← Österreich

{'item': 'LVwG-2014/44/1974-9'}

Obsah (12)§ 50§ 52§ 25a§ 17§ 16§ 7§ 64Art 130§ 172§ 47§ 1Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/44/1974-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde mit folgenden Maßgaben als unbegründet abgewiesen:1.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit folgenden Maßgaben als unbegründet abgewiesen: 1.

  1. Im Spruchpunkt
  2. hat folgende Wortfolge ersatzlos zu entfallen: „und im Sommer 2013, zumindest vor 20.11.2013 (Datum der Feststellung durch Ortsaugenschein vom 20.11.2013 durch die Bezirkshauptmannschaft Y), auf Gst Nr ***1/2 EZ **** KG X, Wald im Ausmaß von ca 250 m²“.1.
  3. Im Spruchpunkt
  4. hat folgende Wortfolge ersatzlos zu entfallen: „und im Sommer 2013, zumindest vor 20.11.2013 (Datum der Feststellung durch Ortsaugenschein vom 20.11.2013 durch die Bezirkshauptmannschaft Y), auf Gst Nr ***1/2 EZ **** KG römisch zehn, Wald im Ausmaß von ca 250 m²“. 1.
  5. Im Spruchpunkt
  6. hat folgende Wortfolge ersatzlos zu entfallen: „im Sommer 2013, zumindest vor 05.09.2013 (Datum der Anzeige des forstfachlichen Amtssachverständigen der Bezirksforstinspektion Y, Ing. BB, Geschäftszahl **** – siehe Übersichtsplan mit Flächendarstellung sowie die Lichtbildbeilagen), auf Teilflächen der Grundstücke Gst. ***2/2 und Gst. ***3, alle EZ ****, KG X, im Zuge der Rodung eine Aufschüttung mit Geschiebematerial vorgenommen haben, und“.1.
  7. Im Spruchpunkt
  8. hat folgende Wortfolge ersatzlos zu entfallen: „im Sommer 2013, zumindest vor 05.09.2013 (Datum der Anzeige des forstfachlichen Amtssachverständigen der Bezirksforstinspektion Y, Ing. BB, Geschäftszahl **** – siehe Übersichtsplan mit Flächendarstellung sowie die Lichtbildbeilagen), auf Teilflächen der Grundstücke Gst. ***2/2 und Gst. ***3, alle EZ ****, KG römisch zehn, im Zuge der Rodung eine Aufschüttung mit Geschiebematerial vorgenommen haben, und“. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 200,- zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 200,- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) in Verbindung mit Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: In den Spruchpunkten 1.,

  1. und
  2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.06.2014, Zahl ****, wurde Herrn AA folgendes zur Last gelegt: „
  3. Sie haben zu verantworten, dass Sie im Sommer 2013, zumindest vor 05.09.2013 (Datum der Anzeige des forstfachlichen Amtssachverständigen der Bezirksforstinspektion Y, Ing. BB, Geschäftszahl **** – siehe Übersichtsplan mit Flächendarstellung sowie die Lichtbildbeilagen), auf Teilflächen der Gste Nr ***2/2 und ***3, beide EZ **** KG X, Wald im Ausmaß von etwa 2.700 m² und im Sommer 2013, zumindest vor 20.11.2013 (Datum der Feststellung durch Ortsaugenschein vom 20.11.2013 durch die Bezirkshauptmannschaft Y), auf Gst Nr ***1/2 EZ **** KG X, Wald im Ausmaß von ca 250 m² ohne die dafür erforderliche forstrechtliche Rodungsbewilligung

§ 17

Abs 2 Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975 in der geltenden Fassung, gerodet haben (siehe die schraffierten Flächen des beigefügten TIRIS-Auszuges sowie die Lichtbildbeilagen), indem die Flächen in landwirtschaftliche Flächen umgewandelt wurden, weshalb eine unzulässige Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung)

§ 17Abs 1 Forstgesetz 1975 gegeben ist.„1.

Sie haben zu verantworten, dass Sie im Sommer 2013, zumindest vor 05.09.2013 (Datum der Anzeige des forstfachlichen Amtssachverständigen der Bezirksforstinspektion Y, Ing. BB, Geschäftszahl **** – siehe Übersichtsplan mit Flächendarstellung sowie die Lichtbildbeilagen), auf Teilflächen der Gste Nr ***2/2 und ***3, beide EZ **** KG römisch zehn, Wald im Ausmaß von etwa 2.700 m² und im Sommer 2013, zumindest vor 20.11.2013 (Datum der Feststellung durch Ortsaugenschein vom 20.11.2013 durch die Bezirkshauptmannschaft Y), auf Gst Nr ***1/2 EZ **** KG römisch zehn, Wald im Ausmaß von ca 250 m² ohne die dafür erforderliche forstrechtliche Rodungsbewilligung

Paragraph 17, Absatz 2, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975, in der geltenden Fassung, gerodet haben (siehe die schraffierten Flächen des beigefügten TIRIS-Auszuges sowie die Lichtbildbeilagen), indem die Flächen in landwirtschaftliche Flächen umgewandelt wurden, weshalb eine unzulässige Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung)

Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz 1975 gegeben ist. 2. Weiters haben Sie zu verantworten, dass Sie im Sommer 2013, zumindest vor 05.09.2013 (Datum der Anzeige des forstfachlichen Amtssachverständigen der Bezirksforstinspektion Y, Ing. BB, Geschäftszahl **** – siehe Übersichtsplan mit Flächendarstellung sowie die Lichtbildbeilagen), auf Teilflächen der Grundstücke Gst. ***2/2 und Gst. ***3, alle EZ ****, KG X, im Zuge der Rodung eine Aufschüttung mit Geschiebematerial vorgenommen haben, und im Sommer 2013, zumindest vor 20.11.2013 (Datum der Feststellung durch Ortsaugenschein vom 20.11.2013 durch die Bezirkshauptmannschaft Y), auf Gst. ***2/2, EZ ****, KG X neben der gerodeten Fläche im Ausmaß von ca. 250 m² eine Aufschüttung mit Geschiebematerial vorgenommen haben (siehe die schraffierten Flächen des beigefügten TIRIS-Auszuges sowie die Lichtbildbeilagen), was jeweils eine Waldverwüstung im Sinne des § 16 Forstgesetz (ForstG), BGBl. Nr. 440/1975 in der geltenden Fassung, darstellt, zumal dadurch die Produktionskraft des Waldbodens zumindest wesentlich geschwächt wurde.

§ 16Forstgesetz 1975 ist jede Waldverwüstung verboten.2.

Weiters haben Sie zu verantworten, dass Sie im Sommer 2013, zumindest vor 05.09.2013 (Datum der Anzeige des forstfachlichen Amtssachverständigen der Bezirksforstinspektion Y, Ing. BB, Geschäftszahl **** – siehe Übersichtsplan mit Flächendarstellung sowie die Lichtbildbeilagen), auf Teilflächen der Grundstücke Gst. ***2/2 und Gst. ***3, alle EZ ****, KG römisch zehn, im Zuge der Rodung eine Aufschüttung mit Geschiebematerial vorgenommen haben, und im Sommer 2013, zumindest vor 20.11.2013 (Datum der Feststellung durch Ortsaugenschein vom 20.11.2013 durch die Bezirkshauptmannschaft Y), auf Gst. ***2/2, EZ ****, KG römisch zehn neben der gerodeten Fläche im Ausmaß von ca. 250 m² eine Aufschüttung mit Geschiebematerial vorgenommen haben (siehe die schraffierten Flächen des beigefügten TIRIS-Auszuges sowie die Lichtbildbeilagen), was jeweils eine Waldverwüstung im Sinne des Paragraph 16, Forstgesetz (ForstG), Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, in der geltenden Fassung, darstellt, zumal dadurch die Produktionskraft des Waldbodens zumindest wesentlich geschwächt wurde.

