RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/19/0602-15 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerden von
- A,
- B,
- C und
- D, alle vertreten durch Univ.-Doz. Dr. L, Rechtsanwalt in Ort2, Adresse1, gegen Spruchteil A) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Ort3 vom 03.06.2009, Zl Min-**/**-**, nach öffentlichen mündlichen Verhandlungen zu Recht erkannt: I.römisch eins. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der E GmbH in Spruchteil A) die mineralrohstoffrechtliche Bewilligung für den eingebrachten Gewinnungsbetriebsplan nach Maßgabe der Projektsunterlagen und der Spruchpunkte I) bis VIII) erteilt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der E GmbH in Spruchteil A) die mineralrohstoffrechtliche Bewilligung für den eingebrachten Gewinnungsbetriebsplan nach Maßgabe der Projektsunterlagen und der Spruchpunkte römisch eins) bis römisch acht) erteilt. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung haben die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer folgendes vorgebracht: „Frau A, Herr B, Herr C und Herr D bringen durch ihren ausgewiesenen Vertreter gegen den Bescheid der BH Ort3 vom 3.6.2009, GZ Min-**/**-**, zugestellt am 18.11.2009, sohin innerhalb offener Frist folgende Berufung ein:
- Sachverhalt 1.
- Mit Schreiben vom 11.3.2004 stellte die E GmbH den Antrag auf Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach dem MinroG für den Tagbau X in der KG Ort1.1.
- Mit Schreiben vom 11.3.2004 stellte die E GmbH den Antrag auf Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach dem MinroG für den Tagbau römisch zehn in der KG Ort
- 1.
- Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang am 8.2.2006 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei in der Verhandlung diverse Nachbarn Einwendungen erhoben haben. Herr O, Frau P und Frau Q haben unter Hinweis auf eine Stellungnahme von 7.2.2006 und unter Vorlage von zwei weiteren Schreiben umfangreiche Einwendungen erstattet. Insbesondere wurde vorgebracht, dass der Abtransport der mineralischen Rohstoffe aufgrund der Schmalheit der Straße kaum möglich ist und zu einer Gefährdung von Menschen führen würde. Weiters wurde vorgebracht, dass es zu Staubemissionen, Lärm und Erschütterungen im gesundheitsgefährdenden, jedenfalls aber unzumutbaren Ausmaß kommen würde. In der Verhandlung wurde auch zusätzlich vorgebracht, dass ein sprengtechnisches Gutachten nicht eingeholt wurde und auch keine Aussagen über die Erschütterungen gemacht werden könnten. Frau A, Herr B, Herr C und Herr D haben sich diesen Einwendungen angeschlossen und zu ihren Einwendungen erklärt. Frau A, Herr B und Herr C werden im Protokoll als Anrainer angeführt, auf Herrn D wurde bei der Anführung der Verhandlungsteilnehmer im Protokoll vergessen. 1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3.6.2009, GZ Min-**/**-**, wurde das beantragte Projekt gemäß dem MinroG, WRG 1959, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 und gemäß dem Forstgesetz 1975 bewilligt. 1.
- Dieser Bescheid wurde an einzelne Nachbarn zugestellt, beispielsweise an Herrn O und Herrn R, nicht aber an Frau A, Herrn B, Herrn C und Herrn D. 1.
- Herr O und R haben gegen den Bescheid der belangten Behörde Berufung erhoben, die mit Bescheid vom 8.10.2009, GZ IIa-*****/*-09, und vom 9.10.2009, GZ IIa-****1/*-09, vom Landeshauptmann von Tirol abgewiesen wurden. Gegen diese Berufungsbescheide wird Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. 1.
- Nach Kenntnisnahme des Bescheides der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Erstellung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen die Berufungsbescheide des Landeshauptmannes von Tirol wurde vom fertigenden Rechtsanwalt Kontakt mit Frau A, Herrn B, Herrn C und Herrn D aufgenommen, die damit erstmals vom Bescheid der belangten Behörde erfuhren. 1.
- Nach anwaltlicher Bevollmächtigung durch Frau A und Herrn B am 25.10.2009 sowie durch Herrn C und Herrn D am 26.10.2009 hat der gefertigte Rechtsanwalt mit Schreiben an die belangte Behörde vom 2.11.2009 die Nichtzustellung und damit die Nichterlassung des angeführten Bescheides vom 3.6.2009 in Bezug auf diese Parteien gerügt und schwerwiegende Bedenken vorgebracht. 1.
- Im Zuge einer Vorsprache bei der belangten Behörde am 4.11.2009, um Akteneinsicht zu nehmen und die rechtswidrigen Vorgänge in Bezug auf die angeführten Nachbarn des Steinbruches zu klären, wurden dem gefertigten Rechtsanwalt vier Bescheide in Bezug auf die Beschwerdeführer in der Fassung vom 3.6.2009 übergeben.
- Rechtliche Beurteilung Aus dem unstrittigen Sachverhalt lässt sich nunmehr ableiten, dass der Bescheid an diversen rechtlichen Mängeln leidet: 2.
- Verletzung des Parteiengehörs 2.1.
- Den Berufungswerbern wurden nach der mündlichen Verhandlung am 8.2.2006 wesentliche Gutachten und Aktenstücke nicht mehr zur Kenntnis gebracht, weswegen sie dazu nicht Stellung nehmen konnten. Daraus resultiert eine Verletzung des Parteiengehörs. 2.1.
- Anzumerken ist, dass der gefertigte Rechtsanwalt sowohl in der Abteilung der Tiroler Landesregierung, Sachgebiet Gewerberecht (Berufungsabteilung) am 3.6.2009 als auch in der Unterabteilung Umweltschutz (belangte Behörde) am 4.6.2009 Akteneinsicht genommen und den relevanten Verfahrensakt nicht erhalten hat. Bei beiden Behörden befanden sich nur Fragmente des Aktes, wobei allerdings bei der belangten Behörde die Projektunterlagen auflagen. Der gefertigte Rechtsanwalt hat ausdrücklich um Übermittlung der wesentlichen Projektunterlagen ersucht, was ihm von der belangten Behörde mit den Worten verweigert wurde, dass niemand Zeit hätte, der diese Arbeit durchführt. Im Übrigen wurde der gefertigte Rechtsanwalt auf einen Münzkopierer im Erdgeschoss verwiesen. Diese Vorgangsweise ist rechtswidrig und behindert den gefertigten Rechtsanwalt bei der Erstellung seiner Berufung. Projektunterlagen sind wesentliche verfahrensrelevante Bestandteile, wobei überdies Sachverständigengutachten beilagen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18.9.2002, GZ 2011/**/**** Folgendes klar gestellt: Nach § 17 Abs. 1 AVG können sich Parteien von den Akten an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen. Die Wendung "nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten" normiert kein Ermessen der Behörde über die Frage, ob Kopien angefertigt werden sollen oder nicht. Es wird damit einzig die Voraussetzung der technischen Machbarkeit normiert, kurz gesagt: besitzt die Behörde einen Kopierer, der funktionstüchtig ist, hat die einsichtnehmende Partei einen Rechtsanspruch darauf, dass Kopien der Aktenteile (auf ihre Kosten) angefertigt werden. Insofern rügt die Beschwerdeführerin zu Recht einen Verfahrensmangel, der aber nur unter dem Gesichtspunkt der Relevanz zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheids führen kann.Nach Paragraph 17, Absatz eins, AVG können sich Parteien von den Akten an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen. Die Wendung "nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten" normiert kein Ermessen der Behörde über die Frage, ob Kopien angefertigt werden sollen oder nicht. Es wird damit einzig die Voraussetzung der technischen Machbarkeit normiert, kurz gesagt: besitzt die Behörde einen Kopierer, der funktionstüchtig ist, hat die einsichtnehmende Partei einen Rechtsanspruch darauf, dass Kopien der Aktenteile (auf ihre Kosten) angefertigt werden. Insofern rügt die Beschwerdeführerin zu Recht einen Verfahrensmangel, der aber nur unter dem Gesichtspunkt der Relevanz zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheids führen kann. Nachdem unstrittig die BH Ort3 ein Kopiergerät besitzt, wäre sie verpflichtet gewesen, für den gefertigten Rechtsanwalt eine Kopie herzustellen. Der gefertigte Rechtsanwalt hat eigenhändig eine Kopie um € 0,20 hergestellt und die Funktionsfähigkeit des Kopiergerätes festgestellt. 2.1.
- Bei der Akteneinsicht am 4.11.2009 wurde dem gefertigten Rechtsanwalt der angefochtene Bescheid vom 3.6.2009 unverändert übergeben. Die belangte Behörde hat sich in keiner Weise mit dem im Schriftsatz vom 2.11.2009 vorgebrachten Rechtswidrigkeiten auseinander gesetzt und einfach den angefochtenen Bescheid vom 3.6.2009 zugestellt und damit nunmehr auch in Bezug auf Frau A, Herrn B, Herrn C und Herrn D erlassen. Die belangte Behörde hat damit gegen den wesentlichen Verfahrensgrundsatz des Rechts auf Parteiengehör und damit gegen die daraus abzuleitende Verpflichtung sich mit dem Vorbringen auseinanderzusetzen (vgl. VwSlg.NF 587 A, 4007 A, 682 F; VwGH 11.6.1968, Z1189/68), verstoßen.Die belangte Behörde hat damit gegen den wesentlichen Verfahrensgrundsatz des Rechts auf Parteiengehör und damit gegen die daraus abzuleitende Verpflichtung sich mit dem Vorbringen auseinanderzusetzen vergleiche VwSlg.NF 587 A, 4007 A, 682 F; VwGH 11.6.1968, Z1189/68), verstoßen. Der Bescheid ist daher bereits auch aus diesem Grund mit massiver Rechtswidrigkeit belastet und aufzuheben. 2.
- Rechtswidrigkeit wegen Widerspruch zu § 82 Abs 2 MinroG2.
