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{'item': 'LVwG-2015/23/2458-7'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/23/2458-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Lacher über die Beschwerde des Herrn A A, Adresse, X, vertreten durch RA in Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.08.2015, Zahl ****Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Lacher über die Beschwerde des Herrn A A, Adresse, römisch zehn, vertreten durch RA in Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.08.2015, Zahl **** zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschuldigte 20 % der verhängten Strafe, dies sind € 33,00 als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten.
  4. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschuldigte 20 % der verhängten Strafe, dies sind € 33,00 als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensablauf, Beschwerdevorbringen: Mit Emails vom 05.12.2014 und 09.12.2014 teilte DI B B, Bezirksforstinspektion Z, der BH Z seine Beobachtungen von der Rotwildfütterung „C“ in der Eigenjagd X vom 04.12.2014 und vom 05.12.2014 mit. Am 04.12.2015 um ca. 16:30 Uhr fand DI B bei der örtlichen Begutachtung Karotten am Boden, rund um die Salzlecke, vorgelegt. Im Futtertrog selbst wurde Kraftfutter (Kraftfuttermischung mit verschiedenen Getreidesorten) vorgefunden. Seine Beobachtungen dokumentierte DI B anhand mehrerer Lichtbilder. Am 05.12.2014 von 07:45 bis ca. 08:15 Uhr, begutachtete DI B die Örtlichkeit erneut, diesmal in Anwesenheit von Hegemeister D D und Waldaufseher E E. Wie zuvor wurden Karotten am Boden rund um die Salzlecke sowie eine Kraftfuttermischung im Futtertrog vorgefunden. Dies wurde erneut durch Lichtbilder dokumentiert. Mit Emails vom 05.12.2014 und 09.12.2014 teilte DI B B, Bezirksforstinspektion Z, der BH Z seine Beobachtungen von der Rotwildfütterung „C“ in der Eigenjagd römisch zehn vom 04.12.2014 und vom 05.12.2014 mit. Am 04.12.2015 um ca. 16:30 Uhr fand DI B bei der örtlichen Begutachtung Karotten am Boden, rund um die Salzlecke, vorgelegt. Im Futtertrog selbst wurde Kraftfutter (Kraftfuttermischung mit verschiedenen Getreidesorten) vorgefunden. Seine Beobachtungen dokumentierte DI B anhand mehrerer Lichtbilder. Am 05.12.2014 von 07:45 bis ca. 08:15 Uhr, begutachtete DI B die Örtlichkeit erneut, diesmal in Anwesenheit von Hegemeister D D und Waldaufseher E E. Wie zuvor wurden Karotten am Boden rund um die Salzlecke sowie eine Kraftfuttermischung im Futtertrog vorgefunden. Dies wurde erneut durch Lichtbilder dokumentiert. Mit Schriftsatz vom 16.02.2015 forderte die BH Z den Jagdausübungsberechtigten der EJ X, Herrn A A auf, sich zu folgenden Vorwürfen zu äußern bzw. zu rechtfertigen:Mit Schriftsatz vom 16.02.2015 forderte die BH Z den Jagdausübungsberechtigten der EJ römisch zehn, Herrn A A auf, sich zu folgenden Vorwürfen zu äußern bzw. zu rechtfertigen: „I) Sie haben es als Jagdleiter und somit als Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd X zu verantworten, dass zumindest am 04.12.2014, um 16:30 Uhr und am 05.12.2014, um 07:45 Uhr, im Jagdgebiet der Eigenjagd X im Bereich der Rotwildfütterung „C“ (GP **07 und **08, KG X) und dort ca. 20 Meter oberhalb des Futterstadels dem Rotwild Karotten (Kirrfütterung) zur Anfütterung vorgelegt wurden. Sie haben es als Jagdleiter und somit als Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd römisch zehn zu verantworten, dass zumindest am 04.12.2014, um 16:30 Uhr und am 05.12.2014, um 07:45 Uhr, im Jagdgebiet der Eigenjagd römisch zehn im Bereich der Rotwildfütterung „C“ Gesetzgebungsperiode **07 und **08, KG römisch zehn) und dort ca. 20 Meter oberhalb des Futterstadels dem Rotwild Karotten (Kirrfütterung) zur Anfütterung vorgelegt wurden. II)römisch zwei) Sie haben es als Jagdleiter und somit als Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd X zu verantworten, dass zumindest am 04.12.2014, um 16:30 und am 05.12.2014, um 07:45 Uhr, bei der Rotwildfütterung „C“ auf den GP **07 und **08, KG X, somit im Jagdgebiet der Eigenjagd X, dem Rotwild Kraftfutter (Kraftfuttermischung mit verschiedenen Getreidesorten) außerhalb der winterlichen Notzeit vorgelegt wurde.Sie haben es als Jagdleiter und somit als Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd römisch zehn zu verantworten, dass zumindest am 04.12.2014, um 16:30 und am 05.12.2014, um 07:45 Uhr, bei der Rotwildfütterung „C“ auf den Gesetzgebungsperiode **07 und **08, KG römisch zehn, somit im Jagdgebiet der Eigenjagd römisch zehn, dem Rotwild Kraftfutter (Kraftfuttermischung mit verschiedenen Getreidesorten) außerhalb der winterlichen Notzeit vorgelegt wurde. III)römisch drei) Sie haben es als Jagdleiter und somit als Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd X zu verantworten, dass zumindest am 04.12.2014, um 16:30 Uhr und am 05.12.2014, um 07:45 Uhr, im Jagdgebiet der Eigenjagd X bei der Rotwildfütterung „C“ auf den GP **07 und **08, KG X, dem Rotwild Kraftfutter vorgelegt wurde, obwohl dies keine den örtlichen Gegebenheiten angepasste Fütterung darstellt.“Sie haben es als Jagdleiter und somit als Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd römisch zehn zu verantworten, dass zumindest am 04.12.2014, um 16:30 Uhr und am 05.12.2014, um 07:45 Uhr, im Jagdgebiet der Eigenjagd römisch zehn bei der Rotwildfütterung „C“ auf den Gesetzgebungsperiode **07 und **08, KG römisch zehn, dem Rotwild Kraftfutter vorgelegt wurde, obwohl dies keine den örtlichen Gegebenheiten angepasste Fütterung darstellt.“ Nach der schriftlichen Rechtfertigung des Beschwerdeführers gegenüber der Behörde vom 04.03.2015, wurde das Verwaltungsstrafverfahren zu Spruchpunkt I) – Vorwurf der Ankirrung bzw. Kirrfütterung – der Aufforderung zur Rechtfertigung am 27.08.2015 eingestellt. Nach der schriftlichen Rechtfertigung des Beschwerdeführers gegenüber der Behörde vom 04.03.2015, wurde das Verwaltungsstrafverfahren zu Spruchpunkt römisch eins) – Vorwurf der Ankirrung bzw. Kirrfütterung – der Aufforderung zur Rechtfertigung am 27.08.2015 eingestellt. Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z zu Zl **** vom 27.08.2015, wurden dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen angelastet: „I) Sie haben es als Jagdleiter und somit als Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd X zu verantworten, dass zumindest am 04.12.2014, um 16:30 und am 05.12.2014, um 07:45 Uhr, bei der Rotwildfütterung „C“ auf den GP **07 und **08, KG X, somit im Jagdgebiet der Eigenjagd X, dem Rotwild Kraftfutter (Kraftfuttermischung mit verschiedenen Getreidesorten) außerhalb der winterlichen Notzeit vorgelegt wurde. Sie haben es als Jagdleiter und somit als Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd römisch zehn zu verantworten, dass zumindest am 04.12.2014, um 16:30 und am 05.12.2014, um 07:45 Uhr, bei der Rotwildfütterung „C“ auf den Gesetzgebungsperiode **07 und **08, KG römisch zehn, somit im Jagdgebiet der Eigenjagd römisch zehn, dem Rotwild Kraftfutter (Kraftfuttermischung mit verschiedenen Getreidesorten) außerhalb der winterlichen Notzeit vorgelegt wurde. II)römisch zwei) Sie haben es als Jagdleiter und somit als Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd X zu verantworten, dass zumindest am 04.12.2014, um 16:30 Uhr und am 05.12.2014, um 07:45 Uhr, im Jagdgebiet der Eigenjagd X bei der Rotwildfütterung „C“ auf den GP **07 und **08, KG X, dem Rotwild Kraftfutter vorgelegt wurde, obwohl dies keine den örtlichen Gegebenheiten angepasste Fütterung darstellt. Sie haben es als Jagdleiter und somit als Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd römisch zehn zu verantworten, dass zumindest am 04.12.2014, um 16:30 Uhr und am 05.12.2014, um 07:45 Uhr, im Jagdgebiet der Eigenjagd römisch zehn bei der Rotwildfütterung „C“ auf den Gesetzgebungsperiode **07 und **08, KG römisch zehn, dem Rotwild Kraftfutter vorgelegt wurde, obwohl dies keine den örtlichen Gegebenheiten angepasste Fütterung darstellt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: I)römisch eins) § 46
  7. Satz iVm § 70 Abs 2 lit o Tiroler Jagdgesetz 2004 i.d.g.F.Paragraph 46,
  8. Satz in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz 2, Litera o, Tiroler Jagdgesetz 2004 i.d.g.F. II)römisch zwei) § 46
  9. Satz iVm § 70 Abs 2 lit o Tiroler Jagdgesetz 2004 i.d.g.F.“Paragraph 46,
  10. Satz in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz 2, Litera o, Tiroler Jagdgesetz 2004 i.d.g.F.“ Zum Vorwurf in Spruchpunkt I) sah die Behörde von der Verhängung einer Geldstrafe ab und erteilte dem Beschwerdeführer eine Ermahnung. Wegen der Verwaltungsübertretung in Spruchpunkt II) verhängte die BH Z über A A eine Geldstrafe in Höhe von € 150,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und bestimmte seine Beitragspflicht zu den Kosten des Strafverfahrens mit € 15,
  11. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrug somit € 165,00.Zum Vorwurf in Spruchpunkt römisch eins) sah die Behörde von der Verhängung einer Geldstrafe ab und erteilte dem Beschwerdeführer eine Ermahnung. Wegen der Verwaltungsübertretung in Spruchpunkt römisch zwei) verhängte die BH Z über A A eine Geldstrafe in Höhe von € 150,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und bestimmte seine Beitragspflicht zu den Kosten des Strafverfahrens mit € 15,
  12. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrug somit € 165,
  13. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde und brachte zu Spruchpunkt I) vor, dass schon allein aufgrund des Günstigkeitsprinzips eine Strafbarkeit der vorgeworfenen Tat ausgeschlossen sei, da zur Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes die Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetz 2004, in der (novellierten) Fassung des LGBl. Nr. 64/2015 heranzuziehen seien, da diese am 01.10.2015 in Kraft treten würden, die Beschwerde am 28.09.2015 eingebracht wurde und sich daraus, sowie aus § 1 Abs 2 VStG ergebe, dass die Heranziehung der neuen Rechtslage für den Beschwerdeführer insgesamt günstiger wäre. Dazu wurde weiter ausgeführt, dass mit der Novelle des TJG 2004, in der Fassung des LGBl. Nr. 64/2015, der Beginn der Fütterung für Rotwild mit 16.
