RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/40/2983-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M
§§ 48
, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland,
Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, b)Litera b im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter, c)Litera c auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet,
§§ 48
, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,auf Sonderflächen nach den Paragraphen 43 bis 47, 49 a, 50 und 50 a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet,
Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, d)Litera d im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland,
§§ 48
, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland,
Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach Litera a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.
(2)Absatz 2,Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs. 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Absatz eins, bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden: a)Litera a untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist; b)Litera b Fänge sowie Dachkapfer bis zu einer Länge von insgesamt 33 v. H. der Wandlänge auf der betreffenden Gebäudeseite und bis zu einer Höhe von 1,40 m, wobei vom lotrechten Abstand zwischen dem untersten Schnittpunkt des Dachkapfers mit der Dachhaut und dem höchsten Punkt des Dachkapfers auszugehen ist.
(3)Absatz 3,Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden: a)Litera a oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein; b)Litera b Pergolen und dergleichen, sofern deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, sonstige überwiegend offene oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, wie Terrassen und dergleichen, sowie offene Schwimmbecken; c)Litera c Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu; d)Litera d Stellplätze einschließlich der Zufahrten; e)Litera e unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen; f)Litera f Flutlichtanlagen und sonstige Beleuchtungseinrichtungen mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn. § 22Paragraph 22Bauansuchen
(1)Absatz eins,Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Beim Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist im Bauansuchen der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben.
(2)Absatz 2,Dem Bauansuchen sind die Planunterlagen (§ 24) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:Dem Bauansuchen sind die Planunterlagen (Paragraph 24,) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten: a)Litera a bei Neu- und Zubauten den Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz oder, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw. des Bauberechtigten; für Neu- und Zubauten an Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum besteht, bedarf es des Nachweises des Miteigentums an der Liegenschaft bzw. der Zustimmungserklärung des betreffenden Miteigentümers, nicht jedoch des Nachweises der Zustimmung der übrigen Miteigentümer; b)Litera b soweit im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck von Gebäuden oder die Art sonstiger baulicher Anlagen eine entsprechende Aufschließung des Bauplatzes erforderlich ist, den Nachweis, dass dieser eine entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche hat und eine entsprechende Wasser- und Energieversorgung sowie Abwasserbeseitigung sichergestellt ist; c)Litera c ein Verzeichnis der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke einschließlich der Namen und Adressen der Eigentümer und allfälliger Bauberechtigter; d)Litera d den Bewilligungsbescheid § 26Paragraph 26Parteien
(1)Absatz eins,Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Absatz 2,Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, a)Litera a die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und b)Litera b deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Absatz 3,Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen: a)Litera a der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, b)Litera b der Bestimmungen über den Brandschutz, c)Litera c der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe, d)Litera d der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen, e)Litera e der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,, f)Litera f das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. Weiters ist nachfolgende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51 (WV) idF BGBl I Nr 161/2013 maßgeblich:Weiters ist nachfolgende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51 (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013, maßgeblich: 3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und BeteiligtenAnbringen§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2)Absatz 2,Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3)Absatz 3,Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4)Absatz 4,Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(5)Absatz 5,Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
(6)Absatz 6,Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.
