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{'item': 'LVwG-2015/11/0038-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/11/0038-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Präsidenten Dr. Christoph Purtscher über die Beschwerde des Herrn L M, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.11.2014, Zl ****, betreffend eine Feststellung nach § 11 Abs 4 TGVG, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Präsidenten Dr. Christoph Purtscher über die Beschwerde des Herrn L M, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.11.2014, Zl ****, betreffend eine Feststellung nach Paragraph 11, Absatz 4, TGVG, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Kaufvertrag vom 25.09.2009 hat Herr L M die Liegenschaft in EZ 8 GB I, allein bestehend aus dem Gst 77/2 mit 619 m², von Herrn M W gekauft. Dieses Grundstück ist entsprechend dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde I-H im Bauland-Wohngebiet gelegen. Mit Kaufvertrag vom 25.09.2009 hat Herr L M die Liegenschaft in EZ 8 GB römisch eins, allein bestehend aus dem Gst 77/2 mit 619 m², von Herrn M W gekauft. Dieses Grundstück ist entsprechend dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde I-H im Bauland-Wohngebiet gelegen. Dieses Rechtsgeschäft wurde am 09.10.2009 der Bezirkshauptmannschaft Z angezeigt. Am 12.10.2009 hat die Bezirkshauptmannschaft Z eine Bestätigung der Anzeige im Sinne des § 25a Abs 2 TGVG ausgestellt; diese Bestätigung wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer am 13.10.2009 zu Handen seines Rechtsvertreters zugestellt.Dieses Rechtsgeschäft wurde am 09.10.2009 der Bezirkshauptmannschaft Z angezeigt. Am 12.10.2009 hat die Bezirkshauptmannschaft Z eine Bestätigung der Anzeige im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 2, TGVG ausgestellt; diese Bestätigung wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer am 13.10.2009 zu Handen seines Rechtsvertreters zugestellt. Mit Schreiben vom 01.08.2014, Zl ****, wurde Herrn L M mitgeteilt, dass die fünfjährige Bebauungsfrist im Oktober 2014 abläuft. Dieses Schreiben konnte Herrn L M in weiterer Folge nicht zugestellt werden. Mit Bescheid vom 28.11.2014, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Z gem § 11 Abs 4 erster Satz TGVG festgestellt, dass das Gst 77/2 der Liegenschaft in EZ 8 GB I nicht innerhalb der festgelegten Frist von fünf Jahren dem der Flächenwidmung (Bauland-Wohngebiet) entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut wurde. Mit Bescheid vom 28.11.2014, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Z gem Paragraph 11, Absatz 4, erster Satz TGVG festgestellt, dass das Gst 77/2 der Liegenschaft in EZ 8 GB römisch eins nicht innerhalb der festgelegten Frist von fünf Jahren dem der Flächenwidmung (Bauland-Wohngebiet) entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut wurde. Gegen diese Entscheidung hat Herr L M fristgerecht Beschwerde erhoben und darauf hingewiesen, dass er das seinerzeitige Schreiben vom 01.08.2014 bezüglich des Ablaufes der Bebauungsfrist nicht erhalten habe. Dies sei auf einen Bürowechsel zurückzuführen und das Schriftstück dürfte weder an den Absender zurückgesandt, noch an ihn weitergeleitet worden sein. Er stelle daher das Begehren, ihm eine angemessene Frist zur Weiterveräußerung dieses Grundstückes einzuräumen. II. Rechtsgrundlage:römisch zwei. Rechtsgrundlage: Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl Nr 61/1996 in der Fassung LGBl Nr 130/2013 (TGVG):Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, (TGVG): „§ 11 TGVG Inhalt der Erklärung, Frist für die Bebauung …

(3)Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb von fünf Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, wobei Zeiträume, in denen dies aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, in diese Frist nicht einzurechnen sind. Ist das Grundstück demnach mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung, wie einer Garage, eines Geräteschuppens, eines Bienenhauses, eines Gartenhäuschens und dergleichen, nicht als Bebauung. Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag des Rechtserwerbers die im ersten Satz bestimmte Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hierfür vorliegen.
