← Österreich

LVwG-2015/29/0247-1

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 12§ 44§ 64§ 47

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/29/0247-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "Dr. AF Hotelbetriebs-GmbH" mit Sitz in Ort1, Adresse1, welche als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Fa. „Dr. AF Hotelbetriebs-GmbH & Co KG“ mit Sitz ebendort aufscheint, und somit als das im Sinne des § 9

(1)Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verantwortliche Organ zu verantworten, dass die Fa. „Dr. AF Hotelbetriebs-GmbH & Co KG“ als Unterkunftgeberin ihrer Verpflichtung nach § 7
(1)des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003 (AAG) insofern nicht nachgekommen ist, als diese„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "Dr. AF Hotelbetriebs-GmbH" mit Sitz in Ort1, Adresse1, welche als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Fa. „Dr. AF Hotelbetriebs-GmbH & Co KG“ mit Sitz ebendort aufscheint, und somit als das im Sinne des Paragraph 9,
(1)Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verantwortliche Organ zu verantworten, dass die Fa. „Dr. AF Hotelbetriebs-GmbH & Co KG“ als Unterkunftgeberin ihrer Verpflichtung nach Paragraph 7,
(1)des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003 (AAG) insofern nicht nachgekommen ist, als diese 1.) die für den Monat April abzuführende Aufenthaltsabgabe in der Höhe von € 2.146,00, 2.) die für den Monat Mai 2014 abzuführende Aufenthaltsabgabe in der Höhe von € 452,00 und 3.) die für den Monat Juni 2014 abzuführende Aufenthaltsabgabe in der Höhe von € 3.776,00 nicht entsprechend den Bestimmungen des § 7
(1)leg cit bis zum Ende des jeweiligen folgenden Monats an den Tourismusverband Ort3 abgeführt hat.“nicht entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 7,
(1)leg cit bis zum Ende des jeweiligen folgenden Monats an den Tourismusverband Ort3 abgeführt hat.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch zu den Spruchpunkten 1. bis 3. jeweils eine Verwaltungsübertretung

§ 12Abs 2 lit a i

Vm § 7 Abs 1 3. Satz Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 begangen und wurde über ihn

§ 12Abs 2 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz zu Spruchpunkt 1.

eine Geldstrafe in Höhe von Euro 360,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden), zu Spruchpunkt

  1. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 140,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) und zu Spruchpunkt
  2. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 410,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 55 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch zu den Spruchpunkten
  3. bis
  4. jeweils eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 12, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, 3. Satz Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 begangen und wurde über ihn

Paragraph 12, Absatz 2, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz zu Spruchpunkt

  1. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 360,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden), zu Spruchpunkt
  2. eine Geldstrafe in Höhe von , Euro 140,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) und zu Spruchpunkt
  3. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 410,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 55 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 08.01.2015 durch Hinterlegung zugestellt. Am 26.01.2015 hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass er Einspruch beim Landesverwaltungsgericht gegen das Straferkenntnis **-***-2014 der Bezirkshauptmannschaft Ort2 betreffend der Euro 91,-- Verwaltungskosten des Strafverfahrens erhebe. Es werde um ersatzlose Streichung der Euro 91,-- Verwaltungskosten sowie um Refundierung der im dadurch entstandenen Kosten, da die Verursachung dieser Kosten ausschließlich bei der BH Ort2 liegen würden, ersucht. Mit 13.11.2014 sei die Strafe für zu spät bezahlte Ortstaxe der Firma XY GmbH, welche mit der zu spät bezahlten Ortstaxe des Hotel T nichts zu tun habe, vorgeschrieben. So habe er gegen diese Strafverfügung an die nicht betroffene Firma XY GmbH am 28.11.2014 Einspruch erhoben. Am 07.01.2015 sei nunmehr das gegenständliche Straferkenntnis der richtigen Firma Dr. AF Hotelbetriebs GmbH zugestellt worden und darin enthalten sei die Strafe für die verspätete Entrichtung der Aufenthaltsabgabe sowie – wie er mit Verwunderung feststellen habe müssen – die Verwaltungsabgabe von Euro 91,-- angeführt gewesen. Da die Verursachung der Verwaltungsabgabe von Euro 91,-- eindeutig durch die falsche Vorschreibung der BH Ort2 begründet sei (ursprüngliche Vorschreibung an die falsche Firma) wurde beantragt, die Euro 91,-- ersatzlos zu streichen sowie den Ersatz der ihm durch dieses fehlerhafte Straferkenntnis entstandenen Kosten zuzusprechen. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Akt. I. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen:römisch eins. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen:

§ 44Abs 3 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal im Bescheid eine Euro 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und lediglich die Verfahrenskosten (in Höhe von insgesamt Euor 91,--) beeinsprucht wurden und der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in seiner Beschwerde nicht beantragt hat.

Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal im Bescheid eine Euro 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und lediglich die Verfahrenskosten (in Höhe von insgesamt Euor 91,--) beeinsprucht wurden und der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in seiner Beschwerde nicht beantragt hat. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nur gegen die von Seiten der Erstbehörde festgesetzten Verfahrenskosten Einspruch erhoben hat, ist der Spruch hinsichtlich der Bestrafung zu den Spruchpunkten 1. bis 3. sowie die verhängten Geldstrafen in Rechtskraft erwachsen und war darüber nicht mehr zu entscheiden.

§ 64Abs 1 VSt

G ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Paragraph 64, Absatz eins, VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Abs 2 leg cit ist dieser Betrag für das Verfahren 1. Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit Euro 10,--, zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich Euro 100,-- anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

Absatz 2, leg cit ist dieser Betrag für das Verfahren 1. Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit Euro 10,--, zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich Euro 100,-- anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

§ 47Abs 1 VSt

G kann, wenn von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde, einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder einer Militärwache aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung angezeigt oder wenn das strafbare Verhalten auf Grund von Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen festgestellt wird, die Behörde ohne weiteres Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe bis zu 600,-- Euro festsetzen.

Paragraph 47, Absatz eins, VStG kann, wenn von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde, einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder einer Militärwache aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung angezeigt oder wenn das strafbare Verhalten auf Grund von Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen festgestellt wird, die Behörde ohne weiteres Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe bis zu 600,-- Euro festsetzen. Der Beschuldigte kann gem § 49 Abs 1 VStG gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.Der Beschuldigte kann gem Paragraph 49, Absatz eins, VStG gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist gem Abs 2 leg cit das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist gem Absatz 2, leg cit das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 40, Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. Aus dem erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass aufgrund des Umstandes, dass für das Hotel T die Tourismusbeiträge für die Monate April bis Juni 2014 nicht fristgerecht, nämlich jeweils bis zum Ende des darauffolgenden Monats abgeliefert wurden, mittels Bescheid die Beitragsvorschreibung in Höhe von Euro 6.374,-- zuzüglich einem Säumniszuschlag von 2 % in Höhe von 127,48 durch die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 05.08.2014, Zl ***-*/*******/1 erfolgte. Der Betreiber des Hotels T ist die Dr. AF Hotelbetriebs GmbH & Co KG. Mit Strafverfügung vom 13.11.2014, Zl **-***-2014 wurden dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Ort2 drei Verwaltungsübertretungen

§ 12Abs 2 lit a i

Vm § 7 Abs 1

  1. Satz Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz vorgeworfen und wurde über ihn zu Spruchpunkt
  2. eine Geldstrafe über Euro 360,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden), zu Spruchpunkt
  3. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 140,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) und zu Spruchpunkt
  4. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 410,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 55 Stunden) verhängt. Die Verwaltungsübertretungen wurden dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer der XY HandelsGmbH Consulting, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Firma Dr. AF GmbH & Co KG mit Sitz in Adresse1, Ort1, ist, vorgeworfen.Mit Strafverfügung vom 13.11.2014, Zl **-***-2014 wurden dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Ort2 drei Verwaltungsübertretungen

Paragraph 12, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins,

  1. Satz Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz vorgeworfen und wurde über ihn zu Spruchpunkt
  2. eine Geldstrafe über Euro 360,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden), zu Spruchpunkt
  3. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 140,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) und zu Spruchpunkt
  4. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 410,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 55 Stunden) verhängt. Die Verwaltungsübertretungen wurden dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer der XY HandelsGmbH Consulting, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Firma Dr. AF GmbH & Co KG mit Sitz in Adresse1, Ort1, ist, vorgeworfen. Gegen diese Strafverfügung hat der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch erhoben und vorgebracht, dass die Dr. AF GmbH & Co KG sowie die XY GmbH mit dem Hotel T nicht in Kontakt stünden und daher auch keine Strafe bekommen könnten. Da der Beschwerdeführer auch für die zuständige Gesellschaft Dr. AF Hotelbetriebs GmbH & Co KG sowie die Dr. AF Hotelbetriebs GmbH zuständig sei, ersuche er ergänzend um Ermäßigung der Strafe, nämlich um Euro 411,-- da die Abgaben für Juni erst am
  5. Juli 2014 fällig geworden seien und bereits am 08.
  6. bezahlt worden seien. Es handle sich daher nur um eine geringfügige Überschreitung. Da gegen die Strafverfügung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach Einspruch erhoben wurde, ist diese außer Kraft getreten und war das ordentliche Verfahren einzuleiten. In der Folge wurde von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Ort2 dem Beschwerdeführer eine Aufforderung zur Rechtfertigung am 04.12.2014 übermittelt und wurden ihm darin die drei Verwaltungsübertretungen nunmehr als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Dr. AF Hotelbetriebs GmbH, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Dr. AF Hotelbetriebs GmbH & Co KG mit Sitz in Adresse1, Ort1, ist, vorgeworfen. Hierzu gab der Beschwerdeführer am 09.12.2014 eine schriftliche Stellungnahme ab und führte darin aus, dass das Hotel T am 01.09.2013 übernommen worden sei. Die Leitung sei interimistisch bis Mitte April 2014 durch den Leiter der O Handels GmbH (Hotel P) gemeinsam mit dem Beschwerdeführer durchgeführt worden. Ab Mitte April 2014 habe der dafür vorgesehene Hotelleiter TS die Leitung des Hotels T gemeinsam mit dem Beschwerdeführer übernommen. Im Rahmen der Übergabe seien die Ortstaxenüberweisungen übersehen worden und nachdem keine Ermahnung erfolgt sei, erfolgte am 06.
  7. eine Zahlungsaufforderung durch das Land Tirol, welcher unverzüglich am 08.
  8. Folge geleistet worden sei. Nachdem die Überschreitung des Zahlungszieles für den Juni nur geringfügig gewesen sei und unverzüglich gezahlt worden sei bzw die Zahlungsverspätung im Zuge der Betriebsübernahme erfolgt sei, wurde ersucht, von einer Verwaltungsstrafe abzusehen. Nachdem auch nach Aufforderung zur Rechtfertigung, in welcher dem Beschwerdeführer die drei Verwaltungsübertretungen als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Betreiberin des Hotel T vorgeworfen wurde, von Seiten des Beschwerdeführers an sich zwar nicht bestritten wurden, jedoch beantragt wurde, von einer Verwaltungsstrafe abzusehen, erfolgte von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Ort2 die Entscheidung durch das nunmehr angefochtene Straferkenntnis, in welchem gem § 44a Z 5 VStG im Spruch auch die Entscheidung über die Kosten aufgenommen wurde.

§ 64VSt

G wurden demgemäß die Verfahrenskosten mit insgesamt Euro 91,-- (Euro 36,-- + Euro 14,-- + Euro 41,--) festgesetzt.Nachdem auch nach Aufforderung zur Rechtfertigung, in welcher dem Beschwerdeführer die drei Verwaltungsübertretungen als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Betreiberin des Hotel T vorgeworfen wurde, von Seiten des Beschwerdeführers an sich zwar nicht bestritten wurden, jedoch beantragt wurde, von einer Verwaltungsstrafe abzusehen, erfolgte von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Ort2 die Entscheidung durch das nunmehr angefochtene Straferkenntnis, in welchem gem Paragraph 44 a, Ziffer 5, VStG im Spruch auch die Entscheidung über die Kosten aufgenommen wurde.

Paragraph 64, VStG wurden demgemäß die Verfahrenskosten mit insgesamt Euro 91,-- (Euro 36,-- + Euro 14,-- + Euro 41,--) festgesetzt. Ob dem Beschwerdeführer in der Strafverfügung vom 13.11.2014 die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen fälschlicherweise als handelsrechtlicher Geschäftsführer der XY Gmbh Consulting, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Dr. AF GmbH & Co KG ist vorgeworfen wurde, mag dahingestellt bleiben, zumal im Rahmen des weitergeführten Verfahrens die entsprechende Richtigstellung erfolgt ist und auch der Beschwerdeführer selbst als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu bestrafen war. Auch im gegenständlichen Verfahren nicht zu klären ist, ob der Beschwerdeführer, sofern ihm bereits in der Strafverfügung die Verwaltungsübertretungen als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Dr. AF Hotelbetriebs GmbH als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Dr. AF Hotelbetriebs GmbH & Co KG vorgeworfen worden wären, die Strafbeträge bezahlt hätte, und sohin keine Verfahrenskosten angefallen wären. Es ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch gegen Spruchpunkt 3. der Strafverfügung jedenfalls Einspruch erhoben hat und auch im weitergeführten Verfahren beantragt wurde, von einer Bestrafung abzusehen. Aufgrund der Beeinspruchung der Strafverfügung war von der Bezirkshauptmannschaft Ort2 in der Folge das Straferkenntnis zu erlassen, in welchem auch

§ 64VSt

G die Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen, das sind Euro 36,--, Euro 14,-- und Euro 41,--, gesamt sohin Euro 91,-- gesetzeskonform festgesetzt wurden. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Ergänzend wird hinsichtlich des Antrages auf „Ersatz der durch dieses fehlerhaften Straferkenntnisses entstandenen Kosten“ ausgeführt, dass in Verwaltungsstrafsachen ein Kostenersatz nicht vorgesehen ist.Aufgrund der Beeinspruchung der Strafverfügung war von der Bezirkshauptmannschaft Ort2 in der Folge das Straferkenntnis zu erlassen, in welchem auch

Paragraph 64, VStG die Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen, das sind Euro 36,--, Euro 14,-- und Euro 41,--, gesamt sohin Euro 91,-- gesetzeskonform festgesetzt wurden. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Ergänzend wird hinsichtlich des Antrages auf „Ersatz der durch dieses fehlerhaften Straferkenntnisses entstandenen Kosten“ ausgeführt, dass in Verwaltungsstrafsachen ein Kostenersatz nicht vorgesehen ist. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.29.0247.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.