(7)Absatz 7,Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(8)Absatz 8,Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben. Dies gilt auch für die Nachbarn, die im Sinne des § 42 AVG die Parteistellung beibehalten haben (vgl etwa VwGH 27.06.2006, Zl 2006/06/0015 ua).Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben. Dies gilt auch für die Nachbarn, die im Sinne des Paragraph 42, AVG die Parteistellung beibehalten haben vergleiche etwa VwGH 27.06.2006, Zl 2006/06/0015 ua). Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst ***/6 KG Ort4, welches unmittelbar an den Bauplatz Gst ***/10 KG Ort3 angrenzt. Er ist folglich berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011 genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen.Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst ***/6 KG Ort4, welches unmittelbar an den Bauplatz Gst ***/10 KG Ort3 angrenzt. Er ist folglich berechtigt, die Nichteinhaltung der in Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011 genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen seiner Beschwerde vor, dass eine Verletzung des Parteiengehörs vorliege. Dazu ist auf die ständige Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach dieser Mangel als geheilt gilt, wenn ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit gegeben wurde, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde der erstinstanzliche Akt verlesen. Ein allfälliger Verfahrensmangel gilt damit als geheilt. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, im Rahmen des Beschwerdevorbringens konkret darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Erstbehörde gelangt wäre, wenn der geltend gemachte Verfahrensmangel unterblieben wäre. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass es sich um eine unzulässige Antragsänderung im Sinne des § 13 Abs 8 AVG handle. Dazu ist seitens des erkennenden Gerichts festzuhalten, dass das projektgegenständliche Vorhaben keine Antragsänderung im Sinne des § 13 Abs 8 AVG zum Inhalt hat, sondern vielmehr die nachträgliche Änderung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Bauvorhabens. Der Baubeschreibung und den Feststellungen der Bau- und Feuerpolizei des Stadtmagistrates Ort1 zufolge sollen gegenüber den bereits rechtskräftigen Baubescheiden vom 26.02.2013 (bestätigt durch den Bescheid des Stadtsenates vom 10.10.2013) und dem Bescheid vom 31.01.2014 folgende Änderungen durchgeführt werden:Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass es sich um eine unzulässige Antragsänderung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG handle. Dazu ist seitens des erkennenden Gerichts festzuhalten, dass das projektgegenständliche Vorhaben keine Antragsänderung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG zum Inhalt hat, sondern vielmehr die nachträgliche Änderung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Bauvorhabens. Der Baubeschreibung und den Feststellungen der Bau- und Feuerpolizei des Stadtmagistrates Ort1 zufolge sollen gegenüber den bereits rechtskräftigen Baubescheiden vom 26.02.2013 (bestätigt durch den Bescheid des Stadtsenates vom 10.10.2013) und dem Bescheid vom 31.01.2014 folgende Änderungen durchgeführt werden: Im Erdgeschoss wird die Hauseingangstüre um 90° in das Gebäude gedreht. In TOP 3 und TOP 4 wurde die interne Raumaufteilung durch Versetzen diverser Zwischenwände verändert. Zusätzlich wurde in TOP 3 an der westlichen Außenwand im Bereich des Lagerraumes ein Lichtschacht in dem Ausmaß von 1,6 auf 1,11 m, welcher sich bis über das zweite Obergeschoss fortsetzt, errichtet. In TOP 5 und TOP 6 wurde die Raumwidmung von Wirtschaftsraum auf Schlafzimmer geändert. Aufgrund dieser Änderung sollen die beiden an den Außenwänden der jeweiligen TOP liegenden Belichtungsschächte um ca 55 cm nach außen vergrößert werden. Im Bereich der beiden Zimmer wurden tragende Wände nach Süden verschoben und das Zimmer vom Schrankraum mit Zwischenwänden räumlich getrennt. In der westlichen Außenwand der TOP 5 wird der aus dem ersten Obergeschoß kommende Lichtschacht zur Badbelichtung genutzt. Im Bereich des Treppenaufganges auf der Nordseite in das dritte Obergeschoß wurde das Steigungsverhältnis verändert und dadurch die Stufenanzahl von 20 auf 17 reduziert. In TOP 7 wurde die Raumaufteilung durch Versetzen von Zwischenwänden geändert. Die Lage der Fenster und der Wohnungseingangstüre in der nördlichen, östlichen und westlichen Fassade wurde der neuen Raumaufteilung angepasst. Im Freien wurde die tragende Wand der Überdachung des Treppenaufgangs auf die Südseite versetzt und die Überdachung um 50 cm angehoben. Beim nördlichen Zugangsweg soll aufgrund der Geländesituation eine Freitreppe mit 5 Steigungen errichtet werden. Der Weg vom Aufzug bis zum Eingangsbereich der TOP 7 wird mit einer stützlosen Konstruktion überdacht. Es entsteht keine Neubaumasse. Aufgrund dieser Baubeschreibung und der Begutachtung durch die Bau- und Feuerpolizei des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Ort1 handelt es sich zweifellos um einen Umbau im Sinne des § 2 Abs 9 TBO
