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{'item': 'LVwG-2014/15/3491-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/15/3491-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 174

Abs 1 lit a Z 3 Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00, Ersatzfreiheitsstrafe 9 Stunden, zu Spruchpunkt 2.

§ 174

Abs 1 lit b Z 18 Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe 9 Stunden, zu Spruchpunkt 3.

§ 174

Abs 1 lit a Z 23 Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe ihn der Höhe von Euro 200,00, Ersatzfreiheitsstrafe 9 Stunden, zu Spruchpunkt 4.

§ 174

Abs 1 lit b Z 15 Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe 9 Stunden, sowie zu den Spruchpunkten 5. und 6.

§ 45

Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils Euro 400,00, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 4 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. Aus diesem Grund wurden über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1.

Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 3, Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00, Ersatzfreiheitsstrafe 9 Stunden, zu Spruchpunkt 2.

Paragraph 174, Absatz eins, Litera b, Ziffer 18, Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe 9 Stunden, zu Spruchpunkt 3.

Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 23, Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe ihn der Höhe von Euro 200,00, Ersatzfreiheitsstrafe 9 Stunden, zu Spruchpunkt 4.

Paragraph 174, Absatz eins, Litera b, Ziffer 15, Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe 9 Stunden, sowie zu den Spruchpunkten 5. und 6.

Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils Euro 400,00, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 4 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. Dagegen richtet sich das fristgerecht mündlich bei der belangten Behörde eingebrachte Rechtsmittel, in welchem im Wesentlichen nur die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe bekämpft wird. Außerdem hat der Beschwerdeführer dabei zu Protokoll gegeben, dass das zu Spruchpunkt