§ 16Forstgesetz 1975 ist jede Waldverwüstung verboten.

3. Weiters haben Sie zu verantworten, dass Sie im Sommer 2013, zumindest vor 05.09.2013 (Datum der Anzeige des forstfachlichen Amtssachverständigen der Bezirksforstinspektion Y, Ing. BB, Geschäftszahl ****) ohne die dafür erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung

§ 7Abs. 2 lit. a Z 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005, TNSch

G 2005, LGBl. Nr. 26/2005 in der geltenden Fassung, im Bereich des U-Grabens in **** X auf der orographisch linken Seite – zum Teil im Hochwasserabflussbereich – auf den oben genannten Grundstücken Geländeanschüttungen unter Einbau von Grobsteinen entlang der Schüttfläche bachseits vorgenommen haben, wobei von dieser Aufschüttung der Wildbachkilometer 4,55 bis 4,65 betroffen ist.3. Weiters haben Sie zu verantworten, dass Sie im Sommer 2013, zumindest vor 05.09.2013 (Datum der Anzeige des forstfachlichen Amtssachverständigen der Bezirksforstinspektion Y, Ing. BB, Geschäftszahl ****) ohne die dafür erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung

Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, TNSchG 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2005, in der geltenden Fassung, im Bereich des U-Grabens in **** römisch zehn auf der orographisch linken Seite – zum Teil im Hochwasserabflussbereich – auf den oben genannten Grundstücken Geländeanschüttungen unter Einbau von Grobsteinen entlang der Schüttfläche bachseits vorgenommen haben, wobei von dieser Aufschüttung der Wildbachkilometer 4,55 bis 4,65 betroffen ist. 4. ( … ) Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen: zu 1.: § 174 Abs. 1 lit.

  1. a)Z 6 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der geltenden Fassungzu 1.: Paragraph 174, Absatz eins, Litera a,) Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz 1975,, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, in der geltenden Fassung zu 2.: § 174 Abs. 1 lit.
  2. a)Z 3 in Verbindung mit § 16 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der geltenden Fassungzu 2.: Paragraph 174, Absatz eins, Litera a,) Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 16, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, in der geltenden Fassung zu 3.: § 45 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 7 Abs. 2 lit. a Z 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005zu 3.: Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zu 4.: ( … )“ Infolge der Spruchpunkte 1. und 2. dieses Straferkenntnisses wurde über Herrn AA jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 650,-, Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden, verhängt. Zu Spruchpunkt 3. wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,-, Ersatzfreiheitsstrafe 11 Stunden, verhängt. Die Kosten des Verfahrens wurden

§ 64VSt

G mit 10 % der Geldstrafe bestimmt.Infolge der Spruchpunkte

  1. und
  2. dieses Straferkenntnisses wurde über Herrn AA jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 650,-, Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden, verhängt. Zu Spruchpunkt
  3. wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,-, Ersatzfreiheitsstrafe 11 Stunden, verhängt. Die Kosten des Verfahrens wurden

Paragraph 64, VStG mit 10 % der Geldstrafe bestimmt. Dagegen erhob Herr AA mit Eingabe vom 10.07.2014, bei der Behörde eingelangt am 11.07.2014, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG und führte zusammengefasst aus, dass der Tatvorwurf unter dem Aspekt zu sehen sei, dass vom Bach in einem Katastrophenereignis ausgeworfenes Material wieder so eingebaut werden musste, dass der durch den Bach angerichtete Schaden wieder einigermaßen behoben werden konnte. Für die Rekultivierungsmaßnahmen habe er primär Material, das vor Ort vom Bach ausgeworfen worden sei, verwendet. Die Grobsteine habe er eingebaut, um das Ufer vor weiteren Erosionen zu schützen. Es habe keine Anhebung des vormaligen Geländeniveaus stattgefunden. Die im gegenständlichen Bereich stockenden Bäume hätten aus Sicherheitsgründen entfernt werden müssen. Der Bereich sei bereits früher als Weidefläche genutzt worden und sei stark verstaudet gewesen. Er habe somit keine Rodung im Sinne des § 17 ForstG 1975 sondern eine notwendige Rekultivierung vorgenommen. Eine Wiederaufforstung der Fläche sei nach dem Katastrophenereignis aufgrund des Bodenzustandes gar nicht möglich gewesen. Er habe auch keine Waldverwüstung

§ 16Forst

G 1975 zu verantworten, da die Schwächung der Produktionskraft des Waldbodens in Folge des Katastrophenereignisses durch Abschwemmung des Humus eingetreten sei. Er habe hingegen durch seine Maßnahmen die Grundlage für einen künftigen Pflanzenbewuchs schaffen wollen. Auch die Bestrafung nach § 7 TNSchG 2005 sei verfehlt, da er weder den Bach ausgebaggert, noch den Bachlauf verändert habe. Er habe lediglich versucht, die entstandenen Flurschäden zu beheben und weitere Erosionen zu verhindern. Auch das Strafausmaß sei nicht gerechtfertigt; angesichts des Schadens, den er durch die Katastrophe ohnedies gehabt hätte, erscheine das verhängte Strafmaß unerträglich.Dagegen erhob Herr AA mit Eingabe vom 10.07.2014, bei der Behörde eingelangt am 11.07.2014, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und führte zusammengefasst aus, dass der Tatvorwurf unter dem Aspekt zu sehen sei, dass vom Bach in einem Katastrophenereignis ausgeworfenes Material wieder so eingebaut werden musste, dass der durch den Bach angerichtete Schaden wieder einigermaßen behoben werden konnte. Für die Rekultivierungsmaßnahmen habe er primär Material, das vor Ort vom Bach ausgeworfen worden sei, verwendet. Die Grobsteine habe er eingebaut, um das Ufer vor weiteren Erosionen zu schützen. Es habe keine Anhebung des vormaligen Geländeniveaus stattgefunden. Die im gegenständlichen Bereich stockenden Bäume hätten aus Sicherheitsgründen entfernt werden müssen. Der Bereich sei bereits früher als Weidefläche genutzt worden und sei stark verstaudet gewesen. Er habe somit keine Rodung im Sinne des Paragraph 17, ForstG 1975 sondern eine notwendige Rekultivierung vorgenommen. Eine Wiederaufforstung der Fläche sei nach dem Katastrophenereignis aufgrund des Bodenzustandes gar nicht möglich gewesen. Er habe auch keine Waldverwüstung

