GVG an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde X zurückverwiesen.Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde römisch zehn vom 16.06.2014, Zl ****, betreffend die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin vom 19.01.2014 auf Versetzung in den Ruhestand, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde römisch zehn zurückverwiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Gemeindevorstand der Marktgemeinde X den Antrag der Beschwerdeführerin, die Gemeindebeamtin ist, vom 19.01.2014 auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Diesem Bescheid liegt der Beschluss des Gemeindevorstandes vom 16.06.2014 zugrunde, der dieselbe Begründung wie der ausgefertigte und nunmehr angefochtene Bescheid enthält.Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Gemeindevorstand der Marktgemeinde römisch zehn den Antrag der Beschwerdeführerin, die Gemeindebeamtin ist, vom 19.01.2014 auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Paragraph 44, Tiroler Gemeinde-beamtengesetz 1970 als unbegründet abgewiesen. Diesem Bescheid liegt der Beschluss des Gemeindevorstandes vom 16.06.2014 zugrunde, der dieselbe Begründung wie der ausgefertigte und nunmehr angefochtene Bescheid enthält. Begründend führte der Gemeindevorstand der Marktgemeinde X aus, dass ein
Abs 4 GBG eingeholtes Gutachten zum Ergebnis gekommen sei, bei der Antragstellerin lägen keine Erkrankungen und Leiden vor, die einer Dienstunfähigkeit im bisherigen Beschäftigungsausmaß grundsätzlich entgegenstünden. Bei der vorliegenden Befund- und Sachlage könne von amtsärztlicher Seite eine vorzeitige leidensbedingte Versetzung in den Ruhestand nicht befürwortet werden. Dieses Gutachten sei der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden und habe sie in ihrer daraufhin eingebrachten Stellungnahme – ohne dies ärztlich zu belegen – dargelegt, sie sei dauernd dienstunfähig. Das amtsärztliche Gutachten sei nachvollziehbar und schlüssig und sei die Antragstellerin diesem Gutachten nicht auf derselben fachlichen Ebene entgegengetreten. Es stehe fest, dass keiner der Fälle des § 44 Abs 1 GBG vorliege, weshalb dem Antrag kein Erfolg beschieden sein habe können. Die Zuständigkeit des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde X ergebe sich aufgrund der Delegation des Gemeinderats an den Gemeindevorstand
Begründend führte der Gemeindevorstand der Marktgemeinde römisch zehn aus, dass ein
Paragraph 44, Absatz 4, GBG eingeholtes Gutachten zum Ergebnis gekommen sei, bei der Antragstellerin lägen keine Erkrankungen und Leiden vor, die einer Dienstunfähigkeit im bisherigen Beschäftigungsausmaß grundsätzlich entgegenstünden. Bei der vorliegenden Befund- und Sachlage könne von amtsärztlicher Seite eine vorzeitige leidensbedingte Versetzung in den Ruhestand nicht befürwortet werden. Dieses Gutachten sei der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden und habe sie in ihrer daraufhin eingebrachten Stellungnahme – ohne dies ärztlich zu belegen – dargelegt, sie sei dauernd dienstunfähig. Das amtsärztliche Gutachten sei nachvollziehbar und schlüssig und sei die Antragstellerin diesem Gutachten nicht auf derselben fachlichen Ebene entgegengetreten. Es stehe fest, dass keiner der Fälle des Paragraph 44, Absatz eins, GBG vorliege, weshalb dem Antrag kein Erfolg beschieden sein habe können. Die Zuständigkeit des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde römisch zehn ergebe sich aufgrund der Delegation des Gemeinderats an den Gemeindevorstand
Paragraph 108, Absatz eins, GBG vom 17.10.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 27 VwGVGParagraph 27, VwGVG Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ III.römisch drei. Erwägungen: Im Sinn des § 27 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht eine allfällige Unzuständigkeit der Behörde amtswegig wahrzunehmen [vgl zB Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren
Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde auf die Delegation des Gemeinderats
Paragraph 108, Absatz eins, GBG vom 17.10.2006 verwiesen.
Abs 1 GBG 1970 entscheidet in den Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechts, die durch das GBG 1970 geregelt werden und sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der Gemeinderat. Nach Satz 2 des § 108 Abs 1 GBG 1970 kann der Gemeinderat bestimmte Arten von Angelegenheiten, die ihm durch dieses Gesetz nicht ausdrücklich zur Beschlussfassung zugewiesen sind, soweit es im Interesse der Arbeitsvereinfachung liegt, dem Gemeindevorstand zur Beschlussfassung übertragen.
