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LVwG-2014/40/2652-4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/40/2652-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des A, Adresse1, Ort1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 21.08.2014, Zl **-****-2013, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Vorverfahren:römisch eins. Sachverhalt, Vorverfahren: Dem Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 21.08.2014, Zl **-****-2013, nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: „Tatzeit: 01.05.2011 bis 31.12.2011 Tatort: Ort1, Adresse1 Sie haben als Einzelunternehmer und somit Verantwortlicher der Firma A mit Sitz Ort1, Adresse1, zu verantworten, dass aufgrund der Erhebungen samt vorliegender Beweismittel aus Anlass einer Überprüfung durch die Tiroler Gebietskrankenkasse, der Arbeitnehmer B, geb. **.**.**** als Tischler im obgenannten Unternehmen beschäftigt wurde und während eines Zeitraumes von 01.05.2011 bis 31.12.2011 statt des nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag für holz- und kunststoffverarbeitendes Gewerbe zustehenden Grundlohnes von monatlich € 1.749,03 nur einen Lohn von monatlich € 1.670,14 erhalten hat, wodurch eine Unterentlohnung von monatlich € 78,89 sohin 4,55% stattfand. Verwaltungsübertretung(en) nach: § 7i Abs. 3 iVm § 7g Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (kurz AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 g, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (kurz AVRAG) BGBl. Nr. 459/1993 idgFBundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe; 1.000,00 § 7i Abs. 3 Arbeitsvertragsrechts- 36 Stunden1.000,00 Paragraph 7 i, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts- 36 Stunden Anpassungsgesetz (AVRAG) Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 1.100.00“ Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte – nach Aufforderung zur Verbesserung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol – im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Dienstnehmer B seit dem Jahre 2004 im Unternehmen beschäftigt sei. Im März 2008 habe er seine Tischlerlehre im Unternehmen beendet und sei weiter beschäftigt worden. In der Zeit vom 27.09.2009 bis zum 30.03.2010 habe er seinen Grundwehrdienst abgeleistet und sei am 30.03.2010 wieder in das Unternehmen eingetreten. Der Kollektivvertrag für Tischler/Tirol sehe eine Gehaltsordnung vor, die auf die Praxisjahre abstelle. Im Zuge einer GPLA durch die TGKK am
  5. Feber 2013 für die Jahre 2009 bis 2011 sei festgestellt worden, dass der Dienstnehmer ab
  6. Mai 2011 in einer anderen kollektivvertraglichen Lohngruppe abzurechnen gewesen wäre. Richtig sei, dass der Dienstnehmer erst mit November 2011 in der Lohngruppe I abzurechnen sei, da die Einordnung nur dann in der Lohngruppe I zu erfolgen habe, wenn er drei Praxisjahre als Tischler nachweisen könne. Für den Nachweis der Praxisjahre sei der geleistete Präsensdienst nicht anzurechnen. Auch der von der TGKK herangezogene kollektivvertragliche und dem Straferkenntnis zu Grunde liegende Monatsbezug (Euro 1.749,03) sei nicht richtig. Der entsprechende kollektivvertragliche Bezug betrage Euro 1.723,