, Paragraph 16, ForstG 1975 zu verantworten, da die Schwächung der Produktionskraft des Waldbodens in Folge des Katastrophenereignisses durch Abschwemmung des Humus eingetreten sei. Er habe hingegen durch seine Maßnahmen die Grundlage für einen künftigen Pflanzenbewuchs schaffen wollen. Auch die Bestrafung nach Paragraph 7, TNSchG 2005 sei verfehlt, da er weder den Bach ausgebaggert, noch den Bachlauf verändert habe. Er habe lediglich versucht, die entstandenen Flurschäden zu beheben und weitere Erosionen zu verhindern. Auch das Strafausmaß sei nicht gerechtfertigt; angesichts des Schadens, den er durch die Katastrophe ohnedies gehabt hätte, erscheine das verhängte Strafmaß unerträglich. Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11.08.2014 erstattete der forstfachliche Amtssachverständige zunächst die Stellungnahme vom 12.08.2014, Zahl ****, der Sachverständige aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung die Stellungnahme vom 29.08.2014, Zahl ****, und schließlich der forstfachliche Amtssachverständige die Stellungnahme vom 05.09.2014, Zahl ****.Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11.08.2014 erstattete der forstfachliche Amtssachverständige zunächst die Stellungnahme vom 12.08.2014, Zahl , ****, der Sachverständige aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung die Stellungnahme vom 29.08.2014, Zahl ****, und schließlich der forstfachliche Amtssachverständige die Stellungnahme vom 05.09.2014, Zahl ****. Am 19.11.2014 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des Beschwerdeführers, des forstfachlichen Amtssachverständigen DI EE, des Sachverständigen aus dem Fachbereich Wildbachverbauung DI FF, des Baustellenkoordinators der Wildbach- und Lawinenverbauung als Zeugen und der belangten Behörde statt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Infolge des Hochwasserereignisses am 02.06.2013 waren im Bezirk Y sämtliche Geschiebeauffangbecken zur Gänze mit Geschiebe gefüllt. Zumal dieses Hochwasserereignis am Beginn der sommerlichen Unwetterzeit stattfand, mussten die Geschiebeauffangbecken unverzüglich geräumt werden. Die Räumungsarbeiten wurden im Auftrag der Gemeinde vom Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung (WLV) vorgenommen. Im Zuge der Räumungsarbeiten ersuchte der Beschwerdeführer die WLV ihm das ausgebaggerte Geschiebeaushubmaterial zur Vornahme einer Geländeschüttung auf seine Alm zu liefern. Die WLV kam diesem Ersuchen nach Rücksprache mit der Gemeinde nach und übergab dem Beschwerdeführer im Zuge der Räumungsarbeiten angefallenes Geschiebeaushubmaterial im Ausmaß von ca 150 m³. Wie vom forstfachlichen Amtssachverständigen am 05.09.2013 festgestellt wurde, verwendete der Beschwerdeführer das ihm von der WLV übergebene Geschiebeaushubmaterial im Sommer 2013 auf den Grundstücken Nr ***2/2 und ***3, beide KG X, zur Auffüllung von Löchern, die im Zuge des Hochwasserereignisses entstanden waren und zur Begradigung dort bestandener Unebenheiten und erstellte damit landwirtschaftlich bewirtschaftbare Flächen. Dieser ca 2.700 m2 große Bereich ist im unten stehenden Orthofoto zum Teil orange hinterlegt, er reicht jedoch über die orange Fläche hinaus bis zur Uferlinie des U-Grabenbaches (rote Linie). Im Zuge dieser Erdbauarbeiten auf dem Grundstück Nr ***2/2, KG X, hat der Beschwerdeführer die Uferböschung des U-Grabenbaches in diesem Bereich durch einen Bagger begradigen und mit Grobsteinen und Wurzelstöcken sichern lassen. Dabei ist es im Bereich der Uferböschung und in einem 5 Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts gemessenen Geländestreifen, zu einer Anhebung des Geländeniveaus gekommen.Infolge des Hochwasserereignisses am 02.06.2013 waren im Bezirk Y sämtliche Geschiebeauffangbecken zur Gänze mit Geschiebe gefüllt. Zumal dieses Hochwasserereignis am Beginn der sommerlichen Unwetterzeit stattfand, mussten die Geschiebeauffangbecken unverzüglich geräumt werden. Die Räumungsarbeiten wurden im Auftrag der Gemeinde vom Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung (WLV) vorgenommen. Im Zuge der Räumungsarbeiten ersuchte der Beschwerdeführer die WLV ihm das ausgebaggerte Geschiebeaushubmaterial zur Vornahme einer Geländeschüttung auf seine Alm zu liefern. Die WLV kam diesem Ersuchen nach Rücksprache mit der Gemeinde nach und übergab dem Beschwerdeführer im Zuge der Räumungsarbeiten angefallenes Geschiebeaushubmaterial im Ausmaß von ca 150 m³. Wie vom forstfachlichen Amtssachverständigen am 05.09.2013 festgestellt wurde, verwendete der Beschwerdeführer das ihm von der WLV übergebene Geschiebeaushubmaterial im Sommer 2013 auf den Grundstücken Nr ***2/2 und ***3, beide KG römisch zehn, zur Auffüllung von Löchern, die im Zuge des Hochwasserereignisses entstanden waren und zur Begradigung dort bestandener Unebenheiten und erstellte damit landwirtschaftlich bewirtschaftbare Flächen. Dieser ca 2.700 m2 große Bereich ist im unten stehenden Orthofoto zum Teil orange hinterlegt, er reicht jedoch über die orange Fläche hinaus bis zur Uferlinie des U-Grabenbaches (rote Linie). Im Zuge dieser Erdbauarbeiten auf dem Grundstück Nr ***2/2, KG römisch zehn, hat der Beschwerdeführer die Uferböschung des U-Grabenbaches in diesem Bereich durch einen Bagger begradigen und mit Grobsteinen und Wurzelstöcken sichern lassen. Dabei ist es im Bereich der Uferböschung und in einem 5 Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts gemessenen Geländestreifen, zu einer Anhebung des Geländeniveaus gekommen. Zudem hat der Beschwerdeführer im Herbst 2013 vor dem 20.11.2013 auf dem Grundstück Nr ***2/2, KG X, im Grenzbereich zum Grundstück Nr ***4/1, KG X, im Zuge der geplanten Errichtung eines – zumindest bis 19.11.2014 nicht errichteten – Schweinestalls Schüttungen vorgenommen. Diese ca 250 m2 große Fläche ist im unten stehenden Bild grün hinterlegt dargestellt, sie reicht jedoch über die grüne Fläche hinaus in den Uferbereich des U-Grabenbaches.Zudem hat der Beschwerdeführer im Herbst 2013 vor dem 20.11.2013 auf dem Grundstück Nr ***2/2, KG römisch zehn, im Grenzbereich zum Grundstück Nr ***4/1, KG römisch zehn, im Zuge der geplanten Errichtung eines – zumindest bis 19.11.2014 nicht errichteten – Schweinestalls Schüttungen vorgenommen. Diese ca 250 m2 große Fläche ist im unten stehenden Bild grün hinterlegt dargestellt, sie reicht jedoch über die grüne Fläche hinaus in den Uferbereich des U-Grabenbaches. Der Beschwerdeführer hat mit Ansuchen vom 29.08.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft Y um die Rodung von 12.349 m2 ua auf den Grundstücken Nr ***2/2, ***3 und ***4/1, alle KG X, zur Gewinnung von Almfutterflächen angesucht. Dieser Antrag wurde am 11.09.2013 bei der Behörde eingebracht und am 10.03.2014 – ohne dass eine Bewilligung erteilt worden wäre – wieder zurückgezogen. Zu den Antragsunterlagen gehörte auch folgendes Orthofoto, auf dem die zur Rodung beantragte Fläche gelb schraffiert dargestellt ist (die orange und grüne Färbung war hingegen noch nicht eingezeichnet):Der Beschwerdeführer hat mit Ansuchen vom 29.08.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft Y um die Rodung von 12.349 m2 ua auf den Grundstücken Nr ***2/2, ***3 und ***4/1, alle KG römisch zehn, zur Gewinnung von Almfutterflächen angesucht. Dieser Antrag wurde am 11.09.2013 bei der Behörde eingebracht und am 10.03.2014 – ohne dass eine Bewilligung erteilt worden wäre – wieder zurückgezogen. Zu den Antragsunterlagen gehörte auch folgendes Orthofoto, auf dem die zur Rodung beantragte Fläche gelb schraffiert dargestellt ist (die orange und grüne Färbung war hingegen noch nicht eingezeichnet): Der Beschwerdeführer hat vor Durchführung der oben beschriebenen Erdbauarbeiten die in diesem Bereich stockenden Bäume auf einer Fläche von ca 2.700 m2 (im orangen Bereich) bzw ca 250 m2 (im grünen Bereich) entfernt. Diese Flächen waren vormals mit forstlichem Holzbewuchs bestockt, wobei der Bewuchs eine Fläche von über 1.000 m² mit einer durchschnittlichen Breite von mindestens 10 m aufwies. Nach der Schüttung auf der 2.700 m2 großen Flächen wurde diese eingeebnet und planiert, um Almfutterflächen zu schaffen. Diese Fläche wurde somit der Holzproduktion entzogen. Die forstwirtschaftliche Nutzung wurde damit in eine landwirtschaftliche Nutzung umgewandelt. Die Produktionskraft des Waldbodens im Bereich der 250 m2 großen Fläche wurde nicht durch das Hochwasserereignis des Jahres 2013, sondern durch die Erdbauarbeiten des Beschwerdeführers wesentlich beeinträchtigt. Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.02.2014, Zahl ****, wurde Herrn AA

