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LVwG-2014/17/1036-5

Obsah (15)§ 28§ 25a§ 41a§ 3§ 10§ 44b§ 55a§ 11§ 44a§ 66§ 44§ 52§ 54§ 63§ 14a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/17/1036-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt B vom 18.02.2014 zu Zl **** wurde das Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“

§ 41aAbs 9 i

Vm § 81 Abs 23 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt B vom 18.02.2014 zu Zl **** wurde das Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 23, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, dass die Antragstellerin am 30.11.2011 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und noch am selben Tag einen Asylantrag eingebracht habe. Mit Bescheid vom 07.11.2011 zu Zl **** habe das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz

§ 3

Asylgesetz 2005 abgewiesen, auch keinen subsidiären Schutz gewährt und die Ausweisung nach Georgien ausgesprochen. Mit Bescheid vom 07.11.2011 zu Zl **** habe das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Asylgesetz 2005 abgewiesen, auch keinen subsidiären Schutz gewährt und die Ausweisung nach Georgien ausgesprochen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde sei vom Asylgerichtshof zu Zl **** am 25.02.2013 abgewiesen worden. Diese Entscheidung sei seit 06.03.2013 rechtskräftig. Seit dem halte sich die Fremde unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Frist zur freiwilligen Ausreise habe sie nicht genützt. Das Asylverfahren habe nicht überlang gedauert. Die seit dem Erkenntnis dargelegten Neuerungen würden nicht jenen Grad der Integration belegen, die das Privatleben der Fremden im Lichte des Art 8 MRK entsprechend schützenswert erachten lasse. Strafrechtlich sei die Antragstellerin unbescholten. Die Einstellungszusage der Firma S werde als wenig ernsthaft eingestuft und auch die Selbsterhaltungsfähigkeit in Zweifel gestellt, zumal die Fremde derzeit im Flüchtlingsheim untergebracht sei. Eine Entwurzelung der Heimat könne nicht festgestellt werden, zumal sie den überwiegenden Teil ihres Lebens dort verbracht habe. Ihre Kinder würden dort leben und ein 10jähriges Mädchen bräuchte dringend die Obsorge der Mutter. Das Privatleben der Antragstellerin wiege unter Berücksichtigung der genannten Umstände im Sinne des Art 8 MRK nicht zu ihren Gunsten, sodass sich im Ergebnis ihrer Ausreise als zulässig erweise.Die dagegen eingebrachte Beschwerde sei vom Asylgerichtshof zu Zl **** am 25.02.2013 abgewiesen worden. Diese Entscheidung sei seit 06.03.2013 rechtskräftig. Seit dem halte sich die Fremde unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Frist zur freiwilligen Ausreise habe sie nicht genützt. Das Asylverfahren habe nicht überlang gedauert. Die seit dem Erkenntnis dargelegten Neuerungen würden nicht jenen Grad der Integration belegen, die das Privatleben der Fremden im Lichte des Artikel 8, MRK entsprechend schützenswert erachten lasse. Strafrechtlich sei die Antragstellerin unbescholten. Die Einstellungszusage der Firma S werde als wenig ernsthaft eingestuft und auch die Selbsterhaltungsfähigkeit in Zweifel gestellt, zumal die Fremde derzeit im Flüchtlingsheim untergebracht sei. Eine Entwurzelung der Heimat könne nicht festgestellt werden, zumal sie den überwiegenden Teil ihres Lebens dort verbracht habe. Ihre Kinder würden dort leben und ein 10jähriges Mädchen bräuchte dringend die Obsorge der Mutter. Das Privatleben der Antragstellerin wiege unter Berücksichtigung der genannten Umstände im Sinne des Artikel 8, MRK nicht zu ihren Gunsten, sodass sich im Ergebnis ihrer Ausreise als zulässig erweise. Gegen den am 20.02.2014 zugestellten Bescheid erhob der Rechtsvertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt: „In umseitiger Rechtssache gibt die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie Rechtsanwälte, Adresse, mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat. Diese berufen sich

§ 10

AVG auf die erteilte Bevollmächtigung:„In umseitiger Rechtssache gibt die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie Rechtsanwälte, Adresse, mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat. Diese berufen sich

Paragraph 10, AVG auf die erteilte Bevollmächtigung: Der Beschwerdeführerin erhebt innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtmagistrates B vom 18.02.2014, Zahl ****, zugestellt am 20.02.