(3)Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb von fünf Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung nach Paragraph 25 a, Absatz 2, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, wobei Zeiträume, in denen dies aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, in diese Frist nicht einzurechnen sind. Ist das Grundstück demnach mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung, wie einer Garage, eines Geräteschuppens, eines Bienenhauses, eines Gartenhäuschens und dergleichen, nicht als Bebauung. Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag des Rechtserwerbers die im ersten Satz bestimmte Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hierfür vorliegen.
(4)Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Abs. 3 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.“
(4)Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 352, der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Das Gst 77/2 der Liegenschaft in EZ 8 GB I wurde entsprechend den von der Verwaltungsbehörde durchgeführten Erhebungen bisher nicht dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere wurde dieses Grundstück nicht bebaut. Dieser Sachverhalt wird auch vom Beschwerdeführer im Ergebnis nicht bestritten. Das Gst 77/2 der Liegenschaft in EZ 8 GB römisch eins wurde entsprechend den von der Verwaltungsbehörde durchgeführten Erhebungen bisher nicht dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere wurde dieses Grundstück nicht bebaut. Dieser Sachverhalt wird auch vom Beschwerdeführer im Ergebnis nicht bestritten. Vorauszuschicken ist, dass die Bestimmung des § 11 Abs 4 erster Satz TGVG – verfassungsrechtlich unbedenklich – darauf abzielt, zu verhindern, dass ein raumordnungspolitisch unerwünschter Zustand, nämlich eine dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan widersprechende Nutzung, perpetuiert wird (so der Verfassungsgerichtshof beispielsweise in seinem Beschluss vom 23.06.2010, B 779/10-3). Vorauszuschicken ist, dass die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 4, erster Satz TGVG – verfassungsrechtlich unbedenklich – darauf abzielt, zu verhindern, dass ein raumordnungspolitisch unerwünschter Zustand, nämlich eine dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan widersprechende Nutzung, perpetuiert wird (so der Verfassungsgerichtshof beispielsweise in seinem Beschluss vom 23.06.2010, B 779/10-3). Festzuhalten ist des Weiteren, dass das in § 11 Abs 4 TGVG normierte Verfahren in zwei Phasen abläuft. In der ersten Phase hat immer dann, wenn eine Bebauung unterblieben ist, eine entsprechende bescheidmäßige Feststellung zu erfolgen. Nach Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides hat in der zweiten Phase unter anderem eine Entscheidung darüber zu erfolgen, ob die an den Feststellungsbescheid über die nicht rechtzeitige Bebauung des Grundstückes anknüpfende Versteigerung tatsächlich beantragt wird oder ob von diesem Antrag – bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände – von der Behörde abgesehen wird. Festzuhalten ist des Weiteren, dass das in Paragraph 11, Absatz 4, TGVG normierte Verfahren in zwei Phasen abläuft. In der ersten Phase hat immer dann, wenn eine Bebauung unterblieben ist, eine entsprechende bescheidmäßige Feststellung zu erfolgen. Nach Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides hat in der zweiten Phase unter anderem eine Entscheidung darüber zu erfolgen, ob die an den Feststellungsbescheid über die nicht rechtzeitige Bebauung des Grundstückes anknüpfende Versteigerung tatsächlich beantragt wird oder ob von diesem Antrag – bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände – von der Behörde abgesehen wird. Vorliegend wurde nun ein Feststellungsbescheid über die nicht rechtzeitige Bebauung des Gst 77/2 der Liegenschaft in EZ 8 GB I erlassen. In dieser Phase (Feststellung, ob ein Grundstück bebaut ist oder nicht) hat noch keine entsprechende Abwägung zu erfolgen und sind insbesondere Umstände, die einer Beantragung der Versteigerung durch die Behörde entgegenstehen würden, nicht zu überprüfen bzw aufzugreifen.Vorliegend wurde nun ein