Paragraph 108, Absatz eins, GBG 1970 entscheidet in den Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechts, die durch das GBG 1970 geregelt werden und sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der Gemeinderat. Nach Satz 2 des Paragraph 108, Absatz eins, GBG 1970 kann der Gemeinderat bestimmte Arten von Angelegenheiten, die ihm durch dieses Gesetz nicht ausdrücklich zur Beschlussfassung zugewiesen sind, soweit es im Interesse der Arbeitsvereinfachung liegt, dem Gemeindevorstand zur Beschlussfassung übertragen. Aus dieser Bestimmung folgt, dass der Gemeinderat nicht ohne weiteres sämtliche Angelegenheiten, die ihm nach dem GBG 1970 selbst zur Beschlussfassung zugewiesen sind, dem Gemeindevorstand zur Beschlussfassung übertragen darf, sondern einerseits eine derartige Übertragung nur erfolgen darf, wenn es im Interesse der Arbeitsvereinfachung liegt und andererseits es sich um bestimmte Arten von Angelegenheiten handelt, wobei davon auszugehen ist, dass diese Arten von Angelegenheiten explizit angeführt werden müssen, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Da der Gesetzgeber grundsätzlich den Gemeinderat zur Entscheidung über Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechts eingesetzt hat, würde es eine Umgehung der vom Gesetzgeber vorgesehenen Zuständigkeit darstellen, wenn der Gemeinderat sämtliche ihm zur Entscheidung zugewiesenen Angelegenheiten ohne weiteres dem Gemeindevorstand zur Beschlussfassung übertragen könnte. Dass eine derartige Zuständigkeitsverschiebung nicht ohne weiteres erfolgen darf, ergibt sich aus den beiden vorerwähnten Bedingungen, die der Gesetzgeber für eine Übertragung der Zuständigkeiten vom Gemeinderat an den Gemeindevorstand festgelegt hat. Die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 44 GBG 1970 ist grundsätzlich eine Angelegenheit des Dienstrechts, über die der Gemeinderat – da ansonsten im Gesetz nichts anderes vorgesehen ist – zu entscheiden hat. Die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach Paragraph 44, GBG 1970 ist grundsätzlich eine Angelegenheit des Dienstrechts, über die der Gemeinderat – da ansonsten im Gesetz nichts anderes vorgesehen ist – zu entscheiden hat.
Abs 1 GBG 1970 kann diese Zuständigkeit daher vom Gemeinderat auf den Gemeindevorstand unter den im Gesetz genannten Bedingungen übertragen werden.
Paragraph 108, Absatz eins, GBG 1970 kann diese Zuständigkeit daher vom Gemeinderat auf den Gemeindevorstand unter den im Gesetz genannten Bedingungen übertragen werden. Im vorliegenden Fall hat der Gemeinderat der Marktgemeinde X in der Sitzung vom 17.10.2006 die Übertragung von dienstbehördlichen Maßnahmen nach Maßgabe des Gemeindebeamtengesetzes (§ 108 Abs 1 GBG 1970) vom Gemeinderat an den Gemeindevorstand beschlossen und ausgeführt, dass diese Übertragung von dienstbehördlichen Maßnahmen im Interesse der Arbeitsvereinfachung vom Gemeinderat dem Gemeindevorstand nach Maßgabe des Gemeindebeamtengesetzes 1970 (§ 108 Abs 1 GBG 1970) übertragen werde. Im vorliegenden Fall hat der Gemeinderat der Marktgemeinde römisch zehn in der Sitzung vom 17.10.2006 die Übertragung von dienstbehördlichen Maßnahmen nach Maßgabe des Gemeindebeamtengesetzes (Paragraph 108, Absatz eins, GBG 1970) vom Gemeinderat an den Gemeindevorstand beschlossen und ausgeführt, dass diese Übertragung von dienstbehördlichen Maßnahmen im Interesse der Arbeitsvereinfachung vom Gemeinderat dem Gemeindevorstand nach Maßgabe des Gemeindebeamtengesetzes 1970 (Paragraph 108, Absatz eins, GBG 1970) übertragen werde. Im gegenständlichen Fall wird zwar das Interesse an der Arbeitsvereinfachung nicht näher dargelegt, jedoch erscheint es nachvollziehbar, dass die Befassung eines Gemeindeorgans, das aus wenigeren Mitgliedern besteht und welches sohin rascher und einfacher handeln kann, im Interesse der Arbeitsvereinfachung gelegen ist. Hinsichtlich der weiteren Anforderung des § 108 Abs 1 GBG 1970, wonach der Gemeinderat nur bestimmte Arten von Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechts dem Gemeindevorstand zur Beschlussfassung übertragen kann, ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass durch die Übertragung nur dienstbehördlicher, nicht jedoch besoldungsrechtlicher Angelegenheiten den Vorgaben des Gesetzes noch entsprochen wird. Auch wenn im gegenständlichen Fall durch die Übertragung sämtlicher dienstbehördlicher Maßnahmen vom Gemeinderat an den Gemeindevorstand eine äußerst umfangreiche Übertragung von Zuständigkeiten erfolgt ist, ist gerade noch davon auszugehen, dass dies der Vorgabe der Übertragung von lediglich „bestimmten Arten von Angelegenheiten“ entspricht, da erkennbar besoldungsrechtliche Angelegenheiten nicht mitübertragen wurden. Hinsichtlich der weiteren Anforderung des Paragraph 108, Absatz eins, GBG 1970, wonach der Gemeinderat nur bestimmte Arten von Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechts dem Gemeindevorstand zur Beschlussfassung übertragen kann, ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass durch die Übertragung nur dienstbehördlicher, nicht jedoch besoldungsrechtlicher Angelegenheiten den Vorgaben des Gesetzes noch entsprochen wird. Auch wenn im gegenständlichen Fall durch die Übertragung sämtlicher dienstbehördlicher Maßnahmen vom Gemeinderat an den Gemeindevorstand eine äußerst umfangreiche Übertragung von Zuständigkeiten erfolgt ist, ist gerade noch davon auszugehen, dass dies der Vorgabe der Übertragung