  1. Die Beschwerdeführerin ficht den angefochtenen Bescheid in einem gesamten Umfang an und macht als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.
  2. Frau V A kam als Asylwerberin aus Armenien nach Österreich und hat sich trotz der schwierigen Voraussetzungen für die Integration von Asylwerbern (Traumatisierung durch die Flucht, anfangs keine Sprachkenntnisse, Heimunterbringung, keine Arbeitsmöglichkeit, keine Partizipation,) vor allem im letzten Jahr hervorragend integriert.
  3. Frau römisch fünf A kam als Asylwerberin aus Armenien nach Österreich und hat sich trotz der schwierigen Voraussetzungen für die Integration von Asylwerbern (Traumatisierung durch die Flucht, anfangs keine Sprachkenntnisse, Heimunterbringung, keine Arbeitsmöglichkeit, keine Partizipation,) vor allem im letzten Jahr hervorragend integriert. Zum Antragszeitpunkt galten in etwa folgende Bleiberechtskriterien (abgeleitet vom VfGH Erkenntnis IS Aigona Zoogaj): Voraussetzung für ein Bleiberecht in Österreich sind Unbescholtenheit, Selbsterhaltungsfähigkeit, schützenswertes Privat –und Familienleben, 4 Jahre Aufenthalt + Deutsch A2 Prüfung, bei kürzerem Aufenthalt + Deutsch B1 Prüfung. Das LPD Tirol sagt in seiner Stellungnahme vom 13.12.2013 demzufolge, die Antragstellerin wäre zu kurz da, Deutsch A 2 wäre zu wenig und die Einstellungszusage nicht ausreichend. Das LPD wusste aber zu diesem Zeitpunkt noch nichts von der teilweise bestandenen B1 Prüfung, vom Lebensgefährten und von der sehr guten Jobaussicht der Antragstellerin. Bei richtiger Würdigung aller vor allem der neuen Umstände ist die Integrationsleistung sehr gut, die Antragstellerin macht sehr große Fortschritte in Deutsch und sie wird arbeiten und selbsterhaltungsfähig sein, wenn man sie lässt.
  4. Vor allem die familiäre Situationen von Frau V A hat sich im Verhältnis zur letzten Asylentscheidung wie auch zur Stellungnahme der LPD Tirol maßgeblich geändert.
  5. Vor allem die familiäre Situationen von Frau römisch fünf A hat sich im Verhältnis zur letzten Asylentscheidung wie auch zur Stellungnahme der LPD Tirol maßgeblich geändert. Die Antragstellerin hat in N R seit Sommer 2013 einen österreichischen Lebensgefährten. Sie werden zusammen ziehen, sobald Herr N R, der ledig ist und zwei erwachsene Kinder hat, eine größere Wohnung hat. Herr N R ist bei der Fa. K E beschäftigt und bringt ausreichend Gehalt ins Verdienen, um auch die Ast. unterstützen zu können. Die Ast. hat am 4.4.2014 einen weiteren B1 Prüfungstermin und wird aller Voraussicht nach bestehen (Beilage). Die Antragstellerin hat eine tragfähige Einstellungszusage der Fa. S vom 23.1.2014 und wird ab Erteilung der Niederlassungsbewilligung Eur. 1.200,- netto verdienen. Auch die Fa. L, B, Adresse, möchte die Antragstellerin einstellen (Beilage). Die Ast. arbeitet inzwischen ehrenamtlich im Wohnheim D.
  6. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die beantragte Niederlassungsbewilligung erteilt werden müssen. Die Antragstellerin ist über die Beschäftigung bei der Fa. S/L selbsterhaltungsfähig und lebt ein nach Art 8 MRK zu schützendes Familienleben mit N R. Die Zurückweisung des Antrages stellt einen weit reichenden Eingriff in den von Art. 8 MRK geschützten Bereich dar, welcher entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur dann zulässig ist, wenn das Ziel der Regelung im öffentlichen Interesse liegt, die Regelung zur Erreichung des Zieles geeignet ist, die Regelung erforderlich in dem Sinne ist, dass sie das gelindeste Mittel darstellt und zwischen öffentlichen Interessen und verkürzter Grundrechtsposition eine angemessene Relation besteht. Die Voraussetzungen liegen allesamt nicht vor.Die Antragstellerin ist über die Beschäftigung bei der Fa. S/L selbsterhaltungsfähig und lebt ein nach Artikel 8, MRK zu schützendes Familienleben mit N R. Die Zurückweisung des Antrages stellt einen weit reichenden Eingriff in den von Artikel 8, MRK geschützten Bereich dar, welcher entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur dann zulässig ist, wenn das Ziel der Regelung im öffentlichen Interesse liegt, die Regelung zur Erreichung des Zieles geeignet ist, die Regelung erforderlich in dem Sinne ist, dass sie das gelindeste Mittel darstellt und zwischen öffentlichen Interessen und verkürzter Grundrechtsposition eine angemessene Relation besteht. Die Voraussetzungen liegen allesamt nicht vor. Die Erstbehörde hat sich nicht inhaltlich mit dem Antrag auseinandergesetzt, den Akt nicht erneut ans LPD Tirol geleitet und den Antrag zurückgewiesen um ihn nicht behandeln zu müssen. Die angefochtene Entscheidung kann nur als mangelhaft bezeichnet werden.
  7. Es wird beantragt, die Antragstellerin und N R einzuvernehmen. Die beantragte Beweisaufnahme wird ergeben, dass die Antragstellerin in Österreich perfekt integriert ist. Beschwerdeanträge Es wird angeregt, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen und die beantragte Bewilligung zu erteilen. In eventu: Die Beschwerdehörde wolle die beantragten Beweis- bzw. Bescheinigungsmittel aufnehmen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen sowie der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die beantragte Bewilligung erteilt wird. in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssachen zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Behörde
  8. Instanz zurückverweisen.“ Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt, in das österreichische Sprachdiplom „Deutsch“, mit welchem bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin das B1 Zertifikat in Deutsch abgelegt hat. Die Beschwerdeführerin hat am 17.04.2014 das B1 Zertifikat Deutsch ausreichend bestanden und hat hierüber auch eine Bestätigung vorgelegt. Außerdem wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung, zu der die Beschwerdeführerin sowie ihr Freund N R erschienen ist, abgehalten. Beide konnten einvernommen werden. Zudem wurde anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung eine Bestätigung vorgelegt aus welcher hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin die Vorlage einer gültigen Arbeitsbewilligung bei der D S GmbH ein Dienstverhältnis in der Wäscherei in dem neu zu eröffneten Wohn- und Pflegeheim in O (Eröffnung voraussichtlich im April 2015) in der Wäscherei aufnehmen könne. Dies unter Voraussetzung der Vorlage einer gültigen Arbeitsbewilligung für Österreich. Desweiteren wurde eine Einstellungszusage der Firma S GmbH vorgelegt und eine Einstellungszusage der Firma L GmbH. Es wurde dann auch eine Bestätigung der D S GmbH nachgereicht aus welcher hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin als Wäscherei/Reinigungskraft für 30 Wochenstunden ein monatliches Bruttoentgelt von 1.228,99 Euro erhalten würde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin V A, ist Staatsangehörige von Armenien. Sie hat am 30.11.2011 beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, einen Asylantrag gestellt. Dieser wurde am 06.03.2013 in der zweiten Instanz sowohl nach § 3 als auch nach § 8 Asylgesetz negativ beschieden. Die Beschwerdeführerin wurde