  14. eines jeden Jahres festgelegt sei, und zwar unabhängig von der tatsächlichen Witterung, und daher sei ein Freispruch vom Vorwurf der Fütterung außerhalb der winterlichen Notzeit zu fällen. In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer weiters vor, dass aber am 04.12.2014 und am 05.12.2014 tatsächlich eine winterliche Notzeit bestanden habe und daher keine ausreichende natürliche Äßung in der EJ X zum gegenständlichen Zeitpunkt bestanden habe. Dies begründete der Beschwerdeführer damit, dass unabhängig von der Schneelage im Dezember eines jeden Jahres, grundsätzlich davon auszugehen sei, dass es sich um winterliche Notzeit handle, dies insbesondere in der EJ X, wo zusätzlich mehrere hundert Stück Weidevieh jährlich dazu beitragen würden, dass die natürliche Äßung dezimiert werde. Dies sei gerade im Winter 2014 der Fall gewesen, zumal in diesem Jahr der erste Schneefall bereits im November eingetreten sei. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde und brachte zu Spruchpunkt römisch eins) vor, dass schon allein aufgrund des Günstigkeitsprinzips eine Strafbarkeit der vorgeworfenen Tat ausgeschlossen sei, da zur Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes die Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetz 2004, in der (novellierten) Fassung des Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2015, heranzuziehen seien, da diese am 01.10.2015 in Kraft treten würden, die Beschwerde am 28.09.2015 eingebracht wurde und sich daraus, sowie aus Paragraph eins, Absatz 2, VStG ergebe, dass die Heranziehung der neuen Rechtslage für den Beschwerdeführer insgesamt günstiger wäre. Dazu wurde weiter ausgeführt, dass mit der Novelle des TJG 2004, in der Fassung des Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2015,, der Beginn der Fütterung für Rotwild mit 16.
  15. eines jeden Jahres festgelegt sei, und zwar unabhängig von der tatsächlichen Witterung, und daher sei ein Freispruch vom Vorwurf der Fütterung außerhalb der winterlichen Notzeit zu fällen. In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer weiters vor, dass aber am 04.12.2014 und am 05.12.2014 tatsächlich eine winterliche Notzeit bestanden habe und daher keine ausreichende natürliche Äßung in der EJ römisch zehn zum gegenständlichen Zeitpunkt bestanden habe. Dies begründete der Beschwerdeführer damit, dass unabhängig von der Schneelage im Dezember eines jeden Jahres, grundsätzlich davon auszugehen sei, dass es sich um winterliche Notzeit handle, dies insbesondere in der EJ römisch zehn, wo zusätzlich mehrere hundert Stück Weidevieh jährlich dazu beitragen würden, dass die natürliche Äßung dezimiert werde. Dies sei gerade im Winter 2014 der Fall gewesen, zumal in diesem Jahr der erste Schneefall bereits im November eingetreten sei. Gegen den Spruchpunkt II) und den diesbezüglichen Ausführungen der Behörde, dass als Grundfuttermittel bei der Fütterung von Rotwild Heu vorzulegen ist, brachte der Beschwerdeführer vor, dass nach Beginn der winterlichen Notzeit grundsätzlich nicht mit Heu gefüttert werde, da dies bei den ersten Fütterungen vom Rotwild gar nicht angenommen werde. Heu würde der Beschwerdeführer erst nach einer „Eingewöhnungsphase“ füttern. Das von ihm am 04.12.2014 und 05.12.2014 vorgelegte Futter, bestehend aus Mais, Apfelresten, Mineralien, Hafer, Weizenkleie sowie Kastanien und Karotten, würde eine den örtlichen Gegebenheiten angepasste Fütterung iSd § 46 erster Satz TJG darstellen und hätte folglich der Beschwerdeführer die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht zu verantworten. Gegen den Spruchpunkt römisch zwei) und den diesbezüglichen Ausführungen der Behörde, dass als Grundfuttermittel bei der Fütterung von Rotwild Heu vorzulegen ist, brachte der Beschwerdeführer vor, dass nach Beginn der winterlichen Notzeit grundsätzlich nicht mit Heu gefüttert werde, da dies bei den ersten Fütterungen vom Rotwild gar nicht angenommen werde. Heu würde der Beschwerdeführer erst nach einer „Eingewöhnungsphase“ füttern. Das von ihm am 04.12.2014 und 05.12.2014 vorgelegte Futter, bestehend aus Mais, Apfelresten, Mineralien, Hafer, Weizenkleie sowie Kastanien und Karotten, würde eine den örtlichen Gegebenheiten angepasste Fütterung iSd Paragraph 46, erster Satz TJG darstellen und hätte folglich der Beschwerdeführer die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht zu verantworten. Letztlich brachte der Beschwerdeführer vor, dass das gegenständliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z zu ****, gegen den in (Verwaltungs-)Strafverfahren verankerten Grundsatz des „Doppelbestrafungsverbotes“ verstoße. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurden vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 09.11.2015 und am 11.12.2015 mündliche Verhandlungen durchgeführt, bei denen der Beschwerdeführer sowie die Zeugen DI B B, Waldaufseher E E, Hegemeister D D, Jagdkarteninhaber für das gegenständliche Revier F F sowie der Amtssachverständige Dr. G G einvernommen wurden. II. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen: Der Beschwerdeführer ist Jagdleiter und somit Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd X.Der Beschwerdeführer ist Jagdleiter und somit Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd römisch zehn. Am 04.12.2014 um und am 05.12.2014 waren bei der Rotwildfütterung im Revier der EJ X zwischen zwei Futtergebäuden Karotten am Boden vorgelegt und beim unteren Futtergebäude auf der westlichen Seite, Kraftfutter, welches aus einer Körnermischung mit Kastanien bestand. Weiters war in diesen Futterbauten auch ein Salzstein vorgelegt. Auf der östlichen Seite dieses Futterhauses war in der Raufe Raufutter vorgelegt. Am 04.12.2014 um und am 05.12.2014 waren bei der Rotwildfütterung im Revier der EJ römisch zehn zwischen zwei Futtergebäuden Karotten am Boden vorgelegt und beim unteren Futtergebäude auf der westlichen Seite, Kraftfutter, welches aus einer Körnermischung mit Kastanien bestand. Weiters war in diesen Futterbauten auch ein Salzstein vorgelegt. Auf der östlichen Seite dieses Futterhauses war in der Raufe Raufutter vorgelegt. Zu den gegenständlichen Zeiträumen, am 04.12.2014 und 05.12.2014, hat bei der Rotwildfütterung „C“ der EJ X keine winterliche Notzeit vorgelegen. Zu den gegenständlichen Zeiträumen, am 04.12.2014 und 05.12.2014, hat bei der Rotwildfütterung „C“ der EJ römisch zehn keine winterliche Notzeit vorgelegen. Die Art der gegenständlichen Futtervorlage, getrennte Rau- und Kraftfuttervorlage, wobei das Kraftfutter aus einer Körnermischung mit Kastanien bestand, stellt keine den örtlichen Gegebenheiten angepasste Fütterung dar. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Z sowie aus dem vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten Verfahren. Unbestritten ist, dass A A am 04.12.2014 und 05.12.2014 bei der Rotwildfütterung „C“ im Revier der EJ X, Kraftfutter (Körnermischung und Kastanien) zur Fütterung vorgelegt hat.Unbestritten ist, dass A A am 04.12.2014 und 05.12.2014 bei der Rotwildfütterung „C“ im Revier der EJ römisch zehn, Kraftfutter (Körnermischung und Kastanien) zur Fütterung vorgelegt hat. Dies bestätigt auch die Aussage des Zeugen D D in seiner Einvernahme am 11.12.
  16. Laut eigener Aussage, fing der Beschwerdeführer mit dieser Fütterung bereits am 01.12.2014 an. Einen Beweis dafür, dass am 04.12.2014 und 05.12.2014 an der gegenständlichen Rotwildfütterung bereits winterliche Verhältnisse im Sinne der winterlichen Notzeit herrschten, konnte der Beschwerdeführer keine vorbringen, lediglich ein Lichtbild vom 15.12.2014, also erst zehn Tage nach der vorgeworfenen Tat, auf dem sich mittlerweile winterliche Verhältnisse eingestellt hatten. Im Übrigen ist auf den im erstinstanzlichen Akt der BH Z enthaltenen Lichtbildern klar erkennbar, dass am 04.12 und 05.12.2014 eben noch keine winterlichen Verhältnisse im Sinne der winterlichen Notzeit herrschten. Der Boden war nicht schneebedeckt oder offensichtlich vereist, und Äßung ausreichend vorhanden. Dies bestätigte, ausgehend von den Lichtbildern, auch der ASV Dr. G in der mündlichen Verhandlung am 11.12.
  17. Laut Gutachten ist die winterliche Notzeit jene Zeit, in der das Tier keine Äßung aufnehmen kann, sei es aufgrund einer durchgehenden Schneedecke oder aufgrund einer Vereisung des Bodens. Eine solche ist, auf Grundlage der vorliegenden Lichtbilder der BH Z vom 04.12 und 05.12.2014, auszuschließen. Außer Streit steht, dass am 04.