von lediglich „bestimmten Arten von Angelegenheiten“ entspricht, da erkennbar besoldungsrechtliche Angelegenheiten nicht mitübertragen wurden. Eine gänzliche Übertragung der Zuständigkeiten des Dienst- und Besoldungsrechts vom Gemeinderat an den Gemeindevorstand würde nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 108 Abs 1 GBG 1970 entsprechen, da damit jedenfalls dem Willen des Gesetzgebers, dass der Gemeinderat grundsätzlich in derartigen Angelegenheiten zuständig sein soll, nicht entsprochen würde. Eine gänzliche Übertragung der Zuständigkeiten des Dienst- und Besoldungsrechts vom Gemeinderat an den Gemeindevorstand würde nicht den gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 108, Absatz eins, GBG 1970 entsprechen, da damit jedenfalls dem Willen des Gesetzgebers, dass der Gemeinderat grundsätzlich in derartigen Angelegenheiten zuständig sein soll, nicht entsprochen würde. Im gegenständlichen Fall war die Zuständigkeitsübertragung als gerade noch gerechtfertigt anzusehen und liegt somit kein Bescheid einer unzuständigen Behörde vor. In der zugrunde liegenden Beschwerde wurde im Übrigen zu Recht auf die Rechtsprechung des VwGH zur Dienstunfähigkeit verwiesen. Die Bestimmung des § 44 Abs 2 GBG 1970 ist mit der Bestimmung des § 14 Abs 2 BDG 1979, BGBl Nr 333/1979 idF BGBl I Nr 210/2013 sowie der Bestimmung des § 12 Abs 3 LDG 1984, BGBl Nr 302/1984 idF BGBl I Nr 151/2013 im Wesentlichen wortgleich und damit ident, weshalb die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auch auf § 44 Abs 2 GBG 1970 zur Anwendung gelangen kann. In der zugrunde liegenden Beschwerde wurde im Übrigen zu Recht auf die Rechtsprechung des VwGH zur Dienstunfähigkeit verwiesen. Die Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 2, GBG 1970 ist mit der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 210 aus 2013, sowie der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr 302 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 151 aus 2013, im Wesentlichen wortgleich und damit ident, weshalb die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auch auf Paragraph 44, Absatz 2, GBG 1970 zur Anwendung gelangen kann. Demnach kann die Dienstbehörde erst dann, wenn der Sachverständige in Anwendung seiner Sachkenntnisse die Auswirkungen bestimmt, die sich aus den festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben ergeben, und er eine Prognose über die Zahl, das Ausmaß und die Entwicklung der Krankenstände abgibt, im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung nachvollziehbar darlegen, ob der Beamte aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes in der Lage ist, seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. Das Ausmaß der prognostizierten Krankenstände, welches trotz zwischenzeitiger Perioden von Dienstfähigkeit vorliegen muss, um von einer dauernden Dienstfähigkeit ausgehen zu können, muss jedenfalls höher als sieben Wochen anzusetzen sein (vgl VwGH 13.11.2014, Ro 2014/12/0021).Demnach kann die Dienstbehörde erst dann, wenn der Sachverständige in Anwendung seiner Sachkenntnisse die Auswirkungen bestimmt, die sich aus den festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben ergeben, und er eine Prognose über die Zahl, das Ausmaß und die Entwicklung der Krankenstände abgibt, im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung nachvollziehbar darlegen, ob der Beamte aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes in der Lage ist, seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. Das Ausmaß der prognostizierten Krankenstände, welches trotz zwischenzeitiger Perioden von Dienstfähigkeit vorliegen muss, um von einer dauernden Dienstfähigkeit ausgehen zu können, muss jedenfalls höher als sieben Wochen anzusetzen sein vergleiche VwGH 13.11.2014, Ro 2014/12/0021). Eine von Seiten des medizinischen Sachverständigen in den Raum gestellte bloße Möglichkeit einer Besserung des Gesundheitszustandes des Beamten rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Verneinung der Dauerhaftigkeit einer Dienstunfähigkeit. Dauernd ist eine Dienstunfähigkeit nämlich schon dann, wenn sie für einen nicht absehbaren Zeitraum vorliegt. Daraus folgt, dass die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nur dann zu verneinen ist, wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jener absehbare Zeitraum umschrieben wird, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden kann (vgl VwGH 11.12.2013, 2013/12/0003).Eine von Seiten des medizinischen Sachverständigen in den Raum gestellte bloße Möglichkeit einer Besserung des Gesundheitszustandes des Beamten rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Verneinung der Dauerhaftigkeit einer Dienstunfähigkeit. Dauernd ist eine Dienstunfähigkeit nämlich schon dann, wenn sie für einen nicht absehbaren Zeitraum vorliegt. Daraus folgt, dass die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nur dann zu verneinen ist, wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jener absehbare Zeitraum umschrieben wird, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden kann vergleiche VwGH 11.12.2013, 2013/12/0003). Vorausgesetzt für eine dauernde Dienstunfähigkeit ist, dass eine Krankheit bzw Charaktereigenschaft den Beamten außerstande setzt, die Aufgaben des ihm aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen (vgl VwGH 16.09.2013, 2010/12/0020).Vorausgesetzt für eine dauernde Dienstunfähigkeit ist, dass