§ 10

Abs 2 Asylgesetz 2005 ausgewiesen.Die Beschwerdeführerin römisch fünf A, ist Staatsangehörige von Armenien. Sie hat am 30.11.2011 beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, einen Asylantrag gestellt. Dieser wurde am 06.03.2013 in der zweiten Instanz sowohl nach Paragraph 3, als auch nach Paragraph 8, Asylgesetz negativ beschieden. Die Beschwerdeführerin wurde

Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz 2005 ausgewiesen. Am 21.08.2013 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“

§ 41aAbs 9 NAG 2005.

Zu diesem Zwecke wurde unter anderem die begründete Stellungnahme

§ 44bAbs 2 NAG bei der Landespolizeidirektion Tirol eingeholt.

In dieser Stellungnahme kam der Unterzeichner zu dem Schluss, dass die Effektuierung der asylrechtlichen Ausweisung jedenfalls zulässig sei. In der Folge hat die Bürgermeisterin der Stadt B den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am 18.02.2014 mit Bescheid zu Zl ****, als unzulässig zurückgewiesen. Am 21.08.2013 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005. Zu diesem Zwecke wurde unter anderem die begründete Stellungnahme

Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG bei der Landespolizeidirektion Tirol eingeholt. In dieser Stellungnahme kam der Unterzeichner zu dem Schluss, dass die Effektuierung der asylrechtlichen Ausweisung jedenfalls zulässig sei. In der Folge hat die Bürgermeisterin der Stadt B den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am 18.02.2014 mit Bescheid zu Zl ****, als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin ist im 40. Lebensjahr nach Österreich eingereist. Bis zum 06.03.2013 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes war der Aufenthalt rechtmäßig. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich keine Verwandten und keine Familienangehörigen. Sie hat in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung angegeben nunmehr einen Freund (N R) zu haben. Dieser konnte auch einvernommen werden und hat ihre Beziehung bestätigt. Er gab an, dass sie beide nicht in Lebensgemeinschaft zusammen leben würden, sondern sich ausschließlich an den Wochenenden treffen. Die Beschwerdeführerin hat in Armenien zwei Kinder, wobei insbesondere das nunmehr 12-jährige Mädchen hervorzuheben ist, da dieses minderjährig ist und zweifelsohne dringend die Obsorge seiner Mutter benötigt. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin angeben, dass die Tochter mehr oder weniger alleine in Armenien lebt, abwechselnd bei einer Freundin bzw bei der Familie des verstorbenen Bruders lebe. Die Beschwerdeführerin wurde am 01.12.2011 im Rahmen ihrer Erstbefragung in Österreich zu den Umständen ihrer Reise von Armenien nach Österreich, zu ihren Verhältnisse in wirtschaftlicher und familiärer Hinsicht in Armenien und ihren Absichten, weshalb sie nach Österreich gekommen sei, befragt. Damals hat sie angegeben, dass sie aufgrund gesundheitlicher Probleme nach Österreich gekommen sei, um ihre Hüften operieren zu lassen, da die Operation in Armenien zu teuer gewesen wäre und sie würde nach einer erfolgreichen Hüftoperation in Österreich wieder freiwillig zu ihren Kindern zurückkehren. Der Beschwerdeführerin wurde nach erfolgter Hüftoperation die Frist für die freiwillige Ausreise durch den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol mit Bescheid vom 29.03.2013 zu Zl ****

§ 55aAbs 1 FPG verlängert.