  1. angeführte Gerinne nicht ganzjährig wasserführend sei. Nach Vorlage des Verwaltungsstrafaktes hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schriftsatz vom 12.01.2015, zugestellt am 13.01.2015, den Beschwerdeführer zur Klarstellung aufgefordert, inwiefern sich das Rechtsmittel lediglich gegen die Strafhöhe richtet oder ob dabei – in Bezug auf Spruchpunkt
  2. – auch eine Bekämpfung in der Sache vorgenommen wird. Dabei wurde erläuternd ausgeführt, dass für die Beurteilung, inwiefern ein Gewässer im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes vorliegt, es unter Hinweis auf die Begriffsbestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes nicht entscheidungsrelevant ist, ob das Gerinne ganzjährig durchgehend wasserführend ist, zumal auch eine periodische Wasserführung dazu führt, dass ein Gerinne als Gewässer im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes einzustufen ist. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass im Fall, dass eine weitere Stellungnahme binnen 14 Tagen nicht erfolgt, davon ausgegangen werde, dass sich die Beschwerde lediglich gegen die Strafhöhe wendet und soweit nicht auch ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wird, im schriftlichen Wege entschieden werde. Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Entscheidung keine weitere Stellungnahme abgegeben hat. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat erwogen wie folgt: Zumal sich die Beschwerde lediglich gegen die Strafhöhe richtet, ist der Schuldspruch an sich bereits in Rechtskraft erwachsen. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol war daher lediglich noch zu überprüfen, inwiefern die Strafhöhe dem Gesetz entsprechend bemessen wurde. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zur Begründung der Strafhöhe hat die belangte Behörde in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme angegeben habe, dass sein Einkommen von unterschiedlicher Höhe und er sorgepflichtig für einen Sohn sei. Mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit und die ordnungsgemäße Umsetzung des Wiederherstellungsbescheides zu werten, Erschwerungsgründe würden nicht vorliegen. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheine die verhängte Geldstrafe in der Höhe von insgesamt Euro 1.540,00 als schuld- und tatangemessen. Dazu wird zunächst festgehalten, dass die Strafbemessung grundsätzlich in Bezug auf jede einzelne Übertretung gesondert zu begründen ist. Eine summarische Begründung und die Feststellung, dass die für alle sechs Übertretungen verhängte Geldstrafe in Summe gerechtfertigt sei, verkennt den Sinn des Kumulationsprinzips. So ist jede Übertretung nach jedem gesonderten Delikt gesondert zu begründen, dies auch in Bezug auf die Strafhöhe. Die Bezugnahme auf eine Gesamtstrafe erweist sich unter Hinweis auf die Vorgaben des VStG für eine ordnungsgemäße Strafbemessung als rechtswidrig. Festgehalten wird, dass der von der belangten Behörde zu den Spruchpunkten
  3. und
  4. vorgesehene Strafrahmen Geldstrafen von bis zu Euro 7.270,00 vorsieht. Der Strafrahmen betreffend die Übertretungen nach den Spruchpunkten
  5. und
  6. sieht Geldstrafen von bis zu Euro 7.270.-, jener zu den Spruchpunkten
  7. und
  8. von bis zu Euro 3.630,00 vor. Die Übertretungen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz, die dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zur Last gelegt werden, werden jeweils mit Geldstrafen von bis zu Euro 30.000,- bedroht. In Bezug auf die Spruchpunkte
  9. bis
  10. hat die belangte Behörde den jeweils vorgesehenen Strafrahmen daher jeweils zu weniger als 3 % ausgeschöpft, in Bezug auf die Spruchpunkte
  11. und
  12. zu ca jeweils 1,3 %. Festgehalten wird daher, dass die Strafbemessung jeweils am untersten Ende des dafür vorgesehenen Strafrahmens vorgenommen wurde und die verhängten Geldstrafen insofern auch mit schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen, wie sie auch vom Beschwerdeführer im Rechtsmittel vorgebracht werden, vereinbar sind. Bei der Strafbemessung war allerdings auch Folgendes zu berücksichtigen: In den Spruchpunkten
  13. und
  14. wird dem Beschwerdeführer zusammengefasst vorgeworfen, dass die Errichtung der bezughabenden Forststraße ohne entsprechende Planung bzw ohne Zuziehung von Fachkräften erfolgt sei. Gleichzeitig hat die belangte Behörde die Errichtung der Forststraße nach den Bestimmungen des Forstgesetzes allerdings in Spruchpunkt
  15. auch als Waldverwüstung gewertet, was angesichts der im Akt dokumentierten Zerstörungen neben der Forststraße grundsätzlich zutreffend ist. Auch ist es nach dem Akteninhalt zutreffend, dass die Forststraße ohne vorherige Anmeldung errichtet wurde, was durch Spruchpunkt
  16. geahndet wurde. Vor diesem Hintergrund erweist sich allerdings der Unrechtsgehalt der Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer zu den Spruchpunkten
  17. und
  18. vorgeworfen werden, als nicht getrennt voneinander messbar. Soweit daher der Beschwerdeführer bereits wegen einer Verletzung der Anmeldepflicht betreffend die Errichtung einer Forststraße bestraft wird und sodann auch die nicht sachgemäße Ausführung der Straße durch zwei gesonderte weitere Übertretungen geahndet werden soll, so ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht erkennbar, inwiefern diesen Übertretungen jeweils ein gesonderter Unrechtsgehalt beizumessen ist oder aber nicht vielmehr davon auszugehen ist, dass einerseits die Errichtung der Straße ohne Anmeldung ihren eigenständigen Unrechtsgehalt verwirklicht, während die nicht fachgerechte Ausführung der Forststraße – sei dies auf Grundlage mangelnder Planung oder aber eben ohne Zuziehung von Fachkräften – eine einheitliche Bewertung der Bestimmung des Unrechtsgehaltes erfordert. Zumal der Beschwerdeführer lediglich ein Rechtsmittel betreffend die Strafhöhe eingebracht hat, war vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht mehr zu überprüfen, inwiefern sich die Übertretungen zu Spruchpunkt
  19. und
  20. gegenseitig ausschließen bzw in diesen ein jeweils gleicher Unrechtsgehalt verwirklicht wird. Auf diesen Aspekt war allerdings bei der Strafbemessung sehr wohl einzugehen, weshalb die Strafhöhe zu den Spruchpunkten
  21. und
  22. jeweils auf die Hälfte von dem Maß herabzusetzen war, das die belangte Behörde festgesetzt hat. Die Strafhöhe zu den Spruchpunkten
  23. und
  24. war indes zu bestätigen. Die gleichen Überlegungen gelten auch für die Übertretungen nach den Spruchpunkten
  25. und
  26. Grundsätzlich ist die Errichtung der vorliegenden Forststraße als Änderung einer bestehenden Anlage zu werten, wie dies auch zutreffend von der belangten Behörde erkannt wurde. Allerdings ist bei einer einheitlichen Anlage nicht davon auszugehen, dass betreffend jeden einzelnen Genehmigungstatbestand des TNSchG auch ein gesonderter Unrechtsgehalt verwirklicht wird, weshalb die konsenslose Errichtung bzw Änderung einer bestehenden Anlage nach dem Tiroler Naturschutzgesetz grundsätzlich nur eine Bestrafung rechtfertigt. Zumal auch hier das Rechtsmittel lediglich gegen die Strafhöhe gewendet ist, war diesen Überlegungen durch eine Halbierung der jeweils vorgesehenen Strafsätze Rechnung zu tragen. Betreffend die Spruchpunkte
  27. und
  28. ist das Rechtsmittel nicht erfolgreich, weshalb in diesem Umfang auch Kosten für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben waren. Betreffend die Spruchpunkte
  29. bis
  30. waren die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde entsprechend der hier vorgenommenen Herabsetzung neu festzusetzen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. So handelt es sich bei den Festsetzungen der Geldstrafen um eine Ermessensfrage, die unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte des § 19 VStG zu beantworten ist. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ist damit nicht verbunden. Aus diesem Grund ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. So handelt es sich bei den Festsetzungen der Geldstrafen um eine Ermessensfrage, die unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte des Paragraph 19, VStG zu beantworten ist. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ist damit nicht verbunden. Aus diesem Grund ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.15.3491.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.