  18. und 05.12.2014 bei der Rotwildfütterung der Eigenjagd X, Kraftfutter (Körnermischung mit Kastanien) und Raufutter getrennt zur Fütterung vorgelegt wurden, jeweils auf gegenüberliegenden Seiten des Futtergebäudes. Dies bestritt der Beschwerdeführer auch während seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung am 09.11.2015 nicht. Er gab an dies seit Jahren so zu betreiben. Außer Streit steht, dass am 04.
  19. und 05.12.2014 bei der Rotwildfütterung der Eigenjagd römisch zehn, Kraftfutter (Körnermischung mit Kastanien) und Raufutter getrennt zur Fütterung vorgelegt wurden, jeweils auf gegenüberliegenden Seiten des Futtergebäudes. Dies bestritt der Beschwerdeführer auch während seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung am 09.11.2015 nicht. Er gab an dies seit Jahren so zu betreiben. Die getrennte Vorlage von Kraft- und Raufutter nahm auch der Zeuge F F wahr, als er sich am 05.12.2014 in Begleitung des Beschwerdeführers im Revier aufhielt. Laut Gutachten des Amtssachverständigen Dr. G G in der mündlichen Verhandlung am 11.12.2015, ist eine getrennte Vorlage von Rau- und Kraftfutter nicht artgerecht, da das Rotwild auf eine Verdauung der kohlehydratreichen Futtermittel physiologisch nicht ausgelegt ist und dies zu einer Pansenübersäuerung führt. Auf die Dringlichkeit artgerechter Fütterung und Futtervorlage und die Gefahr der Pansenübersäuerung wird auch in der Fachliteratur hingewiesen. Bei separat vorgelegtem Kraftfutter wird nur selten ausreichend strukturierte Rohfaser mitaufgenommen. Durch den Rohfasermangel kommt es zu einer reduzierten Wiederkautätigkeit und durch den raschen Stärkeabbau zur Ansammlung großer Mengen freier Fettsäuren, insbesondere Milchsäure, im Pansen. Durch diese Säurewirkung wird das Pansenmilieu stark geschädigt. Massive Entzündungen der Pansenschleimhaut und andere schwere Erkrankungen sind die Folge (Univ. Doz. Dr. Armin Deutz, Alle Jahre wieder: akute Azidose, in Der Anblick, Jänner 2016) IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG), LGBl. Nr. 64/2015, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 41/2004, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG), Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2015,, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2004,, lauten wie folgt: § 46Paragraph 46 Wildfütterung Dem Rot- und Rehwild ist rechtzeitig eine möglichst vielseitige, den örtlichen Gegebenheiten angepasste Fütterung darzubieten, wenn es zu seiner Erhaltung und zur Verhütung untragbarer Schäl- und Verbissschäden notwendig ist. Dem Rotwild darf nur in winterlichen Notzeiten eine Fütterung dargeboten werden. Kommt der Jagdausübungsberechtigte seiner Verpflichtung trotz Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, so ist er mit Bescheid hiezu zu verpflichten. Futterplätze sind den örtlichen Gegebenheiten angepasst und tunlichst abseits örtlich üblicher Wanderwege, Schiführen und Schiabfahrten anzulegen. § 70Paragraph 70 Strafbestimmungen

(1)Wer a)Litera a entgegen dem § 4 Abs. 1 erster Satz die Jagd außerhalb des festgestellten Jagdgebietes ausübt,entgegen dem Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz die Jagd außerhalb des festgestellten Jagdgebietes ausübt, b)Litera b ein Gehege ohne Bewilligung nach § 7 Abs. 2 errichtet, erweitert oder wesentlich ändert oder ein ohne Bewilligung errichtetes, erweitertes oder wesentlich geändertes Gehege betreibt,ein Gehege ohne Bewilligung nach Paragraph 7, Absatz 2, errichtet, erweitert oder wesentlich ändert oder ein ohne Bewilligung errichtetes, erweitertes oder wesentlich geändertes Gehege betreibt, c)Litera c die Jagd auf Grundflächen nach § 10 Abs. 1 ausübt oder als Eigentümer einer im § 10 Abs. 1 lit. c oder d genannten Anlage oder eines dort genannten Grundstückes oder als vom Eigentümer beauftragte Person entgegen dem § 10 Abs. 2 die dort angeführten Tiere fängt oder tötet,die Jagd auf Grundflächen nach Paragraph 10, Absatz eins, ausübt oder als Eigentümer einer im Paragraph 10, Absatz eins, Litera c, oder d genannten Anlage oder eines dort genannten Grundstückes oder als vom Eigentümer beauftragte Person entgegen dem Paragraph 10, Absatz 2, die dort angeführten Tiere fängt oder tötet, d)Litera d entgegen dem § 11 Abs. 1 die Jagd in nicht weidgerechter Weise ausübt, insbesondere der Verpflichtung zur Hege des Wildes nicht nachkommt,entgegen dem Paragraph 11, Absatz eins, die Jagd in nicht weidgerechter Weise ausübt, insbesondere der Verpflichtung zur Hege des Wildes nicht nachkommt, e)Litera e einer Verpflichtung nach § 11 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 4 oder Abs. 7 nicht nachkommt,einer Verpflichtung nach Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz, Absatz 4, oder Absatz 7, nicht nachkommt, f)Litera f als Jagdleiter tätig wird, ohne die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 3 erster Satz zu erfüllen,als Jagdleiter tätig wird, ohne die Voraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz zu erfüllen, g)Litera g entgegen dem § 11 Abs. 6 die Ausübung des Jagdrechtes an Personen verpachtet, die nicht im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind,entgegen dem Paragraph 11, Absatz 6, die Ausübung des Jagdrechtes an Personen verpachtet, die nicht im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind, h)Litera h dem § 19 Abs. 2 zuwiderhandelt,dem Paragraph 19, Absatz 2, zuwiderhandelt, i)Litera i entgegen dem § 27a Jagdgastkarten ausgibt,entgegen dem Paragraph 27 a, Jagdgastkarten ausgibt, j)Litera j es entgegen dem § 31 Abs. 1 unterlässt, einen Jagdaufseher oder Berufsjäger zu bestellen,es entgegen dem Paragraph 31, Absatz eins, unterlässt, einen Jagdaufseher oder Berufsjäger zu bestellen, k)Litera k dem § 36 Abs. 2 zuwiderhandelt,dem Paragraph 36, Absatz 2, zuwiderhandelt, l)Litera l den Bestimmungen über den Abschussplan nach § 37, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach § 38a oder den hierzu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt,den Bestimmungen über den Abschussplan nach Paragraph 37,, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach Paragraph 38 a, oder den hierzu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt, m)Litera m den Bestimmungen des § 40 Abs. 1 lit. e, f oder k zuwiderhandelt, ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung nach § 40 Abs. 2 zu besitzen,den Bestimmungen des Paragraph 40, Absatz eins, Litera e, f, oder k zuwiderhandelt, ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung nach Paragraph 40, Absatz 2, zu besitzen, n)Litera n die Bestimmungen des § 40 Abs. 1 lit. a, b, c, d, g, h, i, j, l oder m missachtet,die Bestimmungen des Paragraph 40, Absatz eins, Litera a, b, c, d, g, h, i, j, l, oder m missachtet, o)Litera o die örtlichen Verbote nach § 41 missachtet,die örtlichen Verbote nach Paragraph 41, missachtet, p)Litera p die Verbote nach § 42 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 erster Satz oder Abs. 3 erster Satz missachtet oder der Verpflichtung nach § 42 Abs. 3 zweiter Satz nicht nachkommt,die Verbote nach Paragraph 42, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2, erster Satz oder Absatz 3, erster Satz missachtet oder der Verpflichtung nach Paragraph 42, Absatz 3, zweiter Satz nicht nachkommt, q)Litera q entgegen dem § 44 einen Jägernotweg benützt,entgegen dem Paragraph 44, einen Jägernotweg benützt, r)Litera r es entgegen dem § 47 unterlässt, in den dort angeführten Jagdgebieten einen geprüften Schweißhund oder einen auf Schweißfährte geprüften Gebrauchshund zu halten,es entgegen dem Paragraph 47, unterlässt, in den dort angeführten Jagdgebieten einen geprüften Schweißhund oder einen auf Schweißfährte geprüften Gebrauchshund zu halten, s)Litera s entgegen dem § 52 Abs. 1 den ihm aufgetragenen Abschuss nicht entsprechend dem Auftrag tätigt oder entgegen dem § 52 Abs. 2 die ihm aufgetragenen Maßnahmen nicht entsprechend dem Auftrag durchführt,entgegen dem Paragraph 52, Absatz eins, den ihm aufgetragenen Abschuss nicht entsprechend dem Auftrag tätigt oder entgegen dem Paragraph 52, Absatz 2, die ihm aufgetragenen Maßnahmen nicht entsprechend dem Auftrag durchführt, t)Litera t als Jagdausübungsberechtigter entgegen dem § 52a Abs. 6 von der Ermächtigung erfasste Tätigkeiten durch von der Landesregierung nach § 52a Abs. 1 oder 3 ermächtigte Personen nicht duldet,als Jagdausübungsberechtigter entgegen dem Paragraph 52 a, Absatz 6, von der Ermächtigung erfasste Tätigkeiten durch von der Landesregierung nach Paragraph 52 a, Absatz eins, oder 3 ermächtigte Personen nicht duldet, u)Litera u entgegen dem § 53 Abs. 1 erster Satz jagdbare Tiere in Jagdgebieten, in denen sie bisher nicht heimisch waren, ohne Bewilligung aussetzt,entgegen dem Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz jagdbare Tiere in Jagdgebieten, in denen sie bisher nicht heimisch waren, ohne Bewilligung aussetzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4.500,– Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer a)Litera a den Verpflichtungen nach § 7 Abs. 8 zweiter Satz nicht nachkommt,den Verpflichtungen nach Paragraph 7, Absatz 8, zweiter Satz nicht nachkommt, b)Litera b der Anzeigepflicht nach § 9 Abs. 3 zweiter Satz oder Abs. 4 dritter Satz nicht nachkommt,der Anzeigepflicht nach Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz oder Absatz 4, dritter Satz nicht nachkommt, c)Litera c den Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz oder Abs. 3 vierter Satz nicht nachkommt,den Verpflichtungen nach Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz oder Absatz 3, vierter Satz nicht nachkommt, d)Litera d der Anzeigepflicht nach § 11 Abs. 3 zweiter Satz nicht nachkommt,der Anzeigepflicht nach Paragraph 11, Absatz 3, zweiter Satz nicht nachkommt, e)Litera e als Jagdgast der Verpflichtung nach § 12 Abs. 1 dritter Satz nicht nachkommt,als Jagdgast der Verpflichtung nach Paragraph 12, Absatz eins, dritter Satz nicht nachkommt, f)Litera f der Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 3 erster Satz nicht nachkommt,der Anzeigepflicht nach Paragraph 18, Absatz 3, erster Satz nicht