F BGBl I Nr 14/2013 (BAO) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 279, Bundesabgabenordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2013, (BAO) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit einem Bescheid vom 23.10.2013, Zl ****, setzte der Bürgermeister der Gemeinde Y als Abgabenbehörde I. Instanz gegenüber der Sektion Z des Ren Alpenvereins eV im Zusammenhang mit einem Umbau bzw Zubau der W-Hütte einen Erschließungsbeitrag
Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 (TVAAG 2011) wie folgt fest:Mit einem Bescheid vom 23.10.2013, Zl ****, setzte der Bürgermeister der Gemeinde Y als Abgabenbehörde römisch eins. Instanz gegenüber der Sektion Z des Ren Alpenvereins eV im Zusammenhang mit einem Umbau bzw Zubau der W-Hütte einen Erschließungsbeitrag
Paragraph 7, Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 (TVAAG 2011) wie folgt fest: Bauplatzanteil
Bauplatzanteil
Paragraph 11, Absatz 2, TVAG) 1.215.00 m² x € 3,76 x 1,50 = 6.852,60 € Baumassenanteil
3 TVAGBaumassenanteil
Paragraph 9, Absatz 3, TVAG 995,09 m³ x € 3,76 x 0,70 = 2.619,08 € Erschließungsbeitrag gerundet gem. § 204 BAO 9.471,70 €Erschließungsbeitrag gerundet gem. Paragraph 204, BAO 9.471,70 € In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin als Bauwerber bei der Bezirkshauptmannschaft F um Erteilung der Baubewilligung für den „Umbau/Zubau W-Hütte“ auf der Grundparzelle .***1, GB **** Y, angesucht und die Bezirkshauptmannschaft F für dieses Bauvorhaben die Baubewilligung erteilt habe. Gegen diesen Bescheid wurde von der Sektion Z des Ren Alpenvereins e.V. Berufung erhoben. In der Begründung wurde zunächst im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Berufungswerberin (die nunmehrige Beschwerdeführerin) auf einem näher bezeichneten Grundstück auf 2.038 m Seehöhe die Schutzhütte „W-Hütte“ betreibe, wobei diese Hütte auf der Grundlage der von der Bezirkshauptmannschaft F erteilten Baugenehmigung vom 15.07.2013 umgebaut worden sei. Lawinenschäden, welche bestehende Zubauten weggerissen hätten, hätten den Umbau notwendig gemacht. Der Flächenwidmungsplan sei aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderats der Gemeinde Y von Sonderfläche „Schutzhütte bzw Freiland“ umgeändert worden in „Sonderfläche mit Teilfestlegung nach § 51 Abs 3 Schutzhütte mit höchstzulässigen 45 Gäste-, Betreiber- und Personalbetten sowie höchstzulässigen 50 Verabreichungsplätzen im Innenraum nach § 43 Abs 1 lit a Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG 2011) und Hirtenunterkunft nach § 47 Abs 8 TROG 2011 mit den Betriebszeiten vom 15.