- Rechtswidrigkeit wegen Widerspruch zu Paragraph 82, Absatz 2, MinroG Der Aktenlage ist eindeutig zu entnehmen, dass im Rahmen des Gewinnungsbetriebsplanes auf die Abstandsregelung des § 82 Abs 2 MinroG nicht ausreichend Bedacht genommen hat. Dem Plan MA-*-**/001, den die Behörde zum wesentlichen Bestandteil des erstinstanzlichen Genehmigungsbescheides erklärt hat, ist eindeutig zu entnehmen, dass der gebotene 300 m-Abstand nicht vom äußersten Rand des Bergbaubetriebes berechnet wurde. Jedenfalls beträgt der Abstand zu den Nachbarn R, A, O und C weniger als 300 m. Der Genehmigungsantrag ist bereits deswegen abzuweisen, zumal auch die Ausnahmetatbestände des § 82 Abs 3 Z 1 bis 3 MinroG nicht zum Tragen kommen. Diese Bestimmung dient dem Schutz von Nachbarn vor Gesundheitsgefährdung und unzumutbaren Belästigungen und wird somit als subjektives Recht geltend gemacht.Der Aktenlage ist eindeutig zu entnehmen, dass im Rahmen des Gewinnungsbetriebsplanes auf die Abstandsregelung des Paragraph 82, Absatz 2, MinroG nicht ausreichend Bedacht genommen hat. Dem Plan MA-*-**/001, den die Behörde zum wesentlichen Bestandteil des erstinstanzlichen Genehmigungsbescheides erklärt hat, ist eindeutig zu entnehmen, dass der gebotene 300 m-Abstand nicht vom äußersten Rand des Bergbaubetriebes berechnet wurde. Jedenfalls beträgt der Abstand zu den Nachbarn R, A, O und C weniger als 300 m. Der Genehmigungsantrag ist bereits deswegen abzuweisen, zumal auch die Ausnahmetatbestände des Paragraph 82, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 MinroG nicht zum Tragen kommen. Diese Bestimmung dient dem Schutz von Nachbarn vor Gesundheitsgefährdung und unzumutbaren Belästigungen und wird somit als subjektives Recht geltend gemacht. 2.
- Rechtswidrigkeit wegen Widerspruch § 116 Abs 1 Z 2 in Verbindung mit § 80 Abs 2 Z 4 MinroG2.
- Rechtswidrigkeit wegen Widerspruch Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 4, MinroG Grundlage dafür, dass die Behörde die Genehmigung erteilen darf, ist gemäß § 116 Abs 1 Z 2 MinroG die Berechtigung als Eigentümer über das Grundstück verfügen zu dürfen oder im Sinne des § 80 Abs 2 Z 4 MinroG der Nachweis der Berechtigung zum Abbau von mineralischen Rohstoffen auf nicht dem Ansuchen gehörenden Grundstücken. Der gegenständliche Abbau soll zum Teil auf nicht der E GmbH gehörenden Grundstücken stattfinden. Konkret führt dazu der Bescheid der BH Ort3 auf der Seite 6 die Grundstücke 5**/2 und 5**/3 an, die im Eigentum der Gemeinde Ort1 stehen. Grundlage für die Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers, nämlich der Gemeinde Ort1, zu vermuten, ist ein Vertrag vom 3.9.2002/9.9.2002 zwischen der Gemeinde Ort1 und der E GmbH. Die unterfertigten Gemeindevertreter S, T und U haben diesen Vertrag für die Gemeinde Ort1 unterfertigt, wobei aber die vorangegangene Gemeinderatssitzung am 28.5.2002 den abgeschlossenen Vertrag in der abgeschlossenen Fassung nicht genehmigte. Der Behörde werden in Kopie der Vertrag und das Protokoll der relevanten Gemeinderatssitzung vom 28.5.2002 vorgelegt. Grundlage dafür, dass die Behörde die Genehmigung erteilen darf, ist gemäß Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 2, MinroG die Berechtigung als Eigentümer über das Grundstück verfügen zu dürfen oder im Sinne des Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 4, MinroG der Nachweis der Berechtigung zum Abbau von mineralischen Rohstoffen auf nicht dem Ansuchen gehörenden Grundstücken. Der gegenständliche Abbau soll zum Teil auf nicht der E GmbH gehörenden Grundstücken stattfinden. Konkret führt dazu der Bescheid der BH Ort3 auf der Seite 6 die Grundstücke 5**/2 und 5**/3 an, die im Eigentum der Gemeinde Ort1 stehen. Grundlage für die Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers, nämlich der Gemeinde Ort1, zu vermuten, ist ein Vertrag vom 3.9.2002/9.9.2002 zwischen der Gemeinde Ort1 und der E GmbH. Die unterfertigten Gemeindevertreter S, T und U haben diesen Vertrag für die Gemeinde Ort1 unterfertigt, wobei aber die vorangegangene Gemeinderatssitzung am 28.5.2002 den abgeschlossenen Vertrag in der abgeschlossenen Fassung nicht genehmigte. Der Behörde werden in Kopie der Vertrag und das Protokoll der relevanten Gemeinderatssitzung vom 28.5.2002 vorgelegt. In welcher Weise in der Angelegenheit von Vertretern der Gemeinde vorgegangen wurde, zeigt sich am besten anhand der im Akt aufliegenden Zustimmungserklärung. Der damalige Bürgermeister hat diese Zustimmungserklärung bereits am 6.9.2002 unterfertigt, also bevor der nicht autorisierte Gemeindevorstand den Vertrag unterfertigt hat. Es wird in diesem Zusammenhang auf die ständige Judikatur der Höchstgerichte verwiesen, nach der vertretungsbefugte Organe nur auf Basis von allfällig erforderlichen rechtskonformen Gemeinderatsbeschlüssen tätig sein dürfen. Nachdem derartige Beschlüsse aber nicht vorliegen, liegt keine erforderliche Zustimmung im Sinne des § 80 Abs 2 Z 4 MinroG vor und belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit.Nachdem derartige Beschlüsse aber nicht vorliegen, liegt keine erforderliche Zustimmung im Sinne des Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 4, MinroG vor und belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Von besonderer Relevanz ist aber, dass selbst der nichtige Vertrag zwischen der Gemeinde Ort1 und der E GmbH vom 3.9.2002/9.9.2002 keine Zustimmung zur Benutzung des Grundstückes 5**/3 GB Ort1 enthält. Dennoch hat die Behörde im Genehmigungsbescheid das Grundstück 5**/3 einbezogen. Tatsächlich besteht aber keine Berechtigung zur Benutzung dieses Grundstückes, über das die Zufahrt zum Abbaugebiet erfolgen soll, weswegen der Antrag in Ermangelung einer Abtransportmöglichkeit für mineralische Rohstoffe abgewiesen werden muss. 2.
- Rechtswidrigkeit wegen Widerspruch zu § 116 Abs 1 Z 6 und 7 sowie Abs 2 MinroG2.
- Rechtswidrigkeit wegen Widerspruch zu Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 sowie Absatz 2, MinroG In Bezug auf die Gesundheitsgefährdung der Nachbarn ist auszuführen, dass eine Genehmigung des Abbaus § 116 Abs 1 Z 6 MinroG widersprechen würde, weil es im Falle eines Betriebes zu Überschreitungen der Grenzwerte der Anlage 1, 2 und 5b gemäß IG-L kommen würde. Insbesondere wird es auch im Falle des Betriebes der Anlage zu Gefährdungen durch PM2,5 kommen, was bis dato in keinster Weise geprüft wurde. Die Behörde ist verpflichtet, sich mit dieser Frage durch Einholung eines Sachverständigengutachtens auseinanderzusetzen und wird auf Basis dieses Gutachtens den Antrag abweisen müssen.In Bezug auf die Gesundheitsgefährdung der Nachbarn ist auszuführen, dass eine Genehmigung des Abbaus Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 6, MinroG widersprechen würde, weil es im Falle eines Betriebes zu Überschreitungen der Grenzwerte der Anlage 1, 2 und 5b gemäß IG-L kommen würde. Insbesondere wird es auch im Falle des Betriebes der Anlage zu Gefährdungen durch PM2,5 kommen, was bis dato in keinster Weise geprüft wurde. Die Behörde ist verpflichtet, sich mit dieser Frage durch Einholung eines Sachverständigengutachtens auseinanderzusetzen und wird auf Basis dieses Gutachtens den Antrag abweisen müssen. Inwieweit die im Akt aufliegenden Gutachten fundierte technische und humanmedizinische Ausführungen auf schlüssiger und nachvollziehbarer Ebene in Bezug auf die vorgebrachten Gesundheitsgefährdungen und unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn enthalten, kann erst nach Zustellung sämtlicher Gutachten, die hiermit beantragt wird, beurteilt werden. Aufgrund der den betroffenen Nachbarn zugegangenen Fragmente muss aber vorgebracht werden, dass die vorliegenden Gutachten nicht geeignet sind, die Genehmigungsfähigkeit im Sinne des § 116 Abs 1 Z 6 und 7 MinroG zu belegen. Inwieweit die im Akt aufliegenden Gutachten fundierte technische und humanmedizinische Ausführungen auf schlüssiger und nachvollziehbarer Ebene in Bezug auf die vorgebrachten Gesundheitsgefährdungen und unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn enthalten, kann erst nach Zustellung sämtlicher Gutachten, die hiermit beantragt wird, beurteilt werden. Aufgrund der den betroffenen Nachbarn zugegangenen Fragmente muss aber vorgebracht werden, dass die vorliegenden Gutachten nicht geeignet sind, die Genehmigungsfähigkeit im Sinne des Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 MinroG zu belegen. Die Berufungswerber behalten sich diesbezüglich noch eine fundierte Stellungnahme, allenfalls nach Befassung eines nicht amtlichen Sachverständigen, der den Behördengutachten auf gleicher Ebene gegenüber treten kann, vor. 2.
- Rechtswidrigkeit wegen Widerspruch zu § 83 Abs 1 MinroG2.
- Rechtswidrigkeit wegen Widerspruch zu Paragraph 83, Absatz eins, MinroG Nach § 83 Abs 1 Z 1 MinroG in Verbindung mit Abs 2 MinroG ist das öffentliche Interesse an der Genehmigung auch mit den Interessen der Wasserwirtschaft, des Schutzes der Umwelt und der Bevölkerung sowie der dadurch erregten Verkehrsbelastung abzuwiegen. Gerade in Ansehung der besonders problematischen Standortposition durch die Nähe zu zahlreichen in der Gemeinde wohnenden Menschen ist diese Abwägung besonders genau und sorgfältig durchzuführen. Diese zum Schutze der Menschen notwendige Abwägung ist in Bezug auf die von mir vertretenen Nachbarn noch nicht durchgeführt worden bzw. ist auch kein Sachverständigengutachten als Basis für eine derartige Abwägung eingeholt worden. Dies ist als schwerwiegender Verfahrensfehler zu rügen und nachzuholen. Es wird sich nach Durchführung einer derartigen Abwägung zeigen, dass der Antrag abzuweisen ist.Nach Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG in Verbindung mit Absatz 2, MinroG ist das öffentliche Interesse an der Genehmigung auch mit den Interessen der Wasserwirtschaft, des Schutzes der Umwelt und der Bevölkerung sowie der dadurch erregten Verkehrsbelastung abzuwiegen. Gerade in Ansehung der besonders problematischen Standortposition durch die Nähe zu zahlreichen in der Gemeinde wohnenden Menschen ist diese Abwägung besonders genau und sorgfältig durchzuführen. Diese zum Schutze der Menschen notwendige Abwägung ist in Bezug auf die von mir vertretenen Nachbarn noch nicht durchgeführt worden bzw. ist auch kein Sachverständigengutachten als Basis für eine derartige Abwägung eingeholt worden. Dies ist als schwerwiegender Verfahrensfehler zu rügen und nachzuholen. Es wird sich nach Durchführung einer derartigen Abwägung zeigen, dass der Antrag abzuweisen ist. 2.