nachkommt, g)Litera g als Obmann einer Jagdgenossenschaft der Anzeigepflicht nach § 25 Abs. 1 nicht nachkommt,als Obmann einer Jagdgenossenschaft der Anzeigepflicht nach Paragraph 25, Absatz eins, nicht nachkommt, h)Litera h entgegen dem § 27 Abs. 1 die Jagd ausübt, ohne eine auf seinen Namen lautende gültige Tiroler Jagdkarte oder eine für das betreffende Jagdgebiet gültige Jagdgastkarte mit sich zu führen, oder diese Karte dem Jagdschutzberechtigten oder den Organen der öffentlichen Sicherheit nicht vorweist,entgegen dem Paragraph 27, Absatz eins, die Jagd ausübt, ohne eine auf seinen Namen lautende gültige Tiroler Jagdkarte oder eine für das betreffende Jagdgebiet gültige Jagdgastkarte mit sich zu führen, oder diese Karte dem Jagdschutzberechtigten oder den Organen der öffentlichen Sicherheit nicht vorweist, i)Litera i keine vollständigen Aufzeichnungen nach § 27b Abs. 1 führt oder entgegen dem § 27b Abs. 2 Behördenorganen die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen verweigert oder der Behörde auf deren Verlangen oder fristgerecht nach Ablauf des Kalenderjahres keine Abschrift dieser Aufzeichnungen übermittelt,keine vollständigen Aufzeichnungen nach Paragraph 27 b, Absatz eins, führt oder entgegen dem Paragraph 27 b, Absatz 2, Behördenorganen die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen verweigert oder der Behörde auf deren Verlangen oder fristgerecht nach Ablauf des Kalenderjahres keine Abschrift dieser Aufzeichnungen übermittelt, j)Litera j der Verpflichtung nach § 30 Abs. 3 nicht nachkommt,der Verpflichtung nach Paragraph 30, Absatz 3, nicht nachkommt, k)Litera k den Verpflichtungen nach § 37 Abs. 5 oder § 38 Abs. 1 nicht nachkommt,den Verpflichtungen nach Paragraph 37, Absatz 5, oder Paragraph 38, Absatz eins, nicht nachkommt, l)Litera l den Verpflichtungen nach § 39 Abs. 1 zweiter oder dritter Satz oder Abs. 2 erster Satz nicht nachkommt,den Verpflichtungen nach Paragraph 39, Absatz eins, zweiter oder dritter Satz oder Absatz 2, erster Satz nicht nachkommt, m)Litera m entgegen dem § 45 Abs. 2 Sperrflächen betritt oder befährt,entgegen dem Paragraph 45, Absatz 2, Sperrflächen betritt oder befährt, n)Litera n als Jagdausübungsberechtigter den Verpflichtungen nach § 45 Abs. 3 nicht nachkommt,als Jagdausübungsberechtigter den Verpflichtungen nach Paragraph 45, Absatz 3, nicht nachkommt, o)Litera o der Verpflichtung nach § 46 erster Satz nicht nachkommt oder dem § 46 zweiter Satz zuwiderhandelt,der Verpflichtung nach Paragraph 46, erster Satz nicht nachkommt oder dem Paragraph 46, zweiter Satz zuwiderhandelt, p)Litera p den Verpflichtungen nach § 48 Abs. 1 nicht nachkommt,den Verpflichtungen nach Paragraph 48, Absatz eins, nicht nachkommt, q)Litera q der Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 2 nicht nachkommt oder es unterlässt, in dieser Anzeige einen Vertreter der Hegegemeinschaft namhaft zu machen,der Anzeigepflicht nach Paragraph 50, Absatz 2, nicht nachkommt oder es unterlässt, in dieser Anzeige einen Vertreter der Hegegemeinschaft namhaft zu machen, r)Litera r dem § 51 Abs. 1 zweiter Satz zuwiderhandelt,dem Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz zuwiderhandelt, s)Litera s der Verpflichtung nach § 53 Abs. 2 dritter Satz nicht nachkommt,der Verpflichtung nach Paragraph 53, Absatz 2, dritter Satz nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.500,– Euro zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Bei Vorliegen erschwerender Umstände kann neben der Verhängung einer Geldstrafe der Verfall von Gegenständen, die mit der Übertretung im Zusammenhang stehen, ausgesprochen werden. Ebenso kann auf den Verfall von Wild, das entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes gefangen oder erlegt wurde, erkannt werden.
(4)Absatz 4,Der Versuch ist strafbar.
(5)Absatz 5,Im Straferkenntnis kann auch auf den zeitlichen oder dauernden Verlust der Fähigkeit, eine Tiroler Jagdkarte oder Jagdgastkarte zu erlangen, erkannt werden.
(6)Absatz 6,Die Verfolgung einer Person wegen einer Übertretung nach Abs. 1 lit. l oder nach Abs. 2 lit. i ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.Die Verfolgung einer Person wegen einer Übertretung nach Absatz eins, Litera l, oder nach Absatz 2, Litera i, ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.
(7)Absatz 7,Dem Tiroler Jägerverband ist eine Ausfertigung jeder rechtskräftigen Entscheidung in Verwaltungsstrafsachen zu übersenden. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG), in der novellierten Fassung LGBl. Nr. 64/2015, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG), in der novellierten Fassung Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2015,, lauten wie folgt: § 46Paragraph 46 Wildfütterung
(1)Absatz eins,Der Jagdausübungsberechtigte hat dem Rotwild und dem Muffelwild frühestens ab dem
  1. November bis längstens
  2. Mai des folgenden Jahres und dem Rehwild frühestens ab dem
  3. Oktober bis längstens
  4. Mai des folgenden Jahres ausreichend Futtermittel vorzulegen, soweit es zur Sicherung eines angemessenen Wildbestandes oder zur Vermeidung von Schäl- und Verbissschäden erforderlich ist. Die Fütterung hat ausschließlich an Fütterungsanlagen nach § 46a und mit Futtermitteln im Sinn der Verordnung nach Abs. 7 zu erfolgen.Der Jagdausübungsberechtigte hat dem Rotwild und dem Muffelwild frühestens ab dem
  5. November bis längstens
  6. Mai des folgenden Jahres und dem Rehwild frühestens ab dem
  7. Oktober bis längstens
  8. Mai des folgenden Jahres ausreichend Futtermittel vorzulegen, soweit es zur Sicherung eines angemessenen Wildbestandes oder zur Vermeidung von Schäl- und Verbissschäden erforderlich ist. Die Fütterung hat ausschließlich an Fütterungsanlagen nach Paragraph 46 a und mit Futtermitteln im Sinn der Verordnung nach Absatz 7, zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Fütterung von Stein- und Gamswild ist verboten.
(3)Absatz 3,Kommt der Jagdausübungsberechtigte seinen Pflichten nach Abs. 1 nicht in ausreichendem Maß nach, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde die Fütterung mit Bescheid nach § 57 AVG vorzuschreiben. Kommt der Jagdausübungsberechtigte seinen Pflichten nach Absatz eins, nicht in ausreichendem Maß nach, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde die Fütterung mit Bescheid nach Paragraph 57, AVG vorzuschreiben.
(4)Absatz 4,Soweit dies aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die die natürliche Äsung verhindern oder beeinträchtigen, wie insbesondere vorzeitige schneereiche Wintereinbrüche oder Naturkatastrophen, zur Vermeidung von Schäl- und Verbissschäden oder aufgrund sonstiger gewichtiger jagdlicher Interessen unter Berücksichtigung von Interessen der Land- und Forstwirtschaft erforderlich ist, ist Rotwild, Muffelwild bzw. Rehwild durch Vorlage von Futtermitteln frühzeitig und gezielt in geeignete Wintereinstandsgebiete zu lenken. Diesfalls hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Hegemeisters bzw. der Hegemeister durch Verordnung den Jagdausübungsberechtigten die Vorlage von Futtermitteln außerhalb der in Abs. 1 festgelegten Fütterungszeiten und allenfalls auch außerhalb von Fütterungsanlagen vorzuschreiben. Sofern aufgrund der besonderen Lage bestimmter Fütterungsanlagen eine Beeinträchtigung der natürlichen Äsung, insbesondere durch einen frühen Wintereinbruch, regelmäßig außerhalb der im Abs. 1 festgelegten Fütterungszeiten zu erwarten ist, kann eine solche Verordnung auch für einen Zeitraum von mehreren Jahren erlassen werden. Eine Verordnung, mit der die Vorlage von Futtermitteln außerhalb der in Abs. 1 festgelegten Fütterungszeiten und allenfalls auch außerhalb von Fütterungsanlagen vorgeschrieben wird, ist für ein oder mehrere Jagdgebiete, einen oder mehrere Hegebezirke oder für den gesamten Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, soweit die Fütterung in den betroffenen Jagdgebieten zwingend erforderlich ist. Eine solche Verordnung ist durch öffentlichen Anschlag während zweier Wochen an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen und auf der Internetseite der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu machen. Sie tritt, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel in Kraft.Soweit dies aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die die natürliche Äsung verhindern oder beeinträchtigen, wie insbesondere vorzeitige schneereiche Wintereinbrüche oder Naturkatastrophen, zur Vermeidung von Schäl- und Verbissschäden oder aufgrund sonstiger gewichtiger jagdlicher Interessen unter Berücksichtigung von Interessen der Land- und Forstwirtschaft erforderlich ist, ist Rotwild, Muffelwild bzw. Rehwild durch Vorlage von Futtermitteln frühzeitig und gezielt in geeignete Wintereinstandsgebiete zu lenken. Diesfalls hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Hegemeisters bzw. der Hegemeister durch Verordnung den Jagdausübungsberechtigten die Vorlage von Futtermitteln außerhalb der in Absatz eins, festgelegten Fütterungszeiten und allenfalls auch außerhalb von Fütterungsanlagen vorzuschreiben. Sofern aufgrund der besonderen Lage bestimmter Fütterungsanlagen eine Beeinträchtigung der natürlichen Äsung, insbesondere durch einen frühen Wintereinbruch, regelmäßig außerhalb der im Absatz eins, festgelegten Fütterungszeiten zu erwarten ist, kann eine solche Verordnung auch für einen Zeitraum von mehreren Jahren erlassen werden. Eine Verordnung, mit der die Vorlage von Futtermitteln außerhalb der in Absatz eins, festgelegten Fütterungszeiten und allenfalls auch außerhalb von Fütterungsanlagen vorgeschrieben wird, ist für ein oder mehrere Jagdgebiete, einen oder mehrere Hegebezirke oder für den gesamten Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, soweit die Fütterung in den betroffenen Jagdgebieten zwingend erforderlich ist. Eine solche Verordnung ist durch öffentlichen Anschlag während zweier Wochen an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen und auf der Internetseite der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu machen. Sie tritt, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel in Kraft.