, 11 TVAG vorzunehmenden Ermittlungen ihre Berechnungen durchgeführt.Die Abgabenbehörde römisch eins. Instanz habe auch keinerlei Beweis dazu aufgenommen, in welchem Verhältnis der Zubau zum Bestand stehe und habe sie ohne die
Paragraphen 10, 11, TVAG vorzunehmenden Ermittlungen ihre Berechnungen durchgeführt. Auch sei bei Sonderflächen bei § 47 TROG nur die durch das Gebäude überbaute Fläche samt einem näher bestimmten Rand (Mindestabstandfläche) zur Berechnung des Bauplatzanteiles heranzuziehen. Gemeinsam mit der Berufung wurden diverse Urkunden vorgelegt.Auch sei bei Sonderflächen bei Paragraph 47, TROG nur die durch das Gebäude überbaute Fläche samt einem näher bestimmten Rand (Mindestabstandfläche) zur Berechnung des Bauplatzanteiles heranzuziehen. Gemeinsam mit der Berufung wurden diverse Urkunden vorgelegt. Seitens des Gemeindevorstandes als Abgabenbehörde II. Instanz wurde eine neue Berechnung des Erschließungskostenbeitrages durch einen Bausachverständigen in die Wege geleitet. Die Stellungnahme des Sachverständigen Ing. OO, welche auch die Neuberechnung des Bauplatzanteiles umfasst, wurde der Berufungswerberin zur Kenntnis gebracht.Seitens des Gemeindevorstandes als Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz wurde eine neue Berechnung des Erschließungskostenbeitrages durch einen Bausachverständigen in die Wege geleitet. Die Stellungnahme des Sachverständigen Ing. OO, welche auch die Neuberechnung des Bauplatzanteiles umfasst, wurde der Berufungswerberin zur Kenntnis gebracht. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung vom Gemeindevorstand der Gemeinde Y als Abgabenbehörde II. Instanz insoweit teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert, als ein Erschließungsbeitrag in Höhe von Euro 6.845,50 festgesetzt wurde.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung vom Gemeindevorstand der Gemeinde Y als Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz insoweit teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert, als ein Erschließungsbeitrag in Höhe von Euro 6.845,50 festgesetzt wurde. Dieser Abgabenbetrag errechnet sich wie folgt: Bauplatzanteil
Bauplatzanteil
Paragraph 11, Absatz 2, TVAG) 749,37 m² x € 3,76 x 1,50 = 4.226,45 € Baumassenanteil
3 TVAGBaumassenanteil
Paragraph 9, Absatz 3, TVAG 995,09 m³ x € 3,76 x 0,70 = 2.619,08 € Erschließungsbeitrag gerundet gem. § 204 BAO 6.845,50 €Erschließungsbeitrag gerundet gem. Paragraph 204, BAO 6.845,50 € In Bezug auf die Berechnung des Bauplatzanteiles wurde auf eine gesonderte Berechnungsgrundlage verwiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Berechnung des Bauplatzanteiles im Hinblick auf § 11 Abs TVAG berichtigt worden sei. Weiters wurde ausgeführt, dass aus § 7 Abs 1 TVAG eindeutig hervorgehe, dass für die Entstehung des Abgabenanspruches eine Verkehrserschließung nicht Voraussetzung sei. Im Übrigen dürften bauliche Anlagen
Abs 1 TBO nur auf Grundstücken errichtet werden, die sich nach ihrer Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenschaffenheit für die vorgesehene Bebauung eignen würden und eine entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche hätten. Eine unmittelbare verkehrsmäßige Anbindung an das Gst Nr .***1, GB **** Y sei gegeben, da ansonsten eine positive baubehördliche Genehmigung durch die Bezirkshauptmannschaft F niemals möglich gewesen wäre.In Bezug auf die Berechnung des Bauplatzanteiles wurde auf eine gesonderte Berechnungsgrundlage verwiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Berechnung des Bauplatzanteiles im Hinblick auf Paragraph 11, Abs TVAG berichtigt worden sei. Weiters wurde ausgeführt, dass aus Paragraph 7, Absatz eins, TVAG eindeutig hervorgehe, dass für die Entstehung des Abgabenanspruches eine Verkehrserschließung nicht Voraussetzung sei. Im Übrigen dürften bauliche Anlagen
Paragraph 3, Absatz eins, TBO nur auf Grundstücken errichtet werden, die sich nach ihrer Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenschaffenheit für die vorgesehene Bebauung eignen würden und eine entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche hätten. Eine unmittelbare verkehrsmäßige Anbindung an das Gst Nr .***1, GB **** Y sei gegeben, da ansonsten eine positive baubehördliche Genehmigung durch die Bezirkshauptmannschaft F niemals möglich gewesen wäre.
Abs 5 TVAG könnten Aufwendungen für die Verkehrserschließung berücksichtigt werden, wenn diese aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Y entstanden seien. Mit der Sektion Z des Ren Alpenvereines hätte die Gemeinde Y keine diesbezüglichen Vereinbarungen getroffen. Auch seien die tatsächlichen Erschließungskosten für das konkrete Grundstück nicht Inhalt des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011.