Feststellungsbescheid über die nicht rechtzeitige Bebauung des Gst 77/2 der Liegenschaft in EZ 8 GB römisch eins erlassen. In dieser Phase (Feststellung, ob ein Grundstück bebaut ist oder nicht) hat noch keine entsprechende Abwägung zu erfolgen und sind insbesondere Umstände, die einer Beantragung der Versteigerung durch die Behörde entgegenstehen würden, nicht zu überprüfen bzw aufzugreifen. Die von der Verwaltungsbehörde getroffene Feststellung erweist sich vielmehr – ausgehend von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung – im Ergebnis als zutreffend. Das Gst 77/2 der Liegenschaft in EZ 8 GB I wurde nicht bebaut. Damit kommt der erhobenen Beschwerde keine Berechtigung zu und war diese abzuweisen. Die von der Verwaltungsbehörde getroffene Feststellung erweist sich vielmehr – ausgehend von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung – im Ergebnis als zutreffend. Das Gst 77/2 der Liegenschaft in EZ 8 GB römisch eins wurde nicht bebaut. Damit kommt der erhobenen Beschwerde keine Berechtigung zu und war diese abzuweisen. Ob in weiterer Folge seitens der Behörde ein Antrag im Sinne des § 11 Abs 4 zweiter Satz TGVG gestellt wird oder ob allenfalls die Voraussetzungen des vierten Satzes des § 11 Abs 4 leg cit vorliegen, ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Damit wird sich vielmehr die Verwaltungsbehörde im fortzusetzenden Verfahren auseinander zu setzen und dabei die Absicht des Beschwerdeführers, das Grundstück zu veräußern, zu berücksichtigen haben. Ob in weiterer Folge seitens der Behörde ein Antrag im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, zweiter Satz TGVG gestellt wird oder ob allenfalls die Voraussetzungen des vierten Satzes des Paragraph 11, Absatz 4, leg cit vorliegen, ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Damit wird sich vielmehr die Verwaltungsbehörde im fortzusetzenden Verfahren auseinander zu setzen und dabei die Absicht des Beschwerdeführers, das Grundstück zu veräußern, zu berücksichtigen haben. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinne des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung trotz eines ausdrücklichen Hinweises auf dieses Recht in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides nicht beantragt. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend fest steht, im Ergebnis auch nicht bestritten wird und im Beschwerdeverfahren letztlich nur rechtliche Fragen zu klären waren. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinne des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung trotz eines ausdrücklichen Hinweises auf dieses Recht in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides nicht beantragt. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend fest steht, im Ergebnis auch nicht bestritten wird und im Beschwerdeverfahren letztlich nur rechtliche Fragen zu klären waren. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gänzlich fehlt.Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gänzlich fehlt. Im gegenständlichen Verfahren lagen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts schon deshalb nicht vor, weil im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut des § 11 Abs 4 TGVG normiert unzweifelhaft die Verpflichtung der Behörde, immer dann, wenn eine Bebauung unterblieben ist, dies festzustellen. Dass eine Bebauung nicht vorgenommen wurde, steht außer Streit; im Übrigen handelt es sich bei der Beurteilung dieser Frage nicht um eine Rechtsfrage. Im gegenständlichen Verfahren lagen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts schon deshalb nicht vor, weil im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut des Paragraph 11, Absatz 4, TGVG normiert unzweifelhaft die Verpflichtung der Behörde, immer dann, wenn eine Bebauung unterblieben ist, dies festzustellen. Dass eine Bebauung nicht vorgenommen wurde, steht außer Streit; im Übrigen handelt es sich bei der Beurteilung dieser Frage nicht um eine Rechtsfrage. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Purtscher (Präsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.11.0038.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.