(5)Absatz 5,Sind durch die Fütterung vermehrt Schäden an land- oder forstwirtschaftlichen Kulturen entstanden oder Gefahren für die Ausbreitung von Wildkrankheiten zu erwarten, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit dies unter Bedachtnahme auf das Verhältnis der durch die Fütterung ausgelösten Gefahren zu den durch eine Nichtvorlage von Futtermitteln zu befürchtenden negativen Auswirkungen zur Minimierung jener Gefahren erforderlich ist, durch Verordnung a)Litera a die Fütterung gänzlich untersagen, b)Litera b die Fütterung zu bestimmten Zeiten untersagen bzw. c)Litera c die Fütterung dahingehend einschränken, dass nur mehr bestimmte Futtermittel im Sinn der Verordnung nach Abs. 7 vorgelegt werden dürfen. Fütterung dahingehend einschränken, dass nur mehr bestimmte Futtermittel im Sinn der Verordnung nach Absatz 7, vorgelegt werden dürfen. Eine solche Verordnung ist für ein oder mehrere Jagdgebiete, einen oder mehrere Hegebezirke oder für den gesamten Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen.
(6)Absatz 6,Beim vermehrten Auftreten von Wildschäden, der Gefahr einer Ausbreitung von Wildkrankheiten oder dem Verdacht einer Übertretung der Bestimmungen über die Wildfütterung und der Fütterungsanlagen hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Hegemeister die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über die Wildfütterung und der Fütterungsanlagen in bestimmten Jagdgebieten oder Teilen davon aufzutragen. Die Jagdausübungsberechtigten der betroffenen Jagdgebiete bzw. der Teile eines Jagdgebietes, die Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz sind, haben dem Hegemeister in alle entsprechenden Aufzeichnungen und Belege Einsicht zu gewähren und diesem Auskunft zu erteilen. Der Hegemeister hat der Bezirksverwaltungsbehörde binnen eines Monats ab Erteilung des Kontrollauftrags über das Ergebnis der Kontrolle zu berichten.Beim vermehrten Auftreten von Wildschäden, der Gefahr einer Ausbreitung von Wildkrankheiten oder dem Verdacht einer Übertretung der Bestimmungen über die Wildfütterung und der Fütterungsanlagen hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Hegemeister die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über die Wildfütterung und der Fütterungsanlagen in bestimmten Jagdgebieten oder Teilen davon aufzutragen. Die Jagdausübungsberechtigten der betroffenen Jagdgebiete bzw. der Teile eines Jagdgebietes, die Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach Paragraph 18, Absatz eins, dritter Satz sind, haben dem Hegemeister in alle entsprechenden Aufzeichnungen und Belege Einsicht zu gewähren und diesem Auskunft zu erteilen. Der Hegemeister hat der Bezirksverwaltungsbehörde binnen eines Monats ab Erteilung des Kontrollauftrags über das Ergebnis der Kontrolle zu berichten.
(7)Absatz 7,Die Landesregierung hat durch Verordnung nach Anhören des Tiroler Jägerverbandes unter Bedachtnahme insbesondere auf die Lenkungswirkung bestimmter Futtermittel nähere Vorschriften über Art und Zusammensetzung der vorzulegenden Futtermittel zu erlassen. In dieser Verordnung ist nach Wildarten zu unterscheiden.
(8)Absatz 8,Die Vorlage von Salz gilt nicht als Fütterung im Sinn der Abs. 1 bis 7; sie ist an Fütterungsanlagen während der Fütterungszeiten verboten.Die Vorlage von Salz gilt nicht als Fütterung im Sinn der Absatz eins bis 7; sie ist an Fütterungsanlagen während der Fütterungszeiten verboten. § 70Paragraph 70 Strafbestimmungen
(1)Wer 1.Ziffer eins entgegen § 4 Abs. 1 erster Satz die Jagd außerhalb des festgestellten Jagdgebietes ausübt,entgegen Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz die Jagd außerhalb des festgestellten Jagdgebietes ausübt, 2.Ziffer 2 die Jagd auf Grundflächen nach § 10 Abs. 1 ausübt,die Jagd auf Grundflächen nach Paragraph 10, Absatz eins, ausübt, 3.Ziffer 3 entgegen § 11 Abs. 1 die Jagd ausübt, ohne eine auf seinen Namen lautende gültige Tiroler Jagdkarte oder eine für das betreffende Jagdgebiet gültige Jagdgastkarte zu besitzen oder diese den Jagdschutzorganen bzw. den Organen der öffentlichen Sicherheit nicht vorweist, entgegen Paragraph 11, Absatz eins, die Jagd ausübt, ohne eine auf seinen Namen lautende gültige Tiroler Jagdkarte oder eine für das betreffende Jagdgebiet gültige Jagdgastkarte zu besitzen oder diese den Jagdschutzorganen bzw. den Organen der öffentlichen Sicherheit nicht vorweist, 4.Ziffer 4 einer Verpflichtung zur Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter nach § 11 Abs. 2, 3, 5 oder 6 oder einer Verpflichtung zur Bestellung eines Jagdleiters nach § 11 Abs. 4 nicht nachkommt,einer Verpflichtung zur Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter nach Paragraph 11, Absatz 2, 3, 5, oder 6 oder einer Verpflichtung zur Bestellung eines Jagdleiters nach Paragraph 11, Absatz 4, nicht nachkommt, 5.Ziffer 5 entgegen § 11 Abs. 5 die Ausübung des Jagdrechtes an Personen verpachtet, die nicht im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind,entgegen Paragraph 11, Absatz 5, die Ausübung des Jagdrechtes an Personen verpachtet, die nicht im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind, 6.Ziffer 6 als Jagdleiter tätig wird, ohne die Voraussetzungen nach § 11a Abs. 2 zu erfüllen, oder entgegen dem § 11a Abs. 4 ohne Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde als Jagdleiter für mehr als zwei Jagdgebiete tätig wird,als Jagdleiter tätig wird, ohne die Voraussetzungen nach Paragraph 11 a, Absatz 2, zu erfüllen, oder entgegen dem Paragraph 11 a, Absatz 4, ohne Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde als Jagdleiter für mehr als zwei Jagdgebiete tätig wird, 7.Ziffer 7 entgegen § 11b Abs. 1 die Jagd in nicht weidgerechter Weise ausübt, insbesondere der Verpflichtung zur Hege des Wildes nicht nachkommt,entgegen Paragraph 11 b, Absatz eins, die Jagd in nicht weidgerechter Weise ausübt, insbesondere der Verpflichtung zur Hege des Wildes nicht nachkommt, 8.Ziffer 8 entgegen § 12 Abs. 2 eine Jagderlaubnis für nicht jagdbare Tiere oder für Tiere, die vom Jagdausübungsberechtigten nach den jagdrechtlichen Vorschriften und Bescheiden selbst nicht bejagt werden dürfen, ausstellt, entgegen Paragraph 12, Absatz 2, eine Jagderlaubnis für nicht jagdbare Tiere oder für Tiere, die vom Jagdausübungsberechtigten nach den jagdrechtlichen Vorschriften und Bescheiden selbst nicht bejagt werden dürfen, ausstellt, 9.Ziffer 9 entgegen § 19 Abs. 2 die Jagd unterverpachtet oder in einen Wildabschussvertrag nach § 20a Abs. 1 lit. a bis e unzulässige Bestimmungen aufnimmt,entgegen Paragraph 19, Absatz 2, die Jagd unterverpachtet oder in einen Wildabschussvertrag nach Paragraph 20 a, Absatz eins, Litera a bis e unzulässige Bestimmungen aufnimmt, 10.Ziffer 10 Jagdgastkarten an andere als im § 27a Abs. 2 lit. a oder b angeführte Personen ausgibt,Jagdgastkarten an andere als im Paragraph 27 a, Absatz 2, Litera a, oder b angeführte Personen ausgibt, 11. einer Verpflichtung zur regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Ausübung des Jagdschutzes nach § 30 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt, insbesondere indem er es als Jagdausübungsberechtigter entgegen § 31 Abs. 1 unterlässt, einen Jagdaufseher oder Berufsjäger zu bestellen, ohne dass er den Jagdschutz nach § 31 Abs. 4 selbst ausübt,einer Verpflichtung zur regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Ausübung des Jagdschutzes nach Paragraph 30, Absatz eins und 2 nicht nachkommt, insbesondere indem er es als Jagdausübungsberechtigter entgegen Paragraph 31, Absatz eins, unterlässt, einen Jagdaufseher oder Berufsjäger zu bestellen, ohne dass er den Jagdschutz nach Paragraph 31, Absatz 4, selbst ausübt, 12.Ziffer 12 entgegen § 36 Abs. 2 während der Schonzeit dem Wild nachstellt oder sich die Eier des jagdbaren Federwildes aneignet, ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung nach § 36 Abs. 3 zu besitzen,entgegen Paragraph 36, Absatz 2, während der Schonzeit dem Wild nachstellt oder sich die Eier des jagdbaren Federwildes aneignet, ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung nach Paragraph 36, Absatz 3, zu besitzen, 13.Ziffer 13 außer in den Fällen des Abs. 2 den Bestimmungen über den Abschussplan nach §§ 37a und 37b, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach § 38a oder den hiezu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt, ohne eine entsprechende Ermächtigung nach § 37c Abs. 1 zu besitzen,außer in den Fällen des Absatz 2, den Bestimmungen über den Abschussplan nach Paragraphen 37 a und 37 b, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach Paragraph 38 a, oder den hiezu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt, ohne eine entsprechende Ermächtigung nach Paragraph 37 c, Absatz eins, zu besitzen, 14.Ziffer 14 einer Verordnung über die zeitweise Einstellung oder Einschränkung des Abschusses nach § 37c Abs. 2 zuwiderhandelt,einer Verordnung über die zeitweise Einstellung oder Einschränkung des Abschusses nach Paragraph 37 c, Absatz 2, zuwiderhandelt, 15.Ziffer 15 entgegen § 38 Abs. 3, einer Verordnung aufgrund § 38 Abs. 3 oder 4 oder entgegen § 39 Abs. 1 erlegte Wildstücke nicht ordnungsgemäß vorlegt,entgegen Paragraph 38, Absatz 3,, einer Verordnung aufgrund Paragraph 38, Absatz 3, oder 4 oder entgegen Paragraph 39, Absatz eins, erlegte Wildstücke nicht ordnungsgemäß vorlegt, 16.Ziffer 16 den Verboten nach § 40 Abs. 1 lit. a, b, c, d, f, g, h, i, j, k oder l zuwiderhandelt,den Verboten nach Paragraph 40, Absatz eins, Litera a, b, c, d, f, g, h, i, j, k, oder l zuwiderhandelt, 17.Ziffer 17 den Verboten nach § 40 Abs. 1 lit. e oder m zuwiderhandelt oder mit einem Narkosegewehr auf Wildtiere schießt, ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung nach § 40 Abs. 2 bzw. 3 zu besitzen,den Verboten nach Paragraph 40, Absatz eins, Litera e, oder m zuwiderhandelt oder mit einem Narkosegewehr auf Wildtiere schießt, ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung nach Paragraph 40, Absatz 2, bzw. 3 zu besitzen, 18.Ziffer 18 die örtlichen Verbote nach § 41 missachtet,die örtlichen Verbote nach Paragraph 41, missachtet, 19.Ziffer 19 den Verboten nach § 42 Abs. 1 erster Satz oder § 42 Abs. 3 erster Satz ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung zuwiderhandelt,den Verboten nach Paragraph 42, Absatz eins, erster Satz oder Paragraph 42, Absatz 3, erster Satz ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung zuwiderhandelt, 20.Ziffer 20 entgegen § 44 einen Jägernotweg benützt,entgegen Paragraph 44, einen Jägernotweg benützt, 21.Ziffer 21 entgegen § 45 Abs. 2 Wild auf Wildruheflächen außer in den dort angeführten Ausnahmefällen erlegt,entgegen Paragraph 45, Absatz 2, Wild auf Wildruheflächen außer in den dort angeführten Ausnahmefällen erlegt, 22.Ziffer 22 außer in den Fällen des Abs. 2 den Bestimmungen über die Wildfütterung und Fütterungsanlagen nach §§ 46 und 46a oder den hiezu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt,außer in den Fällen des Absatz 2, den Bestimmungen über die Wildfütterung und Fütterungsanlagen nach Paragraphen 46 und 46 a oder den hiezu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt, 23.Ziffer 23 entgegen § 51 Abs. 1 zweiter Satz Anlagen zum Schutz seines Grundstückes vor dem Eindringen des Wildes errichtet, die zum Fangen des Wildes geeignet sind,entgegen Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz Anlagen zum Schutz seines Grundstückes vor dem Eindringen des Wildes errichtet, die zum Fangen des Wildes geeignet sind, 24.Ziffer 24 entgegen § 52 Abs. 1 lit. a den ihm aufgetragenen Abschuss nicht entsprechend dem Auftrag tätigt, Aufträgen nach § 52 Abs. 1 lit. b nicht nachkommt oder entgegen dem § 52 Abs. 2 die ihm aufgetragenen Maßnahmen nicht entsprechend dem Auftrag durchführt,entgegen Paragraph 52, Absatz eins, Litera a, den ihm aufgetragenen Abschuss nicht entsprechend dem Auftrag tätigt, Aufträgen nach Paragraph 52, Absatz eins, Litera b, nicht nachkommt oder entgegen dem Paragraph 52, Absatz 2, die ihm aufgetragenen Maßnahmen nicht entsprechend dem Auftrag durchführt, 25.Ziffer 25 als Jagdausübungsberechtigter entgegen § 52a Abs. 6 von der Ermächtigung erfasste Tätigkeiten durch von der Landesregierung nach § 52a Abs. 1 oder 3 ermächtigte Personen nicht duldet,als Jagdausübungsberechtigter entgegen Paragraph 52 a, Absatz 6, von der Ermächtigung erfasste Tätigkeiten durch von der Landesregierung nach Paragraph 52 a, Absatz eins, oder 3 ermächtigte Personen nicht duldet, 26.Ziffer 26 entgegen § 53 Abs. 1 erster Satz jagdbare Tiere in Jagdgebieten, in denen sie bisher nicht heimisch waren, ohne Bewilligung aussetzt,entgegen Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz jagdbare Tiere in Jagdgebieten, in denen sie bisher nicht heimisch waren, ohne Bewilligung aussetzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen.
(2)Wer 1.Ziffer eins ein Gehege ohne Bewilligung nach § 7 Abs. 1 errichtet, erweitert, wesentlich ändert oder betreibt,ein Gehege ohne Bewilligung nach Paragraph 7, Absatz eins, errichtet, erweitert, wesentlich ändert oder betreibt, 2. Ziffer 2 einer Verpflichtung zur Gewährung des Zutritts zum Gehege oder zur Auskunftserteilung nach § 7 Abs. 6 zweiter Satz nicht nachkommt,einer Verpflichtung zur Gewährung des Zutritts zum Gehege oder zur Auskunftserteilung nach Paragraph 7, Absatz 6, zweiter Satz nicht nachkommt, 3.Ziffer 3 einer Verpflichtung zur Anzeige der Zusammenlegung oder der Abrundung von Jagdgebieten oder des Flächentauschs aneinandergrenzender Jagdgebiete nach § 9 Abs. 4 zweiter Satz oder Abs. 5 dritter Satz nicht nachkommt,einer Verpflichtung zur Anzeige der Zusammenlegung oder der Abrundung von Jagdgebieten oder des Flächentauschs aneinandergrenzender Jagdgebiete nach Paragraph 9, Absatz 4, zweiter Satz oder Absatz 5, dritter Satz nicht nachkommt, 4.Ziffer 4 einer Verpflichtung zur Verständigung des Jagdausübungsberechtigten oder zur Übergabe gefangener oder getöteter Tiere nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz nicht nachkommt,einer Verpflichtung zur Verständigung des Jagdausübungsberechtigten oder zur Übergabe gefangener oder getöteter Tiere nach Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz nicht nachkommt, 5.Ziffer 5 als Jagdausübungsberechtigter die Jagd in seinem Jagdgebiet von mehr Personen ausüben lässt, als nach § 11 Abs. 8 zulässig wäre,als Jagdausübungsberechtigter die Jagd in seinem Jagdgebiet von mehr Personen ausüben lässt, als nach Paragraph 11, Absatz 8, zulässig wäre, 6.Ziffer 6 einer Verpflichtung zur Anzeige der Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter oder der Bestellung eines Jagdleiters nach § 11a Abs. 5 erster Satz nicht nachkommt,einer Verpflichtung zur Anzeige der Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter oder der Bestellung eines Jagdleiters nach Paragraph 11 a, Absatz 5, erster Satz nicht nachkommt, 7.Ziffer 7 als Inhaber einer Jagderlaubnis entgegen § 12 Abs. 3 bei der Ausübung der Jagd den Jagderlaubnisschein nicht mitführt oder diesen den Jagdschutzorganen bzw. den Organen der öffentlichen Sicherheit nicht vorweist,als Inhaber einer Jagderlaubnis entgegen Paragraph 12, Absatz 3, bei der Ausübung der Jagd den Jagderlaubnisschein nicht mitführt oder diesen den Jagdschutzorganen bzw. den Organen der öffentlichen Sicherheit nicht vorweist, 8.Ziffer 8 als Jagdausübungsberechtigter entgegen § 12a Abs. 1 zweiter Satz einer Person, die die Jagd auf Schalenwild, Murmeltiere oder Hühnervögel aufgrund einer Jagdgastkarte ausübt, eine Begleitung durch einen Pirschführer nicht vorschreibt,als Jagdausübungsberechtigter entgegen Paragraph 12 a, Absatz eins, zweiter Satz einer Person, die die Jagd auf Schalenwild, Murmeltiere oder Hühnervögel aufgrund einer Jagdgastkarte ausübt, eine Begleitung durch einen Pirschführer nicht vorschreibt, 9.Ziffer 9 einer Verpflichtung zur Anzeige eines Pachtvertrages, dessen Verlängerung, Änderung oder Ergänzung nach § 18 Abs. 3 erster Satz nicht nachkommt,einer Verpflichtung zur Anzeige eines Pachtvertrages, dessen Verlängerung, Änderung oder Ergänzung nach Paragraph 18, Absatz 