- Rechtswidrigkeit wegen Widerspruch zu § 83 Abs 1 Z 2 MinroG 2.
- Rechtswidrigkeit wegen Widerspruch zu Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 2, MinroG Abzuweisen ist aber auch der Antrag, weil nach § 83 Abs 1 Z 2 MinroG der Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe sichergestellt sein muss. Jedenfalls muss aufgrund des Fehlens der Zustimmung der Gemeinde zur Benutzung des Grundstückes 5**/3 der Antrag im Sinne der herrschenden Judikatur und Literatur abgewiesen werden, wobei aber nochmals darauf hingewiesen wird, dass auch in Bezug auf das Grundstück 5**/2 keine ordnungsgemäße Zustimmung der Gemeinde als Grundstückseigentümer vorliegt. Abzuweisen ist aber auch der Antrag, weil nach Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 2, MinroG der Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe sichergestellt sein muss. Jedenfalls muss aufgrund des Fehlens der Zustimmung der Gemeinde zur Benutzung des Grundstückes 5**/3 der Antrag im Sinne der herrschenden Judikatur und Literatur abgewiesen werden, wobei aber nochmals darauf hingewiesen wird, dass auch in Bezug auf das Grundstück 5**/2 keine ordnungsgemäße Zustimmung der Gemeinde als Grundstückseigentümer vorliegt. Aufgrund der Enge der Straße ist die Verwirklichung des Verkehrskonzeptes und der gefahrlose Abtransport nicht möglich. Es ist zu befürchten, dass es beim Abtransport zu Gefährdungen, jedenfalls aber zu unzumutbaren Belästigungen von Menschen kommen wird. Die belangte Behörde hat diesen Aspekt nicht auf Sachverständigenebene ausreichend geklärt. Es ist davon auszugehen, dass ein einzuholendes Gutachten die zwingende Notwendigkeit der Abweisung des Projektes ergeben wird.
- Berufungsbegehren In Ansehung der formellen und materiellen Mängel, die eine falsche behördliche Entscheidung bewirkten, wird der Antrag gestellt
- die Berufungsbehörde möge der Berufung stattgeben und den Antrag der E GmbH auf Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes abweisen, in eventu die Berufungsbehörde möge der Berufung stattgeben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.“ Diese Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 29.03.2010, GZ IIa-****1/9-09/**, als unbegründet abgewiesen. Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.01.2014, GZ 2010/04/0052-14, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde darin Folgendes ausgeführt: „
- Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Parteiengehörs bringt die Beschwerde zunächst vor, dass dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bei der Akteneinsicht am
- Dezember 2009 nicht alle Unterlagen zur Verfügung gestellt worden seien. Dem Rechtsvertreter seien erst am
- Jänner 2010 die maßgeblichen Kopien des aktuellen Flächenwidmungsplanes übermittelt worden. Die Berufung sei allerdings bereits am
- Jänner 2009 [richtig:
- November 2009] eingebracht worden. Die Übermittlung wesentlicher Aktenteile sei somit erst nach der Erstattung der Berufung erfolgt, was die Arbeit des vertretenden Rechtsanwaltes wesentlich erschwert habe. Mit diesem Vorbringen unterlässt es die Beschwerde allerdings, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels konkret darzutun. Darüber hinaus wäre es den Beschwerdeführern offen gestanden, zwischen dem
- Jänner 2010, an dem dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen maßgebliche Kopien übermittelt wurden, und der Zustellung des angefochtenen Bescheides am
- März 2010 - sohin innerhalb von über zwei Monaten - eine Berufungsergänzung einzubringen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2012, ZI. 2012/05/0070).Mit diesem Vorbringen unterlässt es die Beschwerde allerdings, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels konkret darzutun. Darüber hinaus wäre es den Beschwerdeführern offen gestanden, zwischen dem
- Jänner 2010, an dem dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen maßgebliche Kopien übermittelt wurden, und der Zustellung des angefochtenen Bescheides am
- März 2010 - sohin innerhalb von über zwei Monaten - eine Berufungsergänzung einzubringen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2012, ZI. 2012/05/0070). 3.
- Weiters bringt die Beschwerde im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe betreffend die Problematik der fehlenden Zustimmung der Gemeinde, die Überschreitung der Grenzwerte nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) und den Abtransport mineralischer Stoffe auf der öffentlichen Bundesstraße nicht die erforderlichen Ermittlungen angestellt, sondern lediglich auf das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2010, ZI. 2009/04/0297, verwiesen. Darüber hinaus sei Grundlage dafür, dass die Behörde die Genehmigung erteilen dürfe, die Berechtigung, als Eigentümer über das Grundstück verfügen zu dürfen, oder der Nachweis der Berechtigung zum Abbau von mineralischen Rohstoffen auf nicht dem Ansuchenden gehörenden Grundstücken im Sinne des § 80 Abs. 2 Z. 4 MinroG. Tatsächlich bestehe aber keine Berechtigung zur Benutzung des der Gemeinde N. gehörenden Grundstückes Nr. 5**/3, GB N., über das die Zufahrt zum Abbaugebiet erfolgen solle. Darüber hinaus sei Grundlage dafür, dass die Behörde die Genehmigung erteilen dürfe, die Berechtigung, als Eigentümer über das Grundstück verfügen zu dürfen, oder der Nachweis der Berechtigung zum Abbau von mineralischen Rohstoffen auf nicht dem Ansuchenden gehörenden Grundstücken im Sinne des Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 4, MinroG. Tatsächlich bestehe aber keine Berechtigung zur Benutzung des der Gemeinde N. gehörenden Grundstückes Nr. 5**/3, GB N., über das die Zufahrt zum Abbaugebiet erfolgen solle. Das entscheidende Gutachten über staubförmige Emissionen und Immissionen sei vom Gutachter im Auftrag der Mitbeteiligten erstellt worden, wodurch dessen Unbefangenheit zumindest in Zweifel zu ziehen sei. Die Beschwerdeführer hätten daher beantragt, dass ein gerichtlich beeideter Sachverständiger bestellt werde. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, sich mit dieser Frage durch Einholung eines Sachverständigengutachtens auseinanderzusetzen. Betreffend das Mitspracherecht bei dem vorzulegenden Verkehrskonzept sei auszuführen, dass aufgrund der Enge der Straße die Verwirklichung des Verkehrskonzeptes und der gefahrlose Abtransport nicht möglich seien. Es sei zu befürchten, dass es beim Abtransport zu Gefährdungen, jedenfalls aber zu unzumutbaren Belästigungen von Menschen kommen werde. Darüber hinaus sei auch mehrmals darauf hingewiesen worden, dass im Rahmen des Gewinnungsbetriebsplanes auf die Abstandsregelung des § 82 Abs. 2 MinroG nicht ausreichend Bedacht genommen worden sei. Jedenfalls betrage der Abstand zwischen "den Beschwerdeführern und dem Projektstandort“ weniger als die gebotenen 300 m.Darüber hinaus sei auch mehrmals darauf hingewiesen worden, dass im Rahmen des Gewinnungsbetriebsplanes auf die Abstandsregelung des Paragraph 82, Absatz 2, MinroG nicht ausreichend Bedacht genommen worden sei. Jedenfalls betrage der Abstand zwischen "den Beschwerdeführern und dem Projektstandort“ weniger als die gebotenen 300 m. 3.
- Mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerde allerdings nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen: Nach der ständigen hg. Rechtsprechung folgt aus § 116 Abs. 3 MinroG ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes (bzw. einer wesentlichen Änderung dieses Betriebsplanes), dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt wird, wenn - trotz Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen - eine Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit, seines - dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen - Eigentums oder seiner sonstigen dinglichen Rechte zu erwarten ist sowie wenn eine unzumutbare Belästigung seiner Person zu erwarten ist. Hingegen besteht kein subjektives Recht des Nachbarn, dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt wird, wenn andere - im öffentlichen Interesse normierte – Genehmigungsvoraussetzungen (nach seiner Auffassung) nicht erfüllt sind. Sein Mitspracherecht im Genehmigungsverfahren ist vielmehr auf die Geltendmachung der ihm nach dem MinroG gewährleisteten Nachbarrechte beschränkt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2012, ZI. 2009/04/0121, mwN). Nach der ständigen hg. Rechtsprechung folgt aus Paragraph 116, Absatz 3, MinroG ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes (bzw. einer wesentlichen Änderung dieses Betriebsplanes), dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt wird, wenn - trotz Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen - eine Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit, seines - dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen - Eigentums oder seiner sonstigen dinglichen Rechte zu erwarten ist sowie wenn eine unzumutbare Belästigung seiner Person zu erwarten ist. Hingegen besteht kein subjektives Recht des Nachbarn, dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt wird, wenn andere - im öffentlichen Interesse normierte – Genehmigungsvoraussetzungen (nach seiner Auffassung) nicht erfüllt sind. Sein Mitspracherecht im Genehmigungsverfahren ist vielmehr auf die Geltendmachung der ihm nach dem MinroG gewährleisteten Nachbarrechte beschränkt vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2012, ZI. 2009/04/0121, mwN). Davon ausgehend zeigen die Beschwerdeführer die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes mit dem Vorbringen zu den Eigentumsverhältnissen am Betriebsgrundstück bzw. der fehlenden Zustimmung der Gemeinde, zum Verkehrskonzept bzw. zum Abtransport mineralischer Stoffe auf der öffentlichen Bundesstraße sowie zu einem geringeren Abstand zwischen den Liegenschaften der Beschwerdeführer und dem Projektstandort als die von § 82 Abs. 1 MinroG geforderten 300 m nicht auf (vgl. dazu wiederum das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2012, mwN, sowie die hg. Erkenntnisse vom
- Jänner 2010, ZI. 2009/04/0297, und vom
- Mai 2013, ZI. 2011/04/0193, mwN).Davon ausgehend zeigen die Beschwerdeführer die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes mit dem Vorbringen zu den Eigentumsverhältnissen am Betriebsgrundstück bzw. der fehlenden Zustimmung der Gemeinde, zum Verkehrskonzept bzw. zum Abtransport mineralischer Stoffe auf der öffentlichen Bundesstraße sowie zu einem geringeren Abstand zwischen den Liegenschaften der Beschwerdeführer und dem Projektstandort als die von Paragraph 82, Absatz eins, MinroG geforderten 300 m nicht auf vergleiche dazu wiederum das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2012, mwN, sowie die hg. Erkenntnisse vom
- Jänner 2010, ZI. 2009/04/0297, und vom
- Mai 2013, ZI. 2011/04/0193, mwN). Dadurch, dass den Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes kein subjektives Recht auf die Einhaltung der Abstandsregelungen des § 82 MinroG zukommt, werden diese allerdings nicht in ihren Rechten verkürzt, können sie doch wegen eines zu geringen Abstandes allenfalls drohende Gesundheitsgefährdungen im Rahmen ihrer Einwendungen gemäß § 116 Abs. 3 MinroG geltend machen (zum Regelungszweck der §§ 82, 83 MinroG vgl. das hg. Erkenntnis vom
- September 2013, ZI. 2011/04/0140). Dadurch, dass den Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes kein subjektives Recht auf die Einhaltung der Abstandsregelungen des Paragraph 82, MinroG zukommt, werden diese allerdings nicht in ihren Rechten verkürzt, können sie doch wegen eines zu geringen Abstandes allenfalls drohende Gesundheitsgefährdungen im Rahmen ihrer Einwendungen gemäß Paragraph 116, Absatz 3, MinroG geltend machen (zum Regelungszweck der Paragraphen 82, 83, MinroG vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- September 2013, ZI. 2011/04/0140). Was das wiedergegebene Beschwerdevorbringen zu der "in Zweifel zu ziehenden Unbefangenheit" des Verfassers des "entscheidenden Gutachtens über staubförmige Emissionen und Immissionen", Dr. F., anlangt, so hat die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich beim Gutachten des Dr. F. um einen Bestandteil des Projektes handelte und dieses Gutachten - was der hg. Rechtsprechung (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom
- September 2011, ZI. 2011/04/0117, mwN) entspricht - durch die behördlich beigezogenen Amtssachverständigen überprüft wurde. Das eine Befangenheit des Dr. F. andeutende Vorbringen der Beschwerdeführer geht somit ins Leere, bezieht sich doch § 7 AVG nur auf Verwaltungsorgane (vgl. näher Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 Rz 2, mwN).Was das wiedergegebene Beschwerdevorbringen zu der "in Zweifel zu ziehenden Unbefangenheit" des Verfassers des "entscheidenden Gutachtens über staubförmige Emissionen und Immissionen", Dr. F., anlangt, so hat die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich beim Gutachten des Dr. F. um einen Bestandteil des Projektes handelte und dieses Gutachten - was der hg. Rechtsprechung vergleiche dazu etwa das Erkenntnis vom
- September 2011, ZI. 2011/04/0117, mwN) entspricht - durch die behördlich beigezogenen Amtssachverständigen überprüft wurde. Das eine Befangenheit des Dr. F. andeutende Vorbringen der Beschwerdeführer geht somit ins Leere, bezieht sich doch Paragraph 7, AVG nur auf Verwaltungsorgane vergleiche näher Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 7, Rz 2, mwN). 4.
- In Bezug auf die Gesundheitsgefährdung der beschwerdeführenden Nachbarn bringt die Beschwerde (u.a.) vor, dass es im Falle des Betriebes der Anlage zu Gefährdungen durch PM2,5 kommen werde, was "bis dato" in keiner Weise geprüft worden sei. In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof am
- Dezember 2013 brachten die Beschwerdeführer dazu ergänzend vor, die belangte Behörde wäre dazu verpflichtet gewesen, Untersuchungen zu dem "nachweislich gesundheitsrelevanten" PM2,5-Wert anzustellen. Mangels solcher Untersuchungen sei der angefochtene Bescheid als rechtswidrig zu erkennen. 4.
- Mit diesem Vorbringen wird eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt: Der erstbehördliche Bewilligungsbescheid vom
- Juni 2009 stützte sich bei Beurteilung der Einwendungen der nunmehr als Beschwerdeführer auftretenden Nachbarn nach § 116 MinroG auf die auf sachverständiger Grundlage gewonnene Einschätzung, dass aus Sicht der Emissionstechnik "keine wesentlichen Veränderungen der Ist-Situation bei plan- und beschreibungsgemäßem Betrieb" erwartet werden könnten; in den in diesem Zusammenhang wiedergegebenen Gutachten ist mit Blick auf die Feinstaubbelastung lediglich von PM10 die Rede.Der erstbehördliche Bewilligungsbescheid vom
- Juni 2009 stützte sich bei Beurteilung der Einwendungen der nunmehr als Beschwerdeführer auftretenden Nachbarn nach Paragraph 116, MinroG auf die auf sachverständiger Grundlage gewonnene Einschätzung, dass aus Sicht der Emissionstechnik "keine wesentlichen Veränderungen der Ist-Situation bei plan- und beschreibungsgemäßem Betrieb" erwartet werden könnten; in den in diesem Zusammenhang wiedergegebenen Gutachten ist mit Blick auf die Feinstaubbelastung lediglich von PM10 die Rede. Bereits in ihrer Berufung gegen den erstbehördlichen Bescheid haben die Beschwerdeführer vorgebracht, im Fall eines Betriebes der Anlage werde es zu Gefährdungen durch PM2,5 kommen, was bis dato in keiner Weise geprüft worden sei. Die Behörde sei verpflichtet, sich mit dieser Frage durch Einholung eines Sachverständigengutachtens auseinanderzusetzen. In einem Schreiben an die belangte Behörde vom
- Dezember 2009 brachten die Beschwerdeführer ergänzend vor, der Gutachter Dipl.-Ing. F. vernachlässige die "erforderliche Berechnung auch des [gegenüber PM10] wesentlich gefährlicheren Feinstaubes, angegeben als PM2,5 "- Nach dem unter einem vorgelegten Vortragsmanuskript von Univ.-Prof. Dr. N. sei in jedem Genehmigungsverfahren die Untersuchung der PM2,5-Belastung unbedingt erforderlich. Diesbezüglich wäre daher auch ein neues humanmedizinisches Gutachten einzuholen. Mit diesem Vorbringen hat sich die belangte Behörde allerdings nur insoweit auseinandergesetzt, als sie im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, die von den Beschwerdeführern vorgelegten "allgemeinen Studien zu PM2,5" stünden "in keinerlei Zusammenhang mit dem konkret zur Beurteilung anstehenden Projekt". Eine Ergänzung der sachverständigen Grundlagen durch die Berufungsbehörde mit Blick das wiedergegebene Vorbringen der Beschwerdeführer zum Feinstaub PM2,5 ist aus den Verwaltungsakten nicht ersichtlich. Gemäß § 37 erster Satz AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Gemäß § 66 Abs. 1 AVG hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen.Gemäß Paragraph 37, erster Satz AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens können etwa dadurch notwendig werden, dass im Berufungsverfahren neue Tatsachen behauptet werden, mit denen sich die Behörde sachkundig auseinandersetzen muss (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 2, mwN).Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens können etwa dadurch notwendig werden, dass im Berufungsverfahren neue Tatsachen behauptet werden, mit denen sich die Behörde sachkundig auseinandersetzen muss vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 2, mwN). Dadurch dass sich die belangte Behörde mit dem wiedergegebenen Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach im erstbehördlichen Verfahren eine Berechnung der Entwicklung des "wesentlich gefährlicheren" Feinstaubes PM2,5 bei Betrieb der projektierten Anlage unterblieben sei, nicht in Ergänzung des Ermittlungsverfahrens befasst hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensmangel belastet; der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.“Dadurch dass sich die belangte Behörde mit dem wiedergegebenen Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach im erstbehördlichen Verfahren eine Berechnung der Entwicklung des "wesentlich gefährlicheren" Feinstaubes PM2,5 bei Betrieb der projektierten Anlage unterblieben sei, nicht in Ergänzung des Ermittlungsverfahrens befasst hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensmangel belastet; der Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben.“ II.römisch zwei. Sachverhalt: Aufgrund des Berufungsvorbringens und der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wurde das gegenständliche Projekt im Beschwerdeverfahren durch Vorlage einer Emissionserklärung PM2,5 ergänzt, welche einer Prüfung durch Amtssachverständige aus den Fachbereichen Emissionstechnik und Medizin unterzogen wurde. Aus emissionstechnischer Sicht hat sich dabei ergeben, dass keine Grenzwertüberschreitung zu erwarten ist. Der für den ungünstigst gelegenen Nachbarn ermittelte PM2,5- Immissionsanteil liegt mit 0,3 µg/m³ bei 1,2 % des Grenzwertes und ist daher als irrelevant anzusehen. Auch aus medizinischer Sicht hat sich bei einer Zusatzbelastung von 0,3 µg/m3 keine relevante Zusatzbelastung ergeben. Gesundheitsgefährdungen oder unzumutbare Belästigungen sind durch PM2,5 nicht zu erwarten. Die bestehende Aufbereitungsanlage (Brech- und Siebanlagen auf der Sohle des Steinbruchs) wurden in die emissionstechnische Beurteilung nicht miteinbezogen; nicht festgestellt werden kann, dass deren Kapazität mit 40.000 m3/Jahr beschränkt ist. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Im Beschwerdeverfahren wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die behördlichen Akten sowie durch Einvernahme der Amtssachverständigen für Emissionstechnik und Medizin. Der emissionstechnische Sachverständige hat in der Verhandlung am 22.12.2014 Folgendes ausgeführt: „Im erstinstanzlichen Genehmigungsverfahren wurde die Beurteilung für Luftschadstoffe PM10 auf die ungünstigst gelegenen Nachbargebäude abgestellt. Diese befinden sich in einem Abstand von rund 150 m nordöstlich des Abbaus in der Höhe von 597 m ü.A. (Adresse2 und 3). Weitere Wohngebäude befinden sich auf Niveau der früheren Abbausole in westlicher Richtung in einem Abstand von rund 150 m zum früheren Abbau (Gebäude Hölzelsau 1). Die Gebäude der Beschwerdeführer befinden sich in östlicher Richtung in einem Abstand von 370 m zum bestehenden bzw geplanten Abbau auf einer Höhe von rund 497 m ü.A. Der geplante Abbau erfolgt auf den im Genehmigungsbescheid angeführten Grundstücken in einem Höhenniveau von 530 m ü.A. bis 590 m ü.A. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurde für die ungünstigst gelegenen Gebäude Adresse2 und 3 eine PM10-Zusatzemission durch den geplanten Abbau von 2 µg/m³ ermittelt und der Beurteilung zu Grunde gelegt. Da PM2,5 eine Teilfraktion von PM10 darstellt, kann die PM2,5-Emission und auch -Immission nicht höher als jene Werte für PM10 sein. Der PM2,5-Anteil an der diffusen PM10-Emission beträgt für Fahrwege (Messungen der US-EPA) ca 10 %, für Manipulationen (Messungen der US-EPA ua) ca 20 %. In der technischen Grundlage zur Beurteilung diffuser Staubemissionen, herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
(2013)werden die PM2,5 Anteile an PM10 für unbefestigte Fahrwege mit 10 % und für die Manipulation mit 21 % angesetzt. Diese Werte können als Stand der Technik angesehen werden. Die motorischen Feinstaubemissionen können aus fachlicher Sicht zur Gänze der Fraktion PM2,5 zugeschlagen werden. Auf Basis obiger Faktoren kann im Sinne einer Grobabschätzung ein Mittlerer PM2,5-Anteil von 15 % angesetzt werden. Diese Grobabschätzung deckt sich im Ergebnis mit der vorgelegten detaillierten Emissionsberechnung von DI Markus V, GZ: **/14, vom 14.11.2014.Da PM2,5 eine Teilfraktion von PM10 darstellt, kann die PM2,5-Emission und auch -Immission nicht höher als jene Werte für PM10 sein. Der PM2,5-Anteil an der diffusen PM10-Emission beträgt für Fahrwege (Messungen der US-EPA) ca 10 %, für Manipulationen (Messungen der US-EPA ua) ca 20 %. In der technischen Grundlage zur Beurteilung diffuser Staubemissionen, herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
(2013)werden die PM2,5 Anteile an PM10 für unbefestigte Fahrwege mit 10 % und für die Manipulation mit 21 % angesetzt. Diese Werte können als Stand der Technik angesehen werden. Die motorischen Feinstaubemissionen können aus fachlicher Sicht zur Gänze der Fraktion PM2,5 zugeschlagen werden. Auf Basis obiger Faktoren kann im Sinne einer Grobabschätzung ein Mittlerer PM2,5-Anteil von 15 % angesetzt werden. Diese Grobabschätzung deckt sich im Ergebnis mit der vorgelegten detaillierten Emissionsberechnung von DI Markus römisch fünf, GZ: **/14, vom 14.11.2014. Hinsichtlich der PM2,5-Immissionen kann auf Basis dieser PM2,5-Anteile eine PM2,5-Immission, als Jahresmittelwert, von 0,3 µg/m³ abgeleitet werden. Für die Gebäude der Beschwerdeführer, die in einem deutlich größeren Abstand und auch deutlich höhenmäßig tiefer als das Abbaugebiet liegen, kann abgeleitet werden, dass die Immissionszusatzbelastung unterhalb dieses Werts zu liegen kommt. Die PM2,5-Ist-Situation wird in Tirol an drei Messstellen kontinuierlich gemessen. Die Messstellen Fallmerayerstraße in Innsbruck und Amlacher-Kreuzung in Lienz sind stark verkehrsbeeinflusst, die Messstelle Innweg in Brixlegg spiegelt die Grundbelastung Inntal und den Einfluss eines Industriebetriebs wieder. Im lokalen Umfeld des gegenständlichen Abbaubetriebs befinden sich keine maßgeblichen PM2,5-Emitenten, sodass die Grund- bzw Vorbelastungen der oben angeführten Messstellen deutlich überschätzend sein werden. Die Messwerte an den Messstellen betrugen im Jahr 2013 (die Werte des Jahres 2012): Fallmerayerstraße: 14
(15)Lienz: 15
(14)Brixlegg: 16
(15)Der Immissionsgrenzwert nach IG-L beträgt, angegeben als Jahresmittelwert, 25 µg/m³ (ab 01.01.2015). Selbst wenn die gesamten PM10-Immissionen der PM2,5-Vorbelastung hinzugerechnet würde (Annahme 100 % PM2,5-Anteil), wäre keine Grenzwertüberschreitung zu erwarten. Der für den ungünstigst gelegenen Nachbarn ermittelte PM2,5-Immissionsanteil liegt mit 0,3 µg/m³ bei 1,2 % des Grenzwerts und kann daher als irrrelevant im Sinne des IG-L und UVP-Leitfadens (Umweltbundesamt Wien BE274/2007) bezeichnet werden. Wenn ich gefragt werde, von welchem Projekt ich ausgegangen bin, gebe ich an: Ich gehe von dem Projektgegenstand aus, der genehmigt wurde. Auf konkrete Frage, ob der Förderbandabtransport dabei vorausgesetzt wird, erkläre ich, dass gemäß genehmigtem Projekt 9000 m³/Jahr an Flussbausteinen mittels Lkw vom Abbaugebiet auf das Solniveau transportiert werden dürfen, die restlichen Abbauvolumina mittels Förderband abtransportiert werden. Wenn ich gefragt werde, ob ich bei meiner Beurteilung für die PM2,5-Immission von den PM10-Emissionen des ursprünglichen Projekts ausgehe, so erkläre ich, dass die Abschätzung der PM2,5-Immissionen auf Grundlage der heute bekannten Emissionsfaktoren für PM2,5, auf Grundlage einer Querprüfung mit der eingebrachten Emissionserklärung des DI V und auf Grundlage der ursprünglichen Beurteilung vom 06.03.2008, erfolgte.Wenn ich gefragt werde, ob ich bei meiner Beurteilung für die PM2,5-Immission von den PM10-Emissionen des ursprünglichen Projekts ausgehe, so erkläre ich, dass die Abschätzung der PM2,5-Immissionen auf Grundlage der heute bekannten Emissionsfaktoren für PM2,5, auf Grundlage einer Querprüfung mit der eingebrachten Emissionserklärung des DI römisch fünf und auf Grundlage der ursprünglichen Beurteilung vom 06.03.2008, erfolgte. Auf Frage von Dr. W, wo die Prozentsätze für PM2,5 an PM10 abgeleitet wurden, halte ich gemeinsam mit Dr. W Einschau in die technische Grundlage und verweise auf die entsprechenden Tabellen. Seitens des vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer beigezogenen Fachmannes DI Dr. W wurde dazu vorgebracht: Die heutige Beurteilung durch den luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen basiert offensichtlich auf den Ergebnissen seines Gutachtens vom 06.03.2008, GZ: VIe1-*-****/6-07, dem hinsichtlich der Luftschadstoffemissionen die von Antragstellerseite im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Gutachten des DI Y vom 08.09.2003, 24.07.2006 und 03.12.2007 zu Grunde liegen. Nach diesem Gutachten vom 06.03.2008, Seite 10, letzter Absatz, sind die angegebenen Feinstaub- und NOx-Emissionen nachvollziehbar und schlüssig. Ich habe im Auftrag der L Rechtsanwalts GmbH die Richtigkeit der genannten Emissionsprognosen überprüft und bin in meiner gutachterlichen Stellungnahme vom 14.05.2014 zum Ergebnis gekommen, dass zum einen eine Vielzahl von relevanten Emissionsquellen von DI Y (und somit auch vom luftreinhaltetechnischen ASV der Behörde) überhaupt nicht berücksichtigt wurde und zum andren die durchgeführten Emissionsberechnungen zum Teil falsch sind, zum Teil nicht mehr dem heute gegebenen Wissensstand entsprechen. Diese beiden Faktoren führen miteinander dazu, dass von einer erheblichen Unterschätzung der Luftschadstoffemission des gegenständlichen Projekts auszugehen ist. Die Unterschätzung könnte in etwa bei einem Faktor 1:4 liegen, kann aber erst durch detaillierte Nachberechnung aller emissionsrelevanten Vorgänge genauer ermittelt werden. Weil somit der heutigen Beurteilung durch den luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen eine grob unvollständige und fehlerbehaftete Emissionsermittlung zu Grunde liegt, fehlt bereits die Basis für haltbare Aussagen zur projektbedingten Immissionsbelastung und liegt damit auch die Basis für die Abschätzung einer bestimmten PM2,5-Immissionskonzentration als Teil der Feinstaubimmission nicht vor. Es ist aber auch aus technischer Sicht festzuhalten, dass das im Gutachten des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen der Behörde vom 06.03.2008 für eine eigene Immissionsprognose angewendete, nicht näher spezifizierte Gauss’sche Ausbreitungsmodell für einen Anwendungsfall, bei dem es um die Berechnung der Ausbreitung von Luftschadstoffen in stark überformtem Gelände und von größtenteils bodennahen Emissionsquellen geht, in keiner Form geeignet ist. Solche Modelle wurden früher mangels besserer Alternativen aufgrund der geringen Rechenzeit für überschlägige Immissionsabschätzungen auch außerhalb ihres eigentlichen Anwendungsbereiches herangezogen; eine solche Vorgangsweise kann aber zu großen Fehlern führen und entspricht in keiner Weise dem heutigen Stand von Wissenschaft und Technik. Auch dazu habe ich in meiner gutachtlichen Stellungnahme vom 14.05.2014 ausführlich Stellung genommen. Aus meiner Sicht liegt damit auch die zweite Voraussetzung neben einer richtigen Emissionsermittlung, nämlich eine den Stand von Wissenschaft und Technik entsprechenden Luftschadstoffimmissionsprognose (Ausbreitungsrechnung) nicht vor. Geeignete Modelle wären etwa im Programmsystem GRAL heute allgemein verfügbar und werden für derartige Aufgabenstellungen standardmäßig angewandt. Auf den Seiten 24 bis 26 meines Gutachtens findet sich eine Gegenüberstellung der immissionsrelevanten Vorgänge im Regelbetrieb des Steinbruchs, aus der hervorgeht, welche Emissionsquellen im Gutachten Y nicht berücksichtigt bzw berücksichtigt worden sind. Vom emissionstechnischen Amtssachverständigen wurde dazu ausgeführt: Herr Dr. Wimmer zitiert in seinen Ausführungen zwei Problembereiche, zum einen die ursprüngliche Emissionsabschätzung, zum anderen die Immissionsermittlung. Zur Emissionsberechnung: Wie bereits in der eingangs festgehaltenen Stellungnahme ausgeführt, wurde die Emissionsberechnung Y nicht ungeprüft und nicht alleinig einer weiteren Beurteilung zugrunde gelegt. Richtig ist aus meiner Sicht, dass die Emissionsberechnung Y zum Teil unvollständig ist, allerdings stellt sich bei näherer Betrachtung heraus, dass in dieser Immissionsabschätzung aus heutiger Sicht bzw auf Basis des heutigen Wissensstandes zum Teil erhebliche Überschätzungen der Emissionsfrachten enthalten sind. Die Plausibilitätsprüfung der Emissionsprüfung erfolgte auf Basis spezifischer Emissionsfaktoren und durch einen Vergleich mit der vorgelegten Emissionserklärung von DI V. Bereits im Gutachten vom 06.03.2008 wurde die PM10-Emissionsfracht, wie von DI Y ermittelt, mit 1,4 kg/Stunde der Beurteilung zu Grunde gelegt. Beim oben zitierten durchschnittlichen PM2,5-Anteil von 15 % ergibt sich daraus eine PM2,5-Emmissionsfracht von 210 g/Stunde für die diffusen Emittenten. Im Vergleich mit der aktuell vorgelegten Emissionserklärung von DI V weist dieser für zwei untersuchte Szenarien PM2,5-Emissionen von 210 bzw 218 g/Stunde aus. Dies zeigt eine gute Übereinstimmung im Quervergleich.Wie bereits in der eingangs festgehaltenen Stellungnahme ausgeführt, wurde die Emissionsberechnung Y nicht ungeprüft und nicht alleinig einer weiteren Beurteilung zugrunde gelegt. Richtig ist aus meiner Sicht, dass die Emissionsberechnung Y zum Teil unvollständig ist, allerdings stellt sich bei näherer Betrachtung heraus, dass in dieser Immissionsabschätzung aus heutiger Sicht bzw auf Basis des heutigen Wissensstandes zum Teil erhebliche Überschätzungen der Emissionsfrachten enthalten sind. Die Plausibilitätsprüfung der Emissionsprüfung erfolgte auf Basis spezifischer Emissionsfaktoren und durch einen Vergleich mit der vorgelegten Emissionserklärung von DI römisch fünf. Bereits im Gutachten vom 06.03.2008 wurde die PM10-Emissionsfracht, wie von DI Y ermittelt, mit 1,4 kg/Stunde der Beurteilung zu Grunde gelegt. Beim oben zitierten durchschnittlichen PM2,5-Anteil von 15 % ergibt sich daraus eine PM2,5-Emmissionsfracht von 210 g/Stunde für die diffusen Emittenten. Im Vergleich mit der aktuell vorgelegten Emissionserklärung von DI römisch fünf weist dieser für zwei untersuchte Szenarien PM2,5-Emissionen von 210 bzw 218 g/Stunde aus. Dies zeigt eine gute Übereinstimmung im Quervergleich. Hinsichtlich des spezifischen Emissionsfaktors ergibt sich bei einer Fördermenge von 60.000 m³/Jahr (dies entspricht einer Fördermenge von rund 108.000 Tonnen/Jahr) und einer PM10-Emissionsfracht von 2.900 kg/Jahr eine spezifische PM10-Emission von 26,8 g/Tonne. Dieser Wert ist im Vergleich mit Immissionsmessungen an bestehenden Anlagen vergleichsweise hoch, sodass keinesfalls von einer Unterschätzung der ursprünglichen Emissionsbetrachtung ausgegangen werden kann. Messwerte an vergleichbaren Anlagen sind beispielsweise im Dokument „Diffuse Staubemission einer Großbaustelle“ (Amt der Tiroler Landesregierung Oktober 2009) mit 4 bis 17 g/Tonne, im Rahmen des PM10-Emissionsmessprogramms (Amt der Tiroler Landesregierung 2011) mit 1,7 bis 17 g/Tonne oder für eine Bauschuttaufbereitung von Braun et al, veröffentlicht in der Fachzeitschrift Gefahrstoffe - Reinhaltung der Luft 67, Nr 7/8, mit 11 g /Tonne veröffentlicht. In diesem Zusammenhang wird auch auf eine aktuelle Untersuchung beim Amt der Tiroler Landesregierung verwiesen, bei der im Nahbereich eines Schotterbetriebs (80 m vom Abbaurand entfernt) eine Dauermessstelle für PM10 betrieben wird. Diese Messstelle befindet sich in Hauptwindrichtung und weist Immissionszusatzkonzentrationen von 0,5 bis 4,4 µg/m³ bei einem Abbauvolumen von 100.000 m³/Jahr auf. Die zurückgerechnete spezifische PM10-Emission für diese Anlage beträgt 9 g/Tonne. Im Vergleich mit Messwerten und im Vergleich der vorgelegten Emissionserklärung von DI V kann daher durchaus davon ausgegangen werden, dass die PM10-Emissionsfracht in richtiger Größenordnung ermittelt wurde.Hinsichtlich des spezifischen Emissionsfaktors ergibt sich bei einer Fördermenge von 60.000 m³/Jahr (dies entspricht einer Fördermenge von rund 108.000 Tonnen/Jahr) und einer PM10-Emissionsfracht von 2.900 kg/Jahr eine spezifische PM10-Emission von 26,8 g/Tonne. Dieser Wert ist im Vergleich mit Immissionsmessungen an bestehenden Anlagen vergleichsweise hoch, sodass keinesfalls von einer Unterschätzung der ursprünglichen Emissionsbetrachtung ausgegangen werden kann. Messwerte an vergleichbaren Anlagen sind beispielsweise im Dokument „Diffuse Staubemission einer Großbaustelle“ (Amt der Tiroler Landesregierung Oktober 2009) mit 4 bis 17 g/Tonne, im Rahmen des PM10-Emissionsmessprogramms (Amt der Tiroler Landesregierung 2011) mit 1,7 bis 17 g/Tonne oder für eine Bauschuttaufbereitung von Braun et al, veröffentlicht in der Fachzeitschrift Gefahrstoffe - Reinhaltung der Luft 67, Nr 7/8, mit 11 g /Tonne veröffentlicht. In diesem Zusammenhang wird auch auf eine aktuelle Untersuchung beim Amt der Tiroler Landesregierung verwiesen, bei der im Nahbereich eines Schotterbetriebs (80 m vom Abbaurand entfernt) eine Dauermessstelle für PM10 betrieben wird. Diese Messstelle befindet sich in Hauptwindrichtung und weist Immissionszusatzkonzentrationen von 0,5 bis 4,4 µg/m³ bei einem Abbauvolumen von 100.000 m³/Jahr auf. Die zurückgerechnete spezifische PM10-Emission für diese Anlage beträgt 9 g/Tonne. Im Vergleich mit Messwerten und im Vergleich der vorgelegten Emissionserklärung von DI römisch fünf kann daher durchaus davon ausgegangen werden, dass die PM10-Emissionsfracht in richtiger Größenordnung ermittelt wurde. Zur Frage des verwendeten Ausbreitungsmodells: Wie gut ein Modell die Wirklichkeit beschreibt, hängt von der Modellphysik, der Modellbedienung und der Fragestellung ab. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde ein beim Amt der Tiroler Landesregierung entwickeltes Ausbreitungsmodell verwendet. Dieses Modell basiert auf einem Gauss-Modell nach ÖNorm M 9440 und wurde für mehrere Quellen und einfachen Geländeeinfluss weiterentwickelt (vgl ONGAUSS Plus der ZAMG). Für Maximalabschätzungen können solche Modelle - richtig parametrisiert aus fachlicher Sicht - weiterhin verwendet werden. Auch zahlreiche Vergleichsrechnungen zeigen, dass diese Modelle für Worst-Case-Abschätzungen eine ausreichende Genauigkeit aufweisen. Im Rahmen eines Vortrags am
- und 04.04.2011 in Salzburg erläuterte hierzu Dr. Z (ZAMG), „komplexe Modelle liefern nicht automatisch bessere Ergebnisse als einfache Modelle. Entscheidend ist der adäquate Einsatz eines Modells.“ Auch internationale Untersuchungen und Studien zeigen, dass solche einfachen Modelle für zahlreiche Einsatzfälle weiterhin geeignet sind. Im gegenständlichen Fall wurde für einen Aufpunkt in 150 m Entfernung (Adresse2 und 3) eine PM10-Konzentration als Jahresmittelwert von 2µg/m³ bzw nunmehr eine PM2,5-Immission von 0,3 µg/m³ ermittelt (Abbaukubatur 60.000m³). Auf Basis des Bildes 4 im Gutachten vom 06.03.2008 kann für einen Abstand von 80 m eine PM10-Immission von 4 µg/m³ abgeleitet werden. Im Vergleich mit dem oben beschriebenen realen Abbau, bei dem eine Messstelle in 80 m Abstand Jahresmittelwerte (über vier Jahre) zwischen 0,5 bis 4,4 µg/m³ ergeben hat, zeigt sich auch hier eine gute Übereinstimmung der Maximalwertabschätzung der Immissionsbelastung. Hinsichtlich der Ausbreitungsbedingungen ist zudem anzumerken, dass die Immissionspunkte der Beschwerdeführer höhenmäßig deutlich unter dem Abbau gelegen sind und zudem in größerer Entfernung liegen, sodass deutlich geringere Zusatzbelastungen für PM10 und PM2,5 zu erwarten sind als beim ungünstigst gelegenen Nachbargebäude.Wie gut ein Modell die Wirklichkeit beschreibt, hängt von der Modellphysik, der Modellbedienung und der Fragestellung ab. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde ein beim Amt der Tiroler Landesregierung entwickeltes Ausbreitungsmodell verwendet. Dieses Modell basiert auf einem Gauss-Modell nach ÖNorm M 9440 und wurde für mehrere Quellen und einfachen Geländeeinfluss weiterentwickelt vergleiche ONGAUSS Plus der ZAMG). Für Maximalabschätzungen können solche Modelle - richtig parametrisiert aus fachlicher Sicht - weiterhin verwendet werden. Auch zahlreiche Vergleichsrechnungen zeigen, dass diese Modelle für Worst-Case-Abschätzungen eine ausreichende Genauigkeit aufweisen. Im Rahmen eines Vortrags am