eine Krankheit bzw Charaktereigenschaft den Beamten außerstande setzt, die Aufgaben des ihm aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen vergleiche VwGH 16.09.2013, 2010/12/0020). Um eine Versetzung in den Ruhestand zu rechtfertigen, muss die Dienstunfähigkeit auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum vorliegen. Daraus folgt, - umgekehrt – dass die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nur dann verneint werden darf, wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jener absehbare Zeitraum umschrieben wird, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden kann (vgl VwGH 14.11.2012, 2012/12/0036).Um eine Versetzung in den Ruhestand zu rechtfertigen, muss die Dienstunfähigkeit auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum vorliegen. Daraus folgt, - umgekehrt – dass die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nur dann verneint werden darf, wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jener absehbare Zeitraum umschrieben wird, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden kann vergleiche VwGH 14.11.2012, 2012/12/0036). Unter der bleibenden Unfähigkeit des Beamten, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstpostens dauerhaft aufhebt. Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist daher nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen; es sind vielmehr auch die Auswirkungen der Störungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Unter dem Begriff ordnungsgemäße Versehung des Dienstpostens ist sowohl eine qualitativ einwandfreie, als auch eine mengenmäßige entsprechende Dienstleistung maßgebend. Eine Dienstunfähigkeit durch Erkrankung liegt dann vor, wenn durch diese die ordnungsgemäße Dienstleistung verhindert wird oder durch die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung gegeben wäre oder die Dienstleistung für den Beamten ein objektiv unzumutbares Unbill darstellen würde (vgl VwGH 14.11.2012, 2012/12/0094 ua). Unter der bleibenden Unfähigkeit des Beamten, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstpostens dauerhaft aufhebt. Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist daher nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen; es sind vielmehr auch die Auswirkungen der Störungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Unter dem Begriff ordnungsgemäße Versehung des Dienstpostens ist sowohl eine qualitativ einwandfreie, als auch eine mengenmäßige entsprechende Dienstleistung maßgebend. Eine Dienstunfähigkeit durch Erkrankung liegt dann vor, wenn durch diese die ordnungsgemäße Dienstleistung verhindert wird oder durch die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung gegeben wäre oder die Dienstleistung für den Beamten ein objektiv unzumutbares Unbill darstellen würde vergleiche VwGH 14.11.2012, 2012/12/0094 ua). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Dazu können nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen gehören, welche eine ordnungsgemäße Führung der ihm übertragenden Geschäfte ausschließen. Diesen Mängeln ist gemeinsam, dass ihr Auftreten bzw ihre Beseitigung nicht vom Willen des Beamten abhängt, sie also nicht beherrschbar sind. Dabei ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern sind vielmehr auch die Auswirkungen solcher Störungen oder Eigenschaften auf seine Fähigkeit, die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten zu erfüllen und damit auch die Auswirkungen dieser Störungen und Eigenschaften auf den Amtsbetrieb entscheidend. Auch die Beurteilung habitueller Charaktereigenschaften bzw bestimmter offenkundiger geistiger Mängel kann – neben anderen Beweismitteln – durch ärztliche Sachverständigengutachten unterstützt werden (vgl VwGH 04.09.2012, 2012/12/0008).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Dazu können nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen gehören, welche eine ordnungsgemäße Führung der ihm übertragenden Geschäfte ausschließen. Diesen Mängeln ist gemeinsam, dass ihr Auftreten bzw ihre Beseitigung nicht vom Willen des Beamten abhängt, sie also nicht beherrschbar sind. Dabei ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern sind vielmehr auch die Auswirkungen solcher Störungen oder Eigenschaften auf seine Fähigkeit, die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten zu erfüllen und damit auch die Auswirkungen dieser Störungen und Eigenschaften auf den Amtsbetrieb entscheidend. Auch die Beurteilung habitueller Charaktereigenschaften bzw bestimmter offenkundiger geistiger Mängel kann – neben anderen Beweismitteln – durch ärztliche Sachverständigengutachten unterstützt werden vergleiche VwGH 04.09.2012, 2012/12/0008). Die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit kann immer nur unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben in Ansehung des aktuellen Arbeitsplatzes geprüft werden. Unterbleibt die sachverhaltsmäßige Feststellung der dienstlichen Aufgaben des aktuellen Arbeitsplatzes liegt schon aus diesem Grund ein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl VwGH 04.09.2012, 2012/12/0031).Die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit kann immer nur unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben in Ansehung des aktuellen Arbeitsplatzes geprüft werden. Unterbleibt die sachverhaltsmäßige Feststellung der dienstlichen Aufgaben des aktuellen Arbeitsplatzes liegt schon aus diesem Grund