RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/40/3114-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des Herrn A, Adresse1, Ort1, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. B, Adresse2, Ort2, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort3 vom 08.10.2014, Zl *.*-****/** GB -**-2014, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 290,60 zu leisten.2. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 290,60 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Dem Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort3 vom 08.10.2014, Zl *.*-****/** GB-**-2014, nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: „Sie haben am 31.03.2014 um 09.50 Uhr, mit dem LKW der Marke XY, Type Z, Farbe weiß, mit dem amtlichen Kennzeichen I-******, welches ebenfalls auf Sie zugelassen ist, im Gemeindegebiet von Ort4 auf der Autobahn A** bei Straßenkilometer 125,820 beim Kontrollplatz vor dem Ort4 Tunnel Ostportal in Fahrtrichtung Westen gelenkt, wobei bei einer Kontrolle durch Organe der Autobahnpolizeiinspektion Ort3 festgestellt wurde, dass im gegenständlichen Fall eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (das gegenständliche Kraftfahrzeug war auf der Fahrt von *-***** Ort5, Adresse5, Firma K GmbH nach Ort2 sowie Ort3 unterwegs und hatte dabei 12 Stück Putenspieße (zu je 25
- kg)sowie 9 Stück Chickenspieße geladen) nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG), welches nach § 1 Abs. 5 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) als reglementiertes Gewerbe nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO) gilt, selbständig, regelmäßig und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt bzw. durchgeführt wurde, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, obwohl Sie nicht mehr im Besitz der entsprechenden Gewerbeberechtigung (Güterbeförderung) für das erforderliche Gewerbe gewesen sind.„Sie haben am 31.03.2014 um 09.50 Uhr, mit dem LKW der Marke XY, Type Z, Farbe weiß, mit dem amtlichen Kennzeichen I-******, welches ebenfalls auf Sie zugelassen ist, im Gemeindegebiet von Ort4 auf der Autobahn A** bei Straßenkilometer 125,820 beim Kontrollplatz vor dem Ort4 Tunnel Ostportal in Fahrtrichtung Westen gelenkt, wobei bei einer Kontrolle durch Organe der Autobahnpolizeiinspektion Ort3 festgestellt wurde, dass im gegenständlichen Fall eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (das gegenständliche Kraftfahrzeug war auf der Fahrt von *-***** Ort5, Adresse5, Firma K GmbH nach Ort2 sowie Ort3 unterwegs und hatte dabei 12 Stück Putenspieße (zu je 25
- kg)sowie 9 Stück Chickenspieße geladen) nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG), welches nach Paragraph eins, Absatz 5, Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) als reglementiertes Gewerbe nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO) gilt, selbständig, regelmäßig und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt bzw. durchgeführt wurde, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, obwohl Sie nicht mehr im Besitz der entsprechenden Gewerbeberechtigung (Güterbeförderung) für das erforderliche Gewerbe gewesen sind. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 366 Abs. 1 Z. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO) iVm § 23 Abs. 1, § 1 Abs. 2 sowie § 23 Abs. 4 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG)Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO) in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph eins, Absatz 2, sowie Paragraph 23, Absatz 4, Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe: € 1.453,- § 366 Abs. 1 Einleitungssatz Gewerbeordnung 3 Tage € 1.453,- Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz Gewerbeordnung 3 Tage 1994 (GewO) iVm § 23 Abs. 4 1994 (GewO) in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 145,30 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe m it€ 100,— anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 1.598.30“ Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. B das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass das angefochtene Straferkenntnis nur hinsichtlich der Strafhöhe bekämpft werde. Der Beschwerdeführer sei ein Mitarbeiter der Firma T Dönerproduktion mit dem Sitz in Deutschland. Das strafgegenständliche Gewerbe werde im Rahmen eines freien Gewerbes ausgeübt. Die Firma T Dönerproduktion sei der Ansicht gewesen, dass für den grenzüberschreitenden Güterverkehr auf den im Gebiet des Gemeinschaftswegstrecken bedürften keiner Gemeinschaftslizenz und seien von jeglichem Erfordernis einer Beförderungsgenehmigung ausgenommen. Eine solche Rechtsauskunft sei auch von Zulassungsstellen in Österreich und auch von der Wirtschaftskammer mitgeteilt worden. Der Beschwerdeführer habe auf diese Rechtsmeinungen vertraut und geglaubt, dass die diesbezügliche Lieferung keinen gesetzlichen Bestimmungen wiederlaufen werde. Demnach sei er einem Rechtsirrtum erlegen. Der Beschwerdeführer sei unbescholten. Die Behörde hätte dem Beschwerdeführer über sein Einkommen unter Eid einvernehmen können bzw sein Einkommen von Amts wegen erheben können. Die Behörde wäre zum Ergebnis gelangt, dass sie nach den Bestimmungen des § 20 VStG vorzugehen habe. Er sei der Ansicht gewesen, dass die EG-Verordnung 1072/2009 greife. Der Beschwerdeführer habe bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt und die Übertretung mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehe. Er habe seine diesbezügliche Rechtfertigung auch auf die Bestimmungen des Art 1 Z 5 lit c gestützt (Amtsblatt der europäischen Union L 300/74). Laut dieser Verordnung sei die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmaße einschließlich der Gesamtmaße der Anhänger 3,5 t nicht übersteige, von jeglichem Erfordernis einer Beförderungsgenehmigung ausgenommen. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr. Eine diesbezüglich hohe Strafe sei aus spezielpräventiven Gründen nicht angebracht. Demnach würden die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Die belangte Behörde habe bei der Strafbemessung außer Acht gelassen, dass der Beschuldigte ohne entsprechenden Nachweis keine Lieferungen vorgenommen habe und haben werde, was auch nicht einen unbeträchtlichen Strafmilderungsrund darstelle. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. B das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass das angefochtene Straferkenntnis nur hinsichtlich der Strafhöhe bekämpft werde. Der Beschwerdeführer sei ein Mitarbeiter der Firma T Dönerproduktion mit dem Sitz in Deutschland. Das strafgegenständliche Gewerbe werde im Rahmen eines freien Gewerbes ausgeübt. Die Firma T Dönerproduktion sei der Ansicht gewesen, dass für den grenzüberschreitenden Güterverkehr auf den im Gebiet des Gemeinschaftswegstrecken bedürften keiner Gemeinschaftslizenz und seien von jeglichem Erfordernis einer Beförderungsgenehmigung ausgenommen. Eine solche Rechtsauskunft sei auch von Zulassungsstellen in Österreich und auch von der Wirtschaftskammer mitgeteilt worden. Der Beschwerdeführer habe auf diese Rechtsmeinungen vertraut und geglaubt, dass die diesbezügliche Lieferung keinen gesetzlichen Bestimmungen wiederlaufen werde. Demnach sei er einem Rechtsirrtum erlegen. Der Beschwerdeführer sei unbescholten. Die Behörde hätte dem Beschwerdeführer über sein Einkommen unter Eid einvernehmen können bzw sein Einkommen von Amts wegen erheben können. Die Behörde wäre zum Ergebnis gelangt, dass sie nach den Bestimmungen des Paragraph 20, VStG vorzugehen habe. Er sei der Ansicht gewesen, dass die EG-Verordnung 1072 aus 2009, greife. Der Beschwerdeführer habe bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt und die Übertretung mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehe. Er habe seine diesbezügliche Rechtfertigung auch auf die Bestimmungen des Artikel eins, Ziffer 5, Litera c, gestützt (Amtsblatt der europäischen Union L 300/74). Laut dieser Verordnung sei die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmaße einschließlich der Gesamtmaße der Anhänger 3,5 t nicht übersteige, von jeglichem Erfordernis einer Beförderungsgenehmigung ausgenommen. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr. Eine diesbezüglich hohe Strafe sei aus spezielpräventiven Gründen nicht angebracht. Demnach würden die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Die belangte Behörde habe bei der Strafbemessung außer Acht gelassen, dass der Beschuldigte ohne entsprechenden Nachweis keine Lieferungen vorgenommen habe und haben werde, was auch nicht einen unbeträchtlichen Strafmilderungsrund darstelle. Am 28.01.2015 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer persönlich einvernommen wurde. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt und die dagegen erhobene Beschwerde, durch Einsichtnahme in den Auszug über die Verwaltungsvorstrafen des Beschwerdeführers sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: „§ 366 Abs 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994:„§ 366 Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbeordnung 1994:
(1)Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer 1. ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben; § 23 Abs 1 und Abs 4 Güterbeförderungsgesetz 1995:Paragraph 23, Absatz eins und Absatz 4, Güterbeförderungsgesetz 1995:
(1)Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer
(1)Abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer
- die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2 vermehrt;
- die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, vermehrt;
- § 6 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt;
- Paragraph 6, Absatz eins, oder 2 zuwiderhandelt;
- Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;
- Beförderungen gemäß Paragraphen 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;
- § 11 zuwiderhandelt;
- Paragraph 11, zuwiderhandelt;
- die gemäß § 12 festgelegten Tarife nicht einhält;
- die gemäß Paragraph 12, festgelegten Tarife nicht einhält;
- § 9 Abs. 1 oder 3 zuwiderhandelt;
- Paragraph 9, Absatz eins, oder 3 zuwiderhandelt;
- andere als die in Z 1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
- andere als die in Ziffer eins bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
- nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden;
- Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 verletzt;
- einen von einer nicht gemäß § 9 Abs. 9 ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger benützt.
- einen von einer nicht gemäß Paragraph 9, Absatz 9, ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger benützt.