- und 04.04.2011 in Salzburg erläuterte hierzu Dr. Z (ZAMG), „komplexe Modelle liefern nicht automatisch bessere Ergebnisse als einfache Modelle. Entscheidend ist der adäquate Einsatz eines Modells.“ Auch internationale Untersuchungen und Studien zeigen, dass solche einfachen Modelle für zahlreiche Einsatzfälle weiterhin geeignet sind. Im gegenständlichen Fall wurde für einen Aufpunkt in 150 m Entfernung (Adresse2 und 3) eine PM10-Konzentration als Jahresmittelwert von 2µg/m³ bzw nunmehr eine PM2,5-Immission von 0,3 µg/m³ ermittelt (Abbaukubatur 60.000m³). Auf Basis des Bildes 4 im Gutachten vom 06.03.2008 kann für einen Abstand von 80 m eine PM10-Immission von 4 µg/m³ abgeleitet werden. Im Vergleich mit dem oben beschriebenen realen Abbau, bei dem eine Messstelle in 80 m Abstand Jahresmittelwerte (über vier Jahre) zwischen 0,5 bis 4,4 µg/m³ ergeben hat, zeigt sich auch hier eine gute Übereinstimmung der Maximalwertabschätzung der Immissionsbelastung. Hinsichtlich der Ausbreitungsbedingungen ist zudem anzumerken, dass die Immissionspunkte der Beschwerdeführer höhenmäßig deutlich unter dem Abbau gelegen sind und zudem in größerer Entfernung liegen, sodass deutlich geringere Zusatzbelastungen für PM10 und PM2,5 zu erwarten sind als beim ungünstigst gelegenen Nachbargebäude. Vom Rechtsvertreter bzw. dem beigezogenen Fachmann der Beschwerdeführer wurde in der Folge darauf hingewiesen, dass zwischen den Vorgängen, wie in der Emissionserklärung von DI V festgehalten, und den im Gutachten von Dr. W festgehaltenen Arbeitsvorgängen (wie sie im Projekt dargestellt sind) wesentliche Unterschiede bestehen. Beispielsweise sei nur angeführt, dass Dr. W darauf hinweist, dass im Projekt 50 Mal/Jahr gesprengt wird, demgegenüber in der Emissionserklärung PM2,5 auf Seite 6 von „rund 27 Sprengungen“ gesprochen wird. Anzumerken ist, dass hier offensichtlich wesentliche Differenzen bestehen, wobei wohl auch entscheidend ist, dass im Projekt keine Klarstellungen zu finden sind, in welcher Zeiteinheit und in welcher Menge und Intensität derartige Sprengungen durchgeführt werden. Dies wäre jedoch Voraussetzung, um die Emissionsrelevanz beurteilen zu können.Vom Rechtsvertreter bzw. dem beigezogenen Fachmann der Beschwerdeführer wurde in der Folge darauf hingewiesen, dass zwischen den Vorgängen, wie in der Emissionserklärung von DI römisch fünf festgehalten, und den im Gutachten von Dr. W festgehaltenen Arbeitsvorgängen (wie sie im Projekt dargestellt sind) wesentliche Unterschiede bestehen. Beispielsweise sei nur angeführt, dass Dr. W darauf hinweist, dass im Projekt 50 Mal/Jahr gesprengt wird, demgegenüber in der Emissionserklärung PM2,5 auf Seite 6 von „rund 27 Sprengungen“ gesprochen wird. Anzumerken ist, dass hier offensichtlich wesentliche Differenzen bestehen, wobei wohl auch entscheidend ist, dass im Projekt keine Klarstellungen zu finden sind, in welcher Zeiteinheit und in welcher Menge und Intensität derartige Sprengungen durchgeführt werden. Dies wäre jedoch Voraussetzung, um die Emissionsrelevanz beurteilen zu können. Als weitere Unstimmigkeit wird darauf hingewiesen, dass in der Emissionserklärung PM 2,5 die Feinstaubemissionen des Vorbrechers und der beiden Brech- und Siebanlagen, die auf der Sohle des Steinbruchs aufgestellt sind, nicht enthalten sind. Dies führt zum Eindruck, dass die erforderliche Kontrolle der Plausibilität und Nachvollziehbarkeit sowohl der ursprünglichen Emissionsangaben (DI Y) als auch der nunmehr ergänzend vorliegenden Emissionsangaben (DI V) durch den luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen nicht im notwendigen Detailierungsgrad vorgenommen wurde.Als weitere Unstimmigkeit wird darauf hingewiesen, dass in der Emissionserklärung PM 2,5 die Feinstaubemissionen des Vorbrechers und der beiden Brech- und Siebanlagen, die auf der Sohle des Steinbruchs aufgestellt sind, nicht enthalten sind. Dies führt zum Eindruck, dass die erforderliche Kontrolle der Plausibilität und Nachvollziehbarkeit sowohl der ursprünglichen Emissionsangaben (DI Y) als auch der nunmehr ergänzend vorliegenden Emissionsangaben (DI römisch fünf) durch den luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen nicht im notwendigen Detailierungsgrad vorgenommen wurde. Zu den vom luftreinhaltetechnischen Sachverständigen angeführten Vergleichswerten (spezifische Emissionsfaktoren) wird festgehalten, dass die zitierten Werte nicht von Steinbruchbetrieben stammen, hingegen in der Fachliteratur zitierte Werte von Steinbrüchen vom Sachverständigen nicht angeführt wurden. In diesem Zusammenhang wird auf die Veröffentlichung „PM10-Emissionen aus einem Steinbruch“ in der Zeitschrift „Gefahrstoffe – Reinhaltung der Luft Ausgabe 74, Nr 1/2, 2014, Seite 49ff, verwiesen, die von der renommierten Firma Lohmayr GmbH ermittelt wurden und wesentlich höher liegen als die vom Sachverständigen angeführten Werte. In dieser Publikation wird von spezifischen PM10-Emissionen von 49 bis 142 g/Tonne bei vergleichbaren Produktionsvorgängen berichtet. Dazu führte der emissionstechnische Amtssachverständige aus: Die Emissionsprognose des DI V wurde sehr wohl einer eingehenden Prüfung unterzogen. Die Anzahl der Sprengungen ist in diesem Projekt mit 27 angegeben, um bei einer Abschlagmasse von 6.000 Tonnen eine Abbauleistung von bis zu 159.000 Tonnen abbilden zu können. 50 Abschläge mit geringerer Abschlagmasse verursachen nur unwesentlich höhere Staubemissionen. Es wird davon ausgegangen, dass die im Gutachten V angegebene Betriebsweise auch derzeit in dieser Form stattfindet. Einzuhalten ist jedenfalls die jährliche Abbaumenge von 60.000 m³. Hinsichtlich der Materialaufbereitung wird festgehalten, dass die Aufbereitung beim Vorbrecher auf Seite 8 der Emissionsprognose DI V berücksichtigt ist.Die Emissionsprognose des DI römisch fünf wurde sehr wohl einer eingehenden Prüfung unterzogen. Die Anzahl der Sprengungen ist in diesem Projekt mit 27 angegeben, um bei einer Abschlagmasse von 6.000 Tonnen eine Abbauleistung von bis zu 159.000 Tonnen abbilden zu können. 50 Abschläge mit geringerer Abschlagmasse verursachen nur unwesentlich höhere Staubemissionen. Es wird davon ausgegangen, dass die im Gutachten römisch fünf angegebene Betriebsweise auch derzeit in dieser Form stattfindet. Einzuhalten ist jedenfalls die jährliche Abbaumenge von 60.000 m³. Hinsichtlich der Materialaufbereitung wird festgehalten, dass die Aufbereitung beim Vorbrecher auf Seite 8 der Emissionsprognose DI römisch fünf berücksichtigt ist. Hinsichtlich der spezifischen Emissionsfaktoren von Lohmayr wird festgehalten, dass diese Literatur dem gefertigten Sachverständigen bekannt ist. Die in diesem Projekt ermittelten spezifischen Emissionen weichen im Vergleich zu zahlreichen anderen Messungen deutlich nach oben ab; auch nach Kontakt mit der Firma Lohmayr war es dem gefertigten Sachverständigen nicht möglich, auf Basis der gegebenen Emissionsmesswerte diese Emissionsfaktoren zu verifizieren. Bei der Firma Lohmayr wurde ein Steinbruch mit stark staubendem, sehr trockenem Material untersucht, das bei uns in dieser Form nicht vorhanden ist. Auf ergänzende Frage von Dr. W, ob die Brechanlage in der Emissionserklärung von DI V berücksichtigt ist, erkläre ich, dass diese nicht enthalten ist und diese bereits im erstinstanzlichen Verfahren nicht antragsgegenständlich war. Meines Wissens handelt es sich bei der Aufbereitungsanlage um eine gewerbebehördlich genehmigte Anlage und war deshalb nicht Gegenstand des MinroG-Verfahrens.Auf ergänzende Frage von Dr. W, ob die Brechanlage in der Emissionserklärung von DI römisch fünf berücksichtigt ist, erkläre ich, dass diese nicht enthalten ist und diese bereits im erstinstanzlichen Verfahren nicht antragsgegenständlich war. Meines Wissens handelt es sich bei der Aufbereitungsanlage um eine gewerbebehördlich genehmigte Anlage und war deshalb nicht Gegenstand des MinroG-Verfahrens. Von DI Dr. W wurde darauf hingewiesen, dass keiner der vom luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen genannten Emissionsfaktoren auf konkrete Messungen bei Steinbruchbetrieben basieren und ihm außer der von ihm zitierten Literaturstelle derartige Messungen auch nicht bekannt sind (mit einer Ausnahme zur Emission beim Sprengabschlag). Er möchte weiterhin in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass im deutschen Sprachraum der Stand von Wissenschaft und Technik bei der Ermittlung von Feinstaubemissionen primär nicht in der zitierten technischen Grundlage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Jugend und Familie zu suchen ist, sondern in der VDI-Richtlinie 3790 Teil III, die erhebliche höhere Werte liefert als die Ansätze nach US EPA oder die technische Grundlage. Von DI Dr. W wurde darauf hingewiesen, dass keiner der vom luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen genannten Emissionsfaktoren auf konkrete Messungen bei Steinbruchbetrieben basieren und ihm außer der von ihm zitierten Literaturstelle derartige Messungen auch nicht bekannt sind (mit einer Ausnahme zur Emission beim Sprengabschlag). Er möchte weiterhin in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass im deutschen Sprachraum der Stand von Wissenschaft und Technik bei der Ermittlung von Feinstaubemissionen primär nicht in der zitierten technischen Grundlage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Jugend und Familie zu suchen ist, sondern in der VDI-Richtlinie 3790 Teil römisch