  7. Wie die TGKK den kollektivvertragen Monatsbezug von Euro 1.749,03 ermittelte, sei nicht nachvollziehbar. Der Bezug des Dienstnehmers sei im Jänner 2012 auf monatlich Euro 1.984,53 erhöht worden (kollektivvertraglicher Mindestlohn Euro 1.723,08). Die unterkollektivvertragliche Entlohnung habe daher am 31.12.2011 geendet. Die Schadenswiedergutmachung sei mit der LV 01/2012 erfolgt. Die erste Verfolgungshandlung habe am 01.02.2013 stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Verwaltungsübertretung bereits verjährt gewesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte – nach Aufforderung zur Verbesserung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol – im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Dienstnehmer B seit dem Jahre 2004 im Unternehmen beschäftigt sei. Im März 2008 habe er seine Tischlerlehre im Unternehmen beendet und sei weiter beschäftigt worden. In der Zeit vom 27.09.2009 bis zum 30.03.2010 habe er seinen Grundwehrdienst abgeleistet und sei am 30.03.2010 wieder in das Unternehmen eingetreten. Der Kollektivvertrag für Tischler/Tirol sehe eine Gehaltsordnung vor, die auf die Praxisjahre abstelle. Im Zuge einer GPLA durch die TGKK am
  8. Feber 2013 für die Jahre 2009 bis 2011 sei festgestellt worden, dass der Dienstnehmer ab
  9. Mai 2011 in einer anderen kollektivvertraglichen Lohngruppe abzurechnen gewesen wäre. Richtig sei, dass der Dienstnehmer erst mit November 2011 in der Lohngruppe römisch eins abzurechnen sei, da die Einordnung nur dann in der Lohngruppe römisch eins zu erfolgen habe, wenn er drei Praxisjahre als Tischler nachweisen könne. Für den Nachweis der Praxisjahre sei der geleistete Präsensdienst nicht anzurechnen. Auch der von der TGKK herangezogene kollektivvertragliche und dem Straferkenntnis zu Grunde liegende Monatsbezug (Euro 1.749,03) sei nicht richtig. Der entsprechende kollektivvertragliche Bezug betrage Euro 1.723,
  10. Wie die TGKK den kollektivvertragen Monatsbezug von Euro 1.749,03 ermittelte, sei nicht nachvollziehbar. Der Bezug des Dienstnehmers sei im Jänner 2012 auf monatlich Euro 1.984,53 erhöht worden (kollektivvertraglicher Mindestlohn Euro 1.723,08). Die unterkollektivvertragliche Entlohnung habe daher am 31.12.2011 geendet. Die Schadenswiedergutmachung sei mit der LV 01 aus 2012, erfolgt. Die erste Verfolgungshandlung habe am 01.02.2013 stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Verwaltungsübertretung bereits verjährt gewesen. Mit Schriftsatz der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 30.01.2015, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 02.02.2015, teilte diese über Vorhalt des Beschwerdevorbringens im Wesentlichen zusammengefasst mit, dass es zutreffend sei, wonach der von der Behörde herangezogene kollektivvertragliche Monatsbezug in Höhe von Euro 1.749,03 nicht richtig sei. Richtig sei, dass für den Dienstnehmer B von Mai bis Dezember 2011 seitens des Dienstgebers ein Bruttobezug von Euro 9,65 pro Stunde abgerechnet worden sei, obwohl der kollektivvertragliche Lohn laut Lohngruppe II (Tischler) des Kollektivvertrages holzverarbeitendes und kunststoffverarbeitendes Gewerbe Euro 9,51 pro Stunde betragen habe. Der fehlerhaft zu Grunde gelegte (Anspruchs-)Stundensatz in Höhe von Euro 10,11 (insgesamt monatlich Euro 1.749,03) beruhe auf einer Einspielung von falschen Daten in den Kollektivvertrag holzverarbeitendes und kunststoffverarbeitendes Gewerbe, welcher in einer elektronischen KV-Datenbank abgerufen worden sei. Fälschlicherweise seien die Daten der Berufsgruppe Tischlertechniker in der Berufsgruppe der Tischler hinterlegt worden. Dieser Fehler hätte auch mit einem überdurchschnittlichen Maß an Aufmerksamkeit nicht erkannt werden können. Tatsächlich liege eine zu ahnende Unterentlohnung nicht vor und werde dies seitens der anzeigenden Tiroler Gebietskrankenkasse bedauert. Die anzeigende Partei stelle sohin den Antrag, das Landesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis beheben und das Verfahren einstellen. Mit Schriftsatz der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 30.01.2015, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 