§ 172Abs 6 Forst

G 1975 die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf den Grundstücken Nr ***2/2 und ***3, beide KG X, bis 31.05.2014 (Erdbau) bzw bis 30.09.2014 (Aufforstung) vorgeschrieben.Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.02.2014, Zahl ****, wurde Herrn AA

Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf den Grundstücken Nr ***2/2 und ***3, beide KG römisch zehn, bis 31.05.2014 (Erdbau) bzw bis 30.09.2014 (Aufforstung) vorgeschrieben. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die vom Beschwerdeführer durchgeführten Erdbauarbeiten ergeben sich aus seiner eigenen Schilderung in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung am 19.11.

  1. Er hat selbst vorgebracht, die vom Hochwasserereignis entstandenen Erosionen mittels Schüttungen wiederaufgefüllt zu haben, Unebenheiten zur Schaffung landwirtschaftlich bewirtschaftbarer Flächen begradigt zu haben und eine Schüttung mit Humusmaterial für den Schweinestall durchgeführt zu haben. Auch die vorherige Entfernung der Bäume auf diesen Flächen hat er ausdrücklich zugegeben. Auf der vom Hochwasser betroffenen Fläche sei dies aus Sicherheitsgründen notwendig gewesen, da die Bäume unterspült worden seien. Bei den Schlägerungen für den Schweinestall sei er hingegen davon ausgegangen, dass es sich nur um Stauden gehandelt habe. Die Verantwortung für die getätigten Erdbauarbeiten und Rodungen hat der Beschwerdeführer auch insofern zugegeben, als er anlässlich des Lokalaugenscheins der Behörde am 20.11.2013 erklärte, dass er die notwendigen Wiederherstellungsmaßnahmen bis 31.05.2014 (Erdbau) bzw bis 30.09.2014 (Aufforstung) umsetzen werde. Zudem hat der Beschwerdeführer am 14.05.2014 im Rahmen seiner Rechtfertigung vor der Bezirkshauptmannschaft zusammengefasst erklärt, dass er die Rodung hätte durchführen müssen, da ein Teil des Bewuchses bereits unterspült gewesen und ein großes Loch entstanden sei. Er habe das Loch mit ca 10 bis 15 LKW-Fuhren auffüllen lassen, den restlichen Bewuchs gerodet und die Fläche begradigt und begrünt. Dass der Beschwerdeführer beabsichtigte, den Waldboden auf den gerodeten Flächen dauerhaft in landwirtschaftliche Flächen umzuwandeln, ergibt sich auch aus seinem Rodungsantrag vom 29.08.2013, in dem er als Rodungszweck angab, Almfutterflächen in unmittelbarer Nähe zum Alpgebäude gewinnen zu wollen. Auch infolge des rechtskräftigen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.02.2014, Zahl ****, steht fest, dass im verfahrensgegenständlichen Bereich eine Rodung ohne Vorliegen einer forstrechtlichen Bewilligung durchgeführt wurde. Dass die Produktionskraft des Waldbodens nicht durch das Hochwasserereignis des Jahres 2013, sondern durch die Erdbauarbeiten des Beschwerdeführers wesentlich beeinträchtigt wurde, ergibt sich aus der nachvollziehbaren forstwirtschaftlichen Stellungnahme, wonach es sich um einen Standort gehandelt hat, der durch regelmäßige Hochwasserereignisse geprägt war. Der Wald wurde daher regelmäßig überschwemmt und überspült. Dass es durch die Erdbauarbeiten des Beschwerdeführers zu einer Veränderung und Anhebung des Geländeniveaus im Uferbereich des U-Grabenbaches gekommen ist, ergibt sich aus den eindeutigen Stellungnahmen der Sachverständigen für Forstwirtschaft und Wildbachverbauung in der mündlichen Verhandlung am 19.11.
  2. Insbesondere hat der wildbachtechnische Sachverständige dezidiert erklärt, dass im Bereich der 2.700 m2 großen Schüttung eine Ufererhöhung stattgefunden hat und, dass diese aus Sicht der WLV jedenfalls wieder abgetragen werden müsse, da dieser Bereich für den Hochwasserabfluss notwendig sei. Auch hinsichtlich der 250 m2 großen Schüttung hat der wildbachtechnische Sachverständige ausdrücklich erklärt, dass eine Schüttung im Bereich der Uferböschung bzw im Überflutungsbereich des U-Grabenbaches stattgefunden hat. Folgende Fotos des Sachverständigen für Wildbachverbauung vom 17.11.2014 belegen, dass im Bereich der 2.700 m2 großen Schüttung der Uferbereich des U-Grabenbaches angehoben und begradigt wurde: Folgendes Foto des Lokalaugenscheins der Behörde vom 20.11.2013 zeigt, dass im Bereich der 250 m2 großen Schüttung für den geplanten Schweinestall eine Geländeaufschüttung im Uferbereich des U-Grabenbaches stattgefunden hat: Folgende Fotos des Lokalaugenscheins der Behörde vom 20.11.2013 verdeutlichen die Dimension der 2.700 m2 großen Schüttung: Der Beschwerdeführer hat die Geländeanhebung im Bereich des geplanten Schweinestalles in der mündlichen Verhandlung zugegeben. Er hat nämlich angegeben, in diesem Bereich Wegbaumaterial und keinen Abfall aufgeschüttet zu haben. Für den übrigen Bereich kann seine Aussage in der mündlichen Verhandlung, dass er seinen Baggerfahrer beauftragt habe, das geschüttete Material wieder bis zum Mutterboden abzugraben, als Eingeständnis gewertet werden. Dass der Beschwerdeführer gleichzeitig bestritt, dass es zu einer Geländeanhebung gekommen sei, kann angesichts der eindeutigen Beweislast nur als Schutzbehauptung angesehen werden. Schließlich hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 19.11.2014 auch soweit Manipulationen im Uferbereich zugegeben, als er im Bach liegende Wurzelstöcke im Uferbereich eingebracht habe. Dass für die Durchführung der beschriebenen Maßnahmen keine forst- und naturschutzrechtlichen Genehmigungen vorlagen, ergibt sich aus dem Behördenakt und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (ForstG 1975) lauten wie folgt: „Begriffsbestimmungen § 1a.Paragraph eins a,