3, erster Satz nicht nachkommt, 10.Ziffer 10 einer Aufforderung zur Vorlage eines Wildabschussvertrages, dessen Verlängerung, Änderung oder Ergänzung nach § 20a Abs. 2 erster Satz nicht nachkommt,einer Aufforderung zur Vorlage eines Wildabschussvertrages, dessen Verlängerung, Änderung oder Ergänzung nach Paragraph 20 a, Absatz 2, erster Satz nicht nachkommt, 11.Ziffer 11 als Obmann einer Jagdgenossenschaft der Verpflichtung zur Anzeige eines Beschlusses über die Eigenbewirtschaftung oder der freihändigen Vergabe nach § 25 Abs. 1 nicht nachkommt,als Obmann einer Jagdgenossenschaft der Verpflichtung zur Anzeige eines Beschlusses über die Eigenbewirtschaftung oder der freihändigen Vergabe nach Paragraph 25, Absatz eins, nicht nachkommt, 12.Ziffer 12 einer Verpflichtung zur Führung eines Verzeichnisses über die ausgegebenen Jagdgastkarten nach § 27b Abs. 1 oder einer Verpflichtung zur Gewährung der Einsicht in diese Aufzeichnungen oder der Übermittlung von Abschriften nach § 27b Abs. 2 nicht nachkommt,einer Verpflichtung zur Führung eines Verzeichnisses über die ausgegebenen Jagdgastkarten nach Paragraph 27 b, Absatz eins, oder einer Verpflichtung zur Gewährung der Einsicht in diese Aufzeichnungen oder der Übermittlung von Abschriften nach Paragraph 27 b, Absatz 2, nicht nachkommt, 13.Ziffer 13 einer Verpflichtung zur Vorlage des Abschussplanes nach § 37a Abs. 8 erster Satz nicht nachkommt,einer Verpflichtung zur Vorlage des Abschussplanes nach Paragraph 37 a, Absatz 8, erster Satz nicht nachkommt, 14.Ziffer 14 als Jagdausübungsberechtigter seiner Verständigungspflicht oder als Hegemeister seinen Verständigungs- und Informationspflichten nach § 37b Abs. 6 lit. b nicht nachkommt,als Jagdausübungsberechtigter seiner Verständigungspflicht oder als Hegemeister seinen Verständigungs- und Informationspflichten nach Paragraph 37 b, Absatz 6, Litera b, nicht nachkommt, 15.Ziffer 15 einer Verpflichtung zur Meldung des Abschusses nach § 37b Abs. 8 nicht nachkommt,einer Verpflichtung zur Meldung des Abschusses nach Paragraph 37 b, Absatz 8, nicht nachkommt, 16.Ziffer 16 einer Verpflichtung zur Vorlage der Trophäen oder des linken Unterkieferastes bei den Pflichttrophäenschauen des Tiroler Jägerverbandes nach § 38 Abs. 1 nicht nachkommt,einer Verpflichtung zur Vorlage der Trophäen oder des linken Unterkieferastes bei den Pflichttrophäenschauen des Tiroler Jägerverbandes nach Paragraph 38, Absatz eins, nicht nachkommt, 17.Ziffer 17 einer Verpflichtung zur Meldung des Abschusses nach § 38a Abs. 4 zweiter Satz nicht rechtzeitig nachkommt,einer Verpflichtung zur Meldung des Abschusses nach Paragraph 38 a, Absatz 4, zweiter Satz nicht rechtzeitig nachkommt, 18.Ziffer 18 einer Verpflichtung zur Meldung und Eintragung des Abschusses nach § 39 Abs. 1 zweiter Satz oder des Fundes nach § 39 Abs. 2 erster Satz nicht nachkommt,einer Verpflichtung zur Meldung und Eintragung des Abschusses nach Paragraph 39, Absatz eins, zweiter Satz oder des Fundes nach Paragraph 39, Absatz 2, erster Satz nicht nachkommt, 19.Ziffer 19 dem Verbot nach § 42 Abs. 2 erster Satz außer in Durchführung einer Verordnung nach § 52b Abs. 1 zuwiderhandelt oder der Verpflichtung nach § 42 Abs. 2 zweiter Satz nicht nachkommt,dem Verbot nach Paragraph 42, Absatz 2, erster Satz außer in Durchführung einer Verordnung nach Paragraph 52 b, Absatz eins, zuwiderhandelt oder der Verpflichtung nach Paragraph 42, Absatz 2, zweiter Satz nicht nachkommt, 20.Ziffer 20 entgegen § 45 Abs. 3 Wildruheflächen außerhalb von zur allgemeinen Benützung bestimmten Straßen und Wegen betritt oder befährt, ohne hiezu berechtigt zu sein,entgegen Paragraph 45, Absatz 3, Wildruheflächen außerhalb von zur allgemeinen Benützung bestimmten Straßen und Wegen betritt oder befährt, ohne hiezu berechtigt zu sein, 21.Ziffer 21 als Jagdausübungsberechtigter der Verpflichtung zur Kennzeichnung von Wildruheflächen oder zur Entfernung der Hinweistafeln nach § 45 Abs. 4 nicht ausreichend nachkommt,als Jagdausübungsberechtigter der Verpflichtung zur Kennzeichnung von Wildruheflächen oder zur Entfernung der Hinweistafeln nach Paragraph 45, Absatz 4, nicht ausreichend nachkommt, 22.Ziffer 22 entgegen § 46a Abs. 1 eine Fütterungsanlage für Rotwild, Muffelwild oder Rehwild errichtet, erweitert, wesentlich ändert oder betreibt, ohne dies der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen,entgegen Paragraph 46 a, Absatz eins, eine Fütterungsanlage für Rotwild, Muffelwild oder Rehwild errichtet, erweitert, wesentlich ändert oder betreibt, ohne dies der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, 23.Ziffer 23 entgegen § 46a Abs. 7 eine Fütterungsanlage für Rehwild nicht ordnungsgemäß einzäunt, ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung zu besitzen,entgegen Paragraph 46 a, Absatz 7, eine Fütterungsanlage für Rehwild nicht ordnungsgemäß einzäunt, ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung zu besitzen, 24.Ziffer 24 den Bestimmungen einer Verordnung aufgrund von § 46a Abs. 13 über die bauliche Ausführung, die Ausstattung und die zu treffenden Hygienemaßnahmen von Fütterungsanlagen oder den Auflagen eines aufgrund von § 46a Abs. 3 oder 8 ergangenen Bescheides zuwiderhandelt oder einem Auftrag zur Änderung der Fütterungsanlage nach § 46a Abs. 8 nicht nachkommt,den Bestimmungen einer Verordnung aufgrund von Paragraph 46 a, Absatz 13, über die bauliche Ausführung, die Ausstattung und die zu treffenden Hygienemaßnahmen von Fütterungsanlagen oder den Auflagen eines aufgrund von Paragraph 46 a, Absatz 3, oder 8 ergangenen Bescheides zuwiderhandelt oder einem Auftrag zur Änderung der Fütterungsanlage nach Paragraph 46 a, Absatz 8, nicht nachkommt, 25.Ziffer 25 entgegen § 47 keinen geprüften Schweißhund oder einen auf Schweißfährte geprüften Gebrauchshund hält,entgegen Paragraph 47, keinen geprüften Schweißhund oder einen auf Schweißfährte geprüften Gebrauchshund hält, 26.Ziffer 26 einer Verpflichtung zur Kenntlichmachung der Stellen des Abschusses und des Überwechselns oder zur Meldung an den Jagdausübungsberechtigten des Nachbarjagdgebietes nach § 48 Abs. 1 nicht nachkommt,einer Verpflichtung zur Kenntlichmachung der Stellen des Abschusses und des Überwechselns oder zur Meldung an den Jagdausübungsberechtigten des Nachbarjagdgebietes nach Paragraph 48, Absatz eins, nicht nachkommt, 27.Ziffer 27 entgegen § 52b Abs. 2 den ihm in einer Verordnung aufgrund von § 52b Abs. 1 aufgetragenen Abschuss von Rabenkrähen nicht entsprechend dem Auftrag tätigt, Verpflichtungen einer Verordnung aufgrund von § 52b Abs. 1 nicht nachkommt oder einem Verbot nach § 52b Abs. 3 zuwiderhandelt,entgegen Paragraph 52 b, Absatz 2, den ihm in einer Verordnung aufgrund von Paragraph 52 b, Absatz eins, aufgetragenen Abschuss von Rabenkrähen nicht entsprechend dem Auftrag tätigt, Verpflichtungen einer Verordnung aufgrund von Paragraph 52 b, Absatz eins, nicht nachkommt oder einem Verbot nach Paragraph 52 b, Absatz 3, zuwiderhandelt, 28.Ziffer 28 einer Verpflichtung zur Meldung des Abschusses nach § 52b Abs. 4 erster Satz bzw. § 53 Abs. 2 dritter Satz nicht nachkommt, einer Verpflichtung zur Meldung des Abschusses nach Paragraph 52 b, Absatz 4, erster Satz bzw. Paragraph 53, Absatz 2, dritter Satz nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000,- Euro zu bestrafen.
(3)Bei Vorliegen erschwerender Umstände kann neben der Verhängung einer Geldstrafe der Verfall von Gegenständen, die mit der Übertretung im Zusammenhang stehen, ausgesprochen werden. Ebenso kann auch der Verfall von Wild, das entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes gefangen oder erlegt wurde, sowie dessen Trophäen erkannt werden.
(4)Der Versuch ist strafbar.
(5)Im Straferkenntnis kann auch auf den zeitlichen oder dauernden Verlust der Fähigkeit, eine Tiroler Jagdkarte oder Jagdgastkarte zu erlangen, erkannt werden.
(6)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Tiroler Jägerverband eine Ausfertigung jeder rechtskräftigen Entscheidung in Verwaltungsstrafsachen nach Abs. 1 oder 2 zu übersenden.