Paragraph 9, Absatz 5, TVAG könnten Aufwendungen für die Verkehrserschließung berücksichtigt werden, wenn diese aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Y entstanden seien. Mit der Sektion Z des Ren Alpenvereines hätte die Gemeinde Y keine diesbezüglichen Vereinbarungen getroffen. Auch seien die tatsächlichen Erschließungskosten für das konkrete Grundstück nicht Inhalt des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011. Gegen diesen Berufungsbescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In dieser wurden im Wesentlichen die bisher vorgebrachten Argumente wiederholt. Ergänzend wurde auch darauf verwiesen, dass in § 13 ff TVAG ein vorgezogener Erschließungsbeitrag für bebaute Grundstücke vorgesehen sei und in diesem Fall der Erschließungsbeitrag nur hinsichtlich der als Bauland gewidmeten Teilflächen erhoben werden dürfte. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dies im Falle eines bereits bebauten Grundstückes anders sei und die Gesamtfläche eines bebauten Grundstückes zur Berechnung eines Erschließungsbeitrages heranzuziehen sei, ohne dZ bebaubare Fläche oder Lage zu berücksichtigen. Es sei nur eine Fläche von 182 m² als tauglich ausgewiesen, der Rest von 1.033 m² sei jedoch laut Grundbuch als Alpen, somit Ödland ausgewiesen. Die Hütte befinde sich inmitten des Naturschutzgebietes K in einem schmalen Tal, begrenzt links und rechts durch felsige und steile ansteigende Berghänge.Gegen diesen Berufungsbescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In dieser wurden im Wesentlichen die bisher vorgebrachten Argumente wiederholt. Ergänzend wurde auch darauf verwiesen, dass in Paragraph 13, ff TVAG ein vorgezogener Erschließungsbeitrag für bebaute Grundstücke vorgesehen sei und in diesem Fall der Erschließungsbeitrag nur hinsichtlich der als Bauland gewidmeten Teilflächen erhoben werden dürfte. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dies im Falle eines bereits bebauten Grundstückes anders sei und die Gesamtfläche eines bebauten Grundstückes zur Berechnung eines Erschließungsbeitrages heranzuziehen sei, ohne dZ bebaubare Fläche oder Lage zu berücksichtigen. Es sei nur eine Fläche von 182 m² als tauglich ausgewiesen, der Rest von 1.033 m² sei jedoch laut Grundbuch als Alpen, somit Ödland ausgewiesen. Die Hütte befinde sich inmitten des Naturschutzgebietes K in einem schmalen Tal, begrenzt links und rechts durch felsige und steile ansteigende Berghänge. Die Beschwerde wurde samt dem Bezug habenden Akt mit Schreiben vom 04.06.2014 dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Vom erkennenden Gericht wurde zunächst in den Flächenwidmungsplan Einsicht genommen. Weiters wurde am 19.01.2015 eine öffentliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Tirol durchgeführt. Dabei ließ sich die Beschwerdeführerin rechtsfreundlich vertreten. Ebenso war eine Vertreterin der belangten Behörde anwesend. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Abgabenakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes. II.römisch zwei. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der im H-Tal im Nationalpark K gelegenen Liegenschaft mit der Einlagezahl ***2 KG **** Y am C. Die Liegenschaft besteht unter anderem aus dem Grundstück Nr .***1, welches sich aus der Baufläche des Gebäudes mit 182 m² und den Alpen mit 1.033 m² zusammensetzt. Die Fläche des Bauplatzes beträgt 1.215 m. Auf diesem Grundstück betreibt die Beschwerdeführerin auf 2.038 m Seehöhe die Schutzhütte „W-Hütte“. Mit einer von der Bezirkshauptmannschaft F erteilten Baugenehmigung vom 15.07.2013 zu Zl ****, wurde diese Hütte unter anderem aufgrund von Lawinenschäden umgebaut. Die Baumasse neu beträgt 995,09 m³. Die Baumasse alt beträgt 1638,32 m³. Im Zuge der Einreichung des Um- bzw Zubaus wurde die Umwidmung des Grundstücks erforderlich.
Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 16.07.2013 zu Zl **** wurde aufgrund des Beschlusses des Gemeinderats der Gemeinde Y der Flächenwidmungsplan im Bereich Gst Nr ***3/1 (Agrargemeinschaft V) und Gst Nr .***1, KG Y, von Sonderfläche „Schutzhütte bzw Freiland“ umgeändert in „Sonderfläche mit Teilfestlegung“ nach § 51 Abs 3 (Zähler 3) Schutzhütte mit höchstzulässigen 45 Gäste-, Betreiber- und Personalbetten sowie höchstzulässigen 50 Verabreichungsplätzen im Innenraum nach § 43 Abs 1 lit a Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG 2011) und Hirtenunterkunft nach § 47 Abs 8 TROG 2011 mit den Betriebszeiten vom 15.05. bis 15.10.“Mit einer von der Bezirkshauptmannschaft F erteilten Baugenehmigung vom 15.07.2013 zu Zl ****, wurde diese Hütte unter anderem aufgrund von Lawinenschäden umgebaut. Die Baumasse neu beträgt 995,09 m³. Die Baumasse alt beträgt 1638,32 m³. Im Zuge der Einreichung des Um- bzw Zubaus wurde die Umwidmung des Grundstücks erforderlich.
Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 16.07.2013 zu Zl **** wurde aufgrund des Beschlusses des Gemeinderats der Gemeinde Y der Flächenwidmungsplan im Bereich Gst Nr ***3/1 (Agrargemeinschaft römisch fünf) und Gst Nr .***1, KG Y, von Sonderfläche „Schutzhütte bzw Freiland“ umgeändert in „Sonderfläche mit Teilfestlegung“ nach Paragraph 51, Absatz 3, (Zähler 3) Schutzhütte mit höchstzulässigen 45 Gäste-, Betreiber- und Personalbetten sowie höchstzulässigen 50 Verabreichungsplätzen im Innenraum nach Paragraph 43, Absatz eins, Litera a, Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG 2011) und Hirtenunterkunft nach Paragraph 47, Absatz 8, TROG 2011 mit den Betriebszeiten vom 15.
Abs 1 TBO ist nämlich eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche Voraussetzung dafür, dass bauliche Anlagen auf Grundstücken errichtet werden dürfen. Im Hinblick auf das Bestehen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechenden Verbindung des Grundstückes mit einer bereits errichteten öffentlichen Verkehrsfläche sind auch die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 TBO 2011 als erfüllt anzusehen.Abgesehen davon steht fest, dass eine solche Anbindung, wenngleich über einen Weg, der größtenteils lediglich einen Fußweg darstellt, gegeben ist. Diese Anbindung des Grundstück Nr .***1, GB **** Y, war letztlich auch Voraussetzung für die positive baubehördliche Genehmigung durch die Bezirkshauptmannschaft F.
Paragraph 3, Absatz eins, TBO ist nämlich eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche Voraussetzung dafür, dass bauliche Anlagen auf Grundstücken errichtet werden dürfen. Im Hinblick auf das Bestehen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechenden Verbindung des Grundstückes mit einer bereits errichteten öffentlichen Verkehrsfläche sind auch die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, TBO 2011 als erfüllt anzusehen. Für die Berechnung des Erschließungsbeitrages ist § 9 Abs 1 iVm TVAG maßgeblich. Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil und dem Baumassenanteil. § 11 Abs 2 TVAG betrifft die Frage der Berechnung Erschließungsbeitrages, wenn durch einen Neubau oder einen Umbau eine Bestandsänderung erfolgt, bei welcher die Baumasse vergrößert wird. Der Bauplatzanteil ist demnach aufgrund folgender Formel zu ermitteln:Für die Berechnung des Erschließungsbeitrages ist Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit TVAG maßgeblich. Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil und dem Baumassenanteil. Paragraph 11, Absatz 2, TVAG betrifft die Frage der Berechnung Erschließungsbeitrages, wenn durch einen Neubau oder einen Umbau eine Bestandsänderung erfolgt, bei welcher die Baumasse vergrößert wird. Der Bauplatzanteil ist demnach aufgrund folgender Formel zu ermitteln: Fläche des Bauplatzes x Baumasse neu (Baumasse neu + Baumasse alt) Fläche des Bauplatzes: 1.215,00 m² Baumasse neu (Bn): 995,09 m³ Baumasse alt (Ba): 618,32 m³ Baumasse alt und neu (Ba + Bn) 1.613,41 m³ FX (Bauplatzanteil) = Fläche x Bn: (Ba + Bn) 749,37 m² (Bauplatzanteil) In Bezug auf den Bauplatzanteil ist festzuhalten, dass laut Flächenwidmungsplan für das maßgebliche Grundstück die Widmung „Sonderfläche mit Teilfestlegung“ nach § 51 Abs 3 (Zähler 3) Schutzhütte mit höchstzulässigen 45 Gäste-, Betreiber- und Personalbetten sowie höchstzulässigen 50 Verabreichungsplätzen im Innenraum nach § 43 Abs 1 lit a Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG 2011) und Hirtenunterkunft nach § 47 Abs 8 TROG 2011 mit den Betriebszeiten vom 15.05. bis 15.10 gegeben ist. Im konkreten Fall liegt daher keine Widmung im Sinne des § 9 Abs 2 2. Satz TVAG vor, der zufolge lediglich die überbaute Fläche samt einer Abstandsfläche im Sinne des § 6 Abs 1 lit b, c oder d TVAG zu berücksichtigen wäre. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Gesamtfläche des Bauplatzes in die Berechnung miteinzubeziehen ist.In Bezug auf den Bauplatzanteil ist festzuhalten, dass laut Flächenwidmungsplan für das maßgebliche Grundstück die Widmung „Sonderfläche mit Teilfestlegung“ nach Paragraph 51, Absatz 3, (Zähler 3) Schutzhütte mit höchstzulässigen 45 Gäste-, Betreiber- und Personalbetten sowie höchstzulässigen 50 Verabreichungsplätzen im Innenraum nach Paragraph 43, Absatz eins, Litera a, Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG 2011) und Hirtenunterkunft nach Paragraph 47, Absatz 8, TROG 2011 mit den Betriebszeiten vom 15.05. bis 15.10 gegeben ist. Im konkreten Fall liegt daher keine Widmung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, 2. Satz TVAG vor, der zufolge lediglich die überbaute Fläche samt einer Abstandsfläche im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, c, oder d TVAG zu berücksichtigen wäre. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Gesamtfläche des Bauplatzes in die Berechnung miteinzubeziehen ist. Eine Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung des verfahrensgegenständlichen Objektes kam nicht in Betracht.
Abs 5 TVAG bedürfte es diesbezüglich einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Abgabenschuldner oder seiner Rechtsvorgänger und der Gemeinde. Eine derartige Vereinbarung liegt nicht vor. Es kann insbesondere auch nicht in etwaigen Verträgen mit Bringungsgemeinschaften, selbst wenn an diesen in einem untergeordneten Ausmaß auch die Gemeinde beteiligt sein sollte, eine derartige Vereinbarung gesehen werden, zumal es sich bei diesen Vertragspartnern jedenfalls um von der Gemeinde verschiedene Rechtssubjekte handelt.Eine Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung des verfahrensgegenständlichen Objektes kam nicht in Betracht.
Paragraph 9, Absatz 5, TVAG bedürfte es diesbezüglich einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Abgabenschuldner oder seiner Rechtsvorgänger und der Gemeinde. Eine derartige Vereinbarung liegt nicht vor. Es kann insbesondere auch nicht in etwaigen Verträgen mit Bringungsgemeinschaften, selbst wenn an diesen in einem untergeordneten Ausmaß auch die Gemeinde beteiligt sein sollte, eine derartige Vereinbarung gesehen werden, zumal es sich bei diesen Vertragspartnern jedenfalls um von der Gemeinde verschiedene Rechtssubjekte handelt. Etwaige Regelungen im Zusammenhang mit der Vorschreibung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages, die auf das gewidmete Bauland abstellen, letztlich jedoch eine andere Zielrichtung haben als die hier maßgeblichen Bestimmungen, sind für die Vorschreibung der gegenständlichen Abgabe nicht relevant. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes (vgl VwGH 29.05.2006, Zl 2002/17/0183) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes vergleiche VwGH 29.05.2006, Zl 2002/17/0183) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.20.1614.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.