GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "Dr. AF Hotelbetriebs-GmbH" mit Sitz in Ort1, Adresse1, welche als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Fa. „Dr. AF Hotelbetriebs-GmbH & Co KG“ mit Sitz ebendort aufscheint, und somit als das im Sinne des § 9
Vm § 7 Abs 1 3. Satz Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 begangen und wurde über ihn
eine Geldstrafe in Höhe von Euro 360,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden), zu Spruchpunkt
Paragraph 12, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, 3. Satz Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 begangen und wurde über ihn
Paragraph 12, Absatz 2, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz zu Spruchpunkt
GVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal im Bescheid eine Euro 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und lediglich die Verfahrenskosten (in Höhe von insgesamt Euor 91,--) beeinsprucht wurden und der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in seiner Beschwerde nicht beantragt hat.
Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal im Bescheid eine Euro 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und lediglich die Verfahrenskosten (in Höhe von insgesamt Euor 91,--) beeinsprucht wurden und der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in seiner Beschwerde nicht beantragt hat. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nur gegen die von Seiten der Erstbehörde festgesetzten Verfahrenskosten Einspruch erhoben hat, ist der Spruch hinsichtlich der Bestrafung zu den Spruchpunkten 1. bis 3. sowie die verhängten Geldstrafen in Rechtskraft erwachsen und war darüber nicht mehr zu entscheiden.
G ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Paragraph 64, Absatz eins, VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Abs 2 leg cit ist dieser Betrag für das Verfahren 1. Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit Euro 10,--, zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich Euro 100,-- anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
Absatz 2, leg cit ist dieser Betrag für das Verfahren 1. Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit Euro 10,--, zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich Euro 100,-- anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
G kann, wenn von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde, einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder einer Militärwache aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung angezeigt oder wenn das strafbare Verhalten auf Grund von Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen festgestellt wird, die Behörde ohne weiteres Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe bis zu 600,-- Euro festsetzen.
Paragraph 47, Absatz eins, VStG kann, wenn von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde, einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder einer Militärwache aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung angezeigt oder wenn das strafbare Verhalten auf Grund von Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen festgestellt wird, die Behörde ohne weiteres Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe bis zu 600,-- Euro festsetzen. Der Beschuldigte kann gem § 49 Abs 1 VStG gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.Der Beschuldigte kann gem Paragraph 49, Absatz eins, VStG gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist gem Abs 2 leg cit das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist gem Absatz 2, leg cit das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 40, Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. Aus dem erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass aufgrund des Umstandes, dass für das Hotel T die Tourismusbeiträge für die Monate April bis Juni 2014 nicht fristgerecht, nämlich jeweils bis zum Ende des darauffolgenden Monats abgeliefert wurden, mittels Bescheid die Beitragsvorschreibung in Höhe von Euro 6.374,-- zuzüglich einem Säumniszuschlag von 2 % in Höhe von 127,48 durch die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 05.08.2014, Zl ***-*/*******/1 erfolgte. Der Betreiber des Hotels T ist die Dr. AF Hotelbetriebs GmbH & Co KG. Mit Strafverfügung vom 13.11.2014, Zl **-***-2014 wurden dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Ort2 drei Verwaltungsübertretungen
Vm § 7 Abs 1
Paragraph 12, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins,
G wurden demgemäß die Verfahrenskosten mit insgesamt Euro 91,-- (Euro 36,-- + Euro 14,-- + Euro 41,--) festgesetzt.Nachdem auch nach Aufforderung zur Rechtfertigung, in welcher dem Beschwerdeführer die drei Verwaltungsübertretungen als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Betreiberin des Hotel T vorgeworfen wurde, von Seiten des Beschwerdeführers an sich zwar nicht bestritten wurden, jedoch beantragt wurde, von einer Verwaltungsstrafe abzusehen, erfolgte von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Ort2 die Entscheidung durch das nunmehr angefochtene Straferkenntnis, in welchem gem Paragraph 44 a, Ziffer 5, VStG im Spruch auch die Entscheidung über die Kosten aufgenommen wurde.
Paragraph 64, VStG wurden demgemäß die Verfahrenskosten mit insgesamt Euro 91,-- (Euro 36,-- + Euro 14,-- + Euro 41,--) festgesetzt. Ob dem Beschwerdeführer in der Strafverfügung vom 13.11.2014 die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen fälschlicherweise als handelsrechtlicher Geschäftsführer der XY Gmbh Consulting, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Dr. AF GmbH & Co KG ist vorgeworfen wurde, mag dahingestellt bleiben, zumal im Rahmen des weitergeführten Verfahrens die entsprechende Richtigstellung erfolgt ist und auch der Beschwerdeführer selbst als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu bestrafen war. Auch im gegenständlichen Verfahren nicht zu klären ist, ob der Beschwerdeführer, sofern ihm bereits in der Strafverfügung die Verwaltungsübertretungen als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Dr. AF Hotelbetriebs GmbH als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Dr. AF Hotelbetriebs GmbH & Co KG vorgeworfen worden wären, die Strafbeträge bezahlt hätte, und sohin keine Verfahrenskosten angefallen wären. Es ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch gegen Spruchpunkt 3. der Strafverfügung jedenfalls Einspruch erhoben hat und auch im weitergeführten Verfahren beantragt wurde, von einer Bestrafung abzusehen. Aufgrund der Beeinspruchung der Strafverfügung war von der Bezirkshauptmannschaft Ort2 in der Folge das Straferkenntnis zu erlassen, in welchem auch
G die Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen, das sind Euro 36,--, Euro 14,-- und Euro 41,--, gesamt sohin Euro 91,-- gesetzeskonform festgesetzt wurden. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Ergänzend wird hinsichtlich des Antrages auf „Ersatz der durch dieses fehlerhaften Straferkenntnisses entstandenen Kosten“ ausgeführt, dass in Verwaltungsstrafsachen ein Kostenersatz nicht vorgesehen ist.Aufgrund der Beeinspruchung der Strafverfügung war von der Bezirkshauptmannschaft Ort2 in der Folge das Straferkenntnis zu erlassen, in welchem auch
Paragraph 64, VStG die Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen, das sind Euro 36,--, Euro 14,-- und Euro 41,--, gesamt sohin Euro 91,-- gesetzeskonform festgesetzt wurden. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Ergänzend wird hinsichtlich des Antrages auf „Ersatz der durch dieses fehlerhaften Straferkenntnisses entstandenen Kosten“ ausgeführt, dass in Verwaltungsstrafsachen ein Kostenersatz nicht vorgesehen ist. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.29.0247.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.