(1)Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockt Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.“ „Waldverwüstung § 16.Paragraph 16,
(1)Jede Waldverwüstung ist verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.
(2)Eine Waldverwüstung liegt vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen
  1. a)die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet,
  2. b)der Waldboden einer offenbaren Rutsch- oder Abtragungsgefahr ausgesetzt,
  3. c)die rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich gemacht oder
  4. d)der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung, insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommen solche

§ 47

, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.“d) der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung, insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommen solche

Paragraph 47,, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.“ „Rodung § 17.Paragraph 17,

(1)Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.“ „Strafbestimmungen § 174.Paragraph 174,
(1)Wer a) ( … )
  1. das Waldverwüstungsverbot des § 16 Abs. 1 nicht befolgt;
  2. das Waldverwüstungsverbot des Paragraph 16, Absatz eins, nicht befolgt; ( … )
  3. das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 nicht befolgt;
  4. das Rodungsverbot des Paragraph 17, Absatz eins, nicht befolgt; ( … ) begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung. Diese Übertretungen sind in den Fällen
  5. der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen,
  6. der Litera a, mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, ( … ) zu ahnden.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005) lauten wie folgt: „§ 7 Schutz der Gewässer ( … )
(2)Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich
  1. a)der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens und
  2. b)eines 500 Meter breiten, vom Ufer stehender Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² landeinwärts zu messenden Geländestreifens 1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, und 1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden, und 2. Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. ( … )“ „§ 45 Strafbestimmungen
(1)Wer
  1. a)ein nach den §§ 6, 7 Abs. 1 und 2, 8, 9, 14 Abs. 4, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt;
  2. a)ein nach den Paragraphen 6, 7, Absatz eins und 2, 8, 9, 14 Absatz 4, 27, Absatz 3 und 28 Absatz 3, bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt; ( … ) begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen. ( … )“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) lauten wie folgt: „§ 5 Schuld
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. ( … )“ „§ 19 Strafbemessung
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: 1. Zur Zuständigkeit:

§ 1

Abs 4 der auf Grundlage des Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetzes erlassenen Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes für das Jahr 2014, Zahl 2013/52-8, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte

  1. und
  2. (forstrechtliche Delikte) und gegen Spruchpunkt
  3. (naturschutzrechtliches Delikt) am 24.07.2014 Mag. Alexander Spielmann als zuständigem Richter der Gruppe „Naturschutz“ zugeordnet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt
  4. (abfallrechtliches Delikt) wurde hingegen der zuständigen Richterin der Gruppe „Anlagenrecht – Umwelt“ zugeordnet (Akt LVwG-2014/34/1975). Entsprechend der geltenden Geschäftsverteilung wird mit dem gegenständlichen Erkenntnis somit lediglich über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte
  5. bis
  6. des Straferkenntnisses vom 11.06.2014 entschieden.

Paragraph eins, Absatz 4, der auf Grundlage des Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetzes erlassenen Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes für das Jahr 2014, Zahl 2013/52-8, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte

  1. und
  2. (forstrechtliche Delikte) und gegen Spruchpunkt
  3. (naturschutzrechtliches Delikt) am 24.07.2014 Mag. Alexander Spielmann als zuständigem Richter der Gruppe „Naturschutz“ zugeordnet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt
  4. (abfallrechtliches Delikt) wurde hingegen der zuständigen Richterin der Gruppe „Anlagenrecht – Umwelt“ zugeordnet (Akt LVwG-2014/34/1975). Entsprechend der geltenden Geschäftsverteilung wird mit dem gegenständlichen Erkenntnis somit lediglich über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte
  5. bis
  6. des Straferkenntnisses vom 11.06.2014 entschieden.
  7. Zu Spruchpunkt
  8. des angefochtenen Bescheides: Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer zwischen dem 02.06.2013 und dem 05.09.2013 auf den Grundstücken Nr ***2/2 und ***3, beide KG X, auf einer Fläche von ca 2.700 m2 sämtlichen forstlichen Bewuchs des dort iSd § 1a Abs ForstG 1975 stockenden Waldes gefällt und die Flächen durch Geschiebeschüttungen und Planierungen in landwirtschaftliche Flächen für seine Alm umgewandelt. Eine forstrechtliche Bewilligung lag dafür nicht vor.Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer zwischen dem 02.06.2013 und dem 05.09.2013 auf den Grundstücken Nr ***2/2 und ***3, beide KG römisch zehn, auf einer Fläche von ca 2.700 m2 sämtlichen forstlichen Bewuchs des dort iSd Paragraph eins a, Abs ForstG 1975 stockenden Waldes gefällt und die Flächen durch Geschiebeschüttungen und Planierungen in landwirtschaftliche Flächen für seine Alm umgewandelt. Eine forstrechtliche Bewilligung lag dafür nicht vor. Unter dem Begriff der Rodung

§ 17Abs 1 Forst

G 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur zu verstehen. Eine mit Rodung bezeichnete Tätigkeit muss dabei sowohl den Entzug des Waldgrundes aus der Holzzucht als auch seine Verwendung zu einem anderen Zweck umfassen (VwGH 09.02.1967, 982/66).Unter dem Begriff der Rodung

Paragraph 17, Absatz eins, ForstG 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur zu verstehen. Eine mit Rodung bezeichnete Tätigkeit muss dabei sowohl den Entzug des Waldgrundes aus der Holzzucht als auch seine Verwendung zu einem anderen Zweck umfassen (VwGH 09.02.1967, 982/66). Beide Tatbestandsmerkmale liegen hinsichtlich der 2.700 m2 großen Fläche vor. Durch die Entfernung sämtlichen forstlichen Bewuchses und der anschließenden flächendeckenden Geschiebeschüttung wurde der Waldboden der forstlichen Nutzung entzogen. Durch die Einebnung und Planierung des Geländes wurden Almfutterflächen geschaffen und somit der Waldboden einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt. Anders stellt sich hingegen die Situation hinsichtlich der 250 m2 großen Schüttung für den Schweinestall dar. Die in den Vorarbeiten (Materialschüttung) gelegene abträgliche Behandlung des Waldbodens stellt nämlich für sich allein noch keine Rodung iSd § 17 Abs 1 ForstG 1975 dar. Erst bei Verwendung des Waldbodens zu einem anderen Zweck (Errichtung des geplanten Schweinestalles) wären alle Tatbestandsmerkmale einer Rodung erfüllt (vgl VwGH 22.10.2008, 2007/06/0066). Somit hatte der Tatvorwurf hinsichtlich dieser Fläche in Spruchpunkt