In diesem Antrag hat die Beschwerdeführerin einen konkreten Ausreisetermin geltend gemacht und sich vor allem auf medizinische Gründe für die Verlängerung der Ausreise berufen. Sie hat damals ohne Zweifel den Eindruck erweckt, ausreisewillig zu sein.Der Beschwerdeführerin wurde nach erfolgter Hüftoperation die Frist für die freiwillige Ausreise durch den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol mit Bescheid vom 29.03.2013 zu Zl ****

Paragraph 55 a, Absatz eins, FPG verlängert. In diesem Antrag hat die Beschwerdeführerin einen konkreten Ausreisetermin geltend gemacht und sich vor allem auf medizinische Gründe für die Verlängerung der Ausreise berufen. Sie hat damals ohne Zweifel den Eindruck erweckt, ausreisewillig zu sein. Die Beschwerdeführerin hat eine größere Anzahl von Unterschriften von Personen vorgelegt, die sich alle für ihren Verbleib in Österreich einsetzen. Die Unterstützungserklärungen dienen dazu aufzuzeigen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich gut sozial integriert ist und einen dauerhaften Aufenthalt in Österreich zu erwirken. Sie gibt an, Freunde in Österreich zu haben. Die Beschwerdeführerin hat eine Zeitlang bei Radio D mitgearbeitet. Außerdem arbeitet sie in der Wäscherei des Wohnheimes D mit und unterstützt dort das Team. Die Beschwerdeführerin selbst lebt im Wohnheim in der L-Gasse in B und erhält die monatliche Grundversorgung. In Armenien lebt noch eine Schwester und ein Bruder. Sie hat weder Großeltern noch Eltern. Ihr Freund N R unterstützt sie. Sie will nicht mehr nach Armenien zurück, weil das Gesundheitswesen in Armenien sehr schlecht sei. Es gäbe überhaupt keine ärztliche Versorgung. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem erst- und zweitinstanzlichen Verwaltungsakt. Rechtlich folgt nunmehr Nachstehendes: Im vorliegenden Fall ist das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl I Nr. 50/2012 anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz in der Fassung des Bundesgesetzblattes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, anzuwenden.

§ 41aAbs 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz in der Fassung BGBl I Nr.

50/2012 – NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (§ 44a) oder begründeten Antrag (§ 44b) der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, – NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder begründeten Antrag (Paragraph 44 b,) der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zu erteilen, wenn 1) kein Erteilungshindernis

§ 11

Abs 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,1) kein Erteilungshindernis

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt, 2) dies

§ 11

Abs 3 zur Aufrechterhaltung des Privaten- und Familienlebens im Sinne des Artikels 8 MRK geboten und2) dies

Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privaten- und Familienlebens im Sinne des Artikels 8 MRK geboten und 3) der Drittstaatangehörige das Modul der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.3) der Drittstaatangehörige das Modul der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.

§ 44a

Abs 1 erster Satz NAG hat die Behörde einen Aufenthaltstitel

§ 41a

Abs 9 oder § 43 Abs 3 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen

§ 10

Asylgesetz 2005 oder eine Rückkehrentscheidung für § 52 FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG jeweils aufgrund des § 61 FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

Paragraph 44 a, Absatz eins, erster Satz NAG hat die Behörde einen Aufenthaltstitel

Paragraph 41 a, Absatz 9, oder Paragraph 43, Absatz 3, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 10, Asylgesetz 2005 oder eine Rückkehrentscheidung für Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG jeweils aufgrund des Paragraph 61, FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Liegt kein Fall des § 44a Abs 1 vor sind

§ 44

Abs 1 NAG Anträge

§ 41aAbs 9 oder § 43 Abs 3 als unzulässig zurückzuweisen, wenn

Liegt kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, vor sind

Paragraph 44, Absatz eins, NAG Anträge

Paragraph 41 a, Absatz 9, oder Paragraph 43, Absatz 3, als unzulässig zurückzuweisen, wenn 1) gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde … und aus den begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 11

Abs 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.und aus den begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

§ 11Abs 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einen Fremden nicht erteilt werden, wenn

Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einen Fremden nicht erteilt werden, wenn 1) gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot

§ 54

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 63

oder § 67 FPG besteht;1) gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot

Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 63, oder Paragraph 67, FPG besteht; …

§ 11

Abs 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs 1 Z 3, 5 oder 6 trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK), BGBl Nr 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privaten- und Familienlebens im Sinn des Art 8 MRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK), Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privaten- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, MRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1) Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatangehörigen rechtswidrig war; 2) Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3) Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4) Der Grad der Integration; 5) Die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen; 6) Die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8) Die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einen Zeitpunkt entstand indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9) Die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 14a

Abs 4 Z 1 NAG ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatangehörige einen Deutschintegrationskurs besucht und einen Nachweis des österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des deutschen Integrationskurses vorlegt.

Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer eins, NAG ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatangehörige einen Deutschintegrationskurs besucht und einen Nachweis des österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des deutschen Integrationskurses vorlegt. Aus § 41a Abs 9 NAG ergibt sich durch den im ersten Halbsatz enthaltenen Verweis auf § 44a und 44b NAG, dass primär die Formalvoraussetzungen zu prüfen sind, ob ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“

§ 44a

Abs 1 NAG von Amts wegen zu erteilen ist, weil eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen

§ 10

Asylgesetz 2005 oder eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG jeweils aufgrund des § 61 FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde oder ob – falls kein Fall des § 44a Abs 1 NAG vorliegt – der Antrag aufgrund von § 44b Abs 1 NAG zurückzuweisen ist. Aus Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG ergibt sich durch den im ersten Halbsatz enthaltenen Verweis auf Paragraph 44 a und 44 b NAG, dass primär die Formalvoraussetzungen zu prüfen sind, ob ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“

Paragraph 44 a, Absatz eins, NAG von Amts wegen zu erteilen ist, weil eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 10, Asylgesetz 2005 oder eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG jeweils aufgrund des Paragraph 61, FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde oder ob – falls kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, NAG vorliegt – der Antrag aufgrund von Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG zurückzuweisen ist. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich zweifelsfrei, dass kein Fall des § 44a Abs 1 NAG vorliegt zumal mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 25.02.2013 zu **** rechtskräftig seit 6.3.2013 der erstinstanzliche Bescheid betreffend die Abweisung des Asylantrags einschließlich der Ausweisung der Beschwerdeführerin

§ 10

Asylgesetz bestätigt worden ist.Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich zweifelsfrei, dass kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, NAG vorliegt zumal mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 25.02.2013 zu **** rechtskräftig seit 6.3.2013 der erstinstanzliche Bescheid betreffend die Abweisung des Asylantrags einschließlich der Ausweisung der Beschwerdeführerin

Paragraph 10, Asylgesetz bestätigt worden ist. Da nun kein Fall des § 44a Abs 1 NAG vorliegt ist in weiterer Folge aufgrund von § 41a Abs 9 NAG zu prüfen, ob der Antrag

§ 44bAbs 1 NAG als unzulässig zurückzuweisen ist.

Gegen die Beschwerdeführerin liegt eine rechtskräftig erlassene Ausweisung

§ 10

Asylgesetz vor.

§ 44b

Abs 1 Z 1 NAG ist in diesem Fall der Antrag

§ 41a

Abs 9 NAG nur dann nicht zurückzuweisen, wenn aus den begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privaten- und Familienlebens

§ 11

Abs 3 NAG ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervorkommt.Da nun kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, NAG vorliegt ist in weiterer Folge aufgrund von Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG zu prüfen, ob der Antrag

Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG als unzulässig zurückzuweisen ist. Gegen die Beschwerdeführerin liegt eine rechtskräftig erlassene Ausweisung

Paragraph 10, Asylgesetz vor.

Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG ist in diesem Fall der Antrag

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG nur dann nicht zurückzuweisen, wenn aus den begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privaten- und Familienlebens

Paragraph 11, Absatz 3, NAG ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervorkommt.

§ 10

Abs 2 Asylgesetz hat der Asylgerichtshof zu prüfen, ob das durch Art 8 MRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens durch die Ausweisung verletzt wird.

Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz hat der Asylgerichtshof zu prüfen, ob das durch Artikel 8, MRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens durch die Ausweisung verletzt wird. Dazu führte der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.02.2013 unter anderem aus: Der Beschwerdeführerin ist eine 41jährige Frau, welcher im Herkunftsstaat möglich war, durch eigene Erwerbstätigkeit für sich und ihre Familie zu sorgen. Sie verfügt über eine mehrjährige Schulausbildung und ist in ihrer Heimat bereits diversen beruflichen Tätigkeiten nachgegangen. Zuletzt war sie bis zur ihrer Ausreise als Bardame tätig und konnte sie für sich und den Lebensunterhalt ihrer 10 Jahre alten Tochter sorgen. In Armenien lebt nach wie vor die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin, welche vom volljährigen Sohn versorgt wird. Auch die in Armenien in J lebenden berufstätigen Geschwister (ein Bruder, eine Schwester und deren Familien) der Beschwerdeführerin kümmern sich um die Kinder. Die Kinder leben nach wie vor in der der Beschwerdeführerin gehörenden Eigentumswohnung in J, in welcher die Beschwerdeführerin mit ihnen vor der Ausreise lebte. Die Beschwerdeführerin ist geschieden. Der 22 Jahre alte Sohn macht eine Ausbildung als Zahnarztassistent und arbeitet in einem Bergwerk. … Die Beschwerdeführerin hat bestehende familiäre Anknüpfungspunkte in ihrem Heimatstaat und verfügt über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherte Existenzgrundlage. Die Beschwerdeführerin hat keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. … Weiter führt der Asylgerichtshof aus: „… Die einzige Angst im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin ist, dass sie nach dem in Österreich durchgeführten Operationen bzw Hüftinplantaten links und rechts in Armenien keine Hilfe erhalte bzw die Behandlungserfolge zunichte gemacht würden. Die österreichischen Ärzte hätten ihr gesagt, dass in ca 10 Jahren auch etwas ausgetauscht werden müsse, und wisse die Beschwerdeführerin nicht, ob dies in Armenien gemacht werden könne. Aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin, welche ihr Vorbringen im Laufe des Verfahrens nunmehr – entgegen den Angaben in der Erstbefragung, wonach sie nach ihren eigenen Angaben nach ihrer Operation zu ihren Kindern zurückkehren wolle – dahingehend gesteigert hat, dass sie im Falle der Rückkehr in eine ihre Existenz bedrohende Lage geriete, kann im Rahmen einer Gesamtschau nicht davon ausgegangen werden, dass sie tatsächlich – wie nunmehr behauptet – keinerlei Kontakt mit ihren Kindern hätte und keine Unterstützung von ihren Verwandten erhielte. Im Rahmen ihrer Einvernahme gab die Beschwerdeführerin noch an, dass sich ihr Sohn sowie ihre Geschwister um ihre minderjährige Tochter kümmern würden. Dass nun der Sohn nicht mehr arbeiten gehen könne, weil er sich – wie in der Beschwerde behauptet – um seine Schwester kümmern müsse und die Geschwister sich neben den Familien nicht auch noch um die Familie der Beschwerdeführerin kümmern könnten, scheint eine bloße Schutzbehauptung zu sein, um dem Vorbringen bzw Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin noch in irgendeiner Form Relevanz beimessen zu können. Gerade im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin ist es dem Sohn jedenfalls wieder zumutbar, dass er wie zuvor als Zahnarztassistent oder Bergarbeiter einer Tätigkeit nachgeht und somit zum Familieneinkommen und etwaigen Behandlungskosten der Beschwerdeführerin beiträgt. In diesem Zusammenhang sind die Erwägungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, dass sie seit einem Monat mangels Leistbarkeit des Internetanschlusses durch den Sohn keinen Kontakt mehr mit ihrer Familie habe und sie nicht einmal wisse, wo diese lebe oder diese leben würde als bloße unbelegte Schutzbehauptungen zu werten.“ Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgehalten hat (siehe dazu VwGH 11.11.2013, Zl 2013/22/0252) ist der Zurückweisungsgrund des § 44b Abs 1 Z 1 NAG „[Der Sache nach]“…der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs 1 AVG) nachgebildet. Die zu § 68 Abs 1 AVG entwickelte Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, könne daher auch für die Frage, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung im Sinne des § 44b Z 1 NAG vorliegt, herangezogen werden. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände die den seinerzeitigen Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vorneherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides (bezogen auf § 44b Abs 1 NAG: Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Recht nach Art 8 MRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen (siehe dazu auch das Erkenntnis vom 09.09.2013 zu Zl ****).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgehalten hat (siehe dazu VwGH 11.11.2013, Zl 2013/22/0252) ist der Zurückweisungsgrund des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG „[Der Sache nach]“…der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) nachgebildet. Die zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelte Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, könne daher auch für die Frage, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung im Sinne des Paragraph 44 b, Ziffer eins, NAG vorliegt, herangezogen werden. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände die den seinerzeitigen Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vorneherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides (bezogen auf Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG: Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Recht nach Artikel 8, MRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen (siehe dazu auch das Erkenntnis vom 09.09.2013 zu Zl ****). Um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass ein Antrag

§ 44b

Abs 1 NAG nicht als unzulässig zurückzuweisen ist, ist es somit erforderlich, dass sich aus dem begründeten Antragsvorbringen ergibt, dass sich der Sachverhalt hinsichtlich des Privat- und Familienlebens im Sinne des § 11 Abs 3 NAG seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung in seiner Gesamtbetrachtung maßgeblich im Sinn der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichthofes geändert hat. Dies ist nun zu prüfen.Um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass ein Antrag

Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG nicht als unzulässig zurückzuweisen ist, ist es somit erforderlich, dass sich aus dem begründeten Antragsvorbringen ergibt, dass sich der Sachverhalt hinsichtlich des Privat- und Familienlebens im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, NAG seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung in seiner Gesamtbetrachtung maßgeblich im Sinn der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichthofes geändert hat. Dies ist nun zu prüfen.