- Neue oder die Erweiterung von bestehenden Räumen sind nicht projektsgegenständlich, sodass ein Zubau ebenso wenig vorliegt wie ein Neubau. Der Antrag der Bauwerberin vom 01.07.2014 hat die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für diverse Änderungen an einem bereits rechtskräftig bewilligten Objekt zum Inhalt. Eine Antragsänderung im Sinne des § 13 Abs 8 AVG wurde zutreffender Weise erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgenommen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist der verfahrenseinleitende Antrag jener Antrag vom 01.07.2014 der A Immobilien GmbH. Dass die im Beschwerdeverfahren vorgenommene Änderung des Vorhabens unzulässig wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht mehr aufgeworfen. Dennoch erweist sich die vorgenommene Antragsänderung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens als zulässig, insbesondere deshalb, da mit der vorgenommenen Änderung der Lichtschächte im Bereich zum Grundstück des Beschwerdeführers nunmehr Abstandsverletzungen ausgeschlossen sind.Aufgrund dieser Baubeschreibung und der Begutachtung durch die Bau- und Feuerpolizei des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Ort1 handelt es sich zweifellos um einen Umbau im Sinne des Paragraph 2, Absatz 9, TBO
- Neue oder die Erweiterung von bestehenden Räumen sind nicht projektsgegenständlich, sodass ein Zubau ebenso wenig vorliegt wie ein Neubau. Der Antrag der Bauwerberin vom 01.07.2014 hat die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für diverse Änderungen an einem bereits rechtskräftig bewilligten Objekt zum Inhalt. Eine Antragsänderung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG wurde zutreffender Weise erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgenommen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist der verfahrenseinleitende Antrag jener Antrag vom 01.07.2014 der A Immobilien GmbH. Dass die im Beschwerdeverfahren vorgenommene Änderung des Vorhabens unzulässig wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht mehr aufgeworfen. Dennoch erweist sich die vorgenommene Antragsänderung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens als zulässig, insbesondere deshalb, da mit der vorgenommenen Änderung der Lichtschächte im Bereich zum Grundstück des Beschwerdeführers nunmehr Abstandsverletzungen ausgeschlossen sind. Wenn nun der Beschwerdeführer weiters die Mangelhaftigkeit der hochbau- und brandschutztechnischen Gutachten geltend macht, so ist dem einerseits zu entgegnen, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, durch ein konkretes Vorbringen jene Punkte der in Rede stehenden Gutachten aufzuzeigen, die unrichtig oder unschlüssig wären. Ungeachtet dessen wurde im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine umfassende Begutachtung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen veranlasst und kam dieser im Ergebnis – nach Durchführung einer geringfügigen Projektsänderung bei den Lichtschächten – zum Ergebnis, dass die Abstandsbestimmungen des § 6 zum Grundstück des Beschwerdeführers sowie die brandschutztechnischen Bestimmungen eingehalten sind. Insbesondere die ausdrücklich geltend gemachte Verletzung von Abstands- und Brandschutzbestimmungen konnte letztlich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeräumt werden.Wenn nun der Beschwerdeführer weiters die Mangelhaftigkeit der hochbau- und brandschutztechnischen Gutachten geltend macht, so ist dem einerseits zu entgegnen, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, durch ein konkretes Vorbringen jene Punkte der in Rede stehenden Gutachten aufzuzeigen, die unrichtig oder unschlüssig wären. Ungeachtet dessen wurde im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine umfassende Begutachtung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen veranlasst und kam dieser im Ergebnis – nach Durchführung einer geringfügigen Projektsänderung bei den Lichtschächten – zum Ergebnis, dass die Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, zum Grundstück des Beschwerdeführers sowie die brandschutztechnischen Bestimmungen eingehalten sind. Insbesondere die ausdrücklich geltend gemachte Verletzung von Abstands- und Brandschutzbestimmungen konnte letztlich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeräumt werden. In Bezug auf die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des stadtplanerischen Gutachtens ist festzuhalten, dass dem Nachbarn in Bezug auf die Baumasse kein Mitspracherecht