  1. zu entfallen.Anders stellt sich hingegen die Situation hinsichtlich der 250 m2 großen Schüttung für den Schweinestall dar. Die in den Vorarbeiten (Materialschüttung) gelegene abträgliche Behandlung des Waldbodens stellt nämlich für sich allein noch keine Rodung iSd Paragraph 17, Absatz eins, ForstG 1975 dar. Erst bei Verwendung des Waldbodens zu einem anderen Zweck (Errichtung des geplanten Schweinestalles) wären alle Tatbestandsmerkmale einer Rodung erfüllt vergleiche VwGH 22.10.2008, 2007/06/0066). Somit hatte der Tatvorwurf hinsichtlich dieser Fläche in Spruchpunkt
  2. zu entfallen. Damit steht eine Übertretung des Rodungsverbotes nur hinsichtlich der 2.700 m2 großen Fläche in objektiver Hinsicht fest. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei einer Übertretung des Rodungsverbotes um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zu den Tatbestandsvoraussetzungen weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehört. Für solche Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist (vgl VwGH 01.10.1997, 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei einer Übertretung des Rodungsverbotes um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zu den Tatbestandsvoraussetzungen weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehört. Für solche Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist vergleiche VwGH 01.10.1997, 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Die Glaubhaftmachung nach § 5 Abs 1 VStG ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat nämlich keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen können. Sofern ihm die Verbotswidrigkeit seines Verhaltens nicht bekannt war, kann ihn auch dies nicht entschuldigen. Wie sich nämlich aus § 5 Abs 2 VStG ergibt, entschuldigt Rechtsunkenntnis nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist. Hier ist nun wiederum auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dann, wenn die Auslegung von Normen für einen juristischen Laien mit Schwierigkeiten verbunden ist, es an ihm liegt, insbesondere bei der zuständigen Behörde die entsprechenden Auskünfte einzuholen (vgl VwGH 16.11.1993, 93/07/0022, 0023). Dass er die Forstbehörde kontaktiert habe und ihm von dort mitgeteilt worden sei, dass die Rodung auf dem betreffenden Grundstück zulässig sei, hat aber der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet. Diesem kommt sohin kein entschuldigender Rechtsirrtum zugute.Die Glaubhaftmachung nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat nämlich keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen können. Sofern ihm die Verbotswidrigkeit seines Verhaltens nicht bekannt war, kann ihn auch dies nicht entschuldigen. Wie sich nämlich aus Paragraph 5, Absatz 2, VStG ergibt, entschuldigt Rechtsunkenntnis nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist. Hier ist nun wiederum auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dann, wenn die Auslegung von Normen für einen juristischen Laien mit Schwierigkeiten verbunden ist, es an ihm liegt, insbesondere bei der zuständigen Behörde die entsprechenden Auskünfte einzuholen vergleiche VwGH 16.11.1993, 93/07/0022, 0023). Dass er die Forstbehörde kontaktiert habe und ihm von dort mitgeteilt worden sei, dass die Rodung auf dem betreffenden Grundstück zulässig sei, hat aber der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet. Diesem kommt sohin kein entschuldigender Rechtsirrtum zugute. Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass die Nennung des Grundstücks Nr ***1/2, KG X, hinsichtlich der 250 m2 großen Fläche in Spruchpunkt
  3. des angefochtenen Bescheides nicht korrekt ist. Ein derartiges Grundstück existiert nicht einmal. Vielmehr befindet sich die 250 m2 große Fläche auf dem Grundstück Nr ***2/2, KG X. Die mündliche Verhandlung am 19.11.2014 hat ergeben, dass die fehlerhafte Bezeichnung dieses Grundstücks Folge eines Tippfehlers des forstfachlichen Amtssachverständigen war. Zumal aber der Tatvorwurf hinsichtlich der 250 m2 große Fläche in Spruchpunkt
  4. fallen zu lassen war, ist eine entsprechende Berichtung hinfällig.Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass die Nennung des Grundstücks Nr ***1/2, KG römisch zehn, hinsichtlich der 250 m2 großen Fläche in Spruchpunkt
  5. des angefochtenen Bescheides nicht korrekt ist. Ein derartiges Grundstück existiert nicht einmal. Vielmehr befindet sich die 250 m2 große Fläche auf dem Grundstück Nr ***2/2, KG römisch zehn. Die mündliche Verhandlung am 19.11.2014 hat ergeben, dass die fehlerhafte Bezeichnung dieses Grundstücks Folge eines Tippfehlers des forstfachlichen Amtssachverständigen war. Zumal aber der Tatvorwurf hinsichtlich der 250 m2 große Fläche in Spruchpunkt
  6. fallen zu lassen war, ist eine entsprechende Berichtung hinfällig.
  7. Zu Spruchpunkt
  8. des angefochtenen Bescheides: Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer im Herbst 2013 vor dem 20.11.2013 auf dem Grundstück Nr ***2/2, KG X, auf einer Fläche von ca 250 m2 durch Geländeaufschüttungen die Produktionskraft des Waldbodens ohne forstrechtliche Bewilligung wesentlich geschwächt.Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer im Herbst 2013 vor dem 20.11.2013 auf dem Grundstück Nr ***2/2, KG römisch zehn, auf einer Fläche von ca 250 m2 durch Geländeaufschüttungen die Produktionskraft des Waldbodens ohne forstrechtliche Bewilligung wesentlich geschwächt. Anders stellt sich hingegen die Situation für die 2.700 m2 große Schüttung dar. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer bereits eine Übertretung des Rodungsverbotes iSd § 17 Abs 1 ForstG 1975 zu verantworten. Zwar hat der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Fläche auch den Tatbestand einer Waldverwüstung im Sinne des § 16 Abs 2 lit a ForstG 1975 verwirklicht, jedoch wird der Unrechtsgehalt dieses Deliktes (wesentliche Schwächung der Produktionskraft des Waldbodens) schon durch das andere Delikt (Entzug des Waldbodens von der Waldkultur und Verwendung zu einem anderen Zweck) mitumfasst. Hinsichtlich der 2.700 m2 großen Fläche wird also durch die Bestrafung nach § 17 Abs 1 ForstG 1975 der Strafanspruch nach § 16 Abs 2 lit a ForstG 1975 konsumiert. Somit hatte der Tatvorwurf hinsichtlich dieser Fläche in Spruchpunkt
  9. zu entfallen.Anders stellt sich hingegen die Situation für die 2.700 m2 große Schüttung dar. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer bereits eine Übertretung des Rodungsverbotes iSd Paragraph 17, Absatz eins, ForstG 1975 zu verantworten. Zwar hat der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Fläche auch den Tatbestand einer Waldverwüstung im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, ForstG 1975 verwirklicht, jedoch wird der Unrechtsgehalt dieses Deliktes (wesentliche Schwächung der Produktionskraft des Waldbodens) schon durch das andere Delikt (Entzug des Waldbodens von der Waldkultur und Verwendung zu einem anderen Zweck) mitumfasst. Hinsichtlich der 2.700 m2 großen Fläche wird also durch die Bestrafung nach Paragraph 17, Absatz eins, ForstG 1975 der Strafanspruch nach Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, ForstG 1975 konsumiert. Somit hatte der Tatvorwurf hinsichtlich dieser Fläche in Spruchpunkt
  10. zu entfallen. Weiters sei in diesem Zusammenhang festgehalten, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die gleiche Materialschüttung einerseits im Rahmen der Übertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zur Last legt, zum anderen als Waldverwüstung nach dem ForstG
  11. Dies ist aber im Hinblick auf das Verbot der Doppelbestrafung insofern unproblematisch, als keine Waldverwüstung durch Abfallablagerung