02.02.2015, teilte diese über Vorhalt des Beschwerdevorbringens im Wesentlichen zusammengefasst mit, dass es zutreffend sei, wonach der von der Behörde herangezogene kollektivvertragliche Monatsbezug in Höhe von Euro 1.749,03 nicht richtig sei. Richtig sei, dass für den Dienstnehmer B von Mai bis Dezember 2011 seitens des Dienstgebers ein Bruttobezug von Euro 9,65 pro Stunde abgerechnet worden sei, obwohl der kollektivvertragliche Lohn laut Lohngruppe römisch zwei (Tischler) des Kollektivvertrages holzverarbeitendes und kunststoffverarbeitendes Gewerbe Euro 9,51 pro Stunde betragen habe. Der fehlerhaft zu Grunde gelegte (Anspruchs-)Stundensatz in Höhe von Euro 10,11 (insgesamt monatlich Euro 1.749,03) beruhe auf einer Einspielung von falschen Daten in den Kollektivvertrag holzverarbeitendes und kunststoffverarbeitendes Gewerbe, welcher in einer elektronischen KV-Datenbank abgerufen worden sei. Fälschlicherweise seien die Daten der Berufsgruppe Tischlertechniker in der Berufsgruppe der Tischler hinterlegt worden. Dieser Fehler hätte auch mit einem überdurchschnittlichen Maß an Aufmerksamkeit nicht erkannt werden können. Tatsächlich liege eine zu ahnende Unterentlohnung nicht vor und werde dies seitens der anzeigenden Tiroler Gebietskrankenkasse bedauert. Die anzeigende Partei stelle sohin den Antrag, das Landesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis beheben und das Verfahren einstellen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den gesamten verwaltungsbehördlichen Akt, die dagegen erhobene Beschwerde, Einsichtnahme in die Stellungnahme der anzeigenden Stelle Tiroler Gebietskrankenkasse vom 30.01.2015 sowie Einsichtnahme in den Kollektivvertrag für das Tischlergewerbe. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der gegenständlichen Angelegenheit erwogen wie folgt: Das Beweisverfahren hat eindeutig ergeben, dass der von der anzeigenden Stelle und letztlich auch von der belangten Behörde angenommene Stundenlohn von Euro 10,11 (insgesamt monatlich Euro 1.749,03) im Widerspruch zum kollektivvertraglichen Lohn laut Lohngruppe II (Tischler) des Kollektivvertrages holzverarbeitendes und kunststoffverarbeitendes Gewerbe für das Jahr 2011 9,51 Euro pro Stunde steht. Der Arbeitnehmer B war sohin im Zeitraum vom 01.05.2011 bis 31.12.2011 ordnungsgemäß entlohnt. Die vorgeworfene Unterentlohnung liegt erwiesenermaßen nicht vor, weshalb das gegenständliche Verfahren einzustellen war. Das Beweisverfahren hat eindeutig ergeben, dass der von der anzeigenden Stelle und letztlich auch von der belangten Behörde angenommene Stundenlohn von Euro 10,11 (insgesamt monatlich Euro 1.749,03) im Widerspruch zum kollektivvertraglichen Lohn laut Lohngruppe römisch zwei (Tischler) des Kollektivvertrages holzverarbeitendes und kunststoffverarbeitendes Gewerbe für das Jahr 2011 9,51 Euro pro Stunde steht. Der Arbeitnehmer B war sohin im Zeitraum vom 01.05.2011 bis 31.12.2011 ordnungsgemäß entlohnt. Die vorgeworfene Unterentlohnung liegt erwiesenermaßen nicht vor, weshalb das gegenständliche Verfahren einzustellen war. Darüber hinaus wurde auch seitens der anzeigenden Stelle, der Tiroler Gebietskrankenkasse die Einstellung des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte nach § 44 Abs 2 VwGVG abgesehen werden, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben war. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte nach Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG abgesehen werden, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben war. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.40.2652.4

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