ein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor vergleiche VwGH 04.09.2012, 2012/12/0031). Ausgehend von festgestellten Leiden und Gebrechen sind die Auswirkungen zu ermitteln, die sich aufgrund dieser Leiden – auch unter Berücksichtigung erforderlicher Therapien – pro futuro auf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben ergeben werden. Auch die Art, die Häufigkeit und die Dauer der aufgrund des festgestellten Gesundheitszustandes auftretenden Beschwerden und deren Auswirkungen auf die dienstliche Tätigkeit sind ebenso zu erheben, wie die aufgrund der bestehenden Störung zu erwartenden Krankenstände (vgl VwGH 04.09.2012, 2012/12/0031).Ausgehend von festgestellten Leiden und Gebrechen sind die Auswirkungen zu ermitteln, die sich aufgrund dieser Leiden – auch unter Berücksichtigung erforderlicher Therapien – pro futuro auf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben ergeben werden. Auch die Art, die Häufigkeit und die Dauer der aufgrund des festgestellten Gesundheitszustandes auftretenden Beschwerden und deren Auswirkungen auf die dienstliche Tätigkeit sind ebenso zu erheben, wie die aufgrund der bestehenden Störung zu erwartenden Krankenstände vergleiche VwGH 04.09.2012, 2012/12/0031). Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums „dauernd“ zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl VwGH 29.03.2012, 2008/12/0184). Im Ruhestands-versetzungsverfahren ist das dienstliche Verhalten des Beamten – und nicht etwa nur die Ergebnisse der im persönlichen Gespräch mit ihm erstellten Anamnesen – für die psychiatrische Einschätzung seines Gesundheitszustandes von besonderer Bedeutung. Kommen (Vor-)Gutachten zu diametral entgegengesetzten Einschätzungen zeigt sich die Wichtigkeit des Vorhandenseins eines umfassenden Bildes des beruflichen Verhaltens des Beamten als Gutachtensgrundlage (vgl VwGH 21.12.2011, 2011/12/0083). Dem medizinischen Sachverständigen obliegt es, ein Gutachten darüber zu erstatten, ob bei dem Beamten noch eine „Restarbeitsfähigkeit“ vorliegt. Im Rahmen einer allenfalls vorliegenden Restarbeitsfähigkeit könnte dann ein berufskundlicher Sachverständiger ein Gutachten darüber erstatten, an welchen Arbeitsplätzen der Beamte noch verwendet werden könnte (vgl VwGH 18.04.2011, 2007/12/0016).Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums „dauernd“ zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen vergleiche VwGH 29.03.2012, 2008/12/0184). Im Ruhestands-versetzungsverfahren ist das dienstliche Verhalten des Beamten – und nicht etwa nur die Ergebnisse der im persönlichen Gespräch mit ihm erstellten Anamnesen – für die psychiatrische Einschätzung seines Gesundheitszustandes von besonderer Bedeutung. Kommen (Vor-)Gutachten zu diametral entgegengesetzten Einschätzungen zeigt sich die Wichtigkeit des Vorhandenseins eines umfassenden Bildes des beruflichen Verhaltens des Beamten als Gutachtensgrundlage vergleiche VwGH 21.12.2011, 2011/12/0083). Dem medizinischen Sachverständigen obliegt es, ein Gutachten darüber zu erstatten, ob bei dem Beamten noch eine „Restarbeitsfähigkeit“ vorliegt. Im Rahmen einer allenfalls vorliegenden Restarbeitsfähigkeit könnte dann ein berufskundlicher Sachverständiger ein Gutachten darüber erstatten, an welchen Arbeitsplätzen der Beamte noch verwendet werden könnte vergleiche VwGH 18.04.2011, 2007/12/0016). Für die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit eines Beamten ist auch eine Prognose über die Zahl, das Ausmaß und die Entwicklung der Krankenstände, die infolge einer psychischen Erkrankung zu erwarten sind, maßgeblich. Dabei handelt es sich um eine Fachfrage, die von einem Sachverständigen in Anwendung seiner Sachkenntnisse zu klären ist (vgl VwGH 23.11.2011, 2011/12/0018).Für die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit eines Beamten ist auch eine Prognose über die Zahl, das Ausmaß und die Entwicklung der Krankenstände, die infolge einer psychischen Erkrankung zu erwarten sind, maßgeblich. Dabei handelt es sich um eine Fachfrage, die von einem Sachverständigen in Anwendung seiner Sachkenntnisse zu klären ist vergleiche VwGH 23.11.2011, 2011/12/0018). Die Dienstbehörde ist verpflichtet, sich mit den unterschiedlichen Ergebnissen der Gutachten der beteiligten Ärzte beweiswürdigend auseinanderzusetzen und darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie als Ergebnis ihrer Beweiswürdigung dem einen oder dem anderen Gutachten folgt. Die Dienstbehörde ist verpflichtet, die Schlüssigkeit eines Gutachten kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl VwGH 30.05.2011, 2010/12/0136).Die Dienstbehörde ist verpflichtet, sich mit den unterschiedlichen Ergebnissen der Gutachten der beteiligten Ärzte beweiswürdigend auseinanderzusetzen und darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie als Ergebnis ihrer Beweiswürdigung dem einen oder dem anderen Gutachten folgt. Die Dienstbehörde ist verpflichtet, die Schlüssigkeit eines Gutachten kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen vergleiche VwGH 30.05.2011, 2010/12/0136). Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw des zuletzt innegehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (vgl VwGH 30.06.2010, 2009/12/0154).Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw des zuletzt innegehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz vergleiche VwGH 30.06.2010, 2009/12/0154). Dienstunfähigkeit muss nicht im medizinischen Sinn krankheitsbedingt sein. Unter der bleibenden Unfähigkeit, seinen Dienst ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was die Eignung zur Versehung des Dienstpostens dauernd aufhebt (vgl VwGH 17.12.1990, 89/12/0143).Dienstunfähigkeit muss nicht im medizinischen Sinn krankheitsbedingt sein. Unter der bleibenden Unfähigkeit, seinen Dienst ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was die Eignung zur Versehung des Dienstpostens dauernd aufhebt vergleiche VwGH 17.12.1990, 89/12/0143). Unter „ordnungsgemäße Versehung des Dienstes“ ist sowohl eine qualitativ einwandfreie, als auch eine quantitativ dem normalen Ausmaß entsprechende Dienstleistung zu verstehen (VwGH 11.01.1984, 83/09/0153). Ist in diesem Sinn aus gesundheitlichen Gründen dauernd eine Herabsetzung der wöchentlichen normalen Arbeitszeit zu gewähren, ist daher davon auszugehen, dass eine ordnungsgemäße Versehung des Dienstes nicht möglich ist (in diesem Sinn die vorzitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Für die Lösung der Frage, ob eine bleibende Unfähigkeit gegeben ist, den Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen oder nicht, können abgesehen von allfälligen Gutachten auch solche Tatsachen von entscheidender Bedeutung sein, die auf dienstlichen Wahrnehmungen beruhen, ohne dass sie sich als das Ergebnis einer Erkrankung darstellen müssten (vgl VwGH 29.09.1980, 9254/76).Für die Lösung der Frage, ob eine bleibende Unfähigkeit gegeben ist, den Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen oder nicht, können abgesehen von allfälligen Gutachten auch solche Tatsachen von entscheidender Bedeutung sein, die auf dienstlichen Wahrnehmungen beruhen, ohne dass sie sich als das Ergebnis einer Erkrankung darstellen müssten vergleiche VwGH 29.09.1980, 9254/76). Nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und geistige Mängel können die ordnungsgemäße Führung der übertragenen Geschäfte ausschließen (VwGH 17.12.1990, 89/12/0143). Der Schluss auf Dienstunfähigkeit ist, gerade was habituelle Charaktereigenschaften bzw geistige Mängel betrifft, nicht nur aufgrund ärztlicher Feststellungen, sondern auch aus der Art der Dienstleistung selbst zulässig. Unter Habitus im psychischen Sinn sind zum Charakter gewordene Verhalten, verhaltenseigene, gewohnheitsmäßige Besonderheiten im Erscheinungsbild bzw Verhalten eines Menschen zu verstehen (vgl VwGH 17.10.2008, 2005/12/0110).Der Schluss auf Dienstunfähigkeit ist, gerade was habituelle Charaktereigenschaften bzw geistige Mängel betrifft, nicht nur aufgrund ärztlicher Feststellungen, sondern auch aus der Art der Dienstleistung selbst zulässig. Unter Habitus im psychischen Sinn sind zum Charakter gewordene Verhalten, verhaltenseigene, gewohnheitsmäßige Besonderheiten im Erscheinungsbild bzw Verhalten eines Menschen zu verstehen vergleiche VwGH 17.10.2008, 2005/12/0110). Ein für die Dienstfähigkeit relevanter Charakterzug kann etwa darin liegen, dass berufliche Misserfolge psychisch nicht verkraftet werden; Dienstunfähigkeit wird dadurch nur dann bewirkt, wenn der Beamte infolge dieses Charakterzugs nicht in der Lage ist, eine gehörige Dienstleistung zu erbringen, etwa weil es aufgrund einer solchen habituellen Charaktereigenschaft zu Krankenständen kommt, die infolge ihrer Häufigkeit und Dauer abträgliche Auswirkungen auf den Dienstbetrieb haben. Die mangelnde Einsichtsfähigkeit in die eigene Arbeitsfähigkeit für sich allein kann jedoch eine Ruhestandsverletzung wegen Dienstunfähigkeit nicht rechtfertigen (vgl VwGH 17.10.2008, 2005/12/0110).Ein für die Dienstfähigkeit relevanter Charakterzug kann etwa darin liegen, dass berufliche Misserfolge psychisch nicht verkraftet werden; Dienstunfähigkeit wird dadurch nur dann bewirkt, wenn der Beamte infolge dieses Charakterzugs nicht in der Lage ist, eine gehörige Dienstleistung zu erbringen, etwa weil es aufgrund einer solchen habituellen Charaktereigenschaft zu Krankenständen kommt, die infolge ihrer Häufigkeit und Dauer abträgliche Auswirkungen auf den Dienstbetrieb haben. Die mangelnde Einsichtsfähigkeit in die eigene Arbeitsfähigkeit für sich allein kann jedoch eine Ruhestandsverletzung wegen Dienstunfähigkeit nicht rechtfertigen vergleiche VwGH 17.10.2008, 2005/12/0110). Um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums „dauernd“ zu ermöglichen, ist auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu stellen. Eine Dienstunfähigkeit ist dann als dauernd zu werten, wenn keine Heilungsmöglichkeiten bestehen, das heißt, wenn die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zumindest unwahrscheinlich ist; die bloße Möglichkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit genügt nicht. Eine Sachverständigenäußerung, die sich in der Abgabe eines allgemein gehaltenen Urteils erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen beschafft wurden, erkennen lässt, ist als Beweismittel unbrauchbar (vgl VwGH 14.12.1994, 94/12/0095).Um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums „dauernd“ zu ermöglichen, ist auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu stellen. Eine Dienstunfähigkeit ist dann als dauernd zu werten, wenn keine Heilungsmöglichkeiten bestehen, das heißt, wenn die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zumindest unwahrscheinlich ist; die bloße Möglichkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit genügt nicht. Eine Sachverständigenäußerung, die sich in der Abgabe eines allgemein gehaltenen Urteils erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen beschafft wurden, erkennen lässt, ist als Beweismittel unbrauchbar vergleiche VwGH 14.12.1994, 94/12/0095). Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht allein auf die Person abzustellen, sondern vielmehr die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen dieser Person auf ihre Fähigkeit, die ihr gesetzlich obliegenden dienstlichen Pflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf den Dienstbetrieb entscheidend sind. Unter dem Begriff „ordnungsgemäße Versehung dies Dienstpostens“ ist sowohl eine qualitativ einwandfreie, als auch eine mengenmäßig dem normalen Ausmaß der Dienstverpflichtung entsprechende Dienstleistung zu verstehen; hinzuzukommen hat die für einen einwandfreien Dienstbetrieb unabdingbare Fähigkeit, mit Kollegen und Vorgesetzten zusammenzuarbeiten und allenfalls auftretende Konflikte zu bereinigen (vgl VwGH 31.01.2007, 2006/12/0035).Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht allein auf die Person abzustellen, sondern vielmehr die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen dieser Person auf ihre Fähigkeit, die ihr gesetzlich obliegenden dienstlichen Pflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf den Dienstbetrieb entscheidend sind. Unter dem Begriff „ordnungsgemäße Versehung dies Dienstpostens“ ist sowohl eine qualitativ einwandfreie, als auch eine mengenmäßig dem normalen Ausmaß der Dienstverpflichtung entsprechende Dienstleistung zu verstehen; hinzuzukommen hat die für einen einwandfreien Dienstbetrieb unabdingbare Fähigkeit, mit Kollegen und Vorgesetzten zusammenzuarbeiten und allenfalls auftretende Konflikte zu bereinigen vergleiche VwGH 31.01.2007, 2006/12/0035). Das Vorliegen einer Erkrankung ist für die Annahme einer Dienstunfähigkeit nicht notwendigerweise vorausgesetzt (vgl VwGH 23.02.2005, 2004/12/0149).Das Vorliegen einer Erkrankung ist für die Annahme einer Dienstunfähigkeit nicht notwendigerweise vorausgesetzt vergleiche VwGH 23.02.2005, 2004/12/0149). Aus all dem ergibt sich, dass sich die Behörde nicht ausreichend mit der Frage der Dienstunfähigkeit auseinandergesetzt hat. Seitens der Behörde wurde lediglich ein Sachverständigengutachten eingeholt, aus dem sich aber einerseits im Sinn der vorzitierten Judikatur keine ausreichende Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes ergibt, da der Amtssachverständige nur ausführt, dass der weitere Verlauf medizinisch-prognostisch nur schwer abzuschätzen sei und dieser mit der „Compliance“ der Patientin verbunden sei, wobei bei entsprechender „Compliance“ länger andauernde Krankenstandszeiten höchstwahrscheinlich nicht zu erwarten seien. Nach den weiteren Ausführungen im Sachverständigengutachten kann aber hinsichtlich der „Compliance“ kein weiterer wesentlicher Schluss gezogen werden. Der Sachverständige hat die Beschwerdeführerin als bis Februar 2014 nicht dienstfähig beurteilt und ist im Weiteren von einer erfolgreich durchgeführten medikamentösen Einstellung der Beschwerdeführerin ausgegangen, sodass er „derzeit“ Dienstfähigkeit annahm. Es fehlen jedoch weitere Auseinandersetzungen mit der Frage, wie die Dienstfähigkeit zu beurteilen ist, wenn die medikamentöse Einstellung nicht erfolgreich ist bzw bleibt. Letztlich hat der Amtssachverständige auch im ergänzend bereits vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten ausgeführt, dass von einem fortgesetzten subjektiven Beschwerdebild mit massiver psychischer Überlagerung auszugehen ist und diese fortgesetzte psychische Beeinträchtigung behandlungsärztlicherseits bestätigt worden sei. Zur abschließenden Beurteilung der dauernden Dienstunfähigkeit sei die Einholung eines fachärztlichen psychiatrischen Gutachtens zu empfehlen. Daraus ergibt sich schon, dass eine Beurteilung der Dienstfähigkeit durch den Sachverständigen nicht abschließend getroffen werden konnte. In dem von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachten hat der Sachverständige überdies auch ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitszeit auf ein de facto halbes Beschäftigungsausmaß reduziert habe und auch dieses reduzierte Beschäftigungsausmaß nicht mehr verkraftet habe. Weiters führt er aus, dass nach seinem Dafürhalten eine berufliche Tätigkeit bei der Marktgemeinde X ohne wesentliche Einschränkungen „im zuletzt relevanten Beschäftigungsausmaß“ verrichtet werden könnten. Dieses relevante Beschäftigungsausmaß ist jedoch zweifelsfrei das „de facto halbe Beschäftigungsausmaß“, sodass das Sachverständigengutachten diesbezüglich im Hinblick auf die Forderung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der ordnungsgemäßen Versehung des Dienstpostens (wie in der zuvor beschriebenen Judikatur angeführt), als nicht ausreichend anzusehen ist. In dem von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachten hat der Sachverständige überdies auch ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitszeit auf ein de facto halbes Beschäftigungsausmaß reduziert habe und auch dieses reduzierte Beschäftigungsausmaß nicht mehr verkraftet habe. Weiters führt er aus, dass nach seinem Dafürhalten eine berufliche Tätigkeit bei der Marktgemeinde römisch zehn ohne wesentliche Einschränkungen „im zuletzt relevanten Beschäftigungsausmaß“ verrichtet werden könnten. Dieses relevante Beschäftigungsausmaß ist jedoch zweifelsfrei das „de facto halbe Beschäftigungsausmaß“, sodass das Sachverständigengutachten