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LVwG-2014/17/1549-2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/17/1549-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 15a

in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro odera)

Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oder b)

§ 15a

in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oderb)

Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oder c)

§ 15a

in Gefahrenkategorie III einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro,c)

Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch drei einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit. a oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß lit. c können auch durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG eingehoben werden.im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß Litera a, oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß Litera c, können auch durch Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG eingehoben werden. § 13 Abs 2 GGBGParagraph 13, Absatz 2, GGBG Der Lenker darf eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn

  1. er über seine Pflichten und die Besonderheiten der Beförderung informiert ist,
  2. er die Voraussetzungen des § 14 erfüllt und
  3. er die Voraussetzungen des Paragraph 14, erfüllt und
  4. er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind.
  5. er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind. Der Lenker kann jedoch im Fall der Z 3 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.Der Lenker kann jedoch im Fall der Ziffer 3, auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen. § 37 Abs 2 Ziffer 9Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 9 Wer als Lenker entgegen § 13 Abs. 2 bis 4, § 15 Abs. 5 und 6 oder § 17 Abs. 1 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in § 17 Abs. 1 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder nicht den Bescheid gemäß § 17 Abs. 4 mitführt oder diesen nicht auf Verlangen aushändigt begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und istWer als Lenker entgegen Paragraph 13, Absatz 2 bis 4, Paragraph 15, Absatz 5 und 6 oder Paragraph 17, Absatz eins und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in Paragraph 17, Absatz eins, angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder nicht den Bescheid gemäß Paragraph 17, Absatz 4, mitführt oder diesen nicht auf Verlangen aushändigt begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist a)

§ 15a

in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro odera)

Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oder b)

§ 15a

in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oderb)

Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oder c)Litera c

§ 15a

in Gefahrenkategorie III einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro,

Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch drei einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit. a oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß lit. c können auch durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG eingehoben werden.im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß Litera a, oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß Litera c, können auch durch Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG eingehoben werden. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer wird fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt. Festgehalten wird, dass entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch bei mehreren Verstößen der Lenker wegen der Unterlassung seiner Überzeugungspflicht nur eine Übertretung im Sinn des § 13 Abs 2 Ziffer 3 GGBG begeht und nicht drei Übertretungen setzt, wie dies im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführt wurde und daher hinsichtlich der Punkte 1 bis 3 nur auf eine Übertretung zu erkennen war und nur einmal eine Strafe zu verhängen war. Festgehalten wird, dass entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch bei mehreren Verstößen der Lenker wegen der Unterlassung seiner Überzeugungspflicht nur eine Übertretung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3 GGBG begeht und nicht drei Übertretungen setzt, wie dies im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführt wurde und daher hinsichtlich der Punkte 1 bis 3 nur auf eine Übertretung zu erkennen war und nur einmal eine Strafe zu verhängen war. Der gesetzliche Strafrahmen für die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretungen ist immer davon abhängig in welche Gefahrenkategorie gemäß § 15a die jeweilige Übertretung einzustufen ist. Entsprechend dem zu dieser Bestimmung ergangenen Mängelkatalog handelt es sich bei den angeführten Verstößen zu den ursprünglich angeführten Punkten 1, 2 und 3 um solche, die nach den Gefahrenkategorien I, II und III eingestuft worden waren. Es war daher der neu zu bemessende Strafrahmen der Gefahrenkategorie I zu unterstellen, welcher ebenso wie der Strafrahmen von Punkt 4 zwischen Euro 150,-- bis Euro 6.000,-- liegt. Der gesetzliche Strafrahmen für die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretungen ist immer davon abhängig in welche Gefahrenkategorie gemäß Paragraph 15 a, die jeweilige Übertretung einzustufen ist. Entsprechend dem zu dieser Bestimmung ergangenen Mängelkatalog handelt es sich bei den angeführten Verstößen zu den ursprünglich angeführten Punkten 1, 2 und 3 um solche, die nach den Gefahrenkategorien römisch eins, römisch zwei und römisch drei eingestuft worden waren. Es war daher der neu zu bemessende Strafrahmen der Gefahrenkategorie römisch eins zu unterstellen, welcher ebenso wie der Strafrahmen von Punkt 4 zwischen Euro 150,-- bis Euro 6.000,-- liegt. Dem Beschwerdeführer kommt der Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit zu Gute. Unter Berücksichtigung, dass die Punkte 1 bis 3 zusammenzufassen waren, war bezüglich der Punkte 1 und 4 und unter Berücksichtigung der Gefahrenkategorie I auf die Mindeststrafe nach §37 Abs a) GGBG zu erkennen und eine Geldstrafe von jeweils Euro 150,-- auszusprechen.Dem Beschwerdeführer kommt der Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit zu Gute. Unter Berücksichtigung, dass die Punkte 1 bis 3 zusammenzufassen waren, war bezüglich der Punkte 1 und 4 und unter Berücksichtigung der Gefahrenkategorie römisch eins auf die Mindeststrafe nach §37 Abs a) GGBG zu erkennen und eine Geldstrafe von jeweils Euro 150,-- auszusprechen. Die nunmehr herabgesetzte Strafe entspricht auch dann den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers, wenn diese als gering anzunehmen sind und sie reicht aus um den Beschwerdeführer in Zukunft zu einer genaueren Einhaltung der Bestimmungen bei Gefahrguttransporten zu verhalten. Auch spezialpräventive Gründe sprechen nicht gegen eine Herabsetzung der Strafe. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.17.1549.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.