§ 16Abs 2 lit d Forst

G 1975, sondern wegen der Schwächung der Produktionskraft des Waldbodens

lit a vorgeworfen wurde. Im Unterschied zur verbotenen Abfallablagerung

lit d kommt nämlich der verbotenen Schwächung der Produktionskraft des Waldbodens

lit a ein eigenständiger Unrechtsgehalt im Verhältnis zu den Verboten nach dem AWG 2002 zu, sodass von einer zulässigen parallelen Bestrafung nach dem AWG 2002 und dem ForstG 1975 ausgegangen werden kann. Abgesehen davon liegt seit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2014, Zahl LVwG-2014/34/1975-9, gar keine Konkurrenz mehr zwischen den abfall- und forstrechtlichen Delikten vor. Der abfallrechtliche Tatvorwurf hinsichtlich der 250 m2 großen Fläche wurde nämlich fallen gelassen, da im Hinblick auf diese Schüttung nicht festgestellt werden konnte, ob dafür Geschiebeaushubmaterial und damit Abfall verwendet wurde.Weiters sei in diesem Zusammenhang festgehalten, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die gleiche Materialschüttung einerseits im Rahmen der Übertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zur Last legt, zum anderen als Waldverwüstung nach dem ForstG 1975. Dies ist aber im Hinblick auf das Verbot der Doppelbestrafung insofern unproblematisch, als keine Waldverwüstung durch Abfallablagerung

Paragraph 16, Absatz 2, Litera d, ForstG 1975, sondern wegen der Schwächung der Produktionskraft des Waldbodens

Litera a, vorgeworfen wurde. Im Unterschied zur verbotenen Abfallablagerung

Litera d, kommt nämlich der verbotenen Schwächung der Produktionskraft des Waldbodens

Litera a, ein eigenständiger Unrechtsgehalt im Verhältnis zu den Verboten nach dem AWG 2002 zu, sodass von einer zulässigen parallelen Bestrafung nach dem AWG 2002 und dem ForstG 1975 ausgegangen werden kann. Abgesehen davon liegt seit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2014, Zahl LVwG-2014/34/1975-9, gar keine Konkurrenz mehr zwischen den abfall- und forstrechtlichen Delikten vor. Der abfallrechtliche Tatvorwurf hinsichtlich der 250 m2 großen Fläche wurde nämlich fallen gelassen, da im Hinblick auf diese Schüttung nicht festgestellt werden konnte, ob dafür Geschiebeaushubmaterial und damit Abfall verwendet wurde. Somit steht eine Übertretung des Verbotes der Waldverwüstung im Sinne des § 16 Abs 2 lit a ForstG 1975 nur hinsichtlich der 250 m2 großen Fläche in objektiver Hinsicht fest.Somit steht eine Übertretung des Verbotes der Waldverwüstung im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, ForstG 1975 nur hinsichtlich der 250 m2 großen Fläche in objektiver Hinsicht fest. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei einer Waldverwüstung iSd § 16 Abs 2 lit a ForstG 1975 um ein Erfolgsdelikt handelt, da der Tatbestand den Eintritt eines Schadens mitumfasst (VwGH 23.11.1987, 87/10/0130). Dies hat zur Folge, dass dem Täter das Verschulden nachzuweisen ist.Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei einer Waldverwüstung iSd Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, ForstG 1975 um ein Erfolgsdelikt handelt, da der Tatbestand den Eintritt eines Schadens mitumfasst (VwGH 23.11.1987, 87/10/0130). Dies hat zur Folge, dass dem Täter das Verschulden nachzuweisen ist. Gegenständlich besteht am Verschulden des Beschwerdeführers kein Zweifel. Das Ermittlungsverfahren des Landesverwaltungsgerichtes hat nämlich ergeben, dass die Tatbegehung hinsichtlich der 250 m2 großen Fläche vorsätzlich erfolgt ist. In der Verhandlung am 19.11.2014 hat der Beschwerdeführer nämlich angegeben, die Maßnahmen im Bereich des Schweinestalles im Zeitraum um den 20.11.2013 getätigt zu haben. Zu diesem Zeitpunkt hat er jedoch bereits seinen Rodungsantrag vom 29.08.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingereicht, der unter anderem auch den Bereich des geplanten Schweinestalles mitumfasste. Der Beschwerdeführer ist also im Zeitpunkt der Waldverwüstung selbst von einer bewilligungspflichtigen Handlung ausgegangen und hat ohne Abwarten auf die Entscheidung der Behörde mit den Rodungsarbeiten begonnen, wodurch die Waldverwüstung verwirklicht wurde. Somit ist in diesem Zusammenhang von Vorsatz in Form der Wissentlichkeit auszugehen. 4. Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides:

§ 7Abs 2 lit a Z 2 TNSch

G 2005 bedürfen außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens, Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, TNSchG 2005 bedürfen außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens, Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Infolge des festgestellten Sachverhaltes steht fest, dass der Beschwerdeführer ohne Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung eine nach § 7 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 bewilligungspflichtige Maßnahme in objektiver Hinsicht gesetzt hat. Daran ändert auch sein Beschwerdevorbringen nichts, wonach er weder den Bach ausgebaggert, noch den Bachlauf verändert habe. Es wurde ihm nämlich keine Übertretung nach Abs 1 leg cit vorgeworfen, wonach Maßnahmen im Bereich von Gewässern bewilligungspflichtig sind, sondern nach Abs 2 leg cit, wonach Maßnahmen im Uferbereich bewilligungspflichtig sind. Und sein Beschwerdevorbringen, wonach die Maßnahmen im Hinblick auf die Hochwassersicherheit erforderlich seien, ändert nichts an der grundsätzlichen Bewilligungspflicht. Erst in einem allfälligen Genehmigungsverfahren könnte die mögliche Notwendigkeit von Erdbauarbeiten im Uferschutzbereich eine Rolle spielen.Infolge des festgestellten Sachverhaltes steht fest, dass der Beschwerdeführer ohne Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung eine nach Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, TNSchG 2005 bewilligungspflichtige Maßnahme in objektiver Hinsicht gesetzt hat. Daran ändert auch sein Beschwerdevorbringen nichts, wonach er weder den Bach ausgebaggert, noch den Bachlauf verändert habe. Es wurde ihm nämlich keine Übertretung nach Absatz eins, leg cit vorgeworfen, wonach Maßnahmen im Bereich von Gewässern bewilligungspflichtig sind, sondern nach Absatz 2, leg cit, wonach Maßnahmen im Uferbereich bewilligungspflichtig sind. Und sein Beschwerdevorbringen, wonach die Maßnahmen im Hinblick auf die Hochwassersicherheit erforderlich seien, ändert nichts an der grundsätzlichen Bewilligungspflicht. Erst in einem allfälligen Genehmigungsverfahren könnte die mögliche Notwendigkeit von Erdbauarbeiten im Uferschutzbereich eine Rolle spielen. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der Übertretung des vorgeworfenen Deliktes – gleich wie bei der konsenslosen Rodung in Spruchpunkt