zukommt. Letztlich bringt der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch vor, dass die Bauwerberin nicht Eigentümerin des Bauplatzes sei und dementsprechend die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers zur beabsichtigten Bauführung fehle. Dazu ist einerseits festzuhalten, dass die Zustimmungserklärung gemäß § 22 Abs 2 lit a TBO 2011 nur bei Neu- und Zubauten erforderlich ist und gegenständlich lediglich von einem Umbau projektsgemäß die Rede ist, andererseits kommt dem Nachbarn zu dieser Frage nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Mitspracherecht zu (vgl etwa VwGH 04.04.1991, Zl 84/05/0176 uva).Letztlich bringt der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch vor, dass die Bauwerberin nicht Eigentümerin des Bauplatzes sei und dementsprechend die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers zur beabsichtigten Bauführung fehle. Dazu ist einerseits festzuhalten, dass die Zustimmungserklärung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, TBO 2011 nur bei Neu- und Zubauten erforderlich ist und gegenständlich lediglich von einem Umbau projektsgemäß die Rede ist, andererseits kommt dem Nachbarn zu dieser Frage nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Mitspracherecht zu vergleiche etwa VwGH 04.04.1991, Zl 84/05/0176 uva). Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Nichtigkeit der Baubewilligung in Bezug auf die fehlende Zustimmungserklärung des Grundeigentümers liegt ebenso wenig vor. § 56 TBO 2011 ist nicht zu entnehmen, dass es sich bei der mangelnden Zustimmungserklärung um einen Nichtigkeitsgrund handeln würde.Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Nichtigkeit der Baubewilligung in Bezug auf die fehlende Zustimmungserklärung des Grundeigentümers liegt ebenso wenig vor. Paragraph 56, TBO 2011 ist nicht zu entnehmen, dass es sich bei der mangelnden Zustimmungserklärung um einen Nichtigkeitsgrund handeln würde. Im durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sich ergeben, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des als Nachbarverfahren geführten Beschwerdeverfahrens zum Teil als begründend erwiesen hat. Durch die im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgenommene geringfügige Abänderung des Projektes (die Lichtschächte wurden so gestaltet, dass diese nunmehr innerhalb des Abstandsbereiches als zulässig gelten) wurde die Verletzung von Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2011 beseitigt. Die Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes ist – neben der Verpflichtung zur amtswegigen Wahrnehmung von Unzuständigkeiten sowie bestimmten, hier jedoch nicht zur Anwendung gelangenden Nichtigkeitsgründen – auf den durch die vorgebrachten Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 iVm § 27 VwGVG) abgesteckten Prüfungsrahmen des Beschwerdeführers beschränkt. Keiner der aufgeworfenen fachlichen Beurteilungen im gesamten behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde vom Beschwerdeführer auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, insbesondere wurden auch keine Gegengutachten eingebracht. Für das erkennende Gericht erwies sich das im Beschwerdeverfahren geringfügig abgeänderte Bauvorhaben damit unter diesen Prüfungsvoraussetzungen und den bau- und raumordnungsrechtlichen Gesichtspunkten als zulässig.Im durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sich ergeben, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des als Nachbarverfahren geführten Beschwerdeverfahrens zum Teil als begründend erwiesen hat. Durch die im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgenommene geringfügige Abänderung des Projektes (die Lichtschächte wurden so gestaltet, dass diese nunmehr innerhalb des Abstandsbereiches als zulässig gelten) wurde die Verletzung von Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, TBO 2011 beseitigt. Die Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes ist – neben der Verpflichtung zur amtswegigen Wahrnehmung von Unzuständigkeiten sowie bestimmten, hier jedoch nicht zur Anwendung gelangenden Nichtigkeitsgründen – auf den durch die vorgebrachten Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG) abgesteckten Prüfungsrahmen des Beschwerdeführers beschränkt. Keiner der aufgeworfenen fachlichen Beurteilungen im gesamten behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde vom Beschwerdeführer auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, insbesondere wurden auch keine Gegengutachten eingebracht. Für das erkennende Gericht erwies sich das im Beschwerdeverfahren geringfügig abgeänderte Bauvorhaben damit unter diesen Prüfungsvoraussetzungen und den bau- und raumordnungsrechtlichen Gesichtspunkten als zulässig. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.40.2983.9