  1. Zur Rechtsmäßigkeit des Aufenthaltes: Die Rechtsmäßigkeit des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin hat sich im Vergleich zum Zeitpunkt der Erlassung der Ausweisung nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin geändert. Die Beschwerdeführerin war während der Dauer ihres Asylverfahrens rechtmäßig aufhältig. Der Aufenthalt seit rechtskräftiger Beendigung des Asylverfahrens am 25.02.2013 ist nicht mehr rechtmäßig. Auch der Antrag nach § 41a Abs 9 NAG hat kein Aufenthaltsrecht und Bleiberecht begründet.Die Rechtsmäßigkeit des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin hat sich im Vergleich zum Zeitpunkt der Erlassung der Ausweisung nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin geändert. Die Beschwerdeführerin war während der Dauer ihres Asylverfahrens rechtmäßig aufhältig. Der Aufenthalt seit rechtskräftiger Beendigung des Asylverfahrens am 25.02.2013 ist nicht mehr rechtmäßig. Auch der Antrag nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG hat kein Aufenthaltsrecht und Bleiberecht begründet.
  2. Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens: Hinsichtlich des Bestehens eines Familienlebens in Österreich hat sich seit der Erlassung der Entscheidung des Asylgerichtshofes nichts maßgeblich geändert. Ihre beiden Kinder hat die Beschwerdeführerin in Armenien zurückgelassen. Von ihrer Tochter weiß sie nach eigenen Angaben nicht einmal mehr, wer sich um sie kümmert. Sie gibt aber zu, dass sie mit ihr regelmäßig skypt. Familiäre Bindungen in Österreich werden nicht behauptet.
  3. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens und
  4. Der Grad der Integration: Die Beschwerdeführerin hat einen Freund. Mit dem trifft sie sich am Wochenende. Sie selber will mit ihm nach eigenen Angaben derzeit nicht zusammen ziehen. Sie möchte wirtschaftlich zunächst unabhängig werden und plant erst dann ein weiteres engeres Leben mit ihrem Freund. Außerdem hat die Beschwerdeführerin eine Vielzahl von Unterstützungserklärungen vorgelegt aus denen hervorgeht, dass die Menschen, die diese Unterstützungserklärungen unterschrieben haben, dafür plädieren, die Beschwerdeführerin in Österreich zu belassen. Mehrere Schreiben berichten von einem freundlichen und aufgeschlossenen Wesen der Beschwerdeführerin. Die vorgelten Unterstützungserklärungen lassen durchaus ein gewisses Maß der Integration der Beschwerdeführerin in Österreich erkennen. Diese Unterstützungserklärungen sind nicht nur oberflächlicher Art, sondern beschreiben die Beschwerdeführerin in ihrem persönlichen Wesen als sehr ruhig, sehr freundlich, sehr zuvorkommend, mit guten Kochkünsten, stets gut gelaunt trotz ihrer schwierigen Lage, humorvoll, etc. Und diese Unterstützungserklärungen sind auch alle nach dem Erlassen des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes verfasst und vorgelegt worden. Aus ihnen ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin über einen ihrer Aufenthaltsdauer entsprechenden Bekanntenkreis verfügt, wobei trotzdem inhaltlich nicht von engeren Bindungen zu den Menschen, die diese unterfertigt haben bzw auch geschrieben haben, ausgegangen werden kann. Die Beschwerdeführerin hat die Prüfung für die deutsche Sprache „B1“ bestanden. Auch dies ist zweifelsohne ein zu berücksichtigender Grund.
  5. Bindungen zum Heimatstaat Drittstaatgehöriger: Im gegenständlichen Fall überwiegen zweifelsohne die Bindungen zum Heimatstaat der Beschwerdeführerin. Sie hat dort ihre zwei Kinder zurückgelassen. Sie hat dort die Familie ihres verstorbenen Bruders, ihrer Schwester und deren Kindern. In Österreich hat sie keine Familie.
  6. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit: Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.
  7. Verstöße gegen die öffentlichen Ordnung insbesondere im Bereich des Asylfremdenpolizei und Einwanderungsrecht: Die Beschwerdeführerin hält sich nunmehr seit der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes seit 06.03.2013 rechtswidrig in Österreich auf. Es liegt daher ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung vor.
  8. Die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatangehörigen in einem Zeitpunkt entstanden in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren: Die Beschwerdeführerin hat einen Freund. Sie kennt ihn laut eigenen Angaben seit ca 1½ Jahren. Somit hat sie ihn zu einem Zeitpunkt kennengelernt und sich auf eine Beziehung zu ihm eingelassen, indem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltstatus durchaus bewusst gewesen sein musste.
  9. Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin ist als durchaus kurz zu bezeichnen und
  10. liegt auch nicht in Verzögerungen, die der Behörden zuzuschreiben sind, begründet. Die Beschwerdeführerin hat eine Bestätigung datiert mit 10.12.2014 vorgelegt, aus der hervorgeht, dass sie bei der D S GmbH im Ausmaß von 30 Wochenstunden beschäftigt werden würde mit einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.228,99 Euro, für den Fall, dass sie eine gültige Arbeitsbewilligung vorlegen könnte. Entsprechend dem Verwaltungsgerichthof (siehe VwGH vom 11.11.2013 zu Zl 2013/22/0217, 2013/22/0250, 2013/22/0252 und 0215) ist allerdings die Vorlage eines Arbeitsvertrages unter aufschiebender Wirkung (Arbeitsvorvertrag), und um einen solchen handelt es sich im gegenständlichen Fall, auch bei vergleichbarer Aufenthaltsdauer „selbst unter Bedachtnahme auf die gebotene Gesamtbetrachtung nicht der Gestalt, dass von einer seit Erlassung der Ausweisung durch den Asylgerichtshof maßgeblichen Sachverhaltsänderung im Sinne des § 44b Abs 1 NAG hätte gesprochen werden können“ (VwGH 11.11.2013, 2013/22/0217). In seiner Entscheidung vom 09.09.2013 zu Zl **** führt der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Gesamtbetrachtung bei vergleichbaren Sachverhalt und vergleichbarer Aufenthaltsdauer Folgendes aus:Entsprechend dem Verwaltungsgerichthof (siehe VwGH vom 11.11.2013 zu Zl 2013/22/0217, 2013/22/0250, 2013/22/0252 und 0215) ist allerdings die Vorlage eines Arbeitsvertrages unter aufschiebender Wirkung (Arbeitsvorvertrag), und um einen solchen handelt es sich im gegenständlichen Fall, auch bei vergleichbarer Aufenthaltsdauer „selbst unter Bedachtnahme auf die gebotene Gesamtbetrachtung nicht der Gestalt, dass von einer seit Erlassung der Ausweisung durch den Asylgerichtshof maßgeblichen Sachverhaltsänderung im Sinne des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG hätte gesprochen werden können“ (VwGH 11.11.2013, 2013/22/0217). In seiner Entscheidung vom 09.09.2013 zu Zl **** führt der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Gesamtbetrachtung bei vergleichbaren Sachverhalt und vergleichbarer Aufenthaltsdauer Folgendes aus: „Unter Bedachtnahme auf die seit der Ausreise vergangene Zeit und unter Würdigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände, nämlich die Verbesserung der Deutschkenntnisse, die Existenz von Arbeitsplatzzusagen und vorhandenen Unterstützerklärungen kann nicht gesehen werden, dass Sachverhaltsänderungen vorliegen, die für sich alleine oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre – auch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung – eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art 8 MRK zumindest möglich (vgl zu ähnlichen Konstellationen die Erkenntnisse vom 19.12.2012, Zl 2012/22/0202, und vom 17.04.2013, Zl 2013/22/0006). Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass auch unter Berücksichtigung der bisherigen Gesamtaufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich die von ihm ins Treffen geführten Umstände keine solche Änderung der Sachlage seit der rechtskräftigen Ausweisung entscheidend bewirkt haben, sodass eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art 8 MRK erforderlich gewesen wäre.“„Unter Bedachtnahme auf die seit der Ausreise vergangene Zeit und unter Würdigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände, nämlich die Verbesserung der Deutschkenntnisse, die Existenz von Arbeitsplatzzusagen und vorhandenen Unterstützerklärungen kann nicht gesehen werden, dass Sachverhaltsänderungen vorliegen, die für sich alleine oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre – auch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung – eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, MRK zumindest möglich vergleiche zu ähnlichen Konstellationen die Erkenntnisse vom 19.12.2012, Zl 2012/22/0202, und vom 17.04.2013, Zl 2013/22/0006). Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass auch unter Berücksichtigung der bisherigen Gesamtaufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich die von ihm ins Treffen geführten Umstände keine solche Änderung der Sachlage seit der rechtskräftigen Ausweisung entscheidend bewirkt haben, sodass eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erforderlich gewesen wäre.“ In seiner Entscheidung vom 11.11.2013 zu Zl 2013/22/0217 führt der Verwaltungsgerichtshof bei einer Aufenthaltsdauer von 7 Jahren Folgendes aus: „In der Sache verweist die Beschwerdeführerin auf ihre sozialen Kontakte, wie die ehrenamtliche Tätigkeit im Verein K, Sprachkenntnisse auf B1 Niveau, Vorhandensein eines Arbeitsvertrages und den langen Aufenthalt in Österreich. Die im Verwaltungsverfahren geltend gemachten neu vorliegenden Umstände sind aber selbst unter Bedachtnahme auf die gebotene Gesamtbetrachtung nicht der Gestalt, dass von einer seit Erlassung der Ausweisung durch den Asylgerichtshof maßgeblichen Sachverhaltsänderung im Sinne des § 44b Abs 1 NAG gesprochen hätten werden können.“„In der Sache verweist die Beschwerdeführerin auf ihre sozialen Kontakte, wie die ehrenamtliche Tätigkeit im Verein K, Sprachkenntnisse auf B1 Niveau, Vorhandensein eines Arbeitsvertrages und den langen Aufenthalt in Österreich. Die im Verwaltungsverfahren geltend gemachten neu vorliegenden Umstände sind aber selbst unter Bedachtnahme auf die gebotene Gesamtbetrachtung nicht der Gestalt, dass von einer seit Erlassung der Ausweisung durch den Asylgerichtshof maßgeblichen Sachverhaltsänderung im Sinne des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG gesprochen hätten werden können.“ Im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 11Abs 3 NAG i

Vm Art 8 MRK und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere der zuletzt angeführten, ist nicht erkennbar, dass im Besonderen seit der Bestätigung der Ausweisung durch den Asylgerichtshof bis zur jetzigen Entscheidung ein derartig maßgeblich geänderter Sachverhalt eingetreten wäre, das zwangsläufig der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen wäre. Im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 11, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Artikel 8, MRK und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere der zuletzt angeführten, ist nicht erkennbar, dass im Besonderen seit der Bestätigung der Ausweisung durch den Asylgerichtshof bis zur jetzigen Entscheidung ein derartig maßgeblich geänderter Sachverhalt eingetreten wäre, das zwangsläufig der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen wäre. Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.17.1036.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.