diesbezüglich im Hinblick auf die Forderung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der ordnungsgemäßen Versehung des Dienstpostens (wie in der zuvor beschriebenen Judikatur angeführt), als nicht ausreichend anzusehen ist. Dabei darf darauf hingewiesen werden, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Beurteilung der Dienstunfähigkeit allerdings letztlich Aufgabe der Dienstbehörde ist und die Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen lediglich darin besteht, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts mitzuwirken. Da sich sohin bereits aus dem Gesagten ergibt, dass die belangte Behörde wesentliche Ermittlungen des Sachverhalts bereits ursprünglich nicht vorgenommen hat, da Auswirkungen auf eine qualitativ einwandfreie und auch mengenmäßig entsprechende Dienstleistung nicht dargelegt wurden und sich bereits aus dem ursprünglich eingeholten Sachverständigengutachten ergibt, dass dieses zu einer abschließenden Beurteilung der Frage der Dienstunfähigkeit nicht ausreicht, hat sich aber auch bei dem beim Landesverwaltungsgericht geführten weiteren Verfahren noch vertieft, dass eine derartige Beurteilung durch den Amtssachverständigen nicht abschließend erfolgt war. Überdies ergibt sich auch aus dem behördlichen Akt bereits, dass im gegenständlichen Fall allenfalls auch habituelle Charaktereigenschaften zu beurteilen sind, wobei die Behörde auch diesbezüglich keine Ermittlungstätigkeiten gesetzt hat. Im angefochtenen Bescheid wurde lediglich auf das eingeholte Gutachten Bezug genommen und erfolgte keine weitere Auseinandersetzung mit anderen notwendigerweise zu beachtenden Sachverhaltselementen. Dabei ist insbesondere zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 18.04.2014 darauf verweist, dass sie aufgrund gesundheitlicher Probleme seit 01.01.2009 ihre Arbeitszeit von einer Vollbeschäftigung auf eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 31 Wochenstunden reduzieren musste. Im Jahr 2012 habe sie sich einer Operation unterziehen müssen und sei nach längerem Krankenstand zurückgekehrt, wobei die Arbeitszeit bei 31 Stunden geblieben sei. Aus gesundheitlichen Gründen sei es ihr jedoch nicht möglich gewesen, die gesamte Arbeitszeit zu leisten, sodass sie pro Woche 9 Stunden Urlaub in Anspruch genommen habe, was faktisch 22 Stunden pro Woche Arbeitszeit ergeben habe. Im Sinn der vorzitierten Rechtsprechung hätte die Behörde auch dies in ihre Beurteilung miteinzubeziehen. Dabei ist auch miteinzubeziehen, dass im Jahr 2012 bei der Beschwerdeführerin eine Tumoroperation mit Entfernung der Gebärmutter und nachfolgenden Strahlenbehandlungen erfolgte und die Beschwerdeführerin postoperativ immer wieder unter psychisch-emotionaler Instabilität leide, weshalb sie auch unter Behandlung stehe. Bereits seit mehreren Jahren besteht auch eine Problematik von Seiten ableitender Harnwege mit rezidivierenden Harnwegsinfekten bzw einer hyperaktiven Blase mit Dranginkontinenz, sodass Einlagen zur Sicherheit verwendet werden müssen. Dabei ist zu bedenken, dass nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 18.04.2014 bis zuletzt ständig Parteienverkehr von ihr zu führen war. Auch dies ist im Sinn der Rechtsprechung zur „ordnungsgemäßen Versehung des Dienstpostens“ weiterer Erörterung zu unterziehen. Aus alldem ergibt sich, dass notwendige Ermittlungen unterlassen wurden und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen und mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Hinzuweisen ist darauf, dass dem Landesverwaltungsgericht Tirol kein medizinischer Amtssachverständiger für Psychiatrie zur Verfügung steht, sodass diesbezüglich auf die Bestimmungen des subsidiär anwendbaren DVG und AVG zu verweisen ist, wonach auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht amtliche Sachverständige beizuziehen sind, deren Gebühren jedoch als Barauslagen der Partei vorzuschreiben sind, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat.
DVG sind lediglich die §§ 77 und 78 AVG sowie § 79 AVG, soweit er sich auf diese Paragraphen bezieht, im Dienstrechtsverfahren nicht anzuwenden. Die sonstigen Kostenbestimmungen des AVG, insbesondere auch die Bestimmungen über die Barauslagen (§ 76 AVG) sind jedoch auch im Dienstrechtsverfahren anzuwenden. Hinzuweisen ist darauf, dass dem Landesverwaltungsgericht Tirol kein medizinischer Amtssachverständiger für Psychiatrie zur Verfügung steht, sodass diesbezüglich auf die Bestimmungen des subsidiär anwendbaren DVG und AVG zu verweisen ist, wonach auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht amtliche Sachverständige beizuziehen sind, deren Gebühren jedoch als Barauslagen der Partei vorzuschreiben sind, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat.
Paragraph 16, DVG sind lediglich die Paragraphen 77 und 78 AVG sowie Paragraph 79, AVG, soweit er sich auf diese Paragraphen bezieht, im Dienstrechtsverfahren nicht anzuwenden. Die sonstigen Kostenbestimmungen des AVG, insbesondere auch die Bestimmungen über die Barauslagen (Paragraph 76, AVG) sind jedoch auch im Dienstrechtsverfahren anzuwenden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen wird auf die vorzitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen wird auf die vorzitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Sigmund Rosenkranz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.27.2028.6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.