(6)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Tiroler Jägerverband eine Ausfertigung jeder rechtskräftigen Entscheidung in Verwaltungsstrafsachen nach Absatz eins, oder 2 zu übersenden. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung lauten wie folgt: § 1Paragraph eins Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit
(1)Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
(2)Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. § 5Paragraph 5 Schuld
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2)Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. § 22Paragraph 22 Zusammentreffen von strafbaren Handlungen
(1)Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2)Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen. V. Rechtliche Erwägungenrömisch fünf. Rechtliche Erwägungen Zwar ist dem Beschwerdeführer in seinem Vorbringen beizupflichten, dass das Günstigkeitsprinzip bzw. Rückwirkungsgebot, welches § 1 Abs 2 VStG normiert, grundsätzlich nicht mehr der (zeitlichen) Beschränkung auf das Recht zur Zeit der Fällung des Bescheides erster Instanz unterliegt und es auf die Gesamtauswirkung für den Täter ankommt (vgl. VwGH vom 21.11.2014, Ra 2014/02/0051). Der Beschwerdeführer übersieht dabei allerdings, dass Gegenstand des Günstigkeitsvergleichs ausschließlich die Strafe ist (Raschauer/Wessely, VStG, § 1 Rz 15). Da das gesetzte Verhalten – Futtervorlage außerhalb winterlicher Notzeit – auch nach neuer Rechtslage gemäß § 46 Abs 1 iVm § 70 Abs 1 Z 22 TJG idF LGBl.Nr. 64/2015 weiterhin strafbar ist und die Strafe weiterhin in einer Geldstrafe besteht, hätte sich die neue Rechtslage in ihrer Gesamtwirkung nicht positiv(
  1. er)für den Beschwerdeführer ausgewirkt und ist auf den gegenständlichen Fall die Rechtslage zur Zeit der Tat anzuwenden, somit jene vor der Novelle 2015. Zwar ist dem Beschwerdeführer in seinem Vorbringen beizupflichten, dass das Günstigkeitsprinzip bzw. Rückwirkungsgebot, welches Paragraph eins, Absatz 2, VStG normiert, grundsätzlich nicht mehr der (zeitlichen) Beschränkung auf das Recht zur Zeit der Fällung des Bescheides erster Instanz unterliegt und es auf die Gesamtauswirkung für den Täter ankommt vergleiche VwGH vom 21.11.2014, Ra 2014/02/0051). Der Beschwerdeführer übersieht dabei allerdings, dass Gegenstand des Günstigkeitsvergleichs ausschließlich die Strafe ist (Raschauer/Wessely, VStG, Paragraph eins, Rz 15). Da das gesetzte Verhalten – Futtervorlage außerhalb winterlicher Notzeit – auch nach neuer Rechtslage gemäß Paragraph 46, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 22, TJG in der Fassung LGBl.Nr. 64 aus 2015, weiterhin strafbar ist und die Strafe weiterhin in einer Geldstrafe besteht, hätte sich die neue Rechtslage in ihrer Gesamtwirkung nicht positiv(
  2. er)für den Beschwerdeführer ausgewirkt und ist auf den gegenständlichen Fall die Rechtslage zur Zeit der Tat anzuwenden, somit jene vor der Novelle 2015. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass nach neuer Rechtslage, es lediglich auf das Datum der ersten Fütterung ankäme, ist nicht richtig. Zwar normiert § 46 TJG idF LGBl.Nr. 64/2015 nunmehr einen zeitlichen Rahmen, was bisher bewusst vermieden wurde (H.J. Abart, Kommentar zum TJG 2004, § 46 Rz 2), doch hat sich an der Voraussetzung der Sicherung bzw. Erhaltung des Wildbestandes und der Prävention von Schäl- und Verbissschäden nichts geändert. Denn auch § 46 idF LGBl.Nr. 64/2015 erlaubt lediglich eine Fütterung frühestens ab dem 16.11 eines jeden Jahres „soweit es zur Sicherung eines angemessenen Wildbestandes oder zur Vermeidung von Schäl- und Verbissschäden erforderlich ist“. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass nach neuer Rechtslage, es lediglich auf das Datum der ersten Fütterung ankäme, ist nicht richtig. Zwar normiert Paragraph 46, TJG in der Fassung LGBl.Nr. 64 aus 2015, nunmehr einen zeitlichen Rahmen, was bisher bewusst vermieden wurde (H.J. Abart, Kommentar zum TJG 2004, Paragraph 46, Rz 2), doch hat sich an der Voraussetzung der Sicherung bzw. Erhaltung des Wildbestandes und der Prävention von Schäl- und Verbissschäden nichts geändert. Denn auch Paragraph 46, in der Fassung LGBl.Nr. 64 aus 2015, erlaubt lediglich eine Fütterung frühestens ab dem 16.11 eines jeden Jahres „soweit es zur Sicherung eines angemessenen Wildbestandes oder zur Vermeidung von Schäl- und Verbissschäden erforderlich ist“. Darauf, dass zum gegenständlichen Zeitraum, am 04.12. und 05.12.2014, keine winterliche Notzeit bestanden hat, wurde bereits im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen. Der Aussage des Amtssachverständigen Dr. G, dass Notzeiten jene Zeiten sind in denen das Tier aufgrund von Waldbränden, Überschwemmungen oder winterlicher Notzeiten – durchgehende Schneedecke bzw. Vereisung – keine Äsung aufnehmen kann und ausgehend von den im Akt enthaltenen Lichtbildern zu den fraglichen Zeitpunkten keine dieser Szenarien vorlagen, ist Glauben zu schenken (zum Vergleich: H.J. Abart, Kommentar zum TJG 2004, Anmerkung zu § 40 lit i TJG 2004). Somit war die Fütterung am 04.12.2014 und 05.12.2014 objektiv nicht gerechtfertigt. Darauf, dass zum gegenständlichen Zeitraum, am 04.12. und 05.12.2014, keine winterliche Notzeit bestanden hat, wurde bereits im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen. Der Aussage des Amtssachverständigen Dr. G, dass Notzeiten jene Zeiten sind in denen das Tier aufgrund von Waldbränden, Überschwemmungen oder winterlicher Notzeiten – durchgehende Schneedecke bzw. Vereisung – keine Äsung aufnehmen kann und ausgehend von den im Akt enthaltenen Lichtbildern zu den fraglichen Zeitpunkten keine dieser Szenarien vorlagen, ist Glauben zu schenken (zum Vergleich: H.J. Abart, Kommentar zum TJG 2004, Anmerkung zu Paragraph 40, Litera i, TJG 2004). Somit war die Fütterung am 04.12.2014 und 05.12.2014 objektiv nicht gerechtfertigt. Zum Vorwurf der Futtervorlage die den örtlichen Gegebenheiten nicht angepasst ist, äußerte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er grundsätzlich erst nach einer „Eingewöhnungsphase“ Raufutter (Heu) füttert und, dass er dies seit 15 Jahren so betreibt. Separat legt er, was unbestritten feststeht, Kraftfutter in Form einer Körnermischung mit Kastanien vor. Zur separaten Vorlage von Rau- und Kraftfutter erläuterte der Amtssachverständige Dr. G, dass dies sowohl aus veterinärmedizinischer als auch aus wildtechnischer Sicht problematisch ist, da sich das Tier primär zum Kraftfutter hingezogen fühlt, eine ausreichende Aufnahme an Raufutter zur Vermeidung von Pansenübersäuerung und deren Folgen jedoch unerlässlich ist. Dieser Ansicht ist nach Meinung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu folgen, da bei der Beurteilung der Qualifikation als „ den örtlichen Gegebenheiten angepasste Fütterung“ stets auf die aktuellen ernährungsphysiologischen Erkenntnisse zu achten ist (H.J. Abart, Kommentar zum TJG 2004, Anmerkung zu § 46 Rz 4). Zum Vorwurf der Futtervorlage die den örtlichen Gegebenheiten nicht angepasst ist, äußerte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er grundsätzlich erst nach einer „Eingewöhnungsphase“ Raufutter (Heu) füttert und, dass er dies seit 15 Jahren so betreibt. Separat legt er, was unbestritten feststeht, Kraftfutter in Form einer Körnermischung mit Kastanien vor. Zur separaten Vorlage von Rau- und Kraftfutter erläuterte der Amtssachverständige Dr. G, dass dies sowohl aus veterinärmedizinischer als auch aus wildtechnischer Sicht problematisch ist, da sich das Tier primär zum Kraftfutter hingezogen fühlt, eine ausreichende Aufnahme an Raufutter zur Vermeidung von Pansenübersäuerung und deren Folgen jedoch unerlässlich ist. Dieser Ansicht ist nach Meinung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu folgen, da bei der Beurteilung der Qualifikation als „ den örtlichen Gegebenheiten angepasste Fütterung“ stets auf die aktuellen ernährungsphysiologischen Erkenntnisse zu achten ist (H.J. Abart, Kommentar zum TJG 2004, Anmerkung zu Paragraph 46, Rz 4). Was die innere Tatseite anbelangt, so ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn in einer Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017, ua). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer gegenständlich nicht gelungen, zumal er in seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung am 09.11.2015 selbst aussagte, dass er die Fütterung in derart wie sie Ihm vorgeworfen wurde, seit Jahren betreibt. Was die innere Tatseite anbelangt, so ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn in einer Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen vergleiche VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017, ua). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer gegenständlich nicht gelungen, zumal er in seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung am 09.11.2015 selbst aussagte, dass er die Fütterung in derart wie sie Ihm vorgeworfen wurde, seit Jahren betreibt. Zum Vorbingen, dass der Beschwerdeführer wegen „ein und derselben Fütterung“ in unzulässiger Weise „doppelt“ bestraft werde und dies gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoße, ist folgendes anzumerken: Im gegenständlichen Fall verwirklicht der Beschwerdeführer mit einem Verhalten, und zwar der Vorlage von Kraftfutter am 04.12. und 05.12.2014, zwei einander nicht ausschließende Tatbestände iSd § 22 Abs 1 VStG – Fütterung außerhalb winterlicher Notzeit und Fütterung die den örtlichen Gegebenheiten nicht angepasst ist. Dabei handelt es sich um eine sogenannte „Idealkonkurrenz“. Die Verfolgung derart idealkonkurrierender Delikte widerspricht nicht von vornherein dem Doppelbestrafungsverbot der EMRK. Unzulässig wäre es jedoch, wenn die vorgeworfene Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war (VwGH vom 25.02.2009, 2008/07/0182). Dies ist gegenständlich nicht der Fall. Zum Vorbingen, dass der Beschwerdeführer wegen „ein und derselben Fütterung“ in unzulässiger Weise „doppelt“ bestraft werde und dies gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoße, ist folgendes anzumerken: Im gegenständlichen Fall verwirklicht der Beschwerdeführer mit einem Verhalten, und zwar der Vorlage von Kraftfutter am 04.12. und 05.12.2014, zwei einander nicht ausschließende Tatbestände iSd Paragraph 22, Absatz eins, VStG – Fütterung außerhalb winterlicher Notzeit und Fütterung die den örtlichen Gegebenheiten nicht angepasst ist. Dabei handelt es sich um eine sogenannte „Idealkonkurrenz“. Die Verfolgung derart idealkonkurrierender Delikte widerspricht nicht von vornherein dem Doppelbestrafungsverbot der EMRK. Unzulässig wäre es jedoch, wenn die vorgeworfene Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war (VwGH vom 25.02.2009, 2008/07/0182). Dies ist gegenständlich nicht der Fall. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.23.2458.7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.