(4)Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.“
(4)Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Ziffer 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Festgehalten wird, dass der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeschrift das angefochtene Straferkenntnis nur hinsichtlich der Strafhöhe bekämpft hat. Der Spruch des gegenständlichen Straferkennntisses ist somit in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdeschrift sowie anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol aus, dass er einem Rechtsirrtum unterlegen sei und der Meinung gewesen sei, dass für den gegenständlichen Transport keine Gewerbeberechtigung erforderlich wäre. Auch habe er sich bei seinem Versicherungsvertreter und dieser sich bei der Wirtschaftskammer erkundigt. Die einschlägige Strafbestimmung lässt eine Bestrafung bis zu einem Betrag von Euro 3.600,-- zu, wobei die Mindeststrafe bei Euro 1.453,-- liegt. Der Beschwerdeführer bezieht netto monatlich Euro 1.234,--, hat eine Mietwohnung und ist sorgepflichtig für seine Ehegattin und hat keinerlei Schulden. Gegen den Beschuldigten liegen zwei rechtskräftige Bestrafungen nach § 99 Abs 3 lit a StVO vor. Die einschlägige Strafbestimmung lässt eine Bestrafung bis zu einem Betrag von Euro 3.600,-- zu, wobei die Mindeststrafe bei Euro 1.453,-- liegt. Der Beschwerdeführer bezieht netto monatlich Euro 1.234,--, hat eine Mietwohnung und ist sorgepflichtig für seine Ehegattin und hat keinerlei Schulden. Gegen den Beschuldigten liegen zwei rechtskräftige Bestrafungen nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO vor. Als Milderungsgründe wurden seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol gewertet, dass der Beschwerdeführer den Tatvorwurf nicht bestritten hat. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsirrtum ist insofern zu relativieren, als dass der Beschwerdeführer bereits das Gewerbe der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg nicht übersteigt, in der Zeit vom 08.05.2006 bis 09.05.2008 ausgeübt hat. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Gewerbes mussten dem Beschwerdeführer daher bekannt sein. Die Rückfrage beim Versicherungsmakler, ob das gegenständliche Fahrzeug für eine Güterbeförderung geeignet und zugelassen ist, ist für die Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes nicht maßgeblich. Diesbezüglich wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, sich bei der zuständigen Gewerbebehörde über die Voraussetzungen zur Ausübung des – von ihm ohnehin bereits in den Jahren 2006 bis 2008 ausgeübten Güterbeförderungsgewerbes – zu erkundigen. Vielmehr ist im gegenständlichen Fall von bedingtem Vorsatz auszugehen, da der Beschwerdeführer bereits das Güterbeförderungsgewerbe ausgeübt hat, dieses jedoch zurückgelegt hat und dennoch weitere Transporte durchgeführt hat. Das Nichtbestreiten des Tatvorwurfes im gegenständlichen Verfahren hat nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht jenes Gewicht, das einem reumütigen Geständnis unmittelbar nach der Tat beigemessen werden kann. Bei der Ermittlung des Sachverhaltes hat der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens keinen nennenswerten Beitrag geleistet. Mit Ausnahme der Vorlage von Lohnzetteln und seinen monatlichen Ausgaben bzw Einkünften hat der Beschwerdeführer keine weiteren Schritte zur Ermittlung des erforderlichen Sachverhaltes getätigt. Letztlich sind die Folgen der Tat ebenfalls nicht unbedeutend, zumal Beiträge zur Sozialversicherung und zur gesetzlichen Interessenvertretung nicht entrichtet worden sind. Bei dem Beschwerdeführer ins Treffen geführten Milderungsgrund des Rechtsirrtums handelt es sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol um eine reine Schutzbehauptung. Der Beschwerdeführer war – wie bereits mehrfach ausgeführt – bereits im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das Güterbeförderungsgewerbe. Wenn er nunmehr im Rahmen des gegenständlichen Strafverfahrens wiederum Güter transportiert ohne im Besitz einer entsprechenden Gewerbeberechtigung zu sein, so ist zumindest von bedingtem Vorsatz auszugehen. Der Beschwerdeführer hätte wissen müssen, dass er für den gegenständlichen Transport eine entsprechende Gewerbeberechtigung benötigt hätte. Bei Abwägung sämtlicher vom Beschwerdeführer geltend gemachter Milderungsgründe ist festzuhalten, dass sowohl Milderungs- als auch Erschwerungsgründe insgesamt vorliegen. Von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe kann im gegenständlichen Fall jedoch nicht gesprochen werden, sodass für eine Anwendbarkeit des § 20 VStG kein Raum bleibt. Die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG liegen ebenfalls nicht vor. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. Bei Abwägung sämtlicher vom Beschwerdeführer geltend gemachter Milderungsgründe ist festzuhalten, dass sowohl Milderungs- als auch Erschwerungsgründe insgesamt vorliegen. Von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe kann im gegenständlichen Fall jedoch nicht gesprochen werden, sodass für eine Anwendbarkeit des Paragraph 20, VStG kein Raum bleibt. Die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG liegen ebenfalls nicht vor. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.40.3114.3