drei, die erhebliche höhere Werte liefert als die Ansätze nach US EPA oder die technische Grundlage. Zu den in der Emissionserklärung PM2,5 von DI V nicht berücksichtigten Brech- und Siebanlagen wird ausgeführt, dass es sich hiebei zum einen um die Vorbrechanlage handelt, die vergleichsweise emissionsarm ist, und zum anderen um zwei Brech- und Siebanlagen, die als Prallbrecher wesentlich emissionsintensiver sind. Es ist grundsätzlich richtig, dass diese Brech- und Siebanlagen über eine gewerbebehördliche Genehmigung verfügen, ihr Einsatz war aber bislang über die genehmigte Abbaumenge von 40.000 m³/Jahr limitiert. Zumindest die mit dem neuen Abbau einhergehende Ausweitung der Herstellung von Brech- und Siebprodukten hätte daher in der Emissionsprognose berücksichtigt werden müssen. Zum weiteren wird darauf hingewiesen, dass in der Emissionsprognose des DI V von diversen emissionsmindernden Maßnahmen (Besprühung) gesprochen wird, die sich aus der ursprünglichen gewerberechtlichen Bewilligung nicht ableiten lassen. Zu den in der Emissionserklärung PM2,5 von DI römisch fünf nicht berücksichtigten Brech- und Siebanlagen wird ausgeführt, dass es sich hiebei zum einen um die Vorbrechanlage handelt, die vergleichsweise emissionsarm ist, und zum anderen um zwei Brech- und Siebanlagen, die als Prallbrecher wesentlich emissionsintensiver sind. Es ist grundsätzlich richtig, dass diese Brech- und Siebanlagen über eine gewerbebehördliche Genehmigung verfügen, ihr Einsatz war aber bislang über die genehmigte Abbaumenge von 40.000 m³/Jahr limitiert. Zumindest die mit dem neuen Abbau einhergehende Ausweitung der Herstellung von Brech- und Siebprodukten hätte daher in der Emissionsprognose berücksichtigt werden müssen. Zum weiteren wird darauf hingewiesen, dass in der Emissionsprognose des DI römisch fünf von diversen emissionsmindernden Maßnahmen (Besprühung) gesprochen wird, die sich aus der ursprünglichen gewerberechtlichen Bewilligung nicht ableiten lassen. Vom emissionstechnischen Amtssachverständigen wurde dazu ausgeführt: Ob bzw in welchem Umfang die genehmigten Aufbereitungsanlagen Kapazitätseinschränkungen aufweisen, ist nicht bekannt. Von Seiten der Behörde erfolgte die Vorgabe, dass diese Anlagen als genehmigt anzusehen sind. Zur Frage, welche Methoden geeignet sind, diffuse Feinstaubemissionen, die durch Befahren von Wegen, Abwerfen und Aufheben von Material sowie durch Sprengen verursacht werden, wird Folgendes festgehalten: Die VDI–Richtlinie 3790 Blatt 3 basiert auf Mitte der 90iger-Jahre von Pieper in einer Veröffentlichung formulierten Formeln für kontinuierliche und diskontinuierliche Vorgänge, die im Wesentlichen auf Messungen an Schiffsumschlagplätzen in Hamburg und auf optischer Einstufung der Staubungsneigung basieren. Dadurch ist auch erklärbar, dass zahlreiche Güter wie Getreide, Kohle und Ähnliches von Pieper behandelt wurden. Demgegenüber sind die Emissionsfaktoren der US EPA großteils als spezifische Emissionsfaktoren in g/Tonne angegeben und beruhen auf umfangreichen Emissionsmessungen an diversen Anlagen. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass die Emissionsfaktoren für befestigte und unbefestigte Straßen, der VDI 3790 Blatt 3 ebenso wie in der technischen Grundlage des BMWFJ weitgehend unverändert aus den US-amerikanischen EPA Richtlinien übernommen wurden. Emissionsmessungen in der Steiermark und in Tirol an befestigten und unbefestigten Straßen konnten die Anwendung dieser Richtlinien für mineralische Stäube, die sich als Schmutz auf den Straßen ablagern, bestätigen. Wesentlich ist für das konkrete Verfahren, dass, wie bereits oben ausgeführt, die Emissionsfaktoren für PM2,5 geeignet sind, die Auswirkungen durch den gegenständlichen Steinbruch zu beschreiben. Bei der Verhandlung am 13.01.2015 führte der medizinische Amtssachverständige aus: PM2,5 kann aus medizinischer Sicht immer nur ein Bestandteil des bereits gemessenen PM10 sein, davon üblicherweise ca 10-20%. Demnach ergibt sich, wie der emissionstechnische Amtssachverständige bereits festgestellt hat, eine Zusatzbelastung von 0,3 µg/m³, das sind bei 1,2 % des Grenzwertes, und somit keine wirkliche Zusatzbelastung. Das sanitätspolizeiliche Gutachten vom 13.03.2009, Zl *-**/68, bleibt daher vollinhaltlich aufrecht. Gesundheitsgefährdungen oder unzumutbare Belästigungen sind durch PM2,5 nicht zu erwarten. Dies unter Zugrundelegung der zu beurteilenden Betriebsanlagenerweiterung. Das Nichtvorliegen einer Gesundheitsgefährdung bzw einer unzumutbaren Belästigung bezieht sich auf die vorliegenden Berechnungen des emissionstechnischen Amtssachverständigen im Rahmen der beantragten Betriebsanlagenerweiterung. Aufgrund der Zusatzbelastung durch die beantragte Erweiterung betreffend Staub ist keine Überschreitung von Grenzwerten, wie IG-Luft, zu erwarten. Für meine Beurteilung habe ich ausschließlich die Berechnungen des emissionstechnischen Amtssachverständigen bei der mündlichen Verhandlung am 22.12.2014 herangezogen. Die gutachterlichen Äußerungen der beigezogenen Amtssachverständigen erweisen sich als schlüssig, also mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung in Einklang; der emissionstechnische Amtssachverständige hat das Vorbringen des von den Beschwerdeführern beigezogenen Fachmanns nachvollziehbar entkräftet. Die Äußerungen der Amtssachverständigen konnten dem Sachverhalt daher zugrundegelegt werden. Für die Aufbereitungsanlage auf der Sohle des Steinbruchs konnte eine behördliche Genehmigung nicht aufgefunden werden; allerdings wurden in der Verhandlung am 13.01.2015 Dokumente vorgelegt, aus denen sich ableiten lässt, dass es sich dabei um bestehende Anlagen handelt. Eine Kapazitätsbeschränkung für diese Anlagen lässt sich diesen Dokumenten nicht entnehmen. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der bisherigen Beweisaufnahmen hinreichend geklärt ist, war die Aufnahme der von den Beschwerdeführern beantragten Beweise nicht mehr erforderlich. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen: Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl I Nr 38/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 40/2014:Mineralrohstoffgesetz (MinroG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl römisch eins Nr 40/2014: „Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen § 116.Paragraph 116,
(1)Gewinnungsbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn … 6.Ziffer 6 nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist, … (…)“ V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerdeführer haben in der nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung - zulässigerweise - Gefährdungen durch PM2,5 releviert. Weiters wurde vorgebracht, dass erst nach Zustellung sämtlicher Gutachten beurteilt werden könne, inwieweit die im Akt aufliegenden Gutachten fundierte technische und humanmedizinische Ausführungen auf schlüssiger und nachvollziehbarer Ebene in Bezug auf die vorgebrachten Gesundheitsgefährdungen und unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn enthalten. Erst nach Ablauf der Berufungsfrist wurde in weiteren Eingaben konkretisiert, worauf diese ganz allgemein gehaltene Formulierung abgezielt hat. Berufungsergänzungen nach Ablauf der Berufungsfrist sind jedoch nur im Rahmen der rechtzeitig geltend gemachten Berufungsgründe zulässig (vgl. etwa VwGH 16.11.1998, Zl. 98/10/0268, ua). In der Berufung finden sich jedoch nur Ausführungen zur Gefährdung durch PM2,5, nicht aber durch sonstige Emissionen. Das Beschwerdeverfahren hatte sich daher auf diesen Beschwerdegrund zu beschränken. Die Beschwerdeführer haben in der nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung - zulässigerweise - Gefährdungen durch PM2,5 releviert. Weiters wurde vorgebracht, dass erst nach Zustellung sämtlicher Gutachten beurteilt werden könne, inwieweit die im Akt aufliegenden Gutachten fundierte technische und humanmedizinische Ausführungen auf schlüssiger und nachvollziehbarer Ebene in Bezug auf die vorgebrachten Gesundheitsgefährdungen und unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn enthalten. Erst nach Ablauf der Berufungsfrist wurde in weiteren Eingaben konkretisiert, worauf diese ganz allgemein gehaltene Formulierung abgezielt hat. Berufungsergänzungen nach Ablauf der Berufungsfrist sind jedoch nur im Rahmen der rechtzeitig geltend gemachten Berufungsgründe zulässig vergleiche etwa VwGH 16.11.1998, Zl. 98/10/0268, ua). In der Berufung finden sich jedoch nur Ausführungen zur Gefährdung durch PM2,5, nicht aber durch sonstige Emissionen. Das Beschwerdeverfahren hatte sich daher auf diesen Beschwerdegrund zu beschränken. Nach dem festgestellten Sachverhalt sind Lebens-/Gesundheitsgefährdungen oder unzumutbare Belästigungen von Personen durch PM2,5-Emissionen nicht zu besorgen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich der Landeshauptmann von Tirol in seinen Bescheiden vom 08.10.2009, Zl. IIa-9***1/8-09, und vom 09.10.2009, Zl. IIa-9***1/9-09, mit den von den Berufungswerbern O jun. und R erhobenen Einwendungen auch in Bezug auf Lärm und Erschütterungen auseinandergesetzt und die Berufungen als unbegründet abgewiesen hat; die dagegen erhobene Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 27. Jänner 2010, Zahlen 2009/04/0297-4 und 2009/04/0298-4, als unbegründet abgewiesen. Das Wohngebäude des R befindet sich in der Adresse7 und ist damit dem gegenständlichen Abbaugebiet näher gelegen als die Wohngebäude der Beschwerdeführer (Adresse8, 9, 10 und 11). Daher kann in Bezug auf Lärm und Erschütterungen für die Beschwerdeführer nichts anderes gelten, als R. Herr O jun. und Herr R wurden im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vertreten, sodass diesem die zitierten Bescheide und Erkenntnisse bekannt sind. Nachdem somit die Voraussetzungen für die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes vorgelegen haben, waren die Beschwerden als unbegründet abzuweisen. VI. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.19.0602.15