  1. – um ein Ungehorsamsdelikt handelt. § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG sieht für solche Delikt vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl die diesbezüglichen Ausführungen oben auf Seite 13). Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der Übertretung des vorgeworfenen Deliktes – gleich wie bei der konsenslosen Rodung in Spruchpunkt
  2. – um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG sieht für solche Delikt vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche die diesbezüglichen Ausführungen oben auf Seite 13). Die Glaubhaftmachung nach § 5 Abs 1 VStG ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat nämlich keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen können. Sofern ihm die Verbotswidrigkeit seines Verhaltens nicht bekannt war, kann ihn auch dies nicht entschuldigen. Wie sich nämlich aus § 5 Abs 2 VStG ergibt, entschuldigt Rechtsunkenntnis nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist. Hier ist nun wiederum auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dann, wenn die Auslegung von Normen für einen juristischen Laien mit Schwierigkeiten verbunden ist, es an ihm liegt, insbesondere bei der zuständigen Behörde die entsprechenden Auskünfte einzuholen (vgl VwGH 16.11.1993, 93/07/0022, 0023). Dass er die Naturschutzbehörde kontaktiert habe und ihm von dort mitgeteilt worden sei, dass die Geländemanipulationen im Uferbereich zulässig seien, hat aber der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet. Diesem kommt sohin kein entschuldigender Rechtsirrtum zugute.Die Glaubhaftmachung nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat nämlich keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen können. Sofern ihm die Verbotswidrigkeit seines Verhaltens nicht bekannt war, kann ihn auch dies nicht entschuldigen. Wie sich nämlich aus Paragraph 5, Absatz 2, VStG ergibt, entschuldigt Rechtsunkenntnis nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist. Hier ist nun wiederum auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dann, wenn die Auslegung von Normen für einen juristischen Laien mit Schwierigkeiten verbunden ist, es an ihm liegt, insbesondere bei der zuständigen Behörde die entsprechenden Auskünfte einzuholen vergleiche VwGH 16.11.1993, 93/07/0022, 0023). Dass er die Naturschutzbehörde kontaktiert habe und ihm von dort mitgeteilt worden sei, dass die Geländemanipulationen im Uferbereich zulässig seien, hat aber der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet. Diesem kommt sohin kein entschuldigender Rechtsirrtum zugute.
  3. Zur Strafbemessung: Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist nicht unerheblich. Insbesondere dienen die forstrechtlichen Rodungsbestimmungen, das Verbot der Waldverwüstung und der naturschutzrechtliche Schutz von Gewässern hochrangigen Rechtsgütern. Diesen staatlichen Interessen hat der Beschwerdeführer zuwidergehandelt. Als bedeutender Erschwerungsgrund ist das Verschulden hinsichtlich der Waldverwüstung auf der 250 m2 großen Fläche für den geplanten Schweinestall zu werten. Dieses Delikt hat der Beschwerdeführer vorsätzlich in Form der Wissentlichkeit begangen (siehe oben die Ausführungen zu Spruchpunkt 2.). Hinsichtlich der übrigen Delikte ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Sonstige Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten. Zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben gemacht. Es war daher eine Schätzung vorzunehmen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen war. Gegenständlich hat die belangte Behörde zu den Spruchpunkten
  4. und 2., also zu den forstrechtlichen Übertretungen, jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 650,- und zu Spruchpunkt 3., also zur naturschutzrechtlichen Übertretung, eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,- verhängt. Zu den Spruchpunkten
  5. und
  6. wurde der Strafrahmen somit zu 9 % und zu Spruchpunkt
  7. lediglich zu ca. 3,3 % ausgeschöpft. Wenngleich Spruchpunkt
  8. des angefochtenen Straferkenntnisses nur im Hinblick auf die 2.700 m2 große Rodungsfläche aufrechtzuerhalten war, war eine Geldstrafe in der verhängten Höhe trotzdem geboten, um dem Unrechtsgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Der Wegfall des 250 m2 kleinen Bereiches fällt nämlich im Verhältnis zur tatsächlichen Rodefläche von 2.700 m2 nicht so ins Gewicht, dass dieser eine Reduktion der verhängten Geldstrafe bewirken würde. Und auch die Bestrafung zu Spruchpunkt
  9. war aufrecht zu erhalten. Zwar ist mit der 2.700 m2 großen Rodungsfläche der bedeutendere Teil der Waldverwüstung weggefallen, jedoch hat das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer die Waldverwüstung der 250 m2 kleinen Fläche vorsätzlich in Form der Wissentlichkeit begangen hat. Dies stellt einen gravierenden Erschwerungsgrund dar, sodass die verhängte Geldstrafe trotzdem geboten ist, um dem Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen.Und auch die Bestrafung zu Spruchpunkt
  10. war aufrecht zu erhalten. Zwar ist mit der , 2.700 m2 großen Rodungsfläche der bedeutendere Teil der Waldverwüstung weggefallen, jedoch hat das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer die Waldverwüstung der 250 m2 kleinen Fläche vorsätzlich in Form der Wissentlichkeit begangen hat. Dies stellt einen gravierenden Erschwerungsgrund dar, sodass die verhängte Geldstrafe trotzdem geboten ist, um dem Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Die vorgenommene Strafbemessung hat sich mit 3,3 % bzw 9 % des Strafrahmens ohnedies im untersten Bereich des Strafrahmens bewegt. Es ergeben sich daher keine Bedenken gegen die verhängte Geldstrafe. Da der Tatvorwurf zu den Spruchpunkten
  11. und
  12. einzuschränken war, hat der Beschwerdeführer aber

§ 52Vw

GVG für diese Spruchpunkte keinen Verfahrenskostenbeitrag zu leisten. Der Spruchpunkt

  1. war hingegen vollinhaltlich zu bestätigen, sodass der Beschwerdeführer hinsichtlich dieses Spruchpunktes zu einem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu verpflichten war.Da der Tatvorwurf zu den Spruchpunkten
  2. und
  3. einzuschränken war, hat der Beschwerdeführer aber

Paragraph 52, VwGVG für diese Spruchpunkte keinen Verfahrenskostenbeitrag zu leisten. Der Spruchpunkt 3. war hingegen vollinhaltlich zu bestätigen, sodass der Beschwerdeführer hinsichtlich dieses Spruchpunktes zu einem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu verpflichten war. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Vor diesem Hintergrund ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.44.1974.9

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.