das als erheblich zu bewerten wäre, für eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst. Vielmehr ermöglicht das notwendige Agieren vor Ort der belangten Behörde selbst eine effizientere Arbeitsweise in diesen Hinsichten. Da der Sachverhalt in maßgeblichen Umständen teils überhaupt nicht, teils bloß ansatzweise ermittelt wurde, verwies das erkennende Gericht die Sache an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides nach Durchführung der notwendigen Sachverhaltsergänzungen zurück. Abschließend wird noch festgehalten, dass entgegen entsprechendem Beschwerdevorbringen mit Novelle LGBl Nr 48/2011 zur Tiroler Bauordnung 2011 die bis dahin vorgesehene Verpflichtung der Behörde, vor Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags zur Einbringung eines nachträglichen Bauansuchens aufzufordern, entfallen ist.Abschließend wird noch festgehalten, dass entgegen entsprechendem Beschwerdevorbringen mit Novelle Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011, zur Tiroler Bauordnung 2011 die bis dahin vorgesehene Verpflichtung der Behörde, vor Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags zur Einbringung eines nachträglichen Bauansuchens aufzufordern, entfallen ist. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auf die unter Punkt III angeführte Judikatur wird verwiesen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auf die unter Punkt römisch drei angeführte Judikatur wird verwiesen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.39.1417.5

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