Obsah (9)
§ 50§ 64§ 25a§ 17§ 9§ 45§ 19§ 32Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.02.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/35/0019-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 50Vw
GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die ausgesprochene Geldstrafe von € 1.500,--, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage, auf € 1.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, herabgesetzt wird.1.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die ausgesprochene Geldstrafe von € 1.500,--, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage, auf € 1.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, herabgesetzt wird. 2. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde wird
§ 64Abs 1 und 2 VSt
G mit € 100,-- neu festgesetzt.2. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde wird
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit € 100,-- neu festgesetzt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 27.11.2014, 4u-12484-St/4: Am 18.8.2014 wurde der Bezirkshauptmannschaft Ort2 als Naturschutzbehörde mitgeteilt, dass im Gemeindegebiet von Ort3, im Bereich X, und zwar unterhalb der Y-alpe bzw. westlich des Z Waldes im Bereich O bzw. P, ein landwirtschaftlicher Bringungsweg bzw. ein Zufahrtsweg zu einer geplanten Kochhütte errichtet worden und dabei ein Feuchtgebiet bzw. ein Niedermoor durchquert worden sei.Am 18.8.2014 wurde der Bezirkshauptmannschaft Ort2 als Naturschutzbehörde mitgeteilt, dass im Gemeindegebiet von Ort3, im Bereich römisch zehn, und zwar unterhalb der Y-alpe bzw. westlich des Z Waldes im Bereich O bzw. P, ein landwirtschaftlicher Bringungsweg bzw. ein Zufahrtsweg zu einer geplanten Kochhütte errichtet worden und dabei ein Feuchtgebiet bzw. ein Niedermoor durchquert worden sei. Über Veranlassung der belangten Behörde wurde sodann am 21.8.2014 von der naturkundefachlichen Amtssachverständigen ein Gutachten erstattet. Auf der Grundlage der getroffenen naturkundefachlichen Feststellungen wurde von Seiten der Naturschutzbehörde am 22.8.2014, **-*****/*, ein Bescheid
§ 17Abs 1 TNSch
G 2005 erlassen, mit dem Herrn A, Adresse1, Ort1, als Verursacher der festgestellten Maßnahmen die Untersagung der weiteren Ausführung sowie die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes aufgetragen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 20.11.2014, LVwG-2014/16/****-7, als unbegründet abgewiesen.Auf der Grundlage der getroffenen naturkundefachlichen Feststellungen wurde von Seiten der Naturschutzbehörde am 22.8.2014, **-*****/*, ein Bescheid
Paragraph 17, Absatz eins, TNSchG 2005 erlassen, mit dem Herrn A, Adresse1, Ort1, als Verursacher der festgestellten Maßnahmen die Untersagung der weiteren Ausführung sowie die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes aufgetragen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 20.11.2014, LVwG-2014/16/****-7, als unbegründet abgewiesen. Im Rahmen des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens wurde dem Beschuldigten von der belangten Behörde die Möglichkeit eingeräumt, sich bezüglich der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen. Am 15.9.2014 gab der Beschuldigte vor der belangten Behörde folgende Rechtfertigung zu Protokoll: „Ich bin am 13.08.1964 geboren, verheiratet und habe 3 Kinder für die ich sorgepflichtig bin. Ich bin selbstständig als Zahntechniker tätig und lege als Nachweis für mein Einkommen den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012 vor (Beilage A). (…) Ich habe seit Jahren eine Bergwiese gesucht und habe nach dieser Suche die gegenständliche Fläche gefunden. Teilweise wurde die gegenständliche Fläche landwirtschaftlich bewirtschaftet. Der andere Teil der Wiese ist zum Zeitpunkt des Kaufes brach gelegen. Auf der Fläche hat auch bereits eine Kochhütte bestanden. Nach erfolgtem Kauf habe ich mich bei der Gemeinde Ort3 erkundigt, ob ich die Kochhütte sanieren kann und habe daraufhin bei der Gemeinde das entsprechende baurechtliche Verfahren durchgeführt. Ich habe die Sanierungsarbeiten nach den Vorgaben der Gemeinde auch durchgeführt und habe gedacht dass nunmehr alles erledigt ist. An eine Genehmigungspflicht nach dem Tiroler Naturschutzgesetz habe ich nicht gedacht. Ursprünglich wollte ich beim bestehenden Weg (Bringungsweg) nur einen Umkehrplatz samt Wieseneinfahrt errichten. Ich habe daraufhin die Firma C beauftragt diesen Umkehrplatz samt Wiesenzufahrt zu errichten. An Ort und Stelle hat Herr C (TEK-C GmbH) vorgeschlagen doch gleich einen Weg bis hin zur Kochhütte zu errichten. Ich habe ihm gegenüber erwähnt, dass ich einen Bescheid der Gemeinde für die Kochhütte habe. Über das Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung wurde nicht gesprochen. Die Wegerrichtung wurde dann von mir in Auftrag gegeben. Da ich mit der Gemeinde alles abgeklärt habe und auch die Wildbach- und Lawinenverbauung im Bauverfahren eine Stellungnahme abgeben hat, war ich mir keiner Schuld bewusst und habe gedacht, dass alles genehmigt ist. Auch hätte mich der von mir beauftragte Erdbeweger auf eine mögliche Bewilligungspflicht nach dem Tiroler Naturschutzgesetz hinweisen können. Befragt ob ich der Gemeinde auch die Wegerrichtung angezeigt habe gebe ich an: Nein, ich habe nur um eine Baubewilligung für die Kochhütte angesucht. Befragt, ob ich in keinster Weise an eine Bewilligungspflicht nach dem Tiroler Naturschutzgesetz gedacht habe, zumal ich im heurigen Jahr bereits bei einer anderen landwirtschaftlichen Fläche einen Weg errichtet habe und dabei bereits im Vorhinein bei der Naturschutzbehörde eine mögliche Bewilligungspflicht abgeklärt habe: Der Grund für meine damalige Anfrage war, dass im angesprochenen Bereich zahlreiche Lesesteinmauern vorhanden sind und ich gehört habe, dass Eingriffe in solche Mauern kritisch gesehen werden. Zudem ist dieser Weg auch deutlich länger als der nunmehrige.“ Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer in weiterer Folge Folgendes zur Last gelegt: „A, Adresse1, Ort1, hat zumindest im Zeitraum von 01.08.2014 bis 18.08.2014 auf der Gp. 35**, KG Ort3, einen ca. 100 m langen und ca. 3 m breiten geschottert ausgeführten Zufahrtsweg innerhalb eines Feuchtgebietes errichtet und somit ein
§ 9
Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bewilligungspflichtiges Vorhaben ausgeführt, ohne dass hierfür eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorgelegen hat.„A, Adresse1, Ort1, hat zumindest im Zeitraum von 01.08.2014 bis 18.08.2014 auf der Gp. 35**, KG Ort3, einen ca. 100 m langen und ca. 3 m breiten geschottert ausgeführten Zufahrtsweg innerhalb eines Feuchtgebietes errichtet und somit ein
Paragraph 9, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bewilligungspflichtiges Vorhaben ausgeführt, ohne dass hierfür eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorgelegen hat. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 45 Abs 1 lit a iVm § 9 lit c Tiroler Naturschutzgesetz 2005Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 9, Litera c, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 1.500,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tage
§ 45Abs.
1 lit. a Tiroler Naturschutzgesetz 2005Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 Ferner haben Sie
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 150,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens; das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch € 10,00 (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet);“ Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus: „Aufgrund der durchgeführten Erhebungen steht für die Behörde außer Zweifel fest, dass der Beschuldige auf der Gp. 35** KG Ort3 einen ca. 100 m langen und ca. 3 m breiten geschottert ausgeführten Zufahrtsweg ausgehend vom bestehenden Forstweg hin zur neu errichteten Kochhütte errichtet hat, wobei dieser Zufahrtsweg in einem Feuchtgebiet im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 ausgeführt wurde. Diese Feststellungen stützen sich zum einen auf das der Behörde schlüssig, glaubhalft und nachvollziehbar erscheinende Amtssachverständigengutachten der naturkundefachlichen Amtssachverständigen vom 21.08.2014, das Ergebnis des durchgeführten Lokalaugenscheines - in dessen Zuge Lichtbilder angefertigt werden konnten welche im Akt einliegend sind, sowie auch zu einem Teil aufgrund der Ausführungen des Beschuldigten selbst, welcher die Anlegung des Weges an sich nicht bestreitet. Am Vorliegen eines Feuchtgebietes im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 besteht für die Behörde aufgrund der besonderen Sachkunde der naturkundefachlichen Amtssachverständigen kein Zweifel. (…) Im gegenständlichen Fall wurde durch die Errichtung einer Weganlage durch den Beschuldigten innerhalb eines Feuchtgebietes im Sinne des § 3 Abs. 8 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 eine Anlage im Sinne des § 9 lit. c Tiroler Naturschutzgesetz 2005 errichtet und dabei die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 leg.cit. berührt, obwohl hiefür eine naturschutzrechtliche Bewilligung nicht vorgelegen hat.Im gegenständlichen Fall wurde durch die Errichtung einer Weganlage durch den Beschuldigten innerhalb eines Feuchtgebietes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 8, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 eine Anlage im Sinne des Paragraph 9, Litera c, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 errichtet und dabei die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, leg.cit. berührt, obwohl hiefür eine naturschutzrechtliche Bewilligung nicht vorgelegen hat. Das die gegenständliche Weganlage außerhalb einer geschlossenen Ortschaft im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 liegt ist im gegenständlichen Fall offensichtlich, zumal die Gp. 35**, KG Ort3, im Hochgebirge, fernab von jeglichen Siedlungsgebieten gelegen ist. Der errichtete Zufahrtsweg ist zudem eindeutig als Anlage zu qualifizieren, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darunter alles zu verstehen ist, was durch die Hand des Menschen angelegt wird und zu deren Herstellung es technische Kenntnisse erfordert (u.a. VwGH, Erkenntnis vom 29.06.2000, ZI. 2000/06/0043. Sohin liegen sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen im gegenständlichen Fall eindeutig vor.“ Hinsichtlich der Strafbemessung führt die belangte Behörde wie folgt aus: „
§ 19
Verwaltungsstrafgesetz 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.„
Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen. Bei der Straffestsetzung wurde das Einkommen des Beschuldigten (laut vorgelegtem Einkommensteuerbescheid des Jahres 2012 € 51.742,75) sowie die angegebenen Sorgepflichten für drei Kinder berücksichtigt. Als Grad des Verschuldens wurde Fahrlässigkeit angenommen. Im Hinblick auf den gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen bis zu € 30.000, Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sowie das Verschulden des Beschuldigten erscheint die gegenständliche Strafe als schuld- und tatangemessen und insbesondere dazu geeignet um aus spezialpräventiven Überlegungen den Beschuldigten von gleichwertigen Taten abzuhalten, zumal beim Beschuldigten keine Einsichtigkeit feststellbar ist. Als Milderungsgrund war die bisherige Unbescholtenheit zu werten.“ 2. Beschwerde: Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob Herr A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B, Beschwerde, welche am 29.12.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft Ort2 einlangte.Gegen das unter Ziffer eins, genannte Straferkenntnis erhob Herr A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B, Beschwerde, welche am 29.12.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft Ort2 einlangte. Laut dem dem Akt beiliegenden Rückschein wurde das im vorliegenden Fall angefochtene Straferkenntnis Herrn A am 2.12.2014 zugestellt. Mit der genannten Beschwerde wird nur die Höhe der verhängten Geldstrafe bekämpft und beantragt, die verhängte Geldstrafe auf einen angemessenen Betrag, sohin auf den Betrag von EUR 200,- herabzusetzen und den Verfahrenskostenbeitrag mit EUR 20,- festzusetzen. Begründet wird die Beschwerde im Wesentlichen wie folgt: „Die Erstbehörde hat bei der Straffestsetzung eine Reihe von Entlastungsumstände, die dem Beschwerdeführer faktisch als Milderungsgründe zugute kommen müssten und daher eine weit geringere als die verhängte Geldstrafe berechtigt erscheinen lassen, außer Acht gelassen.
- a)Beispielsweise wird dem Beschwerdeführer von der Strafbehörde bei der Bezirkshauptmannschaft Ort2 fehlende ‚Einsichtigkeit‘ angelastet. Dies trifft aber nicht zu, der Vorwurf erfolgt zu Unrecht. Der Beschwerdeführer selbst hat nach Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Ort2 betreffend Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes mit Abbau und und Rückbauverpflichtung des errichteten Weges, sehr viel Einsicht gezeigt und eine Reihe von Vorschlägen zum Rückbau unterbreitet; auch in seiner Beschwerde an das LVwG Tirol und während des dortigen Verfahrens. Der Beschwerdeführer hat aber auch die Rechtsauffassung, dass seine Interessen als aktiver Landwirt, der die über 1800m hoch gelegene Almwiese käuflich erworben hat und diese zeitgemäß wieder-bewirtschaften möchte (sie lag zig-Jahre unbewirtschaftet brach), zumindest in einem Mindestmaß Berücksichtigung finden müssen. Schließlich übernimmt er die Last der Bewirtschaftung des Almgrundstückes und dürfen ihm aus naturschutzrechtlichen Aspekten nicht nur Prügel vor die Füsse geworfen werden, und das in einem Ausmaße, dass er die Almbewirtschaftung wie vor 200 Jahren machen muss.
- b)Die Baubehörde hat dem Beschwerdeführer die Wiederrichtung der bereits gänzlich verfallenen gewesenen Kochhütte baurechtlich bewilligt. Allein daraus ist ein gewisses Interesse der Gemeinde an einer Wiederbelebung der Bewirtschaftung des brach gelegenen Grundstückes Gst 35** abzuleiten.
- c)Auch die in Entstehung befindliche Bringungsgemeinschaft mit dem Ziel der Erschließung des Grundstückes Gst 35** des Beschwerdeführers einschließlich der um liegenden Grundstücke anderer Landwirte, durch einen Bewirtschaftungsweg, - welche Initiative von der Landwirtschaftkammer als Interessenvertretung unterstützt wird -, zeigt doch auch den Bedarf einer zeitgemäßen Wegerschließung für alle Betroffenen, nicht nur für den Beschwerdeführer, auf.
- d)Schließlich muss dem Beschwerdeführer auch ein gewisser Rechtsirrtum bescheinigt bzw. zugedacht werden. Er hatte nicht nur die Baubewilligung ohne Hinweis der Gemeinde auf die grundsätzliche Genehmigung nach dem NatSchG erhalten, sondern machte ihn auch die ausführenden Firma C, welche von der Genehmigungspflicht als einschlägig tätiges Unternehmen wohl Kenntnis gehabt haben müsste, in keiner Weise auf die zusätzliche Genehmigungspflicht nach dem NatSchG aufmerksam. Dem Beschwerdeführer ist schon klar, dass ihn diese Umstände nicht gänzlich exkulpieren können, doch vertritt er die Auffassung, dass solche Aspekte bei der Höhe der Straffestfetzung als Milderungsgründe mithin herangezogen werden müssen. Der Beschwerdeführer hatte sich ja auch in einer vorausgegangenem Wegerrichtung bei der zuständigen Behörde wegen der Voraussetzungen für eine Bewilligungsmöglichkeit erkundigt als er Hinweise auf eine mögliche Bewilligungsnotwendigkeit erhielt. Im konkreten Fall waren die Indikatoren für eine notwendige Bewilligung nach den Bestimmungen des NatSchG augeblieben und verließ sich der Beschwerdeführer - im nachhinein jedoch völlig zu Unrecht - auf sein Bauchgefühl, dass keine weitere Genehmigung als jene nach der Tiroler Bauordnung erforderlich sein würde. Die Strafhöhe ist auch im Vergleich zu den bereits vom LVwG Tirol entschiedenen Rechtsfällen für ähnlich gelagerte Fälle wesentlich überhöht. In einem nahezu vergleichbarem Rechtsfall hat der LVwG Tirol zu Zahl LVwG-2013/K7/3156-5 vom 06.05.2014 die von der Erstbehörde ebenfalls auf § 45 Abs 1 lit a. iVm § 9 lit c Tiroler Naturschutzgesetz mit 2 x 3000,- festgesetzt gewesene Strafe auf 1 x 600,- und 1 x 300,- zuzüglich 10% Verfahrenskostenersatz abgeändert. In diesem Fall hatte der Beschwerdeführer 3 Feuchtgebiete gleichzeitig geschädigt, ja nahezu völlig zerstört und zudem einen 500 m langen Weg mit einer Breite von 3,5 m angelegt. Über die 3 Feuchtgebiete wurden Holzbäume eingelegt um dann mit schweren Traktoren zuzufahren.In einem nahezu vergleichbarem Rechtsfall hat der LVwG Tirol zu Zahl LVwG-2013/K7/3156-5 vom 06.05.2014 die von der Erstbehörde ebenfalls auf Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 9, Litera c, Tiroler Naturschutzgesetz mit 2 x 3000,- festgesetzt gewesene Strafe auf 1 x 600,- und 1 x 300,- zuzüglich 10% Verfahrenskostenersatz abgeändert. In diesem Fall hatte der Beschwerdeführer 3 Feuchtgebiete gleichzeitig geschädigt, ja nahezu völlig zerstört und zudem einen 500 m langen Weg mit einer Breite von 3,5 m angelegt. Über die 3 Feuchtgebiete wurden Holzbäume eingelegt um dann mit schweren Traktoren zuzufahren. Zudem hatte dieser Beschwerdeführer bereits eine einschlägige Vorstrafe. In einem weiteren Fall (LVwG Tirol-2013/19/3325-5 vom 28.08.2014) wurde die Geldstrafe
§ 45Abs 1 lit a von Eur 300,- auf EUR 50 , - herabgesetzt.“In einem weiteren Fall (LVw
G Tirol-2013/19/3325-5 vom 28.08.2014) wurde die Geldstrafe
Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, von Eur 300,- auf EUR 50 , - herabgesetzt.“ Gleichzeitig mit der gegenständlichen Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer ein von diesem eingeholtes Privatgutachten des Gerichtssachverständigen für Ökologie, Dr. Dipl.Ing. D, Ort4, vorgelegt, das entgegen der Auffassung der Amtssachverständigen der BH Ort2, Frau Mag. E, nicht klar zum Ergebnis komme, dass das dem Beschwerdeführer gehörige Gst 35** ein eindeutiges Feuchtgebiet nach § 3 Abs 8 (und nicht nach § 9 TNSchG) sei.Gleichzeitig mit der gegenständlichen Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer ein von diesem eingeholtes Privatgutachten des Gerichtssachverständigen für Ökologie, Dr. Dipl.Ing. D, Ort4, vorgelegt, das entgegen der Auffassung der Amtssachverständigen der BH Ort2, Frau Mag. E, nicht klar zum Ergebnis komme, dass das dem Beschwerdeführer gehörige Gst 35** ein eindeutiges Feuchtgebiet nach Paragraph 3, Absatz 8, (und nicht nach Paragraph 9, TNSchG) sei.
- Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Vom Landesverwaltungsgericht wurde im vorliegenden Verfahren eine naturkundefachliche Stellungnahme zur Frage eingeholt, als wie schwerwiegend die durch den gegenständlichen Weg bewirkten Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen eingestuft werden und welche Auswirkungen die Durchführung des bescheidmäßig aufgetragenen Rückbaues des Weges auf die angesprochenen Naturschutzinteressen hätte. Aus dem daraufhin erstatteten Gutachten vom 19.1.2015, **-*****-**/*, geht hervor, dass der gegenständliche Wegbau starke Beeinträchtigungen für Naturschutzgüter zur Folge habe und dies auch durch das vorliegende Privatgutachten von Dr. DI D bestätigt werde. Abgesehen vom eigentlichen Lebensraumverlust im Ausmaß des Weges habe eine Durchschneidung des natürlichen Wasserflusses durch die Weganlage, die wie eine Drainage wirke, negative Auswirkungen auf das Schutzgut Naturhaushalt und verändere auch die Artenzusammensetzung in der Umgebung langfristig. Infolge des bautechnischen Eingriffes in einen ursprünglich unberührten und schützenswerten Lebensraum würden sich außerdem starke Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild ergeben. Ein Rückbau des Weges würde den Wasserhaushalt wiederherstellen und hätte eine zwar langsame, aber langfristige Regeneration des Lebensraumes mit der ursprünglichen Artengarnitur zur Folge. Auch auf das Landschaftsbild hätte die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf lange Sicht positive Auswirkungen. Der Beschwerdeführer nahm zu diesem Gutachten mit Email vom 10.2.2015 Stellung. Darin wird zunächst ausgeführt, dass die im gegenständlichen Bereich vorkommenden Pflanzen zwar schützenswert, aber nicht als absolut selten und als gefährdet einzustufen seien. Auch habe der Beschwerdeführer bei der Errichtung des gegenständlichen Weges besonders vorsichtig gearbeitet. Ein Rückbau des Weges würde eine neuerliche Störung des Bodengefüges und der Pflanzenstruktur mit sich bringen. Der Verlust des Lebensraumes durch fehlende Bewirtschaftung würde mittelfristig vielfach größer ausfallen, als die kurzfristige Beeinträchtigung durch den Bau der Wegtrasse. Das betreffende Gebiet würde zuwachsen und verwalden. Im Übrigen werden weitere Argumente für die Notwendigkeit des gegenständlichen Weges und Argumente gegen die Vorschreibung eines Rückbaus vorgebracht. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
- Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Herr A ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens
§ 32Abs 1 VSt
G zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Herr A ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 32, Absatz eins, VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde zulässig.
- Zur Sache: Zumal der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde ausdrücklich nur die Höhe der verhängten Strafe bekämpft, war seitens des Landesverwaltungsgerichtes lediglich über die Frage der Strafbemessung, nicht aber auch über die Frage der Schuld abzusprechen (siehe etwa VwSlgNF 10.653 A). Insofern musste vom Landesverwaltungsgericht auch die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aufgeworfene Frage, ob im vorliegenden Fall tatsächlich eine Feuchtgebiet betroffen ist, und das zu dieser Frage übermittelte Privatgutachten von Dr. DI D nicht erörtert werden, da durch die Einschränkung der Beschwerde auf die Strafhöhe die Verwirklichung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 9 lit c TNSchG 2005 zugestanden wird.Zumal der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde ausdrücklich nur die Höhe der verhängten Strafe bekämpft, war seitens des Landesverwaltungsgerichtes lediglich über die Frage der Strafbemessung, nicht aber auch über die Frage der Schuld abzusprechen (siehe etwa VwSlgNF 10.653 A). Insofern musste vom Landesverwaltungsgericht auch die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aufgeworfene Frage, ob im vorliegenden Fall tatsächlich eine Feuchtgebiet betroffen ist, und das zu dieser Frage übermittelte Privatgutachten von Dr. DI D nicht erörtert werden, da durch die Einschränkung der Beschwerde auf die Strafhöhe die Verwirklichung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach Paragraph 9, Litera c, TNSchG 2005 zugestanden wird. Bezüglich der Strafbemessung ist zunächst der für die im vorliegenden Fall begangene Verwaltungsübertretung vorgesehene Strafrahmen von Bedeutung: Nach § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 begeht, wer ein nach den §§ 6, 7 Abs 1 und 2, 8, 9, 14 Abs 4, 27 Abs 3 und 28 Abs 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen. Nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 begeht, wer ein nach den Paragraphen 6, 7, Absatz eins und 2, 8, 9, 14 Absatz 4, 27, Absatz 3 und 28 Absatz 3, bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen. Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes erweist sich die im vorliegenden Verfahren verhängte Strafe als unangemessen hoch. Dies aus folgenden Erwägungen: Wie von der belangten Behörde zu Recht angenommen, kommt dem Beschwerdeführer dessen einschlägige verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit als Milderungsgrund zugute und ist auch das Vorliegen von Erschwerungsgründen zu verneinen. Allerdings hat die belangte Behörde die verhängte Strafhöhe aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes zu Unrecht mit spezialpräventiven Gründen wegen angeblicher Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers begründet. Der vorliegende Akteninhalt macht nämlich deutlich, dass sich der Beschwerdeführer sehr wohl der Rechtswidrigkeit der von ihm veranlassten Wegerrichtung bewusst ist. Dies zeigt insbesondere die vorliegende Beschwerde, mit der ausdrücklich nur die Strafhöhe bekämpft und damit gleichzeitig zum Ausdruck gebracht wird, dass die Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Wegbaus zugestanden wird. Auch schon aus seiner am 15.9.2014 zu Protokoll gegebenen Rechtfertigung lässt sich herauslesen, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, eine naturschutzrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahme bewilligungslos ausgeführt zu haben, sondern lediglich bestreitet, von der Bewilligungspflicht im Zeitpunkt der Durchführung des gegenständlichen Wegbaus gewusst zu haben. Schließlich geht insbesondere auch aus der dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2014, LVwG-2014/16/2587-7, mit welchem über den bescheidmäßigen Auftrag zur Wiederherstellung des früheren Zustandes entschieden wurde, zugrunde liegenden Beschwerde des A hervor, dass dieser das Unrecht seiner Tat einsieht, dies ausdrücklich eingesteht und sich auch nicht grundsätzlich gegen Rückbaumaßnahmen ausspricht. Insgesamt können aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes die Äußerungen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren als reumütiges Geständnis und somit als strafmildernd gewertet werden. Im Hinblick auf diese Reue und insbesondere vor dem Hintergrund der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers können dagegen umgekehrt spezialpräventive Gründe nicht als strafverschärfend herangezogen werden. Weitere Milderungsgründe sind für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Keine Rolle bei der Strafbemessung spielt insbesondere, ob eine baurechtliche Bewilligung für die gegenständliche Kochhütte erteilt wurde, ob im Nahebereich des gegenständlichen Weges die Errichtung eines Bewirtschaftungsweges geplant ist und welche Strafen das Landesverwaltungsgericht in anderen Fällen aufgrund der dort im ganz konkreten Einzelfall vorliegenden Umstände verhängt hat. Was den Grad des Verschuldens betrifft, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Nichteinhaltung der im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des § 6 lit d und § 9 lit c TNSchG 2005 um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1
- Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).Was den Grad des Verschuldens betrifft, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Nichteinhaltung der im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 6, Litera d und Paragraph 9, Litera c, TNSchG 2005 um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins,
- Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen vergleiche VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua). Durch die Einschränkung der vorliegenden Beschwerde auf die Strafhöhe hat der Beschwerdeführer sein Verschulden an der Verwirklichung der ihm zur Last gelegten Tat und damit gleichzeitig zugestanden, dass kein das Verschulden ausschließender Rechts- und Tatbildirrtum vorgelegen ist. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 12 StGB, nämlich die Begehung der Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9), käme insbesondere dann in Betracht, wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft worden wäre. Dies ist aber nicht der Fall, weil die belangte Behörde ausdrücklich nur von Fahrlässigkeit ausgegangen ist. Dem Beschwerdeführer wurde insofern ohnehin zugestanden, es nicht für möglich gehalten zu haben, durch den gegenständlichen Wegbau einen Verbotstatbestand nach dem TNSchG 2005 verwirklicht und sich damit abgefunden zu haben. Dieser Auffassung wird vom Landesverwaltungsgericht insofern nicht widersprochen, als der Beschwerdeführer wiederholt in seinen im vorliegenden Zusammenhang erstatteten Ausführungen vorbringt, von der Bewilligungspflicht des gegenständlichen Weges nichts gewusst zu haben. Zwar lässt wohl die Tatsache, dass eine Baubewilligung für die gegenständliche Kochhütte vorliegt und bereits ein Weg bestanden hat, es nicht plausibel erscheinen, dass der Beschwerdeführer allein daraus auf die naturschutzrechtliche Bewilligungsfreiheit geschlossen hat. Dass der Beschwerdeführer, wie von ihm ausdrücklich behauptet, aber tatsächlich nie eine illegale Wegerrichtung beabsichtigt hat und nie Gesetze verletzen wollte, erscheint insofern nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer in einem anderen – aus seiner Sicht naturschutzrechtlich problematischeren - Fall sehr wohl bei der Behörde wegen der Erforderlichkeit einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nachgefragt hat und er außerdem glaubwürdig schildert, vom Erdbauunternehmen nicht über die naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht informiert worden zu sein.Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Milderungsgrund nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 12, StGB, nämlich die Begehung der Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (Paragraph 9,), käme insbesondere dann in Betracht, wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft worden wäre. Dies ist aber nicht der Fall, weil die belangte Behörde ausdrücklich nur von Fahrlässigkeit ausgegangen ist. Dem Beschwerdeführer wurde insofern ohnehin zugestanden, es nicht für möglich gehalten zu haben, durch den gegenständlichen Wegbau einen Verbotstatbestand nach dem TNSchG 2005 verwirklicht und sich damit abgefunden zu haben. Dieser Auffassung wird vom Landesverwaltungsgericht insofern nicht widersprochen, als der Beschwerdeführer wiederholt in seinen im vorliegenden Zusammenhang erstatteten Ausführungen vorbringt, von der Bewilligungspflicht des gegenständlichen Weges nichts gewusst zu haben. Zwar lässt wohl die Tatsache, dass eine Baubewilligung für die gegenständliche Kochhütte vorliegt und bereits ein Weg bestanden hat, es nicht plausibel erscheinen, dass der Beschwerdeführer allein daraus auf die naturschutzrechtliche Bewilligungsfreiheit geschlossen hat. Dass der Beschwerdeführer, wie von ihm ausdrücklich behauptet, aber tatsächlich nie eine illegale Wegerrichtung beabsichtigt hat und nie Gesetze verletzen wollte, erscheint insofern nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer in einem anderen – aus seiner Sicht naturschutzrechtlich problematischeren - Fall sehr wohl bei der Behörde wegen der Erforderlichkeit einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nachgefragt hat und er außerdem glaubwürdig schildert, vom Erdbauunternehmen nicht über die naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht informiert worden zu sein. Was den Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung betrifft, ist das Landesverwaltungsgericht aufgrund der eingeholten Stellungnahme der naturkundefachlichen Amtssachverständigen vom 19.1.2015, **-******-**/*, die zum vorgelegten Privatgutachten von Dr. DI D nicht im Widerspruch steht, zum Ergebnis gelangt, dass dieser in Anbetracht der mit dem gegenständlichen Wegbau verbundenen starken Beeinträchtigung von Naturschutzgütern und da selbst im Fall eines Rückbaus nur auf lange Sicht mit einer Regeneration des Lebensraums gerechnet werden kann, keinesfalls unerheblich ist. Im Hinblick darauf könnte also die begehrte Herabsetzung der verhängten Strafe nicht mit einer mangelnden Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes oder mit einer geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat begründet werden. Den Ausführungen der naturkundefachlichen Amtssachverständigen ist der Beschwerdeführer in seinem Email vom 10.2.2015, in dem nur allgemein ein geringer Schutzstatus der vorkommenden Pflanzen und eine schonende Vorgehensweise beim Wegbau behauptet wird, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Im Übrigen thematisiert das genannte Email hauptsächlich die Frage, ob der gegenständliche Weg zur Bewirtschaftung notwendig ist und ob deshalb von der Vorschreibung eines Rückbaus des Weges abgesehen werden kann. Diese Fragen spielen aber im vorliegenden Beschwerdeverfahren, welches die Strafbarkeit der erwiesenermaßen ohne erforderliche Bewilligung erfolgten Wegerrichtung behandelt, keine Rolle. Auch eine allfällige Notwendigkeit des Weges würde nichts an den im vorliegenden Verfahren für die Beurteilung des Unrechtsgehaltes maßgeblich starken Beeinträchtigungen von Naturschutzgütern ändern. Ebenso wenig wie aufgrund eines geringen Unrechtsgehaltes könnte eine Herabsetzung der Strafe mit einem Hinweis auf die konkreten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers argumentiert werden. Selbst unter Berücksichtigung der Sorgepflicht für drei Kinder ist die verhängte Geldstrafe bei überdurchschnittlichen jährlichen Einkünften von ca. 51.700,-- Euro nicht unangemessen. Dennoch erweist sich für das Landesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, insbesondere in Anbetracht des Geständnisses und der entgegen der Auffassung der belangten Behörde angenommenen Einsichtigkeit des Beschwerdeführers, und unter Berücksichtigung der im § 19 VStG genannten Strafbemessungskriterien die im vorliegenden Fall von der belangten Behörde festgelegte Strafe als zu hoch und als nicht tat- und schuldangemessen, weshalb der gegenständlichen Beschwerde hinsichtlich der Strafhöhe Berechtigung zukam und die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe spruchgemäß herabzusetzen war.Dennoch erweist sich für das Landesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, insbesondere in Anbetracht des Geständnisses und der entgegen der Auffassung der belangten Behörde angenommenen Einsichtigkeit des Beschwerdeführers, und unter Berücksichtigung der im Paragraph 19, VStG genannten Strafbemessungskriterien die im vorliegenden Fall von der belangten Behörde festgelegte Strafe als zu hoch und als nicht tat- und schuldangemessen, weshalb der gegenständlichen Beschwerde hinsichtlich der Strafhöhe Berechtigung zukam und die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe spruchgemäß herabzusetzen war. Aufgrund der einmaligen Tatbegehung und des reumütigen Geständnisses ist eine höhere als die nunmehr festgesetzte Strafe insbesondere aus spezialpräventiven Gründen selbst unter Bedachtnahme darauf, dass durch die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von 1.500,-- Euro der anzuwendende Strafrahmen ohnehin nur im Ausmaß von 5 % ausgeschöpft wurde, nicht erforderlich. Zufolge der Herabsetzung der ausgesprochenen Geldstrafe war auch der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde neu festzusetzen. Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nicht in Anschlag zu bringen. Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung: Nach § 44 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn Nach Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn „
- in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
- sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
- im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
- sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.“ Im vorliegenden Zusammenhang hat der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt, obwohl er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides über dieses Recht ausdrücklich informiert wurde. Da außerdem lediglich die Höhe der Strafe bekämpft wird, waren die Voraussetzungen für das Absehen von einer Verhandlung gegeben.
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts vergleiche etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen Paragraph